abstimmung ohne versammlung

publity AG
Leipzig, Bundesrepublik Deutschland
Anleihe der publity AG
ISIN: DE000A169GM5 / WKN: A169GM
ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG
Aufforderung zur Stimmabgabe
durch die publity AG mit Sitz in Leipzig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der Nummer HRB 24006 und der Geschäftsanschrift Landsteinerstraße 6, 04103 Leipzig, Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend auch die
„Emittentin“),
betreffend die
bis zu EUR 50.000.000,00
3,5% Wandelschuldverschreibungen
der publity AG
fällig am 17. November 2020
ISIN: DE000A169GM5 / WKN: A169GM
(insgesamt die „bis zu EUR 50 Mio. Anleihe“), derzeit eingeteilt in bis zu 50.000
Schuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1.000,00 mit Wandlungsrecht in
auf den Namen lautende Stammaktien (Stückaktien) der Emittentin (jeweils eine
„Schuldverschreibung“ und zusammen die „Schuldverschreibungen“).
Die Emittentin fordert hiermit die Inhaber der gegenwärtig ausstehenden 30.000
Schuldverschreibungen im Nennbetrag von insgesamt EUR 30 Mio. (jeweils ein „Anleihegläubiger“ und zusammen die „Anleihegläubiger“) zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung
innerhalb des Zeitraums beginnend am Mittwoch, dem 13. Januar 2016, um 0:00 Uhr
(MEZ) und endend am Freitag, dem 15. Januar 2016, um 24:00 Uhr (MEZ)
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gegenüber der Notarin Dr. Christiane Mühe, mit Amtssitz in Frankfurt am Main, auf
(die „Abstimmung ohne Versammlung“; die Aufforderung zur Stimmabgabe in der
Abstimmung ohne Versammlung, die „Aufforderung zur Stimmabgabe“).
1.
Hintergrund der Aufforderung zur Abstimmung ohne Versammlung
Die Emittentin hat zunächst am 17. November 2015 im Rahmen einer Privatplatzierung Schuldverschreibungen ihrer bis zu EUR 50 Mio. Anleihe in einem
Gesamtnennbetrag von EUR 20 Mio. ausgegeben und anschließend im Rahmen
einer weiteren Privatplatzierung bei institutionellen Investoren weitere Schuldverschreibungen im Umfang von EUR 10 Mio. ausplatziert und ausgegeben.
Derzeit sind Schuldverschreibungen in einem Nennbetrag von insgesamt EUR
30 Mio. der bis zu EUR 50 Mio. Anleihe ausstehend.
Die Emittentin hat bestimmten Investoren im Rahmen der weiteren Ausplatzierung zusätzliche Negativverpflichtungen (unter anderem im Hinblick auf die
Einschränkung der Bestellung von Sicherheiten, der Dividendenausschüttung
und der Aufnahme von Finanzverbindlichkeiten) zugesagt. Diese zusätzlichen
Negativverpflichtungen sollen zukünftig zugunsten aller Anleihegläubiger gelten. Dafür ist eine Beschlussfassung durch die Anleihegläubiger zur Änderung
und Ergänzung der Anleihebedingungen erforderlich.
Die betreffende Beschlussfassung wird gemäß den Anleihebedingungen der bis
zu EUR 50 Mio. Anleihe nach Maßgabe der Bestimmungen des § 18 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz (das „SchVG“)) als Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt.
2.
Gegenstände der Abstimmung ohne Versammlung und Beschlussvorschläge
Änderung und Ergänzung der Regelung in den Anleihebedingungen bezüglich zusätzlicher Negativverpflichtungen
Die Emittentin unterbreitet den Anleihegläubigern nachstehenden Beschlussvorschlag und stellt ihn zur Abstimmung:
a)
§ 12 (Status, Negativverpflichtungen) Absatz (1) Ziffer (iii) wird geändert
und wie folgt neu gefasst:
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(iii)
b)
für Sicherheiten, die durch Verpfändung, Sicherungsübereignung oder
vergleichbare Sicherungsinstrumente
von der publity Real Estate Opportunity Services S.a.r.l., Luxemburg (“JV
PREOS I”) oder von Tochtergesellschaften der JV PREOS I gewährt
werden.
(iii)
§ 12 (Status, Negativverpflichtungen) Absatz (2) letzter Unterabsatz wird
geändert und wie folgt neu gefasst:
„Tochtergesellschaft“ ist jede Beteiligungsgesellschaft, an der die Anleiheschuldnerin direkt oder indirekt
mehr als 10 % der Anteile hält, mit
Ausnahme der publity Real Estate
Opportunity Services S.a.r.l., Luxemburg („JV PREOS I“).
c)
any Security which is provided by
pledge, security transfer or any
comparable security rights by publity Real Estate Opportunity Services S.a.r.l., Luxembourg (“JV
PREOS I”) or by any of JV
PREOS I's subsidiaries.
„Subsidiary“ means any associated company in which the Issuer
directly or indirectly holds more
than 10% of the shares, with the
exception of publity Real Estate
Opportunity Services S.a.r.l., Luxembourg (“JV PREOS I”).
§ 12 (Status, Negativverpflichtungen) der Anleihebedingungen wird geändert und um folgenden Absatz (3) ergänzt:
§ 12 (3)
§ 12 (3)
Weitere Verpflichtungen. Die Anleiheschuldnerin verpflichtet sich, solange
Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch
nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen der Zahlstelle
zur Verfügung gestellt worden und alle Verpflichtungen gemäß § 8 erfüllt sind,
Other Covenants. The Issuer undertakes, so long as any of the Notes are
outstanding, but only up to the time all
amounts of principal and interest have
been placed at the disposal of the Paying Agent and all obligations pursuant to
§ 8 have been fulfilled, not to
(i)
(i)
keine Sicherheiten in Bezug auf den
gesamten oder teilweisen gegenwärtigen oder zukünftigen Geschäftsbetrieb, Vermögen oder Einkünfte der
Anleiheschuldnerin, zur Sicherung
von anderen Finanzverbindlichkeiten
(§13(2)) zu bestellen, ohne gleichzeitig oder zuvor für alle unter den
Schuldverschreibungen
zahlbaren
Beträge in gleicher Weise und in
gleichem Rang Sicherheiten zu bestellen oder für alle unter den
Schuldverschreibungen
zahlbaren
Beträge solch eine andere Sicherheit
zu bestellen, die von einer unabhän-
create, any Security over the
whole or any part of the undertakings, assets or revenues, present
or future, of the Issuer to secure
any
Financial
Indebtedness
(§13(2)), without, at the same
time or prior thereto, securing all
amounts payable under the Notes
either with equal and rateable Security or providing all amounts
payable under the Notes such
other Security as shall be approved by an independent accounting firm of internationally
recognized standing as being
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gigen, international anerkannten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als
gleichwertig anerkannt wird. Diese
Verpflichtung gilt jedoch nicht für die
in §12(2) (i) bis (iii) genannten Ausnahmen;
equivalent security, provided,
however, that this undertaking
shall not apply with respect to the
exemptions specified in §12(2) (i)
to (iii);
(ii)
abgesehen von den Finanzverbindlichkeiten (§13(2)) aus den Schuldverschreibungen und ggf. anderen
Wandelschuldverschreibungen (wobei das Volumen aus den Schuldverschreibungen und ggf. anderen
Wandelschuldverschreibungen zusammen EUR 50.000.000,00 nicht
übersteigen darf) keine Finanzverbindlichkeiten (§13(2)) auf Ebene der
Anleiheschuldnerin in einem Betrag
von mehr als EUR 5.000.000,00 einzugehen oder bestehen zu lassen;
und
(ii)
incur or permit any Financial Indebtedness (§13(2)) of the Issuer,
other than the Financial Indebtedness (§13(2)) of the Issuer under
the Notes and potentially other
convertible bonds of the Issuer
(whereby the Financial Indebtedness (§13(2)) of the Issuer under
the Notes and potentially such
other convertible bonds of the Issuer may in aggregate not exceed
an
amount
of
EUR 50,000,000.00) to exceed on
a stand-alone basis an amount of
EUR 5,000,000.00; and
(iii)
für kein Geschäftsjahr der Anleiheschuldnerin, beginnend mit dem Geschäftsjahr, das am 31. Dezember
2016 endet, an ihre Aktionäre Dividenden auszuschütten, die über 50%
des im Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresüberschusses nach
HGB hinausgeht.
(iii)
distribute any dividends to its
shareholders in excess of 50% of
the
Issuer’s
net
income
(Jahresüberschuss) as shown in
its stand-alone financial statements under German GAAP for
any of the Issuer’s financial years
beginning with the Issuer’s financial year ending on 31 December
2016.
d)
(b)
§ 13 (Kündigung durch Anleihegläubiger) Absatz (1) Buchstabe (b) der
Anleihebedingungen wird insoweit geändert, dass hinter „und (2)“ neu
„und (3)“ eingefügt wird, und damit wie folgt neu gefasst:
die Anleiheschuldnerin, gleichgültig
aus welchen Gründen, eine sonstige
wesentliche Verpflichtung aus den
Schuldverschreibungen, insbesondere aus § 12(1) und (2) und (3) nicht
ordnungsgemäß erfüllt und die Unterlassung länger als 30 Tage andauert,
nachdem die Anleiheschuldnerin
hierüber eine schriftliche Mitteilung
von einem Anleihegläubiger oder der
Zahlstelle erhalten hat; oder
(b)
the Issuer, for any reason whatsoever, fails to duly perform any other material obligation under the
Notes, in particular pursuant to
§ 12(1) and (2) and (3) and such
default continues for more than 30
days after the Issuer receives written notice thereof from a Noteholder or the Paying Agent; or
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3.
4.
Rechtsgrundlage für die Abstimmung ohne Versammlung, Beschlussfähigkeit
3.1
Gemäß § 18 (1) der Anleihebedingungen können die Anleihebedingungen
durch die Emittentin mit Zustimmung der Anleihegläubiger aufgrund eines
Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 5 ff. des Gesetzes über
Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen („SchVG“) in seiner jeweils gültigen Fassung geändert werden.
3.2
Die Anleihegläubiger können gemäß § 18 (3) (b) der Anleihebedingungen
im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 SchVG beschließen.
3.3
Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist die Beschlussfähigkeit nach
Maßgabe des § 18 Absatz 1 SchVG in Verbindung mit § 15 Absatz 3
Satz 1 SchVG gegeben, wenn die abstimmenden Anleihegläubiger wertmäßig mindestens die Hälfte der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.
Rechtsfolgen des etwaigen Zustandekommens der Beschlüsse
Die Emittentin stimmt hiermit den Beschlussvorschlag gemäß Ziffer 2 dieser
Aufforderung zur Stimmabgabe zu.
Wenn die Anleihegläubiger wirksam über den Beschlussgegenstand gemäß Zi ffer 2 dieser Aufforderung zur Stimmabgabe beschließen, ist ein mit erforderlicher Mehrheit gefasster Beschluss für alle Anleihegläubiger gleichermaßen ve rbindlich.
5.
Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung und Art der Abstimmung
5.1
Die Abstimmung ohne Versammlung wird von der durch die Emittentin
beauftragten Notarin Dr. Christiane Mühe mit Amtssitz in Frankfurt am
Main und Geschäftsräumen in der Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327
Frankfurt am Main, als Abstimmungsleiterin (die „Abstimmungsleiterin“) gemäß § 18 Absatz 2 SchVG geleitet.
5.2
Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme im Zeitraum von Mittwoch, dem 13. Januar 2016, um 0:00 Uhr
(MEZ) bis Freitag, dem 15. Januar 2016, um 24:00 Uhr (MEZ) (der „Ab-
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stimmungszeitraum“) in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(das „BGB“)) in deutscher oder englischer Sprache gegenüber der Abstimmungsleiterin unter der unten aufgeführten Adresse abgeben (die
„Stimmabgabe“). Als Stimmabgabe gilt der Zugang bei der Abstimmungsleiterin. Stimmabgaben, die nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums, also zu früh oder zu spät, der Abstimmungsleiterin zugehen, werden nicht berücksichtigt.
5.3
Die Stimmabgabe gegenüber der Abstimmungsleiterin erfolgt per Post,
Fax oder E-Mail an die folgende Adresse:
Notarin Dr. Christiane Mühe
- Abstimmungsleiterin „Anleihe der publity AG: Abstimmung ohne Versammlung“
c/o Mayer Brown LLP
Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main, Deutschland
Telefax: +49 69 7941 100
E-Mail: [email protected]
Dem Stimmabgabedokument sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern
diese Nachweise nicht bereits zuvor an die Abstimmungsleiterin übermittelt worden sind:

ein Nachweis der Teilnahmeberechtigung in deutscher oder englischer Sprache in Form eines Besonderen Nachweises mit Sperrvermerk des depotführenden Instituts (wie unter Ziffer 6.3 definiert);

eine Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache (wie unter Ziffer 7 beschrieben), sofern der Anleihegläubiger bei der Abstimmung
ohne Versammlung von einem Dritten vertreten wird.
Es wird darum gebeten, dass Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht oder
nach ausländischem Recht sind, durch Vorlage eines aktuellen Auszugs
aus einem einschlägigen Register oder durch eine andere gleichwertige
Bestätigung nach Maßgabe der Ziffer 6.4 ihre Vertretungsbefugnis nachweisen.
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Ferner wird darum gebeten, dass gesetzliche Vertreter (z.B. Eltern für ihr
Kind, Vormund für den Mündel) oder ein Amtswalter (z.B. ein Insolvenzverwalter) ihre gesetzliche Vertretungsbefugnis nach Maßgabe der Ziffer
6.5, nachweisen.
6.
5.4
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Anleihegläubiger gebeten, für die Stimmabgabe das Formular zu
verwenden, das auf der Internetseite der Emittentin in der Rubrik „Investors/Investor Relations/Wandelschuldverschreibung“ ab dem Zeitpunkt der
Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe zum Abruf verfügbar ist. Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der
Verwendung dieses Formulars ab. In das Formular für die Stimmabgabe
werden auch rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge
und/oder Ergänzungsverlangen aufgenommen.
5.5
Das Abstimmungsergebnis wird nach dem Additionsverfahren ermittelt.
Bei dem Additionsverfahren werden nur die Ja-Stimmen und die NeinStimmen gezählt. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß im Abstimmungszeitraum abgegebenen und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stimmen.
Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte und Nachweise
6.1
Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung ist jeder Anleih egläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen im
Abstimmungszeitraum nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 6.3 spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweist.
6.2
An der Abstimmung ohne Versammlung nimmt jeder Anleihegläubiger
nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrags der im Zeitpunkt der
Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen der bis zu EUR 50
Mio. Anleihe teil. Jede Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR
1.000,00 gewährt eine Stimme.
6.3
Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller
Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den
Schuldverschreibungen mit einem Sperrvermerk nach Maßgabe der nach-
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stehenden Buchstaben a) und b) an die Abstimmungsleiterin zu übermitteln (der „Besondere Nachweis mit Sperrvermerk“):
a)
Besonderer Nachweis
Der erforderliche besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der
Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) die Anzahl und/oder den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.
b)
Sperrvermerk
Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein
Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der bis zu EUR 50 Mio. Anleihe während des gesamten
Abstimmungszeitraums, d.h. von Mittwoch, dem 13. Januar 2016,
um 0:00 Uhr (MEZ) bis Freitag, dem 15. Januar 2016, um 24:00 Uhr
(MEZ) beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.
Anleihegläubiger sollten sich wegen der Formalitäten des Besonderen Nachweises mit Sperrvermerk rechtzeitig mit Ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen.
Anleihegläubiger, die (i) den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk nicht spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums in
Textform (§ 126b BGB) übermittelt haben, und/oder (ii) ihre
Schuldverschreibungen nicht oder nicht rechtzeitig haben sperren
lassen, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.
Ein Musterformular für den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk,
das von dem depotführenden Institut verwendet werden kann, kann
auf der Internetseite der Emittentin in der Rubrik „Investors/Investor
Relations/Wandelschuldverschreibung“ abgerufen werden.
6.4
Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH,
Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesell-
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schaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach engl ischem Recht) sind, werden gebeten, spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums zusätzlich zum Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk
ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregi ster, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung
(z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen.
6.5
7.
Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind
durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen
Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, wird der gesetzliche Vertreter oder
Amtswalter gebeten, spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums
zusätzlich zum Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nac hzuweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde).
Vertretung durch Bevollmächtigte
Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevol lmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG in Verbindung mit § 18
Absatz 1 SchVG). Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Die Vollmacht des Vollmachtgebers an den Vertreter bedarf der Tex tform im Sinne von § 126b BGB. Ein Formular, das für die Erteilung einer
Vollmacht verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin in
der Rubrik „Investors/Investor Relations/Wandelschuldverschreibung“ abgerufen werden. Die Vollmachtserteilung ist spätestens bis zum Ende des Absti mmungszeitraums gegenüber der Abstimmungsleiterin durch Übermittlung der
Vollmachtserklärung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe
durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens bis zum Ende des Abstimmungszei traums ein Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk über die Inhaberschaft des
Vollmachtgebers an die Abstimmungsleiterin zu übermitteln.
8.
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen
8.1
Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu dem Beschlussgegenstand, über
den nach Ziffer 2 dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst
wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (der „Gegenantrag“).
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8.2
Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der
ausstehenden Schuldverschreibungen der bis zu EUR 50 Mio. Anleihe erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung
bekannt gemacht werden (das „Ergänzungsverlangen“).
8.3
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind an die Emittentin oder die
Abstimmungsleiterin zu richten und können vor Beginn des Abstimmungszeitraums per Post, Fax oder E-Mail an die Emittentin oder die Abstimmungsleiterin an eine der folgenden Adressen übermittelt werden:
Herrn Stephan Kunath
publity AG
„Anleihe der publity AG: Abstimmung ohne Versammlung“
Landsteinerstraße 6, 04103 Leipzig, Deutschland
Telefax: +49 341 261787 – 31
E-Mail: [email protected]
oder:
Notarin Dr. Christiane Mühe
- Abstimmungsleiterin „Anleihe der publity AG: Abstimmung ohne Versammlung“
c/o Mayer Brown LLP
Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main, Deutschland
Telefax: +49 69 7941 100
E-Mail: [email protected]
8.4
Zwingend beizufügen ist auch im Hinblick auf einen Gegenantrag
und/oder ein Ergänzungsverlangen ein Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk (s. Ziffer 6.3). Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die
Anleihegläubiger, die beantragen, weitere Gegenstände zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie gemeinsam 5 Prozent der
ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.
8.5
Ergänzungsverlangen und Gegenanträge müssen nach Maßgabe des
SchVG rechtzeitig vor Beginn des Abstimmungszeitraums bei der Emittentin oder der Abstimmungsleiterin eingehen. Ordnungsgemäß gestellte
und rechtzeitig zugegangenen Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen werden unverzüglich auf der Internetseite der Emittentin in der Rubrik
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„Investors/Investor Relations/Wandelschuldverschreibung“ veröffentlicht;
Ergänzungsverlangen werden außerdem im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
9.
Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen
Der derzeitige Gesamtnennbetrag der ausstehenden Schuldverschreibungen der
bis zu EUR 50 Mio. Anleihe beträgt gegenwärtig EUR 30 Mio., eingeteilt in
30.000 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00.
10.
Unterlagen
Vom Tag der Aufforderung zur Stimmabgabe an bis zum Ende des Abstimmungszeitraums stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin in der Rubrik „Investors/Investor Relations/Wandelschuldverschreibung“ zur Verfügung:

Diese Aufforderung zur Stimmabgabe für die Abstimmung ohne Versammlung,

das Formular für die Stimmabgabe im Rahmen der Abstimmung ohne
Versammlung (bei Bedarf wird das bereits veröffentlichte Formular aktu alisiert),

das Musterformular für den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk,

das Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte und

die Anleihebedingungen der bis zu EUR 50 Mio. Anleihe der Emittentin.
Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten
Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post,
Fax oder E-Mail zu richten an:
publity AG
Herrn Stephan Kunath
„Anleihe der publity AG: Abstimmung ohne Versammlung“
Landsteinerstraße 6, 04103 Leipzig, Deutschland
Telefax: +49 341 261787 – 31
Telefon: +49 341 261787 – 15
E-Mail: [email protected]
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Leipzig, im Dezember 2015
publity AG
Der Vorstand
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