Betriebsrat: an AG wg. Stellung des BR im Arbeitskampf Ort, Datum Betriebsrat der Firma Firmenbezeichnung, Adresse Betriebsratsvorsitzender Name An die Geschäftsführung der Firmenbezeichnung im Hause Stellung des Betriebsrats im Arbeitskampf Sehr geehrte Damen und Herren, wie auch Ihnen bekannt ist, sind die Tarifverhandlungen gescheitert und es ist zu erwarten, dass auch Arbeitnehmer unseres Betriebs von der Gewerkschaft Bezeichnung zum Streik aufgerufen werden (alternativ: hat die Gewerkschaft Bezeichnung die Arbeitnehmer auch unseres Betriebs zum Streik aufgerufen). Aus gegebenem Anlass bitten wir Sie für die Zeit des Tarifkonflikts zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat auch im Arbeitskampf uneingeschränkt funktionsfähig bleibt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sich alle oder einzelne Mitglieder des Betriebsrats als Arbeitnehmer und Gewerkschaftsmitglied selbst aktiv am Streik beteiligen. Im Einzelnen bedeutet dies: – Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter sind über die üblichen Kommunikationswege jederzeit für Sie erreichbar (ggf. bitten wir Sie um Nutzung der Kommunikationsmöglichkeiten über die Mobiltelefone). Das gilt insbesondere bei eventuell von Ihnen während der Zeit des Streiks geplanten Informationsund/oder mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen. – Der Betriebsrat hat auch während des Streiks ein Zugangsrecht zum Betrieb, zum Betriebsratsbüro und zu den Arbeitsplätzen. Er kann bei Bedarf Betriebsratssitzungen und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Betriebsversammlungen durchführen. – Wir gehen davon aus, dass es Ihrerseits nicht beabsichtigt ist, in irgendeiner Form © Bund-Verlag GmbH Stand: 28.05.2015 Alle Rechte vorbehalten. Arbeitsrecht im Betrieb: Besuchen Sie uns im Internet auf www.aib-web.de Streikbrucharbeit zu organisieren. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Arbeitskampf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eingeschränkt sind, wenn der Arbeitgeber arbeitskampfbedingte Maßnahmen durchführt. Die auf die Mitbestimmungsrechte bezogenen Informationsrechte des Betriebsrats sind jedenfalls auch während des Streiks uneingeschränkt zu beachten. Der Betriebsrat ist gem. §§ 80, 87 und 99 BetrVG vom Arbeitgeber auch vor der Durchführung arbeitskampfbedingter Maßnahmen darüber zu unterrichten, welche Überstunden, Schichtverschiebungen, Einstellungen und Beschäftigung von Arbeitnehmern fremder Unternehmen beabsichtigt sind (BAG 13. 12. 2011, NZA 12, 571; 10. 12. 2002, DB 03, 2072). – Sofern Sie die Vereinbarung von Notdienstarbeiten für erforderlich halten, bitten wir Sie um Kontaktaufnahme mit dem Ihnen bekannten Herrn Name von der Gewerkschaft Bezeichnung. Der Betriebsrat ist dafür nicht zuständig und nicht befugt, in seinem Namen entsprechende Verhandlungen zu führen und Vereinbarungen abzuschließen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Quelle: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Hrsg.), Arbeitshilfen für den Betriebsrat mit Wahlunterlagen und EBR-Gesetz (Formularbuch), 3. Aufl. 2015, Bund-Verlag. © Bund-Verlag GmbH Stand: 28.05.2015 Alle Rechte vorbehalten. Arbeitsrecht im Betrieb: Besuchen Sie uns im Internet auf www.aib-web.de
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