D 6451 E 4/2015 68. Jahrgang Nr. 4 April 2015 Herausgegeben vom Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten StAZ Das Standesamt Zeitschrift für Standesamtswesen, Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Personenstandsrecht, internationales Privatrecht des In- und Auslands Frankfurt am Main Berlin Aufsätze Tobias Helms Vorschlag zur Reform des Internationalen Adoptionsrechts 97 Rechtsprechung EuGH 2. 10. 2014 ± C-101/13 (U/Stadt Karlsruhe) Ein EU-Mitgliedstaat, dessen Recht vorsieht, dass der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, und der sich gleichwohl entscheidet, den Geburtsnamen im maschinenlesbaren Teil des Passes aufzuführen, muss diesen in unmissverständlicher Weise als Geburtsnamen kennzeichnen 104 OLG Celle 21. 1. 2015 ± 17 W 28/14 Die Bezeichnungen »inter« oder »divers« können nicht als Geschlechtsangabe in das Personenstandsregister eingetragen werden 107 OLG Dresden 11. 4. 2014 ± 22 UF 833/14 Zu den Voraussetzungen der Einbenennung gegen den Willen des anderen Elternteils, wenn zwischen ihm und dem Kind kein Namensband besteht 108 OLG Hamm 7. 2. 2014 ± I-15 W 280/13 Zu den Voraussetzungen der Todeserklärung nach § 3 Abs. 1 VerschG und der Bestimmung des Todeszeitpunkts nach § 9 Abs. 2 VerschG 109 OLG Hamm 18. 2. 2014 ± I-15 W 20/13 Der Umstand, dass Vorfahren der Beteiligten, die einer Bevölkerungsminderheit arabischen Ursprungs angehören, vor Jahrzehnten im türkischen Rechtskreis in möglicherweise diskriminierender Weise türkische Familiennamen zugeordnet worden sind, begründet keinen Anspruch der Angehörigen nachfolgender Generationen darauf, dass ein davon abweichender Familienname, den sie als Personen ungeklärter Identität im Libanon tatsächlich geführt haben, in deutsche Personenstandsurkunden zu übernehmen ist 110 AG Karlsruhe 17. 9. 2014 ± UR III 26/13 Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Frage einer unionsrechtlichen Verpflichtung zur Anerkennung einer Namensänderung, die nicht mit einer familienrechtlichen Statusänderung verbunden war und einen frei gewählten und mehrere Adelsprädikate enthaltenden Namen betrifft 113 Bayer. VGH 26. 2. 2014 ± 5 B 12.2541 Ein wichtiger Grund für die ¾nderung des Vornamens eines Kindes kann grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können (hier: Wunsch, dem Kind einen den Vornamen der Mutter widerspiegelnden weiteren Vornamen zu erteilen) 115 Aus der Praxis Beurkundung der Geburt eines von einem Transsexuellen geborenen Kindes Fabian Wall 117 Anerkennungsfähigkeit von Ahmadiyya-Eheschlieûungen; Anforderungen an die Vollmacht bei einer »Handschuhehe« Fabian Wall 119 Rahmenbedingungen bei der Widmung von Orten der Eheschlieûung auûerhalb der Amtsgebäude Christoph Johannisbauer 122 Verschiedenes Vorschau Ausländer 2013 124 Die gesetzliche Zuordnung des Kindes nach ausländischem Recht bei lesbischer institutioneller Partnerschaft Marianne Andrae Gesetze, Verordnungen, Erlasse Bundesrepublik Deutschland Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. 12. 2014) 125 Rheinland-Pfalz ¾nderung des Bestattungsgesetzes (19. 12. 2014) 128 Die Rechtliche Betreuung und das Standesamt Tobias Fröschle Neue Wege zur Mutterschaft ± Die neue Duo-Mutterschaft nach niederländischem Recht Philipp M. Reuû Sachsen Geschäftsbereiche (17. 12. 2014) 128 Nr. 4 des 68. Jahrgangs 2015 der Zeitschrift Das Standesamt Verantwortlich: Professor Dr. Tobias Helms; für »Aus der Praxis«: Beate Anefeld, M. A. Mit der vierteljährlich erscheinenden Beilage »Verbandsnachrichten und Mitteilungen des Bundesverbandes und der Landesverbände der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten« Redaktion: Hanauer Landstraûe 197 60314 Frankfurt am Main Telefon (0 69) 40 58 94-0 Telefax (0 69) 40 58 94-900 E-Mail: [email protected] Gesamtherstellung: Druckhaus Götz GmbH, Ludwigsburg ISSN 0341-3977 Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung auûerhalb der Freigrenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. 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