Arbeitsrecht 2015 9. Jahresdialog & Erfahrungsaustausch Arbeitszeit – aktuelle Brennpunkte und heikle Fragen o. Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank Wifi/Linde Wien, 14.4.2015 Arbeitszeit und massiv verschärftes Unterzahlungsverbot (1.1.2015) Was kennzeichnet den neuen Straftatbestand materiell und auch sonst? 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 2 § 7i. (5) AVRAG: Wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht ................ § 7e. (4) letzter Satz AVRAG: Aufwandersätze und Sachbezüge dürfen, soweit der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, für die Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Entgelts nicht aufgerechnet werden. 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 3 Bezugnahme auf Gesetz, VO und KollV? • Gesetz? Meint nur direkte gesetzliche Arbeitsentgelte (öff. Dienst, soweit er von AVRAG erfasst ist), besondere gesetzliche Verweisungen auf KollV (§§ 7, 7a, 7b AVRAG, §§ 10 Abs. 1 Satz 3 und 10a Abs. 3 AÜG, § 2 Abs. 13 GewO), gesetzliche Entgeltfortzahlungen mE nur im Umfang des KV-Niveaus der Fortzahlungsdurchschnitte 14.4.2015 • Verordnung? Meint in der Privatwirtschaft nur gesatzte Kollektivverträge sowie Mindestlohntarife • Kollektivertrag? Meint den auf das jeweilige AV normativ anzuwendenden KollV, nicht auch von Beschäftigern vertraglich oder durch Übung angewendete KollV (insoweit ja nur Vertragsschablonen) Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 4 Neuerungen Unterzahlungsverbot • Wann strafbares Lohndumping? Ab 1.1.2015 nicht erst Grundlohnunterschreitungen, sondern schon jede Unterschreitung des nach Gesetz, VO oder Kollektivvertrag zustehenden „Entgelts“, also neben dem Einstufungsentgelt auch der Sonderzahlungen und aller entgelthaften Zulagen und Zuschläge, ausgenommen sozialversicherungsfreie Entgeltteile (§ 49 Abs. 3 ASVG) • Überzahlungen „bei den nach ... KV gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allf. Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen“. • GKKs haben bei Lohndumping-Strafbescheiden der BH die LD-betroffenen AN zu informieren. 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 5 Neue Strafbarkeit • Strafhöhen und Strafrisiken: -- Zwar scheinbar gleich, aber infolge Ausweitung des Straftatbestands auf alle Entgeltbestandteile (siehe oben) erstmals für viele „geringere“ Fälle anwendbar und dadurch im Ergebnis „erhöht“. -- Dazu kommt die (zumindest) Verdreifachung der Verfolgungsverjährungsfrist, die in Verbindung mit den routinemäßigen GPLA-Prüfungen der Betriebe das reale Strafrisiko zusätzlich massiv erhöht (siehe nächste Folie). • Aktuelle arbeitnehmerbezogene Strafrahmen: siehe übernächste Folie. 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 6 Verschärfte Verfolgungsverjährung • Beginn und Frist der Verfolgungsverjährung: -- Neu drei Jahre ab Fälligkeit, -- bei durchgehender Unterbezahlung erst ab Fälligkeit der letzten Unterbezahlung, hier Strafverjährung sogar erst nach 5 Jahren. -- Bei Sonderzahlungen Fristbeginn erst mit 31.12. • Kollektivvertragliche Verfallsfristen schützen nicht! • Sie sind nun vielmehr arbeitnehmerseitig mit Hinweisen auf LD und die Straffreiheit bei rechtzeitiger voller Nachzahlung leicht unterlaufbar. 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 7 Strafen für schuldhafte Unterzahlungen • Kumulation je AN • Max. 3 Betroffene: • Erstbestrafung je AN EUR 1.000 bis 10.000 (egal wie oft und lange und ob nur zwischendurch oder dauerhaft, egal auch welche Art der Unterzahlung) • Wiederholte Bestrafung für denselben AN je diesbezüglichem AN EUR 2.000 bis 20.000 14.4.2015 • Kumulation je AN • Mehr als 3 Betroffene: • Erstbestrafung je AN EUR 2.000 bis 20.000 (egal wie oft und lange und ob nur zwischendurch oder dauerhaft, egal auch welche Art der Unterzahlung) • Wiederholte Bestrafung für denselben AN je diesbezüglichem AN EUR 4.000 bis 50.000 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 8 Neue Strafbarkeitserleichterungen • Dafür – gewissermaßen als Teilausgleich für die Verschärfungen – nun Straffreiheit, wenn AG vor Erhebung durch Abgabenbehörden, KV-Träger oder BUAK die Differenz zwischen dem geleisteten und gebührenden Entgelt nachweislich leistet. • Keine Strafverhängung auch, wenn AG die offene Differenz bei Aufforderung durch die Strafbehörde in der gesetzten Frist nachweislich leistet und -- die Unterschreitung gering ist oder -- das Verschulden des Verantwortlichen leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt. • Ansonsten sind Diff.-Nachzahlungen nur strafmildernd. 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 9 Gesamthaft: Was kostet schuldhaftes LD? • Hohe LD-Verwaltungsstrafen (s. oben), falls kein besonderer Befreiungstatbestand greift • Eigene Vertretungskosten im Verfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde und beim Verwaltungsgericht, egal wie Verfahren ausgeht. • Bei Verurteilung auch 10% bzw. 20% Kostenbeitrag • Anzeigedruck der SV (GPLA)? • Bei österr. SV davon unabhängig im Rahmen der (3- bzw. 5-jährigen) normalen SV-Verjährung immer auch SV-Beitragsdifferenzen (§ 49 Abs. 1 ASVG) samt Beitragszuschlägen oder Verzugszinsen und allenfalls auch SV-Verwaltungsstrafen dafür • Image- und Vertrauensschäden • Differenz-Nachzahlung auf gebührendes Entgelt inkl. SZ, Zulagen, Zuschläge und Ausfallsentgelte? 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 10 Wichtige neue Schnittpunkte zur Arbeitszeit, auch praxisreale 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 11 Arbeitszeit und „Lohndumping“? • Aus dem AV-Synallagma ergibt sich: Auch kollektivvertragliches Arbeitsentgelt steht für geleistete, dem Arbeitgeber zurechenbare Arbeit und damit Arbeitszeit immer zu. Rechtlich gibt es insoweit keine unbezahlte Arbeit oder Arbeitszeit. • Auch die Höhe des Entgelts richtet sich nach Ausmaß, Art und zeitlicher Lage der Arbeitszeit. • Dies zeigen die Differenzierungen des AZG zur Normalarbeitszeit, TZ-Mehrarbeit, AZV-Mehrarbeit und Überstundenarbeit ebenso wie der üblichen KollVe. • Insofern gewinnt auch das Arbeitszeitrecht für die LDProblematik besonderes Gewicht und eine neue, zusätzliche Dimension! 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 12 Typische arbeitszeitbezogene LD-Fälle • • • • • • Außer ausreichende, anrechenbare Überzahlung oder ausreichende All-In-Vereinbarung Zeiten nicht als Arbeitszeiten erkannt (geduldete frühere Beginne, de-facto-Arbeitsbereitschaften statt Pausen? Reisebewegungszeiten?) oder unrichtige NAZ-Diagnosen Unbezahlte / unterbezahlte Mehr- bzw. Überstunden). Insoweit zählen v.a. AZ-Aufzeichnungen, Arbeitsnachweise, aber auch Schätzung ist denkbar... Zu niedrige KollV-Zuschläge, sei es durch Missachtung der zeitlichen Lage, sei es durch Berechnungsfehler ieS Gegenüber KollV zu hohe Divisoren für Überstunden, dadurch Unterschreitung des KV-GE und KV-Zuschläge Zu niedrige Pauschalierungen Bloße 1:1-Zeitausgleiche für Überstunden, außer die Zuschläge werden rechtzeitig tatsächlich ausbezahlt 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 13 Überstundenentgelte: Stundenschätzung bei fehlenden Aufzeichnungen? LE-AS 11.8.1.Nr.8, §§ 19d Abs. 3a, 26 Abs. 1 und 2 AZG, § 273 ZPO 1. Bei Unmöglichkeit oder besonderer Schwierigkeiten des Beweises der Höhe einer Forderung kann das Gericht nach § 273 ZPO den Betrag nach freier Überzeugung festsetzen, ohne dass den Kläger eine unbedingte Beweislast trifft. 2. Für die Anwendung dieser richterlichen Befugnis muss feststehen, dass die Forderung dem Grunde nach zusteht. 3. Bei Schätzung der Höhe sind die Tatsacheninstanzen gehalten, aus dem gewonnenen Beweismaterial Tatsachenfeststellungen zu treffen, die der Betragsfestsetzung zugrunde gelegt werden können. 4. Eine Verschiebung der Beweislast für die Erbringung von Stunden tritt durch die Schätzung nach § 273 ZPO nicht ein. 5. Ebenso wenig verliert der Arbeitnehmer sein Recht auf Abgeltung der Mehrarbeitsstunden durch fehlerhafte oder ungenaue Arbeitsaufzeichnungen. 6. Von § 273 ZPO kann nicht nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Verletzung der Aufzeichnungspflicht von der Arbeitgeberseite zu verantworten ist. 7. Im Übrigen kann sich der Arbeitgeber selbst im Fall einer Vereinbarung iSd § 26 Abs. 2 AZG seiner Kontroll- und Aufbewahrungspflicht hinsichtlich der Arbeitsaufzeichnungen nicht entledigen. 8. Ist die Ermittlung der Arbeitsstunden durch das Gericht ausreichend nachvollziehbar und wird eine Überschreitung des Ermessenspielraums nicht aufgezeigt, kann sie als Einzelfall-Ermessensentscheidung nicht bekämpft werden. OGH 30.7.2013, 8 ObA 46/13t OLG Graz 21.3.2013, 7 Ra 1/13s-70 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 14 LD-Bestandteilbezogenheit? (1) • „ .... Überzahlungen bei den ...... gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen.“ • Meint nur Anrechnungsautomatik, • aber mit diesem Text in § 7i Abs. 5 AVRAG ist das Risiko hoch, dass Überzahlungen ohne zugrunde liegende kvlichen Entgeltbestandteile keine Überzahlungen sind und daher Unterzahlungen anderer Entgeltbestandteile nicht ausgleichen, jedenfalls nicht für andere Zeiträume! • Wichtig sind daher ausreichend-spezifische Anrechnungsvereinbarungen – was arbeitsrechtlich infolge Günstigkeit erlaubt ist, kann nicht Lohndumping sein! 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 15 LD-Bestandteilbezogenheit? (2) • Bestandteilspezifische Anrechnungs- bzw. Pauschalierungsvereinbarungen, soweit sie rechtlich erlaubt sind und sofern man die „Übersicht“ bewahren kann (uU ist hier weniger mehr). • Ausdrücklich verboten ist die Anrechung von Sachbezügen oder Diäten auf das kollektivvertragliche Entgelt! 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 16 Zahlungszeitraumbezogenheit? • „Überzahlungen ..... sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen.“ • Daher Risiko, dass Überzahlungen in anderen Lohnzahlungszeiträumen Unterzahlungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum nicht egalisieren! • Es bedarf also zur Zahlungszeitraum“brechung“ im Regelfall objektiv günstigerer zeitraumüberschreitender Anrechnungs- bzw. Pauschalierungsvereinbarungen. Maximaler Anrechnungsausgleich: 12 Monate. • Ohne solche helfen nur rechtzeitige, nachvollziehbar fälligkeitszuordnende Nachzahlungen (infolge des Strafbefreiungstatbestandes) 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 17 „Verkehrte Welten“? (1) • Mögliche Wege zur Bewältigung der komplexen Bezahlungssysteme: 1. Exakteste Zeiterfassungen, richtige Zuordnungsdiagnosen und genaueste Umsetzung der kollektivvertraglichen Arbeitszeit- und Entgeltsysteme, oder 2. Verstärkte Pauschalierungen bis in Richtung umfassender All-In-Entgeltvereinbarungen • Der Trend dürfte eher in Richtung Pauschalierungen gehen, mit seinem Spannungsverhältnis zu dem im Regierungsprogramm vorgesehenen neuen Transparenzgebot (betragliche Zuordnungen zu den erfassten Entgeltarten) 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 18 „Verkehrte Welten“? (2) • Mögliche Wege zur Bewältigung der komplexen Bezahlungssysteme: Zielführender als das Anstreben von (kostenintensiven und dennoch vielfach LD-unsicheren) Vollpauschalierungen werden je nach Situation vernünftige „Mittellösungen“ sein, zumal die Unterzahlungsrisiken vielfach zusätzlicher Maßnahmen zur Verhinderung zu hoher Überzeiten bedürfen (nicht nur wegen der ja nicht aufgehobenen AZ-Strafbarkeiten, sondern auch wegen der zusätzlichen LD-Strafrisiken). • Daher gilt es noch einen Blick auf die Pauschalierungsthemen und die Mengenproblematik zu werfen: 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 19 All-In-Vereinbarungen und ÜP? • Vorteile: Zulässige Vereinfachung und Sicherung der Anrechenbarkeit der entsprechenden Entgeltbestandteile für jeweils 12 Monate und insofern Vermeidung der LD-Lohnzahlungszeitraumbezogenheit • Nachteile: -- Gesamtsumme für 12 Monate muss höher als Einzelbezahlung sein (Deckungsprüfung). -- Kosten letztlich auch für nicht erbrachte Zeiten. -- Rechtzeitige jährliche Aktiv-Kontrolle (Deckungsprüfung) und erforderlichenfalls rascheste Nachzahlung • Bei Vereinbarungen beachten: -- Was umfassend? Auch Mehr- und Reisezeiten? -- Sonstige Entgeltbestandteile aufnehmen? -- In allen Fällen deutliche Formulierung! -- Dies auch, wenn z.B. Provisionen oder Jahresbonifikationen etc. auch der Zeitabgeltung dienen sollen! 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 20 All-In-Vereinbarungen und Zeitaufzeichnungen auch für Leitende? • Wenn KollV greift (was auch bei Ausnahme vom AZG meist der Fall ist), gilt zunächst alles vorhin Gesagte • Auch bei ihnen (seien es auch vereinfachte) Zeitaufzeichnungen verlangen? Ja, außer bei sehr hohen, sicher abdeckenden Bezügen; trifft letztere nicht zu, überdies in angemessenen Abständen Deckungswahrscheinlichkeit checken 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 21 Was tun bei zu vielen Überstunden? • Auch AZG-widrige Überstunden sind grundsätzlich entgeltpflichtig, soweit sie dem AG zurechenbar sind • Das Problem zu vieler Überstunden kann daher entgeltmäßig nicht durch bloße Hinweise, solche künftig nicht zu bezahlen oder Ä., gelöst werden! • Erforderlich sind klare und ernsthafte Anweisungen an die jeweiligen AN, dass bzw. ab welchem Umfang Mehroder Überstunden betrieblich weder erforderlich sind noch geduldet werden, sowie die dazugehörige regelmäßige Überwachung auch der Einhaltung dieser Klarstellungen/Weisungen durch AG und Vorgesetzte! • Insofern sind auch Zeitabschneidungen bzw. systemische Kappungen als Vorbeugemaßnahme sinnvoll und auch zulässig, außer bei konträrem FK-Verhalten! Aber berechtigte Reklamationen anerkennen und Beweissicherung (z.B. Kurz-Aktenvermerke) nicht vergessen! 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 22 Zu viele Plussalden? • Gleiten berechtigt nur zur Selbsteinteilung der vertraglichen NAZ innerhalb des Gleitzeitrahmens und der Gleitzeitperiode, nicht aber zu deren Überschreitung oder überhöhtem Zeitsammeln: • Insofern sind wie sonst auch systemische Kappungsklauseln in den Gleitzeitregelungen vorbeugend sinnvoll und tatsächliche Kappungen auch zulässig, außer insbesondere bei konträrem Vorgesetztenverhalten! • Bloßes überraschendes Kappen genügt aber auch bei Gleitzeiten für die Unentgeltlichkeit nicht! • Für Ausnahmesituationen berechtigten, dem AG zurechenbaren Überschreitens der Übertragbarkeitssalden ist jedoch die rechtzeitige Bezahlung vorzunehmen. 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 23 Neuer Risikofaktor flexiblere Arbeitszeiten: Abgrenzungsproblematik Normalarbeitszeiten und Mehr- bzw. Überstunden? AZG-widrige Durchrechnungen oder zeitliches Entgegenkommen noch riskieren? 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 24 NAZ-Durchrechnungen und LD? Außer ausreichende, anrechenbare Überzahlung oder ausreichende All-In-Vereinbarung • AZG-widrige flexiblere Normalarbeitszeitgestaltungen (z.B. Durchrechnungen ohne KV-Zulassung) und daher fehlende Zuschläge für TZ-MA, AZV-MA, Überstunden • Gleitzeiten ohne formal ausreichende Gleitzeit-Betriebsbzw. (bei Fehlen eines BR oder bei allen geschützten Elternarbeitszeiten) schriftliche Einzelvereinbarung • Schlichtes Nichterkennen bzw. Riskieren solcher oder anderer fehlerhafter Normalarbeitszeitgestaltungen (z.B. 10. Tagesstunde ohne gültige Gleitregelung oder KV-Zulassung oder ohne zugelassene 4-Tage-Woche oder ohne gesetzl. Einarbeiten iVm Feiertagen) 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 25 Voraussetzungen flexiblerer NAZ • Weitgehend unabhängig von KollV • Turnus bei Schichtarbeit • Einarbeiten iVm Feiertagen (bis 13 Wo) • Gleitende Arbeitszeiten, bedürfen jedoch einer Betriebsvereinbarung bzw. schriftlichen EV bei Fehlen eines BR • Teilzeit-Durchrechnung bei Vereinbarung, bis 9 Std/Tag und Vollzeit-Normal-Std. in Einzelwoche, zuschlagsfrei max. 3 Mo 14.4.2015 • Nur bei ausdrücklicher Zulassung durch KollV • Durchrechnung ieS, also jene Durchschnittsverteilungen von Vollzeit-AN, die keine der links angeführten Arten sind • Für Teilzeit-AN, wenn Durchrechnung drei Monate überschreitet, um zuschlagsfrei zu sein (OGH), und nur im Rahmen der KV-Zulassung Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 26 Durchrechenbare Normalarbeitszeit: Wirksame Betriebsvereinbarung? Betriebsübung bei Teilzeit? LE-AS 10.4.3.Nr.4, § 863 ABGB §§ 1a, 4 Abs. 6 und 7 AZG, § 4 Abs. 9 Z 2 AZG aF 1. Ist in einer Betriebsvereinbarung aus Zeiten vor den AZG-Novellen 1997 und 2007 nur festgehalten, dass die „Abrechnung der Arbeitsstunden auf monatlicher Basis“ erfolgt, die durchschnittlichen Tagessollstunden acht Stunden betragen, für über das monatliche Soll hinaus erbrachte Überstunden die Abgeltung gemäß dem AZG mit dem entsprechenden Überstundenzuschlag erfolgt, die Überstunden einvernehmlich als Zeitausgleich abgegolten werden können, wobei die Auszahlung eines Überstundenzuschlags anzustreben ist, und Minusstunden auf den Folgemonat vorzutragen sind, geht aus ihr kein Regelungswille iSd § 4 Abs. 6 AZG hervor. 2. Auf die Frage, ob die Betriebsvereinbarung aufgrund der Änderungen der Gesetzeslage Gültigkeit erlangt hat, kommt es diesfalls nicht an, zumal bezüglich der Überstunden nicht erkennbar ist, woraus sich eine Berechtigung der Betriebsvereinbarung zur Festlegung eines einmonatigen Durchrechnungszeitraumes ergeben sollte. 3. Soweit die Arbeitszeit in den Wochen 40 Stunden überschritten hat, gebührt daher Überstundenentgelt samt Überstundenzuschlag. 4. Nicht zu beanstanden ist jedoch für die Ermittlung der zuschlagspflichtigen Mehrarbeitsstunden die sich aus einer entsprechenden Betriebsübung ergebende Annahme einer den Arbeitsvertrag schlüssig ergänzende Vereinbarung eines einmonatigen Durchrechnungszeitraums. OGH 25.6.2014, 9 ObA 59/14p OLG Wien 26.2.2014, 9 Ra 72/13v-47 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 27 (1) 1:1-Durchrechnung außerhalb Gleitzeitregelungen auch ohne KV? • Bei Vollzeit zwar schon bei mehr als 1 Woche gesetzwidrig, jedoch nicht AZ-strafbar, • wenn Mindestruhezeiten und äußerste Gesamtarbeitszeitgrenzen eingehalten werden • Risiken: 3 Jahre strafbares Lohndumping ab 1.1.2015 (wenn offene Zuschläge) SV-Beiträge Überstundenzuschläge (bei Teilzeit Mehrarbeitszuschläge, soweit über drei Monate), Nachforderung der Zuschläge in Verfallsfrist, „Überzeit“-Verweigerung, vorzeitiger Austritt aus wichtigem Grund 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 28 (2) Nicht mehr „Riskieren“, außer allenfalls, wenn • echter Konsens erzielt • mit Betriebsrat (als Betriebsvereinbarung) bzw. mit Arbeitnehmern (unterschriebene Arbeitszeitvereinbarung) • Ausreichend günstigere Pauschalentgeltvereinbarungen 14.4.2015 • Kurze KV-Verfallsfrist samt AZ-Aufzeichnungen Risiko der Nachforderung von Überstundenzuschlägen minimiert, • und immer nur solange echter Konsens hält Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 29 Entgegenkommens-Risiken? • Auch individuelles Entgegenkommen schützt gegen zwingende Normalarbeitszeitbegrenzungen nicht (außer bei finanziell objektiver Günstigkeit oder ausreichender Pauschalierung) • Daher kann auch AZ-Entgegenkommen zu strafbarem LD führen 14.4.2015 • Typische Risikofälle: -- Dulden bloßer 1:1-Arbeitszeiten von VollzeitAN außerhalb des Gleitzeitrahmens -- AN-gewünschte Zusatzübertragungen von Zeitguthaben über Übertragbarkeitssalden der Gleitzeitregelung -- Diensttausche, welche die Wochen-AZ oder den allf. Durchrechnungszeitraum überschreiten Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 30 Was helfen Zeitausgleiche? • Unter Entgeltaspekten in Verbindung mit der strikten Lohnzahlungszeitraumbezogenheit des LD-Verbots schützen Zeitausgleiche nur, wenn • sie grundsätzlich (in BV oder EV) oder in Einzelfällen noch vor Fälligkeit (beweisbar) vereinbart sind, • die Wertigkeit ausreichend berücksichtigen, • auch durch entsprechendes Zeitausgleichskonto o.Ä. nachvollziehbar sind, dies hinsichtlich fristgerechter Zubuchungen – nach Höhe der Zuschläge gegliedert – und auch Abbuchungen der Verbrauche (Übereinstimmung mit AZ-Aufzeichnungen) und • bei Ende des AV offene Guthaben mit den Zuschlägen zum dortigen Entgeltsatz ausbezahlt werden; • etwaige frühere Rückumwandlungen und Auszahlungen müssen ebenfalls dokumentiert nachvollziehbar sein. 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 31 Arbeitszeitaufzeichnungen Neue Relevanz Erleichterungen 1.1.2015: Welche? Zusammenhang mit LD-Risiko? 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 32 Warum Arbeitszeitaufzeichnungen? • Zur (auch AG-seitigen) Kontrolle der Einhaltung der konkreten gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen: Dem dienen die diesbezüglichen Vorschriften der AZGesetze, insbes. des AZG, ARG, KA-AZG, KJBG, etc. Insofern wirken die neuen Erleichterungen tatsächlich vereinfachend und risikoreduzierend. • Aus der Vertrags- und Gesetzespflicht zur richtigen Entgeltzahlung – besonders wichtig seit den verschärften LD-Vorschriften –müssen sich Arbeitgeber alles dafür Relevante verschaffen, auch die AZ samt allen entgeltdifferenzierenden Elementen. • Insofern kommt ein Teil der Vereinfachungen völlig zur Unzeit, weil das Unterzahlungs- und damit LDRisiko verschärfend. 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 33 LD-sichere Aufzeichnungen? • Welche Aufzeichnungen sind nach AZG jeweils verpflichtend? Welche sind auch LD-sicher? -- Regelfallaufzeichnungen, für exakte richtige Bezahlung geeignet -- Bloße Saldoaufzeichnungen? Nicht wirklich bezahlungsgeeignet, außer uU bei Pauschalierungen -- Entfall der Pausenaufzeichnungen? Auch LD-sicher, wenn die Pausennahmen glaubwürdig sind -- Schriftlich fixe Einteilungen: Mtl. Einhaltebestätigungen und nur laufende Abweichungsaufzeichnungen? Besonders LD-sicher. • Aufzeichnungserleichterungen nutzen? Vorteile und Nachteile abwägen! 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 34 Umfassende AZ-Aufzeichnungspflicht • Ist-Arbeitszeiten, grundsätzlich tages- und uhrzeitmäßig, inklusive Pausen, jeweils ANbezogen und tagesaktuell (= RegelfallAufzeichnungen) • ausgenommen für echt leitende Angestellte (soweit sie KollV unteliegen, können Aufzeichnungen jedoch zur Vermeidung strafbaren neuen LD wichtig sein!) 14.4.2015 • Nicht befreit sind bloße All-In-Arbeitnehmer • Erleichterungen gelten nach Maßgabe folgender Bestimmungen ab 1.1.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 35 Arbeitszeitaufzeichnungen (1) 1. Erweiterung der Möglichkeit bloßer täglicher Saldoaufzeichnungen, § 26 Abs. 3: "(3) Für AN, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben, sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen." 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 36 Arbeitszeitaufzeichnungen (2) 2. Erleichterungen bei den Pausenaufzeichnungen (§ 26 Abs. 5): "(5) Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 11 entfällt, wenn 1. durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung a) Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder b) es den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und 2. von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird." 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 37 Arbeitszeitaufzeichnungen (3) 3. Vereinfachungen bei schriftlich fixen Arbeitszeiteinteilungen (§ 26 Abs. 5a): "(5a) Bei AN mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben die AG lediglich deren Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorates zu bestätigen und sind nur Abweichungen von dieser Einteilung laufend aufzuzeichnen." 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 38 Arbeitszeitaufzeichnungen (4) 4. Übermittlung Arbeitszeitaufzeichnungen an AN und Ergänzung der Verfallsfolgen in § 26 AZG: "(8) AN haben einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie nachweislich verlangt werden. (9) Verfallsfristen werden gehemmt, 1. solange den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern die Übermittlung gemäß Abs. 8 verwehrt wird, oder 2. wenn wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist.“ 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 39 Sabbaticals und Zeitkontenmodelle für ältere Arbeitnehmer? 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 40 Grundsätzliche Zeitkonten-Möglichkeiten • Aufrechterhaltene Vollzeitverhältnisse • Überstunden-ZA-Modelle: Ansammlung von vereinbarten und zeitlich festgelegten Überstunden-Zeitausgleichen (Nutzung auch der Zuschläge in Zeit). • Langfrist-NAZ-Durchrechnungsmodelle, soweit der KollV ausreichend lange DR-Zeiträume zulässt. • Gleitzeitmodelle mit spezifischen langen Gleitzeitperioden, allenfalls verstärkt durch hohe Übertragbarkeitssalden-Vereinbarungen • Kombinationen von 1 mit 2 oder 3 • Kosten und Risiken: - Entgeltsteigerungen gegenüber Arbeitsleistungszeit - Vorzeitiges Ende AV: Zuschläge auch für NAZ - Allfällige Kosten aus künftiger Gesetzesregelung betr. Krankenstände und Zeitausgleich 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 41 Grundsätzliche Zeitkonten-Möglichkeiten • Nutzung geblockter/gestaffelter Teilzeiten • Förderbare Altersteilzeiten: Max. 5 Jahre (ab 53 bzw. 58, je nach Gestaltung [größeres oder kleineres Blocken oder Staffeln] werden aber nur 50% oder 90% der Mehrkosten aus dem zwingenden Lohnausgleich (plus darauf entfallende AG-Kosten plus Differenz-SV-Kosten auf 100%) ersetzt. • „Normale“ Altersteilzeiten (mit § 14 Abs. 4 AVRAG bei Abfertigung Alt), also ohne oder mit geringerem Lohnausgleich; hier sind die Risiken des 50%-Zuschlags für Zeitsalden bei vorzeitiger Beendigung besonders groß, aber auch aus Teilzeitmehrarbeitszuschlägen für Plussalden aus allen jeweils drei Monate überschreitenden Durchrechnungen, falls kollektivvertragliche DRZ überschritten werden (plus allf. LD-Strafrisiko). 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 42 Grundsätzliche Zeitkonten-Möglichkeiten • Sabbaticals für Ältere, also vereinbarte Umstellung auf Teilzeit zwecks Erwerbs von gänzlichen oder teilweisen Freizeitphasen, mit Teilzeitentgelten während der Vollzeitarbeitsphasen. • Keine gesetzlichen Vorgaben, aber auch keine Besonderheiten: Neben Risiko 50%-Zuschlag bei vorzeitiger Beendigung ergibt sich aus der OGH-Judikatur, wonach TZ-Mehrarbeitszuschläge für 3 Monate übersteigende Zeiträume nur bei förderbarer Altersteilzeit, Gleitzeitmodellen oder im Rahmen kollektivvertraglicher Zulassungen entfallen, ergibt sich: Ohne Mehrarbeitszuschlagsrisiko (samt Lohndumpingstrafrisiko) daher meist nur im Wege sehr langer Gleitzeitperioden oder hoher Übertragbarkeitssalden zuschlagsfrei machbar, ansonsten nur mit vereinbartem Zeitausgleich für diese Zuschläge im Wege von Zeitausgleich. 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 43 Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag: Nichtentstehen bei Normalarbeitszeitdurchrechnungen über 3 Monate? (1) LE-AS 10.6.1.Nr.6, § 19d Abs. 3, 3a AZG, § 27 Abs. 5 AlVG 1. Die Frage, ob Mehrarbeit vorliegt, ist von der Frage zu trennen, ob für die geleistete Mehrarbeit ein Zuschlag gebührt. Letztere regelt § 19d Abs. 3 a bis 3f AZG. 2. Diese Bestimmungen lassen schon aufgrund der detaillierten Regelungen darauf schließen, dass der Gesetzgeber damit die Teilzeitarbeit (insofern) abschließend und umfassend regeln wollte. 3. Eine Durchrechnung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten, die diesen Voraussetzungen nicht entspricht, wäre auch mit der Zielsetzung, die Flexibilität der Teilzeitbeschäftigten mit dem Mehrarbeitszuschlag abzugelten, nicht vereinbar. 4. Bei einer Jahresdurchrechnung stünde dem Vorteil des Arbeitgebers ohne Abgeltung der Mehrstunden mit dem Zuschlag nur ein Nachteil der Arbeitnehmer gegenüber, wenn die Dienstpläne jeweils für zwei Wochen (bzw. einen) Monat erstellt und zwei Wochen im vorhinein ausgehängt werden. 5. Auch das Argument, die Bestimmung regle nur die Rechtsfolgen bereits entstandener Mehrarbeit, weshalb kein Umkehrschluss auf das Entstehen von Mehrarbeit gezogen werden könne, versagt. 6. Es lässt die zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderliche Beurteilung der neuen Bestimmungen in einer Gesamtschau außer Betracht. 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 44 Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag: Nichtentstehen bei Normalarbeitszeitdurchrechnungen über 3 Monate? (2) LE-AS 10.6.1.Nr.6, § 7. Die Vereinbarung einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach § 19d AZG darf auch nicht mit den Durchrechnungsmöglichkeiten des § 4 AZG verwechselt werden, da diese unter Bezugnahme auf die maximal zulässige tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit die Frage regeln, ob Überstunden anfallen und ein entsprechender Überstundenzuschlag zusteht. 8. Die Zulässigkeit längerfristiger Vereinbarungen bei Altersteilzeit ergibt sich aus der speziellen Regelung des § 27 Abs. 5 AlVG, womit 9 ObA 21/07i nicht einschlägig ist. 9. Zusammengefasst: Eine Durchrechnung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten, die keine Gleitzeitvereinbarung haben, über mehr als drei Monate ist ohne kollektivvertragliche Rechtsgestaltung nicht geeignet, den Mehrarbeitszuschlag zu vermeiden. Für geleistete Mehrarbeitsstunden besteht daher Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag von 25%, sofern die Mehrarbeitsstunden nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes innerhalb von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich 1:1 ausgeglichen wurden. OGH 25.6.2013, 9 ObA 18/13g OLG Wien 23.10.2012, 9 Ra 98/12s-20 ASG Wien 12.4.2011, 26 Cga 46/09p-16 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 45 Förderbare Altersteilzeiten - Wie gehe ich mit solchen Wünschen um? 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 46 Anzustellende Überlegungen? • Macht die Bewilligung oder das Anbot förderbarer ATZ arbeits- oder nachfolgeplanenden Sinn? • Welches Modell macht für beide Seiten Sinn, welches keinen? Gleichzeitige Beendigungsvereinbarung? • Kostenfragen: Welche Mehrkosten welcher Variante gegenüber normalen Teilzeiten? Welche Saldo-Einsparungen gegenüber Aufrechterhaltung? Vorwegbereinigung sonstiger Auflösungsstreitigkeiten? • Auswirkungen/Folgewirkungen auf andere und wieviele Arbeitnehmer? Gewünschte, nicht gewünschte? Gefahr von Ansprüchen? • Planungs- und Vereinbarungsphase: Ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse? Wer? • Urlaubsverbräuche fixieren? • Umsetzungsphase: Verrechnungstechnische Wissen? 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 47 Herzlichen Dank! 14.4.2015 Schrank, AZ-Brennpunkte/Heikles 48
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