Vorab mit Fax: 089/30619-298 Arbeitsgericht München Winzererstr. 106 80797 München München, den __________ Klage In Sache ______________________, _________________________________________ - Kläger Prozessbevollmächtigte: ________________________________ gegen _____________________, __________________________________________ - Beklagte - vertreten wir den Kläger. Partnerschaftsgesellschaft [1] Amtsgericht München PR 561 Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage und beantragen: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom ___________, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, zum _____________ endet. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungsgründe endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den ___________________ hinaus fortbesteht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als kaufmännische Angestellte weiter zu beschäftigen. Begründung 1. Die Beklagte ist ein Unternehmen ________________________________ mit Tätigkeitsschwerpunkt im Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG; derzeit sind es wohl ca. _____ Angestellte. Der Kläger ist seit dem ____________ als ____________________ aufgrund des Arbeitsvertrages vom _____________ den wir als Anlage K 1 vorlegen, bei der Beklagten beschäftigt. Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers beträgt 40 Stunden pro Woche. Die Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt EUR _______________. Wir legen hierzu als Anlage K 2 die Gehaltsabrechnung für _____________________ vor. [2] 2. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom _________________ zum ______________ ordentlich gekündigt. Das Kündigungsschreiben legen wir als Anlage K 3 vor. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat. 3. Mit der Klage wendet die Klägerin sich gegen die im Schreiben vom ___________________ enthaltene ordentliche Kündigung. Die Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt. Es wird bestritten, dass Kündigungsgründe nach § 1 KSchG, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, vorliegen. Vorsorglich wird bereits die ordnungsgemäße Sozialauswahl gerügt. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats wird mit Nichtwissen bestritten. 4. Der Klagantrag Ziff. 2 enthält eine selbständige allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Zur Zeit sind der Klägerin keine anderen möglichen Beendigungstatbestände bekannt, außer der mit Klagantrag Ziff. 1 angegriffenen Kündigung. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte im Verlauf des Verfahrens weitere Kündigungen ausspricht. Der Klagantrag Ziff. 2 enthält also das Begehren festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch solche weiteren Kündigungen beendet wird. 5. Der in Ziff. 3 enthaltene Weiterbeschäftigungsanspruch wird im Hinblick auf die Rechtsprechung des Großen Senats des BAG AP BGB § 611 Nr. 14 Beschäftigungspflicht = NZA 1985, 702 gestellt. ________________________ [3]
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