Empfehlungen für Grund- und Backmischungen zur Verwendung im Haushalt 1. Begriffe Grundmischungen und Backmischungen sind vorgefertigte Erzeugnisse zur Verwendung im Haushalt, aus denen vom Verbraucher unter Zusatz von Flüssigkeit (z. B. Wasser, Milch) und ggf. anderen Lebensmitteln die in der Verkehrsbezeichnung genannten Erzeugnisse hergestellt werden. 1.1 Grundmischungen für Teige oder Massen (nachfolgend bezeichnet als Grundmischungen) sind Gemische aus Getreideerzeugnissen und/oder Stärken, Backtriebmitteln und/oder anderen Teiglockerungsmitteln und gegebenenfalls weiteren backwirksamen Stoffen zur Herstellung von Teigen oder Massen der in der Verkehrsbezeichnung genannten Art. Dazu gehören z.B. Grundmischungen für Hefe- und Mürbeteige, Biskuit-, Sand- oder Rührmassen. 1.2. Backmischungen sind Gemische aus Getreideerzeugnissen und/oder Stärken, ggf. Zuckerstoffen, Backtriebmitteln und/oder anderen Teiglockerungsmitteln und ggf. weiteren backwirksamen Stoffen, sowie nach Produktcharakter sortenspezifischen Rezepturbestandteilen zur Herstellung des in der Verkehrsbezeichnung genannten Erzeugnisses. Backmischungen sind auch Gemische, bei denen eine oder mehrere Komponenten bereits vor- oder fertig gebacken sind und/oder die vom Verbraucher auf andere Weise als durch Backen fertiggestellt werden, z.B. Streusel, Kuchenbrösel, Fertigfüllungen. 1.3. Grund- und Backmischungen dienen zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse: Brot- und Kleingebäck, Feine Backwaren (Feinbackwaren, Dauerbackwaren) und ähnliche Backerzeugnisse, z.B. Pizza. 1.4. Sortenspezifische Rezepturbestandteile sind z.B. Trockenfrüchte, Mandeln, Nüsse, andere Ölsamen. Schokolade- und Kakaoerzeugnisse, Fruchtzubereitungen, Fruchtpulver, Gewürze, Milcherzeugnisse, hierzu zählen auch gesondert beigepackte Mischungen für Füllcremes, Sahnefüllungen, Belag, Glasur und/oder Überzug sowie Spirituosen. Ausgenommen sind Backzutaten, die aus technologischen Gründen nicht in der Grund- und Backmischung enthalten und deshalb vom Verbraucher beizufügen sind, z.B. Flüssigei, Butter, Speisefette und -öle, flüssige und geschlagene Sahne. In Abweichung von 1.1. und 1.2. kann bei Grund- und Backmischungen für Brot und Kleingebäck das Teiglockerungsmittel in Form von Frisch- und Trockenhefe noch vom Verbraucher zugegeben werden. 2. Beurteilungsmerkmale Das mit einer Grund- und Backmischung entsprechend der Verkehrsbezeichnung herzustellende Erzeugnis entspricht der allgemeinen Verkehrsauffassung, wie sie insbesondere in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches beschrieben ist. Als Verkehrsbezeichnung sind angegeben: „Grundmischung (für) ... Teig oder Masse", „Backmischung (für) .... unter Hinzufügung des Namens des mit der Mischung herzustellenden Erzeugnisses." Bei Erzeugnissen nach Ziffer 1.1. ist auch die Verkehrsbezeichnung „Back-Grundmischung (für) ... Teig oder Masse" üblich. Bei „Back-Grundmischungen" handelt es sich um Grundmischungen. Sind die in der Verkehrsbezeichnung genannten namensgebenden und/oder wertbestimmenden Zutaten in der Grund- und Backmischung nicht enthalten, so wird in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf die noch fehlenden Zutaten hingewiesen, wie z.B. „Butter zufügen". Weiterhin erfolgt ein deutlich sichtbarer Hinweis auf die Backanleitung und die vom Verwender hinzuzufügenden Zugaben, wie z.B. „Backzutaten und Backanleitung siehe. . ." Eine Abbildung des verzehrfertigen Erzeugnisses auf der Fertigverpackung ist üblich. (Lebensmittelchemie 46, S.140/41, 1992)
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