Reglement IBK-Begegnungsprojekte

IBK-Kleinprojektefonds 2015-2020
im Interreg-V-Programm „Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein“
Reglement der Kategorie
IBK-Begegnungsprojekte
Dieses Förderangebot unterstützt das Ziel der Internationalen Bodensee Konferenz, vertrauensvolle
grenzüberschreitende Beziehungen auf lokaler und regionaler Ebene zu stärken, das gegenseitige
Verständnis und die beiderseitige Anerkennung der Kultur, Werte und Meinungen sowie das Wissen um
die Region und das regionale Bewusstsein zu fördern.
I.
Rahmenbedingungen
1)
Gefördert werden kleine grenzüberschreitende Projekte mit Projektgesamtkosten aller Partner von
i.d.R. bis 5.000 €. Ferner gelten folgende Rahmenbedingungen:
a. Die Projekte müssen von mindestens zwei Partnern aus unterschiedlichen
Mitgliedsländern der IBK (siehe unten) umgesetzt werden.
b. Die Förderung beträgt maximal 50% der Projektgesamtkosten.
c. Die maximale Förderung beträgt 2.500 €, die Minimalförderung 200 €.
d. Förderfähig sind Sachkosten, z.B. für Reisekosten und Unterbringung, externe Expertise
und Dienstleistungen, Infrastruktur. Personalkosten sind nicht förderfähig. Ehrenamtliche
Arbeit kann als Teil der Projektkosten anerkannt werden.
2)
Gefördert werden insbesondere Projekte, die
a. grenzüberschreitende Kontakte zwischen Bürgern, Organisationen und Institutionen
der Bodenseeregion vertiefen und das gegenseitige Verständnis fördern,
b. die regionale Identität der Bevölkerung und die gemeinsame Verantwortung für
die Bodenseeregion stärken,
c. auf Erfahrungsaustausch und Netzwerkbildung abzielen und die Grundlage für
weiterführende gemeinsame Projekte schaffen,
d. eine nachhaltige Entwicklung der Bodenseeregion fördern,
e. Modellcharakter besitzen oder neuartige Ansätze für gemeinsame Herausforderungen in
der Bodenseeregion entwickeln.
3)
Nicht förderfähig sind v.a. Projekte, die
a. zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen sind,
b. bereits durchgeführt wurden und keine erkennbare Innovation aufweisen,
c. in ähnlicher Form bereits durch den Kleinprojektefonds oder das Interreg-Programm
gefördert wurden,
d. die Mittel aus anderen Förderprogrammen der EU oder des Schweizer Bundes erhalten,
e. parteipolitische Zwecke verfolgen,
f. einen vorwiegend kommerziellen Zweck verfolgen,
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IBK-Kleinprojektefonds 2015-2020
Kategorie: IBK-Begegnungsprojekte
g. ganz oder weit überwiegend aus Verpflegungs- und Konsumkosten bestehen,
h. dem satzungsgemäßen Zweck grenzüberschreitender Vereinigungen entsprechen.
i. negative Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen haben, oder
Menschen aufgrund ihres Alters, einer Behinderung, ihrer Religion oder Herkunft
diskriminieren,
j. in einer Gesamtschau negative Umweltwirkungen nach sich ziehen.
4) Antragsberechtigt im IBK-Kleinprojektefonds sind alle juristischen und natürlichen Personen, z.B.
Einzelpersonen, Gruppen, Vereine, Städte und Gemeinden, Verbände, Bildungseinrichtungen,
NGOs und ähnliche Einrichtungen aus dem Gebiet der IBK.
II.
Antragstellung
1) Das Antragsformular ist abrufbar unter: www.bodenseekonferenz.org\kleinprojekte.
2) Die Fristen für die Antragstellung werden auf der IBK-Website bekannt gegeben.
3) Der von allen Projektpartnern unterschriebene Antrag (ggf. plus Anlagen) ist elektronisch und
schriftlich (per Post /Scan) fristgerecht einzureichen bei:
Geschäftsstelle der Internationalen Bodensee Konferenz (IBK)
Benediktinerplatz 1, DE-78467 Konstanz oder Postfach 1914, CH-8280 Kreuzlingen
Tel: +49(0)7531-52722 FAX: +49(0)7531-52869 www.bodenseekonferenz.org
3) Die IBK-Geschäftsstelle berät Interessenten bei der Antragstellung.
Kontakt: Katja Heller, Tel. +49(0)7531-52865, [email protected]
4) Hintergrundinformationen:
IBK-Leitbild: www.bodenseekonferenz.org\leitbild
IBK-Gebiet: www.bodenseekonferenz.org\mitglieder
III.
Auswahl der Projekte und Förderzusage
1) Die IBK-Geschäftsstelle prüft den Antrag, insbesondere bzgl. der Aspekte
a. Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben
b. Erfüllung der unter I. genannten Förder- und Ausschlusskriterien
c. Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen
2) Bei positivem Ergebnis erstellt die IBK-Geschäftsstelle einen Beschlussvorschlag zuhanden des
internationalen Auswahlgremiums der IBK, welches über die Mittelvergabe entscheidet.
3) Die rechtsverbindliche Zusage über die dem Projekt gewährten Fördermittel erfolgt in Form einer
schriftlichen Förderzusage.
4) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
5) Eine Förderung über die bewilligte Höhe hinaus – etwa aufgrund geänderter Planungen,
Kostensteigerungen oder Ausfall anderer Förderquellen – ist grundsätzlich ausgeschlossen.
6) Im Falle einer sachfremden Verwendung werden die Fördermittel sofort zur Rückzahlung fällig und
verursachter Schaden ist dem Kleinprojektfonds zu ersetzen. Der Fördergeber behält sich
entsprechende rechtliche Schritte vor.
IV.
Pflichten der Projektträger
Die Antragsteller nehmen bereits bei der Antragstellung ihre Pflichten zur Kenntnis und erklären
schriftlich, diese einzuhalten. Dies betrifft insbesondere folgende Punkte:
1) Die Projektträger sind verpflichtet, das Projekt vorzufinanzieren. Die Auszahlung der Förderung
erfolgt nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Belege (s.VI).
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Kategorie: IBK-Begegnungsprojekte
2) Die Projektträger verpflichten sich, das jeweilige Projekt als IBK-Begegnungsprojekt kenntlich zu
machen und das IBK-Logo auf Projektmaterialien, Website etc. zu integrieren und öffentlich auf die
Förderung hinzuweisen.
3) Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist einzuhalten: Bei Vergaben ab einem
Auftragswert von € 3.000 sind Preisauskünfte von drei unabhängigen Anbietern einzuholen als
Nachweis für wirtschaftliches, sparsames und angemessenes Handeln.
4) Bei Aufträgen an Drittleister sind die nationalen Vergabevorschriften einzuhalten. Die Vergabe ist
ggf. zu dokumentieren. Das anzuwendende Vergaberecht richtet sich nach dem Sitz des
Projektpartners, der den Auftrag vergibt. Missachtung kann zur Mittelkürzung führen.
5) Die Fördermittel dürfen ausschließlich zur Finanzierung des im Antrag beschriebenen Projektes
verwendet werden. Der Projektträger als Person ist nicht Gegenstand der Förderung. Dies ist im
Fall einer Eigentumsübertragung, Veräußerung oder der Aufgabe der Verfolgung des Projektzieles
zu beachten.
V.
Abrechnung
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Umsetzung des Projektes auf der Grundlage der im
Projektzeitraum tatsächlich getätigten projektbezogenen Ausgaben (Fördersatz max. 50% der
anerkannten Kosten).
Als Verwendungsnachweis sind vorzulegen:
a. Tabellarische Auflistung der Einnahmen und Ausgaben gemäß IBK-Berichtsvorlage,
b. bei Bruttoabrechnung: Nachweis der Finanzbehörde, dass KEINE Berechtigung zum
Abzug der Vorsteuer besteht. Ansonsten werden nur Netto-Kosten anerkannt,
c. kurzer schriftlicher Projektbericht gemäß IBK-Berichtsvorlage,
d. Nachweis, dass das Projekt als IBK-Begegnungsprojekt kenntlich gemacht wurde (Fotos,
Belegexemplare).
VI.
IBK-Gebiet
Zum IBK-Gebiet gehören:
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Deutschland: Landkreise Konstanz,
Bodensee, Sigmaringen, Ravensburg (alle
Baden-Württemberg), Lindau, Oberallgäu,
kreisfreie Stadt Kempten (alle Bayern)
Österreich: Land Vorarlberg
Schweiz: Kantone Appenzell Ausserrhoden,
Appenzell Innerrhoden, St.Gallen,
Schaffhausen, Thurgau, Zürich
Fürstentum Liechtenstein
Stand 28.04.2015
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