Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Ärztehaus"

Beschlussvorlage für die Sitzung des
Gemeinderates der Stadt Schriesheim
Stadt
Schriesheim
Am 25. März 2015
Amt/Sachbearbeiter
Bauamt / Fr. Scheuermann
TOP Ö 037
AZ.:
Anlagen
Abwägung
Satzung
Betreff:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Ärztehaus“
hier:
Abwägungs- und Satzungsbeschluss
BESCHLUßANTRAG:
a) Der Gemeinderat möge feststellen, dass während der Offenlage keine Bedenken und
Anregungen eingegangen sind.
b) Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der
Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur
Entwurfsfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ärztehaus“ vom 29.10.2014
entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Synopse vom 06.03.2015 niedergelegten
Abwägungsvorschlägen beschlossen.
c) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Ärztehaus“ einschließlich seiner textlichen
Festsetzungen und Hinweise wird in der Fassung vom 06.03.2015 als Satzung beschlossen
und die Begründung (Anlage 2), einschließlich die des vom Vorhabenträger vorgelegten
Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 3) gebilligt. Die Verwaltung wird damit beauftragt
den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Beteiligte Ämter
Kosten in
Vorgesehen im
Haushaltsstelle
Verwaltungshaushalt/Erfolgsplan
Vermögenshaushalt/Vermögensplan
Deckungsvorschlag
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Mittel stehen bis Euro zur Verfügung
Blatt 2
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Schriesheim
Stadt Schriesheim
25. März 2015
TOP Ö 037
SACHVERHALT:
Begründung und Planungsziel:
Im Zentrum der Stadt Schriesheim soll an der Ecke Landstraße / Ladenburger Straße ein Ärztehaus
errichtet werden. Auf dem Gelände befindet sich derzeit ein leerstehendes Gebäude. Die restliche
Grundstücksfläche ist weitgehend versiegelt und wird derzeit als private Parkplatzfläche genutzt. Mit
der geplanten Bebauung durch ein Ärztehaus kann – in Verbindung mit dem im Osten der
Landstraße (ehemaliger Gasthof „Zur Pfalz“) projektierten weiteren Ärztehauses - ein städtebaulicher
Impuls im Bereich der Stadtmitte geschaffen werden. Im Zusammenhang werden beide Gebäude
(westlich und östlich der Landstraße) einen neuen attraktiven Stadteingangsbereich bilden. Die
Stellung und Betonung der Gebäude wird wie ein Tor wirken.
Für das im Osten an der Römerstraße geplante Gebäude ist es nicht notwendig Planungsrecht zu
schaffen, dieses Vorhaben kann nach den dortigen Festsetzungen des Bebauungsplans
„Schillerstraße/ B3, 1. Änderung“ mit g
eringfügiger Befreiung für die Traufhöhe genehmigt werden. Anders stellt es sich für das im Westen
an der Ladenburger Straße geplante Gebäude dar. Hier ist es notwendig, den alten
Bebauungsplanaus dem Jahre 1965 zu ersetzen.
Das innerhalb des Geltungsbereichs geplante Gebäude soll an dieser städtebaulich markanten
Situation die Eckposition angemessen betonen. Das zentrale Nutzungsziel ist die Unterbringung von
Arzt-und Therapiepraxen. Neben den überwiegend freien Berufen sollen darüber hinaus auch
praxisnahe und sonstige Dienstleistungen bzw. gewerbliche Nutzungen wie z.B. eine Apotheke und
bei Bedarf auch Wohnungen möglich sein. Die Nutzungen liegen zentral und sind auch fußläufig oder
mit der Bahn erreichbar. Somit dient dieses Vorhaben der städtischen Innenentwicklung. Die
Versorgung mit Ärzten und Dienstleistungen im Zentrum, die auf kurzem Wege erreichbar sind, spielt
für alle Altersgruppen – insbesondere auch für ältere Menschen – eine wichtige Rolle.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für dieses Bauvorhaben und zur Sicherung
seiner Durchführung wird der hier vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan aufgestellt.
Die vorliegende Planung umfasst die freie, unbebaute Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. 11 zwischen
Ladenburger Straße (K 4238) und Landstraße (B 3). Der Geltungsbereich hat eine Gesamtgröße von
1286 m². Die genaue Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil zu entnehmen. Der dort bestehende
Bebauungsplan „Sautrieb vor dem Heidelberger Tor, I. Abschnitt“ aus dem Jahre 1965 wird durch
den vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgehoben und durch dessen Festsetzungen ersetzt.
Das Neubauvorhaben fügt sich durch seine Lage auf dem Grundstück und in Bezug auf die
Gesamthöhe
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und das Pendant auf der östlichen Seite städtebaulich als ein neuer Solitärbau in die vorhandene
Umgebung ein.
Die Grundstücksflächen befinden sich in privatem Eigentum. Der Vorhabenträger verfügt – § 12
BauGB entsprechend – über das erforderliche Baugrundstück, was derzeit durch Notarvertrag zum
Grundstückskauf sichergestellt ist.
Zum bisherigen Verfahren:
•
Der Aufstellungsbeschluss wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 17.12.2014 unter
TOP Ö 155 gefasst.
•
Entwurfsbeschluss und Beschluss zur Offenlage sowie der Anhörung der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB durch den
Gemeinderat am 17.12.2014 unter TOP Ö 156.
•
Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
Donnerstag, den 15. Januar 2015 bis einschließlich Montag, den 16. Februar 2015.
•
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB und der Nachbargemeinden gemäß § 4 abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 15. Januar
2015 mit der Frist bis einschließlich 16. Februar 2015.
•
Abschluss des Durchführungsvertrages am 23. Februar 2015. Beschluss des
Durchführungsvertrages in der Sitzung des Gemeinderates am 22. Oktober 2014 unter TOP
Ö 130T.
Ergebnisse der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung:
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen innerhalb der Offenlage bei
der Verwaltung eingegangen.
Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ärztehaus“ wurde zusammen mit den
textlichen Festsetzungen, der Begründung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan mit Stand
29.10.2014 den Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgelegt. Insgesamt
wurden 19 Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange angeschrieben. Eingegangen sind 13
Stellungnahmen bei der Verwaltung.
Da sich das Vorhabengrundstück größtenteils in einem HQ100 Überschwemmungsgebiet liegt, fordert
das Wasserrechtsamt, dass im Rahmen des Bauantragsverfahren dieser Tatsache Rechnung
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getragen werde, indem man geeignete Maßnahmen treffe, welche den Hochwasserschutz nicht
beeinträchtigen und durch welche der Verlust des verloren gegangenen Rückhalteraumes zeitgleich
ausgeglichen werde. Dies geschieht von Seiten der Bauherren, in dem die selbigen ihre Tiefgarage
so konzipieren, dass diese im Notfall geflutet werden könnte, so würde eine größere
Rückhaltemöglichkeit zur Verfügung stehen als bisher.
Die Weiteren eingegangen Stellungnahmen sind vorwiegend zur Kenntnisnahme.
STELLUNGNAHME DER VERWALTUNG:
Unter der Voraussetzung, dass der Gemeinderat die Abwägung wie vorgeschlagen mitträgt, kann der
vorhabenbezogene Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden.
Befangenheit:
Wir bitten dennoch die Befangenheit selbständig zu überprüfen und mitzuteilen. Bei Fragen hierzu
können Sie sich jederzeit an die Verwaltung wenden.
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