Urlaubsanspruch - Handwerkskammer für Schwaben

Urlaubsanspruch
Auszubildende haben einen Urlaubsanspruch gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz oder Tarifvertrag. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr und nicht das Beschäftigungsjahr. Für Auszubildende gelten, wie für alle anderen Arbeitnehmer, grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
Der bezahlte Erholungsurlaub für Jugendliche nach Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt jährlich
• mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch
nicht 16 Jahre alt ist
• mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch
nicht 17 Jahre alt ist
• mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch
nicht 18 Jahre alt ist.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt der gesetzliche Mindesturlaub gemäß
Bundesurlaubsgesetz generell 24 Werktage.
Werktage sind alle Wochentage außer Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
Wird nur an fünf Tagen in der Woche (z.B. Montag bis Freitag = 5 Arbeitstage) gearbeitet, so
wird der Urlaub von Werktagen in Arbeitstage (Urlaubstage) umgerechnet:
=
AnzahlderWerktage
5
6
Beim Umrechnen von der 6-Werktage-Woche in die 5-Arbeitstage-Woche werden
• 30 Werktage zu 25 Arbeitstagen
• 27 Werktage zu 23 Arbeitstagen
• 25 Werktage zu 21 Arbeitstagen
• 24 Werktage zu 20 Arbeitstagen.
Soweit Tarifgebundenheit besteht und der tarifliche Urlaubsanspruch höher als der gesetzliche
ist, gilt dieser als Mindesturlaub.
Hat ein Auszubildender im Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch von mehr als 12 Werktagen,
muss ein Urlaubsteil mindestens 12 Werktage umfassen. Der Urlaub soll Berufsschülern in der
berufsschulfreien Zeit gewährt werden. Andernfalls wird für jeden Berufsschultag, an dem die
Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag gewährt (der Schultag
ist ein Beschäftigungstag).
Schwerbehinderte erhalten einen jährlichen Zusatzurlaub von einer Woche, also fünf Arbeitstage bzw. 6 Werktage zusätzlich.
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19.09.2016