Chef, ich bin dann mal weg! - IHK Saarland

Chef, ich bin dann mal weg!
Rechte und Pflichten
rund um den Urlaub
19.02.2016
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1. Begriff und Rechtsgrundlagen
2. Urlaubsgewährung
3. Urlaubsdauer und seine Berechnung
4. Urlaubsentgelt / Urlaubsgeld /
Urlaubsabgeltung
5. Übertragung des Urlaubs
6. Spezialfälle
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1. Begriff und Rechtsgrundlagen
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Erholungsurlaub =
Freistellung des Arbeitnehmers von seiner
Arbeitspflicht zum Zwecke der Erholung
unter Fortzahlung seines Gehalts.
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Rechtsgrundlagen:
• Bundesurlaubsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Schwerbehindertenrecht
• Tarifvertrag
(Achtung: Allgemeinverbindlichkeit !)
• Betriebsvereinbarung
• Arbeitsvertrag
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Sonderurlaub, Bildungsurlaub
• Sonderurlaub wegen ˛ 616 BGB
- Eheschließung
- Geburt des Kindes
- Tod des Ehegatten
- Freizeit zur Stellensuche: ˛ 629 BGB
• Bildungsurlaub nach Saarländischem
Bildungsfreistellungsgesetz
 Keine Anrechnung auf
Erholungsurlaub
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2. Urlaubsgewährung
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AN hat
Urlaubsanspruch
geltend zu machen
und dadurch…
… AG zur Festlegung
des Urlaubes zu
veranlassen
Geltendmachung muss
• eindeutig
• unbedingt
• hinreichend bestimmt
• erfüllbar sein (vor
Ablauf des Jahres/
Übertragungszeitraums)
Beachtung bei
Gewährung:
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• dringende betriebliche
Belange
• Urlaubswünsche
anderer AN (soziale
Gesichtspunkte)
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• Urlaub soll möglichst
zusammenhängend gewährt werden:
12 Werktage
• Selbstbeurlaubung ist ein Kündigungsgrund, u.U. fristlose Kündigung
(2 Wochen KündigungserklärungsFrist!), auf jeden Fall: abmahnen!
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Betriebsferien
AG hat Direktionsrecht , um gesamter
Belegschaft einheitlich Betriebsferien zu
geben (Mitbestimmungspflichtig!).
Dauer:
• umstritten, AN dürfen nicht gezwungen
werden, kompletten Urlaub als Betriebsferien zu nehmen;
• ein Verhältnis von 3/5 zugunsten Betriebsferien ist angemessen.
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Rückruf aus Urlaub
• Nein, genehmigt ist genehmigt!
• Verlegung des bereits festgelegten
Urlaubs
• Ersatz der entstehenden Kosten nur
einvernehmlich möglich
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3. Urlaubsdauer und seine Berechnung
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Alle Arbeitnehmer haben Mindesturlaub
von 24 Werktagen in jedem Kalenderjahr
nach Erfüllung der 6-monatigen Wartezeit.
Werktage = alle Tage mit Ausnahme der
Sonn- oder gesetzlichen Feiertage,
somit auch Samstage.
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Teilurlaubsanspruch
(1) AN hat im Kalenderjahr wegen Nichterfüllung
Wartezeit keinen vollen Urlaubsanspruch
(2) AN scheidet vor erfüllter Wartezeit aus
Arbeitsverhältnis aus
(3) AN scheidet nach Erfüllung der Wartezeit in
ersten Hälfte des Kalenderjahres (bis 30.06.) aus
• Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs
pro vollem Beschäftigungsmonat
• Keine Urlaubssperre!
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Gesetzlicher Mindesturlaub: 24 Werktage
6 - Tage - Woche
24 Werktage
6 Werktage
x 6 Arbeitstage =
24 Werktage / Jahr
5 - Tage - Woche
24 Werktage
6 Werktage
x 5 Arbeitstage =
20 Werktage / Jahr
Achtung: Urlaubstage bezieht sich immer auf
Tage, nicht auf Stunden!
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Teilzeitbeschäftigung
AN ist an allen Arbeitstagen
der Woche tätig, aber
Arbeitszeit ist verkürzt
Arbeitspflicht ist nicht
auf alle Tage der Woche
verteilt
Umrechnung
gleicher Urlaubsanspruch
wie Vollzeitbeschäftigter
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z. B. 3 Tage Woche:
24 Werktage x 3 Arbeitstage = 12 Urlaubstage
6 Werktage
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Problem: unregelmäßige Arbeitszeiten pro Woche
Umrechnung über Jahresarbeitszeit
Jahresarbeitstage
Jahresarbeitstage
5 Tage Woche
6 Tage Woche
52 Wochen x 5 = 260 Tage
52 Wochen x 6 = 312 Tage
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Berechnungsbeispiele unregelmäßige
Arbeitszeit
Bsp I: Student Herr Fleißig arbeitet neben
seinem BWL-Studium bei einer
Steuerberatungsgesellschaft, während
des Semesters arbeitet er 2 Tage, in den
Semesterferien 5 Tage.
 Auf das gesamte Jahr: 187 Tage
 5-Tage-Woche üblich
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 Mindesturlaubsanspruch
Tatsächlich geleistete
Jahresarbeitstage
Mindesturlaub
5-Tage-Woche
187 x 20 = 14,38 Tage
260
5-Tage-Woche Jahresarbeitstage
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Bsp II: Student Herr Fleißig aus Bsp. I arbeitet
die gleiche Anzahl an Tagen und
Stunden aber diesmal im Supermarkt (6Tage-Woche).
 Mindesturlaubsanspruch
Tatsächlich geleistete
Jahresarbeitstage
Mindesturlaub
6-Tage-Woche
187 x 24 = 14,38 Tage
312
6-Tage-Woche Jahresarbeitstage
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4. Urlaubsentgelt / Urlaubsgeld /
Urlaubsabgeltung
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Urlaubsentgelt
= für die Dauer des Urlaubs fortgezahltes
Arbeitsentgelt: ˛ 11 BUrlG
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Höhe
Errechnung aus dem in den letzten 13 Wochen
vor Urlaubsantritt abgerechneten
Arbeitsentgelts
ohne:
• Überstundenvergütung
• vorübergehende Verdiensterhöhungen
• vorübergehende Verdienstkürzungen
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Einzelfälle: wird bei Urlaubsentgelt mitgerechnet
ja
• Entgeltzahlung im
Krankheitsfall
• Leistungsprämien
• Zulage
(Erschwerniszulage,
Schmutzzulagen,
Gefahrzulagen,
Schichtzulagen)
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nein
• Überstundenvergütung
• Weihnachtsgeld,
Jubiläumsgelder
• Aufwandsentschädigungen, Spesen
• Umsatz-,
Bezirksprovisionen
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Berechnungsformel
1. 6-Tage-Woche
Bereinigter Arbeitsverdienst (von 13 Wochen) x Urlaubstage = Urlaubsentgelt
78 Werktage (13 x 6 Werktage)
2. 5-Tage-Woche
Bereinigter Arbeitsverdienst (von 13 Wochen) x Urlaubstage = Urlaubsentgelt
65 Werktage (13 x 5 Werktage)
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Urlaubsgeld
=
Urlaubsgratifikation
=
freiwillige Leistung des AG !
=
zusätzliche Vergütung auf Grund einer
ausdrücklichen Vereinbarung
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Höhe
Ist frei verhandelbar, da es sich um eine
freiwillige Leistung des AG handelt.
Aber: arbeitsrechtlicher
Gleichbehandlungsgrundsatz gilt!
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Urlaubsabgeltung
= Abgeltung (Bezahlung) des Urlaubs, wenn
und soweit der Urlaub wegen Beendigung
des AV nicht mehr gewährt/genommen
werden kann.
= Ersatz für nicht mehr mögliche Befreiung
von der Arbeitspflicht
 Keine Abgeltung im bestehenden AV
zulässig!
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Höhe
≙ wie Urlaubsentgelt
Fälligkeit
mit Beendigung des AV
Unabdingbarkeit
= Abgeltungsanspruch besteht immer, auf ihn
kann im vorhinein nicht verzichtet werden;
auch nicht durch Aufhebungsvertrag.
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5. Übertragung des Urlaubs
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Grundsatz
Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr verfällt
am 31.12.
Hintergrund:
Urlaubsanspruch besteht im und nicht für das
Kalenderjahr.
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Ausnahme:
Übertragungsansprüche ˛ 7 III S. 2 BUrlG
dringende betriebliche
dringende Gründe in der
Gründe
Person des AN
• Erhöhter Arbeitsbedarf • Erkrankung, die bis
• Krankheit / Urlaub
zum Jahresende
eines anderen AN
dauert
• Abschlussarbeiten
Übertragung bis zum 31.03. Folgejahr
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Ausnahme: Urlaub bei langer Krankheit
•
Urlaub + Zusatzurlaub Schwerbehinderte verfällt bei
Erkrankung / Bezug von Lohnersatzleistungen
(Krankengeld, Verletztengeld, Erwerbsminderungsrente) generell 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, also zum 31.03. des übernächsten Kalenderjahres.
•
Ist der AN darüber hinaus erkrankt, verfällt der
Urlaubsanspruch.
•
Nimmt der AN gesund seine Arbeit wieder auf, greift ˛ 7
III S. 2 BUrlG. Nimmt er den aktuellen + Urlaub aus
Vorjahren nicht bis zum 31.12., verfällt er, spätestens
bei Übertragung zum 31.03.
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6. Spezialfälle
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• Kündigung und Urlaubserteilung
Erfolgt nach Kündigung / Aufhebungsvertrag
eine Freistellung des AN, muss in dieser
datumsmäßig angegeben werden, zu
welchem (konkreten) Termin wie viele
Urlaubstage gewährt werden.
Ansonsten:
keine ordnungsgemäße Urlaubserteilung

Urlaubsabgeltung in Kündigungsschutzprozess
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• Kündigung im Urlaub
− ja, möglich
− Zugang der Kündigung:
Schreiben muss so in tatsächliche
Verfügungsgewalt des Empfängers
gelangen, dass dieser unter gewöhnlichen
Verhältnissen die Möglichkeit hat, davon
Kenntnis zu nehmen.
 Greift auch bei Kenntnis des AG von
Urlaubsabwesenheit des AN.
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• Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
(˛ 8 BUrlG)
− Urlaubs- und -entgeltanspruch besteht
− Abmahnung, bei wiederholtem Verstoß,
fristgemäße Kündigung
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• Erkrankung im Urlaub
− AN muss Arbeitsunfähigkeit durch
ärztliche Bescheinigung machen
− nachgewiesene Tage werden auf Urlaub
nicht angerechnet
− Urlaub verlängert sich nicht automatisch
um die Tage der Erkrankung
 Neufestlegung nach Gesundung durch
AG erforderlich.
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Fit für den Urlaub?
Mehr Informationen rund um den Urlaub
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Vielen Dank!
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