StAZ Das Standesamt - Verlag für Standesamtswesen

D 6451 E
1/2017
70. Jahrgang
Nr. 1
Januar 2017
Herausgegeben vom Bundesverband der
Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten
StAZ Das Standesamt
Zeitschrift für Standesamtswesen, Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht,
Personenstandsrecht, internationales Privatrecht des In- und Auslands
Frankfurt am Main Berlin
Aufsätze
Tobias Helms
Primat des Kindeswohls und seine Grenzen im Internationalen Kindschaftsrecht 1
Sandro Wiggerich
Rechtsvergleichende Impulse zur Reform des Transsexuellengesetzes ± Zugleich Besprechung von Scherpe
(Hrsg.), The Legal Status of Transsexual and Transgender
Persons 8
Rechtsprechung
BGH 24. 8. 2016 ± XII ZB 351/15
Begehrt ein Samenspender die Feststellung seiner Vaterschaft für einen im Ausland extrakorporal aufbewahrten Embryo, so bestimmt sich das anzuwendende Recht
allein entsprechend Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach
dem Personalstatut des Samenspenders. Vor der Geburt
des Kindes ist nach deutschem Recht eine Vaterschaftsfeststellung ebenso wenig möglich wie die Zuerkennung
eines vergleichbaren rechtlichen Status 13
OLG Brandenburg 28. 4. 2016 ± 15 UF 184/15
Eine in den Anwendungsbereich des HAdoptÜbk fallende ausländische Adoptionsentscheidung kann, wenn die
Voraussetzungen der vereinfachten Anerkennung nach
dem HAdoptÜbk fehlen, unter Rückgriff auf die nationalen Anerkennungsregeln anerkannt werden. Entscheidender Maûstab für die Anerkennung nach § 109 Abs. 1
Nr. 4 FamFG ist, ob die Adoption zum Zeitpunkt der
Entscheidung über die Anerkennung dem Kindeswohl
entspricht 15
OLG Nürnberg 29. 7. 2016 ± 11 W 594/16
Der Geburtsort ist im Sterberegister mit der amtlichen
Gemeindebezeichnung einzutragen, die zum Zeitpunkt
der Geburt maûgebend war. Dem Anliegen, den Ort
möglichst eindeutig und zweifelsfrei zu bezeichnen,
kann in Fällen wie dem vorliegenden (hier: Falkenberg
im heutigen Polen) besser als durch die Bezeichnung
des Staates durch Hinzufügung von Verwaltungsbezirken oder geographischen Bezeichnungen Rechnung
getragen werden 18
OVG Nordrhein-Westfalen 10. 12. 2015 ± 19 A 2132/12
Die Rechtskraft eines Urteils im Asylrechtsstreit begründet eine verbindliche Feststellung nach § 121 VwGO nur
im Verhältnis der damaligen Prozessbeteiligten. Weder
der Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1
Satz 1 GFK noch dem Ausländer zuvor ausgestellte
Reiseausweise bewirken eine Bindungswirkung hinsichtlich der darin aufgeführten Personalien 20
Aus der Praxis
Klärung der Namensführung eines 1977 in Polen geborenen deutsch-polnischen Doppelstaaters und dessen
polnischer Ehefrau Fabian Wall 22
Ortsbezeichnungen in Berlin Heinz Zimmermann 27
Ausländisches und internationales Recht
Aus Bergmann Aktuell ± Kurznachrichten aus dem
Ausland 29
Gesetze, Verordnungen, Erlasse
Bundesrepublik Deutschland
Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts (19. 7. 2016) 29
Rheinland-Pfalz
Gebührenverzeichnis (20. 7. 2016) 31
Vorschau
»Was bedeutet denn dein Name?« Türkische Personennamen im Wandel der Zeit Mehmet Aydin
Nach welchem Recht richtet sich der Familienname von
schweizerischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in
Deutschland? Willi Heussler
Staatsangehörigkeitsprinzip und Personalstatut in
Indonesien Ursula Lewenton
Neues indisches Adoptionsrecht Dietrich Nelle
Neue Kollisionsnormen in Nicaragua Jürgen Samtleben
Nationales und internationales Namensrecht der Türkei
Zeynep Derya Tarman/BasËak BasËogÏlu
Das neue polnische Personenstandsrecht Tina de Vries
Hinweis:
Das Jahresregister 2016 wird dem Heft März 2017
beiliegen.
Nr. 1 des 70. Jahrgangs 2017 der Zeitschrift
Das Standesamt
ISSN 0341-3977
Hauptschriftleitung:
Professor Dr. Tobias Helms;
verantwortlich für »Aus der Praxis«:
Beate Anefeld, M. A.
Mit der vierteljährlich erscheinenden Beilage
»Verbandsnachrichten und Mitteilungen des
Bundesverbandes und der Landesverbände der
Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten«
Postanschrift:
Redaktion Das Standesamt
Hanauer Landstraûe 197
60314 Frankfurt am Main
Telefon (0 69) 40 58 94-0
Telefax (0 69) 40 58 94-9 00
E-Mail: [email protected]
Gesamtherstellung:
Druckhaus Götz GmbH, Ludwigsburg
Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Jede
Verwertung auûerhalb der Freigrenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags
unzulässig. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in andere elektronische
Systeme oder die Veröffentlichung auf anderen
Webseiten.
Wir akzeptieren die Regeln des Börsenvereins des
Deutschen Buchhandels e. V. zur Verwendung
von Buchrezensionen.
Für angenommene Manuskripte räumt der Autor
dem Verlag für Standesamtswesen räumlich und
zeitlich unbeschränkt das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung sowie zur unkörperlichen
öffentlichen und individuellen Übermittlung und
Wiedergabe des Beitrages in der Zeitschrift ein,
und zwar für alle Druck- und Datenträgerausgaben, sowie zur Nutzung in und aus Speicher-
medien (Datenbanken) auch im Wege des Internets. Ferner räumt der Autor dem Verlag
räumlich und zeitlich unbeschränkt die Rechte
ein für Nachdrucke, Abstracts (auch in fremdsprachigen Fassungen), Sonderausgaben im
Rahmen der Zeitschrift und Nachdrucke in Kombination mit anderen Werken oder Teilen daraus.
Die Rechte werden eingeräumt: a) für die Dauer
von einem Jahr ab der Veröffentlichung des Beitrags als ausschlieûliches Recht, b) anschlieûend
als einfaches Recht.
Der Autor versichert, dass er über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinem Beitrag
einschlieûlich aller Abbildungen allein verfügen
kann und keine Textstellen oder Abbildungen
übernommen hat, für die er keine Rechte hat, und
dass er auch sonst mit seinem Beitrag keine
Rechte Dritter verletzt.
Für unverlangt eingereichte Manuskripte übernimmt der Verlag keine Haftung.
Jahresbezugspreis ( 161,10
(( 150,56 + 7 % MwSt ( 10,54)
Einzelheft ( 18,00 (( 16,82 + 7 % MwSt ( 1,18)
monatlich 1 Heft
Kündigungen von Abonnements sind nur
zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von
3 Monaten möglich.
Verantwortlich für den Anzeigenteil:
Constanze Dreyhaupt
Verlag für Standesamtswesen GmbH
Hanauer Landstraûe 197
60314 Frankfurt am Main
Postanschrift:
Postfach 10 15 44
60015 Frankfurt am Main
Telefon (0 69) 40 58 94-0
E-Mail: [email protected]