Urlaubsberechnung nach Jugendarbeitsschutzgesetz / Bundesurlaubsgesetz Urlaubsanspruch für Beginn ab 2015 Werktage (6Tage/Woche) Arbeitstage (5 Tage/Woche) Geburtsjahr gesamt Jan-Jun Geburtsjahr gesamt 2000 1999 30 30 25 25 30 30 2000 1999 Jan-Jun 25 25 1998 27 27 1998 22,50 22,50 1997 25 25 1997 20,83 20,83 1996 24 24 1996 20 20 Umrechnungsformel in Arbeitstagen: 30 WT : 6 Tage x 5 Tage = 25 AT Beispiel: Jugendlicher am 1.1. noch nicht 16 Jahre somit Anspruch auf 30 WT : 6 x 5 = 25 AT bei Beginn ab Juli des Jahres wird gerechnet: Jahresanspruch : 12 Monate x Anzahl der Beschäftigungsmonate Beispiel bei Beginn 01.09.: Anspruch 30 WT : 12 Monate x 4 Monate beschäftigt = 10 WT bzw. Anspruch 25 AT : 12 Monate x 4 Monate beschäftigt = 8,33 AT Jugendarbeitsschutzgesetz: §19 Abs. 1 Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Urlaub zu gewähren. Abs. 2 Der Urlaub beträgt jährlich mindestens: wenn zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt: wenn zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt: wenn zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt: 30 Werktage 27 Werktage 25 Werktage Stichtag: 01.01. Bundesurlaubsgesetz: §1 §3 Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Abs. 1 Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage oder 20 Arbeitstage. Abs. 2 Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind. §5 Teilurlaub: Abs. 2 Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. (keine Abrundung von Bruchteilen unter 0,5) Achtung! Dieses Hilfsmittel berücksichtigt nur den Mindesturlaubsanspruch, lt. oben genannter Gesetze, nicht den tariflich vereinbarten Urlaubsanspruch. Bei Ausbildungsbeginn vor dem 01.07. oder Ausbildungsende nach dem 30.06. hat der Azubi stets mindestens den vollen Urlaubsanspruch nach JArbSchG bzw. BUrlG, §§ 29 JArbSchG 3,5 Abs. 1a,c BUrlG. Besteht das Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr weniger als 6 Monate, hat der Azubi nur Anspruch auf Teilurlaub (= für jeden vollen Ausbildungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs). Bitte beachten! Der Urlaubsanspruch muß pro Kalenderjahr und nicht pro Ausbildungsjahr gewährt werden. Haben Sie noch weitere Fragen? Unsere Mitarbeiter/-innen der Lehrlingsrolle informieren Sie gern! Tel.: 0371 / 53 64 - 157 Frau Cornelia Heinzmann [email protected] Tel.: 0371 / 53 64 - 268 Frau Simone Jochler [email protected] Tel.: 03431/ 71480 Frau Antje Gerlach in der Außenstelle Döbeln [email protected] Auch unsere Ausbildungsberater beraten Sie gern zu allen Fragen der Berufsausbildung. Stand: Mai 2015
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