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EU-INFO aktuell
03/2015
Mittelstandsmonitor:
KMU-relevante EU-Vorhaben
Mit dem Mittelstandsmonitor für EU-Vorhaben können sich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) frühzeitig über relevante Vorhaben
der Europäischen Union (EU) informieren und
ihre Interessen in laufende Konsultationsverfahren einbringen.
In der Monitorliste hat das Bundeswirtschaftsministerium gemeinsam mit Mittelstandsverbänden sämtliche Vorhaben aus
dem Arbeitsprogramm der EU-Kommission für
2015 systematisch auf ihre Relevanz für den
Mittelstand hin geprüft und nach dem Ampelprinzip gekennzeichnet.
Die Liste enthält Links zu den so genannten
„Roadmaps“, in denen die EU-Kommission
erste Informationen über das jeweilige Vorhaben und zum weiteren Vorgehen (etwa eine
geplante Erstellung einer Folgenabschätzung)
veröffentlicht.
Zudem gibt es Links zu Informationsseiten
der EU-Kommission, zu bereits durchgeführten
und aktuellen Konsultationen, an denen Sie
sich beteiligen können, sowie zu weiterführenden Informationen.
Über laufende öffentliche Konsultationen
informiert die EU-Kommission auf ihrem Webportal „Ihre Stimme in Europa“. Dort kann man
sich auch zum Bezug einer E-Mail-Benachrichtigung über die neuesten Vorhaben und
Konsultationen der EU-Kommission registrieren.
 Der Mittelstandsmonitor für EU-Vorhaben (47 S.) ist kostenlos per E-Mail:
[email protected] erhältlich (Best.-Nr. 01-032015)*.
 Link: Ihre Stimme in Europa
03/2015
EU-INFO aktuell
INHALTSVERZEICHNIS
AKTUELLES AUS DER EU ....................................................................................... 3
Mandat für Handel mit Dienstleistungen (TiSA) jetzt öffentlich ........................................................... 3
Wie digital ist Europa? ......................................................................................................................... 3
REACH: Vereinfachung der Zulassungsverfahren für Kleinmengen und Ersatzteile ......................... 4
Förderung für Teilnahme an internationalen Messen in Deutschland ................................................ 4
Exportinitiative: Deutsche Leuchtturmprojekte für Energieeffizienz im Ausland ................................. 5
BLICKPUNKT EUROPÄISCHER BINNENMARKT ................................................... 5
EU-Kommission verklagt Deutschland in Sachen Mehrwertsteuerbefreiung ...................................... 5
Neue EU-Vorschriften für umweltfreundlichere und sichere LKW ...................................................... 6
Neue Tachographen-Verordnung teilweise in Kraft getreten .............................................................. 6
RECHTSPRECHUNG IN DER EU ............................................................................. 7
EuGH stärkt Rechte entsandter Arbeitnehmer .................................................................................... 7
Abgabenpflicht ist auf den Arbeitsort begrenzt.................................................................................... 7
FÖRDERPROGRAMME DER EU .............................................................................. 8
EU-Förderung für künftige und neu entstehende Technologien ......................................................... 8
TERMINE ................................................................................................................... 8
Arbeitskreis Mittel- und Osteuropa: Polen und Zentralasien ............................................................... 8
Lieferung von Wein: Verbrauchsteuerrechtliche Abwicklung, Dokumente und EMCS ....................... 8
LÄNDERNACHRICHTEN .......................................................................................... 9
Anwesenheitsregistrierung auf belgischen Baustellen ........................................................................ 9
Baustellenausweis auf belgischen Baustellen..................................................................................... 9
Gewerbeanmeldung in Österreich ist künftig zentral und elektronisch durchzuführen ..................... 10
LITERATUR ............................................................................................................. 10
Bautätigkeit in Großbritannien ........................................................................................................... 10
INFOS AUS DEM INTERNET .................................................................................. 11
FI-Compass – neue Beratungsplattform zu den EU-Finanzinstrumenten ........................................ 11
Das Zentrale Unternehmensregister Dänemarks ist umgezogen ..................................................... 11
Informationen zu nationalen Umsatzsteuer-Vorschriften für elektronische Dienstleistungen ........... 11
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03/2015
EU-INFO aktuell
Aktuelles aus der EU
Mandat für Handel mit Dienstleistungen (TiSA) jetzt öffentlich
Das Verhandlungsmandat für das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen TiSA ist nun
vom Rat der Europäischen Union publiziert worden. Das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (Trade in Services Agreement – TiSA) ist ein Handelsabkommen, das derzeit von 23 Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO), darunter auch die EU, verhandelt wird. Im Kern geht es
darum, den Dienstleistungsverkehr zwischen den Vertragsstaaten zu liberalisieren.
Die Länder sind gemeinsam für 70% des weltweiten Handels mit Dienstleistungen verantwortlich.
TiSA basiert auf dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (General
Agreement on Trade in Services, GATS) der WTO, an dem alle WTO-Mitglieder beteiligt sind. Die
zentralen Bestimmungen des GATS – Geltungsbereich, Begriffsbestimmung, Marktzugang, Inländerbehandlung und Ausnahmen – finden sich auch in TiSA wieder.
 Links:
Verhandlungsmandat TiSA
Fragen und Antworten zu TiSA
Wie digital ist Europa?
Wie es um den digitalen EU-Binnenmarkt derzeit bestellt ist, zeigt eine von der EU-Kommission
veröffentlichte Studie zum „Digital Economy and Society Index (DESI)“. Demnach klaffen zwischen
den einzelnen Mitgliedstaaten große Unterschiede. Ländergrenzen verhindern nach wie vor die Entfaltung des digitalen Binnenmarktes. Spitzenreiter ist der Norden: Dänemark und Schweden führen
die Liste an. Deutschland liegt im Mittelfeld, knapp über dem EU-Durchschnitt. Schlusslicht ist Rumänien.
Gemessen wurden die Breitbandversorgung, die Internetkompetenz der Nutzer, die Nutzung des
Internets in der Bevölkerung, die Verbreitung digitaler Dienste in der Wirtschaft – etwa elektronischer
Handel oder Clouddienste – und die digitalen öffentlichen Dienste. Die Ergebnisse zeigen, dass die
Mehrheit der Europäer das Internet regelmäßig nutzt. Kleine und mittlere Unternehmen stehen jedoch
immer noch vor großen Hürden beim elektronischen Handel. Nur 15% von ihnen verkaufen online.
Manche Länder sind vorbildlich, was die digitalen öffentlichen Dienstleistungen betrifft, in manchen
gibt es diese fast gar nicht.
Deutschland nimmt insgesamt den 10. Platz unter den 28 EU-Mitgliedstaaten ein. Im Vergleich zu
2013 hat es im vergangenen Jahr Fortschritte im Bereich Konnektivität erzielt und schneidet EU-weit
am besten ab. Deutschland ist in vollem Umfang mit grundlegenden Breitbanddiensten versorgt, bei
der Nutzung schneller Breitbanddienste (Anschlüsse mit 30 Mbit/s und schneller) hinkt es aber hinterher und liegt mit 14% unter dem EU-Durchschnitt von 22%.
82% der Deutschen sind regelmäßige Internetnutzer und damit mehr als die Europäer im Durchschnitt. Sie nutzen das Internet vor allem, um Nachrichten abzurufen (68%) und zum Einkaufen. Beim
Online-Shopping liegen sie mit 80% der 16- bis 74-Jährigen weit über dem EU-Durchschnitt von 63%.
Hinsichtlich der Nutzung von Digitaltechnik durch Unternehmen rangiert Deutschland unter den
EU-Mitgliedstaaten auf Platz 8. Dabei bewegen sich die deutschen Unternehmen zwar in Bezug auf
viele Aspekte im Zusammenhang mit Online-Geschäften im EU-Durchschnitt. Weniger gut schneiden
deutsche Unternehmen hingegen bei der Übernahme fortgeschrittener Technologien wie CloudDienstleistungen (6,2%) und bei der Nutzung der sozialen Medien (11%) ab, wo Deutschland in
Europa nur auf Platz 21 steht.
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03/2015
EU-INFO aktuell
Deutsche Unternehmen könnten auch die Möglichkeiten, die der elektronische Geschäftsverkehr
bietet, verstärkt nutzen: Nur knapp mehr als ein Fünftel der KMU verkaufen online (der EU-Durchschnitt liegt bei 15%), und bei diesen entfallen weniger als 10% des Umsatzes auf das OnlineGeschäft (9,5%).
Die EU-Kommission will in Kürze eine Strategie für den digitalen Binnenmarkt veröffentlichen.
Darin sollen folgende Themen im Mittelpunkt stehen: Vertrauensbildung, Abbau von Hürden für Verbraucher, Zugang zum schnellen Internet, Vereinfachungen für die digitale Wirtschaft (z.B. im Bereich
der Steuern und bei der elektronischen Rechnungsstellung) sowie Innovation und Forschung.
 Links:
DESI
DESI – Zusammenfassung
REACH:
Vereinfachung der Zulassungsverfahren für Kleinmengen und Ersatzteile
Die EU-Kommission führt aktuell eine Internet-Umfrage zur Vereinfachung des Zulassungsverfahrens im Rahmen der europäischen Chemikalienverordnung REACH für geringe Stoffmengen und
Ersatzteile durch. Alle Interessierten können sich noch bis zum 30. April 2015 beteiligen.
Immer mehr chemische Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften werden in Anhang XIV der REACHVerordnung aufgenommen, wodurch sie in der EU nur noch nach Erteilung einer Zulassung hergestellt, importiert oder verwendet werden dürfen. Mittlerweile befinden sich 31 Stoffe auf dieser Liste.
Viele weitere werden in den nächsten Jahren folgen.
Das Verfahren zur Erlangung einer entsprechenden Zulassung ist langwierig und komplex – und
daher gerade für Kleinmengen von Stoffen häufig unverhältnismäßig teuer. Zudem gilt im Zulassungsverfahren keine Mengenschwelle wie bei der Registrierung von Stoffen (1t pro Jahr und Unternehmen).
Vor diesem Hintergrund sucht die EU-Kommission nun nach Möglichkeiten, die Zulassung von
Kleinmengen und auch Ersatzteilen zu erleichtern. Die Konsultation richtet sich daher insbesondere
an Unternehmen, die von den entsprechenden Zulassungsanforderungen der REACH-Verordnung
betroffen sind bzw. voraussichtlich betroffen sein werden.
 Link: Umfrage
 Kontakt: Dr. Axel-Rüdiger Schulze, Tel.: 0761/3858-264, E-Mail: axel-ruediger.schulze@freiburg.
ihk.de
Förderung für Teilnahme an internationalen Messen in Deutschland
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fördert die Teilnahme junger innovativer Unternehmen an ausgewählten internationalen Messen in Deutschland. Ziel des Programms ist es insbesondere, den Export neuer Produkte und Verfahren zu unterstützen. Förderfähig sind Teilnahmen an
Gemeinschaftsständen, die von den Messeveranstaltern auf ausgewählten internationalen Messen in
Deutschland organisiert werden.
Der Aussteller erhält eine finanzielle Zuwendung zu seiner Messeteilnahme. Von den Gesamtkosten der Messeteilnahme eines Ausstellers sind die vom Messeveranstalter in Rechnung gestellten
Kosten für Standmiete und Standbau im Rahmen des Gemeinschaftsstandes förderfähig. Die Obergrenze der förderfähigen Summe je Teilnehmer und Veranstaltung beträgt 7.500 Euro. Für 2016 wurden jetzt 66 Messen ausgewählt.
 Link: Messeförderung
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03/2015
EU-INFO aktuell
Exportinitiative: Deutsche Leuchtturmprojekte für Energieeffizienz im Ausland
Mit seiner „Exportinitiative Energieeffizienz“ unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie (BMWi) die Präsentation von innovativen Leuchtturmprojekten für energieeffiziente Gebäudelösungen „Made in Germany“ im Ausland.
Nach einer erfolgreichen Pilotphase 2013 im Baltikum und 2014 in Irland wird das Angebot nun
sukzessive auf weitere Länder ausgeweitet. Die Bewerbung der Leuchtturmprojekte erfolgt in Form
von Objektbesichtigungen, Expertenworkshops und Medienarbeit durch die deutsche Auslandshandelskammer (AHK) vor Ort.
Deutsche Unternehmen können innovative und realisierte Projekte direkt der jeweiligen AHK vorschlagen. Mit dem neuen Angebot der „Exportinitiative Energieeffizienz“ soll das Know-how von kleinen und mittleren Unternehmen – Planer, Architekten oder Produktanbieter – im Ausland stärker in
den Blickpunkt gerückt und Multiplikatoren sowie Entscheider für die Chancen sensibilisiert werden,
die energiesparende Gebäudelösungen bieten.
Die beteiligten deutschen Firmen profitieren von der Bewerbung der Leuchttürme: Sie können ihre
Referenzprojekte einem Fachpublikum vorstellen, ihr Netzwerk an Kontakten gezielt erweitern und
damit die weitere Markterschließung vertiefen.
 Link: http://www.efficiency-from-germany.info
Folgende Beschlüsse, Mitteilungen und Berichte der EU sind beim Enterprise Europe Network
erhältlich:
Mitteilung der EU-Kommission im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG
betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen, 4 S. (Best.-Nr. 02032015*)
Blickpunkt Europäischer Binnenmarkt
EU-Kommission verklagt Deutschland in Sachen Mehrwertsteuerbefreiung
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland beim Europäischen Gerichtshof zu
verklagen, weil sie davon ausgeht, dass eine Steuerbefreiung aus der Mehrwertsteuerrichtlinie nur
unzureichend in nationales Recht umgesetzt wurde.
Konkret geht es hierbei um die Mehrwertsteuer(MwSt)-Befreiung für „geteilte Dienstleistungen“,
d.h. solche, die mehrere Steuerpflichtige gemeinsam erwerben, um Größenvorteile zu erzielen. Zur
Steuerfreiheit kommt es, weil der entsprechende Umsatz lediglich Hilfsleistung zu einem anderen
steuerbaren Umsatz ist.
Die Richtlinie knüpft die Steuerbefreiung an eine Reihe von konkreten Voraussetzungen. So muss
die Geschäftstätigkeit der Mitglieder in jedem einzelnen Fall von der Mehrwertsteuer befreit und die
geteilte Dienstleistung für die Ausübung ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit unmittelbar erforderlich
sein. Außerdem muss jedes Mitglied der „Einkaufsgemeinschaft“ einen dem jeweiligen Erwerbsanteil
entsprechenden Kostenanteil tragen und der Zusammenschluss darf zu keiner Wettbewerbsverzerrung führen.
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03/2015
EU-INFO aktuell
Die Richtlinie gewährt diese MwSt-Befreiung ohne weitere inhaltliche Voraussetzungen. Deutschland hingegen sieht die Befreiung nur für den Erwerb von Gesundheitsleistungen (Heilbehandlungen
und Krankenhausbehandlungen) vor. Es hatte den Geltungsbereich seiner Vorschriften trotz einer am
6. April 2011 verschickten begründeten Stellungnahme der EU-Kommission nicht ausgeweitet, so
dass diese sich nun zur Klage entschlossen hat.
Neue EU-Vorschriften für umweltfreundlichere und sichere LKW
Die EU-Vorschriften für schwere Nutzfahrzeuge sollen modernisiert werden, um es den Herstellern
zu ermöglichen, aerodynamischere LKW zu entwickeln, mit denen der Kraftstoffverbrauch um sieben
bis zehn Prozent reduziert, der Ausstoß von Treibhausgasen eingedämmt und die Straßenverkehrssicherheit verbessert werden kann.
Die derzeit geltenden Vorschriften mit Spezifikationen für schwere Nutzfahrzeuge stammen aus
dem Jahr 1996. Die EU-Kommission hatte 2013 vorgeschlagen, sie zu aktualisieren. In den nächsten
Wochen stimmt auch der Rat der Europäischen Union über die EU-Vorschrift ab. Wenn sie ebenfalls
zustimmen, können Unternehmen voraussichtlich ab 2018 aerodynamische Luftleiteinrichtungen und
ab 2020 umweltfreundliche Führerhäuser auf den Markt bringen.
 Link: http://ec.europa.eu/transport/modes/road/weights-and-dimensions_en.htm
Neue Tachographen-Verordnung teilweise in Kraft getreten
Seit dem 1. März 2014 gilt die neue Verordnung Nr. 165/2014, die Vorschriften über Einbau,
Benutzung und Prüfung von Fahrtenschreibern bzw. Kontrollgeräten im Interesse einer größeren Klarheit vereinfacht und neu ordnet.
Einige Teile dieser Verordnung traten bereits ab dem 2. März 2015 in Kraft, so auch die Regelung,
dass die Fahrer kein Formular mehr mit sich führen müssen, das dem Nachweis von Zeiten dient, die
sie außerhalb des Fahrzeugs verbringen. Diese Zeiten müssen nun digital aufgezeichnet werden. Leider sind jedoch nicht alle aktuell verwendeten digitalen Kontrollgeräte in der Lage, Zeiten auf der Fahrerkarte oder im Fahrzeugspeicher nachzutragen, wenn die nachzutragenden Zeiten weiter zurück liegen.
Damit LKW, in denen diese digitalen Tachographen verbaut sind, nicht aus dem Verkehr gezogen
werden müssen, hat die Kommission eine vorläufige Leitlinie formuliert. Aus dieser geht Folgendes
hervor:
 Die Fahrer sind verpflichtet, alle außerhalb des Fahrzeugs erbrachten Tätigkeiten mittels manueller
Eingabevorrichtung unmittelbar vor Wiederaufnahme der Lenktätigkeit nachzutragen.
 Wenn dies nicht möglich sein sollte, dürfen die Fahrer die bisherige EU-Tätigkeitsbescheinigung
(nach Entscheidung 2009/959) zum Nachweis der außerhalb des Fahrzeugs verbrachten Zeiten
verwenden – diese soll von Kontrolleuren weiterhin akzeptiert werden.
 Planmäßige wöchentliche oder tägliche Ruhezeiten dürfen aber müssen nicht nachgetragen werden. Beim Auslesen der Kontrollgeräteaufzeichnungen der letzten 28 Tage sind regelmäßige Aufzeichnungslücken als legitime tägliche/wöchentliche Ruhezeiten abzuleiten.
 Längere als normalerweise erforderte Ruhezeiten sollten nachträglich mittels manueller Eingabe
erfasst werden, wobei eine manuelle Erfassung auf der Rückseite eines Ausdrucks anzuerkennen
ist.
 Link: http://ec.europa.eu/transport/modes/road/social_provisions/tachograph/index_en.htm
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03/2015
EU-INFO aktuell
Rechtsprechung in der EU
EuGH stärkt Rechte entsandter Arbeitnehmer
Welche Ansprüche auf Lohn und bestimmte Zusatzleistungen EU-Beschäftigte haben, die zum
Arbeiten in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wurden, richtet sich maßgeblich nach dem Recht des
Aufnahmestaates. Auf dieses Recht können sich die Arbeitnehmer berufen, wenn sie ihre Ansprüche
durchsetzen wollen, selbst wenn das Recht ihres Heimatlandes etwas anderes sagt. Das ist das Fazit
eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einem Konflikt polnischer Arbeitnehmer mit
ihrem polnischen Arbeitgeber, der sie nach Finnland entsandt hatte.
Der EuGH präzisierte auch, welche Zusatzleistungen bei der Berechnung des den Arbeitnehmern
zu zahlenden Mindestlohns berücksichtigt werden müssen und welche nicht. Hintergrund des Urteils
ist die Klage von 186 Angestellten des polnischen Unternehmens ESA. Sie waren der Ansicht, ihr
Arbeitgeber zahle ihnen nicht den Mindestlohn, der ihnen nach den finnischen Tarifverträgen zustehe.
Um ihre Ansprüche durchzusetzen, übertrugen sie diese auf eine finnische Gewerkschaft, die sie vor
Gericht einklagte. Dagegen setzte sich ESA zur Wehr, mit der Begründung, nach polnischem Recht
sei die Übertragung von Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen unzulässig. Der EuGH verwarf diesen
Einwand.
Die EU-Entsenderichtlinie schreibt vor, dass Streitigkeiten über Mindestlohnsätze nach dem Recht
des Aufnahmelandes zu entscheiden seien, und das finnische Recht erlaube die Übertragung der
Ansprüche. Finnisches Recht gelte auch bei der Festlegung des Mindestlohns – etwa bei der Einordnung der Arbeiter in Lohngruppen – von der wiederum die Höhe der Urlaubsgeldansprüche abhängt,
entschied der EuGH. Tagegelder und Fahrtkostenpauschalen zählen laut Urteil zum Mindestlohn,
Essensgutscheine und die Erstattung von Übernachtungskosten aber nicht.
(Rs. C-396/13, 15 S., Best.-Nr. 03-032015*)
Abgabenpflicht ist auf den Arbeitsort begrenzt
Ein wichtiges Urteil für alle Menschen, die in einem EU-Staat arbeiten und in einem anderen wohnen, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) unlängst gefällt: Sie müssen nur in dem Land Beiträge
zur Sozialversicherung bezahlen, in dem sie ihre Einkünfte erzielen. Das gilt auch für Einkünfte aus
Vermögen wie Kapital oder Immobilienbesitz.
Dem Urteil zugrunde liegt ein Streit eines Niederländers, der in den Niederlanden arbeitet und in
Frankreich wohnt, mit den französischen Behörden. Der Niederländer weigerte sich, verschiedene
französische Sozialabgaben zu zahlen, die auf sein niederländisches Vermögen erhoben werden sollen – konkret auf „entgeltliche Leibrenten“, die er dort abgeschlossen hat.
Der EuGH hat die Haltung des Niederländers nun bestätigt. Das „Kumulierungsverbot“ für Sozialabgaben nach EU-Verordnung 1408/71 gelte auch für Einkünfte aus Vermögen. Ansonsten werde der
Niederländer durch die mehrfache Zahlungspflicht gegenüber Arbeitnehmern in Frankreich benachteiligt, die nur dort Sozialabgaben zahlen müssten. Dass die Sozialabgabenpflicht auf Löhne, Gehälter,
Renten und Arbeitslosenunterstützung auf den Arbeitsort beschränkt ist, hatte der EuGH bereits im
Jahr 2000 entschieden.
(Rs. C-623/13, 8 S., Best.-Nr. 04-032015*)
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03/2015
EU-INFO aktuell
Förderprogramme der EU
EU-Förderung für künftige und neu entstehende Technologien
Das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation fördert im Rahmen des Instruments für
„Future and Emerging Technologies“ FET-Open visionäre Ideen für künftige und neu entstehende
Technologien im Frühstadium, und zwar themenoffen.
Das Antragsverfahren ist einstufig und die EU-Kommission erwartet Forschungs- und Innovationsprojekte mit einer Förderung von 2 bis 4 Mio. Euro pro Projekt. Die nächsten Stichtage zur Abgabe
von FET-Open-Projekten im Jahr 2015 sind der 31. März 2015 und der 29. September 2015.
Angesprochen sind Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, kleine und mittlere
Unternehmen aus dem Hightech-Bereich sowie interdisziplinär arbeitende Einrichtungen und Institute.
Wie bei allen Forschungs- und Innovationsprojekten gilt die Teilnahmeregelung von mindestens drei
Partnern aus drei verschiedenen EU-Ländern.
 Link: http://www.nks-fet.de
Termine
Arbeitskreis Mittel- und Osteuropa: Polen und Zentralasien
Am 16. April 2015 tagt in Lahr der Arbeitskreis Mittel- und Osteuropa. Im Rahmen des Arbeitskreises erhalten die Teilnehmer aktuelle Informationen und praxisnahe Tipps zur wirtschaftlichen Entwicklung in Polen und Zentralasien sowie zu Marktchancen für ihre Produkte und Dienstleistungen.
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos, eine Anmeldung ist aus organisatorischen
Gründen dennoch erforderlich.
 Information und Anmeldung: Katrin Lörch, Tel.: 07821/2703-631, E-Mail: katrin.loerch@freiburg.
ihk.de
Lieferung von Wein:
Verbrauchsteuerrechtliche Abwicklung und Dokumente und EMCS
Am 27. April 2015 findet in Lahr ein Veranstaltungstag zum Thema „Lieferung von Wein in andere
Länder“ statt.
Nur wenige kennen die komplizierten Regeln, denen die Versendung bzw. der Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wie z.B. Wein, Schaumwein oder Spirituosen unterliegt. Die Lieferung
innerhalb der EU, beispielsweise nach Großbritannien oder Spanien, folgt anderen Regeln als die
Lieferung in Drittländer, zu denen auch die Schweiz gehört.
Der Veranstaltungstag besteht aus zwei Modulen, die getrennt besucht werden können. Die Vormittags-Veranstaltung „Lieferung von Wein – Verbrauchsteuerrechtliche Abwicklung und Dokumente“
führt anhand von Praxisbeispielen und unter Berücksichtigung der neuesten Bestimmungen in die
Grundfragen der Regelungen ein. Nachmittags wird in einem Workshop das elektronische Verfahren
„EMCS“ vorgestellt und anhand von Beispielen praxisnah erläutert.
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03/2015
EU-INFO aktuell
Die Teilnahmegebühr beträgt für die Vormittags-Veranstaltung 105,– Euro und für den Workshop
am Nachmittag 50,– Euro.
 Information und Anmeldung: Christine Richmann, Tel.: 07821/2703-692, E-Mail: christine.
[email protected]
Ländernachrichten
Anwesenheitsregistrierung auf belgischen Baustellen
Bereits seit 1. April 2014 müssen bestimmte Personen, die auf Baustellen in Belgien tätig sind, ihre
Anwesenheit registrieren. Zum 1. Oktober 2014 sind die hierfür im belgischen Sozialstrafgesetzbuch
vorgesehenen Sanktionen für Verstöße gegen die Anwesenheitsregistrierung in Kraft getreten. Bis
Ende 2014 galt im Hinblick auf die Anwendung der Sanktionen eine (gesetzlich nicht vorgesehene)
Schonfrist. Seit 1. Januar 2015 ist diese allerdings vorüber.
Betroffen sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, auf denen Arbeiten an und in
Immobilien durchgeführt werden, die ein Auftragsvolumen von insgesamt mindestens 800.000 Euro
haben. Die Registrierung erfolgt über „Checkin@Work“.
 Link: Checkin@Work
Baustellenausweis auf belgischen Baustellen
Mit dem Ziel, Sozialdumping abzuwehren, wurde in Belgien bereits zum 1. Oktober 2014 der Baustellenausweis „ConstruBadge“ landesweit eingeführt. Er soll gut sichtbar auf der Baustelle getragen
werden.
Den Ausweis tragen sollen Bauarbeiter, die in den Berufszweigen arbeiten, für die die paritätischen
Kommissionen Nr. 124 im Bereich Bau (Commission paritaire de la construction / Paritair comité voor
het bouwbedrijf) und Nr. 322 für Zeitarbeit und für lokale Dienstleistungen und Arbeiten zugelassene
Unternehmen (Commission paritaire pour le travail intérimaire et les entreprises agréées fournissant
des travaux ou services de proximité / Paritair comité voor de uitzendarbeid en de erkende ondernemingen die buurtwerken of -diensten leveren) zuständig sind.
Die paritätischen Kommissionen bestehen aus Vertretern der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer bei einem belgischen oder ausländischen Unternehmen angestellt ist.
Der Baustellenausweis ist ein persönliches Identifikationsmittel für Bauarbeiter, auf dem folgende
Angaben vermerkt sind:

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

Name und Identifikationsnummer des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
Kartennummer
Foto des Arbeitnehmers und
Gültigkeitszeitraum des Baustellenausweises.
Der Fonds zur Existenzsicherung von Arbeitnehmern im Bausektor (Fonds de sécurité d'existence
des ouvriers de la construction / Fonds voor Bestaanszekerheid van de werklieden uit het bouwbedrijf,
kurz: fbz-fse Constructiv) stellt die Baustellenausweise aus. Eine Registrierung ist online möglich.
 Link: https://init.construbadge.be
Der Arbeitgeber muss pro Baustellenausweis 20 Euro zahlen. Er gilt ein Jahr, sofern der Arbeitnehmer nicht seinen Arbeitgeber wechselt.
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03/2015
EU-INFO aktuell
Auch wenn die Sozialpartner den Eindruck erwecken, dass es zwingend erforderlich sei, den Ausweis zu tragen, sei darauf hingewiesen, dass die Benutzung des Baustellenausweises bisher weder
gesetzlich noch tarifvertraglich verpflichtend ist und insofern auch keine Sanktionen vorgesehen sind.
Allerdings kann sich eine solche Verpflichtung aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben.
Der Baustellenausweis hat grundsätzlich erst einmal nichts mit der seit 1. April 2014 auf bestimmten Baustellen erforderlichen Anwesenheitsregistrierung zu tun. Nichtsdestotrotz kann er unter
Umständen hierfür genutzt werden.
 Links:
Construbadge
Paritätische Kommissionen
Dienstleistungen erbringen in Belgien
Gewerbeanmeldung in Österreich ist künftig zentral und elektronisch
durchzuführen
GISA steht für GewerbeInformationsSystem Austria. Hierbei handelt es sich um ein zentrales
Register, das das in Österreich bislang praktizierte System der Gewerberegisterführung neu aufstellt.
Das bisher aus 14 dezentralen Gewerberegistern bestehende System wird mit GISA künftig durch ein
bundeseinheitliches Gewerberegister abgelöst.
Gewerbeanmeldungen sollen mit GISA auf elektronischem Weg durchgeführt werden können und
so den Unternehmen Behördengänge und damit Zeit und Kosten ersparen. Datenführung und Verfahren werden vereinheitlicht bzw. standardisiert.
 Link: GISA
Literatur
Bautätigkeit in Großbritannien
Die Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer in London hat ihre Publikation „Bautätigkeit in
Großbritannien“ aktualisiert. Diese neue Ausgabe berücksichtigt zahlreiche Änderungen, vor allem auf
dem Gebiet der Umsatzsteuer für Bau- und Montageleistungen, bei Qualifikationsnachweisen und im
Hinblick auf die Altersversorgung der Arbeitnehmer. Die Publikation behandelt u.a. folgende Themen:

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
Health & Safety – die „Heilige Kuh“ im englischen Baurecht
Registrierungen, Lizenzen und Ausführungsgenehmigungen
CSCS, CPCS und andere Qualifikationsnachweise, die Auftraggeber oft verlangen
Nachweispflichten gegenüber den englischen Baubehörden
Besteuerung von Unternehmen; Steuern und Sozialversicherung für die Mitarbeiter
CIS – die Bauabzugsbesteuerung in England
Standardverträge und wichtige vertragliche Aspekte
Die Veröffentlichung verweist außerdem auf die zuständigen Stellen und enthält viele Links zu
weiterführenden Informationen.
 Die Publikation Bautätigkeit in Großbritannien (24 S., A4 Spiralbindung) ist in deutscher Sprache
erschienen und bei der Rechtsabteilung der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer,
Frau Angelika Baumgarte, Tel.: 0044 20 7976 4144, E-Mail: [email protected], erhältlich.
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03/2015
EU-INFO aktuell
Infos aus dem Internet
FI-Compass – neue Beratungsplattform zu den EU-Finanzinstrumenten
Die EU-Kommission hat in Partnerschaft mit der Europäischen Investitionsbank EIB mit dem FICompass ein neues Internet-Werkzeug erstellt. Der webbasierte Beratungsdienst unterstützt öffentliche und private Projektträger bei der Inanspruchnahme der EU-Finanzinstrumente der EU-Strukturund Investitionsfonds sowie des Programms für Beschäftigung und soziale Innovation. Die WebPlattform soll unter anderem folgende Informationen bieten:

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EU-Rechtshinweise
Handbücher und Factsheets
E-learning-Module
Fallstudien
Newsletter-Service
 Link: http://www.fi-compass.eu
Das Zentrale Unternehmensregister Dänemarks ist umgezogen
Das Zentrale Unternehmensregister (Det Centrale Virksomhedsregister, kurz: CVR) ist umgezogen
und nunmehr auf dem öffentlichen Webportal VIRK.dk (Abschnitt Virk Data) zugänglich. In diesem
Abschnitt sind für Unternehmen relevante öffentliche Daten (Open Data) zusammengestellt.
Es ist nun kostenlos möglich, Jahresabschlüsse von Unternehmen abzurufen. Das neue CVR kann
ebenfalls über Smartphones und Tablets bedient werden. Eine englische Version soll im Lauf des
Jahres 2015 online gehen.
 Link: http://datacvr.virk.dk/data/
Informationen zu nationalen Umsatzsteuer-Vorschriften
für elektronische Dienstleistungen
Die EU-Kommission hat Informationen zu nationalen Vorschriften, die in den EU-Mitgliedstaaten für
die Nutzung der kleinen einzigen Anlaufstelle für die grenzüberschreitende Erbringung von Telekom-,
Rundfunk-, Fernseh- und elektronischen Dienstleistungen anwendbar sind, auf ihrer Homepage veröffentlicht. Zusätzlich wurden Basisinformationen für Kleinstunternehmen zusammengestellt.
Seit dem 1. Januar 2015 liegt der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehsowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in dem Staat, in
dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
hat.
Die seit dem 1. Januar 2015 in Kraft getretene Sonderregelung des Mini-One-Stop-Shop (MOSS)
ermöglicht es den in Deutschland ansässigen Unternehmern, ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU) ausgeführten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in einer besonderen Steuererklärung zu erklären. Diese Steuererklärung ist zentral über das Bundeszentralamt für
Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln.
 Links:
Übersicht MOSS in den EU-Staaten
Infos für Kleinstunternehmen
Infos zu den neuen Vorschriften
BZSt
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03/2015
EU-INFO aktuell
* BESTELLUNGEN:
Die Dokumente werden kostenlos per E-Mail zur Verfügung gestellt. Sie können unter Angabe der BestellNummer bei Christine Richmann, Fax: 07821/2703-4692, E-Mail: [email protected], angefordert werden.
IMPRESSUM
Herausgeber:
IHK Südlicher Oberrhein, Enterprise Europe Network
Lotzbeckstraße 31, 77933 Lahr
Tel.: 07821/2703-692, Fax: 07821/2703-4692
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.suedlicher-oberrhein.ihk.de
Redaktion:
Petra Steck-Brill (verantwortlich)
Christine Richmann, Stefanie Blum, Martina Weinhold
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr.
Weder die Europäische Kommission noch eine im Namen der Kommission handelnde Person ist verantwortlich für die Nutzung des Inhalts dieser Publikation. Die in dieser Veröffentlichung wiedergegebenen Meinungen sind die des Autors und spiegeln nicht unbedingt die Ansichten der Europäischen
Kommission wider.
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