fg aktuell 1/2016 - Finanzgericht Baden

FG aktuell
Neues aus dem Finanzgericht Baden-Württemberg
Nr. 1/2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit unserem ersten, zum Ablauf des Monats Februar erscheinenden Newsletter des Jahres 2016
informieren wir Sie in gewohnter Weise über die in den letzten Monaten zur Veröffentlichung
gelangten Entscheidungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg sowie über die jüngsten
personellen Veränderungen und über anstehende Veranstaltungen.
Besonders hinweisen möchten wir Sie darauf, dass im Rahmen unserer Vortragsreihe aus Anlass
des Jubiläums „50 Jahre Finanzgericht“ am 16. März 2016 in Stuttgart und am 21. April 2016 in
Kirchzarten bei Freiburg eine Veranstaltung zum Thema „Krankheit und Pflege – wann zahlt der
Fiskus mit?“ stattfinden wird, zu der Sie herzlich eingeladen sind. Nähere Informationen dazu finden
Sie am Ende dieses Newsletters.
Mit freundlichen Grüßen, Ihre Newsletter-Redaktion.
Entscheidungsreporte
Anerkennung von Unterhaltsaufwendungen für in Italien lebende Angehörige
Der 8. Senat hat mit Urteil vom 21. Juli 2015 – 8 K 3609/13 entschieden, dass durch Übergabe von
Bargeld erbrachte Unterhaltszahlungen an in Italien lebende nahe Angehörige als außergewöhnliche
Belastungen steuerlich anerkannt werden können, wenn sich die Überbringung durch Vernehmung
des Geldboten als Zeugen tatsächlich belegen lässt.
Im Streitfall hatte der Kläger geltend gemacht, insgesamt 6.000 € an Unterhalt für seine in Süditalien
in einer Sozialwohnung lebenden Eltern aufgebracht zu haben. 200 € waren durch Geldversand an
eine italienische Bank transferiert worden, die weiteren Beträge von 1.800 € und 4.000 € hatte der
Kläger von seinem Bankkonto abgehoben und – seiner Darstellung nach – einem Bekannten
mitgegeben, der als Lebensmittelimporteur tätig war und aus diesem Grunde regelmäßige Reisen
nach Süditalien unternahm. Der Vater des Klägers war seit langem arbeitslos, die Mutter verfügte nur
über geringe Einkünfte aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit als Putzfrau. Ein eigenes Bankkonto hatten
die Eltern des Klägers nicht. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltsaufwendungen nicht an.
Dies sah der 8. Senat, nachdem er den Geldboten als Zeugen vernommen hatte, anders. Die
ausführliche Schilderung des Zeugen zu den näheren Umständen der Fahrten nach Italien und der
Übergabe der Barbeträge sah das Finanzgericht als glaubhaft und widerspruchsfrei an. Die Eltern des
Klägers hätten sich auch in zumutbarem Umfang darum bemüht, ihrer Erwerbsobliegenheit
nachzukommen und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einen Arbeitsplatz zu finden.
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Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das unterlegene Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde
zum BFH eingelegt hat (Az. des BFH: VI B 136/15).
Keine Umsatzsteuerbefreiung für förmliche Zustellung
Mit Urteil vom 17. August 2015 – 9 K 403/12 hat der 9. Senat entschieden, dass die Durchführung von
Postzustellungsaufträgen nicht zu den sog. Post-Universaldienstleistungen zählt und damit nicht nach
europarechtlichen Vorgaben von der Umsatzsteuer befreit ist.
Geklagt hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Holdingunternehmens, das durch
verschiedene Organgesellschaften Postzustellungsaufträge im gesamten Bundesgebiet ausgeführt
und sich dafür eines bundesweit strukturierten Zustellnetzes bedient hatte. Das Unternehmen hatte
die Durchführung dieser förmlichen Zustellungen – die im Auftrag von Behörden und Gerichten erfolgt
waren und zum Nachweis des Zugangs der von ihnen versandten Schriftstücke bestimmt waren – als
umsatzsteuerfrei angesehen. Das Finanzamt hatte dies anders gesehen und die Umsatzsteuer im
Anschluss an eine Außenprüfung nachgefordert.
Der 9. Senat hat sich der Auffassung des Finanzamts angeschlossen. Als nach nationalem deutschen
Umsatzsteuerrecht steuerfrei hat er nur die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der
Deutschen Post AG angesehen. Die Holding konnte sich nach Ansicht des Senats auch nicht auf
vorrangig anzuwendendes Europarecht berufen, weil die von ihr erbrachten förmlichen Zustellungen
nicht zu den Post-Universaldienstleistungen zählten. In der Systematik des Postgesetzes werde – so
der Senat – nämlich zwischen „Universaldienstleistungen“ einerseits und „Förmlichen Zustellungen
nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ andererseits unterschieden. Auch europarechtlich werde in
der sog. Post-Richtlinie lediglich ein Mindestmaß an Universaldienstleistungen definiert und der
Postzustellungsauftrag nicht erwähnt. Von der Universaldienstleistung der Einschreibsendung
unterscheide sich der Postzustellungsauftrag in wesentlichen Punkten, da er den Charakter eines
Hoheitsakts habe, bei dem die Beförderung nur eines von mehreren Dienstleistungselementen
darstelle, und da er gerade nicht der Allgemeinheit, sondern nur – im Interesse einer funktionierenden
Rechtspflege – Behörden und Gerichten zur Verfügung stehe.
Gegen das die Klage abweisende Urteil ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: V R 30/15)
Weitere Entscheidungen im Überblick
Einkommensteuer / Gewinnfeststellung
Unterhalten einer Zweigniederlassung und damit einer inländischen Betriebsstätte durch
niederländischen Reiseveranstalter (Urteil des 6. Senats vom 11. November 2013 – 6 K 1483/12;
bestätigt durch BFH-Beschluss vom 8. Juni 2015 – I B 3/14)
Abgrenzung zwischen Rückabwicklung von Anschaffungsgeschäften und Veräußerung im
Sinne des § 23 EStG (Urteil des 2. Senats vom 1. Oktober 2014 – 2 K 2084/11; Revision beim BFH
anhängig unter IX R 44/14)
Gewerblicher Grundstückshandel durch ein einziges Objekt trotz langjähriger Nichtrealisierung
der geplanten Bebauung – Zurückweisung des Bauantrags (Urteil des 13. Senats vom
19. Dezember 2014 – 13 K 3148/11; Revision beim BFH anhängig unter X R 6/15)
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Miteigentumsanteil an einem Grundstück als Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens
– Wesentliche Betriebsgrundlage (Urteil des 1. Senats vom 10. Dezember 2015 – 1 K 3485/13;
Revision beim BFH anhängig unter I R 7/16)
Körperschaftsteuer
Grenzüberschreitendes Rheinkraftwerk – Aargauer Abkommen – Ermittlung des
Einkommensteils, der der deutschen Besteuerung unterliegt – Kein Abzug schweizerischer
Spital- und Gemeindesteuern (Urteil des 3. Senats vom 3. Dezember 2015 – 3 K 982/14)
Umsatzsteuer
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (Urteil des 9. Senats vom 17. Oktober 2014 –
9 K 4424/11; Revision beim BFH anhängig unter V R 41/15)
Umsatzsteuerlich einheitliche Leistung bei Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
(Urteil des 1. Senats vom 15. April 2015 – 1 K 1195/13)
Erbschaftsteuer
Änderbarkeit eines inländischen Erbschaftsteuerbescheids nach § 174 Abs. 1 AO bei
Widerstreit mit einem zum selben Vermögensanfall ergangenen schweizerischen
Erbschaftsteuerbescheid (Urteil des 11. Senats vom 20. Oktober 2015 – 11 K 3775/12; Revision
beim BFH anhängig unter II R 61/15)
Zollrecht
Anschluss an das EuGH-Urteil vom 4. März 2004 – Rs. C-238/02 und C-246/02, C-238/02,C246/02,- Viluckas und Jonusas – Nicht jeder Beifahrer eines Fahrzeugs, mit dem Waren
vorschriftswidrig verbracht werden, ist Schuldner der entstandenen Abgaben (Urteil des
11. Senats vom 21. Juli 2015 – 11 K 1466/13)
Zollschuldnerschaft einer juristischen Person im Fall des vorschriftswidrigen Verbringens von
Waren (Urteil des 11. Senats vom 21. Juli 2015 – 11 K 1506/13)
Entstehung einer Zollschuld einer juristischen Person infolge des vorschriftswidrigen
Verbringens einer Ware - Begriff des "Zollschuldners" – Beteiligung am vorschriftswidrigen
Verbringen – Zurechnung des Verhaltens eines Mitarbeiters (Urteil des 11. Senats vom
1. Dezember 2015 – 11 K 145/12)
Verfahrensrecht / Kostenrecht
Einkommensteuerbescheid an „unbekannte Erben“ – Keine Umdeutung der für den Erblasser
eingereichten Einkommensteuererklärung in eine Erklärung der unbekannten Erben –
Änderung des Klagebegehrens – Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der unbekannten
Erben (Urteil des 6. Senats vom 16. Oktober 2014 – 6 K 1508/11; bestätigt durch BFH-Beschluss vom
12. Oktober 2015 – VIII B 143/14)
Rechtmäßigkeit der Anordnung einer zweiten Außenprüfung (Urteil des 4. Senats vom
9. Dezember 2014 – 4 K 181/13; Revision beim BFH anhängig unter XI R 11/15)
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Widerstreitende Steuerfestsetzung – Ablaufhemmung – Festsetzungsverjährung (Urteil des
14. Senats vom 24. März 2015 – 14 K 1835/14; Revision beim BFH anhängig unter V R 24/15)
Personalien
Unsere Kollegin Richterin am Finanzgericht Julia Gehling, bislang tätig im 9. Senat in Stuttgart, ist mit
Wirkung vom 1. Januar 2016 als Wissenschaftliche Mitarbeiterin an den Bundesgerichtshof in
Karlsruhe abgeordnet worden.
Mit Wirkung zum 1. Februar 2016 ist Philipp Maetz zum Richter auf Probe ernannt und dem 5. Senat
in Stuttgart zugewiesen worden. Nach seiner Ausbildung zum Dipl.-Finanzwirt (FH) in der badenwürttembergischen Steuerverwaltung studierte Philipp Maetz Rechtswissenschaften an der RuprechtKarls-Universität Heidelberg. Im Anschluss an das Referendariat war er drei Jahre lang als
Rechtsanwalt für eine auf das Steuerrecht spezialisierte Kanzlei in Bonn tätig und legte dort die
Steuerberaterprüfung ab. Zuletzt arbeitete er noch kurzzeitig als Rechtsanwalt und Steuerberater für
eine Wirtschaftskanzlei in Mannheim.
Veranstaltungen
„Krankheit und Pflege – wann zahlt der Fiskus mit?“ Zu diesem Thema findet am 16. März 2016
um 17 Uhr ein Vortrag unseres Kollegen Dr. Oliver Geißler im Großen Sitzungssaal
(8. Obergeschoss) des Gerichtsgebäudes in der Börsenstraße 6 in Stuttgart statt. Zum gleichen
Thema wird die Vortragsveranstaltung zudem am 21. April 2016 um 18 Uhr in der „Talvogtei“, AlbertSchweitzer-Straße 5 in Kirchzarten wiederholt werden.
Noch bis zum 10. März 2016 sind im Gerichtsgebäude in Stuttgart, Börsenstraße 6, unter dem Motto
„Perspektive der Farbe“ Werke der Künstlergruppe Sillenbuch zu sehen – mit unterschiedlichem
„Stil“, nämlich Pinsel, Feder, Papier, Leinwand, Metall, Airbrush, Lithografie, Druck und noch einigem
mehr. Die Künstlergruppe Sillenbuch präsentiert sich, wie sie ist – als lockere Gruppe Gleichgesinnter,
die eine außerordentliche Bandbreite an künstlerischem Schaffen zu bieten und zu zeigen hat.
Ab dem 17. März 2016 zeigen gleichfalls im Gerichtsgebäude in Stuttgart die Maler Anne Münzel –
abstrakt – und Winfried Linse – realistisch –, wie sie „Landschaften“ künstlerisch sehen. Zur
Vernissage am 17. März 2016 um 18 Uhr sind alle Interessierten herzlich eingeladen.
Impressum
Herausgeber:
Der Präsident des Finanzgerichts Baden-Württemberg
Redaktion:
RiFG Hans-Ulrich Fissenewert, Börsenstraße 6, 70174 Stuttgart, Tel. 0711/6685-706, Telefax 0711/6685799, E-Mail: [email protected]
Web:
www.fg-baden-wuerttemberg.de
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Den Volltext der veröffentlichten Entscheidungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg und der anderen Gerichte des Landes Baden-Württemberg finden Sie in der Landesrechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg. Volltexte der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, auf die verwiesen wird, sind in der Rechtsprechungsdatenbank des Bundesfinanzhofs abrufbar. Die
Entscheidungen werden nur zur nicht-gewerblichen Nutzung kostenfrei zur Verfügung gestellt (§ 4 Abs. 7 JVKostO). Informationen für Interessenten einer gewerblichen Nutzung werden hier (im pdf-Format) bereitgestellt.