ESF-Tipp Antragstellung FZR 2014-2020 Welche Unterlagen sind zur Ermittlung der Personalkostenpauschale erforderlich? Für die Ermittlung der Personalkostenpauschale sind zum Antrag stets alle Unterlagen zur Ermittlung der tatsächlichen Entlohnung einzureichen (vgl. Teil II, Pkt. 1.1 der Regeln der Verwaltungsbehörde ESF zu den förderfähigen Ausgaben und Kosten FFAK). Dazu gehören: Kopie des geltenden Arbeitsvertrages mit Signatur (Stempel und Unterschrift) einer zeichnungsberechtigten Person, vgl. Pkt. 6.5 NBest-SF; Verträge für Werksstudenten sind kenntlich zu machen; Nachweis des Jahresentgeltes (ohne Leistungsprämien, Tantiemen), i.d.R. per Dezember oder Januar; wenn nicht vorhanden: Nachweis des aktuellen monatlichen Entgeltes (einmalig) Nachweis weiterer Entgeltbestandteile wie z.B. Einmal- oder Jahressonderzahlungen mittels Arbeits-/Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung (wenn zutreffend) Angabe der Qualifikation der im Projekt tätigen Person, Nachweise dazu sind nur auf Anforderung durch die SAB erforderlich Bei Personalwechsel sind die zur Pauschalenermittlung heranzuziehenden Unterlagen (s.o.) für den neu einzusetzenden Mitarbeiter ebenfalls bei der SAB vorzulegen. Allein das Formular „Änderungsmitteilung - Projektförderung“ ist nicht ausreichend. Wie ist vorzugehen, wenn die einzusetzende Person zur Antragstellung noch nicht benannt werden kann? Für Personen, deren tatsächlicher Einsatz zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ungewiss ist, für welche aber eine Personalkostenpauschale beantragt wird, sollte bei Antragstellung auf den konkreten Personenbezug verzichtet werden. Anstatt dessen ist zunächst „n. n.“ in die Kalkulationshilfe K1 aufzunehmen. Die Lohnbestandteile sind dann vorerst nur kalkulatorisch zur Abbildung des Gesamtvorhabens einzutragen. Sobald die konkrete Person feststeht, spätestens aber mit dem ersten, darauf folgenden Auszahlungsantrag, ist die im Projekt tätige Person namentlich zu benennen, die Kopie des Arbeitsvertrages mit Signatur, die Angabe zur Qualifikation und ein aktueller Entgeltnachweis für diese Person und ggfls. der Nachweis für etwaige Entgeltsonderzahlungen bei der SAB einzureichen. Auf Basis dieser Unterlagen berechnet die SAB den endgültigen Betrag der Personalkostenpauschale, die dem Zuwendungsempfänger per Änderungsbescheid übermittelt wird. Was muss vorgelegt werden, damit die Beiträge zur Berufsgenossenschaft pauschaliert werden können? Es ist die Vorlage des jeweils aktuellen Bescheides zum Berufsgenossenschaftsbeitrag erforderlich. Bitte beachten Sie, dass bei Niederlassungen, für welche ein gesonderter BG-Bescheid vorliegt und in denen die Vorhaben durchgeführt werden, auch dieser Bescheid bezogen auf die Niederlassung herangezogen wird.
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