publity AG Leipzig, Bundesrepublik Deutschland Anleihe der publity AG ISIN: DE000A169GM5 / WKN: A169GM ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG Aufforderung zur Stimmabgabe durch die publity AG mit Sitz in Leipzig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der Nummer HRB 24006 und der Geschäftsanschrift Landsteinerstraße 6, 04103 Leipzig, Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend auch die „Emittentin“), betreffend die bis zu EUR 50.000.000,00 3,5% Wandelschuldverschreibungen der publity AG fällig am 17. November 2020 ISIN: DE000A169GM5 / WKN: A169GM (insgesamt die „bis zu EUR 50 Mio. Anleihe“), derzeit eingeteilt in bis zu 50.000 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1.000,00 mit Wandlungsrecht in auf den Namen lautende Stammaktien (Stückaktien) der Emittentin (jeweils eine „Schuldverschreibung“ und zusammen die „Schuldverschreibungen“). Die Emittentin fordert hiermit die Inhaber der gegenwärtig ausstehenden 30.000 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von insgesamt EUR 30 Mio. (jeweils ein „Anleihegläubiger“ und zusammen die „Anleihegläubiger“) zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am Mittwoch, dem 13. Januar 2016, um 0:00 Uhr (MEZ) und endend am Freitag, dem 15. Januar 2016, um 24:00 Uhr (MEZ) Seite 1/12 gegenüber der Notarin Dr. Christiane Mühe, mit Amtssitz in Frankfurt am Main, auf (die „Abstimmung ohne Versammlung“; die Aufforderung zur Stimmabgabe in der Abstimmung ohne Versammlung, die „Aufforderung zur Stimmabgabe“). 1. Hintergrund der Aufforderung zur Abstimmung ohne Versammlung Die Emittentin hat zunächst am 17. November 2015 im Rahmen einer Privatplatzierung Schuldverschreibungen ihrer bis zu EUR 50 Mio. Anleihe in einem Gesamtnennbetrag von EUR 20 Mio. ausgegeben und anschließend im Rahmen einer weiteren Privatplatzierung bei institutionellen Investoren weitere Schuldverschreibungen im Umfang von EUR 10 Mio. ausplatziert und ausgegeben. Derzeit sind Schuldverschreibungen in einem Nennbetrag von insgesamt EUR 30 Mio. der bis zu EUR 50 Mio. Anleihe ausstehend. Die Emittentin hat bestimmten Investoren im Rahmen der weiteren Ausplatzierung zusätzliche Negativverpflichtungen (unter anderem im Hinblick auf die Einschränkung der Bestellung von Sicherheiten, der Dividendenausschüttung und der Aufnahme von Finanzverbindlichkeiten) zugesagt. Diese zusätzlichen Negativverpflichtungen sollen zukünftig zugunsten aller Anleihegläubiger gelten. Dafür ist eine Beschlussfassung durch die Anleihegläubiger zur Änderung und Ergänzung der Anleihebedingungen erforderlich. Die betreffende Beschlussfassung wird gemäß den Anleihebedingungen der bis zu EUR 50 Mio. Anleihe nach Maßgabe der Bestimmungen des § 18 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz (das „SchVG“)) als Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt. 2. Gegenstände der Abstimmung ohne Versammlung und Beschlussvorschläge Änderung und Ergänzung der Regelung in den Anleihebedingungen bezüglich zusätzlicher Negativverpflichtungen Die Emittentin unterbreitet den Anleihegläubigern nachstehenden Beschlussvorschlag und stellt ihn zur Abstimmung: a) § 12 (Status, Negativverpflichtungen) Absatz (1) Ziffer (iii) wird geändert und wie folgt neu gefasst: Seite 2/12 (iii) b) für Sicherheiten, die durch Verpfändung, Sicherungsübereignung oder vergleichbare Sicherungsinstrumente von der publity Real Estate Opportunity Services S.a.r.l., Luxemburg (“JV PREOS I”) oder von Tochtergesellschaften der JV PREOS I gewährt werden. (iii) § 12 (Status, Negativverpflichtungen) Absatz (2) letzter Unterabsatz wird geändert und wie folgt neu gefasst: „Tochtergesellschaft“ ist jede Beteiligungsgesellschaft, an der die Anleiheschuldnerin direkt oder indirekt mehr als 10 % der Anteile hält, mit Ausnahme der publity Real Estate Opportunity Services S.a.r.l., Luxemburg („JV PREOS I“). c) any Security which is provided by pledge, security transfer or any comparable security rights by publity Real Estate Opportunity Services S.a.r.l., Luxembourg (“JV PREOS I”) or by any of JV PREOS I's subsidiaries. „Subsidiary“ means any associated company in which the Issuer directly or indirectly holds more than 10% of the shares, with the exception of publity Real Estate Opportunity Services S.a.r.l., Luxembourg (“JV PREOS I”). § 12 (Status, Negativverpflichtungen) der Anleihebedingungen wird geändert und um folgenden Absatz (3) ergänzt: § 12 (3) § 12 (3) Weitere Verpflichtungen. Die Anleiheschuldnerin verpflichtet sich, solange Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen der Zahlstelle zur Verfügung gestellt worden und alle Verpflichtungen gemäß § 8 erfüllt sind, Other Covenants. The Issuer undertakes, so long as any of the Notes are outstanding, but only up to the time all amounts of principal and interest have been placed at the disposal of the Paying Agent and all obligations pursuant to § 8 have been fulfilled, not to (i) (i) keine Sicherheiten in Bezug auf den gesamten oder teilweisen gegenwärtigen oder zukünftigen Geschäftsbetrieb, Vermögen oder Einkünfte der Anleiheschuldnerin, zur Sicherung von anderen Finanzverbindlichkeiten (§13(2)) zu bestellen, ohne gleichzeitig oder zuvor für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge in gleicher Weise und in gleichem Rang Sicherheiten zu bestellen oder für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge solch eine andere Sicherheit zu bestellen, die von einer unabhän- create, any Security over the whole or any part of the undertakings, assets or revenues, present or future, of the Issuer to secure any Financial Indebtedness (§13(2)), without, at the same time or prior thereto, securing all amounts payable under the Notes either with equal and rateable Security or providing all amounts payable under the Notes such other Security as shall be approved by an independent accounting firm of internationally recognized standing as being Seite 3/12 gigen, international anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gleichwertig anerkannt wird. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für die in §12(2) (i) bis (iii) genannten Ausnahmen; equivalent security, provided, however, that this undertaking shall not apply with respect to the exemptions specified in §12(2) (i) to (iii); (ii) abgesehen von den Finanzverbindlichkeiten (§13(2)) aus den Schuldverschreibungen und ggf. anderen Wandelschuldverschreibungen (wobei das Volumen aus den Schuldverschreibungen und ggf. anderen Wandelschuldverschreibungen zusammen EUR 50.000.000,00 nicht übersteigen darf) keine Finanzverbindlichkeiten (§13(2)) auf Ebene der Anleiheschuldnerin in einem Betrag von mehr als EUR 5.000.000,00 einzugehen oder bestehen zu lassen; und (ii) incur or permit any Financial Indebtedness (§13(2)) of the Issuer, other than the Financial Indebtedness (§13(2)) of the Issuer under the Notes and potentially other convertible bonds of the Issuer (whereby the Financial Indebtedness (§13(2)) of the Issuer under the Notes and potentially such other convertible bonds of the Issuer may in aggregate not exceed an amount of EUR 50,000,000.00) to exceed on a stand-alone basis an amount of EUR 5,000,000.00; and (iii) für kein Geschäftsjahr der Anleiheschuldnerin, beginnend mit dem Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2016 endet, an ihre Aktionäre Dividenden auszuschütten, die über 50% des im Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresüberschusses nach HGB hinausgeht. (iii) distribute any dividends to its shareholders in excess of 50% of the Issuer’s net income (Jahresüberschuss) as shown in its stand-alone financial statements under German GAAP for any of the Issuer’s financial years beginning with the Issuer’s financial year ending on 31 December 2016. d) (b) § 13 (Kündigung durch Anleihegläubiger) Absatz (1) Buchstabe (b) der Anleihebedingungen wird insoweit geändert, dass hinter „und (2)“ neu „und (3)“ eingefügt wird, und damit wie folgt neu gefasst: die Anleiheschuldnerin, gleichgültig aus welchen Gründen, eine sonstige wesentliche Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen, insbesondere aus § 12(1) und (2) und (3) nicht ordnungsgemäß erfüllt und die Unterlassung länger als 30 Tage andauert, nachdem die Anleiheschuldnerin hierüber eine schriftliche Mitteilung von einem Anleihegläubiger oder der Zahlstelle erhalten hat; oder (b) the Issuer, for any reason whatsoever, fails to duly perform any other material obligation under the Notes, in particular pursuant to § 12(1) and (2) and (3) and such default continues for more than 30 days after the Issuer receives written notice thereof from a Noteholder or the Paying Agent; or Seite 4/12 3. 4. Rechtsgrundlage für die Abstimmung ohne Versammlung, Beschlussfähigkeit 3.1 Gemäß § 18 (1) der Anleihebedingungen können die Anleihebedingungen durch die Emittentin mit Zustimmung der Anleihegläubiger aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 5 ff. des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen („SchVG“) in seiner jeweils gültigen Fassung geändert werden. 3.2 Die Anleihegläubiger können gemäß § 18 (3) (b) der Anleihebedingungen im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 SchVG beschließen. 3.3 Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist die Beschlussfähigkeit nach Maßgabe des § 18 Absatz 1 SchVG in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 SchVG gegeben, wenn die abstimmenden Anleihegläubiger wertmäßig mindestens die Hälfte der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Rechtsfolgen des etwaigen Zustandekommens der Beschlüsse Die Emittentin stimmt hiermit den Beschlussvorschlag gemäß Ziffer 2 dieser Aufforderung zur Stimmabgabe zu. Wenn die Anleihegläubiger wirksam über den Beschlussgegenstand gemäß Zi ffer 2 dieser Aufforderung zur Stimmabgabe beschließen, ist ein mit erforderlicher Mehrheit gefasster Beschluss für alle Anleihegläubiger gleichermaßen ve rbindlich. 5. Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung und Art der Abstimmung 5.1 Die Abstimmung ohne Versammlung wird von der durch die Emittentin beauftragten Notarin Dr. Christiane Mühe mit Amtssitz in Frankfurt am Main und Geschäftsräumen in der Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main, als Abstimmungsleiterin (die „Abstimmungsleiterin“) gemäß § 18 Absatz 2 SchVG geleitet. 5.2 Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme im Zeitraum von Mittwoch, dem 13. Januar 2016, um 0:00 Uhr (MEZ) bis Freitag, dem 15. Januar 2016, um 24:00 Uhr (MEZ) (der „Ab- Seite 5/12 stimmungszeitraum“) in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (das „BGB“)) in deutscher oder englischer Sprache gegenüber der Abstimmungsleiterin unter der unten aufgeführten Adresse abgeben (die „Stimmabgabe“). Als Stimmabgabe gilt der Zugang bei der Abstimmungsleiterin. Stimmabgaben, die nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums, also zu früh oder zu spät, der Abstimmungsleiterin zugehen, werden nicht berücksichtigt. 5.3 Die Stimmabgabe gegenüber der Abstimmungsleiterin erfolgt per Post, Fax oder E-Mail an die folgende Adresse: Notarin Dr. Christiane Mühe - Abstimmungsleiterin „Anleihe der publity AG: Abstimmung ohne Versammlung“ c/o Mayer Brown LLP Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main, Deutschland Telefax: +49 69 7941 100 E-Mail: [email protected] Dem Stimmabgabedokument sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese Nachweise nicht bereits zuvor an die Abstimmungsleiterin übermittelt worden sind: ein Nachweis der Teilnahmeberechtigung in deutscher oder englischer Sprache in Form eines Besonderen Nachweises mit Sperrvermerk des depotführenden Instituts (wie unter Ziffer 6.3 definiert); eine Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache (wie unter Ziffer 7 beschrieben), sofern der Anleihegläubiger bei der Abstimmung ohne Versammlung von einem Dritten vertreten wird. Es wird darum gebeten, dass Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht oder nach ausländischem Recht sind, durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus einem einschlägigen Register oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung nach Maßgabe der Ziffer 6.4 ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Seite 6/12 Ferner wird darum gebeten, dass gesetzliche Vertreter (z.B. Eltern für ihr Kind, Vormund für den Mündel) oder ein Amtswalter (z.B. ein Insolvenzverwalter) ihre gesetzliche Vertretungsbefugnis nach Maßgabe der Ziffer 6.5, nachweisen. 6. 5.4 Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Anleihegläubiger gebeten, für die Stimmabgabe das Formular zu verwenden, das auf der Internetseite der Emittentin in der Rubrik „Investors/Investor Relations/Wandelschuldverschreibung“ ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe zum Abruf verfügbar ist. Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung dieses Formulars ab. In das Formular für die Stimmabgabe werden auch rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen aufgenommen. 5.5 Das Abstimmungsergebnis wird nach dem Additionsverfahren ermittelt. Bei dem Additionsverfahren werden nur die Ja-Stimmen und die NeinStimmen gezählt. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß im Abstimmungszeitraum abgegebenen und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stimmen. Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte und Nachweise 6.1 Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung ist jeder Anleih egläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen im Abstimmungszeitraum nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 6.3 spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweist. 6.2 An der Abstimmung ohne Versammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrags der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen der bis zu EUR 50 Mio. Anleihe teil. Jede Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 1.000,00 gewährt eine Stimme. 6.3 Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen mit einem Sperrvermerk nach Maßgabe der nach- Seite 7/12 stehenden Buchstaben a) und b) an die Abstimmungsleiterin zu übermitteln (der „Besondere Nachweis mit Sperrvermerk“): a) Besonderer Nachweis Der erforderliche besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) die Anzahl und/oder den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind. b) Sperrvermerk Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der bis zu EUR 50 Mio. Anleihe während des gesamten Abstimmungszeitraums, d.h. von Mittwoch, dem 13. Januar 2016, um 0:00 Uhr (MEZ) bis Freitag, dem 15. Januar 2016, um 24:00 Uhr (MEZ) beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden. Anleihegläubiger sollten sich wegen der Formalitäten des Besonderen Nachweises mit Sperrvermerk rechtzeitig mit Ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen. Anleihegläubiger, die (i) den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk nicht spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums in Textform (§ 126b BGB) übermittelt haben, und/oder (ii) ihre Schuldverschreibungen nicht oder nicht rechtzeitig haben sperren lassen, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben. Ein Musterformular für den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk, das von dem depotführenden Institut verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin in der Rubrik „Investors/Investor Relations/Wandelschuldverschreibung“ abgerufen werden. 6.4 Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesell- Seite 8/12 schaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach engl ischem Recht) sind, werden gebeten, spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums zusätzlich zum Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregi ster, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. 6.5 7. Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, wird der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter gebeten, spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums zusätzlich zum Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nac hzuweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde). Vertretung durch Bevollmächtigte Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevol lmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 SchVG). Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht des Vollmachtgebers an den Vertreter bedarf der Tex tform im Sinne von § 126b BGB. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin in der Rubrik „Investors/Investor Relations/Wandelschuldverschreibung“ abgerufen werden. Die Vollmachtserteilung ist spätestens bis zum Ende des Absti mmungszeitraums gegenüber der Abstimmungsleiterin durch Übermittlung der Vollmachtserklärung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens bis zum Ende des Abstimmungszei traums ein Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk über die Inhaberschaft des Vollmachtgebers an die Abstimmungsleiterin zu übermitteln. 8. Gegenanträge und Ergänzungsverlangen 8.1 Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu dem Beschlussgegenstand, über den nach Ziffer 2 dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (der „Gegenantrag“). Seite 9/12 8.2 Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen der bis zu EUR 50 Mio. Anleihe erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden (das „Ergänzungsverlangen“). 8.3 Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind an die Emittentin oder die Abstimmungsleiterin zu richten und können vor Beginn des Abstimmungszeitraums per Post, Fax oder E-Mail an die Emittentin oder die Abstimmungsleiterin an eine der folgenden Adressen übermittelt werden: Herrn Stephan Kunath publity AG „Anleihe der publity AG: Abstimmung ohne Versammlung“ Landsteinerstraße 6, 04103 Leipzig, Deutschland Telefax: +49 341 261787 – 31 E-Mail: [email protected] oder: Notarin Dr. Christiane Mühe - Abstimmungsleiterin „Anleihe der publity AG: Abstimmung ohne Versammlung“ c/o Mayer Brown LLP Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main, Deutschland Telefax: +49 69 7941 100 E-Mail: [email protected] 8.4 Zwingend beizufügen ist auch im Hinblick auf einen Gegenantrag und/oder ein Ergänzungsverlangen ein Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk (s. Ziffer 6.3). Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, weitere Gegenstände zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie gemeinsam 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. 8.5 Ergänzungsverlangen und Gegenanträge müssen nach Maßgabe des SchVG rechtzeitig vor Beginn des Abstimmungszeitraums bei der Emittentin oder der Abstimmungsleiterin eingehen. Ordnungsgemäß gestellte und rechtzeitig zugegangenen Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen werden unverzüglich auf der Internetseite der Emittentin in der Rubrik Seite 10/12 „Investors/Investor Relations/Wandelschuldverschreibung“ veröffentlicht; Ergänzungsverlangen werden außerdem im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 9. Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen Der derzeitige Gesamtnennbetrag der ausstehenden Schuldverschreibungen der bis zu EUR 50 Mio. Anleihe beträgt gegenwärtig EUR 30 Mio., eingeteilt in 30.000 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00. 10. Unterlagen Vom Tag der Aufforderung zur Stimmabgabe an bis zum Ende des Abstimmungszeitraums stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin in der Rubrik „Investors/Investor Relations/Wandelschuldverschreibung“ zur Verfügung: Diese Aufforderung zur Stimmabgabe für die Abstimmung ohne Versammlung, das Formular für die Stimmabgabe im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung (bei Bedarf wird das bereits veröffentlichte Formular aktu alisiert), das Musterformular für den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk, das Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte und die Anleihebedingungen der bis zu EUR 50 Mio. Anleihe der Emittentin. Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post, Fax oder E-Mail zu richten an: publity AG Herrn Stephan Kunath „Anleihe der publity AG: Abstimmung ohne Versammlung“ Landsteinerstraße 6, 04103 Leipzig, Deutschland Telefax: +49 341 261787 – 31 Telefon: +49 341 261787 – 15 E-Mail: [email protected] Seite 11/12 Leipzig, im Dezember 2015 publity AG Der Vorstand Seite 12/12
© Copyright 2024 ExpyDoc