Presseinfo Urteil Waschanlagenhaftung

Presse
Landgericht Hannover
02.04.2015
Schadensersatz für geborstene Heckscheibe nach
Waschanlagennutzung - Nichtverwendung von Schutzhüllen für Heckscheibenwischer ist Verkehrssicherungspflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers
HANNOVER Die Zivilkammer 10 des Landgerichts Hannover hat am 27. März 2015 unter
Vorsitz des Präsidenten des Landgerichts Dr. Ralph Guise-Rübe in dem Berufungsrechtsstreit 10 S 17/12 entschieden, dass die Nichtverwendung von Schutzhüllen für
Heckscheibenwischer eine schadensersatzpflichtige Verkehrssicherungspflichtverletzung
des Waschanlagenbetreibers darstellt.
Der Kläger ließ sein Fahrzeug in der an die Tankstelle des Beklagten angeschlossenen
Waschanlage in Hannover waschen. Nach Beendigung des Waschvorganges stellte er eine
Beschädigung der Heckklappe, des Heckscheibenwischers und der Heckscheibe fest. Die
Parteien stritten über die Schadensursächlichkeit. Während der Kläger behauptete, die
Beschädigung beruhe auf einem fehlerhaften Anpressdruck der Waschbürste, ging der
Beklagte davon aus, die Beschädigung sei auf einen Vorschaden des Fahrzeuges
zurückzuführen.
Das Amtsgericht Hannover (543 C 5712/11) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,
der Kläger habe eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht nachgewiesen.
Das Landgericht Hannover hat in der Berufung die sachverständige Begutachtung des
Schadens veranlasst. Nach dessen Ergebnis ist der Schaden zwar nicht durch eine
Fehlfunktion der Waschanlage verursacht worden. Er resultierte jedoch aus der Nichtverwendung einer Scheibenwischerschutzhülle.
Durch die von oben nach unten über die Heckscheibe streichende Waschbürste ist der nach
hinten aufstellbare Heckscheibenwischer infolge der deutlichen Reibungswiderstände von
der Heckscheibe abgehoben und nach hinten aufgerichtet worden. In weiterer Folge haben
sich sodann einzelne Bürstenfasern in dem Heckscheibenwischer verklemmt und diesen in
der Rotationsbewegung abgerissen.
Nr. 9/15
/ Dr. Stephan Loheit
Pressestelle
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E-Mail: christian.schirmer
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Hierdurch wurde die Heckklappe erheblich verformt und die fest eingeklebte Heckscheibe
verspannt, sodass sie schließlich aufgrund der hohen Belastung geborsten ist.
Eine Schutzhülle für den Heckscheibenwischer hätte dies effektiv verhindert. Die Bürste
wäre über die nasse und glatte Kunststoffhülle hinweggeglitten, ohne den Scheibenwischer
aufzurichten.
Da die Verwendung derartiger Schutzhüllen zudem branchenüblich und bekannt ist, haftet
der Beklagte als Waschanlagenbetreiber im Ergebnis für die Schäden am Fahrzeug.
Dr. Stephan Loheit
Medienmanager
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Internetseite des Landgerichts Hannover unter der Rubrik „Aktuelles und
Presseinformationen“:
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