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Weitergabe von Unterlagen an Schwester-Betriebsrat
[15.04.2015] Ein Einzelbetriebsrat kann nicht gekündigt werden, weil er dem Betriebsrat
eines Schwesterunternehmens vertrauliche Unterlagen zugeleitet hat. Dies stellte schon
keine Weitergabe an Dritte dar, entschied das LAG Schleswig-Holstein.
Zur Einarbeitung verwies ihn seine Arbeitgeberin an den Betriebsrat des
Schwesterunternehmens. Anlässlich eines dienstlichen Auftrags stieß der Kläger, ohne
Zusammenhang mit seinem Auftrag, auf Rechnungen einer Rechtsanwaltskanzlei. Diese vertritt
und berät die Arbeitgeberin in arbeitsrechtlichen Fragen.
Die Rechnungen waren im SAP-System ohne Vertraulichkeitsvermerk hinterlegt. Der Kläger
druckte die Rechnungen und Time-sheets aus und zeigte sie einem Betriebsratsmitglied des
Schwesterunternehmens.
Als dieses den Besitz der Unterlagen als kritisch erachtete, schredderte der Kläger die
Unterlagen sofort und ließ seine SAP-Zugriffsrechte einschränken. Die Arbeitgeberin reagierte
mit einer außerordentlichen Kündigung.
Dagegen wehrte sich der Kläger vor Gericht erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hält die
Kündigung mangels wichtigen Grundes für unwirksam.
Zwar kann die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an Dritte eine fristlose
außerordentliche Kündigung rechtfertigen, dies ist jedoch nicht bei jeder Weiterleitung sensibler
Daten der Fall.
Rechnungen waren kein Geschäftsgeheimnis
Der Kläger hatte einen uneingeschränkten Zugriff auf die SAP-Daten. Es handelt sich bei den
Unterlagen nicht um Geschäftsgeheimnisse. Es fehlte jeder Vertraulichkeitsvermerk der
Beklagten.
Angesichts der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe und der von der Beklagten
gewünschten Zusammenarbeit handelt es sich beim Betriebsrat des Schwesterunternehmens
nicht um einen Dritten.
Schließlich hat der Kläger aus dem Vorfall gelernt und sofort Konsequenzen gezogen. Im
Übrigen hätte eine Abmahnung ausgereicht.
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Betriebsrat stößt im SAP-System auf vertrauliche Rechnungen
Betriebsrats des Schwesterunternehmens ist bereits kein »Dritter«
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Quelle:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.03.2015
Aktenzeichen 3 Sa 400/14
LAG Schleswig-Holstein, PM Nr. 2/15 vom 13.4.2015
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Lesetipp der Online-Redaktion:
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»Neu im Betriebsrat und dann auch noch Datenschutz?« von Jochen Brandt in
und Arbeit« 7-8/2014, S. 23-26.
»Computer
© bund-verlag.de (ck)
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