Sehr geehrter Herr Mag. Bodmann! Sehr gehrte Damen und Herren! Wir bedanken uns für den Verhandlungstermin am 18. Dezember 2015! Im Rahmen der Kollektivvertrtasgverhandlungen begehren die GPA-djp und die BetriebsrätInnen der Caritas die Aufnahme von Gesprächen zur Umsetzung folgender Themen: Entgeltlicher Bereich: Erhöhung der KV-Gehälter, sowie der Lehrlingsentschädigungen und des UGT Anhebung der Gruppe Va an das ortsübliche Entgelt Erhöhung der kollektivvertraglichen Zuschläge Abgeltung für Rufbereitschaft o Die Abgeltung der Rufbereitschaft erfolgt für die 1. bis inkl. der 10. Stunde mit € 5.00- von der 11 bis inkl. der 16 Stunde mit € 3,26. o 17 Stunden bis 24 Stunden Rufbereitschaften werden mit einer Pauschale von € 83,42 abgegolten. o Bei Rufbereitschaften von mehr als 24 Stunden wird jede zusätzlich angefangene 6 Stundenperiode mit einem Pauschalbetrag von € 20,84 abgegolten. Neuregelung des Punktes E.5.1.2: o Die Basis für die Berechnung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration bildet der Durchschnitt der in den letzten 5 Monaten gebührenden Monatsgehälter inklusive Zulagen und Zuschläge. o In diesem Durchschnitt sind somit die Beträge des Auszahlungsmonats und der 4 davor liegenden Monate enthalten. Diese Regelung gilt auch für ausbezahlte Mehrstunden. Etwaige Sachbezüge sind nicht einzurechnen. Für entgeltfreie Zeiträume (ausgenommen Krankenstand) werden keine Sonderzahlungen gewährt. Rahmenrechtlicher Bereich: • Leichteres Erreichen der 6. Urlaubswoche o Alle Beschäftigten haben Anspruch 6. Urlaubswoche nach 25 Dienstjahren o Das Urlaubsausmaß erhöht sich nach 5.jähr. Betriebszugehörigkeit auf 32 Werktage, nach 10.jähr. Betriebszugehörigkeit auf 34 Werktage, nach 15.jähr. Betriebszugehörigkeit auf 36 Werktage Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubes nach 25 Dienstjahren gem. § 2 Abs. 1 UrlG. Gesetzliche Fortbildungsverpflichtung G.1.4. (neu): o Soweit eine gesetzliche Fortbildungsverpflichtung nicht durch angeordnete oder vereinbarte Bildungsmaßnahmen abgedeckt ist, ist im Ausmaß der noch offenen gesetzlich vorgeschriebenen Stunden eine bezahlte Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß von 16 Stunden in zwei Kalenderjahren zu gewähren. Für Fachsozialbetreuer gilt hier ein Wert von 32 Stunden. Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung ist einvernehmlich festzulegen. Freizeit bei Dienstverhinderung D 2: o g) beim Tod eines Kindes 3 Tage o Den eigenen Kindern sind Stief- bzw. Adoptivkinder sowie Kinder von eingetragenen Partnern und von Lebensgefährten, den eigenen Eltern Stief- bzw. Adoptiveltern gleichzuhalten. Ein im gleichen Haushalt lebender Lebensgefährte bzw eine im gleichen Haushalt lebende Lebensgefährtin oder eingetragene/r PartnerIn sind in Bezug auf a), b)und f) mit EhepartnerInnen gleichgestellt. Darüber hinaus: Gleichstellung von f) und g) Anrechnung von Vordienstzeiten o Für Neueintretende gilt: o B.2.2.neu: Facheinschlägige und fachverwandte Vordienstzeiten werden im vollen Umfang angerechnet. o B.2.3.neu: Nicht unter B 2.2. fallende Vordienstzeiten werden zu 50% angerechnet. o Unter Fachverwandt fallen auch alle Zivildienstzeiten, egal, ob sie in der eigenen Organisation geleistet wurden oder nicht. Unterschieden wird nicht, ob Vordienstzeiten ggf auch aus geringfügiger Tätigkeit entstanden sind oder nicht. Geteilte Dienste C.3.6 und C.4.2 Arbeitszeit o Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass höchstens eine Unterbrechung geplant ist, wobei bei dieser Dienstform die tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden betragen muss Laufzeitbeginn: 01. 01.2016
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