Personenstandsrecht in Polen Bezug: Mein S

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Bezug: Mein Schreiben vom 16. März 2015 - AZ. wie oben Aktenzeichen: V II 1 - 20103/233#2
Berlin, 27. März 2015
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Anlage: - 1 Das Auswärtige Amt hat einen Bericht der Deutschen Botschaft Warschau übermittelt, nach dem in Polen am 1. März 2015 mehrere neue Regelungen in Kraft getreten
sind, die auch den Bereich des Personenstandsrechts betreffen. Folgende Änderungen haben sich ergeben:
1. Einführung eines Elektronischen Personenregisters/ Personenstandsurkunden
Zum 01.03.2015 wurde ein elektronisches Personenregister eingeführt (System
Rejestrów Państwowych (SRP)). Das neue System verbindet Informationen zur
sog. PESEL-Nummer (vergleichbar mit der US-Amerikanischen Sozialversicherungsnummer), den ausgestellten Personalausweisen sowie sämtlichen Personenstandsurkunden.
Personenstandsurkunden werden sukzessive in ein elektronisches Archiv überführt. Urkunden können in der Folge bei jedem Standesamt (und nicht nur beim
Standesamt am Geburtsort) beantragt werden.
2. Personalausweise
Die neuen polnischen Personalausweise können in jeder Personalausweisbehörde (und nicht nur am jeweiligen Meldeort) beantragt (und abgeholt) werden. Sie
enthalten keine Unterschrift des Ausweisinhabers, keine Informationen zu Größe
und Augenfarbe und keine Adresse mehr. Zusätzlich aufgenommen werden In-
ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin
VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten
Berlin, 27.03.2015
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formationen zur polnischen Staatsangehörigkeit. Die erforderlichen Fotos entsprechen dem Format für biometrische Reisepässe. Die Beantragung eines Personalausweises ist nach wie vor gratis möglich. Bis zum 01.03.2015 ausgestellte
Ausweise behalten ihre Gültigkeit.
3. Heiraten / Ehefähigkeitszeugnisse
Die Eheschließung ist nun auch außerhalb der Räumlichkeiten eines Standesamtes möglich. Polnische Ehefähigkeitszeugnisse sind ab dem 01.03.2015 sechs
Monate gültig. Zur Ausstellung eines polnischen Ehefähigkeitszeugnisses sind
jetzt auch die Unterlagen des anderen Partners vorzulegen und zu prüfen. Alle
polnischen Auslandsvertretungen sind jetzt auch berechtigt, Ehefähigkeitszeugnisse auszustellen.
4. Vornamen
Den Eltern eines Kindes werden erweiterte Möglichkeiten bei der Vornamenswahl
gegeben (insbesondere bei Vornamen ausländischer Herkunft). Nach wie vor
können Kinder allerdings nur zwei Vornamen erhalten und die Namenswahl darf
nicht beschämend für das Kind sein.
5. Neue Muster für Personenstandsurkunden
Per Verordnung des Innenministeriums vom 09.02.2015 wurden neue Muster für
polnische Personenstandsurkunden eingeführt (siehe Anlage).
Mein Schreiben vom 16. März 2015 bitte ich im Hinblick auf in Polen ausgestellte
Ehefähigkeitszeugnisse als gegenstandslos zu betrachten. Zeugnisse, die von einer
polnischen Auslandsvertretung ausgestellt worden sind, genügen jedoch nicht den
Anforderungen des § 1309 Abs. 1 BGB; in diesen Fällen ist daher die Befreiung von
der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erwirken.
Im Auftrag
Müller