Presse Landgericht Hannover 02.04.2015 Schadensersatz für geborstene Heckscheibe nach Waschanlagennutzung - Nichtverwendung von Schutzhüllen für Heckscheibenwischer ist Verkehrssicherungspflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers HANNOVER Die Zivilkammer 10 des Landgerichts Hannover hat am 27. März 2015 unter Vorsitz des Präsidenten des Landgerichts Dr. Ralph Guise-Rübe in dem Berufungsrechtsstreit 10 S 17/12 entschieden, dass die Nichtverwendung von Schutzhüllen für Heckscheibenwischer eine schadensersatzpflichtige Verkehrssicherungspflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers darstellt. Der Kläger ließ sein Fahrzeug in der an die Tankstelle des Beklagten angeschlossenen Waschanlage in Hannover waschen. Nach Beendigung des Waschvorganges stellte er eine Beschädigung der Heckklappe, des Heckscheibenwischers und der Heckscheibe fest. Die Parteien stritten über die Schadensursächlichkeit. Während der Kläger behauptete, die Beschädigung beruhe auf einem fehlerhaften Anpressdruck der Waschbürste, ging der Beklagte davon aus, die Beschädigung sei auf einen Vorschaden des Fahrzeuges zurückzuführen. Das Amtsgericht Hannover (543 C 5712/11) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht nachgewiesen. Das Landgericht Hannover hat in der Berufung die sachverständige Begutachtung des Schadens veranlasst. Nach dessen Ergebnis ist der Schaden zwar nicht durch eine Fehlfunktion der Waschanlage verursacht worden. Er resultierte jedoch aus der Nichtverwendung einer Scheibenwischerschutzhülle. Durch die von oben nach unten über die Heckscheibe streichende Waschbürste ist der nach hinten aufstellbare Heckscheibenwischer infolge der deutlichen Reibungswiderstände von der Heckscheibe abgehoben und nach hinten aufgerichtet worden. In weiterer Folge haben sich sodann einzelne Bürstenfasern in dem Heckscheibenwischer verklemmt und diesen in der Rotationsbewegung abgerissen. Nr. 9/15 / Dr. Stephan Loheit Pressestelle Volgersweg 65, 30175 Hannover Tel.: (0511) 347-2695 Fax: (0511) 347-3550 -1- www.landgericht-hannover.de E-Mail: christian.schirmer @justiz.niedersachsen.de Hierdurch wurde die Heckklappe erheblich verformt und die fest eingeklebte Heckscheibe verspannt, sodass sie schließlich aufgrund der hohen Belastung geborsten ist. Eine Schutzhülle für den Heckscheibenwischer hätte dies effektiv verhindert. Die Bürste wäre über die nasse und glatte Kunststoffhülle hinweggeglitten, ohne den Scheibenwischer aufzurichten. Da die Verwendung derartiger Schutzhüllen zudem branchenüblich und bekannt ist, haftet der Beklagte als Waschanlagenbetreiber im Ergebnis für die Schäden am Fahrzeug. Dr. Stephan Loheit Medienmanager Die Presseinformationen des Landgerichts Hannover finden Sie auch im Internet auf der Internetseite des Landgerichts Hannover unter der Rubrik „Aktuelles und Presseinformationen“: -2-
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