Planbegründung mit Umweltprüfung

GEMEINDE REHFELDE
(Landkreis Märkisch-Oderland)
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10
„Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde,
OT Werder und Zinndorf“
Entwurf zur
Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
sowie
Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
Begründung
Stand: März 2015
————————————————————————————
――――――――――――――――――――――――――――
Dipl. Ing. Karin Kostka
Tel./ Fax: 03395 303996 / 300238
Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
e –mail : [email protected]
Abbildung 1: Darstellung des Windeignungsgebietes Nr. 26 „Werder - Zinndorf“ gem. Regionalplan Oderland-Spree
(2004, rot), unmaßstäblich.
Abbildung 2: Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr.26 Rehfelde, OT
Werder und Zinndorf“, unmaßstäblich.
Vorbemerkungen
1
1
Vorbemerkungen
8
1.1
Notwendigkeit der Planaufstellung ............................................................................................ 8
1.2
Übergeordnete Planungen ........................................................................................................ 9
1.3
1.2.1
Landesplanung ............................................................................................................. 9
1.2.2
Regionalplanung ......................................................................................................... 10
1.2.3
Kommunale Bauleitplanung /Flächennutzungsplan ................................................... 10
Rechtsgrundlagen ................................................................................................................... 11
2
Beschreibung und Lage des Plangebietes
12
3
Landesplanerische Anfrage
14
4
Planerische Zielvorstellungen
14
5
Städtebauliche Konzeption
15
6
Begründung der Planinhalte
16
6.1
Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB ............................................................. 16
6.2
Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr.1 BauGB ........................................................... 17
6.3
Bauweisen sowie überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen gem.
§ 9(1) Abs. 2 BauGB ............................................................................................................... 17
6.4
Gestalterische Festsetzungen ................................................................................................. 18
6.5
Höhe der baulichen Anlagen ................................................................................................... 18
6.5.1
7
Abstandsflächen gemäß Windenergieerlass .............................................................. 18
Erschließung
20
7.1
Verkehrsflächen ....................................................................................................................... 20
7.2
Energieversorgung .................................................................................................................. 20
7.3
Nachrichten ............................................................................................................................. 21
7.4
Oberflächenentwässerung ...................................................................................................... 22
7.5
Schmutzwasser ....................................................................................................................... 22
7.6
Trinkwasserversorgung ........................................................................................................... 22
7.7
Löschwasserversorgung.......................................................................................................... 22
7.8
Kabelverlegung ........................................................................................................................ 22
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Vorbemerkungen
7.9
2
Hinweise ohne Normcharakter ................................................................................................ 22
7.9.1
Hinweise zum Denkmalschutz (Bodendenkmale) ...................................................... 22
7.9.2
Hinweise zum Munitionsschutz .................................................................................. 23
7.9.3
Hinweise zu den erforderlichen Bodenarbeiten .......................................................... 23
8
Aspekte der Luftfahrt
24
9
Denkmale
25
9.1
Naturdenkmale ........................................................................................................................ 25
9.2
Bodendenkmale ....................................................................................................................... 25
9.3
Baudenkmale ........................................................................................................................... 25
11 Grünordnerische Festsetzungen
32
11.1 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) ............................................................................. 32
11.1.1 Innerhalb des Geltungsbereiches ............................................................................... 32
11.1.1.1 M1.1 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Werdersche
Dorfstraße 32
11.1.1.2 M1.2 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Werdersche
Dorfstraße 33
11.1.1.3 M1.3 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Werdersche
Dorfstraße 35
11.1.2 Außerhalb des Geltungsbereiches ............................................................................. 36
11.1.2.1 M1.4 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Saumweg ........................ 36
11.1.2.2 M1.5 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Saumweg ........................ 37
11.1.2.3 M1.6 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Rotpfuhlfeld ..................... 39
11.1.2.4 M2 – Ergänzungspflanzung von 50 Bäumen an den Zinndorfer
Stegen
41
11.1.2.5 M3 – Neupflanzung von 118 Bäumen am Roten Luch ............................... 42
12 Umweltprüfung
44
12.1 Einleitung ................................................................................................................................. 44
12.1.1
Inhalte und Ziele des Bebauungsplanes .................................................................... 44
12.1.2
Ziele des Umweltschutzes .......................................................................................... 47
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Vorbemerkungen
3
12.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ........................................................ 48
12.2.1
Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes .................... 48
12.2.1.1 Schutzgut Mensch ...................................................................................... 48
12.2.1.1.1 Schallimmissionen................................................................... 49
12.2.1.1.2 Schattenwurfprognose ............................................................ 51
12.2.1.1.3 Unfallrisiko / Havarien ............................................................. 53
12.2.1.1.4 Infraschall ................................................................................ 54
12.2.1.1.5 Luftschadstoffemissionen ........................................................ 55
12.2.1.1.6 Befeuerung der Windenergieanlagen ..................................... 55
12.2.1.1.7 Bewertung ............................................................................... 55
12.2.1.2 Schutzgut Boden ........................................................................................ 56
12.2.1.2.1 Ermittlung der Flächeninanspruchnahme durch
das Vorhaben .......................................................................... 57
12.2.1.2.2 Bewertung ............................................................................... 58
12.2.1.3 Schutzgut Wasser ....................................................................................... 59
12.2.1.3.1 Bewertung ............................................................................... 60
12.2.1.4 Schutzgut Biotope und Pflanzen ................................................................ 60
12.2.1.4.1 Bewertung ............................................................................... 62
12.2.1.5 Schutzgut Fauna ......................................................................................... 62
12.2.1.5.1 Vögel ....................................................................................... 62
12.2.1.5.2 Fledermäuse ........................................................................... 70
12.2.1.5.3 Amphibien ............................................................................... 71
12.2.1.6 Schutzgut Klima und Luft ............................................................................ 72
12.2.1.6.1 Bewertung ............................................................................... 72
12.2.1.7 Schutzgut Landschaft ................................................................................. 72
12.2.1.7.1 Landschaftsbild im Radius bis zu 1.000 m
(Nahbereich) ............................................................................ 74
12.2.1.7.2 Landschaftsbild im Radius bis zu 2.500 m (mittlere
Fernzone) ................................................................................ 74
12.2.1.7.3 Landschaftsbild im Radius bis zu 5.000 m
(Fernbereich) ........................................................................... 74
12.2.1.7.4 Bewertung ............................................................................... 75
12.2.1.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ................................................................ 76
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Vorbemerkungen
4
12.2.1.9 Wechselwirkungen unter den Schutzgütern ............................................... 77
12.2.1.10 Zusammenfassende Darstellung des ermittelten Eingriffs durch
das Vorhaben ............................................................................................. 77
12.2.2
Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ................... 78
12.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Umweltauswirkungen ........................................................................................... 78
12.3.1
Maßnahmen
zur
Vermeidung
und
Minimierung
nachteiliger
Umweltauswirkungen .............................................................................................................. 78
12.3.1.1 Vermeidungsmaßnahme V1 - Bauzeitenregelung...................................... 79
12.3.1.2 Vermeidungsmaßnahme V2 - Höhenaktivitätsmessung ............................ 80
12.3.1.3 Vermeidungsmaßnahme V3 – Amphibien .................................................. 80
12.3.2
Maßnahmen
zum
Ausgleich
und
Ersatz
nachteiliger
Umweltauswirkungen .............................................................................................................. 81
12.3.2.1 M1.1 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Werdersche
Dorfstraße 81
12.3.2.2 M1.2 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Werdersche
Dorfstraße 82
12.3.2.3 M1.3 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Werdersche
Dorfstraße 83
12.3.2.4 M1.4 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Saumweg ........................ 85
12.3.2.5 M1.5 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Saumweg ........................ 86
12.3.2.6 M1.6 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Rotpfuhlfeld ..................... 88
12.3.2.7 M2 – Ergänzungspflanzung von 50 Bäumen an den Zinndorfer
Stegen
89
12.3.2.8 M3 – Neupflanzung von 118 Bäumen am Roten Luch ............................... 91
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Vorbemerkungen
5
13 Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen
93
14 Allgemeinverständliche Zusammenfassung
93
15 Flächenbilanzierung
94
16 Kostenübernahme
94
17 Verfahren
95
18 Anlagen
97
18.1 B-Planzeichnung 1:5.000, Stand März 2015 ........................................................................... 97
18.2 Schallimmissionsprognose ...................................................................................................... 97
18.2.1 Denker & Wulf AG, 2013 ............................................................................................ 97
18.2.2 Ingenieurbüro Kuntzsch GmbH, 2015 ........................................................................ 97
18.3 Schattenwurfprognose............................................................................................................. 97
18.3.1 Denker & Wulf AG, 2013 ............................................................................................ 97
18.3.2 Ingenieurbüro Kuntzsch GmbH, 2015 ........................................................................ 97
18.4 Übersichtskarte der Maßnahmen M1 bis M3 .......................................................................... 97
18.5 Maßnahmenblätter .................................................................................................................. 97
18.6 Kostenschätzung ..................................................................................................................... 97
18.7 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ....................................................................... 97
18.7.1
Karte 1 Brutvogelkartierung, Stand März 2015 .......................................................... 97
18.7.2
Tabelle A Kartierung Brut- und Gastvögel Werder-Zinndorf, 2013 ............................ 97
18.7.3
Karte 2 Zug- und Rastvogelkartierung, Stand März 2015 .......................................... 97
18.7.4
Tabelle B Kartierung Zug- und Rastvögel Werder-Zinndorf, 2013 ............................. 97
18.7.5
Fledermausgutachten, Stand Oktober 2014 .............................................................. 97
18.7.6
Avifaunistische Kartierung 2013/2014 - Endbericht, Stand März 2015 ...................... 97
Abbildung 1: Darstellung des Windeignungsgebietes Nr. 26 „Werder - Zinndorf“ gem. Regionalplan
Oderland-Spree (2004, rot), unmaßstäblich. ....................................................................................2
Abbildung 2: Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 10 „Windeignungsgebiet
Nr.26 Rehfelde, OT Werder und Zinndorf“, unmaßstäblich. ............................................................2
Abbildung 3: WEA-Bestandsanlagen im Windeignungsgebiet Nr. 26 „Werder - Zinndorf“" ....................9
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Vorbemerkungen
6
Abbildung 4: Flächennutzungsplan der Gemeinde Rehfelde für die Gemarkungen Rehfelde, Werder und
Zinndorf, 19.12.2012 ..................................................................................................................... 11
Abbildung 5 Darstellung der Bereiche zur Umsetzung der Maßnahmen M1.1 - M1.3 ......................... 32
Abbildung 6 Darstellung der Flächenkulisse und Umgebung von M1.4 ............................................... 36
Abbildung 7 Darstellung der Flächenkulisse und Umgebung von M1.5 ............................................... 38
Abbildung 8 Darstellung der Flächenkulisse und Umgebung von M1.6 ............................................... 39
Abbildung 9 Darstellung der Flächenkulisse und Umgebung von M2 .................................................. 41
Abbildung 10 Darstellung der Flächenkulisse und Umgebung von M3 ................................................ 42
Abbildung 11: Auszug aus dem rechtskräftigen B-Plan Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT
Werder und Zinndorf“ (2007), unmaßstäblich. .............................................................................. 46
Abbildung 12 Karte Biotope und Flächennutzungen im Umkreis von 500 m zu den geplanten
Anlagenstandorten (rot = Verschiebung von WEA-P02)............................................................... 61
Abbildung 13 Darstellung der Bereiche zur Umsetzung der Maßnahmen M1.1 - M1.3 ....................... 81
Abbildung 14 Darstellung der Flächenkulisse und Umgebung von M1.4 ............................................. 85
Abbildung 15 Darstellung der Flächenkulisse und Umgebung von M1.5 ............................................. 87
Abbildung 16 Darstellung der Flächenkulisse und Umgebung von M1.6 ............................................. 88
Abbildung 17 Darstellung der Flächenkulisse und Umgebung von M2 ................................................ 90
Abbildung 18 Darstellung der Flächenkulisse und Umgebung von M3 ................................................ 91
Tabelle
1:
räumlicher
Geltungsbereich
der
1.
Änderung
des
Bebauungsplans
Nr.
10
"Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und Zinndorf", übernommen aus dem
bestehenden B-Plan Geltungsbereich. ......................................................................................... 13
Tabelle 2: Ergebnisse der Schallimmissionsprognose für eine Verdichtung mit 2 WEA, Quelle: Denker
& Wulf AG ...................................................................................................................................... 27
Tabelle 3: Ergebnisse der Schallimmissionsprognose für eine Verdichtung mit 2 WEA, Quelle: Kuntzsch
GmbH ............................................................................................................................................ 28
Tabelle 4: Ergebnisse der Schattenwurfprognose für eine Verdichtung mit 2 WEA, Quelle: Denker &
Wulf AG ......................................................................................................................................... 30
Tabelle 5: Ergebnisse der Schattenwurfprognose für eine Verdichtung mit 2 WEA, Quelle: Kuntzsch
GmbH ............................................................................................................................................ 31
Tabelle 6 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.1 .................................... 33
Tabelle 7 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.2 .................................... 34
Tabelle 8 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.3 .................................... 35
Tabelle 9 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.4 .................................... 37
Tabelle 10 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.5 .................................. 38
Tabelle 11 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.6 .................................. 40
Tabelle 12 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M2 ..................................... 41
Tabelle 13 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M3 ..................................... 43
Tabelle 14: Ergebnisse der Schallimmissionsprognose für eine Verdichtung mit 2 WEA, Quelle: Denker
& Wulf AG ...................................................................................................................................... 50
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Vorbemerkungen
7
Tabelle 15: Ergebnisse der Schallimmissionsprognose für eine Verdichtung mit 2 WEA, Quelle:
Kuntzsch GmbH ............................................................................................................................ 51
Tabelle 16: Ergebnisse der Schattenwurfprognose für eine Verdichtung mit 2 WEA, Quelle: Denker &
Wulf AG ......................................................................................................................................... 52
Tabelle 17: Ergebnisse der Schattenwurfprognose für eine Verdichtung mit 2 WEA, Quelle: Kuntzsch
GmbH ............................................................................................................................................ 53
Tabelle 18: Darstellung der Flächeninanspruchnahme durch das Vorhaben im Schutzgut Boden ..... 58
Tabelle 19 Übersicht aller im Untersuchungsgebiet nachgewiesener Brutvögel, Nahrungsgäste und
Überflieger ..................................................................................................................................... 63
Tabelle 20 Übersicht über streng und besonders geschützte Brutvögel, Brutvögel mit Rote Liste Status
des Untersuchungsgebietes, sowie geschützte Nahrungsgäste und Überflieger ......................... 65
Tabelle 21: Übersicht des ermittelten Eingriffs auf die betrachteten Schutzgüter ................................ 77
Tabelle 22 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.1 .................................. 82
Tabelle 23 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.2 .................................. 83
Tabelle 24 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.3 .................................. 84
Tabelle 25 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.4 .................................. 85
Tabelle 26 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.5 .................................. 87
Tabelle 27 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.6 .................................. 89
Tabelle 28 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M2 ..................................... 90
Tabelle 29 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M3 ..................................... 92
Tabelle 30 Darstellung der Eingriffe sowie der entwickelten Ausgleichsmaßnahmen.......................... 94
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Vorbemerkungen
1
8
Vorbemerkungen
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde,
OT Werder und Zinndorf“ befinden sich derzeit 28 Windenergieanlagen (WEA), von denen sich 21 WEA
auf Sondergebieten „Windenergienutzung und Landwirtschaft“ befinden, welche im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans festgesetzt wurden. Durch einen Vorhabenträger ist geplant diesen Windpark um 2 weitere Anlagen zu verdichten.
Um dieses Vorhaben zu unterstützen möchte die Gemeinde die bestehende verbindliche Bauleitplanung so ändern, dass die Errichtung von zwei weiteren Windenergieanlagen mit einer maximalen Gesamtanlagenhöhe von 200 Metern planungsrechtlich ermöglicht wird.
Die Gemeindevertretung hat auf ihrer öffentlichen Sitzung am 09.07.2013 einen Aufstellungsbeschluss
zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und
Zinndorf“ gefasst (Beschluss Nr. 37-01-2013).
Grundlegendes Ziel der B-Plan Änderung ist die Ausweisung von zwei Sonstigen Sondergebieten
gem. § 11 (2) BauNVO mit der Zweckbestimmung Windenergienutzung und Landwirtschaft. Im Rahmen
der 1. Änderung des B-Planes werden auch geringfügige, inhaltliche Korrekturen vorgenommen, wie
z.B. die Lage des Leitungsbestandes. Die Darstellungen der bestehenden Sonstigen Sondergebiete
werden übernommen, auf diesen Flächen ist das Repowering der Anlagen im Rahmen der bestehenden
Festsetzungen möglich, grundsätzlich werden diese SO-Flächen als Bestand dargestellt.
1.1 Notwendigkeit der Planaufstellung
Die Gemeinde Rehfelde verfügt über den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 10 „Windeignungsgebiet
Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und Zinndorf“, welcher mit Beschluss vom 16.09.2008 zur Satzung beschlossen und am 17.08.2009 genehmigt wurde.
Der bestehende Bebauungsplan Nr. 10 weist in seinem Geltungsbereich insgesamt 21 Sondergebiete
„Windenergienutzung und Landwirtschaft“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit Baufeldern für insgesamt
21 Windenergieanlagen aus.
Für die Baufelder wurde die Festsetzung einer max. Höhe der baulichen Anlagen von mind. 130 m und
max. 150 m über GOK (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB § 16, 18 BauNVO) getroffen. In diesen Baufeldern
wurde die Errichtung von 21 Windenergieanlagen ausgewiesen und bereits entsprechend vollzogen.
Der Vorhabenträger plant die Errichtung und den Betrieb von 2 weiteren WEA, z.B. des Typs Nordex
N117, mit einer maximalen Gesamtanlagenhöhe von 200 m innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und
Zinndorf“.
Um diese Verdichtung planungsrechtlich zu ermöglichen, muss der bestehende Bebauungsplan Nr. 10
„Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und Zinndorf“ geändert werden. Mit Rechtskraft der
Änderung wird die ursprüngliche Fassung des B-Planes außer Kraft gesetzt.
Festsetzungen aus dem Bebauungsplan Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Vorbemerkungen
9
Zinndorf“ von 2009 hinsichtlich der bestehenden Windenergieanlagen sollen unverändert übernommen
werden.
Ein Repowering der Bestandsanlagen ist also im Rahmen der bestehenden Festsetzungen möglich.
Abbildung 3: WEA-Bestandsanlagen im Windeignungsgebiet Nr. 26 „Werder - Zinndorf“"
1.2 Übergeordnete Planungen
1.2.1
Landesplanung
Mit seiner Energiestrategie 2030 (Kabinettsbeschluss der Landesregierung v. 28.02.2012) macht das
Land Brandenburg seinen politischen Willen klar, den Anteil der Erneuerbaren Energien im Energieträgermix deutlich zu steigern und somit u.a. eine spürbare Senkung der CO 2-Emissionen herbeizuführen.
Einige Wesentliche Ziele dabei sind:






Der Endenergieverbrauch soll bis 2030 um 23 Prozent sinken, das entspricht durchschnittlich 1,1 Prozent
pro Jahr. Der Primärenergieverbrauch soll um 20 Prozent sinken.
Die erneuerbaren Energien sollen bis 2030 einen Anteil von mindestens 32 Prozent am Primärenergieverbrauch haben, am Endenergieverbrauch soll der Anteil 40 Prozent betragen.
Der Netzausbau und die Entwicklung der Speichertechnologien müssen verstärkt werden, um die Systemintegration der erneuerbaren Energien zu gewährleisten.
Um den Umbau der Energieversorgung und gleichzeitig die Versorgungssicherheit und Bezahlbarkeit zu
gewährleisten, soll die Braunkohleverstromung effizient und CO2-arm fortgesetzt werden.
Die CO2-Emissionen sollen bis 2030 um 72 Prozent (auf 25 Millionen Tonnen gegenüber dem international
üblichen Referenzjahr 1990) gesenkt werden.
Beschäftigung und Wertschöpfung sollen im Rahmen der Energiewende stabilisiert werden.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Vorbemerkungen
10
Insofern trägt die vorliegende Planung diesen grundsätzlichen Zielen Rechnung.
Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007)
§ 4 Abs. 2 LEPro 2007:
Durch eine nachhaltige und integrierte ländliche Entwicklung sollen die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, die touristischen Potenziale, die Nutzung regenerativer Energien und nachwachsender Rohstoffe in den ländlichen Räumen als Teil der Kulturlandschaft weiterentwickelt werden.
§ 6 Abs. 1 LEPro 2007:
Die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt sollen in ihrer Funktions- und Regenerationsfähigkeit, sowie in ihrem Zusammenwirken gesichert und entwickelt werden. Darüber hinaus soll
den Anforderungen des Klimaschutzes Rechnung getragen werden.
Die beabsichtigte Errichtung von Anlagen der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien steht in
Übereinstimmung mit dem erstgenannten Grundsatz der Raumordnung.
1.2.2
Regionalplanung
Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde,
OT Werder und Zinndorf“ liegt innerhalb des Windeignungsgebietes Nr. 26 „Werder-Zinndorf“ gemäß
Regionalplan Oderland-Spree, sachlicher Teilregionalplan „Windenergienutzung“ (Bekanntmachung
vom 21.04.2004, rechtskräftig). In den darin ausgewiesenen Eignungsgebieten für die Windenergienutzung ist die Errichtung von Windenergieanlagen möglich, außerhalb ist sie ausgeschlossen.
Durch die Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree wird zurzeit die Fortschreibung des sachlichen Teilregionalplans „Windenergienutzung“ angestrebt, für den der Aufstellungsbeschluss am
10.11.2008 (Beschluss Nr. 08/10/39) gefasst wurde. Bis zur Genehmigung dieses Planes bleibt der
sachliche Teilregionalplan „Windenergienutzung“ (2004) rechtskräftig.
1.2.3
Kommunale Bauleitplanung /Flächennutzungsplan
Die Gemeinde Rehfelde verfügt über einen rechtskräftigen Flächennutzungsplan (genehmigt am
16.07.2013, Bekanntmachung am 29.08.2013)
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder
und Zinndorf“ liegt nicht vollständig in dem im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiet mit
Zweckbestimmung Windkraftnutzung i.V.m. landwirtschaftlicher Nutzung gem. § 11 Abs. 2 BauNVO,
sodass der Flächennutzungsplan an dieser Stelle angepasst werden muss. Der Aufstellungsbeschluss
zur FNP-Änderung soll in Kürze gefasst werden.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Vorbemerkungen
11
Auszug aus der Legende
Abbildung 4: Flächennutzungsplan der Gemeinde Rehfelde für die Gemarkungen Rehfelde, Werder und Zinndorf,
19.12.2012
Aus den Darstellungen des in Kraft gesetzten Flächennutzungsplanes geht hervor, dass nicht alle bestehenden Windenergieanlagen tatsächlich innerhalb des Sonstiges Sondergebietes liegen, ebenso
wenig liegen alle Windenergieanlagen innerhalb des ausgewiesenen Windeignungsgebietes.
1.3 Rechtsgrundlagen
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und
Zinndorf“ der Gemeinde Rehfelde wird auf Grundlage folgender Gesetze und Verordnungen durchgeführt:
-
Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748)
-
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)
-
Planzeichenverordnung (PlanzV 90) i. d. F. vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI. I S. 1509, 1510 f.)
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Beschreibung und Lage des Plangebietes
-
12
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 17. September 2008
(GVBl. I/08, [Nr. 14], S.226), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 39])
-
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S.
3154)
-
Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013
(GVBl. I/2013, Nr. 3)
-
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI.I/07,
[Nr. 19], S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBI.I/14, [Nr. 32])
2
Beschreibung und Lage des Plangebietes
Das Plangebiet umfasst ca. 827,15 ha und befindet sich im Land Brandenburg, Landkreis MärkischOderland und gehört zur Gemeinde Rehfelde. Die Gemeinde Rehfelde ist dem Amt Märkische Schweiz
zugeordnet. Das Plangebiet liegt östlich der Ortsteile Werder und Zinndorf.
Das Relief des Plangebietes ist als wenig bewegt zu beschreiben. Die Nutzungsstruktur ist ackerwirtschaftlich geprägt. Insgesamt ist der Bereich des Plangebietes als mäßig strukturiert einzustufen, es
wird lediglich durch kleinere Feldgehölze, Sölle und Alleen gegliedert.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches (Plangebiet) ergibt sich aus der bestehenden Festlegung des
Geltungsbereiches des rechtskräftigen B-Planes und wurde für das Änderungsverfahren übernommen
(siehe Tabelle 1).
Der betroffene Änderungsbereich umfasst den östlichen /südöstlichen Teil des Geltungsbereiches. Das
betrifft die Flurstücke: 51, 52, 53, 75 der Flur 2 der Gemarkung Zinndorf – geplante WEA-P01 und die
Flurstücke 92, 93, 94 der Flur 2 der Gemarkung Zinndorf – geplante WEA-P02.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Beschreibung und Lage des Plangebietes
13
Tabelle 1: räumlicher Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 "Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und Zinndorf", übernommen aus dem bestehenden B-Plan Geltungsbereich.
Die verkehrstechnische Anbindung erfolgt über die Landstraße L 232 an die Bundestrasse B 1 /B 5 zum
Berliner Ring. Über die L 232 ist der Geltungsbereich durch ein vorhandenes Netz von Wirtschaftswegen
verkehrstechnisch erschlossen. Die geplanten WEA sollen über neu anzulegende Zuwegungen an das
bestehende Wegenetz angebunden werden.
Die Verdichtung des Windeignungsgebietes ist unter anderem möglich, da auf Basis neuer Erkenntnisse
die Landesplanung Berlin Brandenburg die tierökologischen Abstandskriterien (TAK 2012) überprüft
und angepasst hat, sodass sich u. a. der Abstand zu Rohrweihehorsten von 1.000 m auf nun geltend
500 m (Stand 15.10.2012) veränderte und dadurch eine weitere WEA innerhalb des Geltungsbereich
des B-Planes sowie innerhalb der Windeignungsgebietsabgrenzung (gem. Regionalplan Oderland
Spree) möglich macht.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Landesplanerische Anfrage
3
14
Landesplanerische Anfrage
Um zu prüfen, ob das Vorhaben den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung entspricht, wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) eine landesplanerische Anfrage an die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg gestellt.
Im Antwortschreiben wurde mitgeteilt, dass die Ziele der Raumordnung den beabsichtigten Festsetzungen für die Standorte WEA-P01 und WEA-P02, für zwei weitere Windenergieanlagen innerhalb des
Bebauungsplangebietes, nicht entgegenstehen. Auch wird mit der beabsichtigten Verdichtung des
Windeignungsgebietes der Grundsatz der Raumordnung G 2 RegPl-W angemessen berücksichtigt, wonach eine optimale Ausnutzung der Windeignungsgebiete für die Windenergienutzung angestrebt werden soll.
4
Planerische Zielvorstellungen
Im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und Zinndorf“ soll die Errichtung von weiteren zwei Windenergieanlagen vorbereitet werden.
Die Ausweisung der Sonstigen Sondergebiete wird von der Gemeinde Rehfelde durchgeführt, da:

innerhalb des B-Plan Geltungsbereiches ein Windeignungsgebiet gemäß Regionalplanung
Oderland Spree, sachlicher Teilregionalplan „Windenergienutzung“ (2004) ausgewiesen ist,

durch einen Vorhabenträger die Errichtung und der Betrieb von zwei weiteren WEA geplant ist

der politischen Forderung „bestehende Windparks in Eignungsgebieten zu verdichten“ gefolgt
wird und dabei eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Ordnung gewährleistet werden
soll,

die Betroffenheit von Schutzgütern im Umweltbericht untersucht werden,

die E/A - Bilanzierung erfolgt sowie mögliche Kompensationsmaßnahmen ermittelt werden, die
innerhalb des näheren Eingriffsraumes umgesetzt werden sollen.
Die Ausweisung von Flächen für die Nutzung von Windenergie hat zunehmend an Bedeutung erlangt,
da die Windenergienutzung ein immer stärker werdender Wirtschaftszweig der Region und eine umweltschonende Möglichkeit zur Energiegewinnung ist. Je Kilowattstunde Windenergie werden ca. 1kg
CO2, 5g Nox, 7g SO2 und 60g Staub und Asche gegenüber der Kohleverstromung vermieden 1.
Aus Sicht der Gemeinde ist es wichtig, dass entsprechende Kompensationsmaßnahmen im Zuge der
Errichtung der WEA innerhalb der Gemeinde vorgenommen werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wurden geeignete Kompensationsmaßnahmen geprüft und entsprechend formuliert. Hierbei
handelt es sich um Maßnahmen, die außerhalb sowie innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des
B-Plangebietes liegen.
1
MUNR 1996
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Städtebauliche Konzeption
15
Die Kompensationsmaßnahmen wurden als textliche Festsetzungen in den B-Plan übernommen. Des
Weiteren wurden aufgrund der zu erwartenden Immissionsschutzbelange Gutachten/Prognosen zu
möglichen Schall- und Schattenbelastungen, sowie Gutachten für die Artenschutzbelange (Avifauna
und Fledermäuse) erarbeitet und im Umweltbericht entsprechend dargelegt.
Zusätzlich werden alle artenschutzrechtlichen Belange in einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung untersucht. Alle vorgenannten Untersuchungen sind Gegenstand des Entwurfs zur 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 10 „ Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und Zinndorf“.
5
Städtebauliche Konzeption
Die städtebauliche Konzeption dieser Planung sieht vor, in der Gemarkung Zinndorf zwei zusätzliche
Windenergieanlagen zu errichten, dafür sollen zwei Sonstige Sondergebiete gem. §11 (2) BauNVO mit
der Zweckbestimmung „Windenergienutzung und Landwirtschaft“ ausgewiesen werden. Der Bestand
von weiteren 21 Sondergebieten ist ebenso als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Windenergienutzung und Landwirtschaft“ aufgenommen worden. Zusätzlich befinden sich innerhalb
des Geltungsbereiches bestehende Windenergieanlagen, die lediglich als Kennzeichnung ohne Normcharakter in die Planzeichnung eingehen.
Die Lage der Windenergieanlagen (WEA) ergibt sich aus der Darstellung der Bauflächen in der Planzeichnung. Bei den aktuell geplanten WEA handelt es sich um dreiflügelige Anlagen mit einer max.
Gesamtanlagenhöhe von 200 m gemessen von der Geländeoberkante bis zur Spitze des Rotorblattes
in seiner höchsten Ausdehnung.
Die Standorte der geplanten Windenergieanlagen wurden unter Berücksichtigung der zwischen den
einzelnen Anlagen einzuhaltenden Mindestabstände so geplant, dass die zur Verfügung stehende Fläche möglichst optimal für die Windenergieausbeute genutzt wird.
Die zukünftigen Anlagen werden in einem Abstand von mehr als 1.000 m zu umliegenden Wohnbebauungen errichtet.
Gegenüber der Planung zum Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und Zinndorf“ Stand März 2014 wurde der Standort der WEA-P02
verschoben, um den erforderlichen Abstand zum FFH-Gebiet „Rotes Luch-Tiergarten" von 1.000 Metern
einzuhalten.
Die Bereiche innerhalb der SO-Fläche, die nach Anlagenerrichtung nicht als Standfläche oder Kranstellfläche genutzt werden, sollen der weiteren landwirtschaftlichen Nutzung dienen.
Bedingt durch das technische Standortpotential der Flächen und durch die raumplanerischen Vorgaben,
ist für jede WEA ein genau definierter Bereich, durch die Abgrenzung der überbaubaren Fläche und der
Baugrenze zugeordnet und begrenzt worden. Dafür fanden u.a. folgende Parameter Berücksichtigung:
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Begründung der Planinhalte
16
a) Abstände zu vorhandenen Siedlungsräumen
b) Landschaftsschutz- sowie naturschutzrelevante Parameter
c) technische Erfordernisse nach Angaben der Hersteller der Anlagen
d) Bedürfnisse der Nutzer der landwirtschaftlichen Flächen
Die derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen grenzen verkehrstechnisch an die Landesstraßen L 232 und über diese an die B1 bzw. B5, sowie an gemeindliche Wege südöstlich von Werder und östlich von Zinndorf. Von diesen Straßen aus führen bereits Erschließungswege in das direkte
Plangebiet, welche für die Anbindung der neuen Erschließungswege genutzt werden.
Die Wege inkl. Kurvenradien sowie die Kranstellflächen werden in wassergebundener Bauweise ausgeführt. Alle Wegeverbindungen für die Windenergieanlagen werden so ausgeführt, dass eine möglichst
geringe Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf den Ackerflächen entsteht.
6
Begründung der Planinhalte
6.1 Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB
Bestand
Im Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde,
OT Werder und Zinndorf“ sind insgesamt 28 Windenergieanlagen errichtet worden und in Betrieb befindlich. Einige WEA-Standorte befinden sich nicht innerhalb des ausgewiesenen Sondergebietes
Zweckbestimmung „Windenergienutzung und Landwirtschaft“ gemäß FNP der Gemeinde Rehfelde. Andere wiederum befinden sich auch nicht innerhalb des ausgewiesenen Windeignungsgebietes Nr. 26
gem. Regionalplan Oderland-Spree sachlicher Teilregionalplan „Windenergienutzung“ 2004. Das betrifft
insgesamt 7 WEA Standorte, diese Anlagen wurden lediglich nachrichtlich in die Planzeichnung eingetragen.
Für 21 WEA-Standorte wurde das Sonstige Sondergebiet gem. § 11 (2) BauNVO mit der Zweckbestimmung Windenergienutzung und Landwirtschaft als Bestand aufgenommen und bleibt hinsichtlich seiner
Festsetzungen unberührt. Somit ist auch ein Repowering im Rahmen der übernommenen Festsetzungen möglich, allerdings nicht Gegenstand der hier vorliegenden Planung.
Planung
Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT
Werde und Zinndorf“ werden zwei Sonstige Sondergebiete (WEA-P01 und WEA-P02) gem.
§ 11 (2) BauNVO mit der Zweckbestimmung „Windenergienutzung und Landwirtschaft“ als Planung mit
einem Durchmesser von jeweils 140 m, für die Errichtung von zwei neuen Windenergieanlagen festgesetzt.
Für die tatsächlich überbaubare Fläche werden Baugrenzen festgesetzt.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Begründung der Planinhalte
17
Neben dem eigentlichen Standortfundament sind keine weiteren Vollversiegelungen vorgesehen. Es
wird festgesetzt, dass die Aufstellung von Windenergieanlagen innerhalb der Sondergebiete und innerhalb der Baugrenze zulässig ist. Außerdem ist aus Gründen des Immissionsschutzes festgesetzt, dass
die Errichtung von Wohngebäuden auf diesen Flächen ausgeschlossen ist.
Die übrigen Flächen innerhalb des Geltungsbereiches, die nicht der Verkehrsführung (bzw. den Kranstellflächen) dienen und nicht durch grünordnerische Maßnahmen festgesetzt sind, werden entsprechend ihrer Nutzung als Flächen für die Landwirtschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB festgesetzt und
in Ihrem Bestand gesichert.
Zusätzlich wird im B-Plan das vorhandene Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO mit aufgenommen, hierfür
werden jedoch keinerlei neue Festsetzungen getroffen.
6.2 Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr.1 BauGB
Bestand
Entsprechend § 16 Abs. 2 Nr.1 BauNVO kann das Maß der baulichen Nutzung durch die Größe der
Grundfläche und die Höhe der baulichen Anlage bestimmt werden. Hierfür sieht der B-Plan Nr. 10
„Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und Zinndorf“ eine entsprechende Festsetzung vor,
die übernommen wird.
Planung
Im Zuge der 1. Änderung wird die Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung über eine Nutzungsschablone mit folgenden Angaben definiert:
Die maximale Grundfläche der baulichen Anlage wurde mit 500 m² festgesetzt, die Nabenhöhe als
Höchstmaß mit 141 Metern, die Gesamtanlagenhöhe als Höchstmaß mit 200 Metern, der Rotordurchmesser als Höchstmaß mit 118 m sowie die Geländeoberkante (GOK) über NHN.
Die zwei geplanten Sonderbaugebiete umfassen je einen Durchmesser von 140 m.
Die Größe der geplanten Baufelder innerhalb der geplanten Sonderbaugebiete wird auf einen Durchmesser von 120 m festgelegt sodass die vom Rotor überstrichene Fläche der Windenergieanlagen innerhalb der Baugrenzen liegt.
6.3 Bauweisen sowie überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen gem. §
9(1) Abs. 2 BauGB
Es wurde festgesetzt, dass in den Sondergebieten die Errichtung von Windenergieanlagen nur innerhalb der eingetragenen Baugrenzen zulässig ist.
Innerhalb der festgesetzten Baugrenzen ist die Errichtung des Fundamentes und des Turmes jeweils
einer WEA sowie des dazugehörenden Trafo Hauses zulässig. Sonstige Nebenanlagen, die der Nutzung von Windenergie dienen, dürfen nicht außerhalb dieser Baugrenzen errichtet werden.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Begründung der Planinhalte
18
6.4 Gestalterische Festsetzungen
Nachfolgende gestalterische Festsetzungen wurden nahezu vollständig am Bestand angepasst und lauten wie folgt:
Die geplanten Windenergieanlagen sind mit geschlossenem Rohrmast und jeweils mit horizontalachsigen dreiblättrigen Rotoren herzustellen.
Optische Beeinträchtigungen sind durch unauffällige Farbgestaltung der Türme, Maschinenhaus, Rotornabe und-blätter zu mindern (RAL 1013, 7035, 9001, 9002, 9010).
Mit Ausnahme einer an der Gondel angebrachten Firmensignatur ist das Anbringen jeglicher sonstiger
Werbung unzulässig.
Die Signalbefeuerung und die Signalmarkierungen der Windenergieanlagen sind einheitlich zu gestalten
und synchron zu betreiben.
6.5 Höhe der baulichen Anlagen
Bestand
Im rechtskräftigen B-Plan wurden die Nabenhöhen (NH), der Rotordurchmesser (RD) und die Gesamtanlagenhöhe (H) als Mindest- und Höchstwerte gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 BauNVO festgesetzt.
Anhand dieser Festsetzung erfolgte die flächenspezifische Ermittlung der erforderlichen Schutzbereiche
um die Infrastrukturleitungstrassen im Geltungsbereich.
Planung
Für die zwei Flächen WEA-P01 und WEA-P02 wird eine max. zulässige Höhe der baulicher Anlagen
von 200 m über GOK gem. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO festgesetzt.
Für die zwei Flächen „SO-Planung“ werden eine max. zulässige Nabenhöhe von 141 m, ein Rotordurchmesser von max. 118 m und eine Gesamtanlagenhöhe von max. 200 m, gemessen von der Geländeoberkante bis zu Spitze des Rotorblattes in seiner höchsten Stellung, festgesetzt.
Sonstige bauliche Anlagen, die der Windenergienutzung dienen, wie z.B. Trafohaus, dürfen eine Gesamthöhe von 10 m über Gelände nicht überschreiten, gemessen ab Oberkante Fundament.
6.5.1
Abstandsflächen gemäß Windenergieerlass
Gemäß Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) in der Fassung vom 17.09.2008 zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl.I /10 Nr. 39) beträgt die Tiefe der Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 BbgBO 0,25 H, mindestens jedoch 3,0 m.
Diese abstandsrechtlichen Vorschriften des § 6 Abs. 5 BbgBO dienen vor allem dazu, einen ausreichenden Bestandsschutz zu gewährleisten. Es handelt sich somit um eine Vorschrift zur Gefahrenabwehr in
dichter bebauten Gebieten. Im Außenbereich bestehen diese Gefahren nicht.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Begründung der Planinhalte
19
Gemäß § 60 BbgBO kann im Rahmen einer Abweichungsentscheidung die Reduzierung der Abstandsflächen vorgenommen werden. Da die Schutzziele des nachbarschützenden Abstandsflächenrechts
(Belichtung, Belüftung, Besonnung, Sozialabstand) im landwirtschaftlichen Außenbereich weniger Gewicht als im bebauten Innenbereich haben, wird eine Reduzierung der Abstandsfläche auf die Projektionsfläche festgesetzt.
Gemäß § 81 Abs.2 Satz 1 BbgBO ist die Gemeinde berechtigt, durch örtliche Bauvorschriften andere
als die nach § 6 Abs.5 vorgeschriebenen Abstandsflächen festzusetzen.
Die Tiefe der Abstandsflächen um die Turmachse entspricht dem Radius der kreisförmigen Projektionsfläche, die von den Rotorblattspitzen beschrieben wird und liegt innerhalb der festgesetzten Fläche für
Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergienutzung und Landwirtschaft“ einschließlich der dafür festgesetzten Baugrenze.
Zu öffentlichen, klassifizierten Verkehrsflächen werden mehr als 100 m Abstand abgesichert.
Es gilt bei der Bauausführung auf den sorgsamen Umgang mit Grenzzeichen und Festpunkten der Landesvermessung zu achten. In diesem Zusammenhang wird auf § 8 Abs. 3, 4, 5 u. §19 Abs.5 des Vermessungs- u. Liegenschaftsgesetzes vom 19.12.1997 (GVBL.I Nr.1 S.2) verwiesen.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Erschließung
7
20
Erschließung
7.1 Verkehrsflächen
Innerhalb des Geltungsbereiches werden private und öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt.
Die neu zu errichtenden Verkehrsflächen für die geplanten Anlagen werden als private Wegeverbindungen (Erschließungs-bzw. Wartungswege, Wegeaufweitungen und Kranstellflächen) als Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Sie sind in wassergebundener Bauweise (z.B. Recyclingmaterial) in einer Breite von 4,50 m auszuführen, Kurvenradien sind entsprechend anzupassen.
7.2 Energieversorgung
Die durch die bestehenden WEA erzeugte Energie wird über Trafostationen und Mittelspannungserdkabel in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist.
Die neuen Kabeltrassen, die für die Energieversorgung der WEA erforderlich sind, werden im Zuge des
geplanten Wegebaus in einer Mindestverlegetiefe von 1,20 m verlegt.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurden
Hauptversorgungs- und Hauptwasserleitungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB von den beteiligten Trägern mitgeteilt und in Planzeichnung sowie Begründungstext übernommen. Nachfolgend werden die
betroffenen Leitungen aufgeführt und hinsichtlich einzuhaltender Sicherheitsbestimmungen beschrieben.
50Hertz Transmission GmbH
Durch Beteiligung der 50Hertz Transmission GmbH wurde die 380-kV-Freileitung Preilack-Neuenhagen-Eisenhüttenstadt 547/548 von Mast-Nr. 294 bis Mast-Nr. 298 mitgeteilt. Diese wurde in die Planzeichnung mit den entsprechenden Schutzabständen eingetragen.
Es ist ein Freileitungsbereich von 50 m (Anhaltswert) beidseitig der Trassenachse zu beachten, für den
Bau-, Nutzungs- und Höhenbeschränkungen bestehen. Entsprechend der DIN EN 50341-3-4 (VDE
0210-3):2010-11 (Seite 38) ist zwischen Rotorspitze der WKA und ruhendem äußeren Leiterseil grundsätzlich ein Abstand einzuhalten, der dem dreifachen Rotordurchmesser der WKA entspricht. Als Mindestabstand zwischen Rotorspitze und äußerem Leiterseil ist der Rotordurchmesser anzusetzen.
Gemäß Hinweis der 50Hertz Transmission GmbH vom 08.07.2014 ist bei Unterschreitung des geforderten Mindestabstandes des dreifachen Rotordurchmessers eine Vereinbarung zwischen Vorhabenträger und der 50Hertz Transmission GmbH zu schließen. Eckpunkte dieser Vereinbarung sind:

Durchführung von Schwingungsschutzmaßnahmen an dem betroffenen Leitungsabstand, einschl. einer Kostenübernahmeregelung für die Realisierung der Schwingungsschutzmaßnahmen und aller in Zusammenhang entstehender weiterer Kosten in voller Höhe

Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die betroffenen WKA mit einer entsprechenden Deckungssumme. Diese Summe wird im Verlauf der Vertragsverhandlungen spezifiziert

Einhaltung des Mindestabstandes der WKA zwischen ruhendem äußerem Leiterseil der Freileitung größer des einfachen Rotordurchmesser
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Erschließung
21
Der Abschluss dieser Vereinbarung ist unbedingte Voraussetzung für die Zustimmung der 50Hertz
Transmission GmbH zur Errichtung und zum Betrieb der WKA im Abstandbereich > einfacher Rotordurchmesser bis dreifacher Rotordurchmesser.
GDMcom mbH
Mit Schreiben vom 11.07.2015 hat die GDMcom mbH mitgeteilt, dass sich Anlagen der ONTRAS im
Planungsgebiet befinden. Dabei handelt es sich um die Ferngasleitung (FGL) 306 (DN 1100) und eine
Kabelschutzrohranlage mit einliegendem Steuerkabel Nr. 1250. Darüber hinaus befinden sich Mess/Hinweissäulen (SMK/SPF), (Kabel-)Schutzrohre (SR), Kabelmuffen (KM), Kabelreserven (KR) und
Marker (M) innerhalb des Plangebietes.
Die GDMcom mbH bestätigt die geplanten Standorte und betrachtet den Abstand zu ihren Anlagen als
ausreichend. Der Träger weist vorsorglich darauf hin, dass im Zuge der Wegeerstellung zu WEA-P02
die Kreuzung von Anlagen der GDMcom mbH erforderlich ist und sich die GDMcom mbH dadurch vorbehält Diagnose- und Sicherungsmaßnahmen zu Lasten des Bauherrn durchzuführen.
GASCADE Gastransport GmbH
Der Träger hat mit Schreiben vom 05.06.2014 mitgeteilt, dass in seinem Eigentum befindliche Anlagen
innerhalb des Planungsbereiches liegen. Dabei handelt es sich um die Ostsee-Pipeline-AnbindungsLeitung (OPAL), welche seit Herbst 2011 in Lubmin Gas aufnimmt und dieses über 472 km bis nach
Brandov in Tschechien transportiert. Der Betriebsdruck der Gashochdruckleitung entspricht 100 bar.
Die Anlagen befinden sich in der Mitte eines dinglich gesicherten Schutzstreifens. Unmittelbar neben
der Gashochdruckleitung, die kathodisch gegen Korrosion geschützt ist, verlaufen in Rohrscheitelhöhe
Fernmeldekabel.
Grundsätzlich gilt lt. des Trägers folgendes:

die geplanten Windenergieanlagen müssen min. 35 m ausgehend vom Mastfuß und min. 10 m
ausgehend vom Fundament entfernt zu den Anlagen des Trägers errichtet werden

Erdungseinrichtungen der WEA müssen min. 2 m entfernt zu den Anlagen der GASCADE
Transport GmbH errichtet werden, dürfen aber nicht innerhalb des Schutzstreifens angelegt
werden

grundsätzlich ist eine Überbauung des Schutzstreifens unzulässig

externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs sind zur Stellungnahme vorzulegen

eine konkrete Auskunft über Art und Größe der zu Einsatz kommenden Bau- und Transportfahrzeuge, die über die Anlagen des Trägers, auch im Bereich vorhandener Wege, fahren werden, sind zur Stellungnahme vorzulegen

grundsätzlich muss die Zugänglichkeit der Anlagen für GASCADE auch in Zukunft gewährleistet
bleiben
7.3 Nachrichten
Innerhalb des Plangebietes ist vorgesehen, eine Verkabelung für Telekommunikationszwecke, vornehmlich zur computergesteuerten Überwachung der Anlage, vorzunehmen. Herzu erfolgt eine entsprechende Erdverkabelung
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Erschließung
22
7.4 Oberflächenentwässerung
Das anfallende Regenwasser soll auf dem jeweiligen Grundstück direkt zur Versickerung gebracht werden. Einleitungen in einen Kanal sind unzulässig. Weiteres anfallendes Niederschlagswasser, z.B. auf
den in wasserdurchlässiger Bauweise errichteten Wegen, ist ebenfalls an Ort und Stelle zur Versickerung zu bringen. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine Still- oder Fließgewässer. Ein
Bestehen von verrohrten Gräben II. Ordnung ist nicht bekannt.
7.5 Schmutzwasser
Durch den Bau der Windenergieanlagen fällt kein sonstiges Schmutzwasser an.
7.6 Trinkwasserversorgung
Eine Trinkwasserversorgung für die geplanten Anlagen ist nicht erforderlich. Der Geltungsbereich liegt
nicht innerhalb eines Trinkwasserschutzgebietes.
7.7 Löschwasserversorgung
Eine zusätzliche Löschwasserversorgung ist nicht erforderlich, da diese in der technischen Ausstattung
der Windenenergieanlagen berücksichtigt wird.
7.8 Kabelverlegung
Die Verlegung der Elektrokabel und Fernmeldekabel hat in einer Mindestverlegetiefe von 1,20 m unter
Oberkante Gelände zu erfolgen.
7.9 Hinweise ohne Normcharakter
Aufgrund des fehlenden bodenrechtlichen Bezugs wurden in die Planzeichnung folgende Hinweise
ohne Normcharakter aufgenommen bzw. ergänzt.
7.9.1
Hinweise zum Denkmalschutz (Bodendenkmale)
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und Befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit (Steinsetzungen, Mauerwerk, Erdverfärbungen, Holzpfähle oder -bohlen, Knochen, Tonscherben, Metallgegenstände u ä.) sind unverzüglich der
zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Brandenburgischen Landesamt f. Denkmalpflege, Archäologisches Landesmuseum anzuzeigen. Die Entdeckungsstätte und die Funde sind bis
zum Ablauf einer Woche unverändert zu erhalten, damit fachgerechte Untersuchungen und Bergungen
vorgenommen werden können. Das BbgDSchG ist entsprechend anzuwenden. Die Bauausführenden
sind darüber zu belehren.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Erschließung
7.9.2
23
Hinweise zum Munitionsschutz
Derzeit sind keine konkreten Anhaltspunkte auf das Vorhandensein von Kampfmitteln gegeben.
Sollten dennoch Kampfmittel gefunden werden, wird darauf hingewiesen, dass es nach § 3 (1) Nr.1 der
Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg - KampfmV) vom 23.11.1998, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr. 30 vom 14.12.1998; verboten ist, entdeckte Kampfmittel
zu berühren und deren Lage zu verändern.
Die Fundstelle ist gem. § 2 der genannten Verordnung unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen.
7.9.3
Hinweise zu den erforderlichen Bodenarbeiten
Alle im Rahmen von Baumaßnahmen verdichteten Böden sind nach Bauende tiefgründig aufzulockern.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Aspekte der Luftfahrt
8
24
Aspekte der Luftfahrt
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder
und Zinndorf“ liegt außerhalb von Bauschutzbereichen ziviler Landeplätze im Zuständigkeitsbereich der
Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde (LuBB) 2. Belange der zivilen Luftfahrt werden dennoch aus
luftrechtlicher Sicht berührt, da Windenergieanlagen im Sinne des LuftVG Luftfahrthindernisse darstellen.
Die Festsetzung gemäß Art und Maß der baulichen Nutzung beschränkt sich auf WEA – Standorte mit
max. 200 m Gesamtanlagenhöhe, wobei die Tages- und Nachtkennzeichnung nicht Gegenstand der
Bauleitplanung ist.
Da die Maximalhöhe der geplanten Windenergieanlage 100 m über Grund (bis max. 200 m) überschreitet, ist die luftrechtliche Zustimmung gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG in jedem Falle zwingend erforderlich.
Innerhalb dieses Verfahrens wird jede einzelne WEA von der zuständigen Luftfahrtbehörde beurteilt.
Sie trifft auch die Entscheidung über die Ausführung der Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen auf
der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung (DFS) gemäß
§ 31 Abs.3 Ziffer 9 i.V.m. § 14 LuftVG.
Der zuständigen Luftfahrtbehörde sind demnach gemäß §§ 14 LuftVG die Planunterlagen im Rahmen
der Genehmigungsverfahren für alle WEA vorzulegen.
Sofern eine Höhe von 100 m über Grund überschritten wird, ist eine Kennzeichnung als Luftfahrthindernis notwendig und die Erteilung der Genehmigung bedarf gemäß § 14 LuftVG der vorherigen Zustimmung durch die zuständige Luftfahrtbehörde.
Da die Tages und Nachtkennzeichnung nicht Gegenstand der Bauleitplanung ist, möchte die Gemeinde
dennoch anregen, folgende einheitliche Kennzeichnung im nachfolgenden BImSch – Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen:
1. Tageskennzeichnung
Gem. der AVVLFH3 ist die Tageskennzeichnung als Farbanstrich der Rotorblätter auszuführen.
2. Nachtkennzeichnung
Für die Nachtkennzeichnung ist das Feuer „W-rot“ vorzusehen.
Ebenfalls sind gem. AVVLFH Teil 3 Punkt 12 die Schaltzeiten und Blinkfolgen aller Feuer der einzelnen
Windenergieanlagen des Windparks zu synchronisieren.
Militärische Luftfahrt
In jedem Fall (auch unter 100 m) sind WEA als Hindernis für die militärische Luftfahrt in den (militärischen) Flugbetriebskarten zu veröffentlichen.
2
Landesamt für Bauen und Verkehr, Schreiben vom 04.08.2008
3
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Denkmale
25
Aus diesem Grunde sind rechtzeitig vor Baubeginn (möglichst 4 Wochen) dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn alle
endgültigen Daten wie Standort der geographischen Koordinaten nach Grad, Minuten u. Sekunden,
Gesamthöhe über Grund und über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und geplante Fertigstellung, schriftlich mitzuteilen.
Die Art der erforderlichen Befeuerung wird im Baugenehmigungs- bzw. BImSch-Genehmigungsverfahren festgelegt.
9
Denkmale
9.1 Naturdenkmale
Naturdenkmale nach § 28 BNatSchG sind Einzelgeschöpfe der Natur oder bemerkenswerte Bodenformen. Naturdenkmale sind im B-Plan Geltungsbereich derzeit nicht bekannt.
9.2 Bodendenkmale
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und
Zinndorf“ befinden sich keine Bodendenkmale.
Allgemeine Hinweise:
Bodendenkmale sind nach § 1 Abs. 1 BbgDSchG grundsätzlich zu schützen und in ihrem Bestand zu
erhalten und zwar einschließlich ihrer Umgebungsschutzzone (§ 2 Abs. 3 BbgDSchG).
Sollten bei Erdarbeiten (auch im Zuge der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen) Bodendenkmale, wie Steinsetzungen, Mauerwerk, Erdverfärbungen, Holzpfähle oder -bohlen entdeckt werden,
sind diese unverzüglich dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches
Landesmuseum, Ortsteil Wünsdorf, Wünsdorfer Platz 4–5, 15806 Zossen (Telefon: 033702/7–12 00,
Fax: 033702/7–12 02) und unter der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises anzuzeigen (§
11 Abs. 1 und 2 BbgDSchG).
Die entdeckten Bodendenkmale inkl. Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf einer Woche nach der
Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung
zu schützen (§11 Abs. 3 BbgDSchG).
Funde sind unter den Voraussetzungen der § 11 Abs. 4 sowie § 12 BbgDSchG abgabepflichtig.
Die Bauausführenden sind über diese gesetzlichen Festlegungen zu belehren.
9.3 Baudenkmale
Baudenkmale sind im Bereich des B-Plan Geltungsbereiches derzeit nicht bekannt.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Denkmale
10
26
Immissionsschutzbelange
10.1 Schall- und Schattenimmissionen
Schallimmissionen und Schattenwurf zählen zu den unmittelbaren betriebsbedingten Auswirkungen auf
den Menschen.
10.1.1 Schallimmissionen
Für die Erweiterung des Windparks Nr. 26 um 2 WEA wurde eine Prognose der Schallimmissionen 4
gem. WEA-Geräuschimmissionserlass des Landes Brandenburg vom 31. Juli 2003 sowie WEAGeräuschimmissionserlass des Landes Brandenburg vom 28. April 2014 - ausgehend von Geräuschquellen (WEA) auf Immissionspunkte (Wohngebäude, Gehöfte, etc.) im Umfeld des Windparks – durchgeführt. Dabei wurde die Einhaltung der Schallimmissions-Grenzwerte geprüft.
Die Immissionsorte wurden durch Standortbegehungen sowie Verwendung verfügbarer Unterlagen
und Pläne ermittelt (Topographische Karte TK25, Orthofoto). Hierauf basierend wurde die Einstufung
der Immissionsorte vorgenommen und die daraus resultierenden einzuhaltenden Grenzwerte ermittelt.
Vorbelastung
Eine Vorbelastung durch vorhandene Windenergieanlagen, Gewerbelärm oder durch anderweitige
Schallemissionsquellen (z.B. Massentierhaltung) ist im vorliegenden Fall durch 28 bereits errichtete
Windenergieanlagen gegeben und wurde in der Schallimmissionsprognose entsprechend berücksichtigt.
Untersuchungsergebnisse
In Tabelle 2 der vorgenannten Berechnung werden die ermittelten Immissionspegel gem. „Oberer Vertrauensbereich des Gesamtbeurteilungspegels mit einer statistischen Sicherheit von 90%“ den zulässigen Grenzwerten gegenübergestellt und auf Einhaltung geprüft.
Die Betrachtung der Schallimmissionssituation erfolgte ausgehend von den geplanten 2 WEA NORDEX
N117 im ungedrosselten Betriebsmodus (Nennleistung = 2.400 kW). Für alle dargestellten Immissionsorte lässt sich die Einhaltung der Immissionsrichtwerte feststellen.
Die Ergebnisse der Untersuchung zusammenfassend, erfolgt keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte. Damit sind die vorgesehenen Standorte unter akustischen Aspekten für das
Vorhaben geeignet.
4Schallimmissionsprognose
für den Windpark „Werder -Zinndorf-Verdichtung“, Sehestedt den 12.12.2013 Denker & Wulf AG
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Denkmale
27
Tabelle 2: Ergebnisse der Schallimmissionsprognose für eine Verdichtung mit 2 WEA, Quelle: Denker & Wulf AG
Im vertiefenden Verfahren forderte die Gemeindevertretung Rehfelde eine unabhängige Schallimmissionsprognose erstellen zu lassen. Die Ergebnisse dieser zweiten schalltechnischen Prognose, durchgeführt von der Kuntzsch GmbH, werden im nachfolgenden kurz dargelegt. Die Prognose ist als Anlage
dem vorliegenden Dokument beigefügt.
Untersuchungsergebnisse
In Tabelle 3 werden die ermittelten Immissionspegel gem. „Oberer Vertrauensbereich des Gesamtbeurteilungspegels mit einer statistischen Sicherheit von 90%“ den zulässigen Grenzwerten gegenübergestellt und auf Einhaltung geprüft.
Die Betrachtung der Schallimmissionssituation erfolgte ausgehend von den geplanten 2 WEA NORDEX
N117 im ungedrosselten Betriebsmodus (Nennleistung = 2.400 kW). Die jeweils angegebenen Immissionsrichtwerte werden durch die berechneten Beurteilungspegel der Gesamtbelastung an den Immissionsorten A – J und L auch unter Berücksichtigung der Prognoseunsicherheit weiterhin unterschritten.
Der am Immissionsort K bereits durch die Vorbelastung den Richtwert überschreitende Immissionspegel
steigt nicht weiter an.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Denkmale
28
Tabelle 3: Ergebnisse der Schallimmissionsprognose für eine Verdichtung mit 2 WEA, Quelle: Kuntzsch GmbH
Die Ergebnisse der Untersuchung zusammenfassend, erfolgt keine signifikante Überschreitung
der Immissionsrichtwerte. Damit sind die vorgesehenen Standorte unter akustischen Aspekten
für das Vorhaben geeignet und es werden keine Abschaltzeiten für die geplanten WEA durch
den Gutachter empfohlen.
10.1.2 Schattenwurfprognose
Für die Erweiterung des Windparks Nr. 26 um 2 WEA wurde eine Prognose der Schattenwurfzeiten 5
gem. Leitlinie des MLUR des Landes Brandenburg zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf- Leitlinie) vom 24.03.2003 durchgeführt.
Folgende Immissionsrichtwerte werden als zulässige Beschattungsdauer in Ansatz gebracht:

als Jahresgrenzwert gelten 30 Stunden sowie als Tagesgrenzwert 30 Minuten als maximal zulässige Beschattungsdauer

bei der Berechnung werden Sonnenhöhenwinkel größer 3° zugrunde gelegt. Ein Schattenwurf bei
Sonnenständen unter 3° wird nicht berücksichtigt.
5Schattenwurfprognose
für den Windpark „Werder -Zinndorf-Verdichtung“, Sehestedt den 13.12.2013 Denker & Wulf AG
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Denkmale
29
Entscheidend für die Beurteilung der Ergebnisse zum periodischen Schattenwurf ist die "worst case" Berechnung, die Grundlage für die Berechnungsmethode dieser Untersuchung ist.
Die Immissionsorte wurden durch Standortbegehungen sowie Verwendung verfügbarer Unterlagen und
Pläne ermittelt (Topographische Karte TK25, Orthofoto). Hierauf basierend wurde die Einstufung der
Immissionsorte vorgenommen und die daraus resultierenden einzuhaltenden Grenzwerte ermittelt.
Vorbelastung
Eine Vorbelastung durch optische Emissionen ist im vorliegenden Fall durch 28 bereits errichtete Windenergieanlagen gegeben und wurde in der Schattenwurfprognose entsprechend berücksichtigt.
Untersuchungsergebnisse
Die Schattenwurfprognose wurde für die Immissionspunkte (punktförmige Schatten-Rezeptoren in 2m
Höhe über Grund) IP A bis IP I durchgeführt.
Dabei wurden die in Tabelle 4 aufgeführten Beschattungsdauern als „worst case“ der Anlagen pro Jahr
ermittelt.
An den Immissionsorten IP B, D, H und I überschreitet die astronomisch mögliche Schattenwurfdauer
die Grenzwerte von maximal 30 Std. im Jahr und maximal 30 Minuten am Tag.
Im Ergebnis der Untersuchung ergibt sich an den erwähnten Immissionspunkten eine Überschreitung der Grenzwerte für den periodischen Schattenwurf. Diese wird jedoch bereits durch
die als Vorbelastung berücksichtigten Windenergieanlagen verursacht. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte lässt sich technisch durch den Einsatz von Schattenwurfmodulen sicherstellen.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Denkmale
30
Tabelle 4: Ergebnisse der Schattenwurfprognose für eine Verdichtung mit 2 WEA, Quelle: Denker & Wulf AG
Im vertiefenden Verfahren forderte die Gemeindevertretung Rehfelde eine unabhängige Schattenwurfprognose erstellen zu lassen. Die Ergebnisse dieser zweiten Berechnung, durchgeführt von der Kuntzsch GmbH, werden im nachfolgenden kurz dargelegt. Die Prognose ist als Anlage dem vorliegenden
Dokument beigefügt.
Untersuchungsergebnisse
Die Schattenwurfprognose wurde für den Immissionspunkt (punktförmiger Schatten-Rezeptor in 2m
Höhe über Grund) IP A durchgeführt.
Dabei wurden die in Tabelle 5 aufgeführten Beschattungsdauern als „worst case“-Szenario der Anlagen
pro Jahr ermittelt.
Am Immissionsort IP A überschreitet die astronomisch mögliche Schattenwurfdauer die Grenzwerte von
maximal 30 Std. im Jahr und maximal 30 Minuten am Tag.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Denkmale
31
Tabelle 5: Ergebnisse der Schattenwurfprognose für eine Verdichtung mit 2 WEA, Quelle: Kuntzsch GmbH
Im Ergebnis der Untersuchung ergibt sich am erwähnten Immissionspunkt eine Überschreitung
der Grenzwerte für den periodischen Schattenwurf. Diese wird jedoch bereits durch die als Vorbelastung berücksichtigten Windenergieanlagen verursacht.
Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte lässt sich technisch durch den Einsatz von Schattenwurfmodulen im südlich geplanten Anlagenstandort sicherstellen.
10.2 Vorkehrungen gegen Eisabwurf
Zur Vermeidung von Eisabwurf, und dem damit evtl. verbundenen Wegschleudern von Eis, und zur
Gewährleistung eines sicheren Betriebs der WEA sind entsprechende technische Ausstattungen in den
geplanten WEA verbaut.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Grünordnerische Festsetzungen
11
32
Grünordnerische Festsetzungen
Alle neu anzulegenden Wegeführungen sind in wassergebundener Bauweise durchzuführen, um eine
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers vor Ort zu gewährleisten.
11.1 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
11.1.1 Innerhalb des Geltungsbereiches
Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen gem. § 9 (1) Nr. 25 b BauGB sind in ihrer Größe und Ausprägung zu erhalten.
11.1.1.1 M1.1 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Werdersche Dorfstraße
Gemarkung Werder Flur 3 Flurstück 16
Abbildung 5 Darstellung der Bereiche zur Umsetzung der Maßnahmen M1.1 - M1.3
Nördlich der geplanten Anlagenstandorte nahe der Ortslage Werder befindet sich die Werdersche Dorfstraße, die die Ortslage Werder und die Siedlung Sophienfelde miteinander verbindet. Im Rahmen der
Maßnahme soll hier eine dreireihige Heckenpflanzung entstehen, die die bestehenden Heckenstrukturen ergänzt.
Der Bestand innerhalb der vorgesehenen Maßnahmenflächen ist ein Straßenbegleitgrün das hauptsächlich aus verschiedenen Grasarten besteht. Vereinzelt sind kleinere Gebüsche vorhanden.
Die Maßnahme wird durch eine grundbuchrechtliche Eintragung zu Gunsten des Naturschutzes für die
Betriebsdauer der geplanten Anlagen gesichert.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Grünordnerische Festsetzungen
33
Im Rahmen der Maßnahme soll begleitend zur Werderschen Dorfstraße eine dreireihige Heckenpflanzung auf einer Länge von 330 m gemäß nachfolgender Artenliste (Tabelle 6) gepflanzt werden. Als
Pflanz- sowie Reihenabstand innerhalb der Maßnahmenfläche werden 1,5 m angesetzt.
Tabelle 6 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.1
Deutsche
Bezeichnung
Eingriffliger Weißdorn
Botanische Bezeichnung
Qualität
Menge
Crataegus monogyna
vHei, 3xv, C2
11
Wild-Apfel
Malus sylvestris
vHei, 3xv, C2
11
Traubenkirsche
Prunus padus
vHei, 3xv, C2
11
Pfaffenhütchen
Euonymus europaeus
He, o.B.
132
Schlehe
Prunus spinosa
He, o.B.
132
Hecken-Rose
Rosa corymbifera agg.
He, o.B.
132
Schwarzer Holunder
Sambucus nigra
He, o.B.
132
Gemeiner Schneeball
Viburnum opulus
He, o.B.
132
Die Maßnahme besteht im Wesentlichen aus:

Pflanzung einer dreireihigen Hecke auf einer Länge von 330 m (Reihenabstand 1,5 m, Pflanzabstand 1,5 m, Saumstreifen beidseitig 1,0 m = 5,0 m Breite)

Pflanzung von 660 Sträuchern und 33 Heister (siehe Tabelle 6)

Heister in Mitte der Hecke mit Pflanzabstand zueinander 10 m, niedrige Sträucher am Rand
für stufigen Aufbau

zum Schutz der gesamten Pflanzung ist die Fläche mittels eines Wildschutzzaunes einzuzäunen (680 lfm). Da im Randbereich der Pflanzung die Entwicklung eines Saumstreifens erfolgen soll, wird der Wildschutzzaun in einem Abstand von 1,00 m von der äußeren Pflanzung
gesetzt. Das Zaunmaterial wird nach der 3-jährigen Pflege abgebaut.

Die gesamte Pflanzung ist über einen Zeitraum von drei Jahren (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) gem. DIN 18916 - 18919 zu pflegen, zu wässern und Ausfälle sind nach zu
pflanzen.
Die Maßnahme dient dem Ausgleich des Schutzgutes Boden, wobei parallel auch eine Aufwertung für
das Schutzgut Fauna, z.B. durch die Schaffung von Habitatstrukturen für Vögel, erreicht wird.
Zudem werden durch aufgewertete Grünstrukturen Elemente geschaffen, die eine Aufwertung des
Landschaftsbildes bewirken.
11.1.1.2 M1.2 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Werdersche Dorfstraße
Gemarkung Werder Flur 3 Flurstück 16
Nördlich der geplanten Anlagenstandorte nahe der Ortslage Werder befindet sich die Werdersche Dorfstraße, die die Ortslage Werder und die Siedlung Sophienfelde miteinander verbindet. Im Rahmen der
Maßnahme soll hier eine dreireihige Heckenpflanzung entstehen (siehe Abbildung 5), die die bestehenden Heckenstrukturen ergänzt.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Grünordnerische Festsetzungen
34
Der Bestand innerhalb der vorgesehenen Maßnahmenflächen ist ein Straßenbegleitgrün das hauptsächlich aus verschiedenen Grasarten besteht. Vereinzelt sind kleinere Gebüsche vorhanden.
Die Maßnahme wird durch eine grundbuchrechtliche Eintragung zu Gunsten des Naturschutzes für die
Betriebsdauer der geplanten Anlagen gesichert.
Im Rahmen der Maßnahme soll begleitend zur Werderschen Dorfstraße eine dreireihige Heckenpflanzung auf einer Länge von 41 m gemäß nachfolgender Artenliste (Tabelle 7) gepflanzt werden. Als
Pflanz- sowie Reihenabstand innerhalb der Maßnahmenfläche werden 1,5 m angesetzt.
Tabelle 7 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.2
Deutsche
Bezeichnung
Eingriffliger Weißdorn
Botanische Bezeichnung
Qualität
Menge
Crataegus monogyna
vHei, 3xv, C2
1
Wild-Apfel
Malus sylvestris
vHei, 3xv, C2
2
Traubenkirsche
Prunus padus
vHei, 3xv, C2
1
Pfaffenhütchen
Euonymus europaeus
He, o.B.
16
Schlehe
Prunus spinosa
He, o.B.
16
Hecken-Rose
Rosa corymbifera agg.
He, o.B.
16
Schwarzer Holunder
Sambucus nigra
He, o.B.
17
Gemeiner Schneeball
Viburnum opulus
He, o.B.
17
Die Maßnahme besteht im Wesentlichen aus:

Pflanzung einer dreireihigen Hecke auf einer Länge von 41 m (Reihenabstand 1,5 m, Pflanzabstand 1,5 m, Saumstreifen beidseitig 1,0 m = 5,0 m Breite)

Pflanzung von 82 Sträuchern und 4 Heister (siehe Tabelle 7)

Heister in Mitte der Hecke mit Pflanzabstand zueinander 10 m, niedrige Sträucher am Rand
für stufigen Aufbau

zum Schutz der gesamten Pflanzung ist die Fläche mittels eines Wildschutzzaunes einzuzäunen (92 lfm). Da im Randbereich der Pflanzung die Entwicklung eines Saumstreifens erfolgen soll, wird der Wildschutzzaun in einem Abstand von 1,00 m von der äußeren Pflanzung
gesetzt. Das Zaunmaterial wird nach der 3-jährigen Pflege abgebaut.

Die gesamte Pflanzung ist über einen Zeitraum von drei Jahren (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) gem. DIN 18916 - 18919 zu pflegen, zu wässern und Ausfälle sind nach zu
pflanzen.
Die Maßnahme dient dem Ausgleich des Schutzgutes Boden, wobei parallel auch eine Aufwertung für
das Schutzgut Fauna, z.B. durch die Schaffung von Habitatstrukturen für Vögel, erreicht wird.
Zudem werden durch aufgewertete Grünstrukturen Elemente geschaffen, die eine Aufwertung des
Landschaftsbildes bewirken.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Grünordnerische Festsetzungen
35
11.1.1.3 M1.3 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Werdersche Dorfstraße
Gemarkung Werder Flur 3 Flurstück 65
Nördlich der geplanten Anlagenstandorte nahe der Ortslage Werder befindet sich die Werdersche Dorfstraße, die die Ortslage Werder und die Siedlung Sophienfelde miteinander verbindet. Im Rahmen der
Maßnahme soll hier eine dreireihige Heckenpflanzung entstehen (siehe Abbildung 5), die die bestehenden Heckenstrukturen ergänzt.
Der Bestand innerhalb der vorgesehenen Maßnahmenflächen ist ein Straßenbegleitgrün das hauptsächlich aus verschiedenen Grasarten besteht. Vereinzelt sind kleinere Gebüsche vorhanden.
Die Maßnahme wird durch eine grundbuchrechtliche Eintragung zu Gunsten des Naturschutzes für die
Betriebsdauer der geplanten Anlagen gesichert.
Im Rahmen der Maßnahme soll begleitend zur Werderschen Dorfstraße eine dreireihige Heckenpflanzung auf einer Länge von 162 m gemäß nachfolgender Artenliste (Tabelle 8) gepflanzt werden. Als
Pflanz- sowie Reihenabstand innerhalb der Maßnahmenfläche werden 1,5 m angesetzt.
Tabelle 8 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.3
Deutsche
Bezeichnung
Eingriffliger Weißdorn
Botanische Bezeichnung
Qualität
Menge
Crataegus monogyna
vHei, 3xv, C2
5
Wild-Apfel
Malus sylvestris
vHei, 3xv, C2
6
Traubenkirsche
Prunus padus
vHei, 3xv, C2
5
Pfaffenhütchen
Euonymus europaeus
He, o.B.
64
Schlehe
Prunus spinosa
He, o.B.
65
Hecken-Rose
Rosa corymbifera agg.
He, o.B.
65
Schwarzer Holunder
Sambucus nigra
He, o.B.
65
Gemeiner Schneeball
Viburnum opulus
He, o.B.
65
Die Maßnahme besteht im Wesentlichen aus:

Pflanzung einer dreireihigen Hecke auf einer Länge von 162 m (Reihenabstand 1,5 m, Pflanzabstand 1,5 m, Saumstreifen beidseitig 1,0 m = 5,0 m Breite)

Pflanzung von 324 Sträuchern und 16 Heister (siehe Tabelle 8)

Heister in Mitte der Hecke mit Pflanzabstand zueinander 10 m, niedrige Sträucher am Rand
für stufigen Aufbau

zum Schutz der gesamten Pflanzung ist die Fläche mittels eines Wildschutzzaunes einzuzäunen (334 lfm). Da im Randbereich der Pflanzung die Entwicklung eines Saumstreifens erfolgen soll, wird der Wildschutzzaun in einem Abstand von 1,00 m von der äußeren Pflanzung
gesetzt. Das Zaunmaterial wird nach der 3-jährigen Pflege abgebaut.

Die gesamte Pflanzung ist über einen Zeitraum von drei Jahren (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) gem. DIN 18916 - 18919 zu pflegen, zu wässern und Ausfälle sind nach zu
pflanzen.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Grünordnerische Festsetzungen
36
Die Maßnahme dient dem Ausgleich des Schutzgutes Boden, wobei parallel auch eine Aufwertung für
das Schutzgut Fauna, z.B. durch die Schaffung von Habitatstrukturen für Vögel, erreicht wird.
Zudem werden durch aufgewertete Grünstrukturen Elemente geschaffen, die eine Aufwertung des
Landschaftsbildes bewirken.
11.1.2 Außerhalb des Geltungsbereiches
11.1.2.1 M1.4 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Saumweg
Gemarkung Zinndorf Flur 3 Flurstück 43 und 44
Östlich der geplanten Anlagenstandorte westlich des Saumweges befinden sich die Flurstücke 43 und
44 in der Flur 3 der Gemarkung Zinndorf. Im Rahmen der Maßnahme soll hier eine dreireihige Heckenpflanzung entstehen.
Abbildung 6 Darstellung der Flächenkulisse und Umgebung von M1.4
Der Bestand innerhalb der vorgesehenen Maßnahmenflächen stellt sich als intensiv genutzte Ackerfläche dar. Im Kern des Flurstücks 43 ist gem. Landschaftsplan bereits eine projektbezogene Kompensationsfläche festgesetzt, allerdings konnte trotz Recherche nichts zu dem geplanten Maßnahmenumfang
herausgefunden werden.
Die geplante Kompensationsmaßnahme wird durch eine grundbuchrechtliche Eintragung zu Gunsten
des Naturschutzes für die Betriebsdauer der geplanten Anlagen gesichert.
Im Rahmen der Maßnahme soll begleitend zur Grenze des Flurstücks 43 und 44 (teilweise) eine dreireihige Heckenpflanzung auf einer Länge von 362 m gemäß nachfolgender Artenliste (siehe Tabelle 9)
gepflanzt werden. Als Pflanz- sowie Reihenabstand innerhalb der Maßnahmenfläche werden 1,5 m angesetzt.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Grünordnerische Festsetzungen
37
Tabelle 9 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.4
Deutsche
Bezeichnung
Eingriffliger Weißdorn
Botanische Bezeichnung
Qualität
Menge
Crataegus monogyna
vHei, 3xv, C2
12
Wild-Apfel
Malus sylvestris
vHei, 3xv, C2
12
Traubenkirsche
Prunus padus
vHei, 3xv, C2
12
Pfaffenhütchen
Euonymus europaeus
He, o.B.
145
Schlehe
Prunus spinosa
He, o.B.
145
Hecken-Rose
Rosa corymbifera agg.
He, o.B.
145
Schwarzer Holunder
Sambucus nigra
He, o.B.
145
Gemeiner Schneeball
Viburnum opulus
He, o.B.
144
Die Maßnahme besteht im Wesentlichen aus:

Pflanzung einer dreireihigen Hecke auf einer Länge von 362 m (Reihenabstand 1,5 m, Pflanzabstand 1,5 m, Saumstreifen beidseitig 1,0 m = 5,0 m Breite)

Pflanzung von 724 Sträuchern und 36 Heister (siehe Tabelle 9)

Heister in Mitte der Hecke mit Pflanzabstand zueinander 10 m, niedrige Sträucher am Rand
für stufigen Aufbau

zum Schutz der gesamten Pflanzung ist die Fläche mittels eines Wildschutzzaunes einzuzäunen (734 lfm). Da im Randbereich der Pflanzung die Entwicklung eines Saumstreifens erfolgen soll, wird der Wildschutzzaun in einem Abstand von 1,00 m von der äußeren Pflanzung
gesetzt. Das Zaunmaterial wird nach der 3-jährigen Pflege abgebaut.

Die gesamte Pflanzung ist über einen Zeitraum von drei Jahren (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) gem. DIN 18916 - 18919 zu pflegen, zu wässern und Ausfälle sind nach zu
pflanzen.
Die Maßnahme dient dem Ausgleich des Schutzgutes Boden, wobei parallel auch eine Aufwertung für
das Schutzgut Fauna, z.B. durch die Schaffung von Habitatstrukturen für Vögel, erreicht wird.
Zudem werden durch aufgewertete Grünstrukturen Elemente geschaffen, die eine Aufwertung des
Landschaftsbildes bewirken.
11.1.2.2 M1.5 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Saumweg
Gemarkung Zinndorf Flur 3 Flurstück 45
Östlich der geplanten Anlagenstandorte westlich des Saumweges befindet sich das Flurstück 45 in der
Flur 3 der Gemarkung Zinndorf. Im Rahmen der Maßnahme soll hier eine dreireihige Heckenpflanzung
entstehen.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Grünordnerische Festsetzungen
38
Abbildung 7 Darstellung der Flächenkulisse und Umgebung von M1.5
Der Bestand innerhalb der vorgesehenen Maßnahmenflächen stellt sich als Sukzessionsfläche dar, die
hauptsächlich durch aufkommende Gehölzstrukturen unterschiedlicher Altersklassen charakterisiert ist.
Durch die Maßnahmenumsetzung sollen die Bestandsstrukturen sinnvoll ergänzt werden.
Die geplante Kompensationsmaßnahme wird durch eine grundbuchrechtliche Eintragung zu Gunsten
des Naturschutzes für die Betriebsdauer der geplanten Anlagen gesichert.
Im Rahmen der Maßnahme soll begleitend zur Grenze des Flurstücks 45 eine dreireihige Heckenpflanzung auf einer Länge von 35 m gemäß nachfolgender Artenliste (siehe Tabelle 10) gepflanzt werden.
Als Pflanz- sowie Reihenabstand innerhalb der Maßnahmenfläche werden 1,5 m angesetzt.
Tabelle 10 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.5
Deutsche
Bezeichnung
Eingriffliger Weißdorn
Botanische Bezeichnung
Qualität
Menge
Crataegus monogyna
vHei, 3xv, C2
3
Pfaffenhütchen
Euonymus europaeus
He, o.B.
14
Schlehe
Prunus spinosa
He, o.B.
14
Hecken-Rose
Rosa corymbifera agg.
He, o.B.
14
Schwarzer Holunder
Sambucus nigra
He, o.B.
14
Gemeiner Schneeball
Viburnum opulus
He, o.B.
14
Die Maßnahme besteht im Wesentlichen aus:

Pflanzung einer dreireihigen Hecke auf einer Länge von 35 m (Reihenabstand 1,5 m, Pflanzabstand 1,5 m, Saumstreifen beidseitig 1,0 m = 5,0 m Breite)

Pflanzung von 70 Sträuchern und 3 Heister (siehe Tabelle 10)
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Grünordnerische Festsetzungen

39
Heister in Mitte der Hecke mit Pflanzabstand zueinander 10 m, niedrige Sträucher am Rand
für stufigen Aufbau

zum Schutz der gesamten Pflanzung ist die Fläche mittels eines Wildschutzzaunes einzuzäunen (80 lfm). Da im Randbereich der Pflanzung die Entwicklung eines Saumstreifens erfolgen soll, wird der Wildschutzzaun in einem Abstand von 1,00 m von der äußeren Pflanzung
gesetzt. Das Zaunmaterial wird nach der 3-jährigen Pflege abgebaut.

Die gesamte Pflanzung ist über einen Zeitraum von drei Jahren (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) gem. DIN 18916 - 18919 zu pflegen, zu wässern und Ausfälle sind nach zu
pflanzen.
Die Maßnahme dient dem Ausgleich des Schutzgutes Boden, wobei parallel auch eine Aufwertung für
das Schutzgut Fauna, z.B. durch die Schaffung von Habitatstrukturen für Vögel, erreicht wird.
Zudem werden durch aufgewertete Grünstrukturen Elemente geschaffen, die eine Aufwertung des
Landschaftsbildes bewirken.
11.1.2.3 M1.6 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Rotpfuhlfeld
Gemarkung Zinndorf Flur 3 Flurstück 52
Östlich der geplanten Anlagenstandorte westlich des Saumweges befindet sich das Flurstück 52 in der
Flur 3 der Gemarkung Zinndorf, nahe eines Feuchtbiotops auf dem Flurstück 48. Im Rahmen der Maßnahme soll hier eine dreireihige Heckenpflanzung entstehen.
Abbildung 8 Darstellung der Flächenkulisse und Umgebung von M1.6
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Grünordnerische Festsetzungen
40
Der Bestand innerhalb der vorgesehenen Maßnahmenflächen stellt sich als intensiv genutzte Ackerfläche dar.
Die geplante Kompensationsmaßnahme wird durch eine grundbuchrechtliche Eintragung zu Gunsten
des Naturschutzes für die Betriebsdauer der geplanten Anlagen gesichert.
Im Rahmen der Maßnahme soll auf der Fläche des Flurstücks 52 eine dreireihige Heckenpflanzung auf
einer Länge von 251 m gemäß nachfolgender Artenliste (siehe Tabelle 11) gepflanzt werden. Als Pflanzsowie Reihenabstand innerhalb der Maßnahmenfläche werden 1,5 m angesetzt.
Tabelle 11 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.6
Deutsche
Bezeichnung
Eingriffliger Weißdorn
Botanische Bezeichnung
Qualität
Menge
Crataegus monogyna
vHei, 3xv, C2
8
Wild-Apfel
Malus sylvestris
vHei, 3xv, C2
8
Traubenkirsche
Prunus padus
vHei, 3xv, C2
9
Pfaffenhütchen
Euonymus europaeus
He, o.B.
100
Schlehe
Prunus spinosa
He, o.B.
100
Hecken-Rose
Rosa corymbifera agg.
He, o.B.
100
Schwarzer Holunder
Sambucus nigra
He, o.B.
101
Gemeiner Schneeball
Viburnum opulus
He, o.B.
101
Die Maßnahme besteht im Wesentlichen aus:

Pflanzung einer dreireihigen Hecke auf einer Länge von 251 m (Reihenabstand 1,5 m, Pflanzabstand 1,5 m, Saumstreifen beidseitig 1,5 m = 6,0 m Breite)

Pflanzung von 502 Sträuchern und 25 Heister (siehe Tabelle 11)

Heister in Mitte der Hecke mit Pflanzabstand zueinander 10 m, niedrige Sträucher am Rand
für stufigen Aufbau

zum Schutz der gesamten Pflanzung ist die Fläche mittels eines Wildschutzzaunes einzuzäunen (514 lfm). Da im Randbereich der Pflanzung die Entwicklung eines Saumstreifens erfolgen soll, wird der Wildschutzzaun in einem Abstand von 1,00 m von der äußeren Pflanzung
gesetzt. Das Zaunmaterial wird nach der 3 - jährigen Pflege abgebaut.

Die gesamte Pflanzung ist über einen Zeitraum von drei Jahren (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) gem. DIN 18916 - 18919 zu pflegen, zu wässern und Ausfälle sind nachzupflanzen.
Die Maßnahme dient dem Ausgleich des Schutzgutes Boden, wobei parallel auch eine Aufwertung für
das Schutzgut Fauna, z.B. durch die Schaffung von Habitatstrukutren für Vögel, erreicht wird.
Zudem werden durch aufgewertete Grünstrukturen Elemente geschaffen, die eine Aufwertung des
Landschaftsbildes bewirken.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Grünordnerische Festsetzungen
41
11.1.2.4 M2 – Ergänzungspflanzung von 50 Bäumen an den Zinndorfer Stegen
Gemarkung Werder Flur 2 Flurstück 141
Westlich der geplanten Anlagenstandorte nahe den Ortslagen Werder und Zinndorf befinden sich die
Zinndorfer Stege, die die Ortslagen Werder und Zinndorf miteinander verbinden. Im Rahmen der Maßnahme soll hier eine Ergänzungspflanzung der Bestandstrukturen auf einer Länge von 1.000 m vorgenommen werden.
Abbildung 9 Darstellung der Flächenkulisse und Umgebung von M2
Der Bestand innerhalb der vorgesehenen Maßnahmenflächen stellt sich als Wegeflurstück dar, welches
bereits von Gehölzen begleitet wird.
Die geplante Kompensationsmaßnahme wird durch eine grundbuchrechtliche Eintragung zu Gunsten
des Naturschutzes für die Betriebsdauer der geplanten Anlagen gesichert.
Im Rahmen der Maßnahme soll auf der Fläche wegebegleitend eine Ergänzungspflanzung aus Hochstammgehölzen gemäß nachfolgender Artenliste (siehe Tabelle 12) gepflanzt werden. Die Pflanzung
erfolgt in bestehenden Lücken.
Tabelle 12 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M2
Deutsche
nung
Wild-Apfel
Bezeich-
Botanische Bezeichnung
Qualität
Menge
Malus sylvestris
H, StU 12/14, 3xv, m.Db.
16
Wild-Birne
Pyrus pyraster agg.
H, StU 12/14, 3xv, m.Db.
17
Vogel-Kirsche
Prunus avium
H, StU 12/14, 3xv, m.Db.
17
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Grünordnerische Festsetzungen
42
Die Maßnahme besteht im Wesentlichen aus:

Pflanzung von 50 Bäumen Hochstamm, Stammumfang (StU) 12/14 cm, 3 x verpflanzt, mit
Drahterdballen

Die gesamte Pflanzung ist über einen Zeitraum von acht Jahren (Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege) gem. DIN 18916 - 18919 zu pflegen, zu wässern und Ausfälle sind nach zu pflanzen. Darüber hinaus ist für die Dauer der Betriebszeit der WEA eine
Pflege der Obstbäume durch regelmäßige und fachkundige Schnitte zu gewährleisten
Die Maßnahme dient dem Ausgleich des Schutzgutes Landschaftsbildes, wobei parallel auch eine
Aufwertung für das Schutzgut Fauna, z.B. durch die Schaffung von Habitatstrukturen für Vögel, erreicht
wird.
11.1.2.5 M3 – Neupflanzung von 118 Bäumen am Roten Luch
Gemarkung Zinndorf Flur 5 Flurstück 1 und Flur 6 Flurstück 42, 43 und 52
Östlich der geplanten Anlagenstandorte nahe dem Roten Luch befindet sich der Saumweg. Im Rahmen
der Maßnahme soll hier eine Neupflanzung von Gehölzen auf einer Länge von 1.770 m vorgenommen
werden.
Abbildung 10 Darstellung der Flächenkulisse und Umgebung von M3
Der Bestand innerhalb der vorgesehenen Maßnahmenflächen stellt sich als Wegeflurstück dar, welches
ohne Begleitstrukturen vorliegt.
Die geplante Kompensationsmaßnahme wird durch eine grundbuchrechtliche Eintragung zu Gunsten
des Naturschutzes für die Betriebsdauer der geplanten Anlagen gesichert.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Grünordnerische Festsetzungen
43
Im Rahmen der Maßnahme soll auf der Fläche der genannten Flurstücke eine Neupflanzung aus Hochstammgehölzen gemäß nachfolgender Artenliste (siehe Tabelle 13) gepflanzt werden. Die Pflanzung
erfolgt in einem Abstand von 15 m.
Tabelle 13 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M3
Deutsche
nung
Wild-Apfel
Bezeich-
Botanische Bezeichnung
Qualität
Menge
Malus sylvestris
H, StU 12/14, 3xv, m.Db.
29
Wild-Birne
Pyrus pyraster agg.
H, StU 12/14, 3xv, m.Db.
29
Vogel-Kirsche
Prunus avium
H, StU 12/14, 3xv, m.Db.
30
Zwetschge
Prunus domestica
H, StU 12/14, 3xv, m.Db.
30
Die Maßnahme besteht im Wesentlichen aus:

Pflanzung von 118 Bäumen Hochstamm, Stammumfang (StU) 12/14 cm, 3 x verpflanzt, mit
Drahterdballen

Die gesamte Pflanzung ist über einen Zeitraum von acht Jahren (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) gem. DIN 18916 - 18919 zu pflegen, zu wässern und Ausfälle sind nach zu
pflanzen. Darüber hinaus ist für die Dauer der Betriebszeit der WEA eine Pflege der Obstbäume durch regelmäßige und fachkundige Schnitte zu gewährleisten
Die Maßnahme dient dem Ausgleich des Schutzgutes Landschaftsbild, wobei parallel auch eine Aufwertung für das Schutzgut Fauna, z.B. durch die Schaffung von Habitatstrukturen für Vögel, erreicht
wird.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
12
44
Umweltprüfung
12.1 Einleitung
Die Gemeinde Rehfelde beabsichtigt, im festgestellten Windeignungsgebiet Nr. 26 „Werder-Zinndorf“
gem. sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“, Stand 2004 innerhalb des bestehenden BPlangebietes eine Änderung des B-Planes Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder
und Zinndorf“ durchzuführen.
Ziel der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und
Zinndorf“ ist es, durch die Änderungen der Festsetzungen Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergienutzung und Landwirtschaft“ (gem. § 11 Abs. 2 BauNVO) innerhalb des Plangebietes die Errichtung und den Betrieb von zwei weiteren Windenergieanlagen sowie die Errichtung
der erforderlichen Erschließungswege und Kranstellflächen zu ermöglichen.
Dafür wurde durch die Gemeindevertretung ein entsprechender Aufstellungsbeschluss (Nr. 37-01-13)
gefasst.
Zur möglichen Betroffenheit aller relevanten Schutzgüter wird im Zuge der Bauleitplanung eine Umweltprüfung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) in Form eines Umweltberichtes (§ 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) erstellt.
Diesem liegen alle erforderlichen Fachgutachten zu Grunde.
12.1.1
Inhalte und Ziele des Bebauungsplanes
Mit der Bekanntmachung der Satzung über den Regionalplan Oderland-Spree „Sachlicher Teilregionalplan Windenergienutzung“ am 21. April 2004 im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 15 geht von den regionalplanerischen Zielen eine Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB aus, dieser kommt die Gemeinde
mit dem vorliegenden B-Plan nach.
Auf der Grundlage der Darstellung Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergienutzung und Landwirtschaft“ in der vorbereitenden Bauleitplanung, soll hierzu ergänzend die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und Zinndorf“ ins Verfahren geführt und aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 10 „Windeignungsgebiet
Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und Zinndorf“ der Gemeinde Rehfelde (Amt Märkische Schweiz) heraus
entwickelt werden.
Das primäre Ziel besteht darin, zwei zusätzliche Gebiete Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergienutzung und Landwirtschaft“ gem. §11 Abs.2 BauNVO auszuweisen, um die Errichtung und den Betrieb von zwei weiteren Windenergieanlagen (inkl. Trafohaus falls erforderlich) mit einer
max. Gesamtbauhöhe von max. 200 m planungsrechtlich zu ermöglichen.
Für die bestehenden Windenergieanlagen werden ebenso Flächen als „Sonstiges Sondergebiet - Windenergienutzung" gem. § 11 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen. Die Bestands-WEA können innerhalb der
bestehenden Festsetzungen gerepowert werden, das Repowering ist allerdings nicht Gegenstand der
vorliegenden Planung. Die Festsetzungen zu diesen Flächen werden aus dem noch rechtskräftigen,
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
45
bestehenden B-Plan Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und Zinndorf“ übernommen.
Ebenfalls sollen private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) als
wassergebundener Weg ausgebaut und zur Erschließung und Wartung der WEA festgesetzt werden.
Des Weiteren werden Flächen für die Landwirtschaft sowie bekannte Hauptversorgungsleitungen festgesetzt.
Die Gemeinde Rehfelde verfügt über einen rechtskräftigen B-Plan in dem 21 Windenergieanlagen mit
einer maximal möglichen Gesamtanlagenhöhe zwischen 130 m und 150 m errichtet wurden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder
und Zinndorf“ befindet sich östlich der Ortschaft Zinndorf sowie südöstlich von Werder.
Der rechtskräftige B-Plan „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und Zinndorf“ besitzt eine
Flächengröße von 871,25 ha.
Das Plangebiet wird begrenzt durch:
nördlich: Bahntrasse Rehfelde - Müncheberg
östlich: Landesstraße 232
südlich: Bundesstraße 1
westlich: ausgedehnte Intensiväcker
In Nord-Süd-Richtung verläuft eine Trasse mit mehreren Leitungen (Gas, Rohöl, Elektro), die alle in die
Planzeichnung übernommen worden sind.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
46
Abbildung 11:
Auszug aus dem rechtskräftigen B-Plan Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde,
OT Werder und Zinndorf“ (2007), unmaßstäblich.
Der Geltungsbereich des rechtskräftigen B-Planes orientiert sich am Windeignungsgebiet Nr. 26 „Rehfelde“, gem. Regionalplan Oderland-Spree, Stand 2004.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
47
Die Gemeinde Rehfelde verfügt über einen rechtskräftigen Flächennutzungsplan, in dem die Abgrenzung des Windeignungsgebietes als Sonstiges Sondergebiet Windenergienutzung aufgenommen
wurde.
12.1.2
Ziele des Umweltschutzes
Im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und Zinndorf“ soll die Errichtung von weiteren zwei Windenergieanlagen vorbereitet werden.
Die Ausweisung der Sonstigen Sondergebiete wird von der Gemeinde Rehfelde durchgeführt, da:

innerhalb des B-Plan Geltungsbereiches ein Windeignungsgebiet gemäß Regionalplan ausgewiesen ist,

durch einen Vorhabenträger die Errichtung und der Betrieb von zwei weiteren WEA geplant ist

der politischen Forderung „bestehende Windparks in Eignungsgebieten zu verdichten“ gefolgt
wird und dabei eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Ordnung gewährleistet werden
soll,

die Betroffenheit von Schutzgütern im Umweltbericht untersucht wird,

die E/A - Bilanzierung erfolgt sowie mögliche Kompensationsmaßnahmen ermittelt werden, die
innerhalb des näheren Eingriffsraumes umgesetzt werden sollen.
Die Ausweisung von Flächen für die Nutzung von Windenergie hat zunehmend an Bedeutung erlangt,
da die Windenergienutzung ein immer stärker werdender Wirtschaftszweig der Region ist und eine umweltschonende Möglichkeit zur Energiegewinnung darstellt. Je Kilowattstunde Windenergie werden ca.
1kg CO2, 5g Nox, 7g SO2 und 60g Staub und Asche gegenüber der Kohleverstromung vermieden 6. Das
integrierte Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung von August 2007 7 setzt sich als Ziel für
den Umweltschutz die Verringerung des CO2 Ausstoßes um 40 % bis zum Jahr 2020. Somit trägt die
Windenergie essenziell zur Erreichung der Ziele des Umweltschutzes auf nationaler Ebene bei.
Aus Sicht der Gemeinde ist es wichtig, dass entsprechende Kompensationsmaßnahmen im Zuge der
Errichtung der WEA innerhalb der Gemeinde vorgenommen werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden geeignete Kompensationsmaßnahmen geprüft und entsprechend formuliert, hierbei
handelt es sich um Maßnahmen, die innerhalb und außerhalb des B-Plangebietes liegen. Des Weiteren
wurden aufgrund der zu erwartenden Immissionsschutzbelange Gutachten/Prognosen zu möglichen
Schall und Schattenbelastungen sowie Gutachten für die Artenschutzbelange (Avifauna) erarbeitet, die
hier im Umweltbericht entsprechend dargelegt werden.
6
MUNR 1996
7
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/ThemenAZ/Klimaschutz/klimaschutz-2006-07-27-die-
nationale-strategie.html, abgerufen am 03.12.2014
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
48
12.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
12.2.1
Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes
12.2.1.1 Schutzgut Mensch
Die hohe, schlanke Form einer WEA wirkt dem Eindruck einer unberührten ländlichen Idylle entgegen.
Im Gegensatz zu anderen Formen der Energieerzeugung wie z.B. durch Kern- oder Kohlekraftwerke
kann der Betrachter einer solchen Anlage damit aber durchaus den Eindruck einer umweltschonenden
Energiegewinnung verbinden. Mit zunehmender Entfernung des Betrachters zu den Anlagen verschieben sich die Größenverhältnisse zu den Strukturen der Landschaft. Dies lässt die Anlagen nicht verschwinden, mindert aber deren Fernwirkung erheblich.
Die Gemeinde Rehfelde und die Stadt Strausberg im Nordwesten sowie die Gemeinde Rüdersdorf b.
Bln. im Südwesten bilden Siedlungsschwerpunkte in der Umgebung. Im direkten Umfeld des Plangebietes befinden sich die Ortslagen von Werder, Zinndorf, Lichtenow, Lichtenow Dorf, Rehfelde, Rehfelde
Dorf, Garzau, Hoppegarten, Maxseesiedlung, Heidekrug, Kagel und Kienbaum.
In dem von der Landwirtschaft geprägten Raum bilden die o.g. Städte bzw. die im Umfeld entstandenen
Gewerbegebiete den Schwerpunkt für Arbeitsplätze. Wichtigstes Wirtschaftspotential für die Menschen
in diesem Gebiet ist neben der Landwirtschaft die angesiedelte Industrie in den Gewerbegebieten.
Auf dem Gebiet des bestehenden Windparks Nr. 26 „Werder - Zinndorf“ und den unmittelbar angrenzenden Flächen erfolgt primär eine intensive, landwirtschaftliche Nutzung, wobei parallel deutlich erkennbar die Windenergie genutzt wird.
Erholungsnutzung
Im direkten Umfeld des Windfeldes sind keine bedeutenden Bestände zur Erholungsnutzung bekannt.
Besonders immissionsempfindliche Nutzungen liegen im Untersuchungsraum nicht vor.
Bewertung:
Die Wirkung einer jeden einzelnen Windenergieanlage hängt von der subjektiven Wahrnehmung des
Betrachters ab. Weiterhin gehen Erwartungen, Erfahrungen und Bedürfnisse eines jeden Menschen in
seine Bewertung ein. Schwierig ist es also, allgemeingültige und von allen akzeptierte Wertmaßstäbe
zu finden.
In Deutschland ist es ein erklärtes politisches Ziel, verstärkt auf regenerative Energien zurückzugreifen,
um sich von den abnehmenden endlichen Naturressourcen und somit steigenden Preisen unabhängiger
zu machen. Zur Erreichung dieses Zieles wurden eigens dafür vorgesehene Gebiete (hier Windeignungsgebiete im Regionalplan) ausgewiesen um potenziellen Vorhabenträgern eine Richtlinie in die
Hand zu geben, an welchem Standort Windenergieanlagen konfliktarm zu errichten sind.
Der Mensch gewinnt durch die Errichtung von WEA sauberen Strom und schont somit die Umwelt.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
49
Um visuelle Beeinträchtigungen zu minimieren, wird eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen
gem. Regionalplan Oderland-Spree als übergeordnete Planung (Regionale Raumordnung) mit WEA
beplant und im vorliegenden Fall ein bereits vorhandener Windpark verdichtet.
Für die ansässige Bevölkerung in den umliegenden Ortslagen treten baubedingte Beeinträchtigungen auf. Der durch Transport- und Montagearbeiten verursachte Baulärm sowie die visuelle Unruhe
durch Kräne und Schwerlasttransporter sind jedoch zeitlich sowie örtlich begrenzt.
Weitere Beeinträchtigungen während der Errichtung der Anlagen sind nicht zu erwarten.
Schallimmission und Schattenwurf zählen zu den betriebsbedingten Auswirkungen von WEA auf den
Menschen. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens werden Prognosen/Berechnungen vorgelegt, die eine Einhaltung der zulässigen Grenzwerte belegen müssen, andernfalls sind gesetzlich vorgeschriebene Reduzierungsmaßnahmen anzuwenden.
Im unmittelbaren Umfeld der geplanten zwei Anlagen befinden sich die Ortslagen Werder und Zinndorf.
Für die Bewohner werden die geplanten WEA unmittelbar erlebbar, da sie im näheren Umkreis leben
und wohnen.
Die Windenergieanlagen sind durch die anlagenbedingte Funktion (Drehung der Rotoren) für den Menschen wahrnehmbar. Diese visuelle Unruhe wird für den einzelnen Betrachter am Horizont wahrgenommen und unterschiedlich stark als Störung empfunden.
12.2.1.1.1 Schallimmissionen
Für die Erweiterung des Windparks Nr. 26 um 2 WEA wurde eine Prognose der Schallimmissionen8
gem. WEA-Geräuschimmissionserlass des Landes Brandenburg vom 31. Juli 2003, sowie des Erlasses
des MUGV des Landes Brandenburg zu Anforderungen an die Geräuschimmissionsprognose und die
Nachweismessung bei WEA – WEA-Geräuschimmissionserlass, Potsdam 28. April 2014, ausgehend
von Geräuschquellen (WEA) auf Immissionspunkte (Wohngebäude, Gehöfte, etc.) im Umfeld des Windparks – durchgeführt. Dabei wurde die Einhaltung der Schallimmissions-Grenzwerte geprüft.
Die Immissionsorte wurden durch Standortbegehungen sowie Verwendung verfügbarer Unterlagen
und Pläne ermittelt (Topographische Karte TK25, Orthofoto). Hierauf basierend wurde die Einstufung
der Immissionsorte vorgenommen und die daraus resultierenden einzuhaltenden Grenzwerte ermittelt.
Vorbelastung
Eine Vorbelastung durch vorhandene Windenergieanlagen, Gewerbelärm oder durch anderweitige
Schallemissionsquellen (z.B. Massentierhaltung) ist im vorliegenden Fall durch 28 bereits errichtete
Windenergieanlagen gegeben und wurde in der Schallimmissionsprognose entsprechend berücksichtigt.
Untersuchungsergebnisse
8Schallimmissionsprognose
für den Windpark „Werder -Zinndorf-Verdichtung“, Sehestedt den 12.12.2013 Denker & Wulf AG
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
50
In der Tabelle 14 der vorgenannten Berechnung werden die ermittelten Immissionspegel gem. „Oberer
Vertrauensbereich des Gesamtbeurteilungspegels mit einer statistischen Sicherheit von 90%“ den zulässigen Grenzwerten gegenübergestellt und auf Einhaltung geprüft.
Die Betrachtung der Schallimmissionssituation erfolgte ausgehend von den geplanten 2 WEA NORDEX
N117 im ungedrosselten Betriebsmodus (Nennleistung = 2.400 kW). Für alle dargestellten Immissionsorte lässt sich die Einhaltung der Immissionsrichtwerte feststellen.
Die Ergebnisse der Untersuchung zusammenfassend, erfolgt keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte. Damit sind die vorgesehenen Standorte unter akustischen Aspekten für das
Vorhaben geeignet.
Tabelle 14: Ergebnisse der Schallimmissionsprognose für eine Verdichtung mit 2 WEA, Quelle: Denker & Wulf AG
Im vertiefenden Verfahren forderte die Gemeindevertretung Rehfelde eine unabhängige Schallimmissionsprognose erstellen zu lassen. Die Ergebnisse dieser zweiten schalltechnischen Prognoseberechnung, durchgeführt von der Kuntzsch GmbH, werden im nachfolgenden kurz dargelegt. Die Prognose
ist als Anlage dem vorliegenden Dokument beigefügt.
Untersuchungsergebnisse
In Tabelle 15 werden die ermittelten Immissionspegel gem. „Oberer Vertrauensbereich des Gesamtbeurteilungspegels mit einer statistischen Sicherheit von 90%“ den zulässigen Grenzwerten gegenübergestellt und auf Einhaltung geprüft.
Die Betrachtung der Schallimmissionssituation erfolgte ausgehend von den geplanten 2 WEA NORDEX
N117 im ungedrosselten Betriebsmodus (Nennleistung = 2.400 kW). Die jeweils angegebenen Immissionsrichtwerte werden durch die berechneten Beurteilungspegel der Gesamtbelastung an den Immissionsorten A – J und L auch unter Berücksichtigung der Prognoseunsicherheit weiterhin unterschritten.
Der am Immissionsort K bereits durch die Vorbelastung den Richtwert überschreitende Immissionspegel
steigt nicht weiter an.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
51
Tabelle 15: Ergebnisse der Schallimmissionsprognose für eine Verdichtung mit 2 WEA, Quelle: Kuntzsch GmbH
Die Ergebnisse der Untersuchung zusammenfassend, erfolgt keine signifikante Überschreitung
der Immissionsrichtwerte. Damit sind die vorgesehenen Standorte unter akustischen Aspekten
für das Vorhaben geeignet und es werden keine Abschaltzeiten für die geplanten WEA durch
den Gutachter empfohlen.
12.2.1.1.2 Schattenwurfprognose
Für die Erweiterung des Windpark Nr. 26 um 2 WEA wurde eine Prognose der Schattenwurfzeiten 9
gem. Leitlinie des MLUR des Landes Brandenburg zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf- Leitlinie) vom 24.03.2003 durchgeführt.
Folgende Immissionsrichtwerte werden als zulässige Beschattungsdauer in Ansatz gebracht:

als Jahresgrenzwert gelten 30 Stunden sowie als Tagesgrenzwert 30 Minuten als maximal zulässige Beschattungsdauer

bei der Berechnung werden Sonnenhöhenwinkel> 3° zugrunde gelegt. Ein Schattenwurf bei Sonnenständen unter 3° wird nicht berücksichtigt.
9Schattenwurfprognose
für den Windpark „Werder -Zinndorf-Verdichtung“, Sehestedt den 13.12.2013 Denker & Wulf AG
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
52
Entscheidend für die Beurteilung der Ergebnisse zum periodischen Schattenwurf ist die "worst case" Berechnung, die Grundlage für die Berechnungsmethode dieser Untersuchung ist.
Die Immissionsorte wurden durch Standortbegehungen sowie Verwendung verfügbarer Unterlagen und
Pläne ermittelt (Topographische Karte TK25, Orthofoto). Hierauf basierend wurde die Einstufung der
Immissionsorte vorgenommen und die daraus resultierenden einzuhaltenden Grenzwerte ermittelt.
Vorbelastung
Eine Vorbelastung durch optische Emissionen ist im vorliegenden Fall durch 28 bereits errichtete Windenergieanlagen gegeben und wurde in der Schattenwurfprognose entsprechend berücksichtigt.
Untersuchungsergebnisse
Die Schattenwurfprognose wurde für die Immissionspunkte (punktförmige Schatten-Rezeptoren in 2m
Höhe über Grund) IP A bis IP I durchgeführt.
Dabei wurden die in Tabelle 16 aufgeführten Beschattungsdauern als „worst case“-Szenario der Anlagen pro Jahr ermittelt.
An den Immissionsorten IP B, D, H und I überschreitet die astronomisch mögliche Schattenwurfdauer
die Grenzwerte von maximal 30 Std. im Jahr und maximal 30 Minuten am Tag.
Im Ergebnis der Untersuchung ergibt sich an den erwähnten Immissionspunkten eine Überschreitung der Grenzwerte für den periodischen Schattenwurf. Diese wird jedoch bereits durch
die als Vorbelastung berücksichtigten Windenergieanlagen verursacht. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte lässt sich technisch durch den Einsatz von Schattenwurfmodulen sicherstellen.
Tabelle 16: Ergebnisse der Schattenwurfprognose für eine Verdichtung mit 2 WEA, Quelle: Denker & Wulf AG
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
53
Im vertiefenden Verfahren forderte die Gemeinde Rehfelde eine unabhängige Schattenwurfprognose
erstellen zu lassen. Die Ergebnisse dieser zweiten Berechnung, durchgeführt von der Kuntzsch GmbH,
werden im nachfolgenden kurz dargelegt. Die Prognose ist als Anlage dem vorliegenden Dokument
beigefügt.
Untersuchungsergebnisse
Die Schattenwurfprognose wurde für den Immissionspunkt (punktförmiger Schatten-Rezeptor in 2m
Höhe über Grund) IP A durchgeführt.
Dabei wurden die in Tabelle 17 aufgeführten Beschattungsdauern als „worst case“-Szenario der Anlagen pro Jahr ermittelt.
Am Immissionsort IP A überschreitet die astronomisch mögliche Schattenwurfdauer die Grenzwerte von
maximal 30 Std. im Jahr und maximal 30 Minuten am Tag.
Tabelle 17: Ergebnisse der Schattenwurfprognose für eine Verdichtung mit 2 WEA, Quelle: Kuntzsch GmbH
Im Ergebnis der Untersuchung ergibt sich am erwähnten Immissionspunkt eine Überschreitung
der Grenzwerte für den periodischen Schattenwurf. Diese wird jedoch bereits durch die als Vorbelastung berücksichtigten Windenergieanlagen verursacht.
Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte lässt sich technisch durch den Einsatz von Schattenwurfmodulen im südlich geplanten Anlagenstandort sicherstellen.
12.2.1.1.3 Unfallrisiko / Havarien
Wassergefährdende Stoffe werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gehandhabt, so dass das
Unfallrisiko weitestgehend ausgeschlossen wird.
Der Transformator befindet sich in einer Blechwanne aus korrosionsgeschütztem Stahl bzw. einer öldichten Betonwanne, die für die vollständige Aufnahme des vorhandenen Trafoöls ausgelegt ist.
Alle anfallenden Abfälle werden einer geordneten Entsorgung zugeführt.
Durch extreme Wettersituationen besteht in der Umgebung von WEA die Möglichkeit der Gefährdung
durch wegfliegende Teile oder den Einsturz der Anlage. Dieses sind allerdings Gefahren die nur zu
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
54
einem geringen Teil auf die verwendete Technik zurückzuführen sind. Sehr viel wahrscheinlicher ist
dagegen eine Gefährdung durch witterungsbedingten Eisabwurf oder ein Ausfall der Drehzahlregelung.
Von den Herstellerfirmen der WEA werden Systeme zur Eiserkennung und Maschinenabschaltung angeboten, die den Einfluss des Eisansatzes auf die Aerodynamik ausnutzen. Dieses in der Praxis erprobte System schaltet die WEA bei Eisansatz sicher ab und verhindert darüber hinaus eine vorzeitige
Wiederinbetriebnahme der Anlage.
Die Einstellung der Drehzahl erfolgt über eine mikroprozessorgesteuerte Einzelblattverstellung synchron über drei unabhängige Blattverstellantriebe (Pitchantriebe) und redundante Blattwinkelmessung.
Die Rotorblätter können mittels dieser Antriebe innerhalb weniger Sekunden in Fahnenstellung gebracht
und damit aus dem Wind gefahren werden. Damit entfallen die aerodynamischen Lasten und der Rotor
wird verlangsamt. Diese Bremswirkung ist auch beim Ausfall eines Pitchantriebs ohne Einschränkungen
gegeben. Da jeder Pitchantrieb weiterhin über eine redundante Stromversorgung (Netz und Akku) verfügt, kann die Anlage auch bei einem totalen Netzausfall sicher in Fahnenstellung gebracht werden.
Weitere Unfallrisiken hinsichtlich verwendeter Stoffe und Technologien sind nicht ersichtlich.
12.2.1.1.4 Infraschall
Außer dem Hörschall erzeugen Windenergieanlagen durch die Umströmung der rotierenden Flügel
auch tieffrequente Geräusche bzw. Infraschall, also extrem tiefe Töne. Für diese Geräuschanteile ist
das Gehör sehr unempfindlich.
Schall besteht aus Druckwellen, die sich in der Luft ausbreiten. Der Mensch ist in der Lage diese Wellen
in einem Frequenzbereich von 20 bis 20.000 Hertz (Hz) wahrzunehmen. Druckwellen unter einer Frequenz von 20 Hz bezeichnet man als Infraschall und über 20.000 Hz spricht man von Ultraschall.
Die Ausbreitung von Infraschall erfolgt nach denselben physikalischen Gesetzen wie bei jeder Art von
Luftschall. Eine einzelne Schallquelle wie z.B. der Generator einer Windenergieanlage strahlt Wellen
ab, die sich in alle Richtungen kugelförmig ausbreiten. Da sich die Schallenergie dabei auf immer größer
werdende Flächen verteilt, nimmt die Schallintensität pro Quadratmeter im umgekehrten Verhältnis ab.
Mit zunehmendem Abstand wird es also deutlich weniger Schalldruckwellen pro Fläche geben.
Die Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräusche sind in der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA-Lärm, Kap. 7.3. und Anlage A.1.5) sowie in der Norm DIN 45680 geregelt. Auf Grundlage dieser Vorschriften lassen sich die Geräuscheinwirkungen sicher ermitteln. Dabei wird der Frequenzbereich von 8 bis 100 Hz berücksichtigt. Maßgeblich für mögliche Belästigungen ist die Wahrnehmungsschwelle des Menschen, die in der Norm dargestellt ist. An Immissionsorten wird diese Schwelle
durch Windenergieanlagen nicht erreicht10.
Somit kann abschließend keine Beeinträchtigung durch Infraschall ausgehend vom geplanten
Vorhaben abgeleitet werden.
10
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Windenergie und Infraschall, Juli 2013
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
55
12.2.1.1.5 Luftschadstoffemissionen
Während der Durchführung der Baumaßnahmen bei der Errichtung der Anlagen, ist während des allgemeinen Baubetriebes und bei der Lagerung von Gütern (Umlage von Boden) insbesondere bei trockener Witterung die Bildung von Staub möglich. Diese Emissionen sind jedoch zeitlich und örtlich begrenzt
und lassen sich z.B. durch Berieselung mindern. Die zusätzlich mit dem Einsatz der Baufahrzeuge entstehenden Abgase sowie die daraus möglicherweise entstehende Luftverunreinigung wird als nicht erheblich beurteilt.
Durch den Anlagenbetrieb sind keine Emissionen von Luftschadstoffen und damit keine erheblichen
Auswirkungen zu erwarten. Emissionen durch Abgase entstehen zeitweilig durch den Einsatz von Wartungsfahrzeugen, die vernachlässigbar sind.
Eine Veränderung der Luft als dauerhafte Beeinträchtigung ist nicht zu verzeichnen.
12.2.1.1.6 Befeuerung der Windenergieanlagen
Sofern eine Höhe von 100 m über Grund überschritten wird, ist eine Kennzeichnung der WEA als Luftfahrthindernis notwendig und die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf gemäß § 14 LuftVG der vorherigen Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde.
Mit der geplanten Gesamtanlagenhöhe von max. 200 m bei den geplanten WEA ist eine entsprechende Kennzeichnung für den Luftverkehr notwendig.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird die Art der Kennzeichnung durch die zuständige Luftfahrtbehörde geprüft und abschließend festgelegt.
Die Kennzeichnung von Windenergieanlagen für den Luftverkehr verstärkt die optische Wahrnehmung
von WEA am Tage und vor allem in der Nacht, was als negative Beeinträchtigung von der Bevölkerung
gesehen wird. Dieser Konflikt ist aufgrund der steigenden baulichen Höhen und der erforderlichen Effektivitätssteigerung aufgrund der bestehenden gesetzlichen Vorgaben nicht vermeidbar.
Als eingriffsmindernd im vorliegenden Fall, kann die bestehende Kennzeichnung von 28 Windenergieanlagen im Windpark gewertet werden.
Diese Windenergieanlagen haben entweder eine rot - weiße Flügelmarkierung bzw. die weiße Befeuerung als Tageskennzeichnung. Während der Nacht sind sie mit dem so genannten „W -Feuer Rot“ gekennzeichnet.
Durch die zuständige Luftfahrtbehörde wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Art der Kennzeichnung abschließend festgelegt.
12.2.1.1.7 Bewertung
Die hier zu betrachtende Erweiterung des Windparks Nr. 26 „Werder-Zinndorf“ bewirkt zusätzliche Beeinträchtigungen, die jedoch durch die bestehenden WEA in ihrer Gesamtwirkung deutlich gemindert
werden.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
56
Konflikte aufgrund auftretender Schall- und Schattenbelastungen können auf der Grundlage von Berechnungen ausgeschlossen bzw. vermieden werden. Die Errichtung der WEA ist nach schalltechnischen Gesichtspunkten gemäß TA-Lärm ohne weiteres zulässig.
Um die zulässigen Schattenwurfzeiten zu gewährleisten ist ein so genanntes Schattenabschaltmodul in
den südlichen WEA-Standort einzubauen, womit die gesetzlichen Vorgaben in jedem Falle eingehalten
werden.
Die optische Wahrnehmung der geplanten Anlagen bzw. des Gesamtwindparks erhöht sich für die Bevölkerung in den umgebenden Ortschaften, aufgrund der zahlenmäßigen Vergrößerung der technischen
Bauwerke und der Notwendigkeit der Kennzeichnung für den Luftverkehr.
Als eingriffsmindernd bleibt festzustellen, dass gemäß den Vorgaben der Landesplanung bestehende
Windparkflächen verdichtet werden.
Zusammenfassend wird die Verdichtung des Windeignungsgebietes Nr. 26 „Werder - Zinndorf“
als nicht erheblicher Eingriff auf das Schutzgut Mensch gewertet.
12.2.1.2 Schutzgut Boden
Geologie
Der Untersuchungsraum befindet sich innerhalb der Barnimer Platte und dort innerhalb des südöstlichen
Barnim. Die Landnutzung ist vorrangig über Ackerland charakterisiert. Von den umliegenden Naturräumen hebt sich die Barnimer Platte durch ungewöhnliche Höhenunterschiede auf geringer Entfernung
ab.
Die nordöstlichen und östlichen Bereiche des Barnims sind als mächtiger elster- und saalekaltzeitlicher
Stauchmoränenkomplex geformt. Das nach oben Pressen großer voreiszeitlicher, tertiärer Tonpakete
und braunkohleführender Schichten zeugt von strukturprägenden Vorgängen.
Noch bis 1990 wurden die Tonvorkommen zwischen Bad Freienwalde und Falkenberg zur Ziegelproduktion genutzt.
Den zentralen Bereich des Barnim dominiert von Nordost nach Südwest ein breites, überwiegend flachwelliges Grundmoränenband. Zwei flächenhafte Sander ergänzen schließlich die glazialen Formen im
Vorland der Endmoränen.
Relief
Für die landschaftliche Gestalt des Barnim Plateaus sind zahlreiche schmale Täler, von den Höhen der
Endmoränen, von Nordost nach Südwest gerichtet, auflockernde Elemente. Als eine besonders hervorzuhebende, ungewöhnlich lange glaziale Rinne quert die Gamengrund-Rinne vom Nordosten bis zum
Berliner Urstromtal fast die gesamte Barnimer Hochfläche. Periglaziale Prozesse bewirkten am steilen
Ostabhang die Ausbildung zahlreicher, mehr oder weniger langer Trockentäler.
Boden
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
57
Ausgehend von der unterschiedlichen geologischen Genese der Bodensubstrate haben sich im Betrachtungsgebiet auch unterschiedliche Böden entwickelt, die verschiedene Landschaftsnutzungen ermöglichen. Auf den Hochflächen des Barnims haben sich hauptsächlich sandig-lehmige Böden ausgebildet. Die lehmigen Grundmoränen wurden nacheiszeitlich großflächig unter dem Einfluss von Wind
übersandet. Mit dem Auffüllen kleiner Senken glättete sich die Landschaftsoberfläche. Es herrschen
nun sogenannte Decksandlehmplatten vor. Im Bodenprofil ist ersichtlich, dass über tiefen Geschiebemergelschichten 0,5 bis 1 m mächtige Decksandauflagen lagern.
Erosion
Im Vorhabengebiet findet nur eine untergeordnete Beeinträchtigung der Böden durch Winderosion statt.
Eine Wassererosion könnte sich in Gebieten mit bindigen Böden und stärkerer Hanglage ergeben.
Große Flächenanteile (60-80 %) haben Hangneigungen unter 2°, 20-40 % der Flächen besitzen eine
Hangneigung zwischen 2-5° und sind demzufolge als flach einzuordnen. Die Erosionsgefährdung ist
somit sehr gering.
12.2.1.2.1 Ermittlung der Flächeninanspruchnahme durch das Vorhaben
Die mit dem Vorhaben verbundene Flächeninanspruchnahme resultiert aus der Herstellung von Wegeflächen zu den WEA, aus der Herstellung von Kranstellflächen sowie aus der Herstellung der Fundamente für die jeweilige Windenergieanlage selbst.
Die durch die Lagerung von Maschinen- bzw. Bauteilen beanspruchten Flächen während der Errichtung
der Anlagen im Randbereich der Kranaufstell- und Wegeflächen, werden nach Beendigung der Baumaßnahme tiefgründig aufgelockert, so dass keine nachhaltigen Beeinträchtigungen durch evtl. entstandene Verdichtungen verbleiben.
Für die temporäre Flächenversiegelung bleibt festzuhalten, dass es sich bei den Flächen auf denen die
WEA errichtet werden ausschließlich um intensiv ackerbaulich genutzte Flächen handelt und somit die
Böden bereits Beanspruchungen unterliegen (Bewirtschaftung von Ackerflächen). Somit wird diese vorübergehende Flächeninanspruchnahme nicht bilanziert.
Für die Fundamente der zwei Windenergieanlagen werden insgesamt 726 m² Ackerfläche vollversiegelt.
Da im Mastfuß der Nordex Anlage der Trafo integriert ist, entfällt die Errichtung von Trafohäusern.
Der Ausbau der Wege sowie Kranstellflächen wird in wasserdurchlässiger Bauweise (Schotterweg aus
Recyclingmaterial) vorgenommen.
Aufgrund der individuellen Anpassung der Wege und Kranstellflächen innerhalb des Windparks entsprechend der natürlichen Gegebenheiten, werden die Flächen als Gesamtfläche bilanziert.
Für die Erschließung der zwei WEA werden Wege errichtet, die an Bestandswege innerhalb des Windparks angebunden sind.
Für die Errichtung der Wege sowie Kranstellflächen werden insgesamt 4.496 m² Ackerfläche teilversiegelt.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
58
Zur internen Datenübertragung sowie zur netztechnischen Anbindung der WEA wird im Gebiet des
Windparks eine Verkabelung durch den Vorhabenträger vorgenommen. Diese Verkabelung erfolgt primär im Bereich der geplanten Wege.
Die Verlegung der Erdkabel erfolgt in einer Mindestverlegetiefe von 120 cm, womit eine Bewirtschaftung
der Ackerflächen nach erfolgter Verlegung ohne weiteres möglich ist. Da bei der Verlegung der Erdkabel
die Abfolge der Bodenschichten beibehalten wird (bei offener Bauweise, wird Mutterboden getrennt
zwischengelagert), ist eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion des Bodens nicht gegeben.
Tabelle 18: Darstellung der Flächeninanspruchnahme durch das Vorhaben im Schutzgut Boden
Beschreibung - Baumaßnahme
Errichtung von 2 Fundamenten
Fläche
2 x 363m² =
726m²
Errichtung Weg zur WEA - P01
+ Kranstellflächen
811m²+1.375 m²= 2.186m²
Errichtung Weg zur WEA - P02
+ Kranstellfläche
935m²+1.375m²= 2.310m²
externe Trafohäuser
Entfällt, da im Mastfuß
integriert
Verdichtung außerhalb der Kranstell- und
Wegeflächen
temporär
Verlegung der Erdkabel
temporär
Summe Fläche Vollversiegelung:
726 m²
Summe Fläche Teilversiegelung:
4.496 m²
Summe Flächeninanspruchnahme:
5.222 m²
Im Ergebnis entsteht somit eine Beeinträchtigung durch Voll- und Teilversiegelung des Bodens
auf einer Fläche von 5.222 m².
12.2.1.2.2 Bewertung
Baubedingte Auswirkungen
Die baubedingten Auswirkungen sind auf das Herstellen der Verkabelung, der Erschließungswege und
der Kranstellflächen sowie auf das Herstellen der Fundamente zurückzuführen.
Während der Bauphase ist mit einigen Belastungen des Bodens zu rechnen. Die Eingriffe in den Boden
durch die Bodenbewegungen können jedoch durch ordnungsgemäße Bodenarbeiten minimiert werden.
Rohboden und Oberboden sind getrennt zu behandeln. Während der Oberboden seitlich auf die Ackerfläche aufgebracht werden kann (max. 10 cm) und damit dem Bodenhaushalt wieder zur Verfügung
steht, ist der Rohboden an geeigneter Stelle (Baustelle, Einbau des Rohbodens ist genehmigungspflichtig, zuständig ist die UBB) oder in eine geordnete Deponie einzubauen.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
59
Die für die Erstellung der Fundamente, Kranstellflächen sowie Erschließungs- und Wartungswege benötigten Flächen werden im Kap. 12.2.1.2.1 bilanziert.
Auf das Schutzgut Boden erfolgt somit ein erheblicher Eingriff durch Versiegelung für die Fundamente sowie durch Teilversiegelung für die Wege- und Kranstellflächen der entsprechend zu kompensieren ist.
Anlagebedingte Auswirkungen
Das Schutzgut Boden erfährt durch die Betonfundamente sowie die Wege- und Kranstellflächen eine
Versiegelung und somit eine nachhaltige Beeinträchtigung.
Je Windenergieanlage geht durch die vollversiegelten Bereiche (Fundamente) eine Fläche für die
Grundwasserneubildung verloren. Neben der Zerstörung des Bodengefüges führt die Versiegelung zu
einem größeren Oberflächenabfluss.
Auf das Schutzgut Boden erfolgt somit ein erheblicher Eingriff durch Versiegelung für die Fundamente sowie durch Teilversiegelung für die Wege- und Kranstellflächen, der entsprechend zu kompensieren ist.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Während des Betriebs der Anlagen wird kein zusätzlicher Boden beansprucht.
Somit sind keine betriebsbedingten Umwelteinwirkungen zu erwarten.
Zusammengefasst ist der zu erwartende Eingriff auf das Schutzgut Boden, aufgrund der notwendigen Versiegelungen, als erheblicher Eingriff zu werten.
12.2.1.3 Schutzgut Wasser
Grundwasser
Im Planungsraum besteht ein oberflächig anstehender Grundwassergeringleiter mit hohem bindigen
Anteil (Geschiebemergel und -lehme, vorwiegend Saalekaltzeit, Schluffe, Tone u.a.).
Von Süden nach Norden ist eine stetige Zunahme der Mächtigkeit des Gesamtgrundwasserleiterkomplexes von 3-10m auf bis zu 30-40m zu verzeichnen.
Oberflächenwasser
Das Vorhabengebiet weist nur eine relativ geringe Gewässerdichte auf. Die generelle Fließrichtung ist
in südwestliche Richtung. Im Untersuchungsgebiet existieren mehrere Fließgewässer II. Ordnung.
Bei diesen Grabenläufen führen die teilweise fehlenden Gehölze zu einer starken Besonnung, womit
eine große Sauerstoffzehrung einhergeht. Das wiederum führt zu einer eingeschränkten Regenerationsfähigkeit (biologische Selbstreinigungskraft).
Die Gewässer sind durch Begradigungen, Verrohrungen und Stauhaltung in ihrem Verlauf festgelegt.
Dadurch wird das Retentionsvermögen eingeschränkt.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
60
12.2.1.3.1 Bewertung
Baubedingte Auswirkungen
Die direkte und indirekte Beeinträchtigung der umliegenden Fließgewässer sowie Standgewässer kann
aufgrund der Abstände sowie der Art des Vorhabens ausgeschlossen werden.
Die potentiellen Auswirkungen auf das Grundwasser sind aufgrund der kurzen Bauzeit sehr gering und
nicht nachhaltig. Beim Auftreten von Schichtenwasser oder lokalen oberflächennahem Grundwasser ist
für die Errichtung der Fundamente ggf. eine offene Wasserhaltung (Baubedingte Grundwasserabsenkung) während der Bauphase erforderlich. Diese wird aufgrund der relativ kurzen Zeit der Bauphase als
nicht erheblich bewertet.
Im Zuge der Errichtung der Fundamente, der Kranstell- und Wegeflächen sowie der Verkabelung kann
es zu nachhaltigen Beschädigungen der im Plangebiet potentiell vorkommenden Drainagen und somit
zu großflächigen Vernässungen kommen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich evtl. entstehende Beeinträchtigungen an den Drainagen wieder funktionstüchtig herzustellen, womit nachhaltige Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.
Anlagebedingte Auswirkungen
Die Versickerung von Niederschlägen ist in den teilversiegelten Bereichen eingeschränkt und im Bereich der Anlagenfundamente nur indirekt in den Seitenbereichen möglich. Die Niederschläge werden
nicht über zusätzliche Gräben/Rohrleitungen abgeführt und bleiben damit der Grundwasserneubildung
des Gebietes erhalten. Die Umweltauswirkungen sind als nicht erheblich einzuschätzen.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Bei den geplanten Anlagen wird kein Wasser gebraucht und es fallen keinerlei Abwässer an.
Somit sind keine Umwelteinwirkungen zu erwarten.
Zusammenfassend wird der zu erwartende Eingriff auf das Schutzgut Wasser als nicht erheblich
bewertet.
12.2.1.4 Schutzgut Biotope und Pflanzen
Die bestehenden Biotope im Planungsgebiet wurden auf Grundlage der flächendeckenden Biotop- und
Landnutzungskartierung im Land Brandenburg (BTLN) – CIR-Biotoptypen 2009 ausgewertet. Dazu wurden die Daten mit aktuellen Luftbildern abgeglichen und die entsprechenden Biotope gem. Biotopkartierung Brandenburg – Liste der Biotoptypen (2011) bezeichnet. Zudem wurden bei Unsicherheiten
Überprüfungen im Gelände vorgenommen.
Das direkte Vorhabengebiet wird durch intensive landwirtschaftliche Nutzung in Verbindung mit der Gewinnung erneuerbarer Energie aus Windkraft geprägt.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
61
Abbildung 12 Karte Biotope und Flächennutzungen im Umkreis von 500 m zu den geplanten Anlagenstandorten (rot =
Verschiebung von WEA-P02)
Als Biotope innerhalb des Untersuchungsradius von 500 m um die geplanten Analgen sind

02122 (SKB) perennierende Kleingewässer (Sölle, Kolke, Pfuhle etc., < 1 ha) - §,

032291 (RSAAO) sonstige ruderale Pionier- und Halbtrockenrasen, weitgehend ohne Gehölzbewuchs (Gehölzdeckung < 10%),

051321 (GAMR) Grünlandbrachen frischer Standorte, artenreich (typische Grünlandarten),

051332 (GATA) artenarme oder ruderale trockene Brache,

071021 (BLTH) Laubgebüsche frischer Standorte, überwiegend heimische Baumarten,

071131 (BFMH) Feldgehölze mittlerer Standorte, überwiegend heimische Baumarten,

071531 (BEGH) einschichtige oder kleine Baumgruppe, heimische Baumarten,

09139 (LIA) sonstige intensiv genutzte Äcker,
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung

10112 (PGG) Grabeland,

12652 (OVWW) Weg mit wasserdurchlässiger Befestigung,

12510 (OTEG) Windkraftanlage, mit hohem Grünflächenanteil
62
zu nennen. Aus der Aufzählung geht hervor, dass im Untersuchungsraum besonders geschützte Biotope nach § 18 BbgNatSchAG und § 30 BNatSchG vorkommen. Dabei handelt es sich um ein perennierendes Kleingewässer, welches naturnah und beschattet am Rande des Untersuchungsradius zu
WEA-01P gelegen ist. Aufgrund der Entfernung von 510 m zum geplanten Anlagenstandort, kann nicht
von einer Beeinträchtigung des geschützten Biotops ausgegangen werden.
Die geplanten Baufelder (Baustellenflächen, Wege, Kranstellflächen sowie Fundamente der WEA) sind
auf intensiv genutzten Ackerflächen geplant, so dass baubedingt landwirtschaftlich genutzte Flächen
beansprucht werden, die eine geringe ökologische Wertigkeit besitzen.
Baumfällungen bzw. Schnittmaßnahmen an Bäumen im Zuge des Baus der Wege, Kranstellflächen und
Fundamente wurden geprüft, mit dem Ergebnis, dass für die Einmündungsradien bzw. Anbindungen
keine Baumfällungen und Heckenrodungen erforderlich sind.
12.2.1.4.1 Bewertung
Baubedingte Auswirkungen
Die Errichtung der WEA sowie die zur Errichtung und Erschließung zu befestigenden Flächen (Baustellenflächen, Wege, Kranstellflächen) sind auf intensiv genutzter Ackerfläche geplant.
Baumfällungen oder Schnittmaßnahmen sind im Zuge der Wegeführung nicht erforderlich
Weitere baubedingte Beeinträchtigungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erkennbar.
Anlagebedingte/Betriebsbedingte Auswirkungen
Anlagebedingte/Betriebsbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Biotope/Pflanzen werden aufgrund
der Art des Vorhabens ausgeschlossen.
Abschließend ist der Eingriff in das Schutzgut Pflanzen und Biotope als nicht erheblich einzustufen.
12.2.1.5 Schutzgut Fauna
12.2.1.5.1 Vögel
Bis vor einigen Jahren wurde das größte Konfliktpotential durch WEA in der Störung von Brutvögeln
durch deren Betrieb gesehen. Untersuchungen haben jedoch ergeben, dass eine ganze Reihe von
Brutvogelarten insbesondere der offenen Agrarlandschaft gegenüber WEA kaum Meidungsverhalten
zeigen. Dies gilt für eine ganze Reihe von Singvogelarten, jedoch auch für die meisten Greifvogelarten
(REICHENBACH et al. 2004).
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
63
Damit in unmittelbarem Zusammenhang stehend wird heute das direkte Verlustrisiko durch Vogelschlag, insbesondere für eine Reihe von Greifvogelarten, als erheblich bedeutender eingeschätzt. Insbesondere die deutschlandweite Datensammlung der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zeigt
für mehrere Arten, insbesondere für Rotmilan und Seeadler, auch in Relation zu den vorhandenen Brutbeständen, weit überproportionale Verluste in WEA (DÜRR 2004).
Die Avifauna wurde durch Dipl. Biol. Tobias Strahl und Falk Schulz, Mitarbeiter für Artenschutz bei KKRegioPlan, von Ende März 2013 bis Anfang April 2014 untersucht und in einem Bericht dargelegt.
Greif- und Großvögel (Greifvögel, Störche, Reiher usw.) wurden im 1000-m-Radius um die geplanten
WEA erfasst. Im 500-m-Radius um die geplanten WEA wurden alle Brutvögel erfasst. Insgesamt wurden
hierzu 14 Begehungen durchgeführt, davon drei Begehungen auch in den Abend- und frühen Morgenstunden.
Die Methodik der Artenerfassung erfolgte im Wesentlichen nach SÜDBECK et al. (2005). Die Erfassung
war insbesondere auf mögliche Vorkommen konfliktträchtiger und damit planungsrelevanter Vogelarten
ausgerichtet.
Weiterhin wurde eine Erfassung der Rastvögel und der Flugbewegungen im 1000-m-Radius durchgeführt. In 17 Begehungen wurden alle rastenden und überfliegenden Vögel aufgenommen.
12.2.1.5.1.1 Brutvögel im Radius von 500 m
Im Rahmen der Kartierung aller europäischen Vogelarten im Radius von 500 m um die geplanten WEAStandorte und außerhalb des 500-m-Radius, wurden insgesamt 48 Arten festgestellt. Davon waren 36
Arten (75,00 %) Sing- oder Sperlingsvögel (Passeres) und 12 Arten (25 %) Nichtsing- oder Nichtsperlingsvögel (Nonpasseres). Die Feldlerche war hier insgesamt die dominierende Vogelart. In Tabelle 11
werden alle während der Brut- und Gastvogelkartierung 2013 im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen
Vogelarten aufgelistet.
Tabelle 19 Übersicht aller im Untersuchungsgebiet nachgewiesener Brutvögel, Nahrungsgäste und Überflieger
Deutscher Name
Amsel
Bachstelze
Baumpieper
Bergfink
Bluthänfling
Braunkehlchen
Buchfink
Dorngrasmücke
Elster
Feldlerche
Feldsperling
Gartengrasmücke
Goldammer
Grauammer
Graugans
Grünfink
Wissenschaftlicher Name
Turdus merula
Motacilla alba
Anthus trivialis
Fringilla montifringilla
Carduelis cannabina
Saxicola rubetra
Fringilla coelebs
Sylvia communis
Pica pica
Alauda arvensis
Passer montanus
Sylvia borin
Emberiza citrinella
Emberiza calandra
Anser anser
Carduelis chloris
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
Singvogel (Passeres)
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Nichtsingvogel (Nonpasseres)
X
März 2015
Umweltprüfung
Deutscher Name
Grünspecht
Jagdfasan
Kiebitz
Klappergrasmücke
Kleiber
Kohlmeise
Kolkrabe
Kranich
Mäusebussard
Mönchsgrasmücke
Nachtigall
Nebelkrähe
Neuntöter
Pirol
Raubwürger
Rauchschwalbe
Ringeltaube
Rohrweihe
Rotkehlchen
Rotmilan
Schafstelze
Singdrossel
Star
Steinschmätzer
Stieglitz
Sumpfrohrsänger
Turmfalke
Uferschwalbe
Waldlaubsänger
Weißstorch
Wendehals
Zilpzalp
Wissenschaftlicher Name
Picus viridis
Phasianus colchicus
Vanellus vanellus
Sylvia curruca
Sitta europaea
Parus major
Corvus corax
Grus grus
Buteo buteo
Sylvia atricapilla
Luscinia megarhynchos
Corvus cornix
Lanius collurio
Oriolus oriolus
Lanius eycubitor
Hirundo rustica
Columba palumbus
Circus aeruginosus
Erithacus rubecula
Milvus milvus
Motacilla flava
Turdus philomelos
Sturnus vulgaris
Oenanthe oenanthe
Carduelis carduelis
Acrocephalus palustris
Falco tinnunculus
Riparia ribaria
Phylloscopus sibilatrix
Ciconia ciconia
Jynx torquilla
Phylloscopus trochilus
Singvogel (Passeres)
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
64
Nichtsingvogel (Nonpasseres)
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
-
Es wurden 16 Vogelarten, die in der Roten Liste der Brutvögel des Landes Brandenburg bzw. deren
Vorwarnliste geführt werden, festgestellt: davon eine Art (Steinschmätzer) in Kategorie 1: vom Aussterben bedroht, vier Arten (Braunkehlchen, Kiebitz, Uferschwalbe und Wendehals) in Kategorie 2: stark
gefährdet, fünf Arten (Bluthänfling, Feldlerche, Rohrweihe, Rotmilan und Weißstorch) in Kategorie 3:
gefährdet sowie sechs Arten (Baumpieper, Feldsperling, Neuntöter, Pirol, Schafstelze und Turmfalke)
in Kategorie V: Vorwarnliste.
Des Weiteren sind 12 Arten nachgewiesen worden, die in die Roten Liste der Brutvögel Deutschlands bzw. in deren Vorwarnliste in eine Gefährdungskategorie aufgenommen wurden: davon eine Art
(Steinschmätzer) in Kategorie 1: vom Aussterben bedroht, drei Arten (Kiebitz, Raubwürger und Wendehals) in Kategorie 2: stark gefährdet, vier Arten (Braunkehlchen, Feldlerche, Grauammer und Weißstorch) in Kategorie 3: gefährdet sowie vier Arten (Baumpieper, Bluthänfling, Feldsperling und Pirol) in
Kategorie V: Vorwarnliste.
Es konnten 7 Arten, die nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO) streng geschützt ist,
festgestellt werden: Grauammer, Grünspecht, Kiebitz, Raubwürger, Uferschwalbe, Weißstorch und
Wendehals.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
65
Tabelle 20 Übersicht über streng und besonders geschützte Brutvögel, Brutvögel mit Rote Liste Status des Untersuchungsgebietes, sowie geschützte Nahrungsgäste und Überflieger
Deutscher
Name
Baumpieper
Bluthänfling
Braunkehlchen
Feldlerche
Feldsperling
Grauammer
Grünspecht
Kiebitz
Kranich
Mäusebussard
Neuntöter
Pirol
Raubwürger
Rauchschwalbe
Rohrweihe
Rotmilan
Schafstelze
Steinschmätzer
Turmfalke
Uferschwalbe
Weißstorch
Wendehals
wissenschaftlicher
Name
Anthus trivialis
Carduelis cannabina
Saxicola rubetra
Alauda arvensis
Passer montanus
Emberiza calandra
Picus viridis
Vanellus vanellus
Grus grus
Buteo buteo
Lanius collurio
Oriolus oriolus
Lanius excubitor
Hirundo rustica
Circus aeruginosus
Milvus milvus
Motacilla flava
Oenanthe oenanthe
Falco tinnunculus
Riparia riparia
Ciconia ciconia
Jynx torquilla
Schutz/Gefährdung
Status 2013
RL-BB: V, RL-D: V
RL-BB: 3, RL-D: V
RL-BB: 2, RL-D: 3
RL-BB: 3, RL-D: 3
RL-BB: V, RL-D: V
RL-D: 3, BNatSchG: §§, BArtSchVO: §§
BNatSchG: §§, BArtSchVO: §§
RL-BB: 2, RL-D: 2, BNatSchG: §§, BArtSchVO: §§
BNatSchG: §§, EU-VoSchRL: Anhang 1, VO-EG 338 / 97: Anhang A
BNatSchG: §§, VO-EG 338 / 97: Anhang A
RL-BB: V, EU-VoSchRL: Anhang 1
RL-BB: V, RL-D: V
RL-D: 2, BNatSchG: §§, BArtSchVO: §§
BNatSchG: §
RL-BB: 3, BNatSchG: §§, EU-VoSchRL: Anhang 1, VO-EG 338 / 97: Anhang A
RL-BB: 3, BNatSchG: §§, EU-VoSchRL: Anhang 1, VO-EG 338 / 97: Anhang A
RL-BB: V
RL-BB: 1, RL-D: 1
RL-BB: V, BNatSchG: §§, VO-EG 338 / 97: Anhang A
RL-BB: 2, BNatSchG: §§, BArtSchVO: §§
RL-BB: 3, RL-D: 3, BNatSchG: §§, BArtSchVO: §§, EU-VoSchRL: Anhang 1
RL-BB: 2, RL-D: 2, BNatSchG: §§, BArtSchVO: §§
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
NG
NG
BV
BV
BV
BV
NG
NG
NG
BV
BV
NG
BV
NG
BV
*)Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind generell alle europäischen Vogelarten geschützt. Die hier ausgewiesenen Arten genießen jedoch einen besonderen oder strengen Schutz bzw. werden in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in Brandenburg in
den Roten Listen mit einem Gefährdungsstatus geführt.
Erläuterung der in der Tabelle verwendeten Abkürzungen:
Gefährdung nach der Roten Liste Brandenburg: RL-BB 2 – stark gefährdet, RL-BB 3 – gefährdet, RL-BB V – in der Vorwarnliste
geführt
Gefährdung nach der Roten Liste der Bundesrepublik Deutschland: RL-D 2 – stark gefährdet, RL-D 3 – gefährdet, RL-D V –
in der Vorwarnliste geführt.
EU-VoSchRL: Art des Anhangs I der Richtlinie 79/ 409/ EWG (EU-Vogelschutzrichtlinie).
BNatSchG: § = Bundesnaturschutzgesetz, besonders geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 13, §§ = streng geschützte Art nach §
7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG
VO-EG 338 / 97: Nach der Verordnung (EG) Nr. 338 / 97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels geschützte Art.
BArtSchVO: nach Bundesartenschutzverordnung Anhang 1 Spalte B „besonders geschützte“ oder „streng geschützte“ Art.
12.2.1.5.1.2 Greif- und Großvögel im Radius von 1.000 m
Greif- und Großvögel (Greifvögel, Störche, Reiher usw.) wurden im 1000-m-Radius um die geplante
WEA erfasst. Insgesamt wurden 14 Begehungen durchgeführt, davon sechs Begehungen auch abends
bzw. nachts. Die Methodik der Artenerfassung erfolgte im Wesentlichen nach SÜDBECK et al. (2005)
sowie der Anlage 2 zum Windkrafterlass des MUGV. Die Erfassung war insbesondere auf mögliche
Vorkommen konfliktträchtiger und damit planungsrelevanter Vogelarten ausgerichtet.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
66
Im 1000-m-Radius und in dessen Randbereich wurden sieben Greif- und Großvögel als Brutvögel oder
Nahrungsgäste festgestellt. Dabei konnten drei Großvogelarten einer Gefährdungskategorie der Roten
Liste der Brutvögel Brandenburgs (Rohrweihe, Rotmilan und Weißstorch), eine Art einer Gefährdungskategorie der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands (Weißstorch), eine nach der Bundesartenschutzverordnung streng geschützte Art (Weißstorch) sowie zwei Arten des Anhangs 1 der EUVogelschutzrichtlinie (Kranich und Weißstorch) nachgewiesen werden.
12.2.1.5.1.3 Zug- und Rastvögel
Die Rast- und Zugvögel wurden in einem1000-m-Radius während 17 Begehungen von August 2013 bis
April 2014 untersucht. Dabei wurden alle im Untersuchungsraum visuell und akustisch feststellbaren
rastenden und überfliegenden Vögel aufgenommen. Unter Berücksichtigung von Einzelnachweisen
noch anwesender Brutvögel und Einzelbeobachtungen sehr häufiger Arten, wurden um die geplanten
Anlagenstandorte 47 Vogelarten als Rastvögel bzw. durchziehend oder umherstreifend festgestellt.
Dabei konnten sieben Arten einer Gefährdungskategorie der Roten Liste der Brutvogel Brandenburgs
(Kategorie 1 – vom Aussterben bedroht: Steinschmätzer, Kategorie 2 - stark gefährdet: Kiebitz; Kategorie 3 - gefährdet: Feldlerche, Rauchschwalbe, Rohrweihe, Rotmilan und Weißstorch), sechs Arten
einer Gefährdungskategorie der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands (Kategorie 1 – vom Aussterben
bedroht: Steinschmätzer, Kategorie 2 - stark gefährdet: Kiebitz und Raubwürger; Kategorie 3 - gefährdet: Feldlerche, Rotmilan und Weißstorch), vier nach der Bundesartenschutzverordnung streng geschützte Arten (Kiebitz, Raubwürger, Rauchschwalbe und Weißstorch) sowie sieben Arten des Anhangs
1 der EU-Vogelschutzrichtlinie (Kranich, Rohrweihe, Rotmilan, Seeadler, Singschwan, Sperber und
Weißstorch) nachgewiesen werden. Die Nachweise betrafen mit Ausnahme der Arten Höckerschwan,
Kiebitz, Kranich, Saatgans und Singschwan nur Einzeltiere, Paare, Familienverbände oder kleinere
Trupps; größere Rastverbände von anderen Entenvögeln, nordischen Gänsen und Schwänen oder
Goldregenpfeifern wurden im Untersuchungsgebiet während des gesamten Kartierungszeitraums nicht
festgestellt. Auf eine detaillierte Beschreibung der genannten Zug- Und Rastvogelarten wird verzichtet,
da die geringen Individuenzahlen dieser Arten deutlich unter den in den tierökologischen Abstandskriterien als planungsrelevant geltenden Rastbestandszahlen liegen.
Es wurden mehrfach Flugaktivitäten einzelner Rotmilane, Mäusebussarde, Sperber und Turmfalken
festgestellt. Im Herbst 2013 überflogen mehrfach Gänsetrupps ungerichtet das Untersuchungsgebiet,
zumeist in Höhen über 300 m, also deutlich oberhalb der oberen Durchgänge der Rotorblattspitzen.
Insgesamt wurde über dem Untersuchungsgebiet kaum gerichteter Vogelzug festgestellt. Einzelbeobachtungen betrafen neben Singvögeln nur einzelne und meist kleine Trupps verschiedener anderer
Vogelarten. Regelmäßige gerichtete Flugbewegungen außerhalb der Brutzeit in Zusammenhang mit
Nahrungsflügen oder Massenschlafplätzen wurden im Untersuchungsgebiet nicht beobachtet.
Mehrfach wurden während der Zug- und Rastvogelkartierungen im Untersuchungsgebiet rastende Kranichtrupps festgestellt, die als Tagesmaximum bis zu 400 Individuen umfassten. Die bevorzugten Rastflächen lagen jeweils im südlichen bzw. westlichen Randbereich des Untersuchungsraumes. Nur am
30. Januar wurde eine Gruppe von 24 Kranichen unmittelbar südlich des geplanten Anlagenstandortes
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
67
der WEA 1, etwa 300 m von der nächstgelegenen Windenergieanlage entfernt auf einer Ackerfläche bei
der Nahrungssuche beobachtet.
Für alle als Rastvogel festgestellten Arten, liegen die jeweils gefundenen maximalen Rastbestände innerhalb des 1000-m-Radius jeweils weit unter den von MUGV (2013) und LAG - VSW (2008) genannten
Mindestzahlen für Restriktionen für den Bau von WEA.
Während des gesamten Untersuchungszeitraums von August 2013 bis April 2014 wurden keine rastenden Gänse im untersuchten Gebiet festgestellt.
Saatgänse sind für ihr Meidungsverhalten gegenüber WEA bekannt (REICHENBACH et al. 2004). Die Wahrscheinlichkeit einer zusätzlichen meidungsbedingten Beeinträchtigung potenzieller Rasthabitate im Untersuchungsgebiet für diese Art durch den Bau der geplanten WEA wird als sehr gering eingestuft.
Am 11. November 2013 wurde einmalig ein adulter Seeadler beobachtet, der den südöstlichen Grenzbereich des Untersuchungsraumes und das angrenzende Rote Luch in nordöstlicher Richtung überflog.
Seeadler gehören zu den durch Kollisionen mit Windenergieanlagen besonders gefährdeten Arten
(DÜRR 2004 und 2015a). Da es sich hierbei nur um eine Einzelbeobachtung handelt, aus der gefolgert
werden kann, dass es nur zu unregelmäßigen Überflügen des Gebietes durch Seeadler kommt, dürfte
das durch den Bau der geplanten WEA entstehende Kollisionsrisiko und damit das Konfliktpotential vor
allem unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Windparks sehr gering sein.
Für alle als Rastvögel nachgewiesenen Arten wird das Konfliktpotenzial der geplanten WEAStandorte bezüglich der Beeinträchtigung von Rastvögeln als gering eingeschätzt.
Für ziehende Arten wird das Konfliktpotential der geplanten WEA-Standorte bzgl. Meidungsverhalten oder Vogelschlag daher ebenfalls insgesamt als gering eingeschätzt.
12.2.1.5.1.4 Sonstige europäische Vogelarten
Wie in der Literatur (z.B. FRÖHLICH & SPORBECK 2007) angeführt, kann die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung auf Grund der großen Artenvielfalt der Vögel in zusammengefassten Gruppen, (ökologische Gilden, bestimmte Habitatnutzer-Typen) erfolgen. Dieses Vorgehen ist allgemein in der Genehmigungspraxis anerkannt und spiegelt den Sachverhalt wider, dass bei einer ausbleibenden Beeinträchtigung des Brutbestandes von streng geschützten bzw. gefährdeten Arten auch keine Beeinträchtigungen
der wesentlich unsensibler gegenüber Umweltveränderungen reagierenden sonstigen europäischen
Vogelarten fachlich begründet zu erwarten sind.
Unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten, die insbesondere die EU-Vogelschutzrichtline in Artikel 2
als Kriterium für Maßnahmen zur Erhaltung der europäischen Vogelarten anführt, ist für häufige und
allgemein verbreitete Arten generell anzunehmen, dass die ökologische Funktion der Lebensstätten im
räumlichen Zusammenhang bei der Errichtung von WEA weiterhin erhalten bleibt. Dieser Sachverhalt
leitet sich aus der mehr oder weniger geschlossenen Verbreitung der Arten innerhalb des nordostdeutschen Tieflandes und der Möglichkeit der Nachwanderung von Tieren aus dem Umfeld sowie der Möglichkeit des Ausweichens auf andere Biotope des Umfeldes ab. Auch bei Verlust von einzelnen oder
wenigen Brutpaaren oder Brutbiotopen innerhalb der Brutsaison wird der lokale Bestand nicht so stark
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
68
beeinträchtigt, dass populationsschwächende Wirkungen - im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population - entstehen könnten.
Über die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Singvögel, insbesondere bezüglich des Verlustes
von Fortpflanzungsstätten im Zusammenhang mit der lokalen Population, sind kaum Literaturangaben
verfügbar. Für einige kleinere Singvogelarten, wie Amsel, Bachstelze, Blaumeise, Buchfink, Dorngrasmücke, Feldlerche etc., liegen zwar Informationen zur Beeinträchtigung durch WEA vor, die jedoch oft
gegensätzliche Interpretationen zulassen, so dass der Zusammenhang zwischen dem Verhalten einer
Art, z.B. der Verlagerung des Brutplatzes, und der Errichtung von WEA nicht signifikant ist. Dementsprechend ist dieses Verhalten nicht direkt auf Wirkungen von WEA zurückzuführen. Generell ist auf
der Grundlage der in der Literatur verfügbaren Informationen abzuleiten, dass kleine Singvögel relativ
unempfindlich gegenüber den Wirkungen von WEA reagieren, soweit nicht der unmittelbare Nestbereich
in Anspruch genommen wird.
Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter fachlichen Gesichtspunkten eine erhebliche Beeinträchtigung des lokalen Bestands bei den häufigen Arten nicht möglich erscheint und somit
die ökologische Funktion der Lebensstätten, insbesondere in ihrem räumlichen Zusammenhang, erhalten bleibt. Eine Beeinträchtigung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG ist auszuschließen.
12.2.1.5.1.5 Konfliktanalyse
Die Wirkungen von Windenergieanlagen lassen sich nach REICHENBACH & HANDKE (2006) in vier Wirkungskomplexen – Kollisionswirkung / Vogelschlag, Barrierewirkung, Scheuchwirkung und direkter Habitatverlust – zusammenfassen.
Kollisionswirkung / Vogelschlag
REICHENBACH & HANDKE (2006) gehen generell für alle Greifvogelarten, in der vorliegenden Betrachtung
betrifft dies während der Brutzeit die Arten Mäusebussard, Rohrweihe, Rotmilan und Turmfalke sowie
während des Herbstzuges die Arten Mäusebussard, Rotmilan, Sperber und Seeadler, von einem möglichen Vogelschlagrisiko sowohl für Brutvögel, als auch für Nahrungsgäste und Durchzügler aus. Das
Risiko des Vogelschlages an Windenergieanlagen ist jedoch nicht für alle Greifvogelarten gleich hoch,
wie aus der zentral geführten Fundkartei von „Vogelverlusten an Windenergieanlagen in Deutschland“
(DÜRR 2015a) hervorgeht.
Barrierewirkung
In Bezug auf die Ausdehnung des bestehenden Windparks „Werder-Zinndorf“ und die Dichte der hier
bestehenden Windenergieanlagen ist eine deutliche Barrierewirkung auf Zug- und Rastvögel, insbesondere auf nordische Gänse und Schwäne anzunehmen. Dies lässt auf ein deutlich ausgeprägtes Meideverhalten hinsichtlich der Flugbewegungen und der Nutzung von Nahrungsflächen dieser Arten bzw.
Artengruppen schließen.
Scheuchwirkung
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
69
Bei den im Gebiet vorkommenden Brut- und Rastvogelarten sowie bei den festgestellten Zug- und Rastvogelarten konnte keine direkte Scheuchwirkung durch die bestehenden Windenergieanlagen festgestellt werden. Dabei ist von einer Gewöhnung und einer daraus resultierenden Toleranz dieser Arten
gegenüber WEA auszugehen. Dass dies jedoch nicht für alle Vogelarten zutreffen muss, zeigen
STEINBORN ET AL. (2011) am Beispiel der Wachtel, die aber im Untersuchungsgebiet im Kartierungszeitraum nicht vorkam.
Direkter Habitatverlust
Der durch die Errichtung der geplanten WEA und die damit zusammenhängende Anlage der erforderlichen Zuwegungen und Kranstellflächen entstehende Habitatverlust ist insgesamt als gering anzusehen.
Hierbei muss auch darauf hingewiesen werden, dass durch den Wegebau insbesondere für Bodenbrüter attraktive Lebensräume wie Ackerrandstreifen oder im Bereich der Kranstellflächen und deren Randbereiche kurzgrasige Nahrungsbereiche sowie Staudenfluren, die als Brut- und Nahrungsgebiete genutzt werden können, entstehen. Aufgrund des bekannten Meideverhaltens von Gänsen und Schwänen
gegenüber bestehenden Windparks ist der Verlust an Nahrungsflächen ebenfalls als gering anzusetzen
12.2.1.5.1.6 Bewertung
Zusammenfassend wird für die Avifauna in Ansatz gebracht, dass der geplante Bau und Betrieb der hier
zu betrachtenden WEA keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auslöst, wenn die erforderlichen folgenden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Zur Vermeidung und Minimierung von Verlusten von Brutplätzen der Brutvogelarten Feldlerche,
Grauammer, Schafstelze und Steinschmätzer während der Brutzeit wird vorgeschlagen, die für die Errichtung der betroffenen WEA, sowie deren Zuwegungen, erforderlichen Baumaßnahmen außerhalb
der Brutzeit vorzunehmen. Daher wird eine Bauzeitenregelung empfohlen, die vorsieht den betroffenen
Bereich des Bauvorhabens entweder vollständig außerhalb der Brutzeit (01.03. bis 31.08.) zu realisieren
oder, falls die Baumaßnahmen an Fundamenten, Kranstellflächen und Zuwegungen vorher begonnen
werden sollten, diese in die Brutzeit hinein ununterbrochen fortzuführen. Eine mögliche Unterbrechung
der Baumaßnahme darf höchstens eine Woche betragen. Die Umsetzung der Nebenbestimmung ist in
einem Bautagebuch oder in anderen hierfür geeigneten Unterlagen zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind zur Abnahmeprüfung vorzulegen.
Es kann auch eine vollständige Baufeldräumung des Bebauungsgebietes vor der Brutzeit vorgenommen werden, um die Ansiedlung von Brutvögeln in dem Gebiet zu verhindern. Um das Restrisiko der
Ansiedlung durch Brutvögeln weiter zu minimieren, wird empfohlen Flatterbänder im Baufeld aufzustellen, um potenzielle Ansiedler zu vergrämen. Das Bauvorhaben kann so ununterbrochen in die Brutzeit
hinein fortgesetzt werden, wenn eine Vergrämung durch Flatterband unter den folgenden Maßgaben
erfolgt:
a. Die Vergrämungsmaßnahme muss spätestens zu Beginn der Brutzeit (hier 01. 03.) bzw. bei
Bauunterbrechung von mehr als sieben Tagen spätestens am achten Tag eingerichtet sein und
bis zum Baubeginn funktionsfähig erhalten bleiben.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
70
b. Das Flatterband ist in einer Höhe von mindestens 50 cm über dem Boden an geeigneten Pfosten anzubringen. Dabei muss sich das Band ohne Bodenkontakt immer frei bewegen können,
ggf. ist die Höhe des Bandes an die Vegetationshöhe anzupassen. Der Abstand der Pfosten
zueinander sollte maximal 4 m betragen.
c.
Baubereiche, die größer als 20 m an der breitesten Stelle sind, sind nicht nur außen abzusperren, sondern darüber hinaus durch weitere Bahnen auf den Flächen zu unterteilen. Der Abstand
der Bahnen innerhalb dieser Flächen darf nicht größer als 5 m sein.
d. Zur Gewährleistung ihrer Funktionstüchtigkeit ist die Maßnahme im Turnus von maximal 7 Tagen zu kontrollieren. Über die Kontrollen sind Protokolle anzufertigen, in denen auch besondere
Ereignisse z. B. Schäden und eingeleitete bzw. durchgeführte Maßnahmen erfasst werden.
Zusammenfassend sollten die unmittelbaren Baumaßnahmen innerhalb der o.g. Brutzeit von Vögeln,
kurzfristig mit der Genehmigungsbehörde abgestimmt werden, um die vor Ort tatsächlich vorhandenen
Gegebenheiten entsprechend zu berücksichtigen und somit erhebliche Konflikte mit Brutvögeln auszuschließen zu können. Es kann auch eine Baufeldräumung mit anschließender Vergrämungsmaßnahme
(s.o.) vollzogen werden, um die Bauarbeiten auch während der Brutzeit durchführen zu können.
Auf der Ebene der Bauleitplanung ist damit feststellbar, dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand betroffen wird, wenn im Rahmen des nachfolgenden Zulassungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz die Vermeidungsmaßnahme V 1 festgesetzt wird. Damit ist der in der Bauleitplanung
erforderlichen Problembewältigung Genüge getan.
12.2.1.5.2 Fledermäuse
Die Artengruppe Fledermäuse wurde durch den Dipl. Biol. Björn Leupolt mit Detektorbegehungen und
Horchboxen in einem Radius von 1.000 m und Quartiere im 2.000-m-Radius im Winter des Jahres 2013
(Quartiersuche) und von Mai bis September 2014 (Fledermauskartierungen) ermittelt (LEUPOLT 2014).
Im Untersuchungsgebiet wurden folgende 5 Fledermausarten zweifelsfrei nachgewiesen:

Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)

Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)

Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)

Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
12.2.1.5.2.1 Bewertung
Von den 5 nachgewiesenen Fledermausarten gehören 3 Arten (Abendsegler, Rauhautfledermaus,
Zwergfledermaus) zu den besonders schlaggefährdeten Arten gem. Anlage 3 des aktuellen Windkrafterlasses (MUGV 2013).
Gemäß Gutachten wurden im 1.000-m-Radius um die geplanten Anlagen keine Wochenstuben oder
Männchenquartiere von besonders schlaggefährdeten Arten mit mehr als 50 Tieren festgestellt. Nur im
2000-m-Radius wurde im Kirchturm von Zinndorf ein Schlafquartier der Zwergfledermaus vermutet.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
71
Es wurden im 1.000-m-Radius um die geplanten Anlagenstandorte zwei Jagdhabitate mit mittleren bis
hohen Aktivitätsdichten und Flugstraßen des Großen Abendseglers sowie ein Jagdhabitat mit mittleren
Akvititätsdichten der Zwergfledermaus festgestellt. Diesen Teillebensräumen werden hohe und mittlere
Bedeutung für den Fledermausschutz zugeordnet.
Die absolut höchsten Aktivitäten im Untersuchungsgebiet wurden Ende Juli an beiden Anlagenstandorten aufgezeichnet. Dabei handelte es sich um 285 Rufe (Aktivitätsindex = 28,5) und 264 Rufe (Aktivitätsindex (20,6).
Aufgrund des Gutachtens von LEUPOLT (2014) kommen im Planungsgebiet hohe Fledermausaktivitäten
vor, so dass nach dem Windkrafterlass des MUGV Brandenburg Abschaltzeiten für die Anlagenstandorte erforderlich sind, um ein erhöhtes Kollisionsrisiko zu vermeiden (vgl. Pkt. 6 der Anlage 3 Windkrafterlass MUGV 2013).
Abschaltparameter:
1. bei Windgeschwindigkeiten in Gondelhöhe unterhalb von 5,0 m/s,
2. bei einer Lufttemperatur ≥10°C im Windpark und
3. in der Zeit von 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang
4. kein Niederschlag
Spätestens ein Jahr nach Errichtung der WEA sind daher Höhenaktivitätsmessungen oder eine Kollisionsopfersuche an beiden WEA-Standorten erforderlich.
Unter Beachtung der formulierten Vermeidungsmaßnahme V2 Höhenaktivitätsmessung kann
eine Erfüllung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden.
12.2.1.5.3 Amphibien
Im Umfeld des geplanten WEA Standortes befinden sich Kleingewässer und Gehölzstrukturen bzw.
Wälder.
Das unmittelbare Vorhabensgebiet (Bauflächen) ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung nicht als prioritärer Lebensraum zu bewerten, jedoch kann nicht sicher ausgeschlossen werden,
dass Amphibien während der Wanderung die Bauflächen nutzen um in die vorhandenen Kleingewässer
zu gelangen.
12.2.1.5.3.1 Bewertung
Zur vorsorglichen Vermeidung bzw. Verminderung von Tierverlusten bei Amphibien im Rahmen des
Wege-, Fundament- und Anlagenbaus sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
Wenn die Baumaßnahmen zum Wege- und Fundamentbau in der Zeit Februar bis Mai, also während
der Laichwanderung der Amphibien, durchgeführt werden müssen, oder zu den jeweils artspezifischen
Zeiten der Abwanderung der Jungtiere, ist im Vorfeld der Bautätigkeit durch unabhängiges fachkundiges
Personal die Bedeutung der Bauflächen für die Amphibienwanderung zu klären. Bei zu erwartenden
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
72
Wanderbewegungen durch das Baugebiet müssen Schutzzäune aufgestellt oder ein Absammeln der
Amphibien durchgeführt werden. Für das Absammeln können z.B. Plastikeimer um das Baugebiet eingegraben werden, um die Amphibien leichter einzufangen und abtransportieren zu können.
Unter der Maßgabe, dass diese Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden, entstehen keine potentiellen negativen Beeinträchtigungen für Amphibien und eine Verletzung des § 44 BNatSchG kann
ausgeschlossen werden.
Auf der Ebene der Bauleitplanung ist damit feststellbar, dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand betroffen wird, wenn im Rahmen des nachfolgenden Zulassungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz diese Vermeidungsmaßnahme festgesetzt wird. Damit ist der in der Bauleitplanung
erforderlichen Problembewältigung Genüge getan.
12.2.1.6 Schutzgut Klima und Luft
Das Schutzgut Klima/Luft steht zu allen Schutzgütern in einer Wechselbeziehung. Das menschliche
Wohlbefinden wird wesentlich von diesen beiden Elementen bestimmt.
Im Untersuchungsgebiet herrschen westliche Winde vor. Die Südwestwinde nehmen von Januar bis Juli
ab und die Nordwestwinde zu. Ostwinde sind am häufigsten im Winter, während Windstillen mit 3 %
hauptsächlich im September auftreten.
Das Klima wird durch einen Übergangscharakter zwischen maritimen und kontinentalen Merkmalen bestimmt, wobei der maritime Charakter vorherrschend ist.
12.2.1.6.1 Bewertung
Baubedingte Auswirkungen
Baubedingte Auswirkungen auf die umgebene Luft werden, aufgrund der kurzen Bauzeit sowie der Art
des Bauvorhabens, als nicht erheblich bewertet.
Die möglichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft sind vernachlässigbar.
Anlagebedingte / Betriebsbedingte Auswirkungen
Die kleinklimatischen und lufthygienischen Verhältnisse werden durch die Anlage und den Betrieb der
Windenergieanlagen nicht belastet.
Somit erfolgt kein erheblicher Eingriff auf das Schutzgut.
Zusammenfassend wird der zu erwartende Eingriff auf das Schutzgut Klima/Luft als nicht erheblich bewertet.
12.2.1.7 Schutzgut Landschaft
Das unmittelbare Landschaftsbild des Untersuchungsraumes wird durch die intensiv ackerbaulich bewirtschafteten Nutzflächen, durch die isoliert in der Ackerflur gelegenen Feldgehölze und Kleingewäs-
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
73
ser, durch die Hecken- und Alleestrukturen, die kleinflächigen Waldflächen, die Kreis- und Bundesstraßen und die umgebenen Siedlungsflächen charakterisiert. Jedoch bilden die bestehenden zahlreichen
WEA das prägnanteste Landschaftselement im Bereich des Plangebietes.
Bestimmend für Landschaftscharakter und Landschaftsbild im Plangebiet sind die sandigen Endmoränenablagerungen, entstanden aus den Gletschervorstößen der Weichsel-Kaltzeit.
Das Relief ist nur mäßig bewegt und umfasst eine Geländehöhe um die 60 m über dem Meeresspiegel.
Das Plangebiet überspannt keine Kuppe. Die Landschaft präsentiert sich als landwirtschaftlich genutzter
Raum mit einigen Hecken und Baumpflanzungen entlang von Wegen und Gräben.
Es prägen heute großflächige Landwirtschaftsflächen das Landschaftsbild. Der ökologisch relativ tragfähige Naturraum ist durch geringe Erlebnisqualität sowie Infrastrukturausstattung gekennzeichnet und
somit nur bedingt für Naherholung geeignet.
Die ästhetische Qualität der Landschaft wird durch die Eigenart, die Naturnähe der landschaftsprägenden Strukturen sowie des Eigenwertes bewertet. Der Landschaftsraum ist sehr vielfältig, wenn mehrere
visuell unterscheidbare Elemente in ihm vorhanden sind. Die vielfältige Wirkung kann dabei nicht nur
durch viele Nutzungsstrukturen und Einzelelemente entstehen, sondern ebenso durch die jeweilige Anordnung weniger Elemente zueinander.
Die Naturnähe eines Landschaftsraumes richtet sich nach dem Grad der anthropogenen Beeinflussung.
Dieses Maß leitet sich aus den natürlichen bzw. ursprünglich empfundenen Wirkungen einzelner Landschaftselemente ab. Fast alle Landschaften Mitteleuropas sind Kulturlandschaften. Sie sind im Laufe
der Jahrhunderte fast vollständig anthropogen übergeprägt. Viele Pflanzen und Tiere sind Kulturfolger.
Die Naturnähe der Landschaft ist umso größer, je weniger erlebbare Landschaftselemente menschlichen Einfluss widerspiegeln.
Die Eigenart der Landschaft wird durch den unverwechselbaren Charakter – das Typische – bestimmt,
dass sich im Laufe von Generationen entwickelt hat. Das Typische unterscheidet Landschaftsräume
voneinander. Eine hohe Eigenart ist positiv zu bewerten. Landschaftsästhetische Wertungen orientieren
sich am regionalen landschaftlichen Durchschnitt. Die Einstufung erfolgt als hoch, mittel oder gering.
Die Erfassung und Bewertung des Eingriffes in das Landschaftsbild kann hauptsächlich nur subjektiv
und deskriptiv erfolgen.
Eigenart: Die Landschaft des unmittelbaren Plangebietes weist keine Besonderheiten in Bezug auf ihre
Nutzung oder die Reliefierung auf. Beziehungsweise stellt die großflächige Nutzung der Windenergie in
Form von zahlreichen Windenergieanlagen bereits eine Besonderheit dar.
Die bestehenden Windenergieanlagen sind für den Betrachter bereits von weitem erkennbar und können von ortskundigen als Orientierungshilfe (Landmarke) genutzt werden. Die im Plangebiet vorhandenen Biotopstrukturen sind typisch für die Landschaften im Landkreis Märkisch-Oderland. Insgesamt
kann dem Gebiet nur eine geringe Eigenart zugesprochen werden.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
74
Naturnähe: Durch die intensive Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen, durch die bestehenden Windenergieanlagen (n=28) und die durch das Plangebiet verlaufende Trasse für Öl- bzw. Gaspipelines sowie Elektroleitungen ist eine erhebliche Vorbelastung gegeben, so dass die Naturnähe als gering zu bewerten ist.
Landschaftsästhetischer Eigenwert: Die Ausstattung mit linearen Gehölzstrukturen ist eher gering
und gliedert das Plangebiet nur teilweise. Ein Eigenwert des Plangebietes ist aufgrund dessen nicht
ableitbar.
Im Zusammenhang mit der Naturnähe und der Eigenart der Landschaft kann der landschaftsästhetische Eigenwert daher nur als gering eingestuft werden.
12.2.1.7.1 Landschaftsbild im Radius bis zu 1.000 m (Nahbereich)
Die natürliche Topographie des Plangebietes ist flachwellig mit einem Höhenniveau um die 60 m über
NN.
Die Ackerflächen im Plangebiet sind nur wenig durch lineare Gehölze gegliedert. Besonders prägend
im Nahbereich ist das Feuchtbiotop „Rehpfuhl“ nahe der Ortslage Zinndorf.
Vorbelastungen im Nahbereich sind primär durch die Anzahl bestehender WEA gegeben, die sich im
Planungsraum bei derzeit 28 Windenergieanlagen befindet.
12.2.1.7.2 Landschaftsbild im Radius bis zu 2.500 m (mittlere Fernzone)
Innerhalb der mittleren Fernzone befinden sich Bereiche mit ausgedehnten Waldflächen, Grünlandbereichen, Ackerflächen sowie Gewässer II. Ordnung. Darüber hinaus ist innerhalb dieser Zone der
Maxsee, Liebensee und Bauernsee gelegen.
Der Topographie der mittleren Fernzone steigt von Süden nach Norden an.
Landschaftsbildprägend sind vor allem die zahlreichen bestehenden WEA unterschiedlicher Typen und
Anlagenhöhen, die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen sowie die bestehenden Gehölzstrukturen,
Wege, Gräben und offenen Gewässer.
Inmitten des Untersuchungsraumes befindet sich ein ausgedehnter Schutzgebietskomplex bestehend
aus FFH-Gebiet, Vogelschutzgebiet und Naturpark.
Die Gehölze schränken weite Blickbeziehungen ein, wobei aufgrund der technischen Bauhöhe eine
vollständige Sichtverschattung nicht erreicht wird.
Die Vorbelastung des Gebietes durch anthropogene Strukturelemente ist hoch. Als deutliche Vorbelastung sind die bestehenden WEA zu nennen.
12.2.1.7.3 Landschaftsbild im Radius bis zu 5.000 m (Fernbereich)
Während im östlichen Bereich die Hochplatten das Höhenniveau bei 50 bis 60m NN bestimmen, liegen
die Niederungen im Westen bei 30 m NN. Waldflächen stocken im nördlichen und vor allem östlichen
Bereich.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
75
Das Landschaftsbild ist im überwiegenden Flächenanteil als intensiv genutzte Landwirtschaftsfläche mit
großen Ackerschlägen zu beschreiben. Die vorhandenen Gehölzbestände wie Hecken, Einzelbäume,
Alleen, Feldgehölze und kleine Waldflächen wirken gliedernd und prägen das Landschaftsbild. In Richtung der Niederungsbereiche nehmen kleinteiligere Flächenbewirtschaftungen zu und parallel steigt die
Anzahl der strukturgebenden Gehölze.
12.2.1.7.4 Bewertung
Die Einschätzung/Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes basiert auf der Wahrnehmung und dem Empfinden von Menschen und deren Sicht auf die sie umgebende Natur und Landschaft.
Somit können Bewertungen variieren.
Die geplanten WEA verändern das Landschaftsbild durch den technischen Charakter und die weithin
sichtbaren Bauhöhen.
Die Wahrnehmbarkeit der WEA nimmt mit der Entfernung ab und die sichtverschattende Wirkung der
Gehölze, Waldbereiche und Topographie nimmt zu.
Die Landschaftsbildbeeinträchtigungen und Auswirkungen durch die geplanten WEA werden unter Berücksichtigung der bestehenden WEA als nicht erhebliche Beeinträchtigung gewertet, da
-
die geplanten WEA im Bereich eines bestehenden Windparks geplant sind und dadurch mit den
optischen Wirkungen verschmelzen und
-
im Windpark bereits WEA betrieben werden, die aufgrund ihrer Anlagenhöhe eine Kennzeichnung
für den Luftverkehr erhalten haben.
Baubedingte Auswirkungen
Die baubedingten Beeinträchtigungen, zu denen durch die Transport- und Montagearbeiten verursachte
visuelle Unruhe durch Kräne und Schwerlasttransporter zählt, sind zeitlich sowie örtlich begrenzt. Diese
Beeinträchtigungen werden nicht als erheblich bewertet.
Anlagebedingte Auswirkungen
Die anlagebedingten Landschaftsbildbeeinträchtigungen durch die WEA begründen sich auf die technische Bauart und den Charakter der betriebenen Windenergieanlagen.
Aufgrund der großen Bauhöhe sind Windenergieanlagen in der Landschaft weithin sichtbar. Als technische Elemente verringern sie die erlebbare Naturnähe. Weiterhin beeinträchtigen sie die Eigenart der
Landschaft, die von grundlegender Bedeutung für die lokale Identität und die historische Kontinuität des
Landschaftserlebens ist, wobei Windenergieanlagen bei steigender Akzeptanz bei der Bevölkerung
auch als weitsichtiges Erkennungsmerkmal herangezogen werden können.
Zusammenfassend ist bei geringer Akzeptanz von einer Minderung des ästhetischen Eigenwertes der
betroffenen Landschaft auszugehen. Eine deutliche Abnahme der Naturnähe ist jedoch aufgrund der
deutlichen Vorbelastungen durch die bereits vorhandenen Anlagen nicht zu befürchten.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
76
Trotz der Vorbelastungen sind jedoch durch die geplanten Windenergieanlagen zusätzliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten, die jedoch als geringe Beeinträchtigung in Ansatz zu bringen sind.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Die betriebsbedingten Beeinträchtigungen sind mit den anlagenbedingten Auswirkungen gleichzusetzen.
Zusammengefasst wird die Verdichtung des Windparks Nr. 26 „Werder - Zinndorf“ nicht als erheblicher Eingriff auf das Schutzgut Landschaftsbild gewertet.
12.2.1.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Kultur- und sonstige Sachgüter sind Zeugen menschlicher und naturhistorischer Entwicklungen mit einer hohen gesellschaftlichen Bedeutung. Im Rahmen der Traditionspflege nehmen sie mit ihrer historischen Aussage und ihrem Bildungswert einen hohen Stellenwert ein. Sie sind wichtige Elemente unserer Kulturlandschaft und haben mitunter eine erhebliche emotionale Wirkung.
Durch die Beteiligung des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches
Landesmuseum im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung, Abteilung Denkmalpflege und Bodendenkmalpflege, konnten im Umfeld des Planungsgebietes 3 Areale mit der Vermutung auf vorhandene
Bodendenkmale aufgezeigt werden. Innerhalb des Geltungsbereiches sind jedoch keine Bodendenkmale nach BbgDSchG verzeichnet.
Darüber hinaus sind im Umfeld des geplanten Windparks in den jeweiligen Ortslagen Dorfkirchen vorhanden. Insbesondere Kirchen, die für das jeweilige Dorf ein wichtiges weitsichtiges Erkennungsmerkmal sind, werden vom Bau der WEA beeinträchtigt, da der Beobachter nunmehr nicht mehr ausschließlich die dominanten Kirchtürme, sondern auch die technischen Bauwerke (WEA) in seinem Blickfeld hat.
Jedoch sind die durchaus sehenswerten Kirchen Eigenwerte, deren Attraktivität in erster Linie vom eigenen Erscheinungsbild bzw. der jeweilig umgebenden städtebaulichen Qualität abhängt. Bei entsprechend guter Ausprägung können sie dazu beitragen, negative visuelle Einflüsse von außen zumindest
teilweise zu kompensieren.
Landschaftsbildprägende Bodendenkmale wie Großsteingräber und bronzezeitliche Hügelgräber sind
im Umfeld des Vorhabens nicht bekannt.
Denkmalschutzgebiete und -objekte werden auf der Grundlage des Gesetzes über den Schutz und die
Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (BbgDSchG) geregelt.
Baubedingte Auswirkungen
Die baubedingten Beeinträchtigungen auf die umliegenden Kirchen werden als nicht erheblich bewertet,
da die Bauzeit nur über einen kurzen Zeitraum erfolgt und aufgrund der Abstände zu den Ortslagen
keine Auswirkungen zu erwarten sind.
Baubedingte Auswirkungen im Bereich von bekannten Bodendenkmalen sind nicht zu erwarten, da im
Bereich der geplanten Fundamente, Wege sowie Kranstellflächen keine Bodendenkmale bekannt sind.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
77
Grundsätzlich können jedoch während der Bauausführung im gesamten Vorhabenbereich bei Erdarbeiten noch nicht registrierte Bodendenkmale entdeckt werden. In diesen Fällen ist § 11 des BbgDSchG
entsprechend anzuwenden.
Anlagebedingte und Betriebsbedingte Auswirkungen
Als direkte Auswirkung auf die umliegenden Kirchen der Ortslagen, kann die Errichtung weiterer höhendominanter Bauwerke gewertet werden, da die alleinige Wirkung der bedeutenden baulichen Strukturen
am Horizont verloren geht. Die Aussagen zum Landschaftsbild können hier ebenso herangezogen werden. Aufgrund der Planung von Windenergieanlagen in eigens dafür ausgewiesen Windeignungsgebieten gemäß übergeordneter Regionalplanung sowie aufgrund der Tatsache, dass ein bestehender Windpark verdichtet wird, wird diese Beeinträchtigung zwar als vorhanden jedoch als nicht erheblich bewertet.
Zusammengefasst wird der zu erwartende Eingriff auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter als nicht erheblich bewertet.
12.2.1.9 Wechselwirkungen unter den Schutzgütern
Unter den einzelnen Schutzgütern können Wechselwirkungen auftreten, d.h. die Beeinträchtigung eines
Schutzgutes zieht als Konsequenz die Beeinträchtigung eines weiteren Schutzgutes nach sich. Diese
Wechselwirkungen bestehen in erster Linie zwischen den Schutzgütern Boden, Arten/Biotope und
Fauna. Beispielsweise ist bei einer Beeinträchtigung des Bodens davon auszugehen, dass gleichzeitig
eine Beeinträchtigung vorhandener Biotope zu erwarten ist, da sie den Boden als Grundlage haben.
Darüber hinaus kann die Beeinträchtigung des Schutzgutes Biotope eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Fauna mit sich bringen.
Weitere markante Wechselwirkungen bestehen häufig unter den Schutzgütern Mensch und Landschaft,
d.h. eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zieht meist eine Beeinträchtigung des Menschen nach
sich.
Somit ist es hilfreich bekannte Wechselwirkungen innerhalb des Planungsprozesses zu berücksichtigen.
12.2.1.10 Zusammenfassende Darstellung des ermittelten Eingriffs durch das Vorhaben
Tabelle 21: Übersicht des ermittelten Eingriffs auf die betrachteten Schutzgüter
Schutzgut
Eingriff
Eingriff
erheblich
nicht erheblich
Mensch
Boden
x
x
Wasser
x
Klima/Luft
x
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
Biotope / Pflanzen
x
Fauna
x
Landschaftsbild
78
x
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
x
Zusammenfassend wurde herausgearbeitet, dass das betreffende Vorhaben für die Schutzgüter Boden und Landschaftsbild erhebliche Auswirkungen haben wird.
Weitere erhebliche Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben auf die anderen Schutzgüter können auf Grundlage der vorgenommenen Bewertung ausgeschlossen bzw. vermieden werden.
Aufgrund der anthropogenen Vorbelastungen (vorhandene WEA) ist die Möglichkeit einer verträglichen Einfügung bzw. Realisierung des Vorhabens auf der Vorhabenfläche gegeben.
12.2.2 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Sollte es dazu kommen, dass die vorliegende Planung nicht zur Umsetzung gebracht wird, so ist davon
auszugehen, dass sich der momentane Zustand von Natur und Landschaft beibehalten wird. Es bleibt
bei einem Windpark mit 28 Bestandsanlagen. Mit der Nichtduchführung würde keine Verbesserung des
Umweltzustandes einhergehen, da die Vorbelastung durch den bestehenden Windpark und seine Anlagen als negative Wirkung im Raum verbleibt. Kleinräumig können durch die Nichtdurchführung negative Auswirkungen vermieden werden. Da entstehende Eingriffe jedoch im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung kompensiert werden, ist keine negative Entwicklung im Naturhaushalt bei Planungsumsetzung zu erwarten.
12.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
Im nachfolgenden Abschnitt wird dargestellt inwieweit Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich
geeignet sind den Eingriff in den Naturhaushalt abzumildern bzw. zu kompensieren
12.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung nachteiliger Umweltauswirkungen
Durch Maßnahmen der Vermeidung und Minimierung soll gewährleistet werden, dass zu erwartende
Konflikte von Vornherein in ihren Auswirkungen auf den Naturhaushalt gemindert oder sogar ganz vermieden werden können. Die Maßnahmen werden für betroffene Bereiche oder Arten verfasst und sind
darauf ausgelegt Beeinträchtigungen abzuwenden bzw. abzuschwächen.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
79
12.3.1.1 Vermeidungsmaßnahme V1 - Bauzeitenregelung
Zur Vermeidung und Minimierung von Verlusten von Brutplätzen der Brutvogelarten Feldlerche,
Grauammer, Schafstelze und Steinschmätzer während der Brutzeit wird vorgeschlagen, die für die Errichtung der betroffenen WEA, sowie deren Zuwegungen, erforderlichen Baumaßnahmen außerhalb
der Brutzeit vorzunehmen. Daher wird eine Bauzeitenregelung empfohlen, die vorsieht den betroffenen
Bereich des Bauvorhabens entweder vollständig außerhalb der Brutzeit (01.03. bis 31.08.) zu realisieren
oder, falls die Baumaßnahmen an Fundamenten, Kranstellflächen und Zuwegungen vorher begonnen
werden sollten, diese in die Brutzeit hinein ununterbrochen fortzuführen. Eine mögliche Unterbrechung
der Baumaßnahme darf höchstens eine Woche betragen. Die Umsetzung der Nebenbestimmung ist in
einem Bautagebuch oder in anderen hierfür geeigneten Unterlagen zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind zur Abnahmeprüfung vorzulegen.
Es kann auch eine vollständige Baufeldräumung des Bebauungsgebietes vor der Brutzeit vorgenommen werden, um die Ansiedlung von Brutvögeln in dem Gebiet zu verhindern. Um das Restrisiko der
Ansiedlung durch Brutvögeln weiter zu minimieren, wird empfohlen Flatterbänder im Baufeld aufzustellen, um potenzielle Ansiedler zu vergrämen. Das Bauvorhaben kann so ununterbrochen in die Brutzeit
hinein fortgesetzt werden, wenn eine Vergrämung durch Flatterband unter den folgenden Maßgaben
erfolgt:
a. Die Vergrämungsmaßnahme muss spätestens zu Beginn der Brutzeit (hier 01. 03.) bzw. bei
Bauunterbrechung von mehr als sieben Tagen spätestens am achten Tag eingerichtet sein und
bis zum Baubeginn funktionsfähig erhalten bleiben.
b. Das Flatterband ist in einer Höhe von mindestens 50 cm über dem Boden an geeigneten Pfosten anzubringen. Dabei muss sich das Band ohne Bodenkontakt immer frei bewegen können,
ggf. ist die Höhe des Bandes an die Vegetationshöhe anzupassen. Der Abstand der Pfosten
zueinander sollte maximal 4 m betragen.
c.
Baubereiche, die größer als 20 m an der breitesten Stelle sind, sind nicht nur außen abzusperren, sondern darüber hinaus durch weitere Bahnen auf den Flächen zu unterteilen. Der Abstand
der Bahnen innerhalb dieser Flächen darf nicht größer als 5 m sein.
d. Zur Gewährleistung ihrer Funktionstüchtigkeit ist die Maßnahme im Turnus von maximal 7 Tagen zu kontrollieren. Über die Kontrollen sind Protokolle anzufertigen, in denen auch besondere
Ereignisse z. B. Schäden und eingeleitete bzw. durchgeführte Maßnahmen erfasst werden.
Zusammenfassend sollten die unmittelbaren Baumaßnahmen innerhalb der o.g. Brutzeit von Vögeln,
kurzfristig mit der Genehmigungsbehörde abgestimmt werden, um die vor Ort tatsächlich vorhandenen
Gegebenheiten entsprechend zu berücksichtigen und somit erhebliche Konflikte mit Brutvögeln auszuschließen zu können. Es kann auch eine Baufeldräumung mit anschließender Vergrämungsmaßnahme
(s.o.) vollzogen werden, um die Bauarbeiten auch während der Brutzeit durchführen zu können.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
80
Auf der Ebene der Bauleitplanung ist damit feststellbar, dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand betroffen wird, wenn im Rahmen des nachfolgenden Zulassungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz die Vermeidungsmaßnahme V 1 festgesetzt wird. Damit ist der in der Bauleitplanung
erforderlichen Problembewältigung Genüge getan.
12.3.1.2 Vermeidungsmaßnahme V2 - Höhenaktivitätsmessung
Da die vorliegenden Daten der Fledermausbestandsaufnahme hohe Aktivitäten von Fledermäusen im
Untersuchungsgebiet belegen, wird es als notwendig angesehen Abschaltzeiten einzuführen und mithilfe einer bioakustischen Höhenaktivitätsmessung (HAM) nach Errichtung der beiden geplanten WEA
im Gondelbereich (Daueraufzeichnung) sicher zu stellen, dass keine erhöhte Gefährdung für die im
Untersuchungsgebiet vorkommenden Fledermausarten entsteht und keine Verletzungen der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten.
Aufgrund der hohen Aktivitätsdichten im Planungsgebiet, müssen die Anlagen im Zeitraum von Mitte
Juli bis Mitte September eine Stunde vor Sonnenuntergang ausgeschaltet und dürfen erst eine Stunde
nach Sonnenaufgang wieder eingeschaltet werden. Es sei denn, die vorgegebenen Parameter des
MUGV (vgl. Pkt. 6 der Anlage 3 Windkrafterlass MUGV 2011) werden nicht erfüllt, dann können die
Anlagen in der Nacht weiter betrieben werden.
Während der anstehenden Höhenaktivitätsmessungen können die Anlagen außerhalb des o.g. Zeitraumes und bei Nichterfüllung der Abschaltparameter in der Nacht weiter in Betrieb bleiben.
Auf der Ebene der Bauleitplanung ist damit feststellbar, dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand betroffen wird, wenn im Rahmen des nachfolgenden Zulassungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz diese Vermeidungsmaßnahme festgesetzt wird. Damit ist der in der Bauleitplanung
erforderlichen Problembewältigung Genüge getan.
12.3.1.3 Vermeidungsmaßnahme V3 – Amphibien
Zur vorsorglichen Vermeidung bzw. Verminderung von Tierverlusten bei Amphibien im Rahmen des
Wege-, Fundament- und Anlagenbaus sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
Wenn die Baumaßnahmen zum Wege- und Fundamentbau in der Zeit Februar bis Mai, also während
der Laichwanderung der Amphibien, durchgeführt werden müssen, oder zu den jeweils artspezifischen
Zeiten der Abwanderung der Jungtiere, ist im Vorfeld der Bautätigkeit durch unabhängiges fachkundiges
Personal die Bedeutung der Bauflächen für die Amphibienwanderung zu klären. Bei zu erwartenden
Wanderbewegungen durch das Baugebiet müssen Schutzzäune aufgestellt oder ein Absammeln der
Amphibien durchgeführt werden. Für das Absammeln können z.B. Plastikeimer um das Baugebiet eingegraben werden, um die Amphibien leichter einzufangen und abtransportieren zu können.
Unter der Maßgabe, dass diese Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden, entstehen keine potentiellen negativen Beeinträchtigungen für Amphibien und eine Verletzung des § 44 BNatSchG kann
ausgeschlossen werden.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
81
Auf der Ebene der Bauleitplanung ist damit feststellbar, dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand betroffen wird, wenn im Rahmen des nachfolgenden Zulassungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz diese Vermeidungsmaßnahme festgesetzt wird. Damit ist der in der Bauleitplanung
erforderlichen Problembewältigung Genüge getan.
12.3.2 Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz nachteiliger Umweltauswirkungen
12.3.2.1 M1.1 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Werdersche Dorfstraße
Gemarkung Werder Flur 3 Flurstück 16
Abbildung 13 Darstellung der Bereiche zur Umsetzung der Maßnahmen M1.1 - M1.3
Nördlich der geplanten Anlagenstandorte nahe der Ortslage Werder befindet sich die Werdersche Dorfstraße, die die Ortslage Werder und die Siedlung Sophienfelde miteinander verbindet. Im Rahmen der
Maßnahme soll hier eine dreireihige Heckenpflanzung entstehen, die die bestehenden Heckenstrukturen ergänzt.
Der Bestand innerhalb der vorgesehenen Maßnahmenflächen ist ein Straßenbegleitgrün das hauptsächlich aus verschiedenen Grasarten besteht. Vereinzelt sind kleinere Gebüsche vorhanden.
Die Maßnahme wird durch eine grundbuchrechtliche Eintragung zu Gunsten des Naturschutzes für die
Betriebsdauer der geplanten Anlagen gesichert.
Im Rahmen der Maßnahme soll begleitend zur Werderschen Dorfstraße eine dreireihige Heckenpflanzung auf einer Länge von 330 m gemäß nachfolgender Artenliste (siehe Tabelle 22) gepflanzt werden.
Als Pflanz- sowie Reihenabstand innerhalb der Maßnahmenfläche werden 1,5 m angesetzt.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
82
Tabelle 22 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.1
Deutsche Bezeichnung
Botanische Bezeichnung
Qualität
Menge
Eingriffliger Weißdorn
Crataegus monogyna
vHei, 3xv, C2
11
Wild-Apfel
Malus sylvestris
vHei, 3xv, C2
11
Traubenkirsche
Prunus padus
vHei, 3xv, C2
11
Pfaffenhütchen
Euonymus europaeus
He, o.B.
132
Schlehe
Prunus spinosa
He, o.B.
132
Hecken-Rose
Rosa corymbifera agg.
He, o.B.
132
Schwarzer Holunder
Sambucus nigra
He, o.B.
132
Gemeiner Schneeball
Viburnum opulus
He, o.B.
132
Die Maßnahme besteht im Wesentlichen aus:

Pflanzung einer dreireihigen Hecke auf einer Länge von 330 m (Reihenabstand 1,5 m, Pflanzabstand 1,5 m, Saumstreifen beidseitig 1,0 m = 5,0 m Breite)

Pflanzung von 660 Sträuchern und 33 Heister (siehe Tabelle 22)

Heister in Mitte der Hecke mit Pflanzabstand zueinander 10 m, niedrige Sträucher am Rand
für stufigen Aufbau

zum Schutz der gesamten Pflanzung ist die Fläche mittels eines Wildschutzzaunes einzuzäunen (680 lfm). Da im Randbereich der Pflanzung die Entwicklung eines Saumstreifens erfolgen soll, wird der Wildschutzzaun in einem Abstand von 1,00 m von der äußeren Pflanzung
gesetzt. Das Zaunmaterial wird nach der 3-jährigen Pflege abgebaut.

Die gesamte Pflanzung ist über einen Zeitraum von drei Jahren (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) gem. DIN 18916 - 18919 zu pflegen, zu wässern und Ausfälle sind nach zu
pflanzen.
Die Maßnahme dient dem Ausgleich des Schutzgutes Boden, wobei parallel auch eine Aufwertung für
das Schutzgut Fauna, z.B. durch die Schaffung von Habitatstrukturen für Vögel, erreicht wird.
Zudem werden durch aufgewertete Grünstrukturen Elemente geschaffen, die eine Aufwertung des
Landschaftsbildes bewirken.
12.3.2.2 M1.2 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Werdersche Dorfstraße
Gemarkung Werder Flur 3 Flurstück 16
Nördlich der geplanten Anlagenstandorte nahe der Ortslage Werder befindet sich die Werdersche Dorfstraße, die die Ortslage Werder und die Siedlung Sophienfelde miteinander verbindet. Im Rahmen der
Maßnahme soll hier eine dreireihige Heckenpflanzung entstehen (siehe Abbildung 5), die die bestehenden Heckenstrukturen ergänzt.
Der Bestand innerhalb der vorgesehenen Maßnahmenflächen ist ein Straßenbegleitgrün das hauptsächlich aus verschiedenen Grasarten besteht. Vereinzelt sind kleinere Gebüsche vorhanden.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
83
Die Maßnahme wird durch eine grundbuchrechtliche Eintragung zu Gunsten des Naturschutzes für die
Betriebsdauer der geplanten Anlagen gesichert.
Im Rahmen der Maßnahme soll begleitend zur Werderschen Dorfstraße eine dreireihige Heckenpflanzung auf einer Länge von 41 m gemäß nachfolgender Artenliste (siehe Tabelle 23) gepflanzt werden.
Als Pflanz- sowie Reihenabstand innerhalb der Maßnahmenfläche werden 1,5 m angesetzt.
Tabelle 23 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.2
Deutsche Bezeichnung
Botanische Bezeichnung
Qualität
Menge
Eingriffliger Weißdorn
Crataegus monogyna
vHei, 3xv, C2
1
Wild-Apfel
Malus sylvestris
vHei, 3xv, C2
2
Traubenkirsche
Prunus padus
vHei, 3xv, C2
1
Pfaffenhütchen
Euonymus europaeus
He, o.B.
16
Schlehe
Prunus spinosa
He, o.B.
16
Hecken-Rose
Rosa corymbifera agg.
He, o.B.
16
Schwarzer Holunder
Sambucus nigra
He, o.B.
17
Gemeiner Schneeball
Viburnum opulus
He, o.B.
17
Die Maßnahme besteht im Wesentlichen aus:

Pflanzung einer dreireihigen Hecke auf einer Länge von 41 m (Reihenabstand 1,5 m, Pflanzabstand 1,5 m, Saumstreifen beidseitig 1,0 m = 5,0 m Breite)

Pflanzung von 82 Sträuchern und 4 Heister (siehe Tabelle 23)

Heister in Mitte der Hecke mit Pflanzabstand zueinander 10 m, niedrige Sträucher am Rand
für stufigen Aufbau

zum Schutz der gesamten Pflanzung ist die Fläche mittels eines Wildschutzzaunes einzuzäunen (92 lfm). Da im Randbereich der Pflanzung die Entwicklung eines Saumstreifens erfolgen soll, wird der Wildschutzzaun in einem Abstand von 1,00 m von der äußeren Pflanzung
gesetzt. Das Zaunmaterial wird nach der 3-jährigen Pflege abgebaut.

Die gesamte Pflanzung ist über einen Zeitraum von drei Jahren (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) gem. DIN 18916 - 18919 zu pflegen, zu wässern und Ausfälle sind nach zu
pflanzen.
Die Maßnahme dient dem Ausgleich des Schutzgutes Boden, wobei parallel auch eine Aufwertung für
das Schutzgut Fauna, z.B. durch die Schaffung von Habitatstrukturen für Vögel, erreicht wird.
Zudem werden durch aufgewertete Grünstrukturen Elemente geschaffen, die eine Aufwertung des
Landschaftsbildes bewirken.
12.3.2.3 M1.3 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Werdersche Dorfstraße
Gemarkung Werder Flur 3 Flurstück 65
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
84
Nördlich der geplanten Anlagenstandorte nahe der Ortslage Werder befindet sich die Werdersche Dorfstraße, die die Ortslage Werder und die Siedlung Sophienfelde miteinander verbindet. Im Rahmen der
Maßnahme soll hier eine dreireihige Heckenpflanzung entstehen (siehe Abbildung 5), die die bestehenden Heckenstrukturen ergänzt.
Der Bestand innerhalb der vorgesehenen Maßnahmenflächen ist ein Straßenbegleitgrün das hauptsächlich aus verschiedenen Grasarten besteht. Vereinzelt sind kleinere Gebüsche vorhanden.
Die Maßnahme wird durch eine grundbuchrechtliche Eintragung zu Gunsten des Naturschutzes für die
Betriebsdauer der geplanten Anlagen gesichert.
Im Rahmen der Maßnahme soll begleitend zur Werderschen Dorfstraße eine dreireihige Heckenpflanzung auf einer Länge von 162 m gemäß nachfolgender Artenliste (siehe Tabelle 24) gepflanzt werden.
Als Pflanz- sowie Reihenabstand innerhalb der Maßnahmenfläche werden 1,5 m angesetzt.
Tabelle 24 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.3
Deutsche Bezeichnung
Botanische Bezeichnung
Qualität
Menge
Eingriffliger Weißdorn
Crataegus monogyna
vHei, 3xv, C2
5
Wild-Apfel
Malus sylvestris
vHei, 3xv, C2
6
Traubenkirsche
Prunus padus
vHei, 3xv, C2
5
Pfaffenhütchen
Euonymus europaeus
He, o.B.
64
Schlehe
Prunus spinosa
He, o.B.
65
Hecken-Rose
Rosa corymbifera agg.
He, o.B.
65
Schwarzer Holunder
Sambucus nigra
He, o.B.
65
Gemeiner Schneeball
Viburnum opulus
He, o.B.
65
Die Maßnahme besteht im Wesentlichen aus:

Pflanzung einer dreireihigen Hecke auf einer Länge von 162 m (Reihenabstand 1,5 m, Pflanzabstand 1,5 m, Saumstreifen beidseitig 1,0 m = 5,0 m Breite)

Pflanzung von 324 Sträuchern und 16 Heister (siehe Tabelle 24)

Heister in Mitte der Hecke mit Pflanzabstand zueinander 10 m, niedrige Sträucher am Rand
für stufigen Aufbau

zum Schutz der gesamten Pflanzung ist die Fläche mittels eines Wildschutzzaunes einzuzäunen (334 lfm). Da im Randbereich der Pflanzung die Entwicklung eines Saumstreifens erfolgen soll, wird der Wildschutzzaun in einem Abstand von 1,00 m von der äußeren Pflanzung
gesetzt. Das Zaunmaterial wird nach der 3-jährigen Pflege abgebaut.

Die gesamte Pflanzung ist über einen Zeitraum von drei Jahren (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) gem. DIN 18916 - 18919 zu pflegen, zu wässern und Ausfälle sind nach zu
pflanzen.
Die Maßnahme dient dem Ausgleich des Schutzgutes Boden, wobei parallel auch eine Aufwertung für
das Schutzgut Fauna, z.B. durch die Schaffung von Habitatstrukturen für Vögel, erreicht wird.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
85
Zudem werden durch aufgewertete Grünstrukturen Elemente geschaffen, die eine Aufwertung des
Landschaftsbildes bewirken.
12.3.2.4 M1.4 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Saumweg
Gemarkung Zinndorf Flur 3 Flurstück 43 und 44
Östlich der geplanten Anlagenstandorte westlich des Saumweges befinden sich die Flurstücke 43 und
44 in der Flur 3 der Gemarkung Zinndorf. Im Rahmen der Maßnahme soll hier eine dreireihige Heckenpflanzung entstehen.
Abbildung 14 Darstellung der Flächenkulisse und Umgebung von M1.4
Der Bestand innerhalb der vorgesehenen Maßnahmenflächen stellt sich als intensiv genutzte Ackerfläche dar. Im Kern des Flurstücks 43 ist gem. Landschaftsplan bereits eine projektbezogene Kompensationsfläche festgesetzt, allerdings konnte trotz Recherche nichts zu dem geplanten Maßnahmenumfang
herausgefunden werden.
Die geplante Kompensationsmaßnahme wird durch eine grundbuchrechtliche Eintragung zu Gunsten
des Naturschutzes für die Betriebsdauer der geplanten Anlagen gesichert.
Im Rahmen der Maßnahme soll begleitend zur Grenze des Flurstücks 43 und 44 (teilweise) eine dreireihige Heckenpflanzung auf einer Länge von 362 m gemäß nachfolgender Artenliste (siehe Tabelle 25)
gepflanzt werden. Als Pflanz- sowie Reihenabstand innerhalb der Maßnahmenfläche werden 1,5 m angesetzt.
Tabelle 25 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.4
Deutsche Bezeichnung
Botanische Bezeichnung
Qualität
Menge
Eingriffliger Weißdorn
Crataegus monogyna
vHei, 3xv, C2
12
Wild-Apfel
Malus sylvestris
vHei, 3xv, C2
12
Traubenkirsche
Prunus padus
vHei, 3xv, C2
12
Pfaffenhütchen
Euonymus europaeus
He, o.B.
145
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
Schlehe
Prunus spinosa
He, o.B.
145
Hecken-Rose
Rosa corymbifera agg.
He, o.B.
145
Schwarzer Holunder
Sambucus nigra
He, o.B.
145
Gemeiner Schneeball
Viburnum opulus
He, o.B.
144
86
Die Maßnahme besteht im Wesentlichen aus:

Pflanzung einer dreireihigen Hecke auf einer Länge von 362 m (Reihenabstand 1,5 m, Pflanzabstand 1,5 m, Saumstreifen beidseitig 1,0 m = 5,0 m Breite)

Pflanzung von 724 Sträuchern und 36 Heister (siehe Tabelle 25)

Heister in Mitte der Hecke mit Pflanzabstand zueinander 10 m, niedrige Sträucher am Rand
für stufigen Aufbau

zum Schutz der gesamten Pflanzung ist die Fläche mittels eines Wildschutzzaunes einzuzäunen (734 lfm). Da im Randbereich der Pflanzung die Entwicklung eines Saumstreifens erfolgen soll, wird der Wildschutzzaun in einem Abstand von 1,00 m von der äußeren Pflanzung
gesetzt. Das Zaunmaterial wird nach der 3-jährigen Pflege abgebaut.

Die gesamte Pflanzung ist über einen Zeitraum von drei Jahren (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) gem. DIN 18916 - 18919 zu pflegen, zu wässern und Ausfälle sind nach zu
pflanzen.
Die Maßnahme dient dem Ausgleich des Schutzgutes Boden, wobei parallel auch eine Aufwertung für
das Schutzgut Fauna, z.B. durch die Schaffung von Habitatstrukturen für Vögel, erreicht wird.
Zudem werden durch aufgewertete Grünstrukturen Elemente geschaffen, die eine Aufwertung des
Landschaftsbildes bewirken.
12.3.2.5 M1.5 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Saumweg
Gemarkung Zinndorf Flur 3 Flurstück 45
Östlich der geplanten Anlagenstandorte westlich des Saumweges befindet sich das Flurstück 45 in der
Flur 3 der Gemarkung Zinndorf. Im Rahmen der Maßnahme soll hier eine dreireihige Heckenpflanzung
entstehen.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
87
Abbildung 15 Darstellung der Flächenkulisse und Umgebung von M1.5
Der Bestand innerhalb der vorgesehenen Maßnahmenflächen stellt sich als Sukzessionsfläche dar, die
hauptsächlich durch aufkommende Gehölzstrukturen unterschiedlicher Altersklassen charakterisiert ist.
Durch die Maßnahmenumsetzung sollen die Bestandsstrukturen sinnvoll ergänzt werden.
Die geplante Kompensationsmaßnahme wird durch eine grundbuchrechtliche Eintragung zu Gunsten
des Naturschutzes für die Betriebsdauer der geplanten Anlagen gesichert.
Im Rahmen der Maßnahme soll begleitend zur Grenze des Flurstücks 45 eine dreireihige Heckenpflanzung auf einer Länge von 35 m gemäß nachfolgender Artenliste (siehe Tabelle 26) gepflanzt werden.
Als Pflanz- sowie Reihenabstand innerhalb der Maßnahmenfläche werden 1,5 m angesetzt.
Tabelle 26 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.5
Deutsche Bezeichnung
Botanische Bezeichnung
Qualität
Menge
Eingriffliger Weißdorn
Crataegus monogyna
vHei, 3xv, C2
3
Pfaffenhütchen
Euonymus europaeus
He, o.B.
14
Schlehe
Prunus spinosa
He, o.B.
14
Hecken-Rose
Rosa corymbifera agg.
He, o.B.
14
Schwarzer Holunder
Sambucus nigra
He, o.B.
14
Gemeiner Schneeball
Viburnum opulus
He, o.B.
14
Die Maßnahme besteht im Wesentlichen aus:

Pflanzung einer dreireihigen Hecke auf einer Länge von 35 m (Reihenabstand 1,5 m, Pflanzabstand 1,5 m, Saumstreifen beidseitig 1,0 m = 5,0 m Breite)
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
88

Pflanzung von 70 Sträuchern und 3 Heister (siehe Tabelle 26)

Heister in Mitte der Hecke mit Pflanzabstand zueinander 10 m, niedrige Sträucher am Rand
für stufigen Aufbau

zum Schutz der gesamten Pflanzung ist die Fläche mittels eines Wildschutzzaunes einzuzäunen (80 lfm). Da im Randbereich der Pflanzung die Entwicklung eines Saumstreifens erfolgen soll, wird der Wildschutzzaun in einem Abstand von 1,00m von der äußeren Pflanzung
gesetzt. Das Zaunmaterial wird nach der 3-jährigen Pflege abgebaut.

Die gesamte Pflanzung ist über einen Zeitraum von drei Jahren (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) gem. DIN 18916 - 18919 zu pflegen, zu wässern und Ausfälle sind nach zu
pflanzen.
Die Maßnahme dient dem Ausgleich des Schutzgutes Boden, wobei parallel auch eine Aufwertung für
das Schutzgut Fauna, z.B. durch die Schaffung von Habitatstrukturen für Vögel, erreicht wird.
Zudem werden durch aufgewertete Grünstrukturen Elemente geschaffen, die eine Aufwertung des
Landschaftsbildes bewirken.
12.3.2.6 M1.6 – Anlage einer überschirmten Feldhecke, Rotpfuhlfeld
Gemarkung Zinndorf Flur 3 Flurstück 52
Östlich der geplanten Anlagenstandorte westlich des Saumweges befindet sich das Flurstück 52 in der
Flur 3 der Gemarkung Zinndorf, nahe eines Feuchtbiotops auf dem Flurstück 48. Im Rahmen der Maßnahme soll hier eine dreireihige Heckenpflanzung entstehen.
Abbildung 16 Darstellung der Flächenkulisse und Umgebung von M1.6
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
89
Der Bestand innerhalb der vorgesehenen Maßnahmenflächen stellt sich als intensiv genutzte Ackerfläche dar.
Die geplante Kompensationsmaßnahme wird durch eine grundbuchrechtliche Eintragung zu Gunsten
des Naturschutzes für die Betriebsdauer der geplanten Anlagen gesichert.
Im Rahmen der Maßnahme soll auf der Fläche des Flurstücks 52 eine dreireihige Heckenpflanzung auf
einer Länge von 251 m gemäß nachfolgender Artenliste (siehe Tabelle 27) gepflanzt werden. Als Pflanzsowie Reihenabstand innerhalb der Maßnahmenfläche werden 1,5 m angesetzt.
Tabelle 27 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M1.6
Deutsche Bezeichnung
Botanische Bezeichnung
Qualität
Menge
Eingriffliger Weißdorn
Crataegus monogyna
vHei, 3xv, C2
8
Wild-Apfel
Malus sylvestris
vHei, 3xv, C2
8
Traubenkirsche
Prunus padus
vHei, 3xv, C2
9
Pfaffenhütchen
Euonymus europaeus
He, o.B.
100
Schlehe
Prunus spinosa
He, o.B.
100
Hecken-Rose
Rosa corymbifera agg.
He, o.B.
100
Schwarzer Holunder
Sambucus nigra
He, o.B.
101
Gemeiner Schneeball
Viburnum opulus
He, o.B.
101
Die Maßnahme besteht im Wesentlichen aus:

Pflanzung einer dreireihigen Hecke auf einer Länge von 251 m (Reihenabstand 1,5 m, Pflanzabstand 1,5 m, Saumstreifen beidseitig 1,5 m = 6,0 m Breite)

Pflanzung von 502 Sträuchern und 25 Heister (siehe Tabelle 27)

Heister in Mitte der Hecke mit Pflanzabstand zueinander 10 m, niedrige Sträucher am Rand
für stufigen Aufbau

zum Schutz der gesamten Pflanzung ist die Fläche mittels eines Wildschutzzaunes einzuzäunen (514 lfm). Da im Randbereich der Pflanzung die Entwicklung eines Saumstreifens erfolgen soll, wird der Wildschutzzaun in einem Abstand von 1,00 m von der äußeren Pflanzung
gesetzt. Das Zaunmaterial wird nach der 3 - jährigen Pflege abgebaut.

Die gesamte Pflanzung ist über einen Zeitraum von drei Jahren (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) gem. DIN 18916 - 18919 zu pflegen, zu wässern und Ausfälle sind nachzupflanzen.
Die Maßnahme dient dem Ausgleich des Schutzgutes Boden, wobei parallel auch eine Aufwertung für
das Schutzgut Fauna, z.B. durch die Schaffung von Habitatstrukutren für Vögel, erreicht wird.
Zudem werden durch aufgewertete Grünstrukturen Elemente geschaffen, die eine Aufwertung des
Landschaftsbildes bewirken.
12.3.2.7 M2 – Ergänzungspflanzung von 50 Bäumen an den Zinndorfer Stegen
Gemarkung Werder Flur 2 Flurstück 141
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
90
Westlich der geplanten Anlagenstandorte nahe den Ortslagen Werder und Zinndorf befinden sich die
Zinndorfer Stege, die die Ortslagen Werder und Zinndorf miteinander verbinden. Im Rahmen der Maßnahme soll hier eine Ergänzungspflanzung der Bestandstrukturen auf einer Länge von 1.000 m vorgenommen werden.
Abbildung 17 Darstellung der Flächenkulisse und Umgebung von M2
Der Bestand innerhalb der vorgesehenen Maßnahmenflächen stellt sich als Wegeflurstück dar, welches
bereits von Gehölzen begleitet wird.
Die geplante Kompensationsmaßnahme wird durch eine grundbuchrechtliche Eintragung zu Gunsten
des Naturschutzes für die Betriebsdauer der geplanten Anlagen gesichert.
Im Rahmen der Maßnahme soll auf der Fläche wegebegleitend eine Ergänzungspflanzung aus Hochstammgehölzen gemäß nachfolgender Artenliste (siehe Tabelle 28) gepflanzt werden. Die Pflanzung
erfolgt in bestehenden Lücken.
Tabelle 28 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M2
Deutsche Bezeichnung
Botanische Bezeichnung
Qualität
Menge
Wild-Apfel
Malus sylvestris
H, StU 12/14, 3xv, m.Db.
16
Wild-Birne
Pyrus pyraster agg.
H, StU 12/14, 3xv, m.Db.
17
Vogel-Kirsche
Prunus avium
H, StU 12/14, 3xv, m.Db.
17
Die Maßnahme besteht im Wesentlichen aus:
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung

91
Pflanzung von 50 Bäumen Hochstamm, Stammumfang (StU) 12/14 cm, 3 x verpflanzt, mit
Drahterdballen

Die gesamte Pflanzung ist über einen Zeitraum von acht Jahren (Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege) gem. DIN 18916 - 18919 zu pflegen, zu wässern und Ausfälle sind nach zu pflanzen. Darüber hinaus ist für die Dauer der Betriebszeit der WEA eine
Pflege der Obstbäume durch regelmäßige und fachkundige Schnitte zu gewährleisten.
Die Maßnahme dient dem Ausgleich des Schutzgutes Landschaftsbildes, wobei parallel auch eine
Aufwertung für das Schutzgut Fauna, z.B. durch die Schaffung von Habitatstrukturen für Vögel, erreicht
wird.
12.3.2.8 M3 – Neupflanzung von 118 Bäumen am Roten Luch
Gemarkung Zinndorf Flur 5 Flurstück 1 und Flur 6 Flurstück 42, 43 und 52
Östlich der geplanten Anlagenstandorte nahe dem Roten Luch befindet sich der Saumweg. Im Rahmen
der Maßnahme soll hier eine Neupflanzung von Gehölzen auf einer Länge von 1.770 m vorgenommen
werden.
Abbildung 18 Darstellung der Flächenkulisse und Umgebung von M3
Der Bestand innerhalb der vorgesehenen Maßnahmenflächen stellt sich als Wegeflurstück dar, welches
ohne Begleitstrukturen vorliegt.
Die geplante Kompensationsmaßnahme wird durch eine grundbuchrechtliche Eintragung zu Gunsten
des Naturschutzes für die Betriebsdauer der geplanten Anlagen gesichert.
Im Rahmen der Maßnahme soll auf der Fläche der genannten Flurstücke eine Neupflanzung aus Hochstammgehölzen gemäß nachfolgender Artenliste (siehe Tabelle 29) gepflanzt werden. Die Pflanzung
erfolgt in einem Abstand von 15 m.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Umweltprüfung
92
Tabelle 29 Zusammenstellung der zu pflanzenden Arten bei Maßnahme M3
Deutsche Bezeichnung
Botanische Bezeichnung
Qualität
Menge
Wild-Apfel
Malus sylvestris
H, StU 12/14, 3xv, m.Db.
29
Wild-Birne
Pyrus pyraster agg.
H, StU 12/14, 3xv, m.Db.
29
Vogel-Kirsche
Prunus avium
H, StU 12/14, 3xv, m.Db.
30
Zwetschge
Prunus domestica
H, StU 12/14, 3xv, m.Db.
30
Die Maßnahme besteht im Wesentlichen aus:

Pflanzung von 118 Bäumen Hochstamm, Stammumfang (StU) 12/14 cm, 3 x verpflanzt, mit
Drahterdballen

Die gesamte Pflanzung ist über einen Zeitraum von acht Jahren (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) gem. DIN 18916 - 18919 zu pflegen, zu wässern und Ausfälle sind nach zu
pflanzen. Darüber hinaus ist für die Dauer der Betriebszeit der WEA eine Pflege der Obstbäume durch regelmäßige und fachkundige Schnitte zu gewährleisten.
Die Maßnahme dient dem Ausgleich des Schutzgutes Landschaftsbild, wobei parallel auch eine Aufwertung für das Schutzgut Fauna, z.B. durch die Schaffung von Habitatstrukturen für Vögel, erreicht
wird.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen
13
93
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen
Zur Gewährleistung einer ökologisch sachgerechten Bauabwicklung, insbesondere zur Berücksichtigung des vorsorgenden Biotop- und Artenschutzes, ist eine landschaftsökologische Baubegleitung von
einer fachkundigen Person, durchführen zu lassen. Aufgabe der ökologischen Baubegleitung ist die
Überwachung der genehmigungskonformen Umsetzung der landschaftspflegerischen Maßnahmen einschließlich der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen.
Des Weiteren erfolgt eine Endabnahme zu den jeweiligen Maßnahmen, durch die eine planungskonforme Umsetzung gewährleistet wird.
14
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Der Vorhabenträger plant die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA) zur Erzeugung von regenerativer Energie in der Gemarkung Zinndorf.
Die geplanten Anlagen-Standorte befinden sich im Windeignungsgebiet Nr. 26 „Werder - Zinndorf“ gem.
Regionalplan Oderland-Spree, sachlicher Teilregionalplan „Windenergienutzung“ (2004).
Zur Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG soll nunmehr zum Zwecke der Errichtung und des
Betriebs der Windenergieanlagen ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag gestellt werden. Dafür wurde zur Betrachtung der Umweltschutzbelange die Erarbeitung des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplanes beauftragt, welcher Bestandteil des BImSch-Verfahrens ist.
Im Rahmen der Erarbeitung des LBP wurde der Ist-Zustand der jeweiligen Schutzgüter erfasst und
bewertet, anschließend wurden die bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zusammengetragen, sowie die möglichen Eingriffe in die Schutzgüter betrachtet und
unter Berücksichtigung aller möglichen Vermeidungsmaßnahmen der Umfang der erheblichen Eingriffe
ermittelt.
Nachfolgende tabellarische Aufstellung gibt einen Überblick der erforderlichen Kompensation sowie der
einzelnen Maßnahmen.
Schutzgut
Kompensationserfordernis
Landschaftsbild
398 m Anlagenhöhe * 150 €
Boden
2.974 m²
Umfang/Volumen
Wert
59.700,00 €
2.974 m²
59.700,00 €
Gesamt Eingriff
Maßnahme M1.1
Schutzgut Boden
825 m²
Maßnahme M1.2
Schutzgut Boden
102,5 m²
Maßnahme M1.3
Schutzgut Boden
405 m²
Maßnahme M1.4
Schutzgut Boden
905 m²
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Flächenbilanzierung
94
Maßnahme M1.5
Schutzgut Boden
87,5 m²
Maßnahme M.1.6
Schutzgut Boden
753 m²
Maßnahme M2
Schutzgut Landschaftsbild
20.460,60 €
Maßnahme M3
Schutzgut Landschaftsbild
44.615,02 €
Gesamt Ausgleich
3.078 m²
65.075,62 €
Gesamterfordernis
2.974 m²
59.700,00 €
Kompensationsüberschuss
104 m²
5.375,62 €
Tabelle 30 Darstellung der Eingriffe sowie der entwickelten Ausgleichsmaßnahmen
Somit verbleibt ein Kompensationsüberschuss von 5.375,62 € bzw. 104 m² für das geplante Vorhaben und es können alle Eingriffe als vollständig kompensiert betrachtet werden.
15
Flächenbilanzierung
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und Zinndorf“ umfasst eine Größe von ca. 827,1 ha.
Festsetzungen im B-Plan Geltungsbereich:
Fläche des B -Plan Geltungsbereiches:
827, 1 ha
100 %
Sonstiges Sondergebiet „Windenergienutzung“
35,3 ha
4,3%
Verkehrsflächen öffentlich
12,4 ha
1,5%
Verkehrsflächen privat - Bestand -
4,5 ha
0,5%
Verkehrsflächen privat - Planung -
0,4 ha
0,1%
739,7 ha
89,4%
1,2 ha
0,2%
33,6 ha
4,0%
Fläche für die Landwirtschaft
Gewerbegebiet
Flächen für Abgrabungen und Aufschüttungen
16
Kostenübernahme
Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme
sämtlicher Planungskosten sowie zur Vorlage und Abstimmung eines städtebaulichen Vertrags. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Gemeinde damit nicht verbunden.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Verfahren
17
95
Verfahren
Aufstellungsbeschluss
Die Gemeindevertretung Rehfelde hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 09.07.2013 die Aufstellung der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26 Rehfelde, OT Werder und Zinndorf“ der Gemeinde Rehfelde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen (Beschluss-Nr. 37-01-2013).
Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im
Amtsblatt für das Amt Märkische Schweiz, Ausgabe 08/2013 sowie in den Bekanntmachungskästen der
Gemeinde im Zeitraum vom 12.07.2013 bis 22.08.2013.
Landesplanerische Anfrage
Um zu prüfen, ob das Vorhaben den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung entspricht, wird parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 1 BauGB) eine landesplanerische Anfrage an die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) gestellt.
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) erfolgte in Form einer öffentlichen
Auslegung der Unterlagen im Amt Märkische Schweiz, Hauptstraße 1, 15377 Buckow (Märkische
Schweiz), Raum 02 sowie in der Außenstelle des Amtes, Elsholzstraße 4, 15345 Rehfelde, im Bürgerbüro in der Zeit vom 02.06.2014 bis 11.07.2014.
Zusätzlich hierzu, hat die Gemeinde am 18.06.2014 um 19:00 Uhr eine öffentliche Informationsveranstaltung im „Bürgersaal“, Elsholzstraße 6 in 15345 Rehfelde durchgeführt.
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden
Mit der erstellten Planzeichnung und der dazugehörenden Begründung wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
Die Beteiligung der Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden
fand im Zeitraum vom 02.06.2014 bis 11.07.2014 statt.
Abwägung
Die Gemeindevertretung Rehfelde hat am 25.11.2014 die Abwägung der frühzeitigen Trägerbeteiligung
gem. § 4 Abs. 1 BauGB zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Windeignungsgebiet Nr. 26
Rehfelde, OT Werder und Zinndorf“ beschlossen.
Offenlagebeschluss
Mit Beschluss vom 24.03.2015 wurde der Entwurf der Planzeichnung, Planbegründung sowie Umweltbericht, nebst Anlagen (Stand März 2015) gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB sowie zur Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie
Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 2 BauGB bestimmt.
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Verfahren
96
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 11.05.2015 bis 12.06.2015 im
Amt Märkische Schweiz, Außenstelle Rehfelde, Raum 13, Elsholzstraße 4, 15345 Rehfelde für jedermann zur Einsicht öffentlich ausgelegt.
Bearbeitung durch:
M.Eng. Ralf Ganswindt
K. K – RegioPlan - Büro für Stadt- und Regionalplanung
Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015
Anlagen
18
97
Anlagen
18.1 B-Planzeichnung 1:5.000, Stand März 2015
18.2 Schallimmissionsprognose
18.2.1 Denker & Wulf AG, 2013
18.2.2 Ingenieurbüro Kuntzsch GmbH, 2015
18.3 Schattenwurfprognose
18.3.1 Denker & Wulf AG, 2013
18.3.2 Ingenieurbüro Kuntzsch GmbH, 2015
18.4 Übersichtskarte der Maßnahmen M1 bis M3
18.5 Maßnahmenblätter
18.6 Kostenschätzung
18.7 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
18.7.1
Karte 1 Brutvogelkartierung, Stand März 2015
18.7.2
Tabelle A Kartierung Brut- und Gastvögel Werder-Zinndorf, 2013
18.7.3
Karte 2 Zug- und Rastvogelkartierung, Stand März 2015
18.7.4
Tabelle B Kartierung Zug- und Rastvögel Werder-Zinndorf, 2013
18.7.5
Fledermausgutachten, Stand Oktober 2014
18.7.6
Avifaunistische Kartierung 2013/2014 - Endbericht, Stand März 2015
K.K – RegioPlan - Dörfelstrasse 12, 16928 Pritzwalk
März 2015