und Leseproben

Ausgabe 06/2016 November/Dezember
www.unternehmensjurist.net
Vertriebskennzeichen 23401
Preis: 15,-- Euro
unternehmens jurist
Magazin für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Rechtsabteilungen
ARBEIT DER RECHTSABTEILUNG
WIRD NEU DEFINIERT
Die Digitalisierung hat die Rechtsabteilungen der Unternehmen
erreicht. Sie verändert Schwerpunkte und Tätigkeitsfelder,
beeinflusst interne Abläufe und Prioritäten – und stellt neue
Anforderungen an die Arbeit der Juristen.
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unternehmensjurist
EDITORIAL
Liebe Leserinnen und Leser!
Als der britische Rechtsexperte und Bestsellerautor Prof. Dr. Richard Susskind
auf dem Unternehmensjuristen-Kongress 2014 prognostizierte, dass intelligente Softwareprodukte schon bald zahlreiche juristische Aufgaben übernehmen und den Arbeitsalltag in der Rechtsabteilung dramtische verändern
werden, wurde er von vielen Inhouse-Juristen noch belächelt. Knapp drei Jahre
später ist sein Szenario in zahlreichen Rechtsabteilungen bereits Realität geworden. Innovative IT-Lösungen übernehmen die Erstellung und Prüfung von
Verträgen, durchsuchen bei Kartellverfahren in kürzester Zeit den kompletten
Datenbestand nach verdächtigen Dokumenten und E-Mails und übernehmen
für Konsumenten die Prüfung und Bearbeitung von Regressansprüchen.
Nicht zuletzt deshalb hat der Bundesverband der Unternehmensjuristen
zusammen mit der Wirtschaftskanzlei CMS Hasche Sigle die Studie „Digital
Economy & Recht“ durchgeführt. Wichtigste Schlussfolgerung: Die Arbeit der
Rechtsabteilung muss völlig neu definiert werden! Unter dieser prägnanten
Überschrift haben wir in unserer Titelgeschichte einige bemerkenswerte
Studienergebnisse zusammengetragen. Ein Ergebnis der Studie hat uns
besonders überrascht und gleichzeitig auch ermutigt: Deutlich mehr als zwei
Drittel der Befragten (69,9 Prozent) gehen davon aus, dass die digitale Transformation mehr Chancen als Risiken für sie und ihre Unternehmen birgt.
Welchen Herausforderungen sich die Syndici stellen müssen, wie sich ihre
Arbeitsinhalte und -abläufe verändern und wie sie sich darauf vorbereiten
können, lesen Sie ab Seite 16.
Auf dem Finanzdienstleistungsmarkt sind die Folgen der Digitalisierung
längst sichbar. Hier erscheinen fast täglich neue Fintech-Startups, die den
Markt gehörig durcheinanderwirbeln. In unserem Schwerpunkt Bank- und
Kapitalmarktrecht ab Seite 35 finden Sie neben diesem „digitalen Thema“ auch
Beiträge zu Bilanzgarantien und Schuldscheindarlehen.
Die Digitalisierung wird auf dem Unternehmensjuristen-Kongress vom
25.-27. Januar 2017 eine zentrale Rolle spielen. Wir würden uns freuen,
wenn wir Sie in Berlin begrüßen dürften. Bis dahin wünschen wir Ihnen eine
anregende Lektüre und einen guten Start ins Jahr 2017,
Ihr Peter Schneider
Chefredakteur
[email protected]
www.unternehmensjurist.net
Ausgabe 6/2016
3
Mit folgenden Schwerpunkten:
Ein Jahr Syndikusrechtsanwalt:
Diskutieren Sie mit Kammerpräsidenten und Inhouse-Juristen über
positive und negative Aspekte bei der Umsetzung des neuen Regelwerks,
ersten Erfahrungen beim Zulassungsverfahren und sich abzeichnenden
Nachbesserungsbedarf beim Syndikusrechtsanwaltsgesetz.
Megatrend Digitalisierung:
Erfahren Sie von Experten aus Wirtschaft, Politik und Wissenschaft,
welche Auswirkungen der digitale Transformationsprozesses für den
Rechtsstandort Deutschland, die Arbeit der Rechtsabteilungen sowie
den Arbeitsalltag und die Karrierechancen der Syndici haben wird.
Organisation der Rechtsabteilung:
Lernen Sie neue Ansätze zur Optimierung von Prozessen und
Organisationen sowie innovative Wege zur Effizienzsteigerung in
kleinen, mittleren und großen Rechtsabteilungen kennen.
Rechtstrends 2017:
Informieren Sie sich in fachspezifischen Sessions über die aktuellen
rechtlichen Herausforderungen in den Gebieten Arbeitsrecht,
Bank- & Kapitalmarktrecht, Corporate, Compliance, Intellectual Property,
IT-Recht, Kartellrecht und M&A.
In Kooperation mit:
Jahreskongress für Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in Rechtsabteilungen
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INHALT unternehmensjurist
16
32
TITELTHEMA
SCHWERPUNKT
VERBAND
16
36 FINTECH
Heute erscheinen auf dem Finanz­
dienstleistungsmarkt fast täglich
neue Startups, die beim Geschäft
mit dem Geld mitmischen und
traditionellen Banken damit das
Fürchten lehren wollen.
82 bEruFsANErKENNuNgsrICHTLINIE
Das anwaltliche Berufsrecht wird
an die Entwicklungen seit der
letzten umfassenden Reform der
Bundesrechtsanwaltsordnung
(BRAO) im Jahre 2009 angepasst.
44 bILANzgArANTIEN
Neue Rechtsprechung legt eine
übliche Bilanzgarantie so aus,
dass der Verkäufer auch für zum
Zeitpunkt der Bilanzerstellung
unbekannte und nicht erkennbare
Schulden und Eventualverbindlich­
keiten einzustehen hat.
83 NEuwAHL ErFordErLICH
Die BUJ­Mitglieder wählen
am 26. Januar einen neuen
Präsidenten.
dIgITALIsIEruNg
Die Digitalisierung hat die Rechts­
abteilungen der Unternehmen er­
reicht. Sie verändert Schwerpunkte
und Tätigkeitsfelder, beeinflusst
interne Abläufe und Prioritäten –
und stellt neue Anforderungen an
die Arbeit der Juristen.
20 INTErvIEw
BUJ­Geschäftsführerin Marie­Alix
Freifrau Ebner von Eschenbach
über die Herausforderungen für
die Rechtsabteilungen und was
es bedarf, ihnen erfolgreich zu
begegnen.
STANDARDS
03 EdITorIAL
08 Kurz & KNApp
90 pErsoNENrEgIsTEr,
IMprEssuM
6
Ausgabe 6/2016
46 sCHuLdsCHEINdArLEHEN
Bereits im Mittelalter wurden mittels
Schuldscheinen Darlehen verbrieft.
Jetzt ist der Schuldschein wieder
in Mode gekommen.
83 AÜg
BUJ steht einigen Punkten des
Gesetzes zur Änderung des Ar­
beitnehmerüberlassungsgesetzes
krtisch gegenüber.
84 NEuE dENKANsäTzE gEsuCHT
Rückblick Compliance Summit.
86 voM ENdE dEr „wursTLÜCKE“
Das GWB bedeutet eine grundle­
gende Änderung des Kartellrechts.
88 rEgIoNALgruppEN
Materiell­rechtliche Themen rücken
wieder stärker in den Fokus.
unternehmensjurist
50
INHALT
72
STRATEGIE &
MANAGEMENT
TRENDS &
THEMEN
JOB &
KARRIERE
26 HAusNoTArIAT
Unternehmen halten auch in Zeiten
des Kostendrucks und harten
Wettbewerbs häufig über Jahre,
mitunter Jahrzehnte an einem –
„ihrem“ – Notar fest. Und führen
gute Gründe an.
50 prozEssFINANzIEruNg
Viele Jahre tat sich nicht viel in
Sachen Prozessfinanzierung. Jetzt
scheint Bewegung in den Markt zu
kommen.
72 porTräT
Der Kamerahersteller Leica blickt
auf eine wechselvolle Firmen­
geschichte zurück. Im Laufe der
Jahrzehnte erlebte das Traditions­
unternehmen eine Achterbahnfahrt
von der Fast­Pleite bis zum Rekord­
umsatz. Mit dem wirtschaftlichen
Erfolg wuchs auch das Arbeits­
volumen der Rechtsabteilung.
30 Ip-rEporT
Patentanwälte können das
Geschäftsergebnis massiv
beeinflussen, indem sie weniger
Erfindern mehr Zeit widmen.
32 INTErNE ErMITTLuNgEN
Unternehmen ermitteln intern, um
Verstöße rechtzeitig aufzudecken.
Die Aufgabe ist vielseitig und an­
spruchsvoll. Vor allem erfordert sie
herausragende Kommunikations­
fähigkeiten.
56 zErTIFIzIEruNgEN
In vielen Bereichen ist der Nach­
weis über zertifizierte Prozesse
Pflicht. Experten kritisieren die Flut
an Audit­Angeboten, da deren
Nutzen häufig zweifelhaft sei.
60 sCHEINsELbsTsTäNdIgKEIT
Der Einsatz von Fremdpersonal
wird für Unternehmen teuer, wenn
aus dem Einsatz eine Schein­
selbstständigkeit oder sogar ver­
deckte Arbeitnehmerüberlassung
wird.
76
vErbEssEruNg
Irrtümer können zum Erfolg beitra­
gen, wenn sie gründlich analysiert
und reflektiert werden. Wichtige
Voraussetzung hierfür ist ein
offener, angstfreier Umgang mit
Fehlern.
66 KoLLAborATIvE wIrTsCHAFT
Leitlinien der EU sollen den Markt­
zugang für die Sharing Economy
erleichtern und Orientierungs­
hilfe in Fragen des Verbraucher­,
Steuer­ und Arbeitsrechts geben.
Ausgabe 6/2016
7
TITELTHEMA unternehmensjurist
„WIR MÜSSEN UNS NEU ERFINDEN
UND NEUE MODELLE RECHTLICH UND
POLITISCH AKTIV MITGESTALTEN“
BUJ­Geschäftsführerin Marie­Alix Freifrau Ebner von Eschenbach zu den
Chancen der Digitalisierung und der Rolle, die der BUJ in diesem Zusammen­
hang spielen will.
Frau Ebner von Eschenbach, das Thema Digitalisierung
ist in aller Munde – auch in den Rechtsabteilungen. Welches Ergebnis aus der erstmals aufgelegten Studie „Digital Economy & Recht“ hat Sie am meisten überrascht?
Die extrem positiven Erwartungen, die die Befragten aus
den Rechtsabteilungen mit der Digitalisierung verbinden.
In zahlreichen Gesprächen, die ich zu diesem Thema geführt habe, war eine große Skepsis zu beobachten. Viele
befürchteten, dass Künstliche Intelligenz auch den Juristen in der Rechtsabteilung überflüssig machen könnte.
Ich sehe gerade durch die Künstliche Intelligenz die
Chance, Qualität und Effizienz unserer Rechtsberatung
deutlich zu steigern und weiterhin für unsere Businesspartner als Berater des Vertrauens zur Verfügung zu
stehen. Innovative Legal-Tech-Produkte werden Routineaufgaben im Bereich Vertragsmanagement, Vertragsgestaltung und Vertragskommentierung übernehmen und
uns dadurch Freiraum für anspruchsvollere Rechtsberatungstätigkeiten dort geben, wo es gerade auf unsere
Erfahrung und Integrität ankommt. Sicherlich werden all
diese Entwicklungen zu einer Verlagerung der Aufgaben
in der Rechtsabteilung führen. Diese müssen wir als
Chance begreifen!
Außerdem werden wir den geschaffenen Freiraum dringend für die neuen rechtlichen Fragestellungen zu innovativen Produkten und Geschäftsmodellen benötigen.
Welche sind das?
Die rechtlichen Fragestellungen der Digitalisierung betreffen vor allem Datenschutz und IT-Sicherheit, Nutzungsrechte an Daten, Kartellrecht, allgemeine Haftungsfragen
bis hin zur Exportkontrolle. Bei der Data Compliance geht
es zum Beispiel darum, den ständig steigenden Anforderungen des Datenschutzrechts gerecht zu werden und
die nötigen Vorkehrungen für die IT-Sicherheit und den
Schutz von Unternehmensdaten zu treffen.
Eine weitere wichtige Aufgabe im Zusammenhang mit der
digitalen Transformation ist es, passende Antworten auf die
20
Ausgabe 6/2016
komplexen Haftungsfragen zu finden. Dies gilt vor allem für
die Hersteller und Betreiber von autonomen Systemen.
Vielfach noch unterschätzt wird das Kartellrecht. Durch
die enorme Marktdynamik, die zahlreichen Netzwerkeffekte und die Anhäufung von riesigen Datenmengen
wird das Wettbewerbsrecht vor ganz neue Herausforderungen gestellt. Und schließlich dürfen wir auch die Auswirkungen auf das Vertragsrecht nicht vergessen.
Was raten Sie den Mitarbeitern in den Rechtsabteilungen, um in der Digital Economy zu bestehen?
Sie müssen die neuen Herausforderungen beherzt
annehmen und die Digitalisierung aktiv mitgestalten. Wir
können gerade als Juristen aus der Praxis unseren Unternehmen maßgeschneiderten Rechtsrat für die Herausforderungen der Digitalisierung bieten.
Wer bereit ist, neue Möglichkeiten der Künstlichen Intelligenz zu nutzen, sich auf neue Rechtsfragen einzulassen,
sich nicht-juristische Fähigkeiten anzueignen und zusammen mit anderen Unternehmensbereichen am Design
neuer Produkte oder innovativer Geschäftsmodelle mitzuarbeiten, hat beste Karrierechancen.
Und welche Aufgaben sehen Sie für den BUJ?
Ganz klar die aktive Mitgestaltung der Digitalisierung.
Daher haben wir neben der Digitalisierungsstudie eine
Fachgruppe Digitalisierung und eine Fachgruppe Legal
Tech ins Leben gerufen. Mit unserer Kompetenz aus der
Praxis werden wir auch hier der Politik als Experte zur
Verfügung stehen und uns aktiv in den politischen Diskurs einbringen. Damit die Digitalisierung gelingt, braucht
es einen verlässlichen rechtlichen Rahmen. Hier können
wir als Rechtsanwälte unseren Beitrag für unser Unternehmen, die Wirtschaft und Gesellschaft leisten und den
Balanceakt zwischen Regulierung und Deregulierung
konstruktiv unterstützen. Im Zeitalter einer Revolution
müssen wir uns als Rechtsanwälte 4.0 neu erfinden. Dies
wird nur gelingen, wenn wir neue Modelle bauen und
nicht alte bewahren.
unternehmensjurist
STRATEGIE & MANAGEMENT
Hausnotariat
IP­Studie
Interne Ermittlungen
Seite
Seite
Seite
26
30
32
„Ganz wichtig ist zudem ein funktionierendes Notariat,
also die Mitarbeiter dort. Wenn diese gut sind,
dann profitieren alle.“
Dr. Christoph Hirschmann, General Counsel, Kelvion Holding GmbH
Unternehmen halten auch in Zeiten des Kostendrucks und harten
Wettbewerbs häufig über Jahre, mitunter Jahrzehnte an einem –
„ihrem“ – Notar fest. Wir suchen nach den Gründen. Seite 26
„ Es ist richtig, den Fokus noch mehr auf die Verbesserung der
Beratungsleistung von internen Kunden zu legen.“
Andreas Bong, Managing Partner, Otto Henning GmbH
Wenige Unternehmen messen den Beitrag der Patentabteilung
zum Geschäftsergebnis. Und wenn sie messen,
dann nur den Einfluss der Schutzrechte auf den Umsatz.
Patentanwälte können das Geschäftsergebnis aber noch
auf eine andere Art massiv beeinflussen. Seite 30
„Ich konfrontiere den Mitarbeiter dezent, behalte erst mal
mein Wissen größtenteils für mich, spreche eher beiläufig von
Auffälligkeiten und frage, was es damit wohl auf sich hat.“
Torsten Krumbach, Leiter des Compliance Office, Bosch Sicherheitssysteme GmbH
Unternehmen ermitteln intern, um Verstöße rechtzeitig aufzu­
decken. Die Aufgabe ist vielseitig und anspruchsvoll. Vor allem
erfordert sie herausragende Kommunikationsfähigkeiten. Seite 32
Ausgabe 6/2016
25
unternehmensjurist
SCHWERPUNKT
bank- und kapitalmarktrecht
„die blockchain ist
fucking kompliziert,
aber ein gamechanger.“
Morten Lund,
Venture Capitalist,
zitiert nach wired.de
Fintech:
Bilanzgarantien:
Schuldscheindarlehen:
Startups mischen beim Geschäft mit dem Geld mit und
wollen traditionellen Banken
das Fürchten lehren. Seite 36
Unsorgfältig formulierte
Bilanzgarantien können die
Verkäuferhaftung unbeabsichtigt verschärfen. Seite 44
Bereits im Mittelalter wurden
mittels Schuldscheinen Darlehen verbrieft. Jetzt sind sie
wieder in Mode. Seite 46
Ausgabe 6/2016
35
SCHWERPUNKT
BANK- UND KAPITALMARKTRECHT
unternehmensjurist
FINTECH
BANKING IM 21. JAHRHUNDERT
Schon vor gut zwanzig Jahren soll Bill Gates gesagt haben: „Banking is necessary – Banks are not.“
Der Microsoft-Gründer lag richtig: Heute erscheinen auf dem Finanzdienstleistungsmarkt fast täglich
neue Startups, die beim Geschäft mit dem Geld mitmischen und damit traditionellen Banken das
Fürchten lehren wollen.
E
ine Szene in einer Wüstenlandschaft: dort, wo Freiheit und Unabhängigkeit zählen. Und Männerträume
immer auch etwas mit einem Sattel zu tun haben. Ein
alter Mann will offensichtlich sein Motorrad – eine tolle
Maschine, ein Liebhaberstück – verkaufen. Er fragt den
Interessenten, einen jungen Musiker: „Hast du denn so
viel Geld?“ Der antwortet ganz entspannt: „Ich nicht. Aber
36
Ausgabe 6/2016
die“, und weist dabei auf eine Menschenkette, die am Horizont der Landschaft auftaucht. Die Botschaft hinter dem
Werbespot der Auxmoney GmbH: Erfülle dir deine Träume,
wir haben die Mittel. Dabei steht das „Wir“ nicht für eine
herkömmliche Bank, die einen Kredit vergibt. Auxmoney
ist ein sogenanntes Fintech-Unternehmen – ein Startup im
Finanzdienstleistungsmarkt.
SCHWERPUNKT
Bank- und kapitalmarktrecht
Dr. Robert Kilian,
General Counsel N26,
N26 Bank GmbH
Dr. Malte Schafstedde,
General Counsel,
auxmoney GmbH
Das Angebot des Düsseldorfer Unternehmens, das 2007 gegründet wurde, umfasst dabei hauptsächlich das sogenannte
Crowdlending. Auxmoney bringt über eine Plattform Anleger
und Kreditnehmer – in der Regel (aber nicht nur) Privatpersonen – zusammen. „Wir“ ist bei Auxmoney also eine Vielzahl
von Anlegern, die ihr Geld über die Plattform für konkrete
Projekte verleihen und dafür eine gewisse Rendite erwarten. Mehr als 50.000 Kredite wurden auf diese Weise bereits
vergeben. Allein im Jahr 2015 betrug die vergebene Summe
100 Millionen Euro, für 2016 strebt Auxmoney eine Verdoppelung an. Dabei nutzen auch Unternehmen mehr und mehr
diese Investitionsmöglichkeit, einer der größten Anleger ist
der niederländische Lebensversicherer Aegon.
Anbieter einer Crowdlending-Plattform
tritt häufig lediglich als Kreditvermittler auf
Rechtlich gesehen tritt der Anbieter einer Crowdlending-Plattform häufig lediglich als Kreditvermittler auf, eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) ist dann nicht erforderlich. Denn nach Paragraf 32
Absatz 1 Kreditwesengesetz bedarf einer solchen Erlaubnis
nur, „wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang,
der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will“. Die reine Vermittlung von Krediten
fällt nicht darunter.
Die Aktivitäten von Geldgebern oder Kreditnehmern, die eine
solche Plattform „geschäftsmäßig oder in einem Umfang, der
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert“, nutzen, können jedoch ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft beziehungsweise ein erlaubnisfähiges
Einlagengeschäft nach Paragraf 1 Kreditwesengesetz sein.
Wird ein solches Geldgeschäft dennoch unerlaubt betrieben,
kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
38
Ausgabe 6/2016
unternehmensjurist
(BaFin) auch gegen die Kreditvermittlungsplattform als eingebundenes Unternehmen vorgehen und die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung
dieser Geschäfte anordnen.
Dr. Malte Schafstedde, General Counsel bei Auxmoney, beschreibt, weshalb das Angebot gegenüber den konventionellen
Banken Vorteile für Investoren und Kreditnehmer bietet: Anleger erhalten in der Regel eine höhere Rendite, und Kreditnehmer, die möglicherweise bei einer Bank abgelehnt würden,
können sich dennoch über Auxmoney finanzieren. Damit das
am Ende auch tatsächlich aufgeht, wurde ein eigenes ScoringVerfahren entwickelt, das zwar auch den von den meisten
Banken verwendeten Schufa-Score enthält, darüber hinaus
jedoch weitere Faktoren umfasst. So könnten Ausfälle gering
gehalten werden, erläutert Schafstedde.
Der Jurist ist seit einem Jahr Chefsyndikus des Unternehmens,
das insgesamt rund 100 Mitarbeiter beschäftigt. Er ist dabei
auch in die operativen Entscheidungen eingebunden, das sei
der besondere Reiz, beschreibt der 34-Jährige seine Arbeitsmotivation. Er sei seinerzeit von Freshfields Bruckhaus Deringer zu einem Startup gewechselt, weil er unternehmerischer
arbeiten und gestalten wollte.
Banken könnten bis zu 30 Prozent ihrer Erträge
an digitale Wettbewerber verlieren
Für die konventionellen Banken sind die Fintechs gefährliche
Wettbewerber. Laut Angaben der BaFin sind in Deutschland
etwa 250 Startups im Bereich Finanzdienstleistungen tätig.
Banken könnten bis zu 30 Prozent ihrer Erträge an digitale
Wettbewerber verlieren, wenn sie die eigene Digitalisierung
nicht vorantreiben, hat die Unternehmensberatung Roland
Berger in einer Studie festgestellt. Für die Untersuchung wurden 65 europäische Banken, darunter neun deutsche Finanzinstitute, befragt.
Dr. Markus Pertlwieser, Vorstandsmitglied der Deutsche Bank
Privat- und Geschäftskunden AG, fordert daher für seine
Branche ein Umdenken. Die Mentalität des Bereichsdenkens
und der Besitzstandswahrung, die in Banken ausgeprägt sei,
müsse aufgebrochen werden, so Pertlwieser im Augustheft
der Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen (ZfgK). Fintech
sollen nicht nur als Wettbewerber, sondern auch als Kooperationspartner wahrgenommen werden.
Die Deutsche Bank hat deshalb die „Digitalfabrik“ gegründet, ein eigenes Entwicklungszentrum für digitale Bankprodukte, in der eigene Software-Entwickler, IT-Spezialisten
und Finanzfachleute beschäftigt werden und darüber hinaus
50 Arbeitsplätze für Fintechs bereitstehen sollen. Ähnliche
Wege geht die Commerzbank: Mit dem „Main Incubator“
werden Startups im Finanzdienstleistungsbereich bei der
Umsetzung ihrer Geschäftsideen gefördert – geboten wird
dabei neben finanzieller Unterstützung der Zugang zu den
Privat- und Geschäftskunden der Commerzbank.
SCHWERPUNKT
Bank- und kapitalmarktrecht
Und auch die Fintechs sehen sich häufig lediglich
als Ergänzungsangebot zu herkömmlichen Banken.
Auxmoney beispielsweise bietet lediglich die Plattform – die Kreditabwicklung selbst erfolgt über die
SWK Bank.
Ein weiterer Player auf dem Feld der Fintechs ist
das Berliner Unternehmen N26, das vor drei Jahren
von Valentin Stalf und Maximilian Tayenthal als
Number26 gegründet wurde. Der Name, so heißt
es auf der Website, sei vom Rubik’s Cube aus den
achtziger Jahren inspiriert: Mit seinen 26 Einzelelementen sei der Würfel zwar komplex, mit der
richtigen Strategie jedoch in wenigen Schritten
lösbar. Und das sollte nach den Vorstellungen
der Gründer auch Banking bieten – einfache
Lösungen für komplexe Probleme.
Kontoverwaltung ausschließlich
über Smartphone-App möglich
Heute hat N26 nach eigenen Angaben
mehr als 200.000 Kunden – in Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland,
Italien, Österreich, der Slowakei und
Spanien. N26 bietet ein Girokonto, das
ausschließlich über die App eines Smartphones verwaltet wird. Es wird damit
geworben, dass eine Kontoeröffnung
nicht länger als acht Minuten dauern soll. Möglich sei dies durch das
„Video-Ident-Verfahren“, das bereits
zahlreiche Banken im Rahmen der
Kontoeröffnung nutzen. Dabei wird
die nach Paragraf 6 Geldwäschegesetz für die Kontoeröffnung erforderliche
Identifizierung über eine Videoverbindung zwischen Kunden
und Bank durchgeführt. Der Kunde wird aufgefordert, die
Vorder- und Rückseite seines gültigen Personalausweises
oder Reisepasses vor die Webcam zu halten. Der Ausweis
muss zur Verifizierung gekippt und bewegt werden, sodass
die Sicherheitsmerkmale – beispielsweise das Hologramm –
geprüft werden können.
Wie das Video-Ident-Verfahren im Detail ablaufen muss, hat
die BaFin festgelegt. Allerdings wurden im entsprechenden
Rundschreiben Anforderungen festgelegt, die zu einem Aufschrei insbesondere innerhalb der Fintech-Szene führten.
So sollen Kunden vorab einen Geldbetrag als Referenz von
einem bereits vorhandenen auf ihr neues Konto überweisen.
Außerdem hat das Kreditinstitut „auf der Grundlage von
zusätzlichen öffentlich zugänglichen Daten und Informationen (etwa im Internet oder in sozialen Netzwerken) (...)
eine erneute Überprüfung der Identität und der vom Kunden
gemachten Angaben vorzunehmen“. Damit würde das Verfah-
40
Ausgabe 6/2016
unternehmensjurist
ren allerdings doch wieder verkompliziert, die versprochenen
acht Minuten bis zur Kontoeröffnung wären kaum realisierbar.
Die BaFin hat deshalb die Anwendung des Rundschreibens
zunächst bis Ende 2016 ausgesetzt. Dann tritt die 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft, und im Rahmen ihrer Umsetzung
sollen auch die Anforderungen an die sichere Identifizierung
für eine Kontoeröffnung klargestellt werden.
Number26 hat bis vor wenigen Monaten nur die schicke
Benutzeroberfläche, das „Frontend“, für die Verwaltung des
Girokontos geliefert, das dahinterliegende tatsächliche Bankgeschäft wurde über die Wirecard Bank AG abgewickelt.
Seit Ende Juli hat das Unternehmen, dass sich in diesem
Zusammenhang in N26 umbenannte, eine Banklizenz und
kann damit als vollwertige Bank auf dem Markt auftreten.
Umgehend wurde auch das Portfolio erweitert – über die
Banking App sind jetzt auch die Beantragung eines Dispokredites, direkte Investments und internationale Geldüberweisungen möglich.
Genutzt werden dabei weitere Fintech-Startups, die in die
App integriert wurden: So arbeitet N26 bei internationalen
Überweisungen beispielsweise mit dem in London ansässigen
Unternehmen TransferWise zusammen, Geldanlagen werden
mit der Vaamo Finanz AG realisiert. Der Kunde kann nun mit
nur wenigen Klicks Geld direkt von seinem Girokonto aus in
ein Anlageprodukt investieren. „Fintech hub“ nennt N26 diese
Kooperationen, die perspektivisch weiter ausgebaut werden
sollen. Das Girokonto dient dabei lediglich als Ausgangspunkt
für ein umfangreiches Finanzdienstleistungsangebot.
Einem ganz neuen Bankgefühl soll das alles dienen, erläutert der Chefjurist von N26, Dr. Robert Kilian, das Konzept
des Unternehmens. „Customer experience“ ist ein von ihm
häufig genutzter Begriff. Perspektivisch sollen die Kunden
alle Bank- und Versicherungsgeschäfte nur mit dem Smartphone durchführen können und dabei natürlich auch dessen
spezifische Technik nutzten. So ist es mit einem iPhone seit
kurzem möglich, kleinere Transaktionen von maximal 25 Euro
mithilfe der Sprachsteuerung Siri zu veranlassen.
Fintechs gehen mit paneuropäischem Ansatz
auf ihre potenziellen Kunden zu
Zur „customer experience“ gehört auch der grenzüberschreitende Ansatz. In acht europäischen Ländern ist N26 vertreten, die
App sieht dabei in ihrem Aufbau überall gleich aus, der Kunde
in Griechenland benutzt das gleiche Interface wie der Kunde in
Irland. Das hört sich leichter an, als es ist, erläutert Kilian, denn
in allen Mitgliedstaaten bestehen unterschiedliche rechtliche
Regelungen für Finanzdienstleistungen. So sind beispielsweise
die Informationspflichten anders ausgestaltet.
Diese Internationalität ist es aber auch, die den Reiz seines
Arbeitsplatzes ausmacht, bekennt der 34-jährige Jurist, der
seit einem Jahr für die rechtlichen Belange von N26 verantwortlich ist. Eine „paneuropäische Arbeitserfahrung“ nennt
SCHWERPUNKT
BANK- UND KAPITALMARKTRECHT
er das und berichtet begeistert von gemeinsamen Sitzungen
mit englischen und französischen Partnern und von den Verhandlungen mit den nationalen Aufsichtsbehörden in all ihrer
– auch kulturellen – Verschiedenheit.
Banken- und Zahlungsverkehrsaufsichtsrecht
steht im Fokus von Fintech-Startups
Bis zu seinem Wechsel zu dem Startup war Kilian Senior
Associate bei Hengeler Müller in Berlin und hier im Bereich
Mergers & Acquisitions und Gesellschaftsrecht tätig. Er wollte
aber „näher am Produkt“ sein, begründet er seinen damaligen
Schritt. Und auch wenn es in einer Kanzlei nie langweilig
werde, habe ein neugegründetes Startup gerade in der Aufbauphase natürlich eine ganz andere Dynamik. Hinzu kam
der Reiz, eine eigene Rechtsabteilung von Grund auf neu
aufzubauen. Mittlerweile arbeiten sechs Juristen bei N26, im
Durchschnitt um die 30 Jahre alt. Die meisten waren zuvor
bei Großkanzleien tätig, ein Mitarbeiter ist von einer Bank
zu N26 gewechselt.
Eine Besonderheit bei N26: Die Rechtsabteilung ist zumindest
räumlich nicht sichtbar – die Juristen arbeiten neben den Technikern, Wirtschaftlern und Marktingfachleuten. Es sei ihm
wichtig gewesen, dass die Kollegen hautnah mitbekommen,
wie das Produkt funktioniert, erläutert Kilian die ungewöhnliche Organisationsstruktur. Und um wirklich ganz nah an
der Entwicklung zu sein, gibt es sogar Programmierkurse für
die Rechtsabteilung.
TYPISCHE FINTECH-GESCHÄFTSFELDER
Für den Begriff Fintech gibt es keine klare rechtliche
Definition. Bezeichnet werden damit üblicherweise
Unternehmen, die mithilfe technologiebasierter Syste­
me spezialisierte Finanzdienstleistungen anbieten.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf­
sicht nennt folgende typische Geschäftsfelder von
Fintechs:
• alternative Bezahlverfahren
• automatisierte Finanzportfolioverwaltung
• Crowdfunding
• Crowdinvesting
• Crowdlending
• automatisierte Anlageberatung
• Signalgebung und automatisierte
Auftragsausführung
• Vermögensanlagen­Informationsblätter
• virtuelle Währungen
42
Ausgabe 6/2016
unternehmensjurist
Während sich im vergangenen Jahr die zu behandelnden
Rechtsfragen im Wesentlichen um die beantragte Vollbanklizenz drehten, ist das Tagesgeschäft mittlerweile von Themen
geprägt, die auch in jeder anderen Rechtsabteilung eine Rolle
spielen: vom Vertragsrecht über das Datenschutzrecht bis hin
zum Arbeitsrecht; mittlerweile arbeiten hier 170 Menschen.
Einen Schwerpunkt in der Tätigkeit von Rechtsabteilungen in
Fintech-Startups bildet das Banken- und Zahlungsverkehrsaufsichtsrecht und hier insbesondere die Frage, ob das konkrete
Geschäftsmodell erlaubnisbedürftig und gegebenenfalls erlaubnisfähig ist. Grundsätzlich gibt es keine Sonderregelungen
für die neuen Akteure. „Gleiches Geschäft, gleiches Risiko,
gleiche Regel“, so ein Statement des Präsidenten der BaFin
Felix Hufeld zur Eröffnung der BaFin-Tech 2016, einer Veranstaltung, auf der sich im Juni dieses Jahres die Aufsichtsbehörde mit Vertretern von Fintech-Unternehmen austauschte.
BaFin hat sich auf die neuen Player eingestellt
und beschäftigt sich mit ihren Geschäftsmodellen
Die Behörde hat sich insgesamt auf die neuen Player eingestellt: Im vergangenen Jahr nahm eine Projektgruppe, die sich
mit den neuen Geschäftsmodellen junger Finanzdienstleister
beschäftigt, ihre Arbeit auf, auf der Homepage der BaFin gibt
es mittlerweile einen Bereich mit Informationen speziell für
Unternehmensgründer und Fintechs.
Dr. Daniel Walter von der Kanzlei Osborne Clarke sieht angesichts der Vielfalt der Geschäftsmodelle die Herausforderung
für Fintechs nicht nur in der Frage, ob für eine bestimmte
Tätigkeit eine Erlaubnis von der BaFin erteilt wird oder nicht.
Gerade die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten spielten eine
große Rolle, weiß Walter aus Erfahrung. So sei beispielsweise
die Frage zu entscheiden, ob es sinnvoller ist, eine eigene Erlaubnis anzustreben, oder doch mit einer Bank zu kooperieren,
ohne der Erlaubnispflicht der BaFin zu unterfallen.
Vieles ist hier rechtlich im Fluss, so wird beispielsweise die
Umsetzung der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie II
spätestens 2018 für einige Fintechs eine deutlich schärfere
Regulierung bedeuten, andererseits aber auch zu Erleichterungen führen.
Peggy Fiebig
•
•
•
Fintechs werden den Finanzdienstleistungsmarkt
direkt und indirekt nachhaltig verändern
der Verbraucher fordert schnelle und vor allem
einfache Tools für seine Finanzgeschäfte
die neuen Player im Finanzdienstleistungssektor sind
nicht nur Konkurrenten für die Banken, sondern vor
allem auch Kooperationspartner
unternehmensjurist
TRENDS & THEMEN
Prozessfinanzierung
Zertifizierungen
Scheinselbständigkeit
Kollaborative Wirtschaft
Seite
Seite
Seite
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50
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60
66
„Der deutsche Markt für Prozesskostenfinanzierungen
von Unternehmen steht erst am Anfang.“
Theo Paeffgen, Vorstand, Foris AG
Viele Jahre lang tat sich nicht viel in Sachen Prozessfinanzierung.
Jetzt scheint Bewegung in den Markt zu kommen. Seite 50
„Mehr Zertifizierung führt nicht zwangsläufig zu einer höheren
Qualität, sondern kostet vor allem Zeit und Geld.“
Jonas Stenzel, Leiter Global Product and Technology Certification, Siemens Wind Power
In vielen Bereichen ist der Nachweis über zertifizierte Prozesse
Pflicht und verschafft Unternehmen erst einen Marktzugang. Experten
kritisieren jedoch die Flut an Audit­Angeboten, da deren Nutzen häufig
zweifelhaft sei. Seite 56
„Aus unserer Sicht ist es nunmehr noch wichtiger, eine klare
Trennung zwischen der Arbeitnehmerüberlassung und dem – wie
wir es nennen – Interim- und Projektmanagement zu ziehen.“
Frederik Mehnert, Director Legal Affairs & Internal Audit, Amadeus FiRe AG
Der Einsatz von Fremdpersonal wird für Unternehmen teuer, wenn
aus dem eigentlich als Werkvertrag überschriebenen Einsatz eine
Scheinselbständigkeit oder sogar verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
wird. Seite 60
„Die Staaten können nicht mehr so restriktiv
regeln wie bisher. Sie müssen zurückschrauben und auf die
Anbieter der Sharing Economy zugehen.“
Peter Vida, Justiziar, Wimdu GmbH
Im Juni hat die EU­Kommission Leitlinien vorgelegt, die den Marktzugang
für die Sharing Economy erleichtern und Orientierungshilfe in Fragen des
Verbraucher­, Steuer­ und Arbeitsrechts geben. Seite 66
Ausgabe 6/2016
49
TRENDS & THEMEN unternehmensjurist
SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT
RISIKOWAHRNEHMUNG HAT
ZUGENOMMEN, KÖNNTE ABER
NOCH VERBESSERT WERDEN
Der Einsatz von Fremdpersonal bringt der deutschen Wirtschaft die notwendige Flexibilität und ist
damit ein unerlässlicher Baustein im deutschen Arbeitsmarkt. Teuer wird es jedoch für Unternehmen,
wenn aus dem eigentlich als Werkvertrag überschriebenen Einsatz eine Scheinselbstständigkeit oder
sogar verdeckte Arbeitnehmerüberlassung wird.
F
ür den Baukonzern Hochtief war und ist eigenen Angaben nach das Thema Scheinselbstständigkeit schon
immer ein Thema mit hohem Stellenwert. „Aus diesem
Grunde hat Hochtief ein ausdifferenziertes Kontrollsystem zur
Vermeidung der Entstehung von Tatbeständen, die auf Scheinselbstständigkeit hindeuten, implementiert“, sagt Wolfgang
Werths, Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 2008 Leiter des
Dezernats Deliktsprävention der Hochtief AG in Essen, der
für das gesamte arbeitsstrafrechtliche Riskmanagement des
Unternehmens verantwortlich ist. Einzelselbstständige, die
sich zum Beispiel um eine Tätigkeit im Rahmen eines freien
Mitarbeitervertrages bewerben, werden in der Regel, bei nicht
nur kurzfristigen Aufträgen, aufgefordert, das sogenannte Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung
Bund (DRVB; siehe Kasten) zu durchlaufen. „Wenn die DRVB
– leider manchmal erst nach einigen Monaten – bestätigt, dass
die Tätigkeit des Bewerbers als selbstständig anzusehen ist,
kann der Vertrag abgeschlossen werden“, so Werths.
Bei Hochtief existiere ein strenger Code of Conduct für Lieferanten und Auftragnehmer. Dieser werde ohne jede Aus-
STATUSFESTSTELLUNGSVERFAHREN DER DRVB
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) bietet
mit dem kostenfreien Statusfeststellungsverfahren eine
schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der
Frage, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen
Auftraggeber im Einzelfall selbstständig oder im Rahmen
eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Be­
schäftigungsverhältnisses ausübt.
• Im Jahr 2015 wurden insgesamt 21.500 Statusfeststel­
lungsverfahren durchgeführt.
• Eine abhängige Beschäftigung wurde in 45 Prozent
der Fälle festgestellt.
• Mit dem Statusfeststellungsverfahren ist ein Unterneh­
men auf der formell sicheren Seite.
• Mit der Antragstellung binnen Monatsfrist nach Tätig­
keitsaufnahme kann die Rückwirkung der Nachzah­
60
Ausgabe 6/2016
•
•
•
lungsverpflichtung für Sozialversicherungsbeiträge
verhindert werden.
Dies muss nachhaltig erfolgen; bei entsprechend
identifizierten Risikogruppen muss gleich gehandelt
werden, damit die Rentenversicherung nicht auf Vor­
satz schließen kann.
Bei dezentral organisierten Unternehmen ist beson­
ders darauf zu achten, dass die Kommunikation mit
der Bundesrentenversicherung an einer Stelle gebün­
delt wird; unterschiedliche Abteilungen sollten nicht
voneinander abweichende Aussagen treffen.
Statusfeststellungsverfahren sollten wegen rechtlicher
Fallstricke und der Haftungsrisiken für das Unterneh­
men immer von Unternehmensjuristen (mit)betreut
werden.
Quelle: CMS Hasche Sigle; DRVB
unternehmensjurist
TRENDS & THEMEN
nahme zwingend in allen Verträgen mit Nachunternehmern und
Lieferanten vereinbart und werde
so Vertragsbestandteil. Die Einhaltung des Code of Conduct sowie der
sonstigen Vorgaben von Hochtief
im Bereich Scheinselbstständigkeit
und illegaler Beschäftigung werde
regelmäßig unternehmensintern
überprüft. Werths bezeichnet es als
durchaus positiv, „dass dieses TheDr. Alexander Bissels,
Frederik Mehnert,
Wolfgang Werths,
ma nun allmählich in den Fokus der
Unternehmen gerät“.
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Director Legal Affairs &
Fachanwalt für ArbeitsCMS Hasche Sigle
Internal Audit,
recht, Leiter des Dezernats
Auch der Einsatz hochspezialisierter Fachkräfte ist mit dem Risiko von
Amadeus FiRe AG
Deliktsprävention,
Hochtief AG
Scheinselbstständigkeiten behaftet.
Die zeitlich befristete Platzierung
von Führungskräften hat sich auf
nahezu alle Funktionsbereiche von
Unternehmen ausgeweitet. Vor allem
Personalvermittlungsfirmen müssen neben der Herausforde- Aus seinen Kontakten zu Kundenunternehmen berichtet Mehrung, einen Externen passgenau auf die im Unternehmen zu nert, dass die Risikowahrnehmung im Bereich Scheinselbstbewältigenden Aufgaben zu besetzten, auch den Aspekt der ständigkeit zugenommen habe. „Ich persönlich habe auch
Rechtssicherheit für ihre Kunden gewährleisten.
engeren Kontakt zu einigen fachverantwortlichen Kollegen in
unseren Kundenunternehmen und kann sagen, dass dieser
Mitunter muss Projektarbeit via Dienstvertrag
ganze Themenblock teilweise bereits im Verlauf der letzten
Jahre massiv unter die Lupe der Revisionsabteilungen bezieprinzipiell ausgeschlossen werden
hungsweise Compliance-Stellen genommen wurde.“ Dies gelDie Amadeus FiRe AG, ein auf Fach- und Führungskräfte te sowohl hinsichtlich der Wahl der richtigen Dienstleistungen
spezialisierter Personaldienstleister im Rechnungswesen und Dienstleister, als auch und insbesondere hinsichtlich des
& Controlling, Finanzdienstleistungsbereich sowie in den richtigen Umgangs der eigenen Belegschaft mit den externen
Bereichen Office und Informationstechnologie, lässt jedes Personen. Für sein Unternehmen sei die Richtung klar: „Wir
einzelne Projekt vor Beginn von spezialisierten Juristen hin- gehen unseren Weg konsequent weiter und werden Positiosichtlich der Thematik Scheinselbstständigkeit überprüfen, nen, bei denen einzusetzendes Personal in die Arbeitsorgabevor es dann freigegeben werden kann. Projektarbeit via nisation des Kundenunternehmens eingegliedert wird und
Dienstvertrag wird unterhalb bestimmter Verkaufsstunden- tagesgeschäftliche Aufgaben übernehmen soll, ausschließlich
sätze generell ausgeschlossen, um eine deutliche Abgrenzung im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung besetzen.“
zur Arbeitnehmerüberlassung zu schaffen. Zudem werden
Statusanfragen bei der DRVB und anderen Einzugsstellen Abgrenzung zwischen weisungsgebundener
für Sozialversicherungsbeiträge durchgeführt, um so weitere und unabhängiger Tätigkeit bleibt schwierig
Rechtssicherheit für alle drei Vertragsparteien zu erreichen.
„Wir betreiben das Interim-/Projektmanagement bereits seit Die anstehende Einführung des Paragrafen 611a BGB werde
30 Jahren und hatten in dieser Zeit noch keinen einzigen Fall die Abgrenzung zwischen unabhängiger und weisungsgebunvon festgestellter Scheinselbstständigkeit zu verzeichnen, we- dener Tätigkeit auch in Zukunft nicht erleichtern. Frederik
der bei uns, noch bei unseren Kunden“, sagt Frederik Mehnert, Mehnert fasst es so zusammen: „Die in Paragraf 611a BGB
Director Legal Affairs & Internal Audit der Amadeus FiRe nunmehr gesetzlich verankerten Regelungen wiederholen
AG. „Genauso hat in all den Jahren auch noch kein Interim ohnehin – nahezu vollinhaltlich und nur in Nuancen weitManager versucht, sich bei uns oder unseren Kunden in ein reichender – die diesbezügliche Rechtsprechung des BunArbeitsverhältnis einzuklagen. Dies ist eine Bilanz auf die wir desarbeitsgerichtes. Mit all diesen Kriterien haben wir uns in
durchaus ein wenig stolz sind.“ Zurückzuführen sei dies auf unseren Status- und gegebenenfalls späterer Sozialgerichtsvereinen Workflow, welcher für die handelnden Personen und fahren auch in der Vergangenheit auseinandersetzen müssen.
Vertragsparteien anspruchsvoll und im Sinne der Risikoab- Demgemäß wird sich an unseren internen Workflows auch
wägung auch ein stückweit einschränkend sei.
nichts ändern.“
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TRENDS & THEMEN unternehmensjurist
ABLAUF EINES STATUSFESTSTELLUNGSVERFAHRENS
• Zuständigkeit: Clearingstelle der Deutschen Renten­
•
•
•
•
versicherung Bund (DRVB)
Einleitung: formloser Antrag des Auftraggebers oder
Auftragnehmers
Antrag kann jederzeit nach Tätigkeitsaufnahme gestellt
werden
Wird der Antrag innerhalb der Monatsfrist gestellt,
so entfällt die Rückwirkung auf die Nachzahlungs­
verpflichtung in die Sozialversicherung
die Wirkung eines Beschäftigungsverhältbisses tritt
erst mit der Entscheidung ein
• Ermittlungen zur tatsächlichen Ausgestaltung der
•
•
•
•
Tätigkeit (Analyse von Anlagen zu Verträgen, Auftrags­
schreiben und Rechnungen, et cetera)
bei Abweichung vom Antragswillen: Anhörung der
Beteiligten
Entscheidung durch Bescheid über Bestehen oder
Nichtbestehen einer Beschäftigung (und Beginn der
Versicherungspflicht)
Widerspruch gegen ergangenen Bescheid mit auf­
schiebender Wirkung ist möglich
Klage nach drei Monaten zulässig
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein Gesetzespaket auf den Weg gebracht, welches 2017 in Kraft tritt
und den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen weiter
verhindern soll. Der Wegfall der sogenannten (Vorrats-)Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung oder „Fallschirmlösung“
bei Scheinwerkverträgen sollte für Unternehmen in jedem
Fall Anlass sein zu prüfen, ob es trotz Vorliegens korrekter
Werk- oder Dienstleistungsverträge dennoch Hinweise auf
mögliche Eingliederungstatbestände im Unternehmen des
Auftraggebers gibt. Alexander Bissels, Rechtsanwalt und
Experte für Fremdpersonaleinsatz bei CMS Hasche Sigle,
führt hierzu aus: „Der Wegfall der ‚Fallschirmlösung‘ wird
dasjenige Thema sein, das die Praxis am meisten umtreibt.
RISIKEN UND SANKTIONEN
Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeits­
entgelt ist nach Paragraf 266a StGB mit Freiheits­
strafe bis zu fünf Jahren bedroht, in besonders
schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
Nachzahlungen von Sozialversicherungsbei­
trägen können bei Vorsatz 30 Jahre rückwirkend
fällig werden.
Nachzahlung der Lohnsteuer, Auftraggeber und
Arbeitnehmer haften gesamtschuldnerisch.
Zur Risikogruppe potenziell Scheinselbststän­
diger gehören auch hochspezialisierte Ingenieure,
Interimsmanager und IT­Experten und nicht nur
Regaleinräumer und Bauhilfsarbeiter.
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Ausgabe 6/2016
Es soll verhindert werden, dass Unternehmen Umgehungskonstruktionen wählen, wo Werkverträge tatsächlich keine
solchen sind, sondern verdeckt Arbeitnehmerüberlassungen
durchgeführt werden. Um von der legitimierenden Wirkung
einer Arbeitnehmerüberlassung profitieren zu können, wird
der Auftraggeber sich in Zukunft im Vorhinein festlegen müssen. Mit dieser Offenlegungs- und Konkrektisierungspflicht
hat man meiner Ansicht nach ein sehr effektives Mittel gefunden, um Missbrauch zu verhindern.“
Vermengung von fremden und eigenen
Mitarbeitern ist mitunter unvermeidbar
Das Gesetz dürfte damit jedoch leider in erster Linie eine
ganze Branche treffen, die jetzt noch saubere Werkverträge
abschließt, und damit die Falschen, vermutet Bissels: „Das
Problem ist, dass man nicht nur Missbrauchsfälle hat, sondern auch einen gewissen rechtlichen Graubereich. Vor allem
bei IT-Projekten, die über einen längeren Zeitraum beim
Kunden durchgeführt werden, gibt es Vermengungen von
Fremdbelegschaft und eigenen Mitarbeitern, etwa auf Grund
von einzuhaltenden Reporting Strukturen.“ Anders könnten
die Projekte auch nicht erfolgreich abgeschlossen werden, die
räumliche und personelle Nähe sei also projektimmanent. Es
gebe Bereiche, in denen man auch unter Berücksichtigung der
recht komplexen Rechtsprechung in der Tat nicht mehr sauber
zwischen Werk- oder Dienstvertrag und Arbeitnehmerüberlassung trennen könne. Hier würden Unternehmen, selbst wenn
sie sauber arbeiteten und hohe Löhne zahlten, im Zweifel
dazu gezwungen, formell eine Arbeitnehmerüberlassung zu
betreiben, obwohl es rechtlich gar keine sei. „Den jetzigen
Scheinwerkvertrag dürfte es damit verbreitet nicht mehr geben, aber er wird sein Pendant finden in einer Scheinarbeitnehmerüberlassung“, vermutet Bissels.
TRENDS & THEMEN unternehmensjurist
HOCHRISIKOGRUPPE UMFASST 1,2 MILLIONEN EXTERNE
„Schein und Sein bei der Beauftragung von Externen“,
die erste systematische Erhebung auf diesem Gebiet,
verdeutlicht, wo die Gefahren lauern. Für die Studie der
Ernst und Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
wurden deutschlandweit 400 Unternehmen und 2.455
Einzelpersonen befragt.
• Projektbeauftragung und Werkvertrag sind die häu­
figsten Vertragsarten bei der Beauftragung von Externen
(54 Prozent der Fälle)
• weniger als fünf Auftraggeber haben fast 40 Prozent
der Selbstständigen
• überwiegend beim Auftraggeber vor Ort arbeitet
jeder vierte Selbstständige
• länger als 18 Monate beim selben Auftraggeber ist
jeder fünfte Selbstständige tätig
• in die Hochrisikogruppe (Personen mit einem hohen
Risiko der Scheinselbstständigkeit) fallen in Deutschland
über 1,2 Millionen Externe
• potenziell scheinselbstständig ist damit jeder vierte
Selbstständige in Deutschland
• das Risiko, mit Sanktionen aufgrund von Schein­
selbstständigkeiten konfrontiert zu werden, schätzen
82 Prozent der Unternehmen als nicht vorhanden oder
höchstens gering ein
• ein Hinweisgebersystem nutzen lediglich 68 Prozent
der befragten Unternehmen, die Hälfte davon bindet Ex­
terne nicht ein
• nach konkreten Schadensfällen und Vorkommnissen
in Bezug auf Werk­/Dienstverträge oder der Identifikation
von Schwachstellen reagieren 20 Prozent der Unterneh­
men nicht
Einen erhöhten Prüfungsbedarf sieht auch Frederik Mehnert:
„Der Wegfall der sogenannten Fallschirmlösung birgt ganz
sicher ein erhöhtes Risikopotenzial. Aus unserer Sicht ist es
nunmehr noch wichtiger, eine klare Trennung zwischen der
Arbeitnehmerüberlassung und dem – wie wir es nennen –
Interim- und Projektmanagement zu ziehen.“
IT-gestützte Anwendungen sollen Unternehmen dabei helfen,
den Fremdpersonaleinsatz rechtskonform und kostenschonend zu organisieren. CMS Hasche Sigle hat das onlinebasierte IT-Produkt „Einsatz von Fremdpersonal“ (FPE) entwickelt,
das anhand einer Vielzahl real geprüfter Fälle validiert wurde.
„Die Idee zu dem Produkt kam im Rahmen eines Mandates
zum Fremdpersonaleinsatz, bei dem es mehrere tausend Fälle
zu prüfen galt“, erinnert sich CMS-Rechtsanwalt Bissels, der
an der Entwicklung beteiligt war. Die auf kanzleieigenen Servern gehostete Software setzt dort an, wo die tatsächlichen Einsatzumstände bekannt sind, und fragt die Details IT-gestützt
ab. Im Rahmen der Prüfung muss der Nutzer Aussagen mit
Ja oder Nein beantworten, wobei sich Zahl und Inhalt der
Fragen entsprechend den vorherigen Antworten anpassen.
Die Einzelfallauswertung bringt binnen weniger Minuten
ein Ergebnis, das in Form einer Ampel entweder ein hohes
Risiko (rot), weiteren Prüfungsbedarf (gelb) oder ein geringes
Risiko (grün) anzeigt.
Der rechtliche Rahmen für die Beschäftigung von Fremdpersonal wird ab 2017 noch enger gesteckt. Unternehmensjuristen
sollten sich gerade vor diesem Hintergrund bereits jetzt mit
den anstehenden gesetzlichen Neuerungen im Bereich der
Arbeitnehmerüberlassung auseinandersetzen, um rechtliche
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Ausgabe 6/2016
Gestaltungsräume beim Einsatz von Externen auch in Zukunft
rechtssicher ausschöpfen zu können. Nicht zuletzt sollten
Mitarbeiter, die mit AÜG-relevanten Situationen beruflich arbeiten müssen, über die Neuerungen des AÜG 2017 geschult
werden.
Fee Rahel Schlaegel
Risikominimierung durch ...
• ... stichprobenartige Prüfungen auf Einhaltung
der internen und externen Regelungen zum
Fremdpersonaleinsatz
• ... Implementierung von Hinweisgebersystemen
(Ausweitung auf Externe sinnvoll)
• ... jährliche Kontrolle mittels standardisierten
Prüfungsprogramms der Vertrags­ und
Zahlungsabwicklung
• ... Statusfeststellungsverfahren bei der DRVB, wobei
Gleichbehandlung bei entsprechend identifizierten
Risikogruppen beachtet werden sollte
• ... Analyse des tatsächlichen Gesamtgepräges der
Tätigkeit, nicht der Bezeichnung im Vertrag
• ... Deklarierung von Arbeitnehmerüberlassungen
(Wegfall der „Fallschirmlösung“)
• ... regelmäßige Schulung von Mitarbeitern mit
AÜG­relevanten Positionen
unternehmensjurist
JOB & KARRIERE
Leica
Verbesserung
Seite
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71
Seite
„Wir zwingen uns dazu, uns Zeit zu reservieren,
um qualitativen Mehrwert in unserem Bereich,
aber vor allem für Leica zu schaffen.“
Florian Schäfer, General Counsel, Leica Camera AG
Der Kamera­Hersteller Leica blickt auf eine wechselvolle
Firmengeschichte zurück. Im Laufe der Jahrzehnte erlebte das
Traditionsunternehmen eine Achterbahnfahrt von der Fast­Pleite
bis zum Rekord­Umsatz. Mit dem wirtschaftlichen Erfolg wuchs
auch das Arbeitsvolumen der Rechtsabteilung. Seite 72
„Wir fragen uns nicht, wer der Schuldige ist,
wenn etwas nicht funktioniert, sondern wie wir es
beim nächsten Mal besser machen können.“
Martina Seidl, General Counsel und Vice President Legal & Commercial,
Fujitsu Technology Solutions GmbH
Wer gibt schon gerne zu, etwas falsch gemacht zu haben?
Dabei können Irrtümer durchaus zum Erfolg beitragen, wenn sie
gründlich analysiert und reflektiert werden. Wichtige Vorraussetzung
hierzu ist ein offener, angstfreier Umgang mit Fehlern. Seite 76
JOB & KARRIERE unternehmensjurist
VERBESSERUNG
RICHTIG ANALLYSIERT
SIND FÄHLER LEHRREICH
Wer gibt schon gerne zu, etwas falsch gemacht zu haben? Dabei können Irrtümer durchaus zum
Erfolg beitragen, wenn sie gründlich analysiert und reflektiert werden. Wichtige Vorraussetzung
hierzu ist ein offener, angstfreier Umgang mit Fehlern.
S
o paradox das im ersten Moment auch klingen mag:
Fehler können richtig und wichtig sein, aus Irrtümern
können Erfolgsgeschichten entstehen. Bestes Beispiel
ist die Erfindung des Kunststoffs Teflon, der eigentlich nur
entdeckt wurde, weil bei einem chemischen Experiment etwas
ganz und gar schief lief. In der Praxis sind Ärger und Schuldgefühle häufig die ersten Reaktionen. Können sich Syndici
überhaupt Fehler erlauben? Schließlich werden sie doch oft
als Berater, Experten oder auch als Feuerwehr eingesetzt, wenn
es in anderen Unternehmensbereichen brennt. Wie gehen sie
mit Fehlern um?
In die Zukunft schauen,
nicht in die Vergangenheit
Fehler einzugestehen, die Angst vor dem Gesichtsverlust ist
in vielen Kulturkreisen ein schwieriges Thema. Bei einem
Unternehmen mit einer japanischen Mutter wie Fujitsu gibt
es einen „etwas anderen“ Umgang mit Fehlern. „Wir setzen
auf Kaizen“, erklärt Martina Seidl, General Counsel und Vice
President Legal & Commercial bei der Fujitsu Technology
Solutions GmbH in München. Dahinter steht wörtlich der
„Wandel zum Bessern“, also die permanente Verbesserung
von Tätigkeiten, Abläufen, Verfahren oder Produkten durch
alle Mitarbeiter. Im Westen wird Kaizen oft mit dem Begriff
kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP) oder Continual/
Continuous Improvement Process (CIP) gleichgesetzt.
„Es ist einfach die Mentalität unseres Unternehmens, kontinuierlich Prozesse unter die Lupe zu nehmen und zu prüfen,
wie wir etwas verbessern können“, erklärt Martina Seidl. „Und
wir fragen uns nicht, wer der Schuldige ist, wenn etwas nicht
funktioniert, sondern wie wir es beim nächsten Mal besser
machen können. Das heißt, wir schauen in die Zukunft, nicht
in die Vergangenheit.“
Wie das praktisch funktioniert? „Wenn Fehler passieren, dann
nehmen wir uns die Zeit für eine Analyse. Wer verstanden hat,
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Ausgabe 6/2016
warum etwas falsch gelaufen ist, der kann es beim nächsten
Mal besser machen“, ist die Chefjuristin überzeugt. Setzt sie
auch auf Kontrollinstrumente zur Fehlervermeidung? Nicht
bei jedem Projekt ist Martina Seidl involviert, denn vieles
übernehmen auch ihre Teamleiter. „Aber bei großen und relevanten Fällen bin ich immer mit im Boot.“ Ihr Rezept zur
Fehlervermeidung bei ihren Mitarbeitern: „Ich spreche den
Kollegen mein Vertrauen aus und lasse sie auch früh große
Aufgaben selbstständig erledigen, denn ich bin mir sicher, dass
man an Herausforderungen wächst.“ In einem von Vertrauen geprägten Klima „lässt sich dann auch einfacher darüber
sprechen, was an der einen oder anderen Stelle besser gemacht
werden könnte.“
In Rechtsabteilungen haben sich bestimmte
Mechanismen zur Fehlervermeidung bewährt
Aber es gibt in der Rechtsabteilung auch Mechanismen zur
Fehlervermeidung, die sich bewährt haben – etwa, dass bei
wirklich wichtigen, großen Fällen grundsätzlich immer zwei
Kollegen gemeinsam daran arbeiten. Und dann gibt es da auch
noch die so genannten „Goldteams“. Bei besonders wichtigen
Vertriebsprojekten, wenn das beauftragte Team „vom Fieber
gepackt wird“, dann steht im Hintergrund eine zweite Mannschaft in gleicher Zusammensetzung bereit, die als SparringsPartner, Coach und Korrektiv fungiert. „Auch Juristen, die ja
unabhängig, neutral und objektiv sein sollen, werden eben
manchmal bei großen Aufträgen von Begeisterung gepackt
und wollen natürlich den Deal für unser Unternehmen ge-
unternehmensjurist
JOB & KARRIERE
Eine „Fehlerkultur“, die mit Schuldzuweisungen arbeitet, führt häufig zu noch mehr
Stress, Leistungsdruck und Perfektionismus, so die Erkenntnis aus beiden Untersuchungen. „Fehler passieren nun mal“, sagt
die Wissenschaftlerin, „die Frage ist nur,
wie wir damit umgehen“. Wichtig sei, so
Scheel, dass Mitarbeiter das Gefühl haben,
sich Fehler leisten zu dürfen, ohne in Angst
zu verfallen, denn das führe nur zum Vertuschen, nicht zu einer Verbesserung. Auch
wenn es „einfach ist, Fehler dem individuellen Versagen zuzuschreiben, sind es doch
oft Fehlerverkettungen“.
Unternehmensberater und Coaches raten
manchmal dazu, Fehler bewusst zu begehen
– als eine Art „Trockenübung“, um zu sehen,
was passiert und welche Auswirkungen sie
haben können. Und tatsächlich ist „der Umgang mit dem Thema Fehler auch branchenabhängig“, so die Psychologin. „Bei vielen ITGründern ist es Teil der Unternehmenskultur,
völlig offen darüber zu sprechen. Da hat niemand Angst, sein Gesicht zu verlieren.“ In anderen Branchen gebe es wirklich elaborierte
Systeme für das Fehler-Management, weiß
Scheel. „In der Luftfahrt etwa oder in der Medizin, wo unter Umständen Menschenleben
in Gefahr geraten, kommt dem ja auch große
Bedeutung zu.“
winnen“, so Seidl. „Da ist es gut, wenn ein
nicht involviertes Team den klaren Blick von
außen hat und wenn nötig, Kurskorrekturen
vornehmen kann.“
Dr. Tabea Scheel, Diplom-, Arbeits- und Organisationspsychologin, derzeit mit einer Vertretungsprofessur an der Fernuniversität Hagen betraut, kennt sich aus mit den Themen
Fehler und Fehlerkultur. Sie ist unter anderem
Mitautorin zweier Studien der Universität
Wien, bei der Steuerberatungkanzleien und
ihr Umgang mit dem Thema „Veränderung
und Fehler“ untersucht wurden. Unter anderem wurde analysiert, ob Mitarbeiter trotz
gestiegenen Arbeitstempos und stärkeren
Wettbewerbs noch Eigeninitiative zeigten.
In beiden zeigte sich: Schlechte Fehlerkultur
wirkt sich ungünstig auf das Engagement
der Mitarbeiter aus und steht außerdem in
Zusammenhang mit schlechterer Leistung
in einem Wissenstest.
Erfahrung dient der
Fehlervermeidung
Zwar hängen von den Entscheidungen der
Rechtsabteilungen nicht unbedingt Leben
oder Tod ab, aber das Wohl und Wehe eines
Unternehmens möglicherweise schon. „Darum haben wir zwar kein Fehlervermeidungssystem, schon gar keines, das IT-gestützt ist,
aber wir leisten uns den Luxus, uns Zeit zu
nehmen.“ Dr. Stefan Brügmann, Chefsyndikus der Helaba Landesbank Hessen-Thüringen, erklärt ein internes Prinzip so: „Für uns
ist eine intensive Prüfung und Bearbeitung
in hoher Qualität wichtig. Wir müssen nicht
überall die ersten sein, aber wir wollen es gut
machen.“ Dementsprechend legt er auch Wert
darauf, dass bei der Rekrutierung von Mitarbeitern erfahrene Kräfte angeworben werden.
„Auch das dient der Fehlervermeidung.“
Je nach Priorität eines Falles sind auch hier
mehrere Kollegen beteiligt und „Deal-Teams“
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JOB & KARRIERE unternehmensjurist
UNTERNEHMENSJURISTEN UND FEHLER
Elke Schüttelkopf ist Coach in Wien, bietet Management­Training und publiziert
unter anderem zum Thema Fehler, Fehlerkultur.
Unternehmensjuristen und Fehler? Ist das eine besonders heikle Beziehung?
Juristen haben oft ganz spezielle Funktionen im Unternehmen, in denen Fehlerkultur eine besondere Rolle spielt: Im
Bereich Human Resources definieren sie die Fehlerkultur
mit. Sie sind meist involviert in die Frage, was sind Fehler, was
sind Pflichtverletzungen und was sind Straftaten und wie soll
jeweils der Umgang damit erfolgen. Darüber hinaus arbeiten
Juristen oft an Schnittstellen nach außen und haben somit
nicht nur mit den unterschiedlichen Fehlerkulturen im Haus,
sondern mit den Fehlerkulturen anderer Organisationen zu
tun. Da sind oft wirklich kritische Fehler zu verhandeln. Das
geht von Regulatory Affairs über Einkauf bis hin zu Öffentlichkeitsarbeit. Da ist es hilfreich, selbst souverän über ein
gutes Repertoire an Fehlervermeidungsstrategien zu verfügen.
Juristen arbeiten mit klaren Regeln und Vorschriften –
eigentlich müssten sie ja fehlerfrei sein. Trotzdem unterlaufen auch in Rechtsabteilungen Fehler – warum?
In den meisten Unternehmen gibt es tausende Regeln und
Normen. Ihr Ziel ist es, Fehler zu verhindern. Meistens
muss ja eine hohe Komplexität unter großem Zeitdruck
bewältigt werden. Es kommt
jedoch auch vor, dass man das eine oder andere falsch interpretiert, nicht die richtigen Schlüsse zieht oder die falschen
Prioritäten setzt. Dabei handelt es sich um Fehleinschätzungen. Fehler zu machen ist menschlich. Und Juristen
sind auch nur Menschen. Jedes Gerichtsurteil zeigt uns
auf: Es gibt kein objektives und endgültiges „richtig“ und
„falsch“. Es ist immer ein Abwägen vielfältiger Aspekte, das
oft zu überraschenden Ergebnissen führt.
Was macht eine gute Fehlerkultur aus?
In der Krise schreien alle „Wir brauchen eine Fehlerkultur“.
Nach der Krise sind die guten Vorsätze vergessen und man
macht weiter wie vorher. Da ist Fehlerkultur nicht mehr als
ein Schlagwort. Aber mehr und mehr Unternehmen werden
sich bewusst, dass Fehlerkultur zur Krisenprävention hilfreich ist, nicht zur Krisenbewältigung. Eine gute Fehlerkultur ermöglicht das Lernen aus Fehlern, schafft kontinuierliche Verbesserungsprozesse und sichert die Qualität.
aus Juristen und Kaufleuten arbeiten gemeinsam – um sich
auszutauschen und auch zu korrigieren. Wichtig aber, so
Brügmann, sei das absolute Vertrauen, Fehler angstfrei einräumen zu können. „Da kommt mir als Führungskraft natürlich besondere Bedeutung zu, denn ich lebe vor, was ich
auch von meinen Mitarbeitern verlange: den offenen Umgang
mit Irrtümern.“
Offenheit, Transparenz und Kommunikation
sind Teil guter Fehlerkultur
Den „Nimbus des Unfehlbaren“ vor sich herzutragen, kommt
für den Chefsyndikus nicht in Frage. „Ich bin Generalist,
meine Kollegen sind die Spezialisten, und ich vertraue auf
ihr Wissen, denn unser gemeinsamer Job ist es, den Unternehmenswert nachhaltig zu steigern.“ Auch in der Zusammenarbeit mit anderen Bereichen sei es nicht die Aufgabe
der Rechtsabteilung, Fehler nachzuweisen und zu belehren.
„Wie wir miteinander umgehen, ist eine Frage der Kommu-
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Ausgabe 6/2016
nikation“, so Brügmann. „Wir als Inhouse-Juristen sehen
unsere Aufgabe darin, Anregungen zu geben und Vorschläge
zu machen, wie es besser gehen kann.“
Offenheit und Transparenz sieht auch Dr. Christoph Klahold,
Chief Compliance Officer bei Thyssenkrupp in Essen, als
ein wichtiges Merkmal der eigenen Unternehmenskultur:
„Die können Sie nicht von oben herab vorschreiben. Aber Sie
können sie vorleben. Dazu gehört es, ein Klima zu schaffen,
in dem man Fehler offen ansprechen kann.“ Bei Gesprächen
mit Mitarbeiten aus dem operativen Geschäft stünden daher
selten die Compliance-Prozesse im Mittelpunkt, sondern vielmehr die Kultur, so Klahold: „Wir geben unseren Kollegen
die Möglichkeit, über ihre Herausforderungen im Alltag zu
berichten. Das schafft Raum, gemeinsam zu überlegen, wie
wir Dinge besser machen können.“
Eine solch intensive Form des „Feedbacks“ bietet auch die weltweite Mitarbeiterbefragung, die vor zwei Jahren das erste Mal
im gesamten Konzern durchgeführt wurde und bei der es auch
kritische Rückmeldungen gab. „Ich werte es durchaus als Er-
JOB & KARRIERE unternehmensjurist
Martina Seidl,
General Counsel und
Vice President Legal &
Commercial, Fujitsu Technology Solutions GmbH
Dr. Tabea Scheel,
Professur für Arbeits- und
Organisationspsychologie
(Vertretung),
Fernuniversität Hagen
Dr. Stefan Brügmann,
Chefsyndikus,
Landesbank
Hessen-Thüringen
folg, dass die Mitarbeiter den Mut hatten, ihre Bedenken offen
anzusprechen. Der Ball lag dann bei uns Führungskräften, die
Hintergründe zu analysieren und die Dinge zu verbessern.“
Diese Aufgabe nimmt Klahold ernst. Ein Ergebnis der Befragung war etwa, dass das Compliance-Programm bei den
gewerblichen Mitarbeitern der Stahlsparte nicht ausreichend
bekannt war. Die Schulungen wurden intensiviert, die Kommunikation verbessert. „Wir bei Thyssenkrupp verstehen
URSACHEN SUCHEN, NICHT SCHULDIGE
Eine positive Fehlerkultur setzt auf Analyse und
Veränderung, nicht auf Schuldzuweisung. Wichtig
sind diese Fragen:
•
•
•
•
•
•
•
Wie ist das passiert?
Wann ist der Fehler passiert und welche
Konsequenzen kann er haben?
Gibt es nur einen Auslöser oder haben mehrere
Faktoren zu dem Fehler beigetragen?
Ist dieser Fehler schon häufiger vorgekommen?
Gibt es Verbesserungsmöglichkeiten in den Regeln
oder Abläufen?
Wie kann sichergestellt werden, dass der gleiche
Fehler nicht noch einmal passiert?
Welche Sofort­ und welche Langzeitmaßnamen
sollen ergriffen werden, um Fehler in Zukunft zu
vermeiden?
80
Ausgabe 6/2016
Dr. Christoph Klahold,
Chief Compliance Officer,
Thyssenkrupp AG
unter Compliance die Einhaltung von Regeln und Gesetzen.
Wir gehen aber noch ein Stück weiter und sagen, Compliance
ist eine Frage der Haltung und steht für Verlässlichkeit, Aufrichtigkeit, Glaubwürdigkeit und Integrität“, so Christoph
Klahold. Der Anspruch des Juristen ist klar: das zentrale
Compliance-Konzept auf die praktischen Fragen und Abläufe des betrieblichen Alltags herunterzubrechen. Deshalb
beraten, informieren und schulen rund 70 hauptamtliche
Compliance-Mitarbeiter die weltweit Beschäftigten zu den
relevanten gesetzlichen Bestimmungen und internen Richtlinien des Unternehmens. Dabei gehe es um die Verhinderung von Korruption und Kartellen, aber eben auch um die
Vermeidung von unabsichtlichen Fehlern. „Ein Bewusstsein
für Fehlentwicklungen zu schaffen, erkannte Missstände offen
anzusprechen und für die Zukunft zu vermeiden, das ist nicht
immer leicht und manchmal ein Spagat. Aber es ist extrem
wichtig“, ist Klahold überzeugt.
Gabriele Müller
• Fehler werden gerne einem Einzelnen zugeschrieben,
•
•
•
aber meist handelt es sich um eine Verkettung von
Umständen
Schuldzuweisungen bei Fehlern erzeugen Angst
und blockieren die Bereitschaft, sich zu engagieren
eine positive Fehlerkultur setzt auf Vertrauen und
Offenheit
Führungskräfte sollten den offenen Umgang mit
Fehlern vorleben, damit Mitarbeiter es wagen, Fehl­
entwicklungen anzusprechen
VERBAND
unternehmensjurist
VERBAND
Berufsanerkennungsrichtinie
Mitgliederversammlung
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Compliance Summit
GWB­Novelle
Regionalgruppen
Seite
Seite
Seite
Seite
Seite
Seite
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„Es erfüllt mich mit großem Stolz,
dass ich Präsident des BUJ sein durfte.“
Solms U. Wittig, Präsident, BUJ
Solms U. Wittig überträgt sein Präsidentenamt zum 31. Dezember 2016
an den Vorstand des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen. Sein
Nachfolger wird auf der Mitgliederversammlung am 26. Januar gewählt.
Seite 83
„Früher wurde man als Compliance-Chef noch als ‚Handaufleger‘
belächelt. Das hat sich geändert, seitdem Compliance als Führungsund Managementaufgabe verstanden wird.“
Prof. Dr. Stephan Grüninger, Konstanz Institut für Corporate Governance KICG
Von politischen über wirtschaftliche bis hin zu praktischen
Informationen rund um die Compliance: Der Compliance Summit bot
eine gute Gelegenheit, sich auf Augenhöhe auszutauschen. Seite 84
„Ohne ein Unternehmensstrafrecht, gäbe es auch keine Compliance,
da absolut kein Handlungsdruck auf Unternehmen lasten würde.“
Dr. Rolf Raum, Richter am BGH
Der Entwurf der 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbs­
beschränkungen („GWB“) liegt vor: Das geplante Unternehmens­
strafrecht bedeutet eine grundlegende Änderung des deutschen
Kartellrechts. Seite 86
BUJ-Geschäftsstelle
Bundesverband der Unternehmensjuristen (BUJ)
Mainzer Landstraße 251
60326 Frankfurt am Main
Telefon 069 7595-3060
Fax 069 7595-3065
[email protected] · www.buj.net
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VERBAND
unternehmensjurist
Compliance-Arbeit braucht neue Denkansätze
Von politischen über wirtschaftliche bis hin zu praktischen Informationen rund um die Compliance:
Der diesjährige Compliance Summit bot eine gute Gelegenheit, sich auf Augenhöhe auszutauschen.
Es fehlt in Unternehmen bis heute häufig
das Verständnis dafür, dass Compliance einer entsprechenden Unternehmenskultur
bedarf, um zu funktionieren. Das Thema
ist vielen Mitarbeitern und auch Führungskräften nach wie vor fremd. Zum Auftakt des
5. Compliance Summits wurden grundsätzliche Fragen aufgeworfen: Ist Compliance
alter Wein in neuen Schläuchen oder haben
sich tatsächlich Veränderungen in der Praxis
ergeben? Was sind die Herausforderungen
für den Compliance Officer der Zukunft?
Dr. Dirk Lorenz, Partner bei Taylor Wessing,
betonte, man müsse endlich vermitteln,
dass es sich um mehr als nur eine Modeerscheinung handele. Es gehe um keine
Neubezeichnung altbekannter Vorgänge,
sondern um ein in heutiger Zeit tatsächlich
unerlässliches Instrument für den Erfolg
eines Unternehmens.
Lorenz verglich den Compliance Officer
mit einem Marathonläufer und fragte: Was
treibt ihn an? Für die meisten Läufer seien
auf den über 42 Kilometern die Anfeuerung
und der Jubel der Menschen am Rand der
Rennstrecke die beste Motivation. Zur Arbeit der Compliance-Verantwortlichen zog
Lorenz eine einfache Parallele: Es sei wichtig, bei den Mitarbeitern Begeisterung für
das Thema Compliance zu schaffen. Erst
wenn alle überzeugt seien, bekomme der
Verantwortliche die nötige Unterstützung.
Die Chefetage muss die
Compliance-Kultur vorleben
„Die Führungskräfte leben da doch noch
oft in der Vergangenheit. Die aktuelle unternehmerische Compliance-Praxis stellt
immer noch ein lapidares Abhaken von
Regelwerken dar. Das Ganze darf sich aber
nicht in einer bloßen Förmelei verlieren“,
warnte Prof. Dr. Stephan Grüninger in der
Podiumsdiskussion.
Nach Dr. Helmut Krenek, Vorsitzender Richter am LG München, ist das Gebiet rund
um die Regeleinhaltung in Unternehmen
nicht delegierbar. Der Vorstand müsse sich
kontinuierlich über die Vorgänge im Un-
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ternehmen informieren. Die ComplianceKultur lasse sich im oft beschworenen „tone
from the top“ festmachen – dem von der
Unternehmensleitung nicht nur kommunizierten, sondern vor allem gelebten Leitbild.
Prof. Dr. Grüninger erinnert sich, dass man
früher als Compliance-Chef noch als „Handaufleger“ belächelt wurde. Das habe sich
etwas geändert, seitdem man verstanden
habe, dass das eine echte Führungs- und
Managementaufgabe sei. Nur so könne man
auch den letzten Mitarbeiter von der Notwenigkeit eines Compliance-Systems überzeugen. Der wissenschaftliche Direktor des
Konstanz Institut für Corporate Governance
plädierte daher für Mitarbeitertrainings „mit
Juristen und nicht nur für Juristen“.
Zum Verhältnis
von Theorie und Praxis
Im Laufe der Diskussion äußerte Dr. Hans
Richter, Oberstaatsanwalt a. D., auf äußerst
charmante und humorvolle Art seine Meinung zur Delegation von Verantwortung.
Dem Strafrecht sei das Wort „Compliance“
komplett fremd. An solchen Formulierungen halte man sich erst gar nicht auf.
Da müsse man schon am Gesetz ansetzen.
Verschiebe man die Verantwortung über
die Einhaltung von unternehmerischen
Regeln, könne das nämlich durchaus eine
Unterlassensstrafbarkeit begründen, zum
Beispiel wegen Betruges. Der strafrechtliche
Anknüpfungspunkt sei dabei die tatsächliche Handlung und nicht das, „was auf dem
Papier steht“.
Man könne sich daher noch so sehr durch
Zertifikate zu exkulpieren versuchen, am
Ende sei relevant, wer welche ComplianceAufgaben auch tatsächlich übernommen
hat.
Dem widersprach Dr. Helmut Krenek, indem er darauf hinwies, dass eine seriöse
Compliance-Zertifizierung ein gewichtiges
Indiz dafür sei, dass Regelkonformität innerhalb eines Unternhemens gelebt wird.
Mit einem ordnungsgemäß erteilten Zertifikat könne man in der Regel davon ausgehen,
dass der Vorstand seiner Verantwortung
gerecht werde. Hier zeigte sich deutlich,
dass der Ansatzpunkt der Wissenschaft an
strafbares Handelns ein anderer ist als der
der Unternehmenspraxis.
Immer strengere Vorschriften
zu Berichterstattungspflichten
Großer Gesprächsbedarf zeigte sich am
nächsten Tag bei den Vorträgen von Dr.
Björn Demuth (Partner bei CMS) und Dr.
Daniel Kaiser (Counsel bei CMS). Sie gaben
einen kurzen Überblick zum Thema „Wie
die Panama Papers das internationale Steuer- und Strafrecht verändern“.
Die Veröffentlichung der Rohdaten der
Panama-Papers hatte zu wilden Spekulationen von Medien und deren Konsumenten
über daraus folgende Strafverfahren geführt,
nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2010 entschieden hatte, dass
angekaufte Daten im Ermittlungsverfahren
verwendet werden dürfen. Die CMS-Anwälte
führten aus, dass das für Unternehmen komplexe Gebiet der Compliance durch die anvisierten Kontrollmaßnahmen noch schwieriger zu handhaben werde, zwischen den
Finanz- und Strafverfolgungsbehörden eine
noch stärkere Zusammenarbeit zu erwarten
sei und Steuerbehörden künftig besonders
sensibel bei der Prüfung von Geschäftsbeziehungen zu Briefkastengesellschaften im
Ausland vorgehen würden.
Carsten Beisheim, ehemaliger Leiter Konzernrecht und Compliance der Wüstenrot
& Württembergische AG, sprach die neuen
Berichtspflichten an, die es nach der CSRRichtlinie und dem Umsetzungsgesetz
geben werde. Seiner Meinung nach muss
das Thema CSR anders betrachtet werden.
Es habe im Wesentlichen ein Paradigmenwechsel stattgefunden: Von Unternehmen
werde mehr denn je Transparenz erwartet.
Während CSR bisher aber vor allem auf
freiwilliger Basis durchgeführt wurde, verpflichtet die EU zukünftig bestimmte Unternehmen, über Aspekte der Nachhaltigkeit
zu berichten. Viele kapitalmarktorientierte
VERBAND
unternehmensjurist
Dr. Hans Richter
Inka Müller­Schmäh
Lars Riether
Oberstaatsanwalt a. D.,
Staatsanwaltschaft Stuttgart
Geschäftsführerin,
Vereinigung Sportsponsoring­Anbieter e.V
Senior Manager Compliance Audits,
Deutsche Post DHL Group
Unternehmen müssen daher ab dem 1. Januar 2017 einen Nachhaltigkeits- oder CSRBericht veröffentlichen.
schiedlichsten Strukturen anzupassen – von
der Amateurliga bis hin zum Spitzensport.
wirksames Risikomanagement als weiteres
Aufdeckungstool unerlässlich.
Dr. Philip Matthey betonte wiederholt, dass
Compliance und Risikomanagement keine
Instrumentarien für Leute sind, „die im Elfenbeinturm leben“. Die Themen müssten
vielmehr offen kommuniziert werden. Es
sollte in Zukunft positiver angenommen
werden, wenn jemand im Unternehmen
eine Risikoquelle aufzeigt und nicht – mitunter aus Angst – verschweigt. Nur so ließe
sich eine Risikominimierung verwirklichen.
Compliance
auch im Interesse des Sports
Sehr authentisch gab Inka Müller-Schmäh,
Rechtsanwältin und Geschäftsführerin der
Vereinigung Sportsponsoring Anbieter e. V.
(VSA), einen Überblick der Compliance aus
Sicht von Sportverbänden und -sponsoren.
Müller-Schmäh referierte quasi in eigener
Sache: Seit 1997 ist sie als Schiedsrichterin
im Einsatz, seit 1999 auch in der HerrenOberliga und -Regionalliga, 2008 sogar bei
den Olympischen Spielen. Es war für sie normal, als Linienrichterin offensichtlich falsche
Entscheidungen eines Schiedsrichters zu korrigieren. 2005 stellte sich heraus, dass sie so
als Assistentin des dann der Bestechlichkeit
überführten Robert Hoyzer einmal eine Spielmanipulation verhindert hatte.
Mit der Professionalisierung des Sports
seien natürlich auch die finanziellen Anreize
und Manipulationsrisiken gestiegen, so Inka
Müller-Schmäh. Um die integrative Kraft
des Sports und die dadurch verbundene Vermittlung von Werten weiter voranzutreiben,
hätten deutsche Profiligen schon sehr früh
Lizenzierungsverfahren eingeführt und immer weiter ausgebaut, für Müller-Schmäh
ein „Fair-Play-Meilenstein“. Die Herausforderung bleibe, Compliance auf die unter-
Risiken direkt benennen
und erkennen
Nach Ansicht von Dr. Philip Matthey, Chief
Compliance Officer der MAN SE, ist ein
funktionierendes Risikomanagement der
Schlüssel zum Erfolg. Er referierte über
das Thema: „Risikomanagement als zentrale Herausforderung für die ComplianceVerantwortlichen.“ Es sei von wesentlicher
Bedeutung, dass das Vorhandensein von
Risiken bewusst wahrgenommen und offen
angesprochen wird. Hinweise auf mögliche
Risiken dürfen keinesfalls als „Pessimismus” gebrandmarkt werden.
Es sei auch nicht zu empfehlen, scheinbar
unbedeutende Risiken in ihren Auswirkungen zu verharmlosen. Unternehmen
erkennen heute, dass alle ihre Informationen, unabhängig von deren Format und
Quelle, für die Geschäftstätigkeit wichtig
sind. „Noch vor zwei Jahren hatte ich so gut
wie keine Ahnung von dem Thema“, gab
Dr. Matthey während seines Vortrags zu. Er
habe erst lernen müssen, dass das Thema
von wirklicher Relevanz ist.
Jedes Projektgeschäft berge ein Korruptionsrisiko, da es in Unternehmen immer wieder
„Blind Spots“ gebe. Den Compliance-Verantwortlichen müssten deshalb genügend
Einblicke gewährt werden. Daher sei ein
Die richtigen Informationen zu
erhalten, ist nicht immer leicht
„Das wichtigste ist ein klares Mandat“,
bekräftigte Lars Riether, Senior Manager
Compliance Audits der Deutsche Post
DHL Group. Nach seiner Meinung muss
in einem Unternehmen festgelegt sein,
wer für welchen Compliance-Bereich in
welchem Umfang zuständig ist. Spannend
wurde es, als er davon berichtete, wie er
an Informationen über einen ComplianceVerstoß kommt. Dies bedeute oft einen
Spagat zwischen Geheimhaltung und Informationsinteresse. In humoriger Manier
erzählte er dem Publikum, dass er sich vor
längerer Zeit einmal mit einem „Whistle
blower“ auf einer Flugzeugtoilette treffen
musste, um an Informationen zu kommen.
Dieser sei zu keinem anderen Treffpunkt
bereit gewesen.
Andrea Hartmann
Ausgabe 6/2016
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Termine 2017
Stand: November 2016
Stand: November 2016
26. bis 27. Januar 2017 · Berlin
2017
Auftakt am Vorabend (25. Januar)
www.unternehmensjuristen-kongress.net
14. März 2017 · Köln
Auftakt am Vorabend (13. März)
25. April 2017 · Stuttgart
Auftakt am Vorabend (24. April)
Legal Tech
Summit 2017
26. April 2017 · Stuttgart
Auftakt am Vorabend (25. April)
20. Juni 2017 · Düsseldorf
Auftakt am Vorabend (19. Juni)
21. Juni 2017 · Düsseldorf
Auftakt am Vorabend (20. Juni)
September 2017 · Frankfurt
IT-Recht 2017
& Digitalisierung
September 2017 · Frankfurt
11. Oktober 2017 · München
Auftakt am Vorabend (10. Oktober)
12. Oktober 2017 · München
Auftakt am Vorabend (11. Oktober)
14. November 2017 · Frankfurt
Auftakt am Vorabend (13. November)
29. November 2017 · München
Summit
Ein Netzwerk für die Zukunft
Auftakt am Vorabend (28. November)
www.buj.net
REGISTER/IMPRESSUM unternehmensjurist
PERSONENREGISTER
Barwick, Susanne, Börsenverein des Deutschen
Buchhandels (8)
Beisheim, Carsten (84)
Berner, Dierk, Coop eG (8)
Bissels, Dr. Alexander, CMS Hasche Sigle (61)
Boje, Norman, Coop eG (8)
Bong, Andreas, Otto Henning GmbH (25)
Brügmann, Dr. Stefan, Landesbank Hessen-
Thüringen (77)
Brunnschweiler, Stefan, CMS (14)
Currier, Charles, CMS (14)
Demuth, Dr. Björn, CMS Hasche Sigle (84)
Dueck, Gunter (18)
Eschen, Nikolas, Brookfield Developments (Ger-
many) GmbH (8)
Eue, Dr. Jens (26)
Eversberg, Dr. Arndt, Roland ProzessFinanz AG (51)
Freifrau Ebner von Eschenbach, Marie-Alix, BUJ
(10, 20)
Furth, Dr. Rasmus, ING Wholesale Banking
Germany (46)
Gates, Bill (36)
Graf, Christian, Handelskammer Hamburg (56)
Grüninger, Prof. Dr. Stephan, Konstanz Institut für
Corporate Governance KICG (81)
Grünvogel, Dr. Thomas, CMS Hasche Sigle (67)
Häuser, Dr. Markus, CMS Hasche Sigle (21)
Hange, Michael (16)
Harnier, Dr. Gabriel, Bayer AG (8)
Hartung, Markus, Bucerius Center on the Legal
Profession (CLP) (50)
Hartwig, Niels, BUJ (83)
Hartwig, Roland, Bayer AG (8)
Hauschild, Dr. Armin (26)
Hemeling, Dr. Peter, Allianz SE (9)
Hildebrand, Dr. Rolf (57)
Hirschmann, Dr. Christoph, Kelvion Holding GmbH
(25)
Hofman, Dr. Bernhard, Bayerische Versorgungskammer (46)
Hufeld, Felix, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (42)
Jochheim, Dr. Susanne, BRP Renaud und Partner
mbB (33)
Jones, Markus, Universitätsklinikum Heidelberg (57)
Kaiser, Daniel, CMS Hasche Sigle (84)
Kasch, Rüdiger, Coop eG (8)
Kaßmann, Götz, BUJ (83)
Kienast, Rainer, CMS Hasche Sigle (10)
Klahold, Dr. Christoph, Thyssenkrupp AG (78, 86)
Kilian, Dr. Robert, N26 Bank GmbH (38)
Knebel, Carolin, Leica Camera AG (74)
Krause, Nils, DLA Piper (88)
Krenek, Dr. Helmut, Landgericht München (84)
Krumbach, Torsten, Bosch Sicherheitssysteme
GmbH (25)
Löwe, Dr. Henning, Hanseatische Rechtsanwalts-
kammer Hamburg (88)
Lorenz, Dr. Dirk, Taylor Wessing (84)
Lund, Morten (35)
Matthey, Dr. Philip, MAN SE (85)
McGuire, Prof. Dr. Mary-Rose, Universität Mannheim (88)
Mehnert, Frederik, Amadeus FiRe AG (49)
Müller-Schmäh, Inka, Vereinigung SportsponsoringAnbieter e. V. (VSA) (85)
Ost, Prof. Dr. Konrad, Bundeskartellamt (86)
Paeffgen, Theo, Foris AG (49)
Pahle, Kaus, ING Wholesale Banking Germany (46)
Paschen, Dr. Ulrich, QM-Beratung in Medizin und
Wissenschaft (56)
Pertlwieser, Dr. Markus, Deutsche Bank Privat- und
Geschäftskunden AG (38)
Przibilla, Stefan, Leica Camera AG (74)
Raum, Dr. Rolf, Bundesgrichtshof (81)
Ress, Dr. Hans-Konrad, Allianz SE (9)
Richter, Dr. Hans (84)
Riesen, Viktoria, Leica Camera AG (74)
Riether, Lars, Deutsche Post DHL Group (85)
Roegele, Elisabeth, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (83)
Rönnau, Prof. Dr. Thomas, Bucerius Law School (86)
Schafstedde, Dr. Malte, Auxmoney GmbH (38)
Schäfer, Florian, Leica Camera AG (71)
Scheel, Dr. Tabea, Fernuniversität Hagen (76)
Schichl, Dr. Peter, Deutsche Telekom AG (17)
Schneider, Ewan, Leica Camera AG (74)
Schöning, Dr. Falk, Hogan Lovells (68)
Schüttelkopf, Elke, Schüttelkopf GmbH (78)
Seidl, Martina, Fujitsu Technology Solutions
GmbH (71)
Spang, Prof. Dr. Christian, Börsenverein des Deutschen Buchhandels (8)
Stalf, Valentin, Number26 GmbH (40)
Stenzel, Jonas, Siemens Wind Power (49, 57)
Szarowicz, Tobias, Bundesverband Deutsche
Startups e. V. (67)
Tayenthal, Maximilian, Number26 GmbH (40)
Theimer, Jörg, Leica Camera AG (72)
Theune, Thomas, Gema - Gesellschaft für musika-
lische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (10)
Tönnies, Clemens (86)
Tygges, Thorsten, Coop eG (8)
Vida, Peter, Wimdu GmbH (49)
Vocke, Jörg, Siemens AG (18)
Werths, Wolfgang, Hochtief AG (60)
Wittig, Solms U., BUJ (81)
von Bölcsházy, Emese, Leica Camera AG (74)
von Bronk, Georg, BUJ (83)
von Hugo, Dr. Philipp, Qiagen GmbH (26)
Walter, Dr. Daniel, Osborne Clarke (40)
Zikesch, Philipp, PricewaterhouseCoopers AG
WPG (88)
BILDNACHWEIS
Titel, 6 thinkstock/francisbonami
6, 32 123RF/sheeler
7, 50 istockphoto/3dfoto
7, 72, 73, 75 Leica Camera AG
20 Siemens AG
27 123RF/Daniel Jędzura
35 AntheZ Fotografie – Gregor Anthes
36, 40 N26 Bank GmbH
45 Audi AG
56 fotolia/FM2 (Montage)
66 123RF/Peter Mocsonoky
72 fotolia/Jeanette Dietl
76 fotolia/zimmytws
81, 83 Stefan Schmerold
Alle anderen Bilder mit freundlicher Genehmigung
der Porträtierten.
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Dieser Ausgabe umfasst eine Beilage der Forum
Institut Management GmbH und eine Bestellkarte
für die Studie „Digital Econmy & Recht“.
IMPRESSUM
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Telefax: 0049 69 7595-3064
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Dr. Michael Henning,
Peter Schneider
90
Ausgabe 6/2016
Redaktion:
Wolfgang Borgfeld,
Peter Schneider (Ltg., V.i.S.d.P.)
[email protected]
Autoren und Mitarbeiter
dieser Ausgabe:
Andreas Bong, Felix Ehring,
Peggy Fiebig, Karen Gellrich,
Katja Gersemann, Daniel Grosse,
Andrea Hartmann, Franziska Jandl,
Dr. Clemens Just, Roland Karle,
Gabriele Müller, Bijan Peymani,
Fee Rahel Schlaegel,
Anna Steudner
Art-Direktion & Bildredaktion:
Susanne Sorg
Produktion:
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Lektorat:
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