Musterschreiben zur Stellung des Betriebsrats im Arbeitskampf

Betriebsrat: an AG wg. Stellung des BR im Arbeitskampf
Ort, Datum
Betriebsrat der Firma Firmenbezeichnung, Adresse
Betriebsratsvorsitzender Name
An die
Geschäftsführung der
Firmenbezeichnung
im Hause
Stellung des Betriebsrats im Arbeitskampf
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie auch Ihnen bekannt ist, sind die Tarifverhandlungen gescheitert und es ist zu
erwarten, dass auch Arbeitnehmer unseres Betriebs von der Gewerkschaft
Bezeichnung zum Streik aufgerufen werden (alternativ: hat die Gewerkschaft
Bezeichnung die Arbeitnehmer auch unseres Betriebs zum Streik aufgerufen).
Aus gegebenem Anlass bitten wir Sie für die Zeit des Tarifkonflikts zu
berücksichtigen, dass der Betriebsrat auch im Arbeitskampf uneingeschränkt
funktionsfähig bleibt.
Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sich alle oder einzelne Mitglieder des
Betriebsrats als Arbeitnehmer und Gewerkschaftsmitglied selbst aktiv am Streik
beteiligen.
Im Einzelnen bedeutet dies:
– Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter sind über die üblichen
Kommunikationswege jederzeit für Sie erreichbar (ggf. bitten wir Sie um Nutzung
der Kommunikationsmöglichkeiten über die Mobiltelefone). Das gilt insbesondere
bei eventuell von Ihnen während der Zeit des Streiks geplanten Informationsund/oder mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen.
– Der Betriebsrat hat auch während des Streiks ein Zugangsrecht zum Betrieb, zum
Betriebsratsbüro und zu den Arbeitsplätzen. Er kann bei Bedarf
Betriebsratssitzungen
und
im
Rahmen
der
gesetzlichen
Vorgaben
Betriebsversammlungen durchführen.
– Wir gehen davon aus, dass es Ihrerseits nicht beabsichtigt ist, in irgendeiner Form
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Stand: 28.05.2015
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Streikbrucharbeit zu organisieren. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Arbeitskampf nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung
nur
eingeschränkt
sind,
wenn
der
Arbeitgeber
arbeitskampfbedingte Maßnahmen durchführt. Die auf die Mitbestimmungsrechte
bezogenen Informationsrechte des Betriebsrats sind jedenfalls auch während des
Streiks uneingeschränkt zu beachten. Der Betriebsrat ist gem. §§ 80, 87 und 99
BetrVG vom Arbeitgeber auch vor der Durchführung arbeitskampfbedingter
Maßnahmen
darüber
zu
unterrichten,
welche
Überstunden,
Schichtverschiebungen, Einstellungen und Beschäftigung von Arbeitnehmern
fremder Unternehmen beabsichtigt sind (BAG 13. 12. 2011, NZA 12, 571; 10. 12. 2002, DB 03,
2072).
– Sofern Sie die Vereinbarung von Notdienstarbeiten für erforderlich halten, bitten
wir Sie um Kontaktaufnahme mit dem Ihnen bekannten Herrn Name von der
Gewerkschaft Bezeichnung. Der Betriebsrat ist dafür nicht zuständig und nicht
befugt, in seinem Namen entsprechende Verhandlungen zu führen und
Vereinbarungen abzuschließen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Quelle:
Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Hrsg.), Arbeitshilfen für den Betriebsrat mit Wahlunterlagen
und EBR-Gesetz (Formularbuch), 3. Aufl. 2015, Bund-Verlag.
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