"Windpark Heerenweg (Repowering

Bebauungsplan Nr. 02.34
„Windpark Heerenweg (Repowering)“
Präambel
Aufgrund des § 1 (3) und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 58 (2) Nr. 2 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in den zurzeit geltenden
Fassungen hat der Rat der Gemeinde Bunde diesen Bebauungsplan Nr. 02.34 „Windpark
Heerenweg (Repowering)“ bestehend aus der Planzeichnung, den nebenstehenden textlichen
Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.
Bunde, den
SIEGEL
Sap / Bürgermeister
Aufstellungsbeschluss
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Bunde hat in seiner Sitzung am ………….die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 02.34 „Windpark Heerenweg (Repowering)“ beschlossen.
Bunde, den
Unterschrift
Öffentliche Auslegung
Der Rat der Gemeinde Bunde hat in seiner Sitzung am ……… dem Entwurf des Bebauungsplans
Nr. 02.34 „Windpark Heerenweg (Repowering)“ und der Begründung zugestimmt und seine
öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen
Auslegung wurden am ……………. ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des
Bebauungsplanes mit der Begründung und die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen
haben vom …………. bis ……………… gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
Bunde, den
Unterschrift
Erneute öffentliche Auslegung
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Bunde hat in seiner Sitzung am ……… dem
geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 02.34 „Windpark Heerenweg (Repowering)“ und der
Begründung zugestimmt und seine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a (3) BauGB
beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ……………. ortsüblich
bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung und die wesentlichen
umweltbezogenen Stellungnahmen haben vom …………. bis ……………… gemäß § 4a (3)
BauGB öffentlich ausgelegen.
Bunde, den
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748);
Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Gesetz vom
22.04.1993 (BGBl. I S. 466, 479) sowie Änderung durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.6.2013 (BGBl. I
S. 1548);
Unterschrift
Satzungsbeschluss
Die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV) i.d.F. vom 18.12.1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 22.7.2011 (BGBl. I S. 1509);
Der Rat der Gemeinde Bunde hat den Bebauungsplan Nr. 02.34 „Windpark Heerenweg
(Repowering)“ nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß § 3 (2) BauGB in seiner Sitzung am
………….. als Satzung (§10 BauGB) sowie die Begründung beschlossen.
Nds. Bauordnung (NBauO) vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. 2012, 46), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 23.07.2014 (Nds. GVBl. S. 206);
Bunde, den
Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434);
Unterschrift
Inkrafttreten
Der Beschluss des Bebauungsplan Nr. 02.34 „Windpark Heerenweg (Repowering)“ ist gemäß §
10 (3) BauGB am ................................... ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan
ist damit am ................................... in Kraft getreten.
Bunde, den
•
Luftfahrthindernisse mit Bauhöhen über 100 m sind gemäß den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen kennzeichnungspflichtig.
Aus Flugsicherheitsgründen sind die festgesetzten Windenergieanlagen mit Tages- und
Nachtkennzeichnungen auszustatten (siehe auch die örtlichen Bauvorschriften). Eine
Behelfsbefeuerung während der Bauzeit ist erforderlich. Sie soll an der jeweils höchsten Stelle
des Bauwerks so lange nachts in Betrieb gehalten werden, bis die endgültige Befeuerung
eingeschaltet werden kann. Sie ist ebenfalls mit Notstrom zu versorgen. Ausfälle der
Hindernisbefeuerung, die nicht sofort behoben werden können, sind unverzüglich den
zuständigen Stellen zu melden. Da das Bauwerk als Luftfahrthindernis veröffentlicht werden
muss, sind der Luftfahrtbehörde die üblichen Veröffentlichungsdaten bei Baubeginn vorzulegen.
•
Bergbau - Das Plangebiet liegt innerhalb des Erlaubnisfeldes Jemgum (B 20026). Diese
Erlaubnis gewährt das Recht, innerhalb eines bestimmten Feldes (Erlaubnisfeld) Bodenschätze
aufzusuchen. Das Erlaubnisfeld ist über Tage flächenmäßig begrenzt und erstreckt sich bis in
die „ewige Teufe“, also theoretisch bis zum Erdmittelpunkt. Der Bodenschatz sind
Kohlenwasserstoffe. Aktueller Rechtsinhaber ist die GDF SUEZ E & P Deutschland GmbH.
Unterschrift
Verletzung von Vorschriften
Innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 02.34 „Windpark Heerenweg
(Repowering)“ ist die Verletzung von Vorschriften gemäß § 215 (1) BauGB i.V.m. § 214 BauGB
beim Zustandekommen des Bebauungsplanes und der Begründung nicht geltend gemacht
worden.
Bunde, den
Unterschrift
§5
Immissionsschutz
5.1
Plangrundlage
Karte:
Liegenschaftskarte, Maßstab 1:1.000 im Original, Gemeinde Bunde,
Gemarkung Charlottenpolder
Quelle:
Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungsund Katasterverwaltung
Herausgebervermerk: © 2013, Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung
Niedersachsen (LGLN)
Vermessungsbüro Beening, Dipl. Ing. Dirk Beening, Hauptstraße 38, 26789 Leer
Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebauliche
bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand vom
09.01.2014). Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen
geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist
einwandfrei möglich.
Leer, den
Nummer
der UTM-XWindenergieRechtswert
anlage (WEA)
WEA Nr. 1
WEA Nr. 2
WEA Nr. 3
WEA Nr. 4
WEA Nr. 5
WEA Nr. 6
Dipl. Ing. Dirk Beening - Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Planverfasser
Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde ausgearbeitet von: P3 Planungsteam GbR mbH, Ofener
Str. 33a, 26 121 Oldenburg, 0441-74210
Oldenburg, den
5.2
Planverfasser
5.3
§6
§1
Art und Maß der baulichen Nutzung
Zugelassen im Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Windenergie“ sind
(§ 11 (2) BauNVO i.V.m. § 9 (1) Nr. 1 BauGB):
•
Maximal 6 Windenergieanlagen einschließlich der hierfür erforderlichen betrieblichen
Einrichtungen, Nebenanlagen und Aufstell- bzw. Montageflächen. Zugelassen sind
auch
Nebenanlagen,
die
der
Anbindung
des Windparks
an
das
Energieversorgungsnetz dienen;
•
•
•
Wege und Verkehrsflächen zur Erschließung der Anlagen;
Mobilfunkanlagen, die an den Masten bzw. Gondeln der Windenergieanlagen
errichtet werden;
Landwirtschaftliche Flächennutzungen wie z.B. Weidehaltung / Ackernutzung;
landwirtschaftlich genutzte Gebäude sind nicht zulässig.
§ 2 Überbaubare Grundstücksfläche / Grenzabstände
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
Die Windenergieanlagen sind entsprechend den angegebenen Koordinaten
innerhalb der bezeichneten Baugrenzen (§ 23 BauNVO) zu errichten. Abweichungen
in den Koordinaten sind in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde unter
Einhaltung der Immissionsgrenzwerte möglich, soweit die überstrichene Fläche der
Rotoren noch überwiegend innerhalb der Baugrenzen liegt und den Geltungsbereich
nicht überschreitet.
Die festgesetzte befestigte Grundfläche für eine Windenergieanlage darf jeweils 500
m² für Turm und Fundament nicht überschreiten (§ 16 (3) BauNVO).
Notwendige Verkehrsflächen zählen nicht zur Grundfläche. Für erforderliche
Nebenanlagen wie Zufahrten, Aufstell- bzw. Montageflächen ist eine Überschreitung
der festgesetzten Grundfläche möglich (§ 19 (4) Satz 3 BauNVO).
Die vom Rotor überstrichene Fläche ist bei der Ermittlung der zulässigen
Grundfläche nicht heranzuziehen (§ 16 (6) BauNVO).
Die Errichtung von Umspannwerken (§ 14 (2) BauNVO) sowie die hierfür
erforderlichen Nebenanlagen sind im gesamten Sonstigen Sondergebiet zulässig.
Die maximale Grundfläche für notwendige Umspannanlagen darf in der Summe 500
m² nicht überschreiten.
Der Grenzabstand im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes beträgt 1/2
h (§ 5 (2) NBauO (Fassung 3.4.2012) i.V.m. § 11 (2) BauNVO).
§ 3 Höhe und Maß baulicher Anlagen
3.1
3.2
§4
Schallimmissionen - Für jede Windenergieanlage ist ein maximal zulässiger
Schallleistungspegel LWA.max festgesetzt (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). Die nachfolgenden
Pegel dürfen von den Windenergieanlagen, die mit Nummern im Plan bezeichnet
sind, tags und nachts nicht überschritten werden:
Höhe der
Schallleistungspegel
LWA,max in dB(A)
Lärmquelle
(Nabenhöhe) Tagwert
Nachtwert
(6h – 22h) (22h- 6h)
32 381 568.40 5 896 434.28
110
105
32 381 723.28 5 896 175.09
110
105
32 381 880.73 5 895 911.61
110
106
rd. 92 m
32 382 050.80 5 895 655.66
110
106,5
32 382 237.62 5 895 406.11
110
106,5
32 382 422.89 5 895 158.64
110
106,5
Die o.g. maximal möglichen Schallleistungspegel wurden ermittelt für die freie
Schallausbreitung
und
ohne
Berücksichtigung
von
möglichen
Gebäudeabschirmungen.
Kann
im
Genehmigungsverfahren
für
die
Windenergieanlage der Nachweis erbracht werden, dass durch abschirmende
Maßnahmen an den Einwirkpunkten die zulässigen Orientierungspegel nach
DIN 18 005 auch mit höheren Schallleistungspegeln eingehalten sind, so ist die
Überschreitung der festgesetzten Werte möglich.
Schattenwurf - Alle Windenergieanlagen sind mit technischen Einrichtungen zu
versehen, die sicherstellen, dass Schlagschatten an schutzbedürftigen Nutzungen in
der Umgebung maximal an 30 Stunden im Jahr und maximal an 30 Minuten pro Tag
auftritt (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). Die angegebenen Zeiten beziehen sich auf die
astronomisch maximal mögliche Schattenwurfdauer (worst case). Die Ergebnisse
des
im
Rahmen
der
Bebauungsplanung
begleitend
vorgelegten
Schattenwurfgutachtens sind dabei zugrunde zu legen.
Eiswurf - Die Windenergieanlagen müssen zur Vermeidung von Eiswurf über ein
Verfahren zur Eiserkennung verfügen, das die Windenergieanlage bei unzulässigem
Eisansatz an den Rotorblättern abschaltet oder Eisansatz gar nicht entstehen lässt
(§ 9 (1) Nr. 24 BauGB).
Aus gestalterischen Gründen werden nachfolgende örtliche Bauvorschriften erlassen:
§1
Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem festgesetzten Sonstigen
Sondergebiet identisch.
§2
Gestaltung
2.1
2.2
2.3
2.4
Die im Bebauungsplan festgesetzten Baumöglichkeiten für insgesamt 6 leistungsstarke
Windenergieanlagen sind unter der Bedingung zulässig, dass die bislang bestehenden 9
Windenergieanlagen im Plangebiet rückgebaut werden. Der Rückbau bezieht sich auf alle
Anlagenteile bis 1.50 m unter Geländeoberkante (§ 9 (2) BauGB). Die freiwerdenden
Flächen sind wieder in die landwirtschaftliche Nutzung zu überführen.
Vor Inbetriebnahme der Neuanlagen müssen die folgenden Altanlagen außer Betrieb gehen
und in Abstimmung mit den zuständigen Stellen des Landkreises spätestens innerhalb
eines Jahres nach Außerbetriebnahme zurückgebaut werden:
Bezeichnung d. neuen Anlage Erforderlicher Rückbau - Bezeichnung der Alt-Anlagen (WKA)
(WEA)
(Bezeichnung im Bebauungsplan)
WEA Nr. 1
WKA 1 und WKA 2
WEA Nr. 2
WKA 3
WEA Nr. 3
WKA 4 und WKA 5
WEA Nr. 4
WKA 6
WEA Nr. 5
WKA 7 und WKA 8
WEA Nr. 6
WKA 9
§7
Geltungsbereich
Rückbau vorhandener Anlagen
2.5
§3
Zur Kompensation der Eingriffsfolgen für den Bau von 6 Windenergieanlagen im Plangebiet des
Bebauungsplanes Nr. 02.34 sind die auf den nachfolgenden Flurstücken bezeichneten
Maßnahmen umzusetzen (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB i.v.m. § 9 (1a) BauGB):
Gemarkung
Flur
Flurstück
Maßnahme
Gemarkung
Landschaftspolder
Gemarkung
Charlottenpolder
Gemarkung
Charlottenpolder
(siehe Karte 1)
8
27/4
1
3/12
1
2
2
2
2
2
3
3
3
3/12
8
12/1
12/2
12/3
12/4
5
13/6
14/7
Gemarkung
Landschaftspolder
(siehe Karte 2)
6
33
Rückbau Windenergieanlage E-33
Rückführung in landwirtschaftliche Nutzfläche
Rückbau Windenergieanlage WinWorld 2700
Rückführung in landwirtschaftliche Nutzfläche
Maßnahmen zur Senkung des Vogelschlagrisikos (auch
Wiesenweihe)- Radius von bis zu 200 m um WEA
• Es dürfen keine Vegetationsbestände entwickelt
werden, die potenziellen Beutetieren einen
bevorzugten Lebensraum bieten;
• Normale Bewirtschaftung;
• Keine Brachen;
• Keine Randstreifen;
• Keine extensive Nutzung;
• Bewirtschaftung bis an WEA heran;
•
Befestigte Verkehrsflächen sind vegetationsfrei zu
halten;
Herstellung von Extensivgrünland, Wirksamkeit der
Maßnahme zum Zeitpunkt des Eingriffs ist erforderlich (da
auch Nahrungshabitat für Wiesenweihen).
• Standortgerechte Einsaatmischung;
• Nutzung als Dauergrünland;
• Kein Grünlandumbruch;
• Keine Veränderung des Bodenreliefs;
• keine Lagerung von Wirtschaftsgütern;
• Kein Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln;
• Keine mechanische Grünlandpflege zwischen 1.11 –
30.6.;
• Mahd frühestens ab 1.7., zweimalige Mahd mit
Entfernen des Mahdgutes; bei Bedarf weiterer Schnitt;
• Beweidung frühestens ab Anfang Mai mit maximal 2,0
Tieren je Hektar.
• Bei Weidenutzung ggf. ein Pflegeschnitt;
• Im Allgemeinen keine Düngemaßnahmen;
Grabenaufweitung
• Aufweitung des Grabens zur Entwicklung von
Wasser-/Sumpfflächen;
• Freihalten des Areals von Gehölzaufwuchs;
•
Pflege der Randzonen durch jährliche Mahd mit
Abfuhr des Mahdgutes;
Verbesserung Nahrungshabitat Wiesenweihen
• Anlage einer Luzerne-/Gerste Fläche als Brut- und
Nahrungshabitat mit einer Größe von 7,0 ha mit
speziellen Nutzungsmanagement, aktivem
Horstschutz, Ansaatmischung, die Fläche soll nach 3
– 4 jähriger Nutzung innerhalb des Flächenpools
wechseln;
• Anlage von Artenschutzstreifen mit einer Größe von
rd. 5,0 ha mit Ansaatmischung, Breite 20 – 30 m,
differenzierte Mahdtermine zur Schlupfzeit der
Wiesenweihen, hohes Abmähen und partielles
Liegenlassen von Mähgut, Lage im räumlichen
Zusammenhang mit Luzerne-/Gerste Flächen;
Wirksamkeit der Maßnahme ist durch Monitoring zu
begleiten
Erschließungsflächen
Gemarkung
Landschaftspolder
(siehe Karte 3)
5
13/3
Gemarkung Landschaftspolder
(siehe Karte 4)
- Flächenpool mit
insgesamt 146,7 ha
4
4
4
4
5
5
6
6
6
13/1
31/2
31/3
49/3
13/3
3
74/26
33
16/7
Fläche in
ha
Einzelstandort
Einzelstandort
22,03
0,24
0,59
21,59
0,62
10,14
1,44
11,99
7,83
2,50
•
Altablagerungen - Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten Hinweise auf
Altablagerungen oder Altstandorte zu Tage treten, so ist unverzüglich die Untere Abfallbehörde
zu benachrichtigen.
•
Ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde - Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten uroder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben,
Holzkohleansammlungen,
Schlacken
sowie
auffällige
Bodenverfärbungen
und
Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese
meldepflichtig (§ 14 (1) NDSchG) und müssen der unteren Denkmalschutzbehörde des
Landkreises oder dem archäologischen Dienst der Ostfriesischen Landschaft, Hafenstraße 11
in Aurich, Tel.: 04941/1799-32 unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der
Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind bis zum Ablauf
von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen (§ 14 (2) NDSchG), bzw. für ihren
Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der
Arbeit gestattet.
•
Leitungsbetreiber - Die Schutzvorschriften von Leitungsbetreibern sind zu beachten. Der
Verlauf der Leitungen ist vor Beginn von Maßnahmen in der Örtlichkeit zu überprüfen.
•
Gewässerrandstreifen - Die notwendigen Gewässerräumstreifen zu Gräben sind zu beachten.
•
Kampfmittel – Sollten sich während der Bauarbeiten Hinweise auf Bombenblindgänger oder
andere Kampfmittel im Boden ergeben, so ist unverzüglich der Kampfmittelbeseitigungsdienst
der zentralen Polizeidirektion zu informieren.
•
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 2.34 „Windpark Heerenweg (Repowering)“ tritt der
bisherige Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 „Windpark Heerenweg“ außer Kraft.
0,025
21,38
0,76
19,45
28,74
14,80
21,74
9,60
8,08
22,15
Anlagenform – Es sind nur dreiflüglige Anlagen, mit einem konischen, geschlossenen
Mast zugelassen. Anlagen auf Gittermasten sind unzulässig.
Die Windenergieanlagen sind in ihrer äußeren Gestalt hinsichtlich der Bauweise des
Mastes, der Abmessungen der Rotorblätter, der Drehrichtung, der Nabenhöhe, der
Gondel sowie der verwendeten Farben und Kennzeichnungen einheitlich zu gestalten.
Farben - Für die Rotoren, die Gondel und den Mast sind die Farben grauweiß (in
Anlehnung RAL 9002, 9018), achatgrau (in Anlehnung an RAL 7038) oder lichtgrau (in
Anlehnung an RAL 7035) zulässig. Firmenspezifische Farbgebungen mit einer
besonderen Integration der Anlagen in das Landschaftsbild (z.B. grün am Mastfuss)
sind bei Zustimmung durch die Genehmigungsbehörde ebenfalls zulässig. Für Rotoren,
Gondel und Turm sind nur mittelreflektierende Farben, die dem semi-matten
Farbregister RAL 840 HR entsprechen und matte Glanzgrade gemäß DIN 67530/ISO
2813-1978 zu verwenden.
Werbeanlagen - Eine Firmensignatur je Anlage ist zulässig. Darüber hinaus gehende
Werbeaufdrucke sind unzulässig.
Luftrechtliche Kennzeichnung - Als Tageskennzeichnung sind rote Markierungen auf
den Blättern erlaubt. Die Verwendung von Xenon-Licht zur Tageskennzeichnung ist
unzulässig.
Als Nachtkennzeichnung ist ein rot blinkendes, gedoppeltes Gefahrenfeuer (20.000 cd
+- 25 % gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Kennzeichnung von
Luftfahrthindernissen, Fassung 2.09.2004) zulässig. Alternativ ist auch ein Feuer W, rot
gedoppelt zulässig. Eine Blattspitzenbefeuerung ist nicht zulässig.
Für eine Nachtkennzeichnung sind Schaltzeiten und Blinkfolgen der erforderlichen
Gefahrenfeuer aller Anlagen untereinander zu synchronisieren.
Zuleitungen - Alle Ver- und Entsorgungsleitungen der Windenergieanlagen sind
unterirdisch zu verlegen.
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die obigen örtlichen Bauvorschriften sind Ordnungswidrigkeiten im
Sinne des § 80 (3) NBauO (Fassung vom 03.04.2012, geändert 23.07.2014) und können
durch Bußgelder entsprechend geahndet werden.
Kompensation einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
(Artenschutzrecht)
Die maximale Höhe der baulichen Anlagen darf 150 m nicht überschreiten (§ 16 (2)
Nr. 4 BauNVO). Unterer Bezugspunkt zur Ermittlung der Höhe ist die Höhe der
Erschließungsstraße „Heerenweg“ in der Mitte der Straße und in der Mitte der
baulichen Anlage (§ 18 (1) BauNVO). Oberer Bezugspunkt ist die Flügelspitze der
Windenergieanlage an der höchsten Stelle.
Der maximale Rotordurchmesser darf 116 m nicht überschreiten (§ 16 (2) Nr. 4
BauNVO).
Die festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung „Erschließung
Windpark und landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg“ (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB) sind mit einer
wasserdurchlässigen Auflage zu befestigen. Zu verwenden sind nicht wassergefährdende
Materialien (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB). Für den Bau der Anlagen sind notwendige
Aufweitungen in den Kurvenradien und Einmündungsbereichen sowie temporäre
Arbeitsflächen, die rückgebaut werden, zulässig (§ 9 (2) BauGB).
UTM-YHochwert