Versammlungsverhinderung ist strafbar Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 8 (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) § 21 Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Prof Dr. Michael Knape Direktor beim Polizeipräsidenten Berlin Leiter einer Polizeidirektion äußerte sich wie folgt: „Die Polizei“ Nr. 9 / 2014, Seite 241 Zum § 21 des Versammlungsgesetzes: . . . er ist eine „vergessene Strafrechtsnorm“. Das sei „ein unglaublicher und zugleich einmaliger Vorgang in der deutschen Rechtsanwendung. Das ist weder rechtlich noch taktisch akzeptabel“. Er schreibt weiter: „ An der Rechtswidrigkeit von Aufzügen und somit Strafbarkeit dieser insoweit praktizierten Verhinderungnsblockaden besteht nicht der mindeste Zweweifel, und zwar von Anfang an und in jdem Fall.“ „Polizeibeamte, die die Blockaden duldeten und keine Anstalten unternähmen. Beginnen eine Strafvereitelung im Amt, für die die §§258 und 258A des Strafgesetzbuches (StGB) zuständig seien. Er führet weiter aus: „Haben Ggendemonstrnten eine Blockadekette gebildet-egal, ob stehen oder sitzend-, hat die Polizei sie mehrmals aufgefordert, die Aufzugsstrecke freizugeben und hat sie die Blockierer auf die Rechtswidrigkeiten ihres Handelsn hingewiesen, ist der Straftatbestand des § 21 VersG unzweifelhaft erfüllt.“ Er äußert weiter: „ . . .wenn höchste politische Mandatsträger nach Einsatzende zur erfolgreichen Blockade gratulieren und die rechtsstattswidrigen Aktionen in Presse, Rundfunk und Fernsehen gutheißen“ . . . Dann kann bei den Tätern der Eindruck der Rechstmäßigkeit entstehen und das Gefühl für die Starfbarkeit verschwindert. Abschließend stellt Knape fest, daß durch rechtskräftige Verurteilungen Polizei und Justiz einen Beitrag dazu leisten könnte, „diesen rechtswidrigen Aktionsformen, die mit Versammlungsfreiheit rein gar nichts zu tun haben, einahlt zu gebieten“. Die Zeitschrift „Recht und Justiz“ (Nr. 1 / 2015, seite 2ff) hat dazu „Die Praktischen Folgerungen dieses Beitrages“ wie folgt aufgelistet: 1. Teilnehemr von rechstwidrggen Verhinderungsblockaden müssen konsequent verfolgt werden. 2. Polizisten, die angesichts einer solchen Blockade untätig bleiben, müssen konsequent strafrechtlcih verfolgt werden. 3. Betroffene Teilnehmer einer verhinderten “rechten“ Demo sollten Verfahrenseinstellungen gegen obige Blockieer und Polizisten nicht hinnehemn, sondern mit anwaltlicher Hilfe ein Klageerzwingungsverfahren gegen die Beschuldigten einleiten. 4. Dem folgt zwingen, daß Polizisten, die eine rechtswidrige Verhinderungsblockade gutheißen, sich der Billigung von Strafaten verdächtig machen. Gerd Medger 7. April 2015 Zur Person: Prof. Michael Knape, Direktor beim Polizeipräsidenten Berlin, Leiter der Direktion 6 Prof. Michael Knape (*1951), Direktor beim Polizeipräsidenten Berlin und Leiter der Direktion 6, trat 1970 in die Berliner Polizei ein. Zwischen 1986 und 1988 absolvierte er das Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst an der PolizeiFührungsakademie in Münster-Hiltrup, der heutigen Deutschen Hochschule der Polizei (DHPol). Prof. Knape arbeitete anschließend u. a. als Abteilungsführer einer Bereitschaftspolizeiabteilung, als Referent im Führungsstab des Landesschutzpolizeidirektors für den Einsatz geschlossener Einheiten, war Stabsbereichsleiter für Personal und Versorgung der Schutzpolizei im selbigen Führungsstab und leitet heute die Berliner Polizeidirektion 6. Die Direktion 6 ist für die Berliner Verwaltungsbezirke Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick zuständig. Das Direktionsgebiet umfasst 282,46 km² in dem etwa 747.000 Menschen leben. Die polizeiliche Arbeit wird von ca. 2400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in sechs Abschnitten, den Referaten Zentrale Aufgaben/Verkehrsdienst und Verbrechensbekämpfung sowie im Leitungsstab der Direktion geleistet. Der Direktor beim Polizeipräsidenten ist Honorarprofessor an der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht und veröffentlicht als Autor für den Verlag Deutsche Polizeiliteratur (VDP). Link: Weitere Informationen zur Direktion 6, Berlin © 2007 - 2015 Gewerkschaft der Polizei Bundesvorstand http://www.gdp.de/id/profmknape
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