Waldbewertung … so oder so? Bodenwert, Bestandeswert, Marktanpassung, Rechte, Lasten, Entschädigungen, Entgelte, Sachverstand … Diskussion 28.06.2016 | 1 öko… … nomisch 1 28.06.2016 | 2 2 Grenzpreishypothese der Preisbildung … und in der Literatur Price is what you pay, value is what you get. 1923 1982 1995 2016 Es soll jener "Preis" gefunden werden, bei dem es für den Kaufinteressenten gleichgültig wäre, ob er das Objekt Wald kaufen oder die zur Bewertung herangezogene Investitionsalternative realisieren würde (MOOG 2005) 28.06.2016 | 3 3 Praktische Anleitung zur Waldwertrechnung 28.06.2016 | 4 4 Bewertungsanlässe Ing. Dr. hc. Leopold HUFNAGL, Fürstlich Auerspergscher Zentralgüterdirektor in Wlaschim, Tschechoslovaski (1934) Verkehrswertschätzung: Kauf, Verkauf, Tausch, Besicherung Realteilung: Aufteilung eines Besitzes im Verhältnis der ideellen Anteile der Miteigentümer Abschichtung von Anteilen: Ausscheiden eines Anteilseigners aus gemeinsamen Eigentum Erbschaftsregelung: Realteilung, Abfindung Entschädigung: Grundeinlösung, vermögensrechtliche Nachteile Ablösung, Umwandlung von Nutzungsrechten Einräumung von Nutzungsrechten zu Gunsten Dritter (Leitungs-, Geh-, Fahrt-, Wasserbezugs-, Nutzungsrechte) Schadenersatz: Immission, Waldbrand, Wild, Weidevieh, Verkehr etc. Steuerwerte: Einheitswert, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer … zudem behandelte man die Lehre von der Waldbewertung als Wissenschaft, die sie nicht ist und belastete sie mit einem rechtlichen und dabei überflüssigen Ballast volkswirtschaftlicher Erwägungen, von denen man in der Praxis der Waldwertrechnung noch nie Gebrauch gemacht hat … … der Verkehrs-, Markt-, Taxwert … zudem erfahrungsgemäß … wiederholt gekauft und verkauft worden ist. … den Bodenwert zu schätzen, bietet große Schwierigkeiten … … Holz hat eine Marktwert … den im Walde aufstockenden Holzvorrat nach den lehren der Holzmesskunde zu ermitteln und mit den Holzpreisen zu multiplizieren … bei der Bewertung von Hochwäldern setzt man eine nachhaltige Wirtschaft voraus … der Zerschlagungswert, der das Aufgeben der Forstwirtschaft voraussetzt, kommt für die Bewertung einer Betriebsklasse nicht in Frage 28.06.2016 | 5 5 28.06.2016 | 6 6 Wald ist gemäß ForstG 1975 … flächenbezogen, parzellenungebunden > mehr als 1000 m² Fläche und > mehr als 10 m Breite mit forstlichen Gehölzen bestockt auch Wege im Bestandesinnere > Forststraße, Rückewege, Steige > Holzlagerplätze > Seilbringungstrassen maßgeblich ist Zustand in der Natur > rückwirkender 10jähriger Beobachtungszeitraum > Nutzungsart im Grundbuch = Rechtsvermutung > Flächenwidmungsplan = ohne Belang SACHVERSTÄNDIGER, GUTACHTER … 28.06.2016 | 7 7 28.06.2016 | 8 Der Sachverständige ist … Der Sachverständige und in seinen Umfeld … Experte auf einem Fachgebiet (Fachwissen, Erfahrungswissen) • … kann auf Grund seines Wissens einen Rat erteilen • … kann Aufklärung über Fragen die in sein Sachgebiet fallen geben • unterscheidet sich vom Zeugen, der sich nur auf eigene Wahrnehmungen („Befund“) Marktanpassung Betriebsgröße Bewirtschaftungsform Nachfolger Emotion VERKEHRSWERT Sachwert zu beschränken hat Hilfsorgan, Gehilfe (Behörde, Gericht, Privater) zur Erhebung von • Tatsachen auf Grund dessen Fach- und Erfahrungswissens • fachliche Schlussfolgerungen aus diesen Tatsachen Ertragswert weisungsfrei • ASV, PSV, Gerichts-SV • Auftraggeber darf keine inhaltlichen Vorgaben an SV richten (Weisung) • VwGH: Weisung vermag gegenüber Wahrheitspflicht des SV nicht durchzudringen Nebenerwerb Vergleichspreis Erwartungskomponenten innerlandwirtschaftlicher Bodenpreis landwirtschaftliches Einkommen Agrarförderungen Sachverständigenhaftung Zinsfuß • Unterfertigender haftet ad personam für „sein“ Gutachten (Falschgutachten) • SV = strafrechtlich sanktionierte Wahrheitspflicht (§§ 288, 289 StGB) • Hinweispflicht über nicht beauftragte Auffälligkeiten (Falschgutachten) 28.06.2016 | 9 9 28.06.2016 | 10 10 Befund und Gutachten Wahrheitspflicht Befund > > > > Der Sachverständige steht in Ausübung seiner Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht (§ 289 STGB), gegen die in Hinblick auf Art. 20 Art. 1 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag. Fakten, Daten ausschließlich unstrittige Tatsachenerhebungen keine Interpretation (Wertung, Würdigung) keine textliche Vermischung mit dem Gutachten Gutachten > persönliche Wertung des Sachverständigen auf Grundlage des Befundes > aktueller Stand der Technik und Wissenschaft (state of the art) > Normen sind zumeist nicht rechtsverbindlich, haben jedoch VwGH 21.11.2001,98/04/0075 Maßstabscharakter Sachverständiger handelt nach besten Wissen und Gewissen. Er bearbeitet Aufträge, ist aber KEIN Auftragsgutachter! Mängel > Unschlüssigkeiten (Flüchtigkeitsfehler auf Sachverhaltselement A Bezug genommen, obwohl von B die Rede ist)" > Denkunmöglichkeiten 28.06.2016 | 11 11 28.06.2016 | 12 12 Waldbestandesaufnahme > > > > > > > > > > > > > > > > Jahresniederschlag Wuchsgebiet Seehöhe Exposition Boden Baumarten Bestockungsgrad Brusthöhendurchmesser Bestandesoberhöhe Bestandesalter Altersklassen Ertragsklasse Holzqualität forstliche Bewirtschaftung forstliche Bringungsverhältnisse … WALD und RAUMORDNUNG 28.06.2016 | 13 13 28.06.2016 | 14 Besonderheiten Bewertungsumfeld der Immobilie Wald bei land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften (1) geringer Grundstücksverkehr SOZIOÖKONOMISCHE VERHÄLTNISSE Wirtschaft, Rechtsordnung BEWERTUNGSZWECK o Verkehrswert, Realteilung, Erbschaft, Entschädigung, Steuerwert o ungenügende Vergleichspreise durch o o BEWERTUNGSOBJEKT WALD AKTEURE Eigentümer, Interessenten, Rechtsvertreter, Sachverständige, Behörden, Gerichte o o Berechnungsverfahren, Marktanpassung o o 28.06.2016 | 15 „graue“ (steuerschonende) Verkaufspreise, am untersten Preisband festgeschriebene „Verkehrswerte“ Immobiliensteuer begünstigt korrekte Kaufpreisangaben vertragliche Regelungen (zwischen Landwirten) enthalten zumeist keine vereinbarten Nebenabsprachen (Jagdmöglichkeit, Sachbezüge ua) 15 Besonderheiten 28.06.2016 | 16 16 Marktrelevanz von Vergleichspreisen bei land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften (2) aktuelle Immobilienpreistransaktionen … wirtschaftliche Veranlassungen o räumlich und zeitlich stark schwankende Grundstückskäufe Mischpreise (Bauland, Acker, Weiden, Wald, Wege, Gewässer, Ödland etc.) uneinheitliche Wirtschaftsflächen ab (Grundstücksgröße, Form, Bodenbonität, Bewirtschaftbarkeit, Verkehrsanbindung etc.) Glaubwürdigkeit der Kaufpreise BEWERTUNGSMETHODEN nach SAGL (1995) o Bodenhaftung der Landwirte Anbot-Nachfrage > sind bewertungstechnisch nicht ausreichend erfassbar Notverkäufe wirken preisdämpfend Maßnahmen zur Festigung der Besitzstruktur durch (nachbarschaftlichen) Zukauf wirken werterhöhend > werden durch Vergleichspreise nicht ausreichend abgebildet > sind gegenläufig zu Geldmarktentwicklung ortsunübliche Preise: von einer nachvollziehbaren Bewertung abgekoppelte Liebhaberei (insbesondere bei Waldkäufen, Jagd) Verhaltensmuster der Marktteilnehmer sind kennzeichnend > gutachterliche Schätzwerte (Verkehrswertgutachten) liegen bis zu 50 % unter den tatsächlich am Markt erzielbaren Kaufpreisen (gilt auch für gerichtliche Zwangsversteigerungen) > Teil der Markteilnehmer (potentielles Kaufpublikum) ist aus persönlichen Überlegungen (Vermögensveranlagung, Risikostreuung etc.) bereit, mehr als den „objektiven Wert“ einer Immobilie zu bezahlen, ohne das dieses Käuferverhalten den Charakter der besonderen Vorliebe folgen würde. • Grundverkehrsrechtliche Bestimmungen o landwirtschaftliche Bewirtschaftung muss gesichert bleiben o (politisches) „Regulativ“ der Grundverkehrskommission • Einheitswert definiert sich als der 18fache Reinertrag o und bildet keinen Verkehrswert o dient der Bemessung von Steuern; Beiträgen, Förderungen und Ausgleichszahlungen 28.06.2016 | 17 17 28.06.2016 | 18 18 … hochvolatile Märkte Marktanalyse Von welchen nachhaltigen Markteinflussfaktoren wird der land- und forstwirtschaftliche Immobilienpreis bestimmt? Liegenschaftsbewertungsgesetz 1992 definiert Verkehrswert damit kein Spielraum im Begriffsverständnis gegeben Grundlage für eine qualifizierte Bewertung sind ? In welcher Höhe (Nachhaltigkeit) beeinflussen diese den Immobilienmarkt? ? In welcher Höhe und Dynamik beeinflussen sich nachbarschaftliche Gemeinden > profunde Marktkenntnis > strukturierte Erhebung verfügbarer Daten (Grundstückstransaktionen) auf untereinander? Wie wirken sich (klein-)örtliche Preisentwicklungen überörtlich aus? Grundlage eines anerkannten bzw. fachlich gesicherten Datenresearches und Qualitätssicherungssystem. > Fähigkeit des Gutachters, das Marktgeschehen detailliert abzubilden zu können ? Wie stellen sich Interaktionseffekte in den unterschiedlichen Immobilienteilmärkten dar? ? Wie verändert sich der landwirtschaftlichen Bodenwert, wenn sich die lokalen hochvolatilen Märkte bestimmen aktuelle Immobilienmarktsituation der „verrückte Markt“ (besondere Vorliebe, Wunsch nach Rendite) wird zunehmend marktpreisrelevant. trotz grundverkehrsrechtlicher Regulative zunehmendes Kaufinteresse von außerlandwirtschaftlichen Kapitalanlegern am landwirtschaftlichen Grundstücksmarkt Baulandpreise verändern? ? Wie nachhaltig sind derartige Entwicklungen? ? Welche Entwicklungschancen und Bewertungsrisiken haben landwirtschaftliche Flächen im Umfeld der lokalen Bodenverknappung (insbesondere produktionstechnisch hochwertige Talböden)? Können diese künftigen Entwicklungen ausreichend sachverständig ein- und abgeschätzt werden? 28.06.2016 | 19 19 … hochvolatile Märkte 28.06.2016 | 20 20 28.06.2016 | 22 22 28.06.2016 | 24 24 … auf Anfrage … Verhandlungssache Liegenschaftsbewertungsgesetz 1992 definiert Verkehrswert damit kein Spielraum im Begriffsverständnis gegeben Grundlage für eine qualifizierte Bewertung sind > profunde Marktkenntnis > strukturierte Erhebung verfügbarer Daten (Grundstückstransaktionen) auf Grundlage eines anerkannten bzw. fachlich gesicherten Datenresearches und Qualitätssicherungssystem. > Fähigkeit des Gutachters, das Marktgeschehen detailliert abzubilden zu können hochvolatilen Märkte bestimmen aktuelle Immobilienmarktsituation der „verrückte Markt“ (besondere Vorliebe, Wunsch nach Rendite) wird zunehmend marktpreisrelevant. trotz grundverkehrsrechtlicher Regulative zunehmendes Kaufinteresse von außerlandwirtschaftlichen Kapitalanlegern am landwirtschaftlichen Grundstücksmarkt 28.06.2016 | 21 21 Entwicklungsstufen in der Grundstücksnutzung Raumordnung und Entwicklungsstufen © HATTINGER (2004) HATTINGER (2004) 28.06.2016 | 23 23 Raumordnung – Regionalprogramm 28.06.2016 | 25 25 Datenresearch Umweltrecht 28.06.2016 | 26 26 28.06.2016 | 28 28 28.06.2016 | 30 30 Datenresearch Raumplanung Forstrecht > Alpenkonvention (Bergwaldprotokoll) > Waldentwicklungsplan o Kennziffer, Leitfunktion o lokale Einschätzung > Gefahrenzonenpläne Luftbilder Vogelperspektiven Qualität: Sachverständigengutachten GIS der Bundesländer Luftbilder DKM Raumplanung (Flächenwidmung, Waldentwicklungsplan) Naturgefahren (Gefahrenzonenpläne) Wasserrecht > Hochwasserschutzzonen HQ30, HQ100, HQ150 > Wasserschutz- und Wasserschongebiete > Brunnen Geologie und Boden Geologische Karten Bodenkarten Verdachtsflächen Naturschutzrecht > Naturschutz-, Landschaftsschutzgebiet > natura 2000 > Biotopkartierung 28.06.2016 | 27 27 Räumliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan 28.06.2016 | 29 29 Waldentwicklungsplan Gefahrenzonenplan 28.06.2016 | 31 31 28.06.2016 | 32 32 28.06.2016 | 34 34 28.06.2016 | 36 36 Wasserrecht Naturschutz 28.06.2016 | 33 33 Salzburger Bodenzustandsinventur Datenresearch Landwirtschaft Strukturdaten Agrarstrukturdaten Statistik Austria Grüne Berichte Deckungsbeiträge 2008 (BMLFUW) Bodenkarten Österreichische Bodenkartierung (eBOD) Finanzbodenschätzung (FBS) Ertragsmesszahlen (FBS, LandesGIS, BEV) 28.06.2016 | 35 35 Bodenkarten im DORIS Bodenkarte im SAGIS 28.06.2016 | 37 37 28.06.2016 | 38 38 Rechtsgrundlagen Österreich > > > > > Liegenschaftsbewertungsgesetz 1992 Exekutionsordnung (EO) ÖNORM B 1802 – Liegenschaftsbewertung (1997) Bewertungsgesetz 1955 Bewertungskatalog der Ziviltechniker der Land- und Forstwirtschaft (1982, 2005) > Stand der Technik und Wissenschaft > Judikatur (RIS) Deutschland > Wertermittlungsrichtlinien (WertR 2006) > Waldermittlungsrichtlinien (WaldR 2000) > Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft (LandR 1978) WERTERMITTLUNGSVERFAHREN Schweiz > Swiss Valualtion Standards (SVS) 28.06.2016 | 39 28.06.2016 | 40 § 1 LBG 1992 Geltungsbereich ZT-LiegenschaftsBewertungRichtlinien (LBR 2005) > natürliche Produktionsverhältnisse: Klima, Gelände, Boden > äußere Verkehrslage: Verkehrserschließung, Absatzmöglichkeiten, Entfernungen zum Beschaffungs- und Absatzmarkt > Innere Verkehrslage: Geschlossenheit der Flächen, vorhandene Aufschließungen und Aufschließungsmöglichkeiten, Bringungsverhältnisse > Größe der zu bewertenden forstlichen Liegenschaft > Arbeitsmarkt > Lasten und Rechte Dritter, Nutzungsbeschränkungen > siedlungsnahe und andere wertbeeinflussende Umstände > Bestandesverhältnisse: Betriebsform, Flächen, Baumarten, Alter, Ertragsklassen, > Bestockungsgrad, Bestandesschäden > Nutzungsverhältnisse: Umtriebszeit, Sortimentsverteilung > Holzpreise > direkte Kosten der Holzernte > Kulturkosten > übrige Betriebs- und Verwaltungskosten > Jagd und sonstige Nebennutzungen 28.06.2016 | 41 40 (1) 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften, Liegenschaftsteilen und Überbauten im Sinn des § 435 ABGB sowie von damit verbundenen Rechten und darauf ruhenden Lasten in allen gerichtlichen Verfahren. 2. Dieses Bundesgesetz gilt auch für die Bewertung der in Abs. 1 genannten Sachen in Verfahren auf Grund von bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften, sofern vorgesehen ist, daß der Bescheid, zu dessen Erlassung der Wert ermittelt wird, mit der Anrufung eines Gerichts außer Kraft tritt, und sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. 41 28.06.2016 | 42 42 § 2 LBG 1992 Bewertungsgrundsatz § 3 LBG 1992 Regeln für die Bewertung (1) Für die Bewertung sind Wertermittlungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen. Als solche Verfahren kommen insbesondere das Vergleichswertverfahren (§ 4), das Ertragswertverfahren (§ 5) und das Sachwertverfahren (§ 6) in Betracht. (2) Wenn es zur vollständigen Berücksichtigung aller den Wert der Sache bestimmenden Umstände erforderlich ist, sind für die Bewertung mehrere Wertermittlungsverfahren anzuwenden. (3) Rechte und Lasten, die mit der zu bewertenden Sache verbunden sind und deren Wert beeinflussen, sind bei der Bewertung entsprechend zu berücksichtigen. Wenn eine Bewertung von Rechten und Lasten nach den in den §§ 2 bis 7 enthaltenen Regeln nicht möglich ist, muß der vermögenswerte Vorteil des Berechtigten beziehungsweise der vermögenswerte Nachteil des Belasteten herangezogen werden. (4) Ist nur ein Teil einer Liegenschaft, ein mit einer Liegenschaft verbundenes Recht oder eine darauf ruhende Last oder ein Teil eines Rechtes oder einer Last zu bewerten, so ist auch der Wert der ganzen Liegenschaft beziehungsweise des ganzen Rechtes oder der ganzen Last zu ermitteln, wenn dies für die Bewertung von Bedeutung ist. (1) Sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, ist der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. (2) Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. (3) Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben. 28.06.2016 | 43 43 Bewertungsverfahren 28.06.2016 | 46 46 Bewertungsverfahren VERGLEICHSWERT Bewertungsaxiome Bewertungsvorsicht Stichtagsbezogenheit Zukunftsbezogenheit Vergangenheitsanalyse Vergleichbarkeit 44 Waldbewertung kann als ein Spezialgebiet der Unternehmensbewertung aufgefasst werden (MÖHRING 2014) Vergleichswertverfahren (Comparison approach) Sachwertverfahren (Cost approach) Ertragswertverfahren (Income approach) > > > > > 28.06.2016 | 44 Vergleichswert Sachwert ERTRAGSWERT Ertragswert • direkt aus dem Markt entnommen • Rendite = wirtschaften Objektivität > … der Gutachter > … der Methoden > … der Gutachten Marktanpassung SACHWERT VERKEHRSWERT 28.06.2016 | 45 • Herstellungskosten = neu bauen 45 § 9 LBG 1992 Wertermittlungsverfahren § 4 LBG 1992 Vergleichswertverfahren (1) Im Vergleichswertverfahren ist der Wert der Sache durch Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Sachen zu ermitteln (Vergleichswert). Vergleichbare Sachen sind solche, die hinsichtlich der den Wert beeinflussenden Umstände weitgehend mit der zu bewertenden Sache übereinstimmen. Abweichende Eigenschaften der Sache und geänderte Marktverhältnisse sind nach Maßgabe ihres Einflusses auf den Wert durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. (2) Zum Vergleich sind Kaufpreise heranzuziehen, die im redlichen Geschäftsverkehr in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag in vergleichbaren Gebieten erzielt wurden. Soweit sie vor oder nach dem Stichtag vereinbart wurden, sind sie entsprechend den Preisschwankungen im redlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Gebietes aufoder abzuwerten. (3) Kaufpreise, von denen anzunehmen ist, daß sie durch ungewöhnliche Verhältnisse oder persönliche Umstände der Vertragsteile beeinflußt wurden, dürfen zum Vergleich nur herangezogen werden, wenn der Einfluß dieser Verhältnisse und Umstände wertmäßig erfaßt werden kann und die Kaufpreise entsprechend berichtigt werden. (1) Das Bewertungsgutachten hat zu enthalten 1. den Zweck des Gutachtens, den Bewertungsstichtag, den Tag der Besichtigung der Sache und die dabei anwesenden Personen sowie die verwendeten Unterlagen 2. den Befund mit einer Beschreibung der Sache nach ihren Wertbestimmungsmerkmalen und ihren sonstigen, für die Bewertung bedeutsamen Eigenschaften tatsächlicher oder rechtlicher Art 3. die Bewertung unter Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens und der Gründe für die Auswahl des angewendeten Verfahrens oder der allenfalls angewendeten Verfahrensverhindung. (2) Wenn mit der zu bewertenden Sache Rechte oder Lasten verbunden sind, muß angegeben und begründet werden, inwieweit sie den Wert der Sache beeinflussen. 28.06.2016 | 47 47 28.06.2016 | 48 48 Datenresearch Vergleichspreise Vergleichswertverfahren … gegenwartsbezogen näher am Markt, da bereits vollzogene (erfolgreiche) Transaktionen Grundbuchsdaten > Grundbuchsammlung der Bezirksgerichte > gewerbliche Anbieter (ZT Datenforum, IMMOunited) Marktpreise > Gemeindeämter (lokale Marktpreise) > Österreichische Bundesforste, Privatforstbetriebe > Bezirksbauernkammer (Grundverkehrskommission) Immobilienanzeigen, Maklerangebote > Tageszeitungen, Immobilienanzeigen > Fachzeitungen und -zeitschriften > Internetplattformen für Immobilien Sachverständige > Gutachten in der Ediktsdatei > persönliche Auskünfte Immobilienpreissammlungen > Immobilienpreisspiegel > immopreise.at > kein Abzinsungsproblem (Ertragswert) > kein Marktanpassungsproblem (Sachwert) > auch Ertragswerte und Sachwerte basieren auf Vergleichsansätzen hohe Akzeptanz > einfachste und marktkonformste Wertermittlung > nachvollziehbar, plausibel, schlüssig > Methode der „ersten Wahl“ (OESTEN-ROEDER 2001) Waldbewertung > … nur bedingt anwendbar, da kein Waldbestand ist wie ein anderer > räumliche und zeitliche Nähe der Vergleichsfälle erforderlich > mehrere Bewertungsfelder (Waldboden, Holzvorrat, Jagdwert, Nebennutzungen) Interpretation > > > > baut darauf auf, dass Verkaufserlöse (Urkundensammlung) auch den Tatsachen entsprechen Ableitung von Korrekturfaktoren aus dokumentierten Verkaufstransaktionen Problematik der „grauen“ Preisbildung Abstraktion subjektiver, transaktionsbestimmender Einflüsse 28.06.2016 | 49 49 Vergleichspreise_onlineabfrage 28.06.2016 | 50 50 Bestimmung der Anzahl der Kauffälle (HAIMBÖCK 2009) Irrtumswahrscheinlichkeiten maximale prozentuale Abweichung d% 5% 10 % 20 % 5% 10 % 15 % 82 21 10 57 15 7 35 9 4 Anzahl der notwendigen Kaufpreise Irrtumswahrscheinlichkeit von 20 % … dann sind 35 Kauffälle notwendig, damit errechnete Kaufpreis in einem Genauigkeitsbereich von ± 5 % um den nicht bekannten theoretisch zutreffenden Wert schwanken kann. 28.06.2016 | 51 51 Kaufpreise … Vergleichspreise 28.06.2016 | 52 52 Marktrelevanz von Vergleichspreisen ungenügende Vergleichspreise durch aktuelle Immobilientransaktionen … > räumlich und zeitlich stark schwankende Grundstückskäufe > Mischpreise (Bauland, Acker, Weiden, Wald, Wege, Gewässer, Ödland etc.) > uneinheitliche Wirtschaftsflächen (Grundstücksgröße, Form, Bodenbonität, Bewirtschaftbarkeit, Verkehrsanbindung etc.) Verhaltensmuster der Marktteilnehmer sind kennzeichnend Glaubwürdigkeit der Kaufpreise > „graue“ (steuerschonende) Verkaufspreise, am untersten Preisband festgeschriebene „Verkehrswerte“ > Immobiliensteuer begünstigt korrekte Kaufpreisangaben > vertragliche Regelungen (zwischen Landwirten) enthalten zumeist keine vereinbarten Nebenabsprachen (Jagdmöglichkeit, Sachbezüge ua) > gutachterliche Schätzwerte (Verkehrswertgutachten) liegen bis zu 50 % unter den tatsächlich am Markt erzielbaren Kaufpreisen (gilt auch für gerichtliche Zwangsversteigerungen) > Teil der Markteilnehmer (potentielles Kaufpublikum) ist aus persönlichen Überlegungen (Vermögensveranlagung, Risikostreuung etc.) bereit, mehr als den „objektiven Wert“ einer Immobilie zu bezahlen, ohne dass dieses Käuferverhalten den Charakter der besonderen Vorliebe folgen würde. … scheidet zur Waldwertermittlung in der Praxis (in der Regel) aus 28.06.2016 | 53 > sind bewertungstechnisch nicht ausreichend erfassbar > werden durch Vergleichspreise nicht ausreichend abgebildet > sind gegenläufig zur Geldmarktentwicklung 53 28.06.2016 | 54 54 Referenzwerte für Waldboden“preise“ tatsächlich: 10,00 € bis 15,00 € 28.06.2016 | 55 55 28.06.2016 | 56 56 Sachwertverfahren … zur „grauen“ Preisbildung vergangenheitsbezogen, orientiert sich an Kosten der Vergangenheit > regionale Gegebenheiten, Besitzverhältnisse sollten bekannt sein > ein gutes Informantennetzwerk > im Gutachten explizit auf die Qualität und Verfügbarkeit der verwendeten Vergleichspreise hinweisen > Werte bei Verkäufen mit Beteiligung der öffentlichen Hand heranziehen > Vergleichbarkeit bereits verkaufter Flächen analysieren > Auch landwirtschaftliche Pachtpreise ansehen > Preise aus redlichen und zeitnahen Geschäftsfällen heranziehen … basiert auf Kosten, welche bei einem Neubau (Ersatz) entstehen > Normalherstellungskosten bzw. „Rekonstruktionskosten“ > Summe der im Unternehmen vorhandenen Vermögensgegenstände (Sachwerte) > betriebsnotwendiges Vermögen wird mit Wiederbeschaffungskosten bewertet > erzielbarer Veräußerungspreis (Verkauf) wird bewertungstechnisch nicht hinterfragt! Wertminderungen > Gebäude (technische Alterswertminderung, bauliche Mängel > Waldbestand (Verbiss- und Schälschaden, Steinschlagschäden, Rückeschäden) Kosten ►Preis > Eingangsgrößen unterliegen einem Ermessensspielraum des SV > Sachwert stellt lediglich eine grobe Schätzung dar > bedarf Marktanpassung, um Bezug zum tatsächlich erzielbaren Preis herzustellen 28.06.2016 | 57 28.06.2016 | 58 § 6 LBG 1992 Sachwertverfahren 58 § 5 LBG 1992 Ertragswertverfahren Im Ertragswertverfahren ist der Wert der Sache durch Kapitalisierung des für die Zeit nach dem Bewertungsstichtag zu erwartenden oder erzielten Reinertrags zum angemessenen Zinssatz und entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer der Sache zu ermitteln (Ertragswert). (2) Hiebei ist von jenen Erträgen auszugehen, die aus der Bewirtschaftung der Sache tatsächlich erzielt wurden (Rohertrag). Durch Abzug des tatsächlichen Aufwands für Betrieb, Instandhaltung und Verwaltung der Sache (Bewirtschaftungsaufwands) und der Abschreibung vom Rohertrag errechnet sich der Reinertrag; die Abschreibung ist nur abzuziehen, soweit sie nicht bereits bei der Kapitalisierung berücksichtigt wurde. Bei der Ermittlung des Reinertrags ist überdies auf das Ausfallwagnis und auf allfällige Liquidationserlöse und Liquidationskosten Bedacht zu nehmen. (3) Sind die tatsächlich erzielten Erträge in Ermangelung von Aufzeichnungen nicht erfaßbar oder weichen sie von den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Sache erzielbaren Erträgen ab, so ist von jenen Erträgen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Sache nachhaltig hätten erzielt werden können, und dem bei einer solchen Bewirtschaftung entstehenden Aufwand auszugehen; dafür können insbesondere Erträge vergleichbarer Sachen oder allgemein anerkannte statistische Daten herangezogen werden. (4) Der Zinssatz zur Ermittlung des Ertragswertes richtet sich nach der bei Sachen dieser Art üblicherweise erzielbaren Kapitalverzinsung. (1) (1) Im Sachwertverfahren ist der Wert der Sache durch Zusammenzählung des Bodenwertes, des Bauwertes und des Wertes sonstiger Bestandteile sowie gegebenenfalls des Zubehörs der Sache zu ermitteln (Sachwert). (2) Der Bodenwert ist in der Regel als Vergleichswert durch Heranziehung von Kaufpreisen vergleichbarer unbebauter und unbestockter Liegenschaften zu ermitteln. Wertänderungen, die sich demgegenüber aus der Bebauung oder Bestockung der zu bewertenden Liegenschaft oder deren Zugehörigkeit zu einem Liegenschaftsverband ergeben, sind gesondert zu berücksichtigen. (3) Der Bauwert ist die Summe der Werte der baulichen Anlagen. Bei seiner Ermittlung ist in der Regel vom Herstellungswert auszugehen und von diesem die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen. Sonstige Wertänderungen und sonstige wertbeeinflussende Umstände, wie etwa Lage der Liegenschaft, baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten, sind gesondert zu berücksichtigen. 28.06.2016 | 59 59 28.06.2016 | 60 60 Ertragswertverfahren … zum Ertragswertverfahren … zukunftsbezogen, orientiert sich an Überschüssen in der Zukunft „Zukunftserfolgswert“ > > > > älteste dokumentierte Quelle: Altes Testament, 1350 v.Chr., Buch Moses Vergleich zukünftiger Entnahmen aus dem Forstbetrieb mit der besten Alternative Käufer investiert in die Zukunft, nicht in die Vergangenheit. welcher Preis lohnt der Erwerb einer Immobilie, wenn die abgezinsten zukünftigen Überschüsse damit verglichen werden? > rational agierender Kapitalanleger erwartet angemessene Rendite auf sein gebundenes Kapital, da er den Nutzungsentgang der wirtschaftlichen Alternative (Anleihe, Sparbuch etc.) gegenüberstellt > DCF-Methode: künftig erwartete Erträge werden abgeschätzt und auf Stichtag abgezinst Ertragswert = Reinertrag x Barwertfaktor > GURTNER-RUMMEL-SAGL (1984): … Festsetzung des Kapitalisierungszinsfußes ist ein betriebswirtschaftliches Problem > niedriger Zinssatz = niedrigeres Risiko; hoher Zinssatz = höheres Risiko 28.06.2016 | 61 61 28.06.2016 | 62 Sachwert oder Ertragswert? Welcher Kapitalisierungszinssatz? Ansätze … > § 5 Abs.4 LBG 1992: Zinssatz für die Ermittlung des Ertragswertes richtet sich nach der bei Sachen dieser Art üblicherweise erzielbaren Kapitalverzinsung o inflationsbereinigter Zinssatz o Lehrbücher: „forstliche“ Zinsfuß = 3 % (ENDRES 1894, 1923) o historische Überlegungen: 30 % unter landesüblichem Zins > aktuelle Empfehlungen des SV-Verbandes: 2 % (bis 3 %) o Rendite Forstbetrieb 0,8 bis 1,2 % pA o Landwirtschaft 2,50 bis 3,50 % o Jagd 4,00 % o Wohnen 5,00 bis 7,00 % NEU: Zuflüsse an die Eigentümer (Cash-Flows) kapitalisieren! ALT: erwartete Zukunftserfolge (aus Sicht des Unternehmens) kapitalisieren!. Ertragswert „liegt“ unter Verkehrswert Trotzdem werden traditionell sachwertbasierende Verfahren in der land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaftsbewertung angewendet. > korrekt: ... liegt unter SACHwert > „Verkehrswert“ im Ertragswertverfahren ist Ergebnis des Aufzinsfaktors > aktuell: bei Faktor 70 bis 100 decken sich Sach- und Ertragswert 28.06.2016 | 63 63 Korrekturwert (Regulativ), der den Sachwert in Bezug auf die tatsächlichen Marktverhältnisse anpasst Gutachten = Verkehrswert-Definition „ … auf Grund meiner langjährigen Markterfahrung“ = forstlicher Götterblick? Kaufpreise aktueller Grundstückstransaktionen Vergleich von Gutachtensergebnissen mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen Gewichtung von immobilienpreisbeeinflußenden Faktoren (dynamische Märkte) BRD: Richtwerttabellen von Gutachterausschüssen im Ertragswertverfahren ist die Marktanpassung bereits eingepreist > gemäß LBG 1992 nicht zu berücksichtigen, jedoch > bei Waldkäufen oft zentrale Kaufentscheidung Immobilienmarkt = Kaufentscheidungskriterien > unterschiedliche individuelle Überlegungen HAAG (2003) − Arrondierungszukäufe im Bauernwald − einschränkte Verfügbarkeit größerer Waldflächen (Forstbetriebe) − Begrenztheit des Interessentenkreises > je größer der Sachwert, desto kleiner ist der Marktanpassungsfaktor = teure Objekte sind weniger nachgefragt als billige > je größer der Bodenwert, desto größer der Marktanpassungsfaktor > Liebhaberwert, maßgeblich für das Käuferverhalten, da viele „Liebhaber“ > gesellschaftliches Umfeld = Objekte in guter Lage sind nachgefragter als Objekte in schlechter Lage − infrastrukturelle Ausstattung, Erreichbarkeit wie Lage zu Flughafen, Autobahn etc. − Abgeschiedenheit (keine Hochspannungsleitungen, Schipisten) Mischverfahren > > > > 64 persönliche Vorliebe ist kaufpreismitbestimmend? Marktanpassung > > > > > > 28.06.2016 | 64 Gewichtung von Sachwert und Ertragswert wird durch die Wissenschaft (BRD) massiv abgelehnt jedoch Bewertungspraxis = welcher Wert ist marktpreisbestimmend? Mittelwertverfahren: für steuerliche Bewertungszwecke in Österreich > Störungen − „störende“ Dienstbarkeiten (Wegerechte, Weiderechte ua) − Wer ist der Grundstücksnachbar? 28.06.2016 | 65 65 28.06.2016 | 66 66 Waldwert ist … aufstockender Holzvorrat frei Waldstraße Nebennutzungen (Jagd, Tourismus, etc.) Waldboden BODENWERT_BESTANDESWERT 28.06.2016 | 67 28.06.2016 | 68 68 28.06.2016 | 70 70 28.06.2016 | 72 72 Waldbodenwert – Wertrelationen Begriffe Bewertungspraxis Holzvorrat: am Waldboden aufstockendes Holz Vorratsfestmeter (vfm): Im Bestandes wachsendes Holz (inkl. Rinde, Äste) Erntefestmeter (efm): tatsächlich verwertbarer Holzvorrat (handelsübliche Abrundungen beim Messen, vorgeschriebenes Übermaß, Rindenverlust, evtl. Gesundschneiden, Schnittfuge) Ernteverlust: Differenz vfm zu efm Raummeter: Brennholzmaß für 1 m³ (1 efm = ca. 1,4 rm) Ertragstafel: Simulierung fiktiver Waldbestände unter Berücksichtigung einer optimalen Behandlung > Waldboden : Wiese : Acker = 1 : 2 : 3 > Waldbodenpreis = 1 % bis 3 % des Baulandpreises LINDEMANN (1992) > Waldboden : LN = 1 : 4 (Bandbreite: 3,2 bis 5,6) > Waldboden : Bauland = 1 : 60 (Bandbreite 48 bis 74) persönliche Einschätzung > LN : Bauland = 1 : 10 > in Siedlungsnähe = 1 : 15 bis 30 Bestandesbonität: 0,10 € pro Ertragsklasse (nach GÜDE) > Schleppergelände: 0,10 € bis 0,15 € pro Ertragsklasse > Seilbringungsgelände: 0,07 bis 0,10 € pro m² 28.06.2016 | 69 69 Datenresearch Vergleichspreise Bodenrichtwertkarten (BRD) Grundbuchsdaten > Grundbuchsammlung der Bezirksgerichte > gewerbliche Anbieter (ZT Datenforum, IMMOunited) Marktpreise > Gemeindeämter (lokale Marktpreise) > Österreichische Bundesforste, Privatforstbetriebe > Bezirksbauernkammer (Grundverkehrskommission) Immobilienanzeigen, Maklerangebote > Tageszeitungen, Immobilienanzeigen > Fachzeitungen und -zeitschriften > Internetplattformen für Immobilien Sachverständige, Experten > Gutachten in der Ediktsdatei > persönliche Auskünfte (Expertenbefragung) Immobilienpreissammlungen > Immobilienpreisspiegel > immopreise.at 28.06.2016 | 71 71 Wertrelationen Waldbodenrichtwerte Bestandeswert Wu = Au Wi = Au * fi * b * a Modellansatz: LIFE-Natur Projektes „Hang- und Schluchtwälder im Oberen Donautal“ (REITERER) West-Ostgefälle Entfernung zur Siedlungsräumen o o o Bauerwartungslandkomponente landwirtschaftlicher Bodenpreis bestimmt Waldwert Bodenpreis läuft dem Bestandeswert „davon“ 28.06.2016 | 73 Wu Au = Bestandeswert im Alter und Nutzungszeitpunkt = Abtriebserlös/-wert im Alter und erntekostenfrei Wi Au = Bestandeswert im Alter i (beliebiges Alter) = Abtriebserlös/-wert im Alter und erntekostenfrei fi b a = Alterswertfaktor für Alter i = Bestockungsgrad = Baumartenanteil 73 Bestandeswerte LK Oberösterreich 28.06.2016 | 74 74 28.06.2016 | 76 76 Winkelzählprobe nach BITTERLICH 28.06.2016 | 75 75 Ertragstafeln (MARSCHALL 1975) Holzzuwachs und Holznutzung Zuwachs vfm/ha/Jahr Nutzung vfm/ha/Jahr Schutzwaldanteil in % Österreich 9,0 7,7 20 Kärnten 10,1 7,2 18 Tirol 6,5 5,2 48 NÖ 8,2 7,6 6 OÖ 10,8 8,7 15 Österreichische Waldinventur 2009 28.06.2016 | 77 77 28.06.2016 | 78 78 Sortentafeln (STERBA, GRIES) Sortentafeln (PELZMANN) Fichte, EKL 12 Um alleBESTANDESSORTIERUNG Ergebnisse sehen zu können,kurz zuerst FICHTE Bereich mit 10 Spalten x 9 Zeilen markieren (mit Umschalt+Pfeiltasten), Funktionswerte 14,4%eingegeben rEV und Eingabe mit Umschalt+Strg 1 SORTIMENT EINHEIT <1b 1b 2a 2b 3a 3b 4a+ 2 Gesundes Holz [EfmoR] 27,99 50,53 144,15 173,08 97,68 32,9 0,05 3 Braunes Holz [EfmoR] 0 0 0 0 0 0 0 4 Rundungen, Übermass, Formfehler [EfmoR] 1,2 6,85 7,5 16,62 12,38 4,65 0,01 5 RINDE [m³ R] 2,41 4,5 10,26 12,22 6,53 2,08 0 6 Faulholz [VfmmR] 0 7 Schnittfugen [VfmmR] 1,25 8 sonst.Schaftholz [VfmmR] 5,07 Sortenverteilung im Umtriebsalter (U=100) 1b 2a 2b 3a 3b 4+ Schleifholz 9% 19% 19% 21% 14% 10% 8% 61,00 € 73,00 € 76,00 € 78,00 € 78,00 € 78,00 € 35,00 € 5,49 € 13,87 € 14,44 € 16,38 € 10,92 € 7,80 € 2,80 € 71,70 € Fichte, EKL 14 Um alleBESTANDESSORTIERUNG Ergebnisse sehen zu können,kurz zuerst FICHTE Bereich mit 10 Spalten x 9 Zeilen markieren (mit Umschalt+Pfeiltasten), Funktionswerte 13,7% eingegeben rEV und Eingabe mit Umschalt+S 1 SORTIMENT EINHEIT <1b 1b 2a 2b 3a 3b 4a+ 2 Gesundes Holz [EfmoR] 28,62 50,9 115,46 164,87 167,85 92,46 3,94 3 Braunes Holz [EfmoR] 0 0 0 0 0 0 0 4 Rundungen, Übermass, Formfehler [EfmoR] 1,15 4,61 7,34 12,28 15,7 12,61 0,72 5 RINDE [m³ R] 2,42 4,38 8,23 11,34 11,12 5,78 0,24 6 Faulholz [VfmmR] 0 7 Schnittfugen [VfmmR] 1,47 8 sonst.Schaftholz [VfmmR] 4,74 Abzüglich Werbungskosten in Höhe von € 24,00 € pro efm ergibt sich ein erntekostenfreier Erlös frei Waldstraße von 47,70 € pro efm. 28.06.2016 | 79 79 28.06.2016 | 80 80 28.06.2016 | 82 82 28.06.2016 | 84 84 alte Alterswertfaktorentabellen (SAGL) Alterswertfaktoren (PELZMANN) Alterswertfaktoren geben das Verhältnis des Bestandeswertes im aktuellen Alter a des Bestandes zum Wert des Bestandes im Alter U an. Wert des Bestandes im Alter U mit dem Abtriebswert gleichzusetzen. Die Qualitätsziffer wird als erntekostenfreier Erlös in Euro je Erntefestmeter entweder im Alter m (Qm) oder im Alter U (Qu) des Bestandes verstanden (Durchschnittserlös/efm minus durchschnittliche Erntekosten/efm). 28.06.2016 | 81 81 Datenquellen Holzpreise … wohin geht der Holzpreis? Holzpreisfindung • • Vergangenheitsanalyse Zukunftseinschätzung 28.06.2016 | 83 83 reale und aktuelle Holzpreisentwicklung Holzbringung 28.06.2016 | 85 85 28.06.2016 | 86 86 28.06.2016 | 88 88 Holzpreise und Erntekosten 1976-2013 Holzerntekosten (NEMESTOTHY 2015) 28.06.2016 | 87 WALDWERTRECHNUNG 87 … in die Zukunft = Aufzinsung (Kapitalisierung) Kn = K0 ∗ qn = 10.000,00 € ∗ 1,0410 = 10.000,00 € * 1,4802 = 14.802,00 € 28.06.2016 | 89 28.06.2016 | 90 90 Alterswertverlauf … aus der Zukunft = Abzinsung (Diskontierung) K0 = 89 :9 = ;<.<<<,<< € ;,<=>? = 6.756,00 € 28.06.2016 | 91 91 Tabellen für Auf- und Abzinsfaktoren 28.06.2016 | 92 92 28.06.2016 | 94 94 Vervielfältiger (Barwert) 28.06.2016 | 93 93 klassische Formeln der Waldwertrechnung Bestandeswert … Bestandeswert (Vor-, Endnutzung, Kulturkosten) > Wert ist allein dominiert von Holzerlösen und Kulturkosten > aktuelle Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt haben keinen Einfluss Werte Anwendung Bodenertragswert Boden, der zur Aufforstung ansteht Bestandeskostenwert jüngere Bestände (bis 40 Jahre) Bestandeserwartungswert ältere Bestände (ab 40 Jahre) Waldrentierungswert Forstbetriebe oder Teile davon Kulturkosten > Kostenwert > kein Verkehrswert Vornutzungen > Bestandespflege > Durchforstungen Abtriebswert > > > > 28.06.2016 | 95 95 Holzerlöse abzüglich der Erntekosten Liquidationswert (Mindestwert) zum Bewertungsstichtag wird gedanklich die ganze Fläche geräumt nur theoretisch möglich da ForstG 1975 Hiebgröße (Großkahlschlagverbot) beschränkt 28.06.2016 | 96 96 Bodenertragswert Bodenertragswert Faustmann´sche Formel BODENERTRAGSWERT Was wird bewertet? unbestockte, zur Kulturanlage vorgesehener Waldboden Bewertungszweck Grenzpreisfindung! Wie viel darf für Boden maximal bezahlt werden, um bei einer forstlichen Nutzung keinen Verlust zu machen? Idee des Bewertungsmodells Mit Periodizität einer Umtriebszeit erfolgt eine Einzahlung durch Endnutzung, Der Barwert einer periodischen Rente wird ermittelt. Übrige Einzahlungen und Auszahlungen werden auf den Zeitpunkt der Endnutzung prolongiert. Der sich ergebene Wert wird kapitalisiert (Rentenbarwertfaktor). zeitlicher Horizont unendlich Voraussetzungen zur Ermittlung des Grenzpreises Zinssatz muss über die interne Rendite der besten vergleichbaren Alternative hergeleitet werden. in der Formel berücksichtigte Größen Kulturkosten, Pflegekosten, Nettodurchforstungserlöse, NettoEndnutzungserlöse, Erlöse aus Nebennutzungen, Verwaltungskosten Publikationen KÖNIG (1842), FAUSTMANN (1854) 28.06.2016 | 97 B = Bodenertragswert Au = erntekostenfreier Abtriebserlös im Alter u Da, Db = Durchforstungserträge im Bestandesalter a, b … q = Zinsfaktor (1+p/100) bei p = Zinsfuß in % Nt = erntekostenfreier Nebennutzungsertrag im Alter t c = Kulturkosten (bis zu gesicherten Kultur) V = Verwaltungskostenkapital 1/(qu-1)= Rentenwertfaktor ewige Rente 97 Bestandeskostenwert 28.06.2016 | 98 98 Bestandeskostenwert = Summe aller Erzeugerkosten BESTANDESKOSTENWERT Was wird bewertet? junge Bestände (bis 40 Jahre) HKm = Bestandeskostenwert c = Kulturkosten B = Bodenwert V = Verwaltungskostenkapital Dx = Durchforstungserträge im Bestandesalter x Jahre Nx = Nebennutzungserträge im Bestandesalter x Jahre m = Bestandesalter q = Zinsfaktor (1+p/100) bei p = Zinsfuß in % qm , qm-x = Prolongationsfaktoren Bewertungszweck Idee des Bewertungsmodells Der Bestand ist gerade so viel wert, die sie Summe der bisherigen, auf den Bewertungsstichtag aufgezinsten Auszahlungen in der Formel berücksichtigte Größen alle Ein- und Auszahlungen, die mit dem Bestand zwischen der Vorbereitung der Kultur und dem Bewertungsstichtag verbunden sind, einschließlich der Verwaltungskosten, die als hypothetische Pacht interpretiert werden können. erste Publikation FAUSTMANN (1854) 28.06.2016 | 99 99 Bestandeserwartungswert 28.06.2016 | 100 100 Bestandeserwartungswert = Summe aller zukünftigen Erträge abzüglich Kosten BESTANDESERWARTUNGSWERT Was wird bewertet? ältere Bestände (ab 40 Jahre) Bewertungszweck Findung des Grenzpreises Idee des Bewertungsmodells Bestandeswert wird durch die Summe der abgezinsten Ein- und Auszahlungen bis zur Endnutzung bestimmt zeitlicher Horizont Bewertungsstichtag bis Endnutzung des Bestandes. HEm = Bestandeserwartungswert Au = Abtriebserlös im Alter u B = Bodenwert V = Verwaltungskostenkapital Dx = Durchforstungserträge im Bestandesalter x Jahre m = Bestandesalter q = Zinsfaktor (1+p/100) bei p = Zinsfuß in % qu , qu-m = Prolongationsfaktoren Zinssatz muss über die interne Rendite der besten vergleichbaren Voraussetzungen zur Ermittlung des Grenzpreises Alternative für das Bewertungsobjekt hergeleitet werden. in der Formel berücksichtigte Größen Alle Einzahlungen und Auszahlungen, die mit dem Bestand zwischen dem Bewertungsstichtag und seiner Endnutzung verbunden sind, einschließlich Verwaltungskosten und der Bodenrente (= hypothetische Pacht). Publikationen WIEDEMANN (1828), RIEKE (1829), KÖNIG (1846), ÖTZEL (1854) 28.06.2016 | 101 101 28.06.2016 | 102 Waldrentierungswert Waldrentierungswert WALDRENTIERUNGSWERT Was wird bewertet? Forstbetrieb (oder Teilbetrieb), jedenfalls größere Waldfläche, die eine mehr oder weniger kontinuierliche Nutzung erlaubt. Bewertungszweck Ermittlung des Grenzpreises … entspricht der Kapitalwertformel Idee des Bewertungsmodells Bei nachhaltiger Nutzung ergibt sich ein gleichbleibender jährlicher Reinertrag. Netto-Ertrag stellt ewige, periodische Rente dar. zeitlicher Horizont Unendlich, aber auch bei niedrigen Zinssätzen sind die gegenwarts-nahen Zahlungen wichtiger als die weit in der Zukunft liegenden Zahlungen. Zinssatz muss über die interne Rendite der besten vergleichbaren Voraussetzungen zur Ermittlung des Grenzpreises Alternative für das Bewertungsobjekt hergeleitet werden. berücksichtigte Größen alle Größen, die den Reinertrag bestimmen Publikationen Österreichische Kameraltaxe (1788), FAUSTMANN (1849) 28.06.2016 | 103 103 Abtriebswert 28.06.2016 | 104 104 Hiebs(un)reife Wertdifferenz zwischen Alterswert und Abtriebswert eines nicht hiebsreifen Baumbestandes © MOOG © MOOG 28.06.2016 | 105 105 Betriebsrisiko Deckungsbeitragkalkulation Forstschutzrisiko aus Klimawandel Holzerträge (Rohertrag) o o im eigenen Wald in den nachbarschaftlich angrenzenden Wäldern (Besitzstruktur) o o o o = Deckungsbeitrag II − Waldbaukosten (+ allfällige Erträge) Schutzwaldausweisung Naturschutzgebiete, Natura 2000 touristische Erschließung (MTB-Routen, Schitouren ua) = Deckungsbeitrag III − Kosten Gebäude und Anlagen (+ allfällige Erträge) Wertsicherung der Ankaufsinvestition künftige Veräußerungsmöglichkeiten = Deckungsbeitrag IV − Verwaltungskosten (+ allfällige Erträge) gesellschaftliche Vorlieben o o 108 − Kosten Bringungsanlagen (+ allfällige Erträge) Zuschläge: standortstaugliche, naturnahe Mischwaldbestände Abschläge: sekundäre Reinbestände Portfolio o 28.06.2016 | 108 − Holzerntekosten Verfügungsgewalt und Zweckgebundenheit o 106 = Deckungsbeitrag I „Windfestigkeit“ o 28.06.2016 | 106 = Betriebserfolg (= Deckungsbeitrag V) Repräsentationsmöglichkeiten eigener Freizeitwert (Jagd, Ruhe) 28.06.2016 | 107 107 These zur Waldwertermittlung Bewertungsansatz (Kanton Zürich) Bewertungssituation > Waldboden : Bestand = 1 : 1 > Bestandeserhebungen und -bewertungen zeitaufwendig bewertungstechnische Unsicherheiten (Holzpreisentwicklung, Betriebsrisiko etc.) > Waldbodenpreis o an lokale Immobilienpreisentwicklung gekoppelt o Wertsteigernde Ausgleichsmaßnahmen für Naturschutzauflagen etc. o o Schlussfolgerungen für die Waldwertermittlung > Waldbodenpreis dominiert Werteverhältnis > Regulativ der Marktanpassung kann Bestandesbewertung weitgehend ersetzen 28.06.2016 | 109 109 28.06.2016 | 110 110 … Bodenpreisentwickung ist wertbestimmend… € pro m² Bodenwert Bestandeswert RECHTE und LASTEN Baulandpreise 50 € 200,00 € 500 € 28.06.2016 | 111 111 28.06.2016 | 112 Grundbuch Rechte und Lasten § 3 Abs 3: Rechte und Lasten, die mit der zu bewertenden Sache verbunden sind und deren Wert beeinflussen, sind bei der Bewertung entsprechend zu berücksichtigen. Wenn eine Bewertung von Rechten und Lasten nach den in den §§ 2 bis 7 enthaltenen Regeln nicht möglich ist, muß der vermögenswerte Vorteil des Berechtigten beziehungsweise der vermögenswerte Nachteil des Belasteten herangezogen werden. 28.06.2016 | 113 113 28.06.2016 | 114 114 Nutzungsrechte Felddienstbarkeiten (Feldservitute) Wegerechte §§ 472 ABGB – Dienstbarkeiten > > > > > > beschränkte dingliche Nutzugsrechte an fremden Sachen > Eigentümer der dienenden fremden Sache ist zu bloßem Dulden oder Unterlassen verpflichtet > muss so ausgeübt werden, dass diese für den Belasteten möglichst wenig beschwerlich ist Gehrechte Bringungsrechte (vgl. § 66 ForstG 1975) Recht des Viehtriebs Fahrrechte Recht des Parkens Wasserrechte > dürfen nicht eigenmächtig erweitert werden > Wasserschöpfrecht > Wasserleitungsrecht > Recht der Viehtränke WWLG – Einforstungsrechte > Wald und Weidenutzungsrechte auf fremdem Grund und Boden > Grundsatzgesetz 1951 > Ausführungsgesetze der Bundesländer Weiderechte Waldrechte § 12 GBG Reallasten > Holzbezugsrechte > Streunutzungsrechte > wiederkehrende Leistungen > entsteht durch Einigung zwischen Eigentümer und Berechtigtem 28.06.2016 | 115 Leitungsrechte 115 Wegerecht 28.06.2016 | 116 116 Berechnungsbeispiel Wegerecht LN Grundstücksgröße: 25.000 m² Verkehrswert: LN, unbelastet = 10,00 € pro m²; Zinssatz 3 % Weglänge: 85 m, Wegbreite 3 m, angrenzender beeinträchtigter Bereich 5 m Benutzungsumfang > Gehen, Fahren > Viehtreiben > Holzbringung (OGH, ?) Bewertungsansätze LN Bodenwert (davor) Wertminderung Wegrechtsfläche Wertminderung angrenzender Bereich Barwert jährliche Wegrente Bodenwert (danach) Wegerecht > Wertminderung der vom Weg beeinflussten Grundstücksfläche 50 % Baulandpreises > Wertminderung des gesamten Grundstückes o geringe (= fallweise) Nutzung: 5 % o vertretbar: bis 20 % o erhebliche (= dauernde) Nutzung: bis 40 % o nicht vertretbare Nutzung: bis zu 90 % o 25.000 m² 255 m² 425 m² 3 %=F 33,33 10,00 € 4,00 € 1,35 € 4,50 € Differenzwert 250.000,00 € - 1.020,00 € - 575,00 € 150,00 € 248.555,00 € 1.445,00 € Ersitzung > 30 Jahre gegenüber natürlichen Personen > 40 Jahre gegenüber Körperschaft öffentlichen Rechtes (Staat, Gemeinde, Kirche) > gutgläubige Nutzung 28.06.2016 | 117 117 118 28.06.2016 | 120 120 Leitungsrechte_Bodenwertminderung Bewertung Leitungsrechte Differenzwertmethode oberirdische Leitungen wirken sich im Käuferverhalten stärker wertmindernd aus 28.06.2016 | 118 Schätzrahmen (WOLFRAMS 1983, BAUER 2012) … bei Überspannungen individuelle Servitutsstreifenbreite Lage der Leistungsverlaufes bestimmt Ausmaß der Verkehrswertminderung …. bei unterirdischen Leitungen Korrekturfaktoren • Flächenwidmung (BL, GW, GL) • Art der Leitung 28.06.2016 | 119 119 Berechnungsbeispiel Hochspannungsleitung Leitungslänge: Leitungsbreite: Flächenwidmung: Aktuelle Nutzung: Bodenvergleichswert: Hochspannungsleitung: Wasserschutzgebiete rechtliche Grundlage: Wasserrechtsgesetz 1959 zwei Bewertungsansätze • Baulichkeiten: Verkehrswert • Wirtschaftsflächen: Ertragsausfall, keine Verkehrswertminderung 250 m 20 m Grünland LN, Futterbau 10,00 € 110 kV Servitutsstreifen Verkehrswert: Verkehrswertminderung: 20 % Faktor Hochspannungsleitung: 250 m x 20 m = 5000 m² x 10,00 € = 50.000,00 € = 10.000,00 € = 15.000,00 € 1,5 28.06.2016 | 121 121 28.06.2016 | 122 122 Einforstungsrechte Einforstungsrechte Gesetzesgrundlagen • Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und 7 % der Gesamtfläche Österreichs • • • • belastete Grundeigentümer • 79 % Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) • 11 % Privatwalbesitzer • 7 % Gemeindewald • 3 % Kirche Einforstungsrechte • • • • • • • • • jährliches Ausmaß lt. • • • • • Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten Wald- und Weiderechte – Ausführungsgesetze Bundesländer fälschlich als Servitute bezeichnet. keine zivilrechtlichen Servitute nach ABGB rechtliche Behandlung obliegt den Agrarbehörden 22500 Holzbezugsrechte 337.800 rm Brennholz. 96.000 fm Bau-, Zeug-, Zaunholz. 12.200 Elementarholzbezugsrechte (Abgabemenge nach Bedarf) 252.000 rm Streubezugsrechte 32.700 Alm- und Heimweiderechte für Auftrieb von 174.000 GVE 28.06.2016 | 123 Nutzungsrechte an fremdem Grund und Boden (Weide, Wald) unwiderrufliche Nutzungsrechte immerwährend jahreszeitliche Befristungen möglich urkundlich gesichert bestehen unabhängig von ihrer grundbücherlichen Eintragung können in ihrem Umfang weder eingeschränkt noch erweitert werden können nicht ersessen werden können durch Nichtausübung generell nicht verjähren 123 28.06.2016 | 124 124 Zwangsversteigerung Bewertung Weiderechte Als Wert der Einforstungsrechte gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwands, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, der den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht“ ( §13 Abs.2 Oö.ERG). § 143 Exekutionsordnung erfordert dreifache Bewertung Liegenschaftswert Bewertung > nach Weideertrag in KSTE, ermittelt über Weideertragsberechnungen > durchschnittlicher Weideertrag Weidemittelheubedarf Mittelheu pro Kuheinheit: 15 kg ( 9,75-13 kg) Weidedauer in Tagen o Anzahl der GVE > kapitalisierter Pacht- bzw. Weidezins o > bei Aufrechterhaltung der Belastungen > ohne Aufrechterhaltung der Belastungen > Wert der Belastungen o grundbücherliche Lasten Werteverhältnisse > Dienstbarkeiten, Ausgedinge, andere Reallasten müssen vom Ersteher > Reinweide: abgestockte Fläche : Waldweide = 1 : 5 : 10 übernommen werden > haben Vorrang vor Pfandrechten des Gläubiger Ablösesätze > ab 1.200,00 € pro NKG (Futterbedarf GVE durch 100 Weidetage) 28.06.2016 | 125 125 28.06.2016 | 126 126 Entschädigung – Schadenersatz Enteignungsentschädigung o o rechtmäßige gezielte Eingriffe in das Eigentum → formelle Enteignung: (rechts)förmlicher Entzug des Eigentums → materielle Enteignung: Eigentum bleibt zwar "formal" bestehen, wird jedoch durch die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen (Nutzungsverbote, Nutzungsbeschränkungen etc.) weitgehend inhaltliche (materielle) ausgehöhlt vermögensrechtlicher Ausgleich Schaden(s)ersatz o o (ENTEIGNUNGS-)ENTSCHÄDIGUNG o Ersatz (Wiederherstellung) für einen erlittenen Schaden tunliche Ersatzleistung (wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit) Naturalrestitution 28.06.2016 | 127 28.06.2016 | 128 Eigentum 128 Beschränkungen des Grundeigentums sehr starke rechtliche Stellung öffentlich rechtliche Beschränkungen > Bauernbefreiung und Grundentlastung 1848 = Grundlage für ein einheitliches • Eigentumseingriff erfolgt im öffentlichen Interesse (vgl. beispielhafte Auslistung im Eigentumsrecht (ABGB). > Staatsgrundgesetz 1867: Unverletzlichkeit des Eigentums > Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht in der Verfassung (vgl. BRD) § 17 Abs. 4 ForstG 1975) = Enteignungstitel • Enteignung folgert Anspruch auf Entschädigung ( = vermögensrechtlicher Ausgleich) Eingriffe ins Eigentum • Entschädigungsermittlung durch Sachverständigen (LBG 1992) • hoheitlicher Akt (Bescheid) • Anfechtung der Entschädigungshöhe im Außerstreitverfahren (Bezirks- bzw. > nur im öffentlichen Interesse zulässig: § 365 Abs. 2 ABGB: Wenn es das allgemeine Beste [= öffentliches Interesse Gemeinwohl] erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten. > Grundsatz: vermögensrechtliche Ausgleich (Entschädigung) > auch entschädigungslose Enteignungen möglich (natura 2000) > private Interessen begründen keinen Enteignungstitel Landesgericht) privatrechtliche Beschränkungen • kann nur einvernehmlich erfolgen • inhaltliche Gestaltung erfolgt im Vertragswege • „Entschädigung“ ist frei verhandelbares Entgelt Liegenschaftsbewertung > Berücksichtigung von Rechten und Lasten in der Verkehrswertermittlung 28.06.2016 | 129 129 Grundstücksauswahl Grundsatz o o o > „öffentlicher Antragssteller“ ist an bestimmte Liegenschaften gebunden > Ausweichen auf Nachbargrundstücke ist nur bedingt möglich > Grundeigentümer hat somit eine Monopolstellung gegenüber seinem Nachbarn. von der Enteignung betroffener Grundeigentümer soll in seinem Vermögensstand nicht beeinträchtigt werden Entschädigung = wertneutral Entschädigung = vermögensrechtlicher Ausgleich keine Schlechterstellung, aber auch keine Besserstellung Entscheidungsfreiheit > Grundstückseigentümer hat infolge der rechtlichen Bestimmungen nicht die freie Entscheidung, ob auf seinem Grundstück ein Nutzungsrecht einzuräumen ist > „öffentlicher Antragssteller“ kann über Enteignungsrecht (Zwangsrechtsseinräumung) durchsetzen. Entschädigungsermittlung o o > Enteignungsrecht des „Käufer“ (öffentlicher Antragssteller) bedingt Verhandlungsrisiko erfolgt durch Sachverständigen Bewertungsergebnis ist nicht verhandelbar für „Verkäufer“ (Grundeigentümer). > kein freies Spiel von Angebot und Nachfrage betriebswirtschaftliche und rechtliche Interessen Entschädigungsfestsetzung o o 130 Grundeinlösen im öffentlichen Interesse Eisenbahn-Enteignungs-Entschädigungsgesetz 1954 o 28.06.2016 | 130 > raschen Vertragserrichtung. > „öffentlicher Antragssteller“ bietet meist „Akzeptanzzuschlag„ > Grundinanspruchnahmen (zB Leitungstrassen) können „politischen“ Wünschen durch Behörde Rechtsmittel an Landes- bzw. Bezirksgericht unterliegen 28.06.2016 | 131 131 28.06.2016 | 132 132 Materiengesetze – spezielle Regelungen Rechtsgrundlagen Eigentumsschutz - Staatsgrundgesetz Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz 1954 (EisbEG) Materiengesetze Forstrecht > verkehrswertorientierte Abgeltung > eventuell Grundstückseinlöse Starkstromwegegesetz (1968), Energielenkungsgesetz (1982) 9 Landeselektrizitätsgesetze Rohrleitungsgesetz (1975) Gaswirtschaftsgesetz (2000) Mineralrohstoffgesetz (MinroG 1999) Telekommunikationsgesetz (2003) Luftfahrtsgesetz (1957) Bundesstraßengesetz (BStG 1971) 9 Landesstraßengesetze Bodenbeschaffungsgesetz (BoG 1974) Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) Forstgesetz (ForstG 1975) 9 Landes-Naturschutzgesetze Wasserrecht > Bewirtschaftungsbeschränkungen = Ertragsausfall > Baulichkeiten = Verkehrswert Naturschutzrecht > bestandes-/zuwachsorientierte Ertragsabgeltung > verkehrswertorientierte Abgeltung 28.06.2016 | 133 133 Bewerten heißt Fragestellung: o o > o > > > > > > Schwierigkeiten in der Bodenwertermittlung Bestandeswerte (fiktiv, verfügbar) > 28.06.2016 | 136 136 Kleinwaldflächen bis 30 ha (Bauernwald) Besitzteilungen Verlassenschaftsbewertungen steuerliche Veranlassung (Verhältniswert Boden, Holzbestand, Jagd) Ertragswertverfahren > > > > tatsächlicher Ertragsausfall = Minderertrag fiktiver Ertragsfall = rechtliche Nutzungsmöglichkeiten Marktanpassung > Bodenwertermittlung Orientierungshilfe für den Marktanpassungsfaktor Sachwertverfahren Individuelle Entschädigungsobjekt = keine Vergleichsfälle Bodenpreis, Bestandeswert Ertragswertverfahren > o > > Sachwertverfahren > o Vergleichswertverfahren Was wird dem Betroffenen genommen? Was ist das Genommene wert? Vergleichswertverfahren > 134 Thesen zur Wahl von Bewertungsverfahren … Objekten einen möglichst zutreffenden Geldbetrag zuzumessen o 28.06.2016 | 134 Gewichtung Sachwert zu Ertragswert individuelle Ab- und Zuschläge; „Markterfahrung“ 28.06.2016 | 135 Bewertung von Forstbetrieben (ab 300 ha) Bewirtschaftungsbeschränkungen (Entschädigungsverfahren) vertragliche Regelungen (Dienstbarkeiten) Bewertungen nach dem Anerbenrecht 135 Wertanpassung Agrar-Index Indices der Statistik Austria > > > > Verbraucherpreisindex (VPI) Baukostenindex Baupreisindex Tarifindex Immobilienpreisindex > Österreichische Nationalbank > SIX- Salzburger Immobilienpreisindex Agrar(preis)index (API) = 0,34 % pro Jahr 28.06.2016 | 137 137 28.06.2016 | 138 138 © HAIMBÖCK (2016) Agrar-Index die letzten 10 Jahre = 1,98 % die letzten 40 Jahre = 2,75 % 28.06.2016 | 139 28.06.2016 | 140 Kaufpreis und Ertrag in der Forstwirtschaft (WIPPERMANN 2002) aktuelle Empfehlung Experteninterview (MUTENTHALER 2013) Umlaufgewichtete DurchschnittsRendite für Bundesanleihen (UDRB) = Sekundärmarktrendite (SMR) – Inflation + angenommener Risiko- und Immobilitätszuschlag – Bankspesen (rd. 0,3%) = 2,75 % 28.06.2016 | 141 141 28.06.2016 | 142 142 unwissenschaftlicher Exkurs: forstlicher (?) Zinsfuß Rendite von Forstbetrieben (über 1200 ha), SEKOT 2003 Zeitraum 1986 bis 2010 = 25 Jahre Agrarindex, forstliche Erzeugnisse 28.06.2016 | 143 143 Zinssatz 0,34 % Rendite Forstbetriebe 0,80 bis 1,20 % interner Zinsfuß 1,00 bis 1,50 % Empfehlung Sachverständigenverband 2,00 bis 3,00 % Inflationsrate (VPI 1986) 2,15 % inflationsbereinigter Zinssatz 3,29 % ∅ 1,75 % 28.06.2016 | 144 144 ENTSCHÄDIGUNG Mischverfahren? Voraussetzungen gewichteter Mischwert aus Sachwert und Ertragswert In der Praxis häufig zur Marktanpassung angewendet § 7 LBG 1992: gebotene "Nachkontrolle" des Ermittlungsergebnisses von der Wissenschaft als „systemwidrig“ abgelehnt. o o Entschädigungsbetrag o Betriebs-Waldgröße Sachwert Ertragswert o 5 bis 10 ha 95 % 5% o 10 bis 30 ha 85 % 15 % o 30 bis 100 ha 75 % 25 % o 100 bis 1000 ha 65 % 35 % ab 1000 ha 50 % 50 % hoheitliches Entschädigungsverfahren Grundeinlösen im öffentlichen Interesse kein Schadenersatz sondern Entgelt für das enteignete Recht vermögensrechtlichen Verlust einseitige Festsetzung (Bescheid, Gerichtsurteil) Entschädigungsbetrag wird hoheitlich festgelegt ist nicht verhandelbar Sachverständiger o o 28.06.2016 | 145 als „Vermittler“ im Ermittlungsverfahren „Rechtfertigung“ für Controlling (Rechnungshof, AG etc.) 145 28.06.2016 | 146 ... entschädigen? … gedanklicher Bewertungszugang Rechtsprechung des OGH Was wird dem Betroffenen genommen? Voraussetzungen > > > ... eine Sache (Wald) ... Einkommen (Holzertrag) realistische Zukunftserwartungen (Widmungsänderungen) erhebliche Erschwernis oder Unmöglichmachung der Nutzung eines Grundstücks Beschränkung in den rechtlich zustehenden Nutzungsmöglichkeiten Was ist das Genommene wert? > > Entschädigungsbetrag Verkehrswert Auswirklungen auf Restbetrieb vermögensrechtliche Nachteil stellt auf die zum Enteignungszeitpunkt bereits bestehenden Verwendungsmöglichkeiten ab. hängt von der konkreten Verwendbarkeit (= rechtlichen Verwendungsmöglichkeit) der betroffenen Grundstücke – nach der Sachlage und Rechtslage – unmittelbar vor dem Eingriff ab. Gebot des vermögensrechtlichen Ausgleiches > > 146 keine vermögensrechtliche Schlechterstellung ... aber auch keine vermögensrechtliche Besserstellung 28.06.2016 | 147 147 28.06.2016 | 148 148 28.06.2016 | 150 150 Fallbeispiel Naturschutzgebiet Dachsteinplateau – Totes Gebirge Wie bewerten? … objektiv? … subjektiv? … abstrakt? … konkret? objektiv-abstrakte Bewertung > > Bewertungsgegenstand ist die Ermittlung des gemeinen Wert (Marktwert, Verkehrswert) konkrete Auswirkungen auf das Vermögen des Enteigneten sind nicht zu beurteilen (gemeiner Wert ist auch dann zu ersetzen, wenn diese für den Grundeigentümer subjektiv ohne Wert ist) subjektiv-konkrete Bewertung > > welche vermögensrechtlichen Auswirkungen (marktbezogen) „Differenzmethode“: Schadensberechnung vergleicht Wertdifferenz unmittelbar vor und unmittelbar danach (Zukunftsprognose) 28.06.2016 | 149 149 Ausgangssituation grundsätzliche Fragestellungen subalpiner Fichten-Lärchen-Zirbenwald Schutzwald außer Ertrag Operat (Wirtschaftsplan): Entschädigung = Nachteilsausgleich Wie ist der laufende Holzzuwachs, also der Ertragsausfall zu bewerten? so wie sich auf Grund der verfügten Bewirtschaftungsauflagen der tatsächlich eintretende Mindererlös darstellt, oder > so wie er sich theoretisch bei einer optimieren Bewirtschaftung ergeben, errechnen würde? > > 235 Jahre alt > keine (dokumentierten) Nutzungsplanungen rechnerische Deckungsbeiträge (Hubschrauberbringung): > > > > Zirbe : 4,00 € Lärche: - 2,00 € Fichte: - 7,00 € Gesamt: - 3,00 € positiv negativ negativ negativ In wie weit ist das Anlagevermögen, also der aufstockende Waldbestand mitzubewerten (abzulösen)? Gibt es eine Entwertung des Waldbodens (Verkehrswertminderung)? Entschädigungsbegehren > Deckungsbeitrag der Zirbe > Verkehrswertminderung 28.06.2016 | 151 151 28.06.2016 | 152 152 VERTRAGLICHE VEREINBARUNG einvernehmliche vertragliche Lösung zwischen den Betroffenen Bewertungsüberlegungen o o Schutzwald gemäß § 21 ForstG 1975 bisher keine forstlichen Erträge keine Nutzungsabsichten Reinvestitionsverpflichtung lt. ForstG (totes? Recht) welche zukünftigen Erlöserwartungen > > o o o Praxis: „Entschädigungen“ als zusätzliches Betriebseinkommen? o Forstwirtschaft Jagd o Änderung des Verkehrswertes durch Naturschutzgebietsausweisung? > > > soll Entschädigung „ersetzen“ gedanklicher Ansatz frei verhandelter Vertrag Vertragsnaturschutz – Vertrag zwischen zwei Partnern? Entschädigungen als zusätzliches Betriebseinkommen? kann im Entschädigungsbescheid festgeschrieben werden Agrarpolitik Sachwert Ertragswert Marktanpassung o o 28.06.2016 | 153 rechte und fiktive Verwendungsmöglichkeiten geplanten bzw. realistisch sich anbietende Bewirtschaftungsmaßnahmen Rahmenvereinbarungen von Interessensvertretern verhandelt Gleichheit der Mitglieder 153 28.06.2016 | 154 154 28.06.2016 | 156 156 Entschädigung oder Entgelt? Akzeptanzzuschlag frei vereinbarter Aufschlag Höhe, Zuschlag von … o o o Zuzahlung Empfehlungen: 10 % (bis 20%) Praxis: bis zu 100 % LINDEMANN (1992): öffentliche Hand bezahlt 88 % mehr Argumente o o o o Rechtssicherheit Zeitplanung Verfahrenskosten einer behördlichen Enteignung bei Dienstbarkeiten: Verhältnis zum Grundeigentümer Ausgleich 28.06.2016 | 155 155 Wiederbeschaffungskosten Zahlungsart und Wertsicherung Einmalzahlung österreichisches Enteignungsrecht geht von der Vorstellung der Ersatzbeschaffung aus Voraussetzung = tatsächliches Entstehen (OGH 18.01.2011, 4 Ob 213/10t) > Kapitalisierungszinsfuß ENDRES 1923: „forstlicher“ Zinsfuß = 3 % o aktuelle Empfehlungen des SV-Hauptverbandes = 2 % bis 3 % (?) o marktorientiert: 1 % bis 1,5 % > Kapitalisierungszeitraum? o 25 bis 40 Jahre o Bewertung des Betriebsrisikos? o Höhe jährliche Rente > kein Rechtsanspruch > Wertsicherung nach Indices o o o o Verbraucherpreisindex (VPI) Immobilienpreisindex (WKO, ab 2017 Statistik Austria) Agrarpreisindex Mischsatz? 28.06.2016 | 157 Grunderwerbssteuer Verbücherung Vertragserrichtung Makler, Provisionen 3,5 % 1,1 % 2,0 % 1,0 % Gesamt 7,6 % 157 28.06.2016 | 158 158 28.06.2016 | 160 160 Verkehrswertminderung gedanklicher Ansatz EU-rechtliche Vorgaben FFH Richtlinie bestehende Liegenschaft wird in ihrem wirtschaftlichen Gefüge beeinträchtigt bestehende Leitungstrassen bilden bei Ausbau- bzw. Neubauvorhaben bevorzugte Trassenvarianten > Wartungs- und Reparaturarbeiten erfordern ein – teilweise unbeeinflussbares – Begehen und Befahren der Grundstücke durch Fremde (Leitungsbetreiber) > Eintragung im Grundbuch („Verunzierung“) > nicht vorhersehbare Auswirkungen bei einer allenfalls künftig höherwertigen Verwendung > > o o Umfrage bei 339 bundesdeutschen Forstbetriebe (2010) o o o 56 % erhebliche Verkehrswertminderung 60 % der betroffenen Forstbetriebe erhalten finanziellen Ausgleich. jährliche Erlösminderungen: 15 % schätzten die jährlichen finanziellen Auswirkungen unter 10 € pro ha 45 % zwischen 10 € und 50 € pro ha, 20 % zwischen 50 € und 100 € pro ha 16 % über 100 € pro ha ein. unterschiedliche Entschädigungsansätze in den Materiengesetzen > > > Verschlechterungsverbot Erhaltungsgebot Forstrecht Naturschutzrecht Wasserrecht Entschädigung Fragestellungen o findet diese Verkehrswertänderung (= wertneutrale Beurteilung) am Immobilienmarkt tatsächlich statt = Käuferverhalten > psychologische Elemente der Kaufpreisbildung > o o 28.06.2016 | 159 tatsächliche Bewirtschaftungsbeschränkungen Vertragsnaturschutz keine Verkehrswertminderung 159 Fallbeispiel Europaschutzgebiet Niedere Tauern Verkehrswertminderung - Bewertungsmethoden Differenzwertmethode o o Vergleich des Verkehrswertes der unbelasteten Liegenschaft zum Verkehrswert der belasteten Liegenschaft. Problematik geeigneter Vergleichspreise für die belasteten Grundstücke (Wertminderungen immer sehr anlassbezogen) darstellen. Schätzpreismethode o o o o o Preisfindung erfolgt durch Befragung von sachverständigen Bewertungsexperten effizientes, einfaches Verfahren nachvollziehbar, überprüfbar Gutachtermeinungen unterliegen keiner gegenseitigen Beeinflussung. jedoch bezweifelt BIEDERBECK (2008), ob Experten auch die Meinung des allgemeinen Grundstücksmarktes, der ja auch aus Nicht-Experten besteht, wiederzugeben vermag. 28.06.2016 | 161 161 VO eines Europaschutzgebietes (Natura 2000) VO enthält jedoch keine konkreten Bewirtschaftungsbeschränkungen > räumlichen Abgrenzung und > Bestimmung der Schutzgüter bisherige ordnungsgemäße (forstliche) Bewirtschaftung bleibt unberührt künftig behördlich auferlegte Bewirtschaftungsnachteile werden über den Vertragsnaturschutz geregelt (=abgegolten) kein Anspruch auf Verkehrswertminderung 28.06.2016 | 162 Entschädigungsantrag Waldeigentümer Bezirksgericht Irdning (Erstgericht) schutzgebietsbedingte Ertragsminderungen Wirtschaftsführungserschwernisse erhebliche Vermögensnachteile wirtschaftlich nicht zumutbare Aufwendungen, da o o o o o o Verdichtung des Wegenetzes nicht mehr möglich Möglichkeit des traditionellen „Kahlschlags" entfällt traditionelle Nadelholzanbaus nicht mehr möglich Jagdbewirtschaftung wird beschränkt erhöhter Verwaltungsaufwand Verkehrswertminderung infolge der Schutzgebietsausweisung Verordnung enthält keine Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzwecks keine Gebote und Verbote bisherige ordnungsgemäße Bewirtschaftung bleibt unberührt bloße Verkehrswertminderung sei nicht zu entschädigen 28.06.2016 | 163 28.06.2016 | 164 OGH 29.09.2009, 8Ob35/09v Landesgericht Leoben (Rekursgericht) Eigentumsbeschränkungen ohne Entschädigung > wenn diese verhältnismäßig > und erforderlich sind. Sonderopfertheorie grundsätzlichen Möglichkeit, dass allein durch die Erklärung der verfahrengegenständlichen Grundstücke zu Teilen eines Europaschutzgebietes ein erheblicher Verkehrswertverlust eingetreten könne … … und daher dies der Höhe nach durch die Einholung entsprechenden forstlichen Sachverständigengutachten abzuklären sei. > verfassungsrechtliche Verpflichtung für den Gesetzgeber zur Festlegung einer Entschädigungspflicht ab einer zu bestimmenden Eingriffsintensität Steiermärkisches Naturschutzrecht > Entschädigungsbestimmung stellt auf den Nutzungsbegriff ab > allein die Möglichkeit, eine Liegenschaft zu verkaufen oder diese hypothekarisch zu belasten, stellt noch keine „Nutzung" im Sinne der Bestimmung des § 25 NSchG dar Natura 2000 Gebiete > Gebote und Verbote > … eine hieraus sich ableitende negative „Markteinschätzung" deshalb noch nicht entschädigungsfähig, > da die möglichen Bewirtschaftungsnachteile ohnedies im Wege des Vertragsnaturschutzes abgegolten werden sollen. Zurückweisung an Erstgericht 28.06.2016 | 165 28.06.2016 | 166 Kritik in der Lehre (WAGNER, KERSCHNER, MAUERHOFER) Im Sinne eines „Vorher- bzw. Nachher-Vergleichs“ bildet der Entzug auch, bloß potentieller Nutzungsmöglichkeiten (ausgenommen völlig unrealistische und mit den natürlichen Gegebenheiten nicht vereinbare Bewirtschaftungsmaßnahmen) den Anspruch auf eine Abgeltung einer Verkehrswertminderung. Verkaufsmöglichkeit stelle eine potentielle Nutzungsmöglichkeit dar. Verweis auf künftige Reglungen (Abgeltungen) nach dem Vertragsnaturschutz als Regelungsregime jedenfalls generell gemeinschaftsrechtlich bedenklich. OGH 31.01.2012, 1 Ob 243/11h Europaschutzgebiet „Oberes Donau- und Aschachtal“ > erhebliche Ertragsminderung eines Grundstückes oder > erhebliche Erschwerung der bisherigen Wirtschaftsführung 28.06.2016 | 167 Thesen ... 1. Waldeigentümer (Bauer) will Grund und Boden grundsätzlich nicht verkaufen bzw. Dienstbarkeiten eingehen 2. Entschädigungspflichtiger zahlt das Doppelte 3. Landwirtschaftskammern machen mit „Entschädigungs“richtlinien und Rahmenvereinbarungen Agrarpolitik 28.06.2016 | 168 168 Infrastrukturunternehmen Beteiligte … LANDWIRTSCHAFTSKAMMER INFRASTRUKTURUNTERNEHMEN GRUNDEIGENTÜMER BEHÖRDE SACHVERSTÄNDIGER Projektmanagement > > > > Raschheit des Verfahrens effiziente und harmonische Projektabwicklung Rechtssicherheit Entschädigungsbeträge sind in einer Gesamtrechnung von untergeordneter Bedeutung > Kostenrechnung (eigene Personalkosten, externe SV-Kosten) gesellschaftspolitische Überlegungen > > GERICHT … und ihre Strategien > Verhältnis Konzern – Landwirt landespolitischer Konsens agrarpolitische Überlegungen 28.06.2016 | 169 28.06.2016 | 170 Landwirtschaftskammer Grundeigentümer bäuerliches Selbstverständnis agrarpolitisches Gewicht > Grund und Boden frei von Belastungen halten > denkt in mehreren Hofgenerationen > will mehr übergeben als er übernommen hat > gesetzliche Interessensvertretung (Sozialpartner) > „kostenloser“ Dienstleister für Kammermitglieder > Positionierung als das Sprachrohr der Bauern (vgl. Reaktionen einzelner Landwirte bei der 380kV Leitung Steiermark) vertraglicher „Entschädigungsbetrag“ > muss mindestens den vermögensrechtlichen Nachteil (Verkehrswert) abgelten > in ferner Zukunft liegende Entwicklungsmöglichkeiten durch höherwertige Verwendung (zB. Golfplatz, Schipiste, Bebauung) sollen gewahrt bleiben (Nachjustierung des Vertragsentgeltes) > Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex (nicht Agrar-Index) Gleichheit: alle Landwirte sollen gleich behandelt werden > Rahmenvereinbarungen haben Vergleichspreischarakter > ausverhandelte Entgelte bilden akzeptierte Basiswerte bei Nachverhandlungen und Neuabschlüssen > Preisbindung für andere Interessenten und bei Schadensbewertungen (Versicherungsleistungen) Vorteile aus der Grundinanspruchnahme > wirtschaftlicher Erfolg des Leitungsbetreibers soll anteilig auch dem Grundeigentümer zukommen > aktuelle Vertragsbereitschaft wird durch augenblickliche bzw. zeitlich absehbare persönliche Wirtschaftsverhältnisse mitbestimmt 28.06.2016 | 171 28.06.2016 | 172 Sachverständiger Verwaltungsbehörde Objektivität Verhaltensmuster > entstammen überwiegend dem land- und forstwirtschaftlichen Gesellschaftsbereich (Eltern = Landwirte), teilweise Nebenerwerbslandwirte > kollegiales (teils freundschaftliches) Verhältnis (Universitätsausbildung, Ziviltechnikerkammer, Sachverständigenverband, beruflicher Werdegang, Mitwirkung in Bewertungsteams) > eingeschränkter Markt: Auftrags“gegner“ von heute = Auftragsgeber von morgen > > > weisungsgebunden (Landespolitik?) strebt grundsätzlich einvernehmliche (= ausgehandelte) Lösung an starke Rechtsposition des Enteigneten (Interessensvertretung durch Landwirtschaftskammer, Rechtsschutzversicherung, guter Ausbildungsstand der Landwirte) zentrale Rolle des Hilfsorgans (Sachverständiger) ausbildungsbedingt > überwiegend dem Sachwertverfahren verhaftet > Ertragswertverfahren werden als zu komplex betrachtet > spezifische Verfahren (DCF) werden abgelehnt > > nicht objektivierbare Bewertungspositionen werden > > über den sachverständigen „Götterblick“ gelöst gegebenenfalls durch Befragung von Sachverständigenkollegen > Vergleichspreischarakter 28.06.2016 | 173 > Amtssachverständige ist an Vorgaben (Fragestellung der Behörde gebunden) Amtssachverständiger hat inhaltlich wenig Bewertungsspielraum (Vorgaben im Eisenbahnenteignungsgesetz) Sachverständige der Landwirtschaftskammer als Gegengutachter (landespolitische Querverbindungen) Behörde „versteckt“ sich hinter Aussagen des SV 28.06.2016 | 174 Gerichte … und die geübte Praxis Außerstreitverfahren sind arbeitsintensiv > > > Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichtsvorsteher Vergleich wird angestrebt Judikatur nur bedingt verfestigt (Sozialpflichtigkeit gewinnt an Bedeutung; vgl. Rechtsprechung in der BRD) Person des bestellten Gerichtsgutachter Stellenwert des Gerichtsgutachters höher als der des ASV im Verwaltungsverfahren Bezirksgericht entscheidet „im Groben“ > > Gericht hat keine Praxis im angewandten Verwaltungsverfahrensrecht Details sollen obere Instanzen (Landesgerichte, Oberster Gerichtshof) entscheiden ► einvernehmlich vereinbarte „Entschädigungspreis“ = Doppelte des tatsächlich fachlich richtigen Wertes (behördliches Entschädigungsverfahren) ► hohe Akzeptanzzuschläge – sollen nicht offengelegt werden, daher > Wertansätze an der Obergrenze des Bewertungsspektrums > Wertermittlung erfolgt durch unkritische Vermengung von Vergleichspreisen, Sachwerten und Ertragswerten > Richtsätze von Interessensvertretungen (Landwirtschaftskammern) werden ungeprüft (unkommentiert) übernommen > inhaltlich sich überschneidende Bewertungen (Doppelbewertungen) 28.06.2016 | 175 28.06.2016 | 176 … und trotzdem Unzufriedenheiten ENTGELT verhandelte „Entschädigung“ = einvernehmlich vereinbarte Entgeltleistung inhaltliche Trennung nach … LANDWIRTSCHAFTSKAMMER INFRASTRUKTURUNTERNEHMEN BEHÖRDE > Waldboden > Waldbestand > „Akzeptanzzuschlag“ GRUNDEIGENTÜMER Umsatzsteuerpflicht Umsatzsteuerpflicht SACHVERSTÄNDIGER GERICHT ENTSCHÄDIGUNG 28.06.2016 | 177 28.06.2016 | 178 178 28.06.2016 | 180 180 Jagd jagdliche Bewirtschaftung > Eigenjagd (ab 115 ha) > Gemeinschaftsjagd (örtliche Jagdkommission) Wildökologische Raumplanung > Wildregion > Jagdgebietsnummer > Kern-, Rand-, Freizonen für Rotwild, Gamswild Wildarten > Hochwild (Rotwild, Gamswild, Wildschein, Auerwild ua) > Niederwild Wildschäden > Verbissschäden > Schälschäden > Wildverbissschutzmaßnahmen (Zaun, Einzelschutz) WILDSCHÄDEN 28.06.2016 | 179 9 Bundesländer … 9 Rechtsgrundlagen 9 Bundesländer … 9 Bewertungsansätze © RAMSSL (2014) © RAMSSL (2014) 28.06.2016 | 181 181 Hilfsmittel zur Erhebung und Bewertung von Schälschäden an Fichte (BINDER) 28.06.2016 | 182 182 28.06.2016 | 184 184 Hilfsmittel zur Erhebung und Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden (POLLANSCHÜTZ) Grundlage > Feldversuche, Publikationen 1980, 1992, 1994, 1995 > Neuauflage 2002 durch NEUMANN (Hrsg.) > Basis für alle Wildschaden-Bewertungsrichtlinien in Österreich (gemäß Landesjagdgesetzen) Ergebnis einer Freilandlaborversuchsanordnung > geschützter Leittrieb (chemisches Wildverbissschutzmittel) > Fichtenaufforstung mit 2500 Stück pro ha > Simulation des Wildverbisses (mit der Baumschere) „durchschnittliche Ertragseinbuße“ umfasst > unterstellten Zuwachsverlust (Ertragsausfall) sowie > gutachtlichen, pauschalen Zuschlag um Qualitätsminderungen abzudecken (Mischbaumarten) Rotwild, Bestandsentwicklung in der Schweiz (ODERMATT 2013) 28.06.2016 | 183 183 Bewertungsparameter Wann wird der Wildverbiss zum Wildschaden? Standortgüte (abgeleitet aus der Oberhöhe) Normalpflanzenanzahl („normal notwendige Pflanzenanzahl“) Schädigungsgrad Beispiel Holzlagerplatz > wird alle 10 Jahre benötigt > zwischenzeitliche Naturverjüngung mit starkem Wildverbiss > Wildschadensanspruch mittel: Wipfelknospe (Teil des Leittriebes) und bis zu 90 % der Seitentriebe verbissen Totalschaden: mehrfacher Verbiss des Leittriebs und mehr als 90 % aller Seitentriebe verbissen; Fegeschäden Beispiel Plenterwald > Fichtenverjüngung ohne Tanne und Buche > Mindesterfordernis an lt. Richtwerttabellen wird erfüllt > kein Wildschadensanspruch Kulturpflegekosten Beispiel 30jähriges Fichtenstangenholz Kulturreinigung, Verbissschutz, Läuterung > im Zuge der Vornutzungen (Bodenverwundung, Bodenlicht) kommt vereinzelt Normalpflanzenanzahl Naturverjüngung an standortgütebezogen 2.500 bis 3.500 Stück pro ha Laubholz zuzüglich 2.500 Stück pro ha > Naturverjüngung kann sich nach wieder erfolgtem Kronenschluss nicht weiter entwickeln und fällt (lichtbedingt) aus > „unnotwendige“ Naturverjüngung wird durch Wildschadensaufnahme erfasst und Verhinderung Naturverjüngung entschädigt Nachweis über Kontrollzaun 28.06.2016 | 185 185 28.06.2016 | 186 186 Betriebsziel entscheidet über Wildschadensansprache Beispiel Wildschäden unterschiedliche Betriebsziele verlangen eine individuell unterschiedliche Wildschadensanspruche! Ertragswertverfahren … welches Bewertungsverfahren bildet den tatsächlichen Minderwert ab? Forstwirtschaft = wirtschaften Wildverbiss reduziert Produktion (= Naturverjüngung) • in welchem Umfang geht Naturverjüngung in die künftige Bestandesentwicklung (Holzproduktion) ein • welche Mindererlöse (Mindererträge) ergeben sich hieraus • • sekundärer Fichtenreinbestand > > > > im Kahlschlagverfahren bewirtschaftet Kunstverjüngung mit Fichte Bestandesziel sieht keine Mischbaumarten (Tanne, Laubholz) vor Mischbaumarten werden bei den Vornutzungen entnommen Sachwertverfahren Waldfunktion steht im Vordergrund Grundgedanke der Naturalrestitution (Wiederherstellung) • beschädigte/zerstörte Bestandesteile müssen umgehend technisch ersetzt werden (Bodenschutz, Objektschutzwirkung, Wohlfahrteigenschaft ua) um Waldfunktion zu erhalten • naturnaher Fichten-Tannen-Buchenwald • > benötigt alle Baumarten in einem ausreichenden Mischungsverhältnis > Wildschadensrichtlinie stellt nicht auf die im ökologischen Minimum stehende Baumart ab 28.06.2016 | 187 WIRTSCHAFTSWALD 187 SCHUTZWALD 28.06.2016 | 188 188 Literatur … Danke für IHRE Mitarbeit und Aufmerksamkeit Die dargestellten Informationen haben den mündlichen Vortrag am 28.06.2016 unterstützt. Gültig ist insofern das gesprochene Wort. Die Foliensammlung stellt kein selbstständiges Dokument dar und ist weder zitierfähig, noch zur Weiterverbreitung bestimmt. Falls Sie Informationen aus dieser Foliensammlung verwenden möchten, ersuche ich um Kontaktaufnahme. DI Dr. Gerald Schlager | Bruno-Walter-Straße 3 | A-5020 Salzburg Tel. +43 699 10641545, Fax +43 662 641545 | [email protected] 28.06.2016 | 189 189 28.06.2016 | 190 190
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