D 6451 E 9/2016 69. Jahrgang Nr. 9 September 2016 Herausgegeben vom Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten StAZ Das Standesamt Zeitschrift für Standesamtswesen, Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Personenstandsrecht, internationales Privatrecht des In- und Auslands Frankfurt am Main Berlin Aufsätze Michael Coester Die rechtliche Behandlung von im Ausland geschlossenen Kinderehen ± Zugleich Besprechung von OLG Bamberg 12. 5. 2016 257 Wolf Sieberichs Die EU-Urkundenvorlageverordnung 262 OLG Zweibrücken 18. 12. 2015 ± 6 UF 94/15 Die groûzügigen Maûstäbe, die hinsichtlich der Hinzufügung des bisherigen Familiennamens bei der Volljährigenadoption gelten, sind auch auf die Adoption eines Minderjährigen anzuwenden, der wenige Wochen nach dem Erlass des Annahmebeschlusses volljährig wird 278 Aus der Praxis Rechtsprechung BGH 22. 6. 2016 ± XII ZB 52/15 Das Personenstandsgesetz lässt eine Eintragung wie »inter« oder »divers« als Angabe des Geschlechts im Geburtenregister nicht zu 269 OLG Bamberg 12. 5. 2016 ± 2 UF 58/16 Eine in Syrien nach syrischem Eheschlieûungsrecht wirksam geschlossene Ehe einer zum Eheschlieûungszeitpunkt 14-Jährigen mit einem Volljährigen ist als wirksam anzuerkennen, wenn die Ehegatten der sunnitischen Glaubensrichtung angehören und die Ehe bereits vollzogen ist 270 OLG Hamm 22. 12. 2015 ± 15 W 137/14 Die Beurkundung des Vor- und Familiennamens eines Elternteils in der Geburtenregistereintragung eines Kindes erbringt mit der personenstandsrechtlichen Beweiskraft des § 54 Abs. 1 PStG den Nachweis der Identität dieser Person, der für die Nachbeurkundung (§ 34 Abs. 1 PStG) einer im Ausland vorgenommenen Eheschlieûung zu führen ist. Kann bei dieser Nachbeurkundung der Nachweis des Geburtsdatums und des Geburtsortes eines Ehegatten nicht geführt werden, können in Anwendung des Annäherungsgrundsatzes die eigenen Angaben der betreffenden Person mit einem klarstellenden Zusatz in die Eintragung übernommen werden 275 Auslegung eines ausländischen Scheidungsurteils bei wiederholter Eheschlieûung der Ehegatten Helga Kraus 278 Abstammung eines Kindes, welches während bestehender Lebenspartnerschaft einer Engländerin und einer Neuseeländerin in Deutschland geboren wurde Fabian Wall 280 Schreibweise von zusammengesetzten Namen und Vornamen nach rumänischem Recht Gerhard Bangert 283 Geburtsurkunden von Flüchtlingskindern 284 Ausländisches und internationales Recht Aus Bergmann Aktuell ± Kurznachrichten aus dem Ausland 284 Literatur Duden: Leihmutterschaft im Internationalen Privatund Verfahrensrecht Martin Menne 285 Verschiedenes Vorschau Alleinerziehende 2014 / Lebenserwartung nach der Sterbetafel 2012/2014 287 Gewöhnlicher Aufenthalt und Personalstatut von Flüchtlingen Dietmar Baetge Das Zwangsgeldverfahren nach § 69 PStG Matthias Hettich Gesetze, Verordnungen, Erlasse Niedersachsen Aufhebung der Verordnung über die zuständigen Behörden für die Anfechtung der Vaterschaft (13. 5. 2016) 287 Saarland Bestattungsverordnung (13. 6. 2016) 287 Sachsen-Anhalt Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind; Ausstellung von Apostillen (16. 3. 2016) 288 Mitteilungen Akademie für Personenstandswesen Seminarprogramm 2017 nach Seite 288 Neues indisches Adoptionsrecht Dietrich Nelle Die beliebtesten Vornamen des Jahres 2015 Frauke Rüdebusch Nationales und internationales Namensrecht der Türkei Zeynep Derya Tarman/BasËak BasËogÏlu Intersexualität bleibt unsichtbar: Kritische Anmerkungen zum Beschluss des Bundesgerichtshofs zu nicht-binären Eintragungen im Personenstandsrecht Jens T. Theilen Art. 48 EGBGB und Zwangsangleichung des dänischen Mittelnamens ± Anmerkung zu KG 17. 3. 2016 und Plädoyer für eine Reform der Art. 10, 48 EGBGB Fabian Wall Bundesmeldegesetz schafft endgültig Rufnamen ab ± Grund zur Namensänderung? Jens Wuttke Bayern Dienstbesprechung der Standesbeamten im Herbst 2016. Vom 24. 8. 2016 III Rheinland-Pfalz Fortbildung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten sowie Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Personenstandswesen (Herbstschulung 2016). Vom 22. 8. 2016 IV Nr. 9 des 69. Jahrgangs 2016 der Zeitschrift Das Standesamt Verantwortlich: Professor Dr. Tobias Helms; für »Aus der Praxis«: Beate Anefeld, M. A. Mit der vierteljährlich erscheinenden Beilage »Verbandsnachrichten und Mitteilungen des Bundesverbandes und der Landesverbände der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten« Redaktion: Hanauer Landstraûe 197 60314 Frankfurt am Main Telefon (0 69) 40 58 94-0 Telefax (0 69) 40 58 94-900 E-Mail: [email protected] Gesamtherstellung: Druckhaus Götz GmbH, Ludwigsburg ISSN 0341-3977 Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung auûerhalb der Freigrenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Auch die Rechte der Wiedergabe durch Vortrag, Funk- und Fernsehsendung, im Magnettonverfahren oder auf ähnlichem Wege bleiben vorbehalten. Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sind nur gemäû § 53 UrhG zulässig. 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