Thema: Qualitätssicherung Molekulargenetik Information der KBV 68/2015 An die Kassenärztlichen Vereinigungen Dezernat 2 Ambulante Qualitätsförderung und -darstellung Dr. habil. Rupert Pfandzelter Tel. (030) 40 05 – 1222 + 1204 Fax (030) 40 05 – 27 1204 E-Mail: [email protected] Dr. Pfa/Dr. Wa/Mi/Ra/Az.: 161.270 30. April 2015 QS-Vereinbarung Molekulargenetik: Änderung der Vereinbarung und Neufassung eines Anhangs zu Indikationskriterien zum 1. Juli 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, die am 1. April 2012 in Kraft getretene QS-Vereinbarung Molekulargenetik sieht in § 1 Abs. 2 vor, für einzelne indikationsbezogene molekulargenetische Untersuchungen zusätzliche Kriterien für die Indikationsstellung in einem gesonderten Anhang aufzuführen. Die Partner des Bundesmantelvertrages haben sich nunmehr auf Indikationskriterien für folgende Krankheitsbilder geeinigt: Hereditäres non-polypöses kolorektales Karzinom (HNPCC) Hereditäres Mamma- und Ovarialkarzinom Inhaltlich orientieren sich die Indikationskriterien eng an den bestehenden S-3-Leitlinien (S3Leitlinie Kolorektales Karzinom und interdisziplinäre S3-Leitlinie für die Diagnostik, Therapie und Nachsorge des Mammakarzinoms). Sie sind in dem Anhang „Indikationskriterien für ausgewählte molekulargenetische Untersuchungen/ Krankheitsbilder“ zur QS-Vereinbarung aufgeführt. Was sich für Ärzte ändert Für Ärzte, die molekulargenetische Untersuchungen bei diesen Krankheitsbildern durchführen, bedeuten die zusätzlichen Indikationskriterien lediglich, dass sie ihre entsprechenden „Auftragshinweise“ – falls nicht schon geschehen – anpassen und der Kassenärztlichen Vereinigung zur Kenntnis geben (gemäß § 9 Abs. 2 der QS-Vereinbarung Molekulargenetik). Kassenärztliche Bundesvereinigung · Herbert-Lewin-Platz 2 · 10623 Berlin · www.kbv.de Seite 1 von 2 Information der KBV 68/2015 In einer Übergangsregelung haben wir mit dem GKV-Spitzenverband vereinbart, dass Vertragsärzte, die bereits über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Leistungen verfügen, diese Auftragshinweise bis spätestens 30. September 2015 bei ihrer KV einreichen (vgl. § 11 Abs. 3 der QS-Vereinbarung Molekulargenetik). Redaktionelle Änderung in § 6 Die Partner des Bundesmantelvertrages haben sich außerdem auf eine redaktionelle Überarbeitung von § 6 Abs. 1 der QS-Vereinbarung Molekulargenetik (Anforderungen an die Indikationsstellung) im Sinne einer Klarstellung der Angaben zum Indexpatienten verständigt. Neuerungen treten zum 1. Juli in Kraft Der Anhang zur QS-Vereinbarung Molekulargenetik „Indikationskriterien für ausgewählte molekulargenetische Untersuchungen/ Krankheitsbilder“ sowie der überarbeitete § 6 treten zum 1. Juli 2015 in Kraft. Die geänderte QS-Vereinbarung Molekulargenetik wird in einer der nächsten Ausgaben des Deutschen Ärzteblattes veröffentlicht. Wir haben sie Ihnen als Anlage beigefügt. Außerdem erhalten Sie eine Version mit kenntlich gemachten Änderungen. Bei Fragen zur QS-Vereinbarung Molekulargenetik steht Ihnen (Tel. 030 4005-1225, E-Mail: [email protected]) gerne zur Verfügung. Herr Michel Mit freundlichen Grüßen Dr. Rupert Pfandzelter Dezernent Anlagen Kassenärztliche Bundesvereinigung · Herbert-Lewin-Platz 2 · 10623 Berlin · www.kbv.de Seite 2 von 2
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