KBV-Information 68/2015: "QS-Vereinbarung Molekulargenetik

Thema: Qualitätssicherung Molekulargenetik
Information der KBV 68/2015
An die
Kassenärztlichen Vereinigungen
Dezernat 2
Ambulante Qualitätsförderung
und -darstellung
Dr. habil. Rupert Pfandzelter
Tel. (030) 40 05 – 1222 + 1204
Fax (030) 40 05 – 27 1204
E-Mail: [email protected]
Dr. Pfa/Dr. Wa/Mi/Ra/Az.: 161.270
30. April 2015
QS-Vereinbarung Molekulargenetik: Änderung der Vereinbarung und Neufassung eines Anhangs zu Indikationskriterien zum 1. Juli 2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
die am 1. April 2012 in Kraft getretene QS-Vereinbarung Molekulargenetik sieht in § 1 Abs. 2
vor, für einzelne indikationsbezogene molekulargenetische Untersuchungen zusätzliche Kriterien für die Indikationsstellung in einem gesonderten Anhang aufzuführen. Die Partner des
Bundesmantelvertrages haben sich nunmehr auf Indikationskriterien für folgende Krankheitsbilder geeinigt:

Hereditäres non-polypöses kolorektales Karzinom (HNPCC)

Hereditäres Mamma- und Ovarialkarzinom
Inhaltlich orientieren sich die Indikationskriterien eng an den bestehenden S-3-Leitlinien (S3Leitlinie Kolorektales Karzinom und interdisziplinäre S3-Leitlinie für die Diagnostik, Therapie
und Nachsorge des Mammakarzinoms). Sie sind in dem Anhang „Indikationskriterien für
ausgewählte molekulargenetische Untersuchungen/ Krankheitsbilder“ zur QS-Vereinbarung
aufgeführt.
Was sich für Ärzte ändert
Für Ärzte, die molekulargenetische Untersuchungen bei diesen Krankheitsbildern durchführen, bedeuten die zusätzlichen Indikationskriterien lediglich, dass sie ihre entsprechenden
„Auftragshinweise“ – falls nicht schon geschehen – anpassen und der Kassenärztlichen Vereinigung zur Kenntnis geben (gemäß § 9 Abs. 2 der QS-Vereinbarung Molekulargenetik).
Kassenärztliche Bundesvereinigung · Herbert-Lewin-Platz 2 · 10623 Berlin · www.kbv.de
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Information der KBV 68/2015
In einer Übergangsregelung haben wir mit dem GKV-Spitzenverband vereinbart, dass Vertragsärzte, die bereits über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen
Leistungen
verfügen,
diese
Auftragshinweise
bis
spätestens
30. September 2015 bei ihrer KV einreichen (vgl. § 11 Abs. 3 der QS-Vereinbarung Molekulargenetik).
Redaktionelle Änderung in § 6
Die Partner des Bundesmantelvertrages haben sich außerdem auf eine redaktionelle Überarbeitung von § 6 Abs. 1 der QS-Vereinbarung Molekulargenetik (Anforderungen an die Indikationsstellung) im Sinne einer Klarstellung der Angaben zum Indexpatienten verständigt.
Neuerungen treten zum 1. Juli in Kraft
Der Anhang zur QS-Vereinbarung Molekulargenetik „Indikationskriterien für ausgewählte
molekulargenetische Untersuchungen/ Krankheitsbilder“ sowie der überarbeitete § 6 treten
zum 1. Juli 2015 in Kraft. Die geänderte QS-Vereinbarung Molekulargenetik wird in einer der
nächsten Ausgaben des Deutschen Ärzteblattes veröffentlicht. Wir haben sie Ihnen als Anlage beigefügt. Außerdem erhalten Sie eine Version mit kenntlich gemachten Änderungen.
Bei Fragen zur QS-Vereinbarung Molekulargenetik steht Ihnen
(Tel. 030 4005-1225, E-Mail: [email protected]) gerne zur Verfügung.
Herr
Michel
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rupert Pfandzelter
Dezernent
Anlagen
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