Bebauungsplan Nr. 02.34 „Windpark Heerenweg (Repowering)“ Präambel Aufgrund des § 1 (3) und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 58 (2) Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in den zurzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Bunde diesen Bebauungsplan Nr. 02.34 „Windpark Heerenweg (Repowering)“ bestehend aus der Planzeichnung, den nebenstehenden textlichen Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Bunde, den SIEGEL Sap / Bürgermeister Aufstellungsbeschluss Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Bunde hat in seiner Sitzung am ………….die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 02.34 „Windpark Heerenweg (Repowering)“ beschlossen. Bunde, den Unterschrift Öffentliche Auslegung Der Rat der Gemeinde Bunde hat in seiner Sitzung am ……… dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 02.34 „Windpark Heerenweg (Repowering)“ und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ……………. ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung und die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen haben vom …………. bis ……………… gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen. Bunde, den Unterschrift Erneute öffentliche Auslegung Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Bunde hat in seiner Sitzung am ……… dem geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 02.34 „Windpark Heerenweg (Repowering)“ und der Begründung zugestimmt und seine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a (3) BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ……………. ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung und die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen haben vom …………. bis ……………… gemäß § 4a (3) BauGB öffentlich ausgelegen. Bunde, den Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748); Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466, 479) sowie Änderung durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.6.2013 (BGBl. I S. 1548); Unterschrift Satzungsbeschluss Die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV) i.d.F. vom 18.12.1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.7.2011 (BGBl. I S. 1509); Der Rat der Gemeinde Bunde hat den Bebauungsplan Nr. 02.34 „Windpark Heerenweg (Repowering)“ nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß § 3 (2) BauGB in seiner Sitzung am ………….. als Satzung (§10 BauGB) sowie die Begründung beschlossen. Nds. Bauordnung (NBauO) vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. 2012, 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.07.2014 (Nds. GVBl. S. 206); Bunde, den Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434); Unterschrift Inkrafttreten Der Beschluss des Bebauungsplan Nr. 02.34 „Windpark Heerenweg (Repowering)“ ist gemäß § 10 (3) BauGB am ................................... ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan ist damit am ................................... in Kraft getreten. Bunde, den • Luftfahrthindernisse mit Bauhöhen über 100 m sind gemäß den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen kennzeichnungspflichtig. Aus Flugsicherheitsgründen sind die festgesetzten Windenergieanlagen mit Tages- und Nachtkennzeichnungen auszustatten (siehe auch die örtlichen Bauvorschriften). Eine Behelfsbefeuerung während der Bauzeit ist erforderlich. Sie soll an der jeweils höchsten Stelle des Bauwerks so lange nachts in Betrieb gehalten werden, bis die endgültige Befeuerung eingeschaltet werden kann. Sie ist ebenfalls mit Notstrom zu versorgen. Ausfälle der Hindernisbefeuerung, die nicht sofort behoben werden können, sind unverzüglich den zuständigen Stellen zu melden. Da das Bauwerk als Luftfahrthindernis veröffentlicht werden muss, sind der Luftfahrtbehörde die üblichen Veröffentlichungsdaten bei Baubeginn vorzulegen. • Bergbau - Das Plangebiet liegt innerhalb des Erlaubnisfeldes Jemgum (B 20026). Diese Erlaubnis gewährt das Recht, innerhalb eines bestimmten Feldes (Erlaubnisfeld) Bodenschätze aufzusuchen. Das Erlaubnisfeld ist über Tage flächenmäßig begrenzt und erstreckt sich bis in die „ewige Teufe“, also theoretisch bis zum Erdmittelpunkt. Der Bodenschatz sind Kohlenwasserstoffe. Aktueller Rechtsinhaber ist die GDF SUEZ E & P Deutschland GmbH. Unterschrift Verletzung von Vorschriften Innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 02.34 „Windpark Heerenweg (Repowering)“ ist die Verletzung von Vorschriften gemäß § 215 (1) BauGB i.V.m. § 214 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplanes und der Begründung nicht geltend gemacht worden. Bunde, den Unterschrift §5 Immissionsschutz 5.1 Plangrundlage Karte: Liegenschaftskarte, Maßstab 1:1.000 im Original, Gemeinde Bunde, Gemarkung Charlottenpolder Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungsund Katasterverwaltung Herausgebervermerk: © 2013, Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) Vermessungsbüro Beening, Dipl. Ing. Dirk Beening, Hauptstraße 38, 26789 Leer Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebauliche bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand vom 09.01.2014). Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich. Leer, den Nummer der UTM-XWindenergieRechtswert anlage (WEA) WEA Nr. 1 WEA Nr. 2 WEA Nr. 3 WEA Nr. 4 WEA Nr. 5 WEA Nr. 6 Dipl. Ing. Dirk Beening - Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Planverfasser Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde ausgearbeitet von: P3 Planungsteam GbR mbH, Ofener Str. 33a, 26 121 Oldenburg, 0441-74210 Oldenburg, den 5.2 Planverfasser 5.3 §6 §1 Art und Maß der baulichen Nutzung Zugelassen im Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Windenergie“ sind (§ 11 (2) BauNVO i.V.m. § 9 (1) Nr. 1 BauGB): • Maximal 6 Windenergieanlagen einschließlich der hierfür erforderlichen betrieblichen Einrichtungen, Nebenanlagen und Aufstell- bzw. Montageflächen. Zugelassen sind auch Nebenanlagen, die der Anbindung des Windparks an das Energieversorgungsnetz dienen; • • • Wege und Verkehrsflächen zur Erschließung der Anlagen; Mobilfunkanlagen, die an den Masten bzw. Gondeln der Windenergieanlagen errichtet werden; Landwirtschaftliche Flächennutzungen wie z.B. Weidehaltung / Ackernutzung; landwirtschaftlich genutzte Gebäude sind nicht zulässig. § 2 Überbaubare Grundstücksfläche / Grenzabstände 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 Die Windenergieanlagen sind entsprechend den angegebenen Koordinaten innerhalb der bezeichneten Baugrenzen (§ 23 BauNVO) zu errichten. Abweichungen in den Koordinaten sind in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde unter Einhaltung der Immissionsgrenzwerte möglich, soweit die überstrichene Fläche der Rotoren noch überwiegend innerhalb der Baugrenzen liegt und den Geltungsbereich nicht überschreitet. Die festgesetzte befestigte Grundfläche für eine Windenergieanlage darf jeweils 500 m² für Turm und Fundament nicht überschreiten (§ 16 (3) BauNVO). Notwendige Verkehrsflächen zählen nicht zur Grundfläche. Für erforderliche Nebenanlagen wie Zufahrten, Aufstell- bzw. Montageflächen ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundfläche möglich (§ 19 (4) Satz 3 BauNVO). Die vom Rotor überstrichene Fläche ist bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche nicht heranzuziehen (§ 16 (6) BauNVO). Die Errichtung von Umspannwerken (§ 14 (2) BauNVO) sowie die hierfür erforderlichen Nebenanlagen sind im gesamten Sonstigen Sondergebiet zulässig. Die maximale Grundfläche für notwendige Umspannanlagen darf in der Summe 500 m² nicht überschreiten. Der Grenzabstand im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes beträgt 1/2 h (§ 5 (2) NBauO (Fassung 3.4.2012) i.V.m. § 11 (2) BauNVO). § 3 Höhe und Maß baulicher Anlagen 3.1 3.2 §4 Schallimmissionen - Für jede Windenergieanlage ist ein maximal zulässiger Schallleistungspegel LWA.max festgesetzt (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). Die nachfolgenden Pegel dürfen von den Windenergieanlagen, die mit Nummern im Plan bezeichnet sind, tags und nachts nicht überschritten werden: Höhe der Schallleistungspegel LWA,max in dB(A) Lärmquelle (Nabenhöhe) Tagwert Nachtwert (6h – 22h) (22h- 6h) 32 381 568.40 5 896 434.28 110 105 32 381 723.28 5 896 175.09 110 105 32 381 880.73 5 895 911.61 110 106 rd. 92 m 32 382 050.80 5 895 655.66 110 106,5 32 382 237.62 5 895 406.11 110 106,5 32 382 422.89 5 895 158.64 110 106,5 Die o.g. maximal möglichen Schallleistungspegel wurden ermittelt für die freie Schallausbreitung und ohne Berücksichtigung von möglichen Gebäudeabschirmungen. Kann im Genehmigungsverfahren für die Windenergieanlage der Nachweis erbracht werden, dass durch abschirmende Maßnahmen an den Einwirkpunkten die zulässigen Orientierungspegel nach DIN 18 005 auch mit höheren Schallleistungspegeln eingehalten sind, so ist die Überschreitung der festgesetzten Werte möglich. Schattenwurf - Alle Windenergieanlagen sind mit technischen Einrichtungen zu versehen, die sicherstellen, dass Schlagschatten an schutzbedürftigen Nutzungen in der Umgebung maximal an 30 Stunden im Jahr und maximal an 30 Minuten pro Tag auftritt (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). Die angegebenen Zeiten beziehen sich auf die astronomisch maximal mögliche Schattenwurfdauer (worst case). Die Ergebnisse des im Rahmen der Bebauungsplanung begleitend vorgelegten Schattenwurfgutachtens sind dabei zugrunde zu legen. Eiswurf - Die Windenergieanlagen müssen zur Vermeidung von Eiswurf über ein Verfahren zur Eiserkennung verfügen, das die Windenergieanlage bei unzulässigem Eisansatz an den Rotorblättern abschaltet oder Eisansatz gar nicht entstehen lässt (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). Aus gestalterischen Gründen werden nachfolgende örtliche Bauvorschriften erlassen: §1 Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem festgesetzten Sonstigen Sondergebiet identisch. §2 Gestaltung 2.1 2.2 2.3 2.4 Die im Bebauungsplan festgesetzten Baumöglichkeiten für insgesamt 6 leistungsstarke Windenergieanlagen sind unter der Bedingung zulässig, dass die bislang bestehenden 9 Windenergieanlagen im Plangebiet rückgebaut werden. Der Rückbau bezieht sich auf alle Anlagenteile bis 1.50 m unter Geländeoberkante (§ 9 (2) BauGB). Die freiwerdenden Flächen sind wieder in die landwirtschaftliche Nutzung zu überführen. Vor Inbetriebnahme der Neuanlagen müssen die folgenden Altanlagen außer Betrieb gehen und in Abstimmung mit den zuständigen Stellen des Landkreises spätestens innerhalb eines Jahres nach Außerbetriebnahme zurückgebaut werden: Bezeichnung d. neuen Anlage Erforderlicher Rückbau - Bezeichnung der Alt-Anlagen (WKA) (WEA) (Bezeichnung im Bebauungsplan) WEA Nr. 1 WKA 1 und WKA 2 WEA Nr. 2 WKA 3 WEA Nr. 3 WKA 4 und WKA 5 WEA Nr. 4 WKA 6 WEA Nr. 5 WKA 7 und WKA 8 WEA Nr. 6 WKA 9 §7 Geltungsbereich Rückbau vorhandener Anlagen 2.5 §3 Zur Kompensation der Eingriffsfolgen für den Bau von 6 Windenergieanlagen im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 02.34 sind die auf den nachfolgenden Flurstücken bezeichneten Maßnahmen umzusetzen (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB i.v.m. § 9 (1a) BauGB): Gemarkung Flur Flurstück Maßnahme Gemarkung Landschaftspolder Gemarkung Charlottenpolder Gemarkung Charlottenpolder (siehe Karte 1) 8 27/4 1 3/12 1 2 2 2 2 2 3 3 3 3/12 8 12/1 12/2 12/3 12/4 5 13/6 14/7 Gemarkung Landschaftspolder (siehe Karte 2) 6 33 Rückbau Windenergieanlage E-33 Rückführung in landwirtschaftliche Nutzfläche Rückbau Windenergieanlage WinWorld 2700 Rückführung in landwirtschaftliche Nutzfläche Maßnahmen zur Senkung des Vogelschlagrisikos (auch Wiesenweihe)- Radius von bis zu 200 m um WEA • Es dürfen keine Vegetationsbestände entwickelt werden, die potenziellen Beutetieren einen bevorzugten Lebensraum bieten; • Normale Bewirtschaftung; • Keine Brachen; • Keine Randstreifen; • Keine extensive Nutzung; • Bewirtschaftung bis an WEA heran; • Befestigte Verkehrsflächen sind vegetationsfrei zu halten; Herstellung von Extensivgrünland, Wirksamkeit der Maßnahme zum Zeitpunkt des Eingriffs ist erforderlich (da auch Nahrungshabitat für Wiesenweihen). • Standortgerechte Einsaatmischung; • Nutzung als Dauergrünland; • Kein Grünlandumbruch; • Keine Veränderung des Bodenreliefs; • keine Lagerung von Wirtschaftsgütern; • Kein Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln; • Keine mechanische Grünlandpflege zwischen 1.11 – 30.6.; • Mahd frühestens ab 1.7., zweimalige Mahd mit Entfernen des Mahdgutes; bei Bedarf weiterer Schnitt; • Beweidung frühestens ab Anfang Mai mit maximal 2,0 Tieren je Hektar. • Bei Weidenutzung ggf. ein Pflegeschnitt; • Im Allgemeinen keine Düngemaßnahmen; Grabenaufweitung • Aufweitung des Grabens zur Entwicklung von Wasser-/Sumpfflächen; • Freihalten des Areals von Gehölzaufwuchs; • Pflege der Randzonen durch jährliche Mahd mit Abfuhr des Mahdgutes; Verbesserung Nahrungshabitat Wiesenweihen • Anlage einer Luzerne-/Gerste Fläche als Brut- und Nahrungshabitat mit einer Größe von 7,0 ha mit speziellen Nutzungsmanagement, aktivem Horstschutz, Ansaatmischung, die Fläche soll nach 3 – 4 jähriger Nutzung innerhalb des Flächenpools wechseln; • Anlage von Artenschutzstreifen mit einer Größe von rd. 5,0 ha mit Ansaatmischung, Breite 20 – 30 m, differenzierte Mahdtermine zur Schlupfzeit der Wiesenweihen, hohes Abmähen und partielles Liegenlassen von Mähgut, Lage im räumlichen Zusammenhang mit Luzerne-/Gerste Flächen; Wirksamkeit der Maßnahme ist durch Monitoring zu begleiten Erschließungsflächen Gemarkung Landschaftspolder (siehe Karte 3) 5 13/3 Gemarkung Landschaftspolder (siehe Karte 4) - Flächenpool mit insgesamt 146,7 ha 4 4 4 4 5 5 6 6 6 13/1 31/2 31/3 49/3 13/3 3 74/26 33 16/7 Fläche in ha Einzelstandort Einzelstandort 22,03 0,24 0,59 21,59 0,62 10,14 1,44 11,99 7,83 2,50 • Altablagerungen - Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten Hinweise auf Altablagerungen oder Altstandorte zu Tage treten, so ist unverzüglich die Untere Abfallbehörde zu benachrichtigen. • Ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde - Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten uroder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese meldepflichtig (§ 14 (1) NDSchG) und müssen der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises oder dem archäologischen Dienst der Ostfriesischen Landschaft, Hafenstraße 11 in Aurich, Tel.: 04941/1799-32 unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen (§ 14 (2) NDSchG), bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet. • Leitungsbetreiber - Die Schutzvorschriften von Leitungsbetreibern sind zu beachten. Der Verlauf der Leitungen ist vor Beginn von Maßnahmen in der Örtlichkeit zu überprüfen. • Gewässerrandstreifen - Die notwendigen Gewässerräumstreifen zu Gräben sind zu beachten. • Kampfmittel – Sollten sich während der Bauarbeiten Hinweise auf Bombenblindgänger oder andere Kampfmittel im Boden ergeben, so ist unverzüglich der Kampfmittelbeseitigungsdienst der zentralen Polizeidirektion zu informieren. • Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 2.34 „Windpark Heerenweg (Repowering)“ tritt der bisherige Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 „Windpark Heerenweg“ außer Kraft. 0,025 21,38 0,76 19,45 28,74 14,80 21,74 9,60 8,08 22,15 Anlagenform – Es sind nur dreiflüglige Anlagen, mit einem konischen, geschlossenen Mast zugelassen. Anlagen auf Gittermasten sind unzulässig. Die Windenergieanlagen sind in ihrer äußeren Gestalt hinsichtlich der Bauweise des Mastes, der Abmessungen der Rotorblätter, der Drehrichtung, der Nabenhöhe, der Gondel sowie der verwendeten Farben und Kennzeichnungen einheitlich zu gestalten. Farben - Für die Rotoren, die Gondel und den Mast sind die Farben grauweiß (in Anlehnung RAL 9002, 9018), achatgrau (in Anlehnung an RAL 7038) oder lichtgrau (in Anlehnung an RAL 7035) zulässig. Firmenspezifische Farbgebungen mit einer besonderen Integration der Anlagen in das Landschaftsbild (z.B. grün am Mastfuss) sind bei Zustimmung durch die Genehmigungsbehörde ebenfalls zulässig. Für Rotoren, Gondel und Turm sind nur mittelreflektierende Farben, die dem semi-matten Farbregister RAL 840 HR entsprechen und matte Glanzgrade gemäß DIN 67530/ISO 2813-1978 zu verwenden. Werbeanlagen - Eine Firmensignatur je Anlage ist zulässig. Darüber hinaus gehende Werbeaufdrucke sind unzulässig. Luftrechtliche Kennzeichnung - Als Tageskennzeichnung sind rote Markierungen auf den Blättern erlaubt. Die Verwendung von Xenon-Licht zur Tageskennzeichnung ist unzulässig. Als Nachtkennzeichnung ist ein rot blinkendes, gedoppeltes Gefahrenfeuer (20.000 cd +- 25 % gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen, Fassung 2.09.2004) zulässig. Alternativ ist auch ein Feuer W, rot gedoppelt zulässig. Eine Blattspitzenbefeuerung ist nicht zulässig. Für eine Nachtkennzeichnung sind Schaltzeiten und Blinkfolgen der erforderlichen Gefahrenfeuer aller Anlagen untereinander zu synchronisieren. Zuleitungen - Alle Ver- und Entsorgungsleitungen der Windenergieanlagen sind unterirdisch zu verlegen. Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen die obigen örtlichen Bauvorschriften sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 80 (3) NBauO (Fassung vom 03.04.2012, geändert 23.07.2014) und können durch Bußgelder entsprechend geahndet werden. Kompensation einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (Artenschutzrecht) Die maximale Höhe der baulichen Anlagen darf 150 m nicht überschreiten (§ 16 (2) Nr. 4 BauNVO). Unterer Bezugspunkt zur Ermittlung der Höhe ist die Höhe der Erschließungsstraße „Heerenweg“ in der Mitte der Straße und in der Mitte der baulichen Anlage (§ 18 (1) BauNVO). Oberer Bezugspunkt ist die Flügelspitze der Windenergieanlage an der höchsten Stelle. Der maximale Rotordurchmesser darf 116 m nicht überschreiten (§ 16 (2) Nr. 4 BauNVO). Die festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung „Erschließung Windpark und landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg“ (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB) sind mit einer wasserdurchlässigen Auflage zu befestigen. Zu verwenden sind nicht wassergefährdende Materialien (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB). Für den Bau der Anlagen sind notwendige Aufweitungen in den Kurvenradien und Einmündungsbereichen sowie temporäre Arbeitsflächen, die rückgebaut werden, zulässig (§ 9 (2) BauGB). UTM-YHochwert
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