Sehr geehrter Herr Mag. Bodmann! - GPA-djp

Sehr geehrter Herr Mag. Bodmann!
Sehr gehrte Damen und Herren!
Wir bedanken uns für den Verhandlungstermin am 18. Dezember 2015!
Im Rahmen der Kollektivvertrtasgverhandlungen begehren die GPA-djp und die
BetriebsrätInnen der Caritas die Aufnahme von Gesprächen zur Umsetzung
folgender Themen:
Entgeltlicher Bereich:
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Erhöhung der KV-Gehälter, sowie der Lehrlingsentschädigungen
und des UGT
Anhebung der Gruppe Va an das ortsübliche Entgelt
Erhöhung der kollektivvertraglichen Zuschläge
Abgeltung für Rufbereitschaft
o Die Abgeltung der Rufbereitschaft erfolgt für die 1. bis inkl. der 10.
Stunde mit € 5.00- von der 11 bis inkl. der 16 Stunde mit € 3,26.
o 17 Stunden bis 24 Stunden Rufbereitschaften werden mit einer
Pauschale von € 83,42 abgegolten.
o Bei Rufbereitschaften von mehr als 24 Stunden wird jede zusätzlich
angefangene 6 Stundenperiode mit einem Pauschalbetrag von €
20,84 abgegolten.
Neuregelung des Punktes E.5.1.2:
o Die Basis für die Berechnung des Urlaubszuschusses und der
Weihnachtsremuneration bildet der Durchschnitt der in den letzten 5
Monaten gebührenden Monatsgehälter inklusive Zulagen und
Zuschläge.
o In diesem Durchschnitt sind somit die Beträge des
Auszahlungsmonats und der 4 davor liegenden Monate enthalten.
Diese Regelung gilt auch für ausbezahlte Mehrstunden. Etwaige
Sachbezüge sind nicht einzurechnen. Für entgeltfreie Zeiträume
(ausgenommen Krankenstand) werden keine Sonderzahlungen
gewährt.
Rahmenrechtlicher Bereich:
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Leichteres Erreichen der 6. Urlaubswoche
o Alle Beschäftigten haben Anspruch 6. Urlaubswoche nach 25
Dienstjahren
o Das Urlaubsausmaß erhöht sich nach 5.jähr. Betriebszugehörigkeit
auf 32 Werktage, nach 10.jähr. Betriebszugehörigkeit auf 34
Werktage, nach 15.jähr. Betriebszugehörigkeit auf 36 Werktage
Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubes nach
25 Dienstjahren gem. § 2 Abs. 1 UrlG.
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Gesetzliche Fortbildungsverpflichtung G.1.4. (neu):
o Soweit eine gesetzliche Fortbildungsverpflichtung nicht durch
angeordnete oder vereinbarte Bildungsmaßnahmen abgedeckt ist,
ist im Ausmaß der noch offenen gesetzlich vorgeschriebenen
Stunden eine bezahlte Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß
von 16 Stunden in zwei Kalenderjahren zu gewähren. Für
Fachsozialbetreuer gilt hier ein Wert von 32 Stunden. Der Zeitpunkt
der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung ist einvernehmlich
festzulegen.
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Freizeit bei Dienstverhinderung D 2:
o g) beim Tod eines Kindes
3 Tage
o Den eigenen Kindern sind Stief- bzw. Adoptivkinder sowie Kinder
von eingetragenen Partnern und von Lebensgefährten, den eigenen
Eltern Stief- bzw. Adoptiveltern gleichzuhalten. Ein im gleichen
Haushalt lebender Lebensgefährte bzw eine im gleichen Haushalt
lebende Lebensgefährtin oder eingetragene/r PartnerIn sind in
Bezug auf a), b)und f) mit EhepartnerInnen gleichgestellt. Darüber
hinaus: Gleichstellung von f) und g)
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Anrechnung von Vordienstzeiten
o Für Neueintretende gilt:
o B.2.2.neu:
Facheinschlägige und fachverwandte Vordienstzeiten werden im
vollen Umfang angerechnet.
o B.2.3.neu:
Nicht unter B 2.2. fallende Vordienstzeiten werden zu 50%
angerechnet.
o Unter Fachverwandt fallen auch alle Zivildienstzeiten, egal, ob sie in
der eigenen Organisation geleistet wurden oder nicht. Unterschieden
wird nicht, ob Vordienstzeiten ggf auch aus geringfügiger Tätigkeit
entstanden sind oder nicht.
Geteilte Dienste C.3.6 und C.4.2 Arbeitszeit
o Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass höchstens
eine Unterbrechung geplant ist, wobei bei dieser Dienstform die
tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden betragen muss
Laufzeitbeginn: 01. 01.2016