D 6451 E 1/2017 70. Jahrgang Nr. 1 Januar 2017 Herausgegeben vom Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten StAZ Das Standesamt Zeitschrift für Standesamtswesen, Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Personenstandsrecht, internationales Privatrecht des In- und Auslands Frankfurt am Main Berlin Aufsätze Tobias Helms Primat des Kindeswohls und seine Grenzen im Internationalen Kindschaftsrecht 1 Sandro Wiggerich Rechtsvergleichende Impulse zur Reform des Transsexuellengesetzes ± Zugleich Besprechung von Scherpe (Hrsg.), The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons 8 Rechtsprechung BGH 24. 8. 2016 ± XII ZB 351/15 Begehrt ein Samenspender die Feststellung seiner Vaterschaft für einen im Ausland extrakorporal aufbewahrten Embryo, so bestimmt sich das anzuwendende Recht allein entsprechend Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach dem Personalstatut des Samenspenders. Vor der Geburt des Kindes ist nach deutschem Recht eine Vaterschaftsfeststellung ebenso wenig möglich wie die Zuerkennung eines vergleichbaren rechtlichen Status 13 OLG Brandenburg 28. 4. 2016 ± 15 UF 184/15 Eine in den Anwendungsbereich des HAdoptÜbk fallende ausländische Adoptionsentscheidung kann, wenn die Voraussetzungen der vereinfachten Anerkennung nach dem HAdoptÜbk fehlen, unter Rückgriff auf die nationalen Anerkennungsregeln anerkannt werden. Entscheidender Maûstab für die Anerkennung nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist, ob die Adoption zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung dem Kindeswohl entspricht 15 OLG Nürnberg 29. 7. 2016 ± 11 W 594/16 Der Geburtsort ist im Sterberegister mit der amtlichen Gemeindebezeichnung einzutragen, die zum Zeitpunkt der Geburt maûgebend war. Dem Anliegen, den Ort möglichst eindeutig und zweifelsfrei zu bezeichnen, kann in Fällen wie dem vorliegenden (hier: Falkenberg im heutigen Polen) besser als durch die Bezeichnung des Staates durch Hinzufügung von Verwaltungsbezirken oder geographischen Bezeichnungen Rechnung getragen werden 18 OVG Nordrhein-Westfalen 10. 12. 2015 ± 19 A 2132/12 Die Rechtskraft eines Urteils im Asylrechtsstreit begründet eine verbindliche Feststellung nach § 121 VwGO nur im Verhältnis der damaligen Prozessbeteiligten. Weder der Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK noch dem Ausländer zuvor ausgestellte Reiseausweise bewirken eine Bindungswirkung hinsichtlich der darin aufgeführten Personalien 20 Aus der Praxis Klärung der Namensführung eines 1977 in Polen geborenen deutsch-polnischen Doppelstaaters und dessen polnischer Ehefrau Fabian Wall 22 Ortsbezeichnungen in Berlin Heinz Zimmermann 27 Ausländisches und internationales Recht Aus Bergmann Aktuell ± Kurznachrichten aus dem Ausland 29 Gesetze, Verordnungen, Erlasse Bundesrepublik Deutschland Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts (19. 7. 2016) 29 Rheinland-Pfalz Gebührenverzeichnis (20. 7. 2016) 31 Vorschau »Was bedeutet denn dein Name?« Türkische Personennamen im Wandel der Zeit Mehmet Aydin Nach welchem Recht richtet sich der Familienname von schweizerischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland? Willi Heussler Staatsangehörigkeitsprinzip und Personalstatut in Indonesien Ursula Lewenton Neues indisches Adoptionsrecht Dietrich Nelle Neue Kollisionsnormen in Nicaragua Jürgen Samtleben Nationales und internationales Namensrecht der Türkei Zeynep Derya Tarman/BasËak BasËogÏlu Das neue polnische Personenstandsrecht Tina de Vries Hinweis: Das Jahresregister 2016 wird dem Heft März 2017 beiliegen. Nr. 1 des 70. Jahrgangs 2017 der Zeitschrift Das Standesamt ISSN 0341-3977 Hauptschriftleitung: Professor Dr. Tobias Helms; verantwortlich für »Aus der Praxis«: Beate Anefeld, M. A. Mit der vierteljährlich erscheinenden Beilage »Verbandsnachrichten und Mitteilungen des Bundesverbandes und der Landesverbände der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten« Postanschrift: Redaktion Das Standesamt Hanauer Landstraûe 197 60314 Frankfurt am Main Telefon (0 69) 40 58 94-0 Telefax (0 69) 40 58 94-9 00 E-Mail: [email protected] Gesamtherstellung: Druckhaus Götz GmbH, Ludwigsburg Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung auûerhalb der Freigrenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in andere elektronische Systeme oder die Veröffentlichung auf anderen Webseiten. Wir akzeptieren die Regeln des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e. V. zur Verwendung von Buchrezensionen. 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