Wertermittlungsverfahren

Verkehrswert, Kaufpreis, Waldwert? Grundlagen der forstlichen Liegenschaftsbewertung
Programm
o Rechtsgrundlagen (Liegenschaftsbewertungsgesetz 1992, ÖNORM B 1802 – Liegenschaftsbewertung, Fachliteratur)
o Wertermittlungsverfahren (Vergleichswert, Sachwert, Ertragswert, kombinierte Verfahren)
o Wahl der „richtigen“ Wertermittlungsmethode
o Kapitalisierungszinsfuß
o Marktanpassungserfordernis im Umfeld hochvolatiler Märkte
o vereinfachte Waldwertmodelle
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Rechtsgrundlagen
§ 2 LBG 1992 ‐ Bewertungsgrundsatz
(1) Sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, ist der Verkehrswert der Sache zu ermitteln.
(2) Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.
(3) Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben.
o Liegenschaftsbewertungsgesetz 1992
o ÖNORM B 1802 ‐ Liegenschaftsbewertung
o Stand der Technik und Wissenschaft
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§ 3 LBG 1992: Allgemeine Regeln für die Bewertung
§ 4 LBG 1992: Vergleichswertverfahren
(1) Für die Bewertung sind Wertermittlungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen. Als solche Verfahren kommen insbesondere das Vergleichswertverfahren (§ 4), das Ertragswertverfahren (§ 5) und das Sachwertverfahren (§ 6) in Betracht.
(2) Wenn es zur vollständigen Berücksichtigung aller den Wert der Sache bestimmenden Umstände erforderlich ist, sind für die Bewertung mehrere
Wertermittlungsverfahren anzuwenden.
(3) Rechte und Lasten, die mit der zu bewertenden Sache verbunden sind und deren Wert beeinflussen, sind bei der Bewertung entsprechend zu berücksichtigen. Wenn eine Bewertung von Rechten und Lasten nach den
in den §§ 2 bis 7 enthaltenen Regeln nicht möglich ist, muß der vermögenswerte Vorteil des Berechtigten beziehungsweise der vermögenswerte Nachteil des Belasteten herangezogen werden.
(4) Ist nur ein Teil einer Liegenschaft, ein mit einer Liegenschaft verbundenes Recht oder eine darauf ruhende Last oder ein Teil eines Rechtes oder einer Last zu bewerten, so ist auch der Wert der ganzen Liegenschaft beziehungsweise des ganzen Rechtes oder der ganzen Last zu ermitteln, wenn dies für die Bewertung von Bedeutung ist.
(1) Im Vergleichswertverfahren ist der Wert der Sache durch Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Sachen zu ermitteln (Vergleichswert). Vergleichbare Sachen sind solche, die hinsichtlich der den Wert beeinflussenden Umstände weitgehend mit der zu bewertenden Sache übereinstimmen. Abweichende Eigenschaften der Sache und geänderte Marktverhältnisse sind nach Maßgabe ihres Einflusses auf den Wert durch Zu‐ oder Abschläge zu berücksichtigen.
(2) Zum Vergleich sind Kaufpreise heranzuziehen, die im redlichen Geschäfts‐
verkehr in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag in vergleichbaren Gebieten erzielt wurden. Soweit sie vor oder nach dem Stichtag vereinbart wurden, sind sie entsprechend den Preisschwankungen im redlichen
Geschäftsverkehr des betreffenden Gebietes auf‐ oder abzuwerten.
(3) Kaufpreise, von denen anzunehmen ist, daß sie durch ungewöhnliche Verhältnisse oder persönliche Umstände der Vertragsteile beeinflußt
wurden, dürfen zum Vergleich nur herangezogen werden, wenn der Einfluß
dieser Verhältnisse und Umstände wertmäßig erfaßt werden kann und die Kaufpreise entsprechend berichtigt werden.
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§ 6 LBG 1992: Sachwertverfahren
… zum Vergleichswertverfahren
(1) Im Sachwertverfahren ist der Wert der Sache durch Zusammenzählung
des Bodenwertes, des Bauwertes und des Wertes sonstiger Bestandteile sowie gegebenenfalls des Zubehörs der Sache zu ermitteln (Sachwert).
(2) Der Bodenwert ist in der Regel als Vergleichswert durch Heranziehung von Kaufpreisen vergleichbarer unbebauter und unbestockter Liegenschaften zu ermitteln. Wertänderungen, die sich demgegenüber aus der Bebauung oder Bestockung der zu bewertenden Liegenschaft
oder deren Zugehörigkeit zu einem Liegenschaftsverband ergeben, sind gesondert zu berücksichtigen.
(3) Der Bauwert ist die Summe der Werte der baulichen Anlagen. Bei seiner Ermittlung ist in der Regel vom Herstellungswert auszugehen und von diesem die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen. Sonstige Wertänderungen und sonstige wertbeeinflussende Umstände, wie etwa Lage der Liegenschaft, baurechtliche oder andere öffentlich‐
rechtliche Beschränkungen sowie erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten, sind gesondert zu berücksichtigen
o hohe Akzeptanz
ƒ einfachste und markkonformste Wertermittlung
ƒ ökologisch, nachvollziehbar, plausibel, schlüssig
ƒ schlüssig … aber nur bedingt möglich
o Waldbewertung
ƒ … nur bedingt anwendbar
ƒ kein Waldbestand ist wie ein anderer
ƒ mehrere Bewertungsfelder
−
−
−
−
Waldboden
Waldbestand (Holzvorrat)
Jagdwert
Nebennutzungen
o Interpretation
ƒ Ableitung von Korrekturfaktoren aus dokumentierten Verkaufstransaktionen
ƒ Problematik der „grauen“ Preisbildung
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… zum Sachwertverfahren
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§ 5 LBG 1992: Ertragswertverfahren
(1)
o gegenwartsbezogen
o welche Kosten bei einem Neubau (Ersatz) des zu bewertenden Objektes entstehen würden
(2)
ƒ Normalherstellungskosten
ƒ „Rekonstruktionskosten“
o Wertminderungen
ƒ Gebäude
− technische Alterswertminderung
− bauliche Mängel
(3)
ƒ Waldbestand
− Verbiss‐ und Schälschaden
− Steinschlagschäden
− Rückeschäden
(4)
Im Ertragswertverfahren ist der Wert der Sache durch Kapitalisierung des für die Zeit nach dem Bewertungsstichtag zu erwartenden oder erzielten Reinertrags zum angemessenen Zinssatz und entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer der Sache zu ermitteln (Ertragswert).
Hiebei ist von jenen Erträgen auszugehen, die aus der Bewirtschaftung der Sache tatsächlich erzielt wurden (Rohertrag). Durch Abzug des tatsächlichen Aufwands für Betrieb, Instandhaltung und Verwaltung der Sache (Bewirtschaftungsaufwands) und der Abschreibung vom Rohertrag errechnet sich der Reinertrag; die Abschreibung ist nur abzuziehen, soweit sie nicht bereits bei der Kapitalisierung berücksichtigt wurde. Bei der Ermittlung des Reinertrags ist überdies auf das Ausfallwagnis und auf allfällige Liquidationserlöse und Liquidationskosten Bedacht zu nehmen.
Sind die tatsächlich erzielten Erträge in Ermangelung von Aufzeichnungen nicht erfaßbar oder weichen sie von den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Sache erzielbaren Erträgen ab, so ist von jenen Erträgen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Sache nachhaltig hätten erzielt werden können, und dem bei einer solchen Bewirtschaftung entstehenden Aufwand auszugehen; dafür können insbesondere Erträge vergleichbarer Sachen oder allgemein anerkannte statistische Daten herangezogen werden.
Der Zinssatz zur Ermittlung des Ertragswertes richtet sich nach der bei Sachen dieser Art üblicherweise erzielbaren Kapitalverzinsung.
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… zum Ertragswertverfahren
… welcher Kapitalisierungszinssatz?
o zukunftsbezogen
o Vergleich zukünftiger Entnahmen aus dem Forstbetrieb mit der besten Alternative
o Ansätze …
ƒ Welcher Preis lohnt der Erwerb einer Immobilie, wenn die abgezinsten zukünftigen Überschüsse damit verglichen werden? ƒ rational agierender Kapitalanleger erwartet eine angemessene Rendite auf sein gebundenes Kapital, da er die sogenannten Opportunitätskosten gegenüberstellt, d.h. den Nutzungsentgang der wirtschaftlichen Alternative (Anleihe, Sparbuche etc.)
o „Zukunftserfolgswert“
o GURTNER‐RUMMEL‐SAGL (1984): … Festsetzung des Kapitalisierungszinsfußes ist ein betriebswirtschaftliches Problem
o Ertragswert = Reinertrag x Rentenendwertfaktor
ƒ niedriger Zinssatz = niedrigeres Risiko
ƒ hoher Zinssatz = höheres Risiko
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ƒ § 5 Abs.4 LBG 1992: Zinssatz für die Ermittlung des Ertragswertes richtet sich nach der bei Sachen dieser Art üblicherweise erzielbaren Kapitalverzinsung
− inflationsbereinigter Zinssatz
− Lehrbücher: „forstliche“ Zinssatz = 3 % ƒ aktuelle Empfehlungen des SV‐Verbandes: 2 % (bis 3 %)
−
−
−
−
Rendite Forstbetrieb: Landwirtschaft
Jagd
Wohnen
0,8 bis 1,2 % pA 2,50 bis 3,50 %
4,00 %
5,00 bis 7,00 %
o Ertragswert „liegt“ unter Verkehrswert
ƒ korrekt: ... liegt unter SACHwert
ƒ „Verkehrswert“ im Ertragswertverfahren ist Ergebnis des Aufzinsfaktors
ƒ aktuell: bei Faktor 70 bis 100 decken sich Sach‐ und Ertragswert 24.03.2015 | 12
§ 7 LBG 1992 ‐ Wahl des Wertermittlungsverfahrens
Agrar‐Index
(1) Soweit das Gericht oder die Verwaltungsbehörde nichts anderes anordnen, hat der Sachverständige das Wertermittlungsverfahren
auszuwählen. Er hat dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten. Aus dem Ergebnis des gewählten Verfahrens ist der Wert unter Berücksichtigung der Verhältnisse im redlichen Geschäftsverkehr zu ermitteln.
(2) Sind für die Bewertung mehrere Wertermittlungsverfahren
anzuwenden (§ 3 Abs. 2), so ist aus deren Ergebnissen der Wert unter Berücksichtigung der Verhältnisse im redlichen Geschäftsverkehr zu ermitteln.
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Verkehrswertbestimmende Faktoren
o
o
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o
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Verkehrswert …
sachliche Eigenschaften: Lage (Nachbarschaft zu Siedlungsgebiet), Größe, Ausformung des Grundstücks, gegenwärtige Nutzung, Nutzungsmöglichkeiten; Boden‐ und Klimaverhältnisse (Höhenlage, Hanglage, Niederschlagsverhältnisse, Klimaverhältnisse, Erosionsgefährdung, Bodenart und Bodentyp, Bodenzustand, Wasserverhältnisse, Beregnungsmöglichkeiten, Drainagen, Beeinträchtigungen durch Immissionen, Altlasten)
besondere Eigenschaften: Hofanschluss, Hofnähe, Erreichbarkeit (bis 30 % Wertaufschlag)
rechtliche Eigenschaften: Lieferrechte, Pachtverhältnisse, Belastungen, Dienstbarkeiten (ver‐
büchert, nicht verbüchert), Nutzungsrechte, behördliche Auflagen (Natur‐ , Wasserschutz)
Erwartungen, Hoffnungen: zu erwartende Nutzungsbeschränkungen, zu erwartende nichtlandwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten
landwirtschaftliche Faktoren: Betriebsorganisation, Anbau bestimmter Kulturen, Viehbesatz
agrarpolitische Faktoren mit regionaler Wirkung: regionale Förderprogramme, Schutzgebietsausweisungen
außerlandwirtschaftliche Faktoren: Bevölkerungsdichte, Nähe zu Siedlungsgebieten, Großbauvorhaben, städtebauliche Entwicklungskonzepte, Aspekte der Käufer/Verkäufer
Marktgeschehen am Immobilienmarkt: Kaufverhalten (Käufer/Verkäufer Landwirt, Weiterbewirtschaftung, Verwandtschaftsverhältnisse, persönliche Abhängigkeitsverhältnisse
Vorliegen besonderer Konstellationen: Notverkauf, Exekutionsverfahren, Arrondierungskauf Zeitpunkt des Kaufes/Verkaufes: Hortungskauf der öffentlichen Hand, Optionsvertrag für Großflächen, zeitliche Entwicklung der Preise für landwirtschaftliche Liegenschaften
Ablösepreise: angebotene und bezahlte „Entschädigungsbeträge“ (Grundankäufe durch Gemeinde für infrastrukturelle Maßnahmen; Hochwasserschutz, Straßen‐, Schienenbau, Energieversorgung
Betriebsgröße
Bewirtschaftungsform
Nachfolger
Emotion
Marktan‐
passung
Nebenerwerb
Innerlandwirtschaftlicher
Bodenpreis
Zins‐
fuß
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Thesen zur Wahl von Bewertungsverfahren
o Vergleichswertverfahren
ƒ Bodenwertermittlung
ƒ Orientierungshilfe für den Marktanpassungsfaktor
o Ertragswertverfahren ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Bewertung von Forstbetrieben (ab 300 ha)
Bewirtschaftungsbeschränkungen (Entschädigungsverfahren)
vertragliche Regelungen (Dienstbarkeiten)
Bewertungen nach dem Anerbenrecht (Erbhof)
o Sachwertverfahren
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
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Kleinwaldflächen bis 30 ha (Bauernwald), aussetzender Betrieb
Besitzteilungen
Verlassenschaftsbewertungen
steuerliche Veranlassung (Ermittlung des Verhältniswertes Boden, Holzbestand, Jagd)
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Beispiel Wildschäden
Rechte und Lasten
o Ertragswertverfahren
ƒ Forstwirtschaft = wirtschaften
ƒ Wildverbiss reduziert Produktion (= Naturverjüngung)
ƒ in welchem Umfang geht Naturverjüngung in die künftige Bestandesentwicklung (Holzproduktion) ein
ƒ welche Mindererlöse (Mindererträge) ergeben sich hieraus
o Sachwertverfahren
ƒ Waldfunktion steht im Vordergrund
ƒ Grundgedanke der Naturalrestitution (Wiederherstellung)
ƒ beschädigte/zerstörte Bestandesteile müssen umgehend technisch ersetzt werden (Bodenschutz, Objektschutzwirkung, Wohlfahrteigenschaft ua) um Waldfunktion zu erhalten
§ 3 Abs 3: Rechte und Lasten, die mit der zu bewertenden
Sache verbunden sind und deren Wert beeinflussen, sind bei
der Bewertung entsprechend zu berücksichtigen. Wenn eine
Bewertung von Rechten und Lasten nach den in den §§ 2 bis 7
enthaltenen Regeln nicht möglich ist, muß der
vermögenswerte Vorteil des Berechtigten beziehungsweise der
vermögenswerte Nachteil des Belasteten herangezogen werden.
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Bewertungsgrundsätze
Nutzungsrechte
o Verkehrswertermittlung
o §§ 472 ABGB – Dienstbarkeiten
ƒ beschränkte dingliche Nutzugsrechte an fremden Sachen
ƒ Eigentümer der dienenden fremden Sache ist zu bloßem Dulden oder Unterlassen verpflichtet
ƒ muss so ausgeübt werden, dass diese für den Belasteten möglichst wenig beschwerlich ist
ƒ dürfen nicht eigenmächtig erweitert werden
ƒ Teil des Verkehrswertes einer Liegenschaft
ƒ im Verkehrswertgutachten getrennt auszuweisen
− Vorteil des berechtigten
− Nachteil des Belasteten
o Marktauswirkungen
ƒ Auswirkungen auf das Käuferverhalten
o Sachverständiger
ƒ Marktverhalten: Rechte und Lasten werden in der Regel mit der Liegenschaft gehandelt
ƒ SV muss die objektive Richtigkeit dieser Teilwerte abbilden
ƒ kein Bewertungsfall ist wie der andere
o WWLG – Einforstungsrechte
ƒ Wald und Weidenutzungsrechte auf fremdem Grund und Boden
ƒ Grundsatzgesetz 1951
ƒ Ausführungsgesetze der Bundesländer
o § 12 GBG Reallasten
ƒ wiederkehrende Leistungen
ƒ entsteht durch Einigung zwischen Eigentümer und Berechtigtem
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Zwangsversteigerung
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Danke für IHRE Aufmerksamkeit und Mitarbeit …
o § 143 Exekutionsordnung erfordert dreifache Bewertung
o Liegenschaftswert
ƒ bei Aufrechterhaltung der Belastungen
ƒ ohne Aufrechterhaltung der Belastungen
ƒ Wert der Belastungen
o grundbücherliche Lasten
ƒ Dienstbarkeiten, Ausgedinge, andere Reallasten müssen vom Ersteher übernommen werden
ƒ haben Vorrang vor Pfandrechten des Gläubiger
© Die dargestellten Informationen haben den mündlichen Vortrag am 24.03.2015 unterstützt. Gültig ist insofern das
gesprochene Wort. Die Foliensammlung stellt kein selbstständiges Dokument dar und ist weder zitierfähig, noch zur
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