Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) Verpflichtende Energieaudits Neuss, 16.04.2015 Dr. Karen Möhlenkamp WTS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 1. Was ist ein Energieaudit? Agenda Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 1. Was ist ein Energieaudit? 2. Rechtlicher Rahmen 3. Kreis der Betroffenen 4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 2 1. Was ist ein Energieaudit? 1. Was ist ein Energieaudit? » Systematische und periodische Überprüfung und Bewertung von Energiequellen und Energieverbrauch eines Unternehmens durch qualifizierte Experten Ziel: Identifizierung von Energiesparpotenzialen Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 3 1. Was ist ein Energieaudit? 1. Was ist ein Energieaudit? » Einleitender Kontakt/Auftaktbesprechung » Erfassung der Energiedaten (z. B. Energieverbrauchsdaten, Konstruktionselemente) » Außeneinsatz (Besuch des Auditors, Inspektion, Verbesserungsvorschläge) » Sicherstellung valider Messungen » Benennung verantwortlicher Personen » ggf. Ortsbegehungen des Auditors mit den verantwortlichen Personen » Analyse (Aufschlüsselung des Energieverbrauchs) » Bericht des Auditors über das Ergebnis des Energieaudits - Rangfolge der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz - vorgeschlagenes Umsetzungsprogramm » Abschlussbesprechung Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 4 2. Rechtlicher Rahmen Agenda V. Verpflichtende Energieaudits 1. Was ist ein Energieaudit? 2. Rechtlicher Rahmen 3. Kreis der Betroffenen 4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 5 2. Rechtlicher Rahmen 2.1 Rechtlicher Rahmen - EU » Artikel 8 Abs. 4 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED) „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die kein KMU sind, Gegenstand eines Energieaudits sind, das bis zum 5. Dezember 2015 und mindestens alle vier Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht.“ Ziel: Energieeffizienz der EU bis 2020 um 20 Prozent steigern Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 6 2. Rechtlicher Rahmen 2.2 Rechtlicher Rahmen - Deutschland » Die Richtlinie war von den Mitgliedstaaten bis zum 5. Juni 2014 umzusetzen › Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Nichteinhaltung der Umsetzungsfrist läuft » Nationale Umsetzung in Deutschland: › Änderung des (deutschen) Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) • NEU: §§ 8 bis 8d EDLG-E (im Entwurf - BT-Drs. 18/3373) › Gesetzentwurf hat am 6. März 2015 den Bundesrat durchlaufen › Das Gesetz tritt voraussichtlich Ende April/Anfang Mai 2015 in Kraft Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 7 3. Kreis der Betroffenen Agenda V. Verpflichtende Energieaudits 1. Was ist ein Energieaudit? 2. Rechtlicher Rahmen 3. Kreis der Betroffenen 4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 8 3. Kreis der Betroffenen 3.1 Betroffene Unternehmen und Branchen » Welche Unternehmen/Branchen sind betroffen? › Keine eigene Definition im EDL-G • EU-Kommissionempfehlung: „Jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt“ Sehr breite Betroffenheit: nicht nur Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG), sondern auch Dienstleister, Entsorger, Versicherungen, Immobilienunternehmen, Kommunale Unternehmen, Stiftungen, NGOs etc. Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 9 3. Kreis der Betroffenen 3.2 KMU oder Nicht-KMU » Welche Unternehmen sind nicht betroffen? › Nicht verpflichtet sind alle KMU (kleine und mittlere Unternehmen), nach dem Definitionsmaßstab der EU also alle Unternehmen mit • weniger als 250 beschäftigten Personen und • entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 10 3. Kreis der Betroffenen 3.3 Verlust des KMU-Status durch Unternehmensverbund » ACHTUNG: Verlust des KMU-Status kraft Unternehmensverbund? › KMU-Definition nach der Empfehlung der Europäischen Kommission aus 2003 • Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen müssen sich ihre Kennzahlen im Rahmen einer komplexen Zurechnungssystematik gegenseitig zurechnen lassen • Mitgliedschaft in Konzernverbund kann so häufig den KMU-Status kosten KMU ist dann ggf. kein KMU mehr i.S.d. Vorschrift und mithin nicht mehr privilegiert eigenes Energieaudit nötig! Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 11 3. Kreis der Betroffenen 3.3 Verlust des KMU-Status durch Unternehmensverbund » Beispiel › KMU muss weniger als 250 MA beschäftigen › Unternehmen A mit 120 MA/Unternehmen B mit 180 MA › Beide Unternehmen könnten KMU sein › Befinden sich jedoch beide Unternehmen in einem Konzernverbund werden die MA beider Unternehmen zusammengerechnet 300 MA KMU Status von A und B verloren › Wichtig: verbundene Unternehmen weltweit zu berücksichtigen! Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 12 3. Kreis der Betroffenen < 250 Beschäftigte und ≤ 50 Mio. € Jahresumsatz oder ≤ 43 Mio. € Bilanzsumme Typ Anteil an anderen Unternehmen oder anderer am eigenen Unternehmen Zurechnung der Beteiligungsanteile Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Eigenständige Unternehmen Partnerunternehmen Verbundene Unternehmen < 25 % 25%-50% > 50% 0% Tatsächlicher Anteil 100 % Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 13 4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten Agenda V. Verpflichtende Energieaudits 1. Was ist ein Energieaudit? 2. Rechtlicher Rahmen 3. Kreis der Betroffenen 4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 14 4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten 4.1 Durchführung von Energieaudits » Energieaudit nach Anforderungen der DIN EN 16247 » Frist bis zum 5. Dezember 2015 » In der Folge muss ein Energieaudit mindestens alle vier Jahre erfolgen » BAFA wird konkrete Anwendungshilfen veröffentlichen und ist für die Überprüfung der Einhaltung der neuen Auditpflicht verantwortlich Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 15 4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten 4.2 Wesentlichkeitsschwelle » Verhältnismäßigkeit und Repräsentativität des Audits laut Gesetzesbegründung dann gegeben, wenn bei der Erfassung des Gesamtenergieverbrauchs eine Wesentlichkeitsschwelle von 90 % bei EINEM Unternehmen erreicht wird Problem: Worauf ist die 90%-Schwelle zu beziehen? auf den gesamten Unternehmensverbund? auf jedes einzelne (verbundene) Unternehmen? Hohe Praxisrelevanz für Kleinstunternehmen! Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 16 4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten 4.2 Wesentlichkeitsschwelle Beispiel: - Unternehmen A und B sind beide selbst KMU - Da jedoch verbundene Unternehmen Auditpflicht - Anteil am Gesamtenergieverbrauch des Konzern jeweils 3 % Bezieht man die 90 % Schwelle auf den Konzern insgesamt, müssen A und B kein Energieaudit durchführen Bezieht man die 90 % Schwelle auf die Unternehmen A und B, müssen diese ein Energieaudit durchführen, von dem aber jeweils aber nur 90 % des Energieverbrauchs erfasst sein muss Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 17 4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten 4.3 Matrix-Auditierung - Gruppen-Auditierung/Verbund-Auditierung - Zusammenschluss mehrerer gleichartiger Standorte/Unternehmen (etwa mehrere Brauereien, mehrere Logistikzentren, mehrere Immobilienfirmen) - zentrales Auditierungs-System mit gemeinsamen Zielen - nicht alle Standorte müssen von Auditor besucht werden Kostensenkungspotenzial - Nachteile: - Unterordnung unter ein gemeinsames System - Fehler bei nur einem Standort infiziert gesamtes System - EDL-G über Zulässigkeit unklar Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 18 4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten 4.4 Befreiungsmöglichkeiten » Freistellung: Von der Durchführung eines Energieaudits sind nach § 8 Abs. 3 EDL-G Unternehmen freigestellt, die entweder ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) bereits erfolgreich eingeführt haben. Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 19 4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten 4.3 Befreiungsmöglichkeiten » Achtung: „Last-minute-Änderung“ durch Bundestag: Befreiung von der Auditpflicht auch dann, wenn mit der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems begonnen wurde Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Geschäftsführung genügt Abschluss bis zum 31.12.2016 Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 20 4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten 4.5 Rolle des BAFA und mögliche Sanktionen » BAFA ist „Wächter“ über die Einhaltung der Auditpflicht wird eine öffentlich geführte Liste zugelassener Auditoren bereitstellen wird konkrete Anwendungshilfen und sonstige Hinweise zu möglichen Erleichterungen veröffentlichen wird mit der stichprobenhaften Überprüfung der Energieaudits beauftragt » Drohende Sanktionen bei Nichteinführung: Geldbußen von bis zu 50.000 Euro Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 21 4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten 4.5 Anwendungshinweise » ACHTUNG: Vermutliche Engpässe drohen in der 2.Jahreshälfte bei akkreditierten Fachkräften und Auditierern » Tipp: Frühzeitiger Compliance-Check hins. der Energieaudit-Pflicht Anschließende Festlegung der zeitlichen und sachlichen Strategie, insb. ob Energieaudits durchgeführt oder ein EMS implementiert werden soll Rechtzeitige Umsetzung der Strategie, insb. Mandatierung von Fachkräften Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 22 Kontakt Dr. Karen Möhlenkamp Partnerin Rechtsanwältin Peter-Müller-Straße 18 40468 Düsseldorf T +49 (0) 211 200 50-817 F +49 (0) 211 200 50 -953 E-Mail: [email protected] Funktionen » Geschäftsführende Partnerin – für Energie- und Stromsteuer, Umsatzsteuer » Bis 2003 Referentin in der Steuerabteilung des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI e.V.) Auszug von Tätigkeiten » 15 Jahre Beratungserfahrung in der Umsatzsteuer-, Energie- und Stromsteuer » Beratung von DAX 30 - und großen mittelständischen Unternehmen mit unterschiedlichem Branchenfocus in der Energie- und Stromsteuer und Umsatzsteuer Fachkompetenz » Herausgeberin und Autorin des Standardkommentars Energie- und Stromsteuer im C.H. Beck Verlag » Mit-Gründerin des Deutschen Energiesteuertags in Berlin » Mitglied des Fachinstituts der Steuerberater Auszeichnungen » Best Lawyer 2013 und 2014 in der Kategorie „Tax“ Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits 23 Disclaimer Wichtige Mitteilung an jeden nicht berechtigten Empfänger dieser Präsentation » Jeder Empfänger, der nicht Adressat dieser Präsentation ist oder sich nicht mit den Bedingungen eines Release Letters von WTS schriftlich einverstanden erklärt hat, ist nicht berechtigt, sich von dieser Präsentation und dessen Inhalt Kenntnis zu verschaffen. » Jeden dieser nicht berechtigten Empfänger möchten wir auf Folgendes hinweisen: WTS ist einem nicht berechtigten Empfänger in Bezug auf die Präsentation in keinerlei Weise verpflichtet oder verantwortlich. 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