Informationen zur Urlaubsberechnung ab 2015

Urlaubsberechnung
nach Jugendarbeitsschutzgesetz / Bundesurlaubsgesetz
Urlaubsanspruch für Beginn ab 2015
Werktage (6Tage/Woche)
Arbeitstage (5 Tage/Woche)
Geburtsjahr
gesamt
Jan-Jun
Geburtsjahr
gesamt
2000
1999
30
30
25
25
30
30
2000
1999
Jan-Jun
25
25
1998
27
27
1998
22,50
22,50
1997
25
25
1997
20,83
20,83
1996
24
24
1996
20
20
Umrechnungsformel in Arbeitstagen:
30 WT : 6 Tage x 5 Tage = 25 AT
Beispiel: Jugendlicher am 1.1. noch nicht 16 Jahre
somit Anspruch auf 30 WT : 6 x 5 = 25 AT
bei Beginn ab Juli des Jahres wird gerechnet: Jahresanspruch : 12 Monate x Anzahl der Beschäftigungsmonate
Beispiel bei Beginn 01.09.: Anspruch 30 WT : 12 Monate x 4 Monate beschäftigt = 10 WT bzw.
Anspruch 25 AT : 12 Monate x 4 Monate beschäftigt = 8,33 AT
Jugendarbeitsschutzgesetz:
§19
Abs. 1 Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Urlaub zu gewähren.
Abs. 2 Der Urlaub beträgt jährlich mindestens:
wenn zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt:
wenn zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt:
wenn zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt:
30 Werktage
27 Werktage
25 Werktage
Stichtag: 01.01.
Bundesurlaubsgesetz:
§1
§3
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Abs. 1 Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage oder 20 Arbeitstage.
Abs. 2 Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind.
§5
Teilurlaub:
Abs. 2 Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage
aufzurunden. (keine Abrundung von Bruchteilen unter 0,5)
Achtung! Dieses Hilfsmittel berücksichtigt nur den Mindesturlaubsanspruch, lt. oben genannter Gesetze,
nicht den tariflich vereinbarten Urlaubsanspruch.
Bei Ausbildungsbeginn vor dem 01.07. oder Ausbildungsende nach dem 30.06. hat der Azubi stets mindestens
den vollen Urlaubsanspruch nach JArbSchG bzw. BUrlG, §§ 29 JArbSchG 3,5 Abs. 1a,c BUrlG.
Besteht das Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr weniger als 6 Monate, hat der Azubi nur Anspruch auf Teilurlaub
(= für jeden vollen Ausbildungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs).
Bitte beachten! Der Urlaubsanspruch muß pro Kalenderjahr und nicht pro Ausbildungsjahr gewährt werden.
Haben Sie noch weitere Fragen? Unsere Mitarbeiter/-innen der Lehrlingsrolle informieren Sie gern!
Tel.: 0371 / 53 64 - 157 Frau Cornelia Heinzmann [email protected]
Tel.: 0371 / 53 64 - 268 Frau Simone Jochler [email protected]
Tel.: 03431/ 71480 Frau Antje Gerlach in der Außenstelle Döbeln [email protected]
Auch unsere Ausbildungsberater beraten Sie gern zu allen Fragen der Berufsausbildung.
Stand: Mai 2015