Newsletter Nr.1 zum Weinbezeichnungsrecht

Quelle:
GEWA Etiketten GmbH /
Schutzverband Deutscher Wein e. V.
Sehr geehrte Winzerinnen, sehr geehrte Winzer,
unsere seit 1970 erscheinende Kurzinformation zum Weinrecht soll noch aktueller werden
und wird zukünftig in Zusammenarbeit mit dem Schutzverband Deutscher Wein je nach
Bedarf 1 – 2 mal pro Jahr durch einen Newsletter ergänzt. Falls Ihnen die neueste Ausgabe
Nr. 29 der Kurzinformation nicht vorliegt, können Sie diese gerne kostenlos bei uns
anfordern. Die erste Ausgabe des Newsletters erhalten Sie hiermit.
Newsletter Nr.1 zum Weinbezeichnungsrecht
1. Aus aktuellem Anlass ist daran zu erinnern, dass seit der Ernte 2013 die
Verkehrsbezeichnung „Qualitätswein b. A.“ durch die Angabe „Qualitätswein“ ersetzt
worden ist. Anstelle der Verkehrsbezeichnung „Qualitätswein mit Prädikat“ ist die Angabe
„Prädikatswein“ getreten. In der Etikettierung ist daher die Verkehrsbezeichnung
„Qualitätswein“ bzw. „Prädikatswein“ zu verwenden. Die Angabe „Qualitätswein b. A.“ ist
alternativ weiterhin zulässig. Das Anbaugebiet bzw. das jeweilige Prädikat sind nach wie vor
hinzuzufügen.
Demgegenüber ist die Verkehrsbezeichnung „Qualitätslikörwein b. A.“, „Qualitätsperlwein b.
A.“ und „Sekt b. A.“ unverändert zulässig und vorgeschrieben.
2. Bei aromatisierten Getränken gilt ab 28. März 2015 die „Verordnung (EU) Nr. 251/2014
des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Begriffsbestimmung, Beschreibung,
Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz
geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse“. Die neue Verordnung hat im
Wesentlichen die Klassifizierung und Definition der Vorgängerverordnung VO (EWG) Nr.
1601/1991 übernommen. Neu ist, dass ab dem 28. März 2015 bei einem aromatisierten
weinhaltigen Getränk ein vorhandener Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % Vol und nicht
mehr als 14,5 % Vol festgelegt ist.
Hinzuweisen ist auf ein aktuelles Urteil des OVG Rheinland-Pfalz, wonach in der
Etikettierung eines aromatisierten weinhaltigen Getränkes die Bezeichnung „Aperitivo
Sprizz“ zulässig ist, da die Angabe „Aperitivo“ bzw. „Aperitif“ keine besondere
Qualitätsvorstellung vermittele.
3. Die Leitsätze für Fruchtweine sind am 07. 01. 2015 geändert worden. Insbesondere ist die
Aromakennzeichnung bei weiterverarbeiteten Erzeugnissen neu gefasst worden und zwar
wie folgt: „Weiterverarbeitete Erzeugnisse mit bildlichen Darstellungen von Zutaten, die
durch Verwendung von Aromen ganz oder teilweise ersetzt wurden, tragen im
Hauptsichtfeld einen Hinweis darauf, z. B. „Aromatisiert“ oder „mit Aroma“. Die
Kennzeichnungsregel gilt nur für weiterverarbeitete Erzeugnisse, wie z. B. Fruchtglühwein.
Alle anderen Erzeugnisse, die nicht weiterverarbeitete Erzeugnisse sind, werden von dieser
Regelung nicht betroffen, weil sie keinen Aromazusatz enthalten dürfen. Als „bildliche
Darstellung von Zutaten“ sind nur naturgetreue Abbildungen von Früchten oder Gewürzen
(z. B. Zimt usw.) zu verstehen. Stilisierte Abbildungen zählen nicht hierzu, weil diese
aufgrund ihres Abstraktionsgrades nicht den Eindruck tatsächlich vorhandener Frucht
vermitteln, sondern nur als Geschmackshinweis zu verstehen sind. Die Angabe „mit xyGeschmack“ ist gleichwertig zur Aromakennzeichnungspflicht zu sehen.
4. Vorsicht bei der Verwendung von nicht amtlichen Phantasiesiegeln in der Etikettierung
und Werbung für Wein! Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 14.
November 2014 (2 U 12/14) ist die Verwendung eines Gütesiegels in der Werbung für
Allergiebettwäsche irreführend, wenn keine Grundinformationen wie Prüfkriterien und
konkrete Prüfergebnisse zur Verfügung gestellt werden, anhand derer der Verbraucher den
Wert und Aussagegehalt des Prüfsiegels nachvollziehen kann. Das Argument, dass es sich
nicht um ein Siegel, sondern um ein rundes Firmenlogo handele, sei nicht überzeugend. Die
runde Form erinnere an andere Prüfsiegel und lasse den Verbraucher an ein Siegel glauben,
das auf neutralen, objektiven und sachgerechten Untersuchungen beruhe.
Die vom OLG dargelegten Gründe können auf die Werbung für Wein im Falle der
Verwendung von nicht amtlichen Phantasiesiegeln entsprechend übertragen werden.
Bei der Kennzeichnung von Wein, also in der Etikettierung, dürfen außerdem nach
deutschem Weinrecht nur die von der DLG verliehenen Auszeichnungen bzw. das von der
DLG verliehene Deutsche Weinsiegel oder die von einer Landesregierung anerkannten
Auszeichnungen und Gütezeichen angegeben werden. Dazu zählen auch Berliner
WeinTrophy und Mundus Vini.
5. Die EU-Lebensmittelinformations-Verordnung gilt auch für Spirituosen. Diese sind zwar
wie auch alkoholische Erfrischungsgetränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent von der Verpflichtung zur Angabe des Zutatenverzeichnisses und der
Nährwertkennzeichnung ausgenommen. Bei Spirituosen muss aber z. B. bei einem Sahneoder Nusslikör unter anderem die Allergenkennzeichnung erfolgen.
Bei Spirituosen in den gängigen Flaschengrößen muss auch die Alkoholangabe die
Anforderungen der x- Höhe von 1,2 mm erfüllen. Bei Flaschen, deren größte Oberfläche
weniger als 80 cm² beträgt, muss die x-Höhe der Schriftgröße mindestens 0,9 mm betragen.
6. Der Abfüller bzw. Hersteller ist zusammen mit seiner Anschrift anzugeben. Zur Anschrift
gehört die Angabe des Mitgliedsstaats und der Gemeinde, in welcher der Abfüller/Hersteller
seinen Hauptsitz hat, so z. B. „D-“ vor die PLZ oder „PLZ Mainz/Deutschland“. Unabhängig
davon ist außerdem die Angabe des Herkunftslandes erforderlich, z. B. „Deutscher
Qualitätswein“.
7. Die Angabe „Weingut“ ist bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure nicht
erlaubt, selbst dann nicht, wenn der Perlwein zu 100 % aus eigenem Lesegut stammt.
Betriebsangaben wie „Weingut“ sind nur bei gU- bzw ggA- Weinen erlaubt, also z. B. bei
„Qualitätsperlwein b. A.“.
8. Von der Angabe „erfrischend“ und ähnlicher gesundheitsbezogener Angaben ist wegen
der sogen. „bekömmlich – Rechtsprechung“ abzuraten – nicht nur auf dem Etikett sondern
insbesondere auch in Online-Shops.
Bingen/Koblenz, den 31. 03. 2015
GEWA Etiketten GmbH
Schutzverband Deutscher Wein e. V.