Leseproben - unternehmensjurist

Ausgabe 03/2015 Juni/Juli
www.unternehmensjurist.net
Vertriebskennzeichen 23401
Preis: 15,-- Euro
unternehmens jurist
Magazin für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Rechtsabteilungen
TURBO FÜR DIE
RECHTSABTEILUNG
Nur mit perfekter Organisationsstruktur und leistungsfähigen
IT-Lösungen können Syndici die zunehmende Arbeitslast und die
steigenden Anforderungen an Effizienz und Qualität meistern.
Doch die Auswahl des richtigen Softwaresystems fällt schwer.
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INHALT unternehmensjurist
14
30
34
TITELTHEMA
SCHWERPUNKT
VERBAND
14 TITELTHEMA
Der Druck auf Syndici wächst.
Sie müssen ihre Aufgaben immer
schneller und günstiger erledigen.
Gleichzeitig dürfen sie sich keine
Fehler erlauben. Eine Mammut­
aufgabe, die ohne leistungsfähige
Hilfsmittel nicht möglich ist. Innovative IT-Systeme helfen, diesen gordischen Knoten zu durch­schlagen.
38 SCHIEDSVERFAHREN
Das Freihandelsabkommen
zwischen den USA und der EU
steht in der Kritik. Für viele sind
die Vorwürfe nicht gerechtfertigt.
Denn das Investor-Staat-Schiedsverfahren birgt auch Chancen.
76 INTERVIEW
Der neue Präsident Solms U. Wittig
über die rasante Entwicklung des
Verbandes und seine Ziele.
STANDARDS
03EDITORIAL
06 KURZ & KNAPP
85REVISION
86 PERSONENREGISTER,
IMPRESSUM
4
Ausgabe 3/2015
42 RÜCKRUF VON LEBENSMITTELN
Der Zeitdruck beim Rückruf von
Lebensmitteln ist groß. Ein Zögern
kann eine Warnung der Behörden
auslösen, was den Imageschaden
erhöht. Eine schnelle Analyse und
aktive Kommunikation sind gefragt.
78 REFERENTENENTWURF
BUJ schickt eine ausführliche
Stellungnahme zum geplanten
Gesetz an das Justizministerium.
79 MITGLIEDERBEFRAGUNG
Umfrage liefert dem Verfassungsgericht einen guten Einblick in das
Berufsbild der Syndikusanwälte.
80 KAMMERVERSAMMLUNGEN
Dr. Philipp Voet van Vormizeele
über die mit Spannung erwartete
Vorstandswahl in Düsseldorf.
82 SYNDIKUS SUMMIT
Unternehmensjuristen präsentieren
sich als Mitgestalter und Strategen.
84 M&A SUMMIT
Einblicke in die vielfältige Arbeit
der Transaktions-Profis.
unternehmensjurist
52, 82
INHALT
68
STRATEGIE &
MANAGEMENT
TRENDS &
THEMEN
JOB &
KARRIERE
24 FEINDLICHE ÜBERNAHME
Fast wäre mit der R. Stahl AG erstmals ein börsennotiertes Familienunternehmen gegen seinen Willen
von einem anderen Familienkonzern geschluckt worden. Eine ausgefeilte Abwehrstrategie sowie die
Geschlossenheit der Mehrheits­
aktionäre hat das verhindert.
48 KANZLEI-HONORARE
Von externen Anwälten eine klare
Prognose zu anfallenden Honoraren zu bekommen, war bislang
nahezu unmöglich. Nun werben
erste Kanzleien mit Festpreisen.
60 PROJEKTMANAGEMENT
Nur wer den Projektumfang von
Anfang an klar umreißt, kluge
Zielvorgaben anpeilt und die
richtigen Leute mit ins Boot holt,
dem winken echte Effizienzvorteile.
52 BERUFSRECHT
Der Referentenentwurf zur
beruflichen Neuordnung der
Syndikusanwälte liegt vor und
wird allgemein begrüßt. Aber
im Detail sind noch Fragen,
beispielsweise zur geplanten
Doppelzulassung, zu klären.
64 WIRTSCHAFTSJURISTEN
Etwa 1.000 Absolventen von
Wirtschafts­rechtsstudiengängen
starten pro Jahr in den Beruf. Ihre
Karrierechancen sind in vielen
Bereichen sehr gut.
30 HAPAG-LLOYD/CSAV-FUSION
Hapag-Lloyd-Chefjustiziar Thomas
Mansfeld hat mit seinem Team
binnen eines Jahres erfolgreich
die Fusion mit der chilenischen
Reederei CSAV zur viertgrößten
Linienreederei der Welt begleitet.
34 AUFBAU DER RECHTSABTEILUNG
Durch die Verrechtlichung der
Wirtschaft müssen Mittelständler
erstmals eine Rechtsabteilung
aufbauen oder Strategien für deren
Um- und Ausbau entwicklen. Eine
spannende Aufgabe für Syndici.
56 KARTELLRECHT-COMPLIANCE
Unternehmen können unliebsame
Überraschungen vermeiden, wenn
sie zur Vorbeugung ein Risikomanagementsystem nutzen, das
auch ökonomische Einflussfaktoren
berücksichtigt.
68 FREIZEIT
In der Ruhe liegt die Kraft. Viele
Unternehmensjuristen finden in
Kunst und Kultur den idealen
Ausgleich zum anstrengenden
Berufsleben.
72 PORTRÄT
Durch den Verkauf ist aus der
­Wärmetauschersparte von GEA
eine eigene Firmengruppe geworden. Dr. Christoph Hirschmann
erklärt die Auswirkungen.
Ausgabe 3/2015
5
KURZ & KNAPP unternehmensjurist
Mit stürmischen Böen ist weiterhin zu rechnen
Das Eckpunktepapier zu den berufsrechtlichen Perspektiven der Syndici konkretisiert sich im Referentenentwurf.
Der massive Gegenwind hat sich gelegt, aber längst sind nicht alle Stakeholder überzeugt.
Zum Kreis der Befürworter gehören jetzt
auch 13 Verbände von Banken, Industrie
und Handwerk. In einer gemeinsamen
Stellungnahme zum Referentenentwurf
begrüßen sie unter anderem insbesondere, dass der Gesetzesvorschlag zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
einen berufsrechtlichen Lösungsansatz
verfolgt, ein einheitliches Berufsbild des
Rechtsanwalts zum Ziel hat und auf bestehende Zulasungsvorschriften verweist,
klar einheitliche tätigkeitsbezogene Zulassungskriterien regelt, die Mitgliedschaft in
und Rückkehr zu Versorgungswerken der
Rechtsanwälte öffnet und das Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess einräumt.
Doch die Verbände, zu denen unter anderem der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., der Deutsche Industrie- und
Handelskammertag e.V. sowie die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. zählen, üben auch Kritik:
So sei die tatsächliche Schaffung eines einheitlichen Berufsbildes des Rechtsanwalts
und vollständige Aufgabe der Doppelberufstheorie noch umzusetzen und die Stellung
des Syndikusanwalts als Arbeitnehmer sowie die Fortgeltung des Grundsatzes des
innerbetrieblichen Schadensausgleichs
klarzustellen. Weiterhin dürften Syndikusrechtsanwälte nicht durch Pflichtversicherung für Innenansprüche des Arbeitgebers
schlechter gestellt werden. Schließlich
müssten weitere Übergangsregeln und
Konkretisierung des Bestandsschutzes geschaffen werden.
Die Verbände sprechen sich hierbei insbesondere dafür aus, dass die Anhörung der
Deutschen Rentenversicherung Bund, wie
sie in Paragraf 46a Abs. 2 BRAO-E vorgesehen ist, gestrichen oder zumindest modifiziert wird. Weiterhin müsse klargestellt werden, dass wegen der Vertretungsbefugnis
nach außen als Voraussetzung für fachliche
Unabhängigkeit keine Handlungsvollmacht
oder Prokura erforderlich ist (Paragraf 46
Abs. 3 Nr. 3 BRAO-E): Der Syndikusrechtsanwalt nehme regelmäßig gegenüber Drit-
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Ausgabe 3/2015
ten die Interessen seines Arbeitgebers wahr.
Es entspreche aber regelmäßig nicht dem
Berufsbild eines Syndikusrechtsanwalts,
dass dieser eine anderweitige Vertretungsbefugnis hat.
Diese und weitere Stellungnahmen finden
Sie auf der Homepage des BUJ:
www.buj.net/berufsrecht
Pro: Nürnberg, Düsseldorf, Hamm
Unterdessen haben sich neben dem BUJ
auch die Rechtsanwaltskammern Düsseldorf und Hamm mit großer Mehrheit für
eine Unterstütung des vom BMJV eingeschlagenen Weges ausgesprochen (siehe
auch Seiten 78 ff.). Auch die Kammer Nürnberg hat auf ihrer Jahreshauptversammlung
den Referententwurf diskutiert. Bei nur einer Gegenstimme und vier Enthaltungen
sprach sich die rund 200-köpfige Versammlung, dafür aus, dass sich der Vorstand dafür
einsetzt, auf Basis des Referentenentwurfs
eine berufsrechtliche, dauerhafte Lösung
für die Syndikusanwälte zu finden.
Contra: Karlsruhe & Co
Die Kammern Karlsruhe, Koblenz, Saarbrücken, Thüringen und Zweibrücken, in denen
insgesamt rund 12.800 Anwälte vertreten
sind, lehnen den Referentenentwurf ab und
melden „durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken“ an. In einer gemeinsamen
Stelllungnahme führen sie aus, die im Entwurf vorgesehene Aufnahme der bei einem
nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigten
Syndici in die Anwaltschaft verletze das
Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und
die Berufsfreiheit der Rechtsanwälte (Art. 20
sowie Art 12 des GG). Die Kammern sehen
die Anwaltschaft unter verfassungsrechtlichen Schutz gestellt; dieser werde durch
die Einbeziehung der Syndici aufgegeben,
die Einführung des Syndikusrechtsanwalts
als neuen anwaltlichen Berufstyp sei „mit
der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit nicht vereinbar“.
Mann der Stunde: Justizminister Maas
Gegenwind in Berlin
Dort klagt ein Kammermitglied, weil es
eine Verletzung des Paragrafen 88 Abs. 4
S.1 BRAO sieht, wonach ein Kammermitglied in eigenen Angelegenheiten nicht
mitstimmen dürfe. Da der seinerzeit in der
Hauptversammlung gefasste Beschluss ausschließlich Syndikusanwälte betreffe, hätten
diese an der Abstimmung nicht teilnehmen
dürfen, der Beschluss daher nichtig.
Zwei weitere Kammermitglieder, die selbst
nicht zur Wahl kandidierten, haben mit ihrer
Klage die Wahl von acht Syndikusanwälten
in den Vorstand, hilfsweise die Wahl aller
14 Vorstandsmitglieder angefochten, denn
diese sei „wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung, unzulässiger Majorisierung und/
oder eines Verstoßes gegen Paragraf 88 Abs.
2 BRAO“ unwirksam, da das Wahlrecht nur
persönlich ausgeübt werden dürfe.
Kammerpräsident Dr. Marcus Mollnau erklärte, er halte die Klagen für unbegründet.
Die berufspolitische Meinungsbildung,
wie sie mit dem angefochtenen Beschluss
erfolgte, sei – so Dr. Mollnau – wesensimmanente Aufgabe der anwaltlichen Selbstverwaltung, die alle Kammermitglieder auf
einer Kammerversammlung gleichberechtigt wahrnehmen können. Auch an der
Wirksamkeit der Vorstandswahlen habe er
keine Zweifel.
SCHWERPUNKT
LITIGATION/PRODUKTHAFTUNG
unternehmensjurist
SCHIEDSVERFAHREN
DIE ANGST VOR DER
PARALLELEN GERICHTSBARKEIT
Das Freihandelsabkommen zwischen den USA und der EU (Transatlantic Trade and Investment Partnership, kurz TTIP) erfährt viel – weitgehend negative – Resonanz; die sich hier bietenden Chancen,
beispielsweise eines verbesserten Investor-Staat-Schiedsverfahrens, kommen oft zu kurz.
M
it Blick insbesondere auf das umstrittene Investitionsschutzregime kursieren Schlagworte wie „große
Unterwerfung“ der Teilnehmerstaaten unter die
Interessen von Großkonzernen oder „mit demokratischen
Prinzipien nicht vereinbar“.
In den Verhandlungen wird das Thema Investitionsschutz
derzeit ausgeklammert. Um den für uns Juristen besonders interessanten TTIP-Bestandteil Investitionsschutzregeln einmal
näher zu beleuchten, erscheint es sinnvoll, sich zunächst mit
der Rechtsentwicklung zu befassen; für einen Gesamtüberblick
und zur Vertiefung wird unbedingt das Standardwerk „Internationales Investitionsrecht“ von Prof. Jörn Griebel empfohlen.
Handel und Investitionen sind eng miteinander verflochten,
insbesondere kann ein transnational tätiges Unternehmen die
Vorteile einer Liberalisierung des grenzüberschreitenden Handels nur nutzen, wenn zugleich spezifische Handelshemmnisse ausgeräumt werden. Daher stellen Investitions(schutz)regeln einen integralen Bestandteil eines Handelsabkommens
dar. Betrachtet man die Investitionsrisiken, deren Minimierung der Investor anstrebt, so lautet das wichtigste Schlagwort
„Vorhersehbarkeit“ – diese bezogen vor allem auf das Verhalten der involvierten Regierungen. Die politischen Risiken,
die mit dem Tätigwerden in einer ausländischen Ökonomie
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Ausgabe 3/2015
verbunden sind, müssen aus Sicht des Investors also durch
Regelungen über die faire Behandlung des Investors und
Klarheit über die zur Anwendung kommenden Gesetze und
Verfahrensweisen reduziert werden. Das Hauptrisiko ist der
Entzug oder die gravierende Beeinträchtigung der Rechte des
Investors an seinem im Gaststaat gelegenen Eigentum, beispielsweise durch schleichende oder de-facto-Enteignungen,
die sich aus Gesetzesänderungen ergeben. Als Form der Enteignung ist auch das Verbot des Transfers oder des Umtauschs
von im Gaststaat erworbenem Kapital (Transfer-/Währungsrisiko) zu sehen.
Investitionsschutzmaßnahmen werden seit
jeher rechtlich und gerichtlich gesichert
In den Zeiten vor Aufkommen von Investitionsvereinbarungen
jeglicher Art war ein Investor ausschließlich auf die Einhaltung
der dem Völkergewohnheitsrecht entstammenden fremdenrechtlichen Mindeststandards durch den Gaststaat angewiesen.
Hiernach ist eine Enteignung von Ausländern nur zulässig,
wenn sie einem öffentlichen Zweck dient, keinen diskriminierenden Charakter hat und eine Entschädigungsleistung nach
sich zieht. Die Lückenhaftigkeit und mangelnde Durchsetzbarkeit dieser Standards legen nahe, dass sich Investoren seit
jeher bemüht haben, ihre Rechtsposition zu stärken.
Eine frühe Investitionsschutzmaßnahme – insbesondere in
Entwicklungsländern oder ehemaligen sozialistischen Ländern anzutreffen – ist das Investitionsschutzgesetz. Ein solches regelt die Zulassung von ausländischen Investitionen in
bestimmten Wirtschaftssektoren, legt aber auch fest, welche
nationalen Werte Vorrang haben sollen. Selbst dann, wenn in
einem solchen Gesetz die Bereitschaft erklärt wird, Investitionsstreitigkeiten vor neutralen Foren verhandeln zu lassen,
liegt auf der Hand, dass ein solches nationales Gesetz nur bis
zur nächsten Gesetzesänderung Bestand hat.
Eine höhere, individuellere Schutzwirkung entfaltet ein
Investitionsvertrag zwischen dem Gaststaat und dem
ausländischen Investor, jedenfalls dann, wenn dieser Vertrag eine internationale Rechtswahlklausel
sowie eine Stabilisierungsklausel, also eine Re-
unternehmensjurist
SCHWERPUNKT
LITIGATION/PRODUKTHAFTUNG
gelung zur Verhinderung der Änderung von Gesetzen zum
Nachteil des Investors, enthält.
Die gängigste Form einer Vereinbarung wurde im Laufe der
Zeit der bilaterale Investitionsschutzvertrag. Anfangs war auf
der einen Seite des in Europa entwickelten Vertrags stets ein
Industrieland, auf der anderen Seite ein Entwicklungsland
zu finden – erst innerhalb des kanadisch-US-amerikanischen
Freihandelsabkommens CFTA standen sich bei einem Inves­
titionsschutzregelwerk zwei Industrienationen gegenüber.
Die USA entwickelten 1982 einen Prototypen für einen BIT
(= Bilateral Investment Treaty). Im Wesentlichen sehen die
BITs Regelungen zur Meistbegünstigung oder Inländerbehandlung, Beschränkung von Enteignungen auf Fälle des
öffentlichen Wohls bei Entschädigung entsprechend einem
rechtlichen Verfahren auf einer nichtdiskriminatorischen Basis sowie mit einer prompten, angemessenen und effektiven
Entschädigung, basierend auf dem fairen Marktwert, vor.
Ebenfalls geregelt sind meist freie, pünktliche Transfers sowie
in neueren BITs die Erledigung von Disputen zwischen einem
Staatsangehörigen oder einem Unternehmen der einen Partei
und der Regierung der anderen Partei durch ein Schiedsgericht – in der Regel nach den ICSID-Regeln.
Weltbank genoss Ruf der Objektivität
und hat früher bei Streitfällen assistiert
Das International Centre for Settlement of Investment Disputes,
kurz ICSID, wurde 1965 nach Inkrafttreten der Washington
Convention on the Settlement of Investment Disputes Between
States and Nationals of Other States unter der Ägide der Weltbank gegründet. Bereits zuvor hatte die Weltbank bei Streitfällen
zwischen Staaten und ausländischen Investoren assistiert und
genoss insbesondere bei den Entwicklungsländern den Ruf
der Objektivität. Die ICSID-Convention wurde bis dato von
159 Ländern gezeichnet, das Streiterledigungszentrum hält
die notwendige Administration bereit sowie eine Auswahl­liste
von Schiedsrichtern. Zwar gibt es Verfahrensregeln, das anwendbare Recht, insbesondere die inhaltlichen Regeln zum
Investitionsschutz, bringen die Parteien jedoch – in der Regel
aus ihren BITs – mit.
Für ad-hoc- oder nichtinstitutionelle Verfahren soll noch auf
die UNCITRAL-Regeln, die United Nations Commission on
International Trade Law Arbitration and Conciliation Rules, hingewiesen werden, die von zwei Streitparteien vorab vertraglich
oder ad hoc im Streitfall vereinbart werden können und diesen
dann einen Satz von Default-Regeln zur Verfügung stellen.
Ein nach mehrjährigen Verhandlungen gescheiterter Versuch, die vielen BITs durch ein einheitliches multilaterales
Abkommen zu ersetzen, war der Entwurf eines Multinational Agreement on Investment, kurz MAI, der Organisation
for Economic Co-operation and Development (OECD), einer
Internationalen Organisation mit 34 der Demokratie und
Marktwirtschaft verpflichteten Mitgliedstaaten.
DIE AUTORIN
Dr. Nabila Abaza-Uhrberg ist als
Leiterin des Bereichs Konzernrecht/Compliance/Datenschutz
sowie Chief Compliance Officer
bei der Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG in
Köln tätig. Nach Studium in Köln und Promotions­
forschungsaufenthalt in Stanford war AbazaUhrberg langjährig als Leiterin Recht bei einer auf
Versicherungs-Asset-Management spezialisierten
Gesellschaft tätig, um dann ab Anfang 2013 bei
Roland ein Team rund um Recht und Compliance
aufzubauen.
Last not least sollen Versicherungs- und Garantiesysteme bei
der Betrachtung der Investitionsschutzmechanismen nicht
unerwähnt bleiben. Neben der Möglichkeit der privaten Versicherung von Auslandsinvestitionen werden etwa von der
United States‘ Overseas Privat Investment Corporation (OPIC),
einer Agentur der US-Regierung, und der Multilateral Investment Guaranty Agency (MIGA), einer Untereinrichtung der
Weltbank, Versicherungen gegen die erwähnten politischen
Risiken sowie gegen einen Vertragsbruch seitens des Gaststaates angeboten.
Wo stehen wir heute beziehungsweise welches Klima erwartet den TTIP? Weltweit betrug im Jahr 2013 das Volumen
neuer ausländischer Direktinvestitionen 1,4 Billionen USDollar – der Gesamtbestand belief sich Ende 2013 auf 25,5
Billionen US-Dollar mit einem deutschen Anteil in Höhe von
1,2 Billionen US-Dollar. Dem gegenüber steht ein Bestand
von weltweit mehr als 3.000 bi- und multilateralen Investitionsschutzabkommen. Deutschland hat mit 139 Verträgen,
von denen derzeit 132 in Kraft sind, nicht nur die meisten
Verträge, sondern auch im Jahr 1959 den ersten BIT (mit
Pakistan) geschlossen.
Von den weltweit 214 Investitionsschiedsverfahren, die in den
Jahren 2008 – 2012 bekannt wurden, waren 53 Prozent von EUInvestoren eingeleitet worden; ein Trend, der in jüngster Zeit
noch deutlicher zutage tritt: Von den im Jahr 2012 initiierten
Verfahren gehen 60 Prozent auf die Initiative von europäischen,
aber nur 7,7 Prozent auf die Initiative von US-Investoren zurück.
In den letzten Jahren war zudem insgesamt ein starker Anstieg von Streiterledigungsverfahren im Investitionsschutz zu
verzeichnen. Zum Ende 2013 waren insgesamt 568 Verfahren
bekannt, wobei bis zum Jahr 2000 jährlich höchstens 13 Fälle
initiiert wurden, bis zum Jahr 2013 steigerte sich diese Zahl
jedoch auf 56 jährlich neu eingeleitete Verfahren.
Ausgabe 3/2015
39
SCHWERPUNKT
LITIGATION/PRODUKTHAFTUNG
Einer der Haupt-Parameter für ein TTIP-Investitionsschutzregime ergibt sich aus der Diversität der Rechtssysteme der
beteiligten Staaten. Anders als in der Mehrzahl früherer
Handels- und Investitionsvereinbarungen sind an diesem
Abkommen ausschließlich Industrienationen beteiligt, dennoch muss von einer Grund-Skepsis der potenziellen Anleger
sowohl in den USA als auch in der EU ausgegangen werden,
da die beteiligten Staaten einerseits zu den unterschiedlichen
Rechtskreisen des Common und des Civil Law gehören und
andererseits einen unterschiedlichen Stand der Rechtsentwicklung und der Rechtsprechung aufweisen.
Ein Investitionsschutzabkommen, also auch ein hierauf bezogener Part von TTIP, muss mindestens die vier Grundgarantien enthalten. Dies ist zunächst
• das Diskriminierungsverbot, welches die Prinzipien der
Inländerbehandlung (national treatment) und der Meistbegünstigung (most favoured national treatment) umfasst.
Dann ist ein
• Verbot entschädigungsloser Enteignung in das Abkommen aufzunehmen; diese darf weder direkt noch indirekt
erfolgen, die Kompensation muss nicht-diskriminierend,
zügig, angemessen und effektiv sein; der Hauptstreitpunkt
in diesem Kontext ist überlicherweise die Subsumtion des
Sachverhaltes unter den Begriff der indirekten Enteignung
(indirect expropriation).
Eine weitere – und die allgemeinste – Garantie ist das
• Gebot der billigen und gerechten Behandlung, hier werden
die berechtigten Erwartungen des Investors geschützt; häufig kreist ein Schiedsverfahren um die Ausfüllung des sehr
weiten Begriffs (fair and equitable) und die Beantwortung
der Frage, ob der Staat sich gegenüber seinen zuvor gegebenen Zusicherungen widersprüchlich verhält.
Die vierte Grundgarantie betrifft den
• freien Transfer von Kapital (transfer of funds), der Investor
darf beispielsweise nicht an der Repatriierung von Gewinnen gehindert werden.
In jüngerer Zeit regeln Investitionsschutzabkommen über den
Schutz ausländischer Direktinvestitionen (post-establishment)
hinaus auch den Marktzugang in einen ausländischen Markt
(pre-establishment).
Der kritische, aber aus Sicht des Investors aufgrund der schon
geschilderten Unsicherheiten unverzichtbare Teil eines Inves­
titionsschutzabkommens ist die Aufnahme eines – gegenüber
dem Verweis auf die staatliche Gerichtsbarkeit vorzugswürdigen – Investor-Staat-Streiterledigungsmechanismus, der
integraler Bestandteil aller in der jüngeren Vergangenheit
geschlossenen Abkommen dieser Art war.
Investitionsschiedsgerichte haben in der Vergangenheit häufig
gute Ergebnisse geliefert, doch auch der EU-Kommission
sind die Unzulänglichkeiten bewusst: „They have ­generally
worked well. However, the system needs improvements.” Ein
kritischer Blick auf die Unzulänglichkeiten erscheint daher
unabdingbar, um das Spannungsverhältnis zwischen Schutz-
40
Ausgabe 3/2015
unternehmensjurist
interessen des Investors und Souveränitätsinteressen
des Staates abwägen zu können.
Die Hauptkritikpunkte, die von Gegnern der Inves­
titionsschiedsverfahren ins Feld geführt werden,
sind zum einen die mangelnde Transparenz der
Verfahren. Hiergegen werden schon seit längerem
Gegenmaßnahmen ergriffen, so hat zum Beispiel die
UNICTRAL 2013 Regeln zur Transparenz veröffentlicht.
Zum anderen wird der fehlende Instanzenzug moniert;
dieser liegt ein Stück weit in der Natur der Sache, nämlich
des möglichst bindend strukturierten Verfahrens außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit; abgemildert wird
dieses Manko derzeit etwa durch die Möglichkeit, innerhalb des ICSID-Regelwerkes einen Schiedsspruch
annullieren zu lassen (für andere Schiedsverfahren
durch die Vollstreckbarerklärung nach der New Yorker Konvention, die ihrerseits eine Überprüfbarkeit
durch staatliche Gerichte darstellt).
Schiedsgerichte sind umstritten wegen der
Sorge vor hohen Schadensersatzzahlungen
Der Wesenskern der Kritik betrifft die Sorge vor der Unkontrollierbarkeit der Schiedsgerichte, insbesondere hinsichtlich
möglicher astronomisch hoher Schadensersatzzahlungen:
Häufig wird auf die Schadensersatzforderungen, die unter
dem NAFTA gegen Kanada erstritten wurden (etwa 150 Mio.
US-Dollar) oder auf ein Verfahren des Zigarettenherstellers
Philip Morris gegen die australische Regierung auf Schadensersatz in Höhe mehrerer Milliarden US-Dollar verwiesen. Diese, so die Befürchtung, führten dazu, dass betroffene Staaten
von vornherein auf sinnvolle Gesetzesvorhaben verzichten
könnten.
Ob es gelingen wird, diesem als „Regulatory Chill“ bezeichneten Effekt mit Maßnahmen zu begegnen, kann – etwa auch
angesichts des Vattenfall-Verfahrens gegen Deutschland, in
dem das Unternehmen auf Basis der Energiecharta wegen
des deutschen Atomausstiegs Schadensersatz in Höhe von
3,7 Mrd. US-Dollar fordert – entscheidend werden für einen
TTIP-Verhandlungserfolg.
Wie sich in zahlreichen Schiedsverfahren (etwa Saluka vs. The
Czech Republic oder Methanex vs. United States) erwiesen hat,
steht und fällt ein wirksamer Schutz des Staates vor Aufgabe
seiner souveränen Regulierungsaufgaben (right to regulate)
mit klaren, stringenten Regeln in den Investitionsschutzabkommen, welche die Anwendbarkeit restriktiv fassen und
keinen zu weiten Interpretationsspielraum zulassen. Für das
weitere Vorgehen in Sachen TTIP stehen drei Wege offen:
Eine Möglichkeit wäre, TTIP wegen der Unstimmigkeiten
gänzlich aufzugeben. Unabhängig davon, wie optimistisch
man die wirtschaftlichen Auswirkungen von TTIP prognostiziert, würde ein Scheitern von TTIP eine Epoche eskalierender Handelsstreitigkeiten zwischen den USA und der
unternehmensjurist
SCHWERPUNKT
LITIGATION/PRODUKTHAFTUNG
EU einleiten – Stichwort „Chlorhühnchen –, die
dann mangels anderweitiger Erledigungsmöglichkeit über die zwischenstaatliche Streit­
schlichtung (Dispute Settlement Body)
der Welthandelsorganisation WTO
ausgetragen würden.
TTIP könnte ohne Investitionsschutzregeln geschlossen werden.
Dann bliebe es bei dem Flickenteppich aus zahllosen BITs und
multilateralen Abkommen wie der
Energiecharta bei stetig steigender
Anzahl von Streitigkeiten.
Vorzugswürdig erscheint die Schaffung eines im Vergleich zu Vorläufern
elaborierteren Investitionsregelwerks innerhalb des TTIP-Rahmens. Hier besteht die
Chance, die Weichen für die Zukunft zu stellen und die
Inhalte einer neuen Generation von Investitionsschutzabkommen mitzubestimmen – auch als politisches Signal für
die künftige Verhandlung weiterer von der EU abzuschließender Abkommen mit gegebenenfalls weniger demokratisch
verfassten Ländern.
LITERATUR
Das Streiterledigungssystem des
Nord­amerikanischen Freihandelsabkommens
NAFTA,
Dr. Nabila Abaza-Uhrberg, Shaker Verlag, 2005
Internationales Investitionsrecht,
Lehrbuch für Studium und Praxis,
Jörn Griebel, Verlag C.H. Beck, 2008
Investitionsschutzabkommen: mehr Rechts­
sicherheit oder Verzicht auf Souveränität,
Henning Klodt, Martin Klein, Marc Bungenberg,
­Gabriel Felbermayr, Gerhard Schick,
Wirtschaftsdienst, 94. Jahrgang, 2014, Heft 7
Investment Protection
and Investor-to-State Dispute Settlement
in EU ­agreements (Fact Sheet),
European Commission, November 2013
Wird Interessenausgleich hergestellt, könnten
Schiedsverfahren in TTIP verankert werden
Auf die folgenden materiell-rechtlichen wie formalen Verbesserungen wäre hinzuwirken, um eine gewisse Balance
zwischen den Investorinteressen und denen der beteiligten
Gaststaaten zu schaffen:
Elementar wichtig ist, dass die Anspruchsgrundlagen, auf die
sich etwaige Schadensersatzforderungen stützen, präziser
formuliert werden, als dies bisher häufig in Investitionsschutzabkommen der Fall war. Dies betrifft vor allem die Definition
der indirekten Enteignung. Diese wird künftig genauer gefasst
und, so eine Forderung der EU-Kommission, von Erläuterungen beziehungsweise Anwendungsbeispielen flankiert
werden müssen. Es muss klar normiert werden, dass das Interesse des Staates an einer legitimen Regierungspolitik dann
Vorrang haben muss vor den rein monetären Auswirkungen,
welche die staatlichen Maßnahmen auf einen Investor haben,
wenn der Staat in nicht-diskriminierender Weise tätig wird.
Damit in Einklang steht auch die Forderung, die Generalklausel „fair and equitable treatment“ zu ergänzen um eine klare
Definition der einzelnen Elemente dieser Grundgarantie.
Eine Reihe von Handlungsweisen, die als diskriminierend
anzusehen sind, muss ebenso definiert werden.
Hinsichtlich der Formalien des Schiedsverfahrens müssen
zum einen rechtsmissbräuchlich oder im falschen Forum
oder mehrfach verfolgte Ansprüche unterbunden werden. Es
ist darüber nachzudenken, ob der Investor nicht zunächst auf
den ordentlichen Rechtsweg verwiesen werden sollte und nur
bei Unmöglichkeit der Beschreitung dieses Weges oder bei
mangelnder Unabhängigkeit der Gerichte direkt das Schiedsverfahren initiieren dürfte.
Der schon häufig erhobenen Forderung nach deutlich größerer Transparenz muss nachgegeben werden, um die Schiedsverfahren aus dem Dämmerlicht der Geheimverfahren ans
Tageslicht hervorzuholen. Ein geeigneter Ausgangspunkt
könnten die schon erwähnten UNCITRAL-Regeln zur Transparenz sein.
Auch der seit Jahrzehnten geäußerte Wunsch nach einer Revi­
sionsinstanz (appellate mechanism), als Vorlage könnte etwa der
Appellate Body der WTO dienen, ist überaus nachvollziehbar,
ebenso wie die Forderung nach einem Code of Conduct für
Schiedsrichter, um etwa Interessenkonflikte zu vermeiden.
Nachzudenken ist zudem über die Möglichkeit, dem an einem
Schiedsverfahren beteiligten Staat ein Widerklagerecht einzuräumen, um sich gegen die von einem Konzern geltend gemachten Forderungen angemessen zur Wehr setzen zu können.
Vielleicht befände sich bei Umsetzung aller genannten Punkte
das EU-USA-Schiedsverfahren tatsächlich auf dem Weg in die
Richtung eines Handelsgerichtshofes, wie ihn zuletzt Anfang
Mai Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel gefordert hat.
Jedenfalls wäre es so möglich, einen deutlich besseren und
eher vorhersehbaren Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Gaststaaten und der ausländischen Inves­
toren zu schaffen.
Dr. Nabila Abaza-Uhrberg
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41
KARTELLRECHT-COMPLIANCE
UNSICHTBARE RISIKEN
ENTDECKEN
Oft werden das Management und die Compliance-Verantwortlichen von Kartellverstößen im ­eigenen
Unternehmen überrascht. Dabei könnten diese Gefahren durch ein ausgefeiltes Risikomanage­ment­
system, das auch ökonomische Faktoren berücksichtigt, rechtzeitig entdeckt und vermieden werden.
S
chokolade schmeckt meist süß, kann einem aber auch
bitter aufstoßen – etwa wenn sich ein Kartell anbahnt. So
wie 2008, als sich namhafte Schokoladenhersteller über
die Weitergabe von Kostensteigerungen bei Kakao und Milch
abgestimmt haben. Nach langwierigen Ermittlungen verhängte das Bundeskartellamt ein Bußgeld in Höhe von 63 Millionen Euro. Ein Schaden, der mit der richtigen KartellrechtsCompliance hätte abgewendet werden können. Diese Meinung
vertritt zumindest Dr. Johannes Paha. Der wissenschaftliche
Assistent an der Justus-Liebig-Universität in Gießen ist Leiter
eines Forschungsprojekts zur kartellrechtlichen Compliance
sowie Co-Autor der Studie „Wie Compliance-Maßnahmen Kartellrechtsverstöße verhindern und zum Unternehmenserfolg
beitragen können“. Johannes Paha verweist darauf, dass schon
56
Ausgabe 3/2015
im Jahresbericht 2007 eines der beteiligten Unternehmen
von Gewinnrisiken aufgrund gestiegener Rohstoffkosten die
Rede war. Insbesondere Deutschland stach dort klar heraus.
„Und beim Auftreten solcher klassischer Risikofaktoren für
kartellrechtswidriges Verhalten sollten die Compliance-Anstrengungen gerade in diesen Abteilungen forciert werden“,
fordert der Wissenschaftler. Laut seiner Studie sind zwar rund
80 Prozent der teilnehmenden Unternehmen gut aufgestellt,
wenn es darum geht, kartellrechtliche Risiken zu identifizieren
und einzudämmen. Aber, und das mahnen die Studienautoren
an, Risikofaktoren im ökonomischen Umfeld stünden noch
nicht ausreichend im Blickfeld der Unternehmen. Solche
Risikofaktoren sind beispielsweise neue Markteintritte, steigende Importkonkurrenz und erhöhte Wettbewerbsintensität.
unternehmensjurist
TRENDS & THEMEN
bewerb führt, der wiederum geführt wird, um die Produktionskapazitäten weiter auszulasten. Ein Beispiel dafür ist das
Stahlträgerkartell, das Ende der 1980er Jahre gebildet wurde,
nachdem in den 1970er Jahren die Stahlnachfrage drastisch
eingebrochen war und danach aufgrund neuer Konkurrenzprodukte noch weiter absank. „Vor dem Hintergrund dieser
Erkenntnisse waren wir erstaunt, dass weniger als die Hälfte
der von uns befragten Compliance-Verantwortlichen diese
Faktoren als Risiken ansieht“, sagt Johannes Paha.
Und das, obwohl Verstöße gegen das Kartellverbot für Unternehmen langfristig sehr gefährlich sind. So verhängte
die Europäische Kommission in den vergangenen Jahren
pro Fall ein durchschnittliches Bußgeld in Höhe von 340
Millionen Euro. Auch die Klagen auf Schadensersatz spielen
inzwischen eine immer größere Rolle. Hinzu kommen hohe
Verfahrens­kosten und teure Managementressourcen, die gebunden werden, um die Verfahren abzuwickeln. Doch die
Folgen beschränken sich nicht nur auf die Wertminderung
des Unternehmens. Kartellrechtsverstöße führen auch zu
einem enormen Imageverlust.
Im Sinne einer wirkungsvollen Compliance
muss man auch auf Aufträge verzichten wollen
Genau dort setzt die Linde Group mit ihrem intern entwickelten Smart Compliance Risk Assessment an. Risiken können damit in zwei Stufen identifiziert und analysiert werden.
Diese sind das elektronische Scoping und die Risikodialoge.
Gefahrenfaktoren aus dem ökonomischen Umfeld, zum Beispiel Marktanteile, Marktstrukturen, Wettbewerberkontakte
und Produktuniformitäten, fließen beim elektronischen Scoping ein. Um dieses erfolgreich starten zu können, müssen die
Experten jedoch ein abstraktes Risiko wie Korruption zunächst
in die darin enthaltenen Einzelrisiken zerlegen. Zu fragen ist:
Wie sind die Einzelrisiken zu bewerten? Wie wahrscheinlich
ist ihr Eintritt? Welche Auswirkun­gen haben sie für das Unternehmen? „Die Compliance-Organisation strebt dabei auch
immer eine ökonomische Sichtweise und Begründung an.
Wir verlassen uns nicht nur auf juristische Argumente“, sagt
Dr. Florian Stork, Associate Senior Counsel – Compliance
EMEA bei Linde.
Identifikation und Analyse von Risiken sind laut Johannes
Paha nur möglich und wirksam, wenn man Marktfaktoren
einbezieht. Denn „Kartelle werden häufig initiiert, wenn eine
ganze Branche in die Profitabilitätsfalle läuft“. Das kann ein
Nachfrageeinbruch sein, der zu einem intensiven Preiswett-
Die Clariant SE hat sich deshalb dem Prinzip „Zero Tolerance“ verpflichtet. Es gilt nicht nur bei kartellrechtswidrigem
Verhalten, sondern auch bei sonstigen Verstößen gegen den
Code of Conduct des Unternehmens. Aber: „Dieses Prinzip
funktioniert nur, wenn es vom Top-Management vorgelebt
und praktiziert wird“, sagt Dr. Thorsten Posner, Head of Legal
Services Europe und Regional Compliance Officer Europe bei
der Clariant SE. Entsprechende Initiativen und Schulungen
werden daher auch immer von einem Mitglied der Konzernleitung unterstützt. Er räumt zwar ein, dass es Geld kostet,
ein leistungsfähiges Compliance-System einzurichten und
am Laufen zu halten. „Aber dieser Aufwand ist gut investiert
und vergleichsweise gering zu den drohenden Kosten und
Nachteilen bei einem Verhalten, das nicht compliant ist.“
Das Top-Management müsse signalisieren, dass kartellrechtskonformes Handeln im Interesse des Unternehmens liege und
dass Verstöße den Unternehmenswert minderten, fordern die
Gießener Autoren der Compliance-Studie. Ein Satz, dem auch
Dr. Ernst-Joachim Grosche, Chief Compliance Officer bei der
Remondis Assets & Services GmbH & Co. KG, zustimmt.
„Im Zweifel muss man dann aber auch auf einen Auftrag verzichten wollen“, fordert der Syndikusanwalt. „Unser oberstes
Management lebt das vor, indem es immer wieder auf diese
Notwendigkeit hinweist“, ist Grosche zufrieden.
Auch Florian Stork ist sich sicher: „Über seine Vorbildfunktion prägt das Senior Management ganz entscheidend die
Compliance-Kultur eines Unternehmens.“ Doch ComplianceKommunikation ist für ihn keine Einbahnstraße. Ergänzt
wird die Top-down-Kommunikation durch ein regelmäßiges
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TRENDS & THEMEN unternehmensjurist
Dr. Johannes Paha,
Wissenschaftlicher
­Assistent, Justus-LiebigUniversität Gießen
Dr. Florian Stork,
Associate Senior Counsel –
Compliance EMEA,
Linde AG
Dr. Thorsten Posner,
Head of Legal Services
und Regional ­Com­pliance
­Officer Europe, Clariant SE
Bottom-up-Reporting, damit das Management einen Überblick
über den aktuellen Stand der Compliance erhält.
Compliance muss jedoch mehr sein als eine Förderung des
„Tone at the Top“. Denn nicht jeder Mitarbeiter wird sich
durch das Vorleben integren Verhaltens durch das Management davon abhalten lassen, Verstöße gegen das Kartellrecht zu begehen. Screening und andere Möglichkeiten,
Missstände aufzudecken, wirken abschreckend. Gleiches
gilt, wenn jedem im Unternehmen bewusst ist, dass Fehlverhalten sanktioniert wird. Die Studienautoren fordern die
Verantwortlichen deshalb auf, geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, sodass die Verstöße gegen das Kartellrecht noch
unattraktiver werden. Als Beispiele nennen sie die interne
Revision, Hinweisgebersysteme, Kronzeugenregelungen,
Abmahnung und Kündigung.
Ernst-Joachim Grosche von Remondis sagt dazu: „Die Maßnahme des Hinweisgebersystems wird zwar als sinnvoll
angesehen und auch genutzt. Bislang aber noch nicht bei
Kartellverstößen.“ Da ein solcher Verstoß in den vergangenen zehn Jahren nicht festgestellt worden sei, habe es
auch keine Sanktionen, sondern nur Ermittlungsverfahren
gegeben. Bußgelder seien nicht verhängt worden.
Auch Thorsten Posner bezeichnet Maßnahmen der unternehmensinternen Aufdeckung als absolut sinnvoll und zwingend,
um die Risiken für das Unternehmen zu reduzieren. Neben
der internen Revision hat Clariant jüngst ein Hinweisgebersystem eingeführt. Damit wollte das Unternehmen seinen
Mitarbeitern eine weitere Möglichkeit der Kommunikation
eventueller Verstöße geben – bei Bedarf auch anonym. Integrity Line ist der Name dieses Systems, ein verschlüsselter
Online-Meldedienst, der von einem unabhängigen Anbieter
betrieben wird. Mitarbeiter können rund um die Uhr, sieben
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Dr. Ernst-Joachim G
­ rosche,
Chief Compliance O
­ fficer,
Remondis Assets &
­Services GmbH & Co. KG
Tage die Woche in ihrer eigenen Sprache Compliance-Fragen
ansprechen. Und das absolut vertraulich! Darüber hinaus stellt
das System sicher, dass ein Vertreter aus der ComplianceAbteilung die Anliegen bearbeitet.
Schulungen sind das wichtigste Instrument, um
Kartellverstößen wirkungsvoll vorzubeugen
Vorbeugung ist wichtig. Mitarbeiter müssen sensibler für
Compliance-Fragen werden, auch bei kartellrechtlichen Risiken. Das kann dann zu Situationen führen, wie Ernst-Joachim Grosche sie beschreibt: „Wenn etwa unsere Mitarbeiter
Sitzungen mit anderen Marktteilnehmern haben, sind sie
heute schon viel vorsichtiger mit dem, was sie dort mitteilen.“
Denn Preise und Gebiete sind heikle Beispiele unter Gesichtspunkten von Kartellrechts-Compliance. Remondis setzt auf
Schulungen. Das betrifft in erster Linie alle leitenden Mitarbeiter der Führungsgesellschaften. Darunter sind sämtliche
Vorstände, Einkaufs- und Vertriebsleiter und Key Accounter.
Darüber hinaus werden bei Remondis auf Wunsch des Managements aber auch Mitarbeiter in sensiblen Bereichen, in
denen Bedarf gesehen wird, geschult.
Studienleiter Johannes Paha und seine Kollegen gehen in
Sachen Schulung sogar noch einen Schritt weiter. Sie halten
ein zweistufiges Modell für sinnvoll: Mitarbeiter zunächst im
Kartellrecht zu schulen und über kartellrechtliche Fallstricke
aufzuklären. Wenn diese Schulungen dann gut laufen und
Ressourcen für andere Compliance-Aufgaben frei werden, sei
es sinnvoll, verstärkt auf den Aufbau eines kartellrechtlichen
Risikomanagements zu setzen. Denn wer nicht weiß, dass er
geradewegs auf kartellrechtliches Glatteis gerät, kann schnell
einbrechen.
Daniel Grosse
VERBAND
unternehmensjurist
„Das Berufsrecht ist zwar in
der aktuellen Situation das
zentrale Thema des BUJ.
Ich möchte in den nächsten
zwei Jahren aber auch den
fachlichen Austausch unter
den Mitgliedern und deren
Mitwirkungsmöglichkeiten
weiter ausbauen.“
Solms U. Wittig,
Präsident des Bundesverbandes
der Unternehmensjuristen
„Ich setze auf Kooperation statt Konfrontation“
Im Interview mit „unternehmensjurist“ spricht der neue BUJ-Präsident Solms U. Wittig über die Entwicklung des
Verbandes, die aktuelle Situation in berufsrechtlichen Fragen und seine Ziele für die nächsten zwei Jahre.
Herr Wittig, wie beurteilen Sie die bisherige Entwicklung des BUJ?
Mit einem Wort: grandios! Bei der Verbandsgründung 2011 hat niemand damit
gerechnet, dass der BUJ so schnell so
stark wird und eine so wichtige Rolle in
der berufspolitischen Diskussion spielt.
Welche Gründe gibt es dafür?
Zum einen ist der BUJ in ein Vakuum
gestoßen. Es gab bis 2011 keine unabhängige Interessenvertretung, die sowohl die
fachliche und persönliche Vernetzung von
Unternehmensjuristen förderte als auch
als Sprachrohr für diese Berufsgruppe
fungierte. Das Akzo-Nobel-Urteil, der
damit verbundene Verlust des Legal Privilege und der Umgang mit den Folgen
wurde deshalb ganz schnell zur Initialzündung für die BUJ-Gründung.
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Und zum anderen?
Das enorme persönliche Engagement
meiner Vorgänger und der jeweiligen
Präsidiumsmitglieder. Nicolai von Ruckteschell und sein Team haben die Notwendigkeit für die Gründung eines eigenen
Verbandes klar erkannt und konsequent
umgesetzt. Sie haben die richtigen Themen auf die Agenda gesetzt. Beginnend
mit dem Legal Privilege über die Fachanwaltszulassung bis hin zur Rentenversicherung. Bis zu seinem Ausscheiden hat
er den BUJ-Karren gezogen und zusammen mit seinen Präsidiumskollegen hervorragende Aufbauarbeit geleistet.
Elisabeth Roegele hat diese großen Fußstapfen dann perfekt ausgefüllt. Ihr unermüdlicher Einsatz nach den BSG-Urteilen
vom April 2014 sucht seinesgleichen.
Durch ihre hervorragende Fachkenntnis
und ihr großes diplomatisches Geschick
hat sie den BUJ zu einer festen Größe in
der politischen Landschaft gemacht. Nicht
zuletzt deshalb wurden wir vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz um eine Stellungnahme zu den
anhängigen Verfahren beziehungsweise
dem Referentenentwurf zum Gesetz zur
Neuordnung des Rechts für Syndikusanwälte gebeten. Es ist für mich deshalb eine
Ehre, dieses Amt zu übernehmen und mit
meinen Präsidiumskollegen die Interessen der Syndici aktiv zu vertreten.
Durch die berufspolitischen Turbulenzen
des letzten Jahres ist der BUJ zu DEM
Sprachrohr für Unternehmensjuristen
geworden. Welche Akzente wollen Sie in
Ihrer zweijährigen Amtszeit setzen?
VERBAND
unternehmensjurist
Das Gesetzgebungsverfahren aktiv zu
begleiten und zu einem guten Ende zu
bringen ist derzeit natürlich die wichtigste
Aufgabe. Wir begrüßen die Vorlage sehr
„Ich bin fest davon über­
zeugt, dass wir eine Lösung
finden, die für den Moment
zu akzeptieren ist.“
und sind froh, dass es endlich eine gesetzliche Grundlage für unser Berufsbild geben wird. Aber natürlich sind zuvor noch
einige Details zu klären.
Wo muss beim Gesetzgebungsentwurf
noch nachgebessert werden?
Ich würde nicht von Nachbesserungs-,
sondern von Präzisierungsbedarf sprechen. Das betrifft zum einen den Zulassungsprozess. Wir möchten die doppelte
Zulassung vermeiden, da sie viele neue
Fragen aufwirft und den Fortbestand der
Doppelberufstheorie andeutet. Stattdessen
sind wir für einen einheitlichen Zulassungsprozess für niedergelassene und
Syndikusanwälte. Letztere sollen dann den
angedachten eigenen Status erhalten.
Der andere große Themenblock ist die
Haftung. Aufgrund der besonderen Stellung der Syndikusanwälte können die
Regeln für niedergelassene Anwälte nicht
1:1 übernommen werden. Die Fragen, die
uns sehr bewegen, sind deshalb: Gibt es
Haftungsbegrenzungen? Wird es eine bezahlbare Haftpflichtversicherung für uns
geben? Und wenn ja, was wird sie leisten?
Wie lautet Ihre Prognose?
Ich bin fest davon überzeugt, dass wir
eine Lösung finden. Es kann jedoch sein,
dass diese nicht für alle Kolleginnen
und Kollegen die Ideallösung sein wird,
dass sie aber für den Moment zu akzeptieren ist.
Ein anderes wichtiges Thema ist das
Verhältnis des BUJ zu den regionalen
Kammern und der BRAK. Wie beurteilen Sie die aktuelle Situation?
Das Verhältnis ist in vielen Kammerbezirken sehr angespannt. Die Gründe dafür
sind vielfältig. Bei uns kam die scharfe
Ablehnung mancher Kammern zu einer
berufsrechtlichen Lösung der Syndikusfrage natürlich nicht gut an. Die Gegenseite
war sicherlich nicht begeistert, dass sie in
den Kammerversammlungen von ihren
Syndikus-Kollegen überstimmt wurden
und nun häufig auch gegen ihre Überzeugung für eine berufsrechtliche Regelung eintreten müssen. Zudem wurden
auch viele Unternehmensjuristen in den
Kammervorstand und in die Satzungsversammlung gewählt. Dafür mussten teilweise langjährige Mitglieder weichen. Das
war für viele kein Grund zu Freude.
Der Vorwurf lautet, dass sich die Syndici
nur engagieren, weil es um die Rentenbefreiung und damit um ihr Geld geht.
Das stimmt so nicht, schließlich gab es
auch in der Vergangenheit immer wieder
Syndici, die im Kammervorstand mitgearbeitet haben. Dennoch müssen wir diesen
Vorwurf natürlich sehr ernst nehmen und
den Kollegen durch unsere Arbeit zeigen,
dass es uns nicht nur um die Rentenversicherung, sondern um ein langfristiges
Engagement geht. Unser gemeinsames
Ziel sollte es sein, für die Einheit der Anwaltschaft einzutreten und die Interessen
unseres Berufsstandes gemeinsam zu
vertreten. Ich bin deshalb für Kooperation
statt Konfrontation.
Wie sie am Anfang bereits andeuteten,
ist das Berufsrecht nicht der einzige
Schwerpunkt, den sich der BUJ auf die
Fahne geschrieben hat. Welche Felder
der Verbandsarbeit interessieren Sie
jenseits des Berufsrechts?
Es ist ganz logisch, dass das Berufsrecht
in der aktuellen Situation das wichtigste
Thema des BUJ ist. Das wird kurz- und
mittelfristig auch so bleiben. Bei aller
Diskussion um Rentenbefreiung, Legal
Privilege und Fachanwaltszulassung dürfen wir jedoch nicht vergessen, dass die
Mitglieder auch noch andere Anforderungen an uns stellen. Sie wollen informiert
werden und sich zu fachlichen Themen
austauschen. Sie suchen Antworten auf
konkrete Sachfragen, nach Weiterbildungsmöglichkeiten und Gelegenheiten,
um sich aktiv ins Verbandsleben einzubringen. Dafür müssen wir vielfältige Angebote machen.
Wie können die aussehen?
Ich sehe einen wichtigen Ansatzpunkt in
der Arbeit der Fach- und Regionalgruppen. Für die Kollegen sind sie die erste
Anlaufstelle vor Ort. Zudem repräsentieren sie vom hochspezialisierten Kollegen
in einer großen Konzernrechtsabteilung
bis zum Einzelkämpfer in einem kleineren Unternehmen die ganze Vielfalt der
deutschen Wirtschaft. Hier schlummert
unheimlich viel Erfahrung und Expertise,
die wir nutzen müssen.
Können Sie das bitte konkretisieren?
Ich könnte mir zum Beispiel vorstellen,
dass mit Hilfe der Fach- und Regionalgruppen einheitliche Vertragsklauseln
ausgearbeitet werden, die jedes Mitglied
nutzen kann. Darüber hinaus wäre es
„In den Fach- und Regionalgruppen schlummert viel
Erfahrung und Wissen, das
wir nutzen müssen.“
beispielsweise auch denkbar, eine qualifizierte Schiedsrichterliste zu erstellen,
auf die alle Mitglieder zugreifen können. Ich bin mir sicher: Je länger man
darüber nachdenkt, desto mehr solcher
Möglichkeiten findet man. Von solchen
Angeboten würden vor allem Kollegen aus
kleineren Rechtsabteilungen profitieren.
Sie haben keinen Spezialisten etwa für das
Vertrags- oder Schiedsrecht und könnten
sich dadurch auf ihre Kernkompetenz
konzentrieren.
Als Leiter einer großen Konzernrechtsabteilung haben Sie also auch die vielen
Einzelkämpfer im Auge?
Ja, denn sie stellen das Gros der Mitglieder, sind das Rückgrat des Verbandes und
müssen oft Enormes leisten.
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