Vergabe Aktuell

Vergabe Aktuell
24.03.2015
Kammergericht: Keine Pflicht,
Pachtverträge auszuschreiben
Überträgt ein öffentlicher Auftraggeber im Pachtvertrag
keine öffentlichen Aufgaben, kann der Pächter ohne
Ausschreibung
ausgewählt
werden
(Kammergericht,
22.01.2015, 2 U 14/14 Kart).
Eine Kommune möchte mit dem bisherigen Pächter einen
neuen Vertrag zur Nutzung einer Open-Air-Bühne schließen,
ohne
zuvor
Unternehmen
einen
Wettbewerb
möchten
durchzuführen.
gerichtlich
eine
Andere
Ausschreibung
erzwingen.
Ohne Erfolg! Laut Kammergericht handelt es sich um einen
Pachtvertrag, der keine öffentlichen Aufgaben an den
Verpachtung ist keine Beschaffung der
öffentlichen Hand!
Vertragspartner überträgt. Instandhaltungspflichten, wie sie in
Pachtverträgen üblich sind, dienen nach Ansicht des Gerichts
keinen öffentlichen Beschaffungszwecken.
Ferner meint das Kammergericht: Dass der Vorgängervertrag
viele Jahre zuvor ausgeschrieben worden war, bindet die
Keine Selbstbindung durch einmalige
Ausschreibung
Verwaltung nicht für künftige Verträge.
Vorsicht ist geboten, sobald ein öffentlicher Auftraggeber
näheren
Einfluss
auf
die
Nutzung
einer
Miet-
Praxistipp
oder
Pachtsache nehmen möchte. Die Übertragung einer Aufgabe,
die
der
öffentlichen
Hand
obliegt,
kann
zu
Ausschreibungspflichten führen – und erst Recht unter der
neuen EU-Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU.
Download Volltext:
www.heuking.de/aktuelles/KG_22.01.15_2_U_1414_Kart_614.pdf
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Update Vergaberecht 2015
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