Versammlungsverhinderung ist strafbar

Versammlungsverhinderung ist strafbar
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne
Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes beschränkt werden.
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) § 21
Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu
sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht
oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Prof Dr. Michael Knape
Direktor beim Polizeipräsidenten Berlin
Leiter einer Polizeidirektion
äußerte sich wie folgt:
„Die Polizei“ Nr. 9 / 2014, Seite 241
Zum § 21 des Versammlungsgesetzes: . . . er ist eine „vergessene Strafrechtsnorm“.
Das sei „ein unglaublicher und zugleich einmaliger Vorgang in der deutschen Rechtsanwendung. Das ist weder rechtlich noch taktisch akzeptabel“.
Er schreibt weiter:
„ An der Rechtswidrigkeit von Aufzügen und somit Strafbarkeit dieser insoweit praktizierten
Verhinderungnsblockaden besteht nicht der mindeste Zweweifel, und zwar von Anfang an und
in jdem Fall.“
„Polizeibeamte, die die Blockaden duldeten und keine Anstalten unternähmen. Beginnen eine
Strafvereitelung im Amt, für die die §§258 und 258A des Strafgesetzbuches (StGB) zuständig
seien.
Er führet weiter aus:
„Haben Ggendemonstrnten eine Blockadekette gebildet-egal, ob stehen oder sitzend-, hat die
Polizei sie mehrmals aufgefordert, die Aufzugsstrecke freizugeben und hat sie die Blockierer
auf die Rechtswidrigkeiten ihres Handelsn hingewiesen, ist der Straftatbestand des § 21 VersG
unzweifelhaft erfüllt.“
Er äußert weiter:
„ . . .wenn höchste politische Mandatsträger nach Einsatzende zur erfolgreichen Blockade
gratulieren und die rechtsstattswidrigen Aktionen in Presse, Rundfunk und Fernsehen
gutheißen“ . . .
Dann kann bei den Tätern der Eindruck der Rechstmäßigkeit entstehen und das Gefühl für die
Starfbarkeit verschwindert.
Abschließend stellt Knape fest, daß durch rechtskräftige Verurteilungen Polizei und Justiz
einen Beitrag dazu leisten könnte,
„diesen rechtswidrigen Aktionsformen, die mit Versammlungsfreiheit rein gar nichts zu tun
haben, einahlt zu gebieten“.
Die Zeitschrift „Recht und Justiz“ (Nr. 1 / 2015, seite 2ff) hat dazu
„Die Praktischen Folgerungen dieses Beitrages“ wie folgt aufgelistet:
1.
Teilnehemr von rechstwidrggen Verhinderungsblockaden müssen konsequent verfolgt werden.
2.
Polizisten, die angesichts einer solchen Blockade untätig bleiben, müssen konsequent
strafrechtlcih verfolgt werden.
3.
Betroffene Teilnehmer einer verhinderten “rechten“ Demo sollten Verfahrenseinstellungen
gegen obige Blockieer und Polizisten nicht hinnehemn, sondern mit anwaltlicher Hilfe ein
Klageerzwingungsverfahren gegen die Beschuldigten einleiten.
4.
Dem folgt zwingen, daß Polizisten, die eine rechtswidrige Verhinderungsblockade gutheißen,
sich der Billigung von Strafaten verdächtig machen.
Gerd Medger
7. April 2015
Zur Person:
Prof. Michael Knape, Direktor beim Polizeipräsidenten Berlin, Leiter der
Direktion 6
Prof.
Michael
Knape
(*1951),
Direktor
beim
Polizeipräsidenten Berlin und Leiter der Direktion 6, trat
1970 in die Berliner Polizei ein.
Zwischen 1986 und 1988 absolvierte er das Studium zum
höheren
Polizeivollzugsdienst
an
der
PolizeiFührungsakademie in Münster-Hiltrup, der heutigen
Deutschen Hochschule der Polizei (DHPol).
Prof. Knape arbeitete anschließend u. a. als Abteilungsführer
einer Bereitschaftspolizeiabteilung, als Referent im
Führungsstab des Landesschutzpolizeidirektors für den
Einsatz geschlossener Einheiten, war Stabsbereichsleiter für
Personal und Versorgung der Schutzpolizei im selbigen
Führungsstab und leitet heute die Berliner Polizeidirektion 6.
Die Direktion 6 ist für die Berliner Verwaltungsbezirke Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf
und Treptow-Köpenick zuständig. Das Direktionsgebiet umfasst 282,46 km² in dem etwa
747.000 Menschen leben. Die polizeiliche Arbeit wird von ca. 2400 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern in sechs Abschnitten, den Referaten Zentrale Aufgaben/Verkehrsdienst und
Verbrechensbekämpfung sowie im Leitungsstab der Direktion geleistet.
Der Direktor beim Polizeipräsidenten ist Honorarprofessor an der Berliner Hochschule
für Wirtschaft und Recht und veröffentlicht als Autor für den Verlag Deutsche
Polizeiliteratur (VDP).
Link: Weitere Informationen zur Direktion 6, Berlin
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