Verpflichtende Energieaudits - Energieeffizienz

Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G)
Verpflichtende Energieaudits
Neuss, 16.04.2015
Dr. Karen Möhlenkamp
WTS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
1. Was ist ein Energieaudit?
Agenda
Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits
1.
Was ist ein Energieaudit?
2.
Rechtlicher Rahmen
3.
Kreis der Betroffenen
4.
Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten
Novelle des EDL-G - Verpflichtende Energieaudits
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1. Was ist ein Energieaudit?
1. Was ist ein Energieaudit?
» Systematische und periodische
Überprüfung und Bewertung
von Energiequellen und Energieverbrauch
eines Unternehmens
durch qualifizierte Experten
Ziel: Identifizierung von Energiesparpotenzialen
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1. Was ist ein Energieaudit?
1. Was ist ein Energieaudit?
» Einleitender Kontakt/Auftaktbesprechung
» Erfassung der Energiedaten (z. B. Energieverbrauchsdaten, Konstruktionselemente)
» Außeneinsatz (Besuch des Auditors, Inspektion, Verbesserungsvorschläge)
» Sicherstellung valider Messungen
» Benennung verantwortlicher Personen
» ggf. Ortsbegehungen des Auditors mit den verantwortlichen Personen
» Analyse (Aufschlüsselung des Energieverbrauchs)
» Bericht des Auditors über das Ergebnis des Energieaudits
- Rangfolge der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz
- vorgeschlagenes Umsetzungsprogramm
» Abschlussbesprechung
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2. Rechtlicher Rahmen
Agenda
V. Verpflichtende Energieaudits
1.
Was ist ein Energieaudit?
2.
Rechtlicher Rahmen
3.
Kreis der Betroffenen
4.
Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten
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2. Rechtlicher Rahmen
2.1 Rechtlicher Rahmen - EU
» Artikel 8 Abs. 4 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED)
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die kein KMU sind, Gegenstand eines
Energieaudits sind, das bis zum 5. Dezember 2015 und mindestens alle vier Jahre nach dem
vorangegangenen Energieaudit in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten
und/oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von
unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht.“
Ziel: Energieeffizienz der EU bis 2020 um 20 Prozent steigern
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2. Rechtlicher Rahmen
2.2 Rechtlicher Rahmen - Deutschland
» Die Richtlinie war von den Mitgliedstaaten bis zum 5. Juni 2014 umzusetzen
› Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Nichteinhaltung der
Umsetzungsfrist läuft
» Nationale Umsetzung in Deutschland:
› Änderung des (deutschen) Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G)
• NEU: §§ 8 bis 8d EDLG-E (im Entwurf - BT-Drs. 18/3373)
› Gesetzentwurf hat am 6. März 2015 den Bundesrat durchlaufen
› Das Gesetz tritt voraussichtlich Ende April/Anfang Mai 2015 in Kraft
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3. Kreis der Betroffenen
Agenda
V. Verpflichtende Energieaudits
1.
Was ist ein Energieaudit?
2.
Rechtlicher Rahmen
3.
Kreis der Betroffenen
4.
Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten
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3. Kreis der Betroffenen
3.1 Betroffene Unternehmen und Branchen
» Welche Unternehmen/Branchen sind betroffen?
› Keine eigene Definition im EDL-G
• EU-Kommissionempfehlung: „Jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die
eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt“
Sehr breite Betroffenheit:
nicht nur Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG),
sondern auch Dienstleister, Entsorger, Versicherungen,
Immobilienunternehmen, Kommunale Unternehmen, Stiftungen,
NGOs etc.
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3. Kreis der Betroffenen
3.2 KMU oder Nicht-KMU
» Welche Unternehmen sind nicht betroffen?
› Nicht verpflichtet sind alle KMU (kleine und mittlere Unternehmen),
nach dem Definitionsmaßstab der EU also alle Unternehmen mit
• weniger als 250 beschäftigten Personen
und
• entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro
oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro
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3. Kreis der Betroffenen
3.3 Verlust des KMU-Status durch Unternehmensverbund
» ACHTUNG: Verlust des KMU-Status kraft Unternehmensverbund?
› KMU-Definition nach der Empfehlung der Europäischen Kommission aus 2003
• Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen müssen sich ihre
Kennzahlen im Rahmen einer komplexen Zurechnungssystematik gegenseitig
zurechnen lassen
• Mitgliedschaft in Konzernverbund kann so häufig den KMU-Status kosten
KMU ist dann ggf. kein KMU mehr i.S.d. Vorschrift und mithin nicht mehr
privilegiert
eigenes Energieaudit nötig!
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3. Kreis der Betroffenen
3.3 Verlust des KMU-Status durch Unternehmensverbund
» Beispiel
› KMU muss weniger als 250 MA beschäftigen
› Unternehmen A mit 120 MA/Unternehmen B mit 180 MA
› Beide Unternehmen könnten KMU sein
› Befinden sich jedoch beide Unternehmen in einem Konzernverbund
werden die MA beider Unternehmen zusammengerechnet
300 MA KMU Status von A und B verloren
› Wichtig: verbundene Unternehmen weltweit zu berücksichtigen!
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3. Kreis der Betroffenen
< 250 Beschäftigte
und
≤ 50 Mio. € Jahresumsatz oder
≤ 43 Mio. € Bilanzsumme
Typ
Anteil an anderen Unternehmen
oder anderer am eigenen
Unternehmen
Zurechnung der
Beteiligungsanteile
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Eigenständige
Unternehmen
Partnerunternehmen
Verbundene
Unternehmen
< 25 %
25%-50%
> 50%
0%
Tatsächlicher
Anteil
100 %
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4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten
Agenda
V. Verpflichtende Energieaudits
1.
Was ist ein Energieaudit?
2.
Rechtlicher Rahmen
3.
Kreis der Betroffenen
4.
Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten
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4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten
4.1 Durchführung von Energieaudits
» Energieaudit nach Anforderungen der DIN EN 16247
» Frist bis zum 5. Dezember 2015
» In der Folge muss ein Energieaudit mindestens alle vier Jahre erfolgen
» BAFA wird konkrete Anwendungshilfen veröffentlichen und ist für die Überprüfung der
Einhaltung der neuen Auditpflicht verantwortlich
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4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten
4.2 Wesentlichkeitsschwelle
» Verhältnismäßigkeit und Repräsentativität des Audits
laut Gesetzesbegründung dann gegeben, wenn bei der Erfassung des
Gesamtenergieverbrauchs eine Wesentlichkeitsschwelle von 90 % bei
EINEM Unternehmen erreicht wird
Problem: Worauf ist die 90%-Schwelle zu beziehen?
auf den gesamten Unternehmensverbund?
auf jedes einzelne (verbundene) Unternehmen?
Hohe Praxisrelevanz für Kleinstunternehmen!
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4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten
4.2 Wesentlichkeitsschwelle
Beispiel:
- Unternehmen A und B sind beide selbst KMU
- Da jedoch verbundene Unternehmen Auditpflicht
- Anteil am Gesamtenergieverbrauch des Konzern jeweils 3 %
Bezieht man die 90 % Schwelle auf den Konzern insgesamt,
müssen A und B kein Energieaudit durchführen
Bezieht man die 90 % Schwelle auf die Unternehmen A und B,
müssen diese ein Energieaudit durchführen, von dem aber
jeweils aber nur 90 % des Energieverbrauchs erfasst sein muss
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4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten
4.3 Matrix-Auditierung
- Gruppen-Auditierung/Verbund-Auditierung
- Zusammenschluss mehrerer gleichartiger Standorte/Unternehmen
(etwa mehrere Brauereien, mehrere Logistikzentren, mehrere Immobilienfirmen)
- zentrales Auditierungs-System mit gemeinsamen Zielen
- nicht alle Standorte müssen von Auditor besucht werden
Kostensenkungspotenzial
- Nachteile:
- Unterordnung unter ein gemeinsames System
- Fehler bei nur einem Standort infiziert gesamtes System
- EDL-G über Zulässigkeit unklar
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4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten
4.4 Befreiungsmöglichkeiten
» Freistellung: Von der Durchführung eines Energieaudits sind nach § 8 Abs. 3 EDL-G
Unternehmen freigestellt, die entweder
ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001
oder
ein validiertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 (EMAS)
bereits erfolgreich eingeführt haben.
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4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten
4.3 Befreiungsmöglichkeiten
» Achtung: „Last-minute-Änderung“ durch Bundestag:
Befreiung von der Auditpflicht auch dann, wenn mit der Einführung eines
Energie- oder Umweltmanagementsystems begonnen wurde
Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Geschäftsführung
genügt
Abschluss bis zum 31.12.2016
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4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten
4.5 Rolle des BAFA und mögliche Sanktionen
» BAFA ist „Wächter“ über die Einhaltung der Auditpflicht
wird eine öffentlich geführte Liste zugelassener Auditoren bereitstellen
wird konkrete Anwendungshilfen und sonstige Hinweise zu möglichen
Erleichterungen veröffentlichen
wird mit der stichprobenhaften Überprüfung der Energieaudits beauftragt
» Drohende Sanktionen bei Nichteinführung:
Geldbußen von bis zu 50.000 Euro
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4. Durchführung von Energieaudits und Befreiungsmöglichkeiten
4.5 Anwendungshinweise
» ACHTUNG: Vermutliche Engpässe drohen in der 2.Jahreshälfte bei akkreditierten
Fachkräften und Auditierern
» Tipp:
Frühzeitiger Compliance-Check hins. der Energieaudit-Pflicht
Anschließende Festlegung der zeitlichen und sachlichen Strategie, insb. ob
Energieaudits durchgeführt oder ein EMS implementiert werden soll
Rechtzeitige Umsetzung der Strategie, insb. Mandatierung von Fachkräften
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Kontakt
Dr. Karen Möhlenkamp
Partnerin
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Peter-Müller-Straße 18
40468 Düsseldorf
T
+49 (0) 211 200 50-817
F
+49 (0) 211 200 50 -953
E-Mail:
[email protected]
Funktionen
» Geschäftsführende Partnerin – für Energie- und
Stromsteuer, Umsatzsteuer
» Bis 2003 Referentin in der Steuerabteilung des
Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI e.V.)
Auszug von Tätigkeiten
» 15 Jahre Beratungserfahrung in der Umsatzsteuer-,
Energie- und Stromsteuer
» Beratung von DAX 30 - und großen mittelständischen
Unternehmen mit unterschiedlichem Branchenfocus in
der Energie- und Stromsteuer und Umsatzsteuer
Fachkompetenz
» Herausgeberin und Autorin des Standardkommentars
Energie- und Stromsteuer im C.H. Beck Verlag
» Mit-Gründerin des Deutschen Energiesteuertags in
Berlin
» Mitglied des Fachinstituts der Steuerberater
Auszeichnungen
» Best Lawyer 2013 und 2014 in der Kategorie „Tax“
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