Geschäftsverteilungsplan (Stand: 28.04.2015)

GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN
des Landgerichts Lüneburg für das Geschäftsjahr 2015
(Beschluss des Präsidiums vom 19. Dezember 2014 - zuletzt geändert durch Beschluss
vom 31.07.2015)
I.
Allgemeine Bestimmungen
A. Bei
dem
Landgericht
Lüneburg
bestehen
14
Strafkammern,
1
Strafvollstreckungskammer und 12 Zivilkammern. Die 7. und 11. Zivilkammer sind
Kammern für Handelssachen.
B. Der Präsident des Landgerichts hat bestimmt, er nehme die Aufgaben des
Vorsitzenden der 6. Zivilkammer wahr.
C. Arbeitsbereich und Besetzung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle sind besonders geregelt.
D. Übergangsregelung
Sachen, die bis zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres eingegangen sind,
bleiben bei der Kammer, in deren Zuständigkeit sie nach der bisherigen
Geschäftsverteilung gehören, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
E. Vertretungsregelung
Wenn eine Vertretung innerhalb einer Kammer nicht möglich ist, gilt folgende
Regelung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist:
1. Ist eine andere Kammer zur Vertretung bestimmt, so vertreten - in erster Linie
die planmäßig angestellten Richterinnen und Richter (mit Ausnahme der/des
Vorsitzenden) in umgekehrter Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit
der/dem dienstjüngeren Richter/in,
-
danach die Vorsitzenden
-
zuletzt die Richterinnen und Richter auf Probe in der Reihenfolge ihres
Anstellungsalters,
2. In den kleinen Strafkammern vertreten hinsichtlich der Reihenfolge in
Abweichung von Ziff. 1 die beisitzenden Richterinnen und Richter der
Vertretungskammern entsprechend ihrem Dienstalter, beginnend mit der / dem
dienstältesten Richterin / Richter; im Übrigen gilt die in Ziff. 1 genannte
Reihenfolge.
-1-
3. Die in 2. und 3. Linie berufenen Richterinnen und Richter werden nur
herangezogen, wenn die vorrangig berufenen verhindert sind.
4. Ist die in diesem Geschäftsverteilungsplan bei der einzelnen Kammer
ausdrücklich getroffene Vertretungsregelung erschöpft, so sind die Kammern in
folgender Reihenfolge nach den Grundsätzen der Nummern 1 und 2 zur
Vertretung berufen (soweit sie nicht bereits als Vertreter benannt waren): 1., 2.,
3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. Zivilkammer, 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9., 10. Strafkammer.
F. Vorrangregelung
Bei einem zeitlichen Zusammentreffen von Rechtsprechungsaufgaben
1. großer u. kleiner Strafkammern sind die Sachen der großen Strafkammern,
2. des Schwurgerichts und der übrigen Strafkammern sind die Sachen des
Schwurgerichts,
3. der Strafkammern und der Zivilkammern sind die Aufgaben der Strafkammern,
vorrangig zu bearbeiten, es sei denn, eine Strafkammer hat mehr als zwei Beisitzer,
in diesem Fall hat die Tätigkeit in der Zivilkammer für den Beisitzer, der sowohl in
einer Straf- als auch in einer Zivilkammer ist, Vorrang.
G. Zuständigkeit bei mehreren Beschuldigten:
Bei mehreren Beschuldigten ist der Zuname des ältesten Beschuldigten
maßgebend, bei gleichaltrigen Beschuldigten der Zuname des Beschuldigten mit
dem im Alphabet ersten Anfangsbuchstaben. Adelsbezeichnungen und ähnliche
Zusätze zum Namen oder spätere Namensänderungen bleiben außer Betracht.
Die nach der Anklage begründete Zuständigkeit bleibt für die gesamte Dauer des
Verfahrens bestehen.
-2-
II. Strafkammern
A Generelle Zuständigkeit:
Die Strafkammern in Lüneburg sind zuständig
- für die Schwurgerichtssachen aus dem gesamten Landgerichtsbezirk,
- für die übrigen Strafsachen und Strafvollstreckungssachen sowie Bußgeldsachen
aus dem Landgerichtsbezirk,
- für die Strafsachen, die das Revisionsgericht an das Landgericht Lüneburg als
ein anderes Gericht gleicher Ordnung gem. § 354 Abs. 2 StPO zurückverweist,
- für die dem Landgericht Lüneburg zugewiesenen Wiederaufnahmesachen.
Die 1. Strafkammer ist als Staatsschutzkammer für die Strafsachen im Sinne des § 74 a
Abs. 1 GVG aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Celle zuständig.
Für die Zuständigkeit der Spruchkörper bleiben Adelsbezeichnungen und ähnliche
Namenszusätze außer Betracht.
Beim Eingang mehrerer Sachen am selben Tag erfolgt die Eintragung in der
alphabetischen
Reihenfolge
der
Nachnamen
der
Angeklagten,
wobei
Adelsbezeichnungen und ähnliche Namenszusätze außer Betracht bleiben. Bei
mehreren Angeklagten in einer Sache ist der Name des ältesten Angeklagten
maßgeblich. Haben mehrere Angeklagte denselben Zunamen, richtet sich die
Reihenfolge nach dem Alter der Angeklagten, beginnend mit dem ältesten Angeklagten.
Haftsachen werden unverzüglich als erste Sachen eingetragen.
Strafsachen, die das Revisionsgericht an eine kleine Strafkammer des Landgerichts
Lüneburg zurückverwiesen hat, werden auf den nächsten freien Platz der nach den
folgenden Regelungen nunmehr zuständigen Strafkammer eingetragen.
Ansonsten wird eine Berufungssache, die bereits bei einer Strafkammer anhängig war,
wiederum - denselben Angeklagten betreffend - bei dieser Kammer auf den nächsten
freien Platz eingetragen,
Für alle Berufungssachen gegen Urteile der Schöffengerichte und gegen Urteile der
Strafrichter des Bezirks wird ein einheitliches, jährlich neu zu beginnendes
gemeinsames Eingangsregister geführt. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge ihres
Eingangs beim Landgericht.
Die in das gemeinsame Eingangsregister eingetragenen Sachen werden nach ihrer
fortlaufenden Nummer entsprechend dem Schlüssel 1 : 2 : 2 wie folgt auf die 5., 7. und
9. Strafkammer verteilt:
-3-
5. Strafkammer
1
6
usw.
7. Strafkammer
2
4
7
9
usw.
9. Strafkammer
3
5
8
0
usw.
-4-
B. Die Strafkammern im Einzelnen:
1. Erste große Jugendkammer
- pp. Sitzungstage:
Montag und Mittwoch
Geschäftsaufgaben:
Alle Verfahren, soweit der Zuname des Beschuldigten mit L bis Z beginnt. Anklagen zu
einer großen Jugendkammer, deren Verbindung mit einem bei einer großen
Jugendkammer anhängigen Verfahren beantragt ist, fallen in die Zuständigkeit der
großen Jugendkammer, bei der das Altverfahren anhängig ist:
a) Strafsachen nach § 41 Abs. 1 und 2 JGG, soweit sich die Berufungen gegen Urteile
eines Jugendschöffengerichts richten,
b) Jugendschutzsachen,
c) Entscheidungen nach § 73 Abs. 1 GVG in Verfahren gegen Jugendliche und
Heranwachsende - auch wenn zugleich Erwachsene beteiligt sind; in einem solchen
Fall auch gegen Erwachsene und in Jugendschutzsachen ab Anklageerhebung;
insoweit ist diese Kammer auch Kammer für Bußgeldsachen,
d) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen der 2. großen Jugendkammer
(insoweit alle Buchstaben) sowie großer Jugendkammern anderer Gerichte, die das
Rechtsmittelgericht an eine große Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg
zurückverwiesen hat,
e) dem Landgericht Lüneburg zugewiesene Wiederaufnahmesachen, für die eine
große Jugendkammer zuständig ist,
f) sonstige nicht verteilte Sachen, für die eine große Jugendkammer zuständig ist.
2. Erste kleine Jugendkammer
- pp. Sitzungstag:
Freitag
Geschäftsaufgaben:
Soweit der Zuname des Beschuldigten mit L bis Z beginnt:
a) Strafsachen nach § 41 Abs. 2 JGG, soweit im ersten Rechtszug ein Jugendrichter
entschieden hat,
-5-
b) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen der 2. kleinen Jugendkammer
(insoweit alle Buchstaben) sowie Jugendkammern anderer Landgerichte, die das
Revisionsgericht an eine kleine Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg
zurückverwiesen hat,
c) dem Landgericht Lüneburg zugewiesene Wiederaufnahmesachen, für die eine
kleine Jugendkammer zuständig ist.
3. Zweite große Jugendkammer
- pp. Sitzungstag:
Dienstag und Donnerstag
Geschäftsaufgaben:
Alle Verfahren, soweit der Zuname des Beschuldigten mit A bis K beginnt, Anklagen zu
einer großen Jugendkammer, deren Verbindung mit einem bei einer großen
Jugendkammer anhängigen Verfahren beantragt ist, fallen in die Zuständigkeit der
großen Jugendkammer, bei der das Altverfahren anhängig ist:
a) Strafsachen nach § 41 Abs. 1 und 2 JGG, soweit sich die Berufungen gegen Urteile
eines Jugendschöffengerichts richten,
b) Jugendschutzsachen,
c) Entscheidungen nach § 73 Abs. 1 GVG in Verfahren gegen Jugendliche und
Heranwachsende - auch wenn zugleich Erwachsene beteiligt sind; in einem solchen
Fall auch gegen Erwachsene und in Jugendschutzsachen ab Anklageerhebung;
insoweit ist diese Kammer auch Kammer für Buß-geldsachen,
d) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen der 1. großen Jugendkammer
(insoweit alle Buchstaben) sowie großer Jugendkammern anderer Gerichte, die das
Rechtsmittelgericht an eine große Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg
zurückverwiesen hat,
e) dem Landgericht Lüneburg zugewiesene Wiederaufnahmesachen, für die eine
große Jugendkammer zuständig ist,
f) sonstige nicht verteilte Sachen, für die eine große Jugendkammer zuständig ist.
4. Zweite kleine Jugendkammer
- pp. Sitzungstag:
Mittwoch
Geschäftsaufgaben:
-6-
Soweit der Zuname des Beschuldigten mit A bis K beginnt:
a) Strafsachen nach § 41 Abs. 2 JGG, soweit im ersten Rechtszug ein Jugendrichter
entschieden hat,
b) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen der 1. kleinen Jugendkammer
(insoweit alle Buchstaben) sowie Jugendkammern anderer Landgerichte, die das
Revisionsgericht an eine kleine Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg
zurückverwiesen hat,
c) dem Landgericht Lüneburg zugewiesene Wiederaufnahmesachen, für die eine
kleine Jugendkammer zuständig ist.
5. Erste (große) Strafkammer
- pp. Sitzungstag:
1. und 3. Donnerstag eines Monats
Geschäftsaufgaben:
a) Strafsachen, gem. § 74 a Abs. 1 und 3 GVG,
b) Strafsachen des ersten Rechtszuges gegen Beschuldigte, deren Zunamen mit dem
Buchstaben S beginnt, sofern kein Haftbefehl besteht, unabhängig von dessen
Vollzug. Insoweit ist die Kammer auch für alle übrigen Nichthaftsachen gegen
Beschuldigte zuständig, die am 01.01.2015 noch nicht erledigt sind,
c) die dem Landgericht durch Präsidiumsbeschluss des OLG Celle zugewiesenen
Wiederaufnahmeverfahren in Staatsschutzsachen. Zu a) und c) ist die Kammer
Staatsschutzkammer.
d) Entscheidungen gem. § 77 Abs. 3 S. 2 GVG,
e) Verhandlung und Entscheidung in Ks- und KLs-Verfahren der 10. Strafkammer
sowie KLs-Verfahren der Strafkammern anderer Gerichte, die das
Rechtsmittelgericht an eine (andere) große Strafkammer des Landgerichts
Lüneburg zurückverwiesen hat, insoweit ist die 1. große Strafkammer auch
Schwurgerichtskammer,
f) nicht verteilte Sachen, für die eine große Strafkammer zuständig ist.
6. Zweite (große) Strafkammer
- pp. -7-
Sitzungstag:
Dienstag und Donnerstag
Geschäftsaufgaben:
a) Strafsachen des ersten Rechtszuges gegen Beschuldigte, deren Zunamen mit den
Buchstaben K bis O und U bis Z beginnen, soweit nicht die 1. oder 10. Strafkammer
zuständig sind. Insoweit ist die Kammer auch für bis zum 31.12.2014 eingegangene
Verfahren zuständig, bei denen bis zu diesem Zeitpunkt die Hauptverhandlung
noch nicht begonnen hat, zu begonnenen Verfahren zählen auch Verfahren, bei
denen die Hauptverhandlung sodann ausgesetzt worden ist.
b) Verhandlung und Entscheidung in KLs-Verfahren der 4. Strafkammer sowie der
Strafkammern anderer Gerichte, die das Rechtsmittelgericht an eine (andere) große
Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat.
c) die dem Landgericht zugewiesenen Wiederaufnahmesachen, für die eine
allgemeine große Strafkammer zuständig ist.
7. Dritte (große) Strafkammer
- pp. Sitzungstage:
Montag, Mittwoch und 1. Freitag im Monat
Geschäftsaufgaben:
a) Strafsachen des ersten Rechtszuges gegen Beschuldigte, deren Zunamen mit den
Buchstaben P bis T beginnen, soweit nicht die 1. Strafkammer zuständig ist.
Insoweit ist die Kammer auch für bis zum 31.12.2014 eingegangene Verfahren
zuständig bei denen bis zu diesem Zeitpunkt die Hauptverhandlung noch nicht
begonnen hat, zu begonnenen Verfahren zählen auch Verfahren, bei denen die
Hauptverhandlung sodann ausgesetzt worden ist.
b) Verhandlung und Entscheidung in Ks-Verfahren der 4. Strafkammer sowie der
Strafkammern anderer Gerichte, die das Rechtsmittelgericht an eine (andere) große
Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat; insoweit ist die 3.
Strafkammer auch Schwurgerichtskammer.
Das Präsidium des Landgerichts hat mit Beschluss vom 26.03.2015 beschlossen:
Bildung einer Hilfsstrafkammer zum 01.04.2015 wegen Überlastung der 3. großen
Strafkammer, Belastung der 10. großen Strafkammer.
Besetzung:
- pp. Geschäftsaufgaben:
-8-
Die 3. große Hilfsstrafkammer ist zuständig für die im 2. Quartal 2015 (01.04. 30.06.2015) eingehenden Strafsachen des ersten Rechtszugs gegen Beschuldigte, deren
Zunamen mit dem Buchstaben T beginnt.
8. Vierte (große) Strafkammer
- pp. Sitzungstage:
Dienstag und Donnerstag
Geschäftsaufgaben:
a) ab dem 01.05.2015 eingehende Schwurgerichtssachen,
b) Strafsachen des ersten Rechtszuges gegen Beschuldigte, deren Zunamen mit den
Buchstaben A bis J beginnen,
c) Verhandlung und Entscheidung in den Strafsachen der 2. und 3. Strafkammer, die
das Rechtsmittelgericht an eine (andere) große Strafkammer des Landgerichts
Lüneburg zurückverwiesen hat,
d) Verhandlung und Entscheidung in Straf- und Jugendsachen, in denen das
Revisionsgericht ein Urteil des Landgerichts Lüneburg nach vorausgegangener
Zurückverweisung erneut aufhebt und an eine andere Kammer des Landgerichts
zurückverweist, soweit eines der aufgehobenen Urteile nicht von der 4.
Strafkammer erlassen war. Insoweit ist die 4. Strafkammer auch große
Jugendkammer.
e) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen, in denen das Revisionsgericht ein
Urteil einer großen Jugendkammer aufhebt und an eine Erwachsenenstrafkammer
des Landgerichts Lüneburg zurückverweist,
f) die dem Landgericht Lüneburg zugewiesenen Wiederaufnahmesachen, für die eine
große Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist.
g) die dem Landgericht durch Präsidiumsbeschluss des OLG Celle zugewiesenen
Wiederaufnahmeverfahren in Staatsschutzsachen. Insoweit ist die Kammer auch
Staatsschutzkammer.
9. Fünfte (kleine) Strafkammer
- pp. -9-
Sitzungstage:
Montag, Mittwoch und Donnerstag
Geschäftsaufgaben:
a) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte des Bezirks, die nach dem unter II A
genannten Verteilungsschlüssel auf diese Strafkammer entfallen,
b) Verhandlung und Entscheidung in den Strafsachen der 7. Strafkammer sowie
Strafkammern anderer Gerichte, die das Revisionsgericht an eine kleine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat,
c) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen, in denen nach Aufhebung eines
Urteils der 9. Strafkammer und Zurückverweisung das erneute Urteil wiederum
aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts
zurückverwiesen ist,
d) die dem Landgericht Lüneburg zugewiesenen Wiederaufnahmesachen, für die eine
kleine Strafkammer zuständig ist,
e) sonstige nicht verteilte Sachen, für die eine kleine Strafkammer zuständig ist.
Bei Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29
Abs. 2 GVG) ist zweiter Richter (§ 76 Abs. 3 GVG) der älteste, hilfsweise der jüngste
planmäßige Beisitzer der 4. Strafkammer.
10. Sechste Strafkammer
- pp. Vertreter:
Mitglieder der 2. Strafkammer, 1. großen Jugendkammer,
7., 9., 1., Strafkammer,
hilfsweise der 4., 5., 7., 9., 1., 2., 3. Zivilkammer
Geschäftsaufgaben:
Entscheidungen nach § 73 Abs. 1 GVG in Straf- und Bußgeldsachen aus allen
Amtsgerichtsbezirken, soweit nicht die 1. große oder 2. große Jugendkammer zuständig ist, insoweit ist die Kammer auch Kammer für Bußgeldsachen.
11. Siebte (kleine) Strafkammer
- pp. Sitzungstage:
Montag und Mittwoch
Geschäftsaufgaben:
- 10 -
a) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte des Bezirks, die nach dem unter II A
genannten Verteilungsschlüssel auf diese Strafkammer entfallen,
b) Verhandlung und Entscheidung in Berufungssachen der 9. kleinen Strafkammer,
die das Revisionsgericht an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts
Lüneburg zurückverwiesen hat,
c) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen, in denen nach Aufhebung eines
Urteils der 5. Strafkammer und Zurückverweisung das erneute Urteil wiederum
aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts
zurückverwiesen worden ist.
Bei Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29
Abs. 2 GVG) ist zweiter Richter (§ 76 Abs. 3 GVG) der älteste, hilfsweise der jüngste
planmäßige Beisitzer der 2. Strafkammer.
12. Achte Strafkammer
- pp. Vertreter:
Mitglieder der 2., 3., 4., 5., 7., 9. Strafkammer,
hilfsweise der 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9. Zivilkammer
Geschäftsaufgaben:
Verfahren gem. § 74 a Abs. 4 GVG
13. Neunte (kleine) Strafkammer
- pp. Sitzungstag:
Dienstag und Donnerstag sowie jeder zweite Freitag,
beginnend mit dem 16. Januar, im Zeitraum vom 27. März
bis zum 29. Mai abweichend nur am 27. März, 17. April, 8.
und 29. Mai, sodann wieder jeder zweite Freitag
Geschäftsaufgaben:
a) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte des Bezirks, die nach dem unter II A
genannten Verteilungsschlüssel auf diese Strafkammer entfallen, soweit nicht die
siebte kleine Strafkammer zuständig ist.
- 11 -
b) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen der 5. Strafkammer, die das
Rechtsmittelgericht an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverweist,
c) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen, in denen nach Aufhebung eines
Urteils der 7. Strafkammer und Zurückverweisung das erneute Urteil wiederum
aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts
zurückverwiesen ist.
Bei Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29
Abs. 2 GVG) ist zweiter Richter (§ 76 Abs. 3 GVG) der älteste, hilfsweise der jüngste
planmäßige Beisitzer der 1. Strafkammer.
14. Zehnte (große) Strafkammer
- pp. Sitzungstage:
Dienstag und Donnerstag
Geschäftsaufgaben:
a) vom 01.01.2015 bis zum 30.04.2015 eingehende Schwurgerichtssachen.
b) Verhandlung und Entscheidung in den Strafsachen der 1. Strafkammer, die das
Rechtsmittelgericht an eine (andere) große Strafkammer des Landgerichts
Lüneburg zurückverwiesen hat. Insoweit ist die Kammer auch Staatsschutzkammer.
15. Ergänzungsrichter:
Ordnet ein Vorsitzender gem. § 192 Abs. 2 GVG die Hinzuziehung von
Ergänzungsrichtern an, so sind hierzu folgende Richter in folgender Reihenfolge
berufen:
Ri´inLG pp., RiLG Dr. pp., sodann die planmäßigen Richter des Landgerichts (ohne
Vorsitzende) in absteigender Rangfolge des Dienstalters, beginnend mit dem/der
dienstältesten Planrichter/in.
Ist ein Richter aus der vorstehenden Liste als Ergänzungsrichter/-in tätig geworden, so
wird er beim nächsten Fall der Berufung von Ergänzungsrichtern übersprungen. Ist die
Liste der Ergänzungsrichter/-innen in demselben Kalenderjahr erschöpft, wird wieder
mit der Erstgenannten begonnen.
- 12 -
- 13 -
C. Die Strafvollstreckungskammer:
1. Erste große Strafvollstreckungskammer
- pp. -
Geschäftsaufgaben:
a) Die 1. (große) Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg ist zuständig
für die ihr nach dem Gesetz zugewiesenen Strafvollstreckungssachen, § 78a GVG,
mit Ausnahme der Sachen, die der Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht
Celle zugewiesen sind.
b) Zahl, Besetzung und Zuständigkeit der kleinen StVK bzw. der entsprechenden
Dezernate bleibt der kammerinternen Geschäftsverteilung vorbehalten.
- 14 -
III.
Zivilkammern
A. Generelle Zuständigkeit
1. Die Zivilkammern sind zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die
a) ganz oder teilweise nicht einer bestimmten Kammer zugewiesen sind; insoweit
gilt der unter 2. genannte Verteilungsschlüssel.
b) der einzelnen Zivilkammer nach dem Streitgegenstand zugewiesen sind; die
Zuweisung nach dem Streitgegenstand gilt für die O-, OH- und S-Sachen sowie für
Prozesskostenhilfe- und Streitwertbeschwerden. Gehört die Klagforderung nicht zu
einem Spezialgebiet oder ist sie unstreitig, streiten die Parteien aber (außerdem)
über ein Rechtsverhältnis, für das ein Spezialgebiet besteht, so bestimmt dieses
Rechtsverhältnis die Zuständigkeit.
c) bis zum 31.12. des abgelaufenen Geschäftsjahres bei ihnen eingegangen sind und
für die sie bis dahin zuständig waren.
2. Alle O- und OH-Sachen werden – mit Ausnahme der der 8. u. 10. ZK unter B
zugewiesenen Sachen, im Übrigen aber unbeschadet der unter B geregelten
Zuständigkeit - durch ein am 1. Januar 2015 neu beginnendes gemeinsames
Eingangsverzeichnis nach folgendem Schlüssel auf die Kammern verteilt:
1. ZK
15
2. ZK
21
vom 01.07.
ab
bis
1.3.2015
31.08.2015
25
12
3. ZK
20
ab
01.01.2015
bis
31.03.2015
19
ab
01.06.2015
24
ab
01.07.2015
20
4. ZK
21
ab
01.01.2015
19
ab
01.05.2015
13
5. ZK
24
6. ZK
14
vom
09.03.15 bis
09.04.15
8
vom
20.03.2015
bis
09.04.2015
4
und ab dem
10.04.2015
8. ZK
-
9. ZK
24
22
10. ZK
0
12. ZK
-
Ab
15.08.2015
24
10
ab dem
01.05.2015
14
Vom 01.08.
bis
30.09.2015
12
- 15 -
Der 2. Zivilkammer wird jedoch in O- und OH-Sachen für jede Arzthaftungssache ein
weiterer Eingang gutgeschrieben.
Die S-Sachen und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen, für die nach § 62 Abs.
2 WEG nF das Wohnungseigentumsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung
anzuwenden ist, werden – unbeschadet der unter B geregelten Zuständigkeit – nach
dem gleichen Schlüssel verteilt; dasselbe gilt für die Prozesskostenhilfe- und
Streitwertbeschwerden, soweit sich die Zuständigkeit nicht nach Abschnitt III A 5
bestimmt.
Nach dem vorgenannten Schlüssel werden auch alle Sachen verteilt, für die eine
Zivilkammer des Landgerichts zuständig ist, eine besondere Zuständigkeit aber nach
den Bestimmungen des Abschnitts III nicht besteht.
Unabhängig vom Turnus werden in jedem Monat vorab die ersten 10 Eingänge in SSachen, für die nicht eine besondere Zuständigkeit einer anderen Zivilkammer
begründet ist, der 1. Zivilkammer zugewiesen. - entfällt ab 01.05.2015
Abweichend von den vorgenannten Absätzen für Beschwerdesachen werden der 1.
Zivilkammer Beschwerdesachen nur insofern zugewiesen, als gemäß der in Abschnitt
III.B getroffenen Regelung eine Spezialzuständigkeit der 1. Zivilkammer für die
betreffenden Beschwerdesachen besteht.
3. Die Sachen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in das gemeinsame
Eingangsverzeichnis jeweils unter der nächsten für die zuständige Kammer
vorgesehenen Nummer eingetragen.
Alle Verfahren, die im Sachzusammenhang einem noch anhängigen Verfahren stehen
(Parallelsachen), werden in das Verzeichnis unter der nächsten für diejenige Kammer
vorgesehenen Nummer eingetragen, die mit der Parallelsache befasst ist. Dies gilt
unabhängig von deren Anhängigkeit auch für Arrest- und einstweilige
Verfügungsverfahren sowie selbständige Beweisverfahren.
Sachzusammenhang besteht, wenn das Verfahren von
a)
denselben Parteien (auch Beteiligten nach §§ 64 ff ZPO) oder
b)
einer Partei und einem Dritten
geführt wird und Ansprüche aus denselben oder im Wesentlichen gleichartigen Rechtsund Lebensverhältnissen hergeleitet werden. Das gilt unabhängig davon, um was für
Verfahren es sich handelt (z.B. §§ 916 ff ZPO) und ob und wie sie entschieden worden
sind (z.B. Versäumnisurteil). Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Kammern gegeben,
so ist zuständig die Kammer, bei der das letzte derartige Verfahren anhängig geworden
ist. Jedoch hat die Zuständigkeit nach dem Streitgegenstand Vorrang, soweit nicht der
nächste Absatz eine Ausnahme vorsieht. An die Anhängigkeit von Richterablehnungen
und vorausgegangene Beschwerden - ausgenommen Prozesskostenhilfe- und
Streitwertbeschwerden - wird nicht angeknüpft. Erneute Berufungen, die aus derselben
- 16 -
erstinstanzlichen Sache hervorgehen, kommen in diejenige Kammer, die das erste
Berufungsverfahren hatte. Gelangt eine Sache nach Abgabe oder Verweisung in
derselben Instanz erneut an das Landgericht Lüneburg, so ist die abgebende bzw.
verweisende Kammer für diese Sache zuständig.
Die Kammer, die erst- oder zweitinstanzlich (Berufung, Beschwerde) über die
Prozesskostenhilfe oder in einem Verfahren gemäß §§ 916 ff ZPO entschieden hat oder
bei der ein OH-Verfahren anhängig war, ist auch für den Hauptprozess bzw. das
Berufungs- oder Beschwerdeverfahren zuständig.
Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Sachen gilt folgendes: Für die Reihenfolge der
Eintragung ist der Name der oder des Beklagten (bei Berufungs- und
Beschwerdesachen des Beklagten 1. Instanz) bzw. Antragsgegners maßgebend, der
mit dem im Alphabet ersten Anfangsbuchstaben beginnt, wobei Adelsbezeichnungen
oder ähnliche Zusätze sowie spätere Namensänderungen außer Betracht bleiben. Bei
mehreren Beklagten oder Antragsgegnern in einer Sache gilt diese Regelung
entsprechend. Adelsbezeichnungen und ähnliche Zusätze zum Namen bleiben außer
Betracht.
Die Abgabe einer Sache an eine andere Zivilkammer wegen geschäftsplanmäßiger
Unzuständigkeit ist nicht mehr zulässig, sobald im frühen ersten Termin verhandelt
worden ist, ein Haupttermin oder eine mündliche Verhandlung in Berufungssachen
anberaumt, eine Sachentscheidung - z.B. Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder
Beweisbeschluss - ergangen oder seit der ersten Vorlage bei einem Richter der
abgebenden Kammer mindestens 2 Monate, in S-Sachen frühestens ab Eingang der
Berufungsbegründung gerechnet, verstrichen sind. Für jede innerhalb des Gerichts
abgegebene Sache (einschließlich der an die Kammer für Handelssachen
abgegebenen Sachen) wird eine neue über den allgemeinen Verteilungsschlüssel
verteilbare Sache bei der abgebenden Kammer eingetragen, soweit dies nach diesem
Geschäftsverteilungsplan in Betracht kommt. Vor Abgabe an eine andere Kammer wird
der/die Vorsitzende der anderen Kammer wegen der Übernahme angehört. Der/die
Vorsitzende entscheidet, ob die Kammer sich für zuständig erklärt.
4. Jeweils vom 1. eines jeden Monats an wird der Eingangsbestand der Zivilkammern des
gemeinsamen Eingangsverzeichnisses ausgeglichen; dabei bleiben innerhalb des
Gerichts abgegebene Sachen unberücksichtigt. Ist ein Ausgleich innerhalb des O-, OHoder S-Verzeichnisses absehbar nicht möglich, ist der Ausgleich übergreifend
vorzunehmen; in diesem Fall endet der Ausgleich mit Ablauf des 31. März des
Folgejahres.
5. Für Beschwerdesachen hat die sachliche Zuständigkeit Vorrang vor derjenigen des
Zusammenhangs; dies gilt jedoch nicht für Prozesskostenhilfe-, Streitwert- und
Räumungsfristbeschwerden; bei denen der Zusammenhang mit einer anhängigen oder
im selben Verfahren anhängig gewesenen Berufungs- oder Beschwerdesache Vorrang
hat. Soweit eine Kammer für Beschwerden zuständig ist, gilt diese Zuständigkeit auch
- 17 -
für Prozesskostenhilfebeschwerden und Beschwerden über den Streitwert bzw.
Gegenstandswert sowie für Kostenbeschwerden, soweit nicht die 2. Zivilkammer
zuständig ist.
Für Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 91 a ZPO ist diejenige Kammer
zuständig, die sachlich für eine Berufung in derselben Sache zuständig wäre. War einer
Beschwerde nach § 91 a ZPO eine Prozesskostenhilfe-Beschwerde in der Hauptsache
vorausgegangen, ist diejenige Kammer zuständig, die über die ProzesskostenhilfeBeschwerde entschieden hat.
Die Kammer, die zweitinstanzlich im Beschwerdeverfahren den Nichtabhilfebeschluss
eines Amtsgerichts aufgehoben hat, ist auch für das weitere Beschwerdeverfahren
zuständig, soweit die Sache erneut dem Landgericht vorgelegt wird.
6. Die Handelssachen werden durch ein gemeinsames Eingangsverzeichnis
(einschließlich Berufungssachen) nach folgenden Endziffern auf die Kammern für
Handelssachen (7. und 11. Kammer) verteilt:
7. Kammer: Endziffer 1-7
11. Kammer: Endziffer 8-0
Ziffer 3. dieses Abschnitts gilt hinsichtlich der SachzusammenhangsAbgaberegelung für die Kammern für Handelssachen entsprechend.
und
- 18 -
B.
Die Zivilkammern im Einzelnen
1. Zivilkammer
- pp. Geschäftsaufgaben:
a) Schadensersatzansprüche aus Tierhalterhaftung, soweit nicht die 5. Zivilkammer
gemäß III B 5 c zuständig ist.
b) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel
zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine
andere Zivilkammer zuständig ist;
c) Beschwerden in Unterbringungssachen i.S.d. 3. Buches 2. Abschnitt des FamFG
d) Beschwerden in Wohnungseigentumssachen, für die nach § 62 Abs. 2 WEG nF das
Wohnungseigentumsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist,
und Berufungen in Wohnungseigentumssachen gegen die Entscheidungen der
Amtsgerichte der Landgerichtsbezirke Stade, Hildesheim, Verden, Bückeburg und
Lüneburg einschließlich der Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in
diesen Sachen und der Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und
Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen;
e) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen
Verfügungs- und Arrestsachen und gem. §§ 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO,
sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 1. Zivilkammer
anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen);
f) Beschwerden nach § 4 JVEG;
g) Schiedsgerichtssachen sowie Vergleiche nach §§ 796a, 796c ZPO;
2. Zivilkammer
- pp. Geschäftsaufgaben:
a) Schadensersatzansprüche gegen Beamte, die Bundesrepublik, die Länder und
andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie aus § 839 BGB in
Anspruch genommen werden, und Berufungssachen sowie Streitwert- und
Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen sowie Beschwerden in
einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus
diesem Gebiet betreffen;
- 19 -
b) Schadensersatzansprüche gegen Notare, soweit sie ihr Amt oder ihren Beruf
betreffen
und
Berufungssachen
sowie
Streitwertund
Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen sowie Beschwerden in
einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus
diesem Gebiet betreffen;
c) Schadensersatzansprüche der Bundesrepublik, der Länder, Gemeinden oder
sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts gegen ihre Beamten aufgrund
des Dienstverhältnisses und Berufungssachen sowie Streitwert- und
Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen sowie Beschwerden in
einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus
diesem Gebiet betreffen;
d) Entschädigungsansprüche nach dem NATO-Truppenstatut und Berufungssachen
sowie Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen sowie
Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie
Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen;
e) Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz über
Strafverfolgungsmaßnahmen und Berufungssachen
Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen
einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit
diesem Gebiet betreffen;
die Entschädigung für
sowie Streitwert- und
sowie Beschwerden in
sie Angelegenheiten aus
f) Ansprüche auf Schadensausgleich nach §§ 80 ff. Nds.GefAG dem Nds. SOG und
Berufungssachen sowie Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen
Sachen sowie Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit
sie Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen;
g) Schadensersatzansprüche gegen Ärzte (ohne Tierärzte) oder Zahnärzte,
Heilpraktiker, Träger von Krankenhäusern, Entbindungsheimen, Sanatorien oder
ähnliche Einrichtungen aus Anlass der ärztlichen, pflegerischen oder ähnlichen
Tätigkeiten sowie Honoraransprüche, die von den vorgenannten geltend gemacht
werden,
und
Berufungssachen
sowie
Streitwertund
Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen sowie Beschwerden in
einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus
diesem Gebiet betreffen;
h) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel
zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine
andere Zivilkammer zuständig ist;
- 20 -
i) Beschwerden in Kostenfestsetzungssachen gem. § 104 ZPO (unmittelbar oder
durch Bezugnahme) der Amtsgerichte ohne Rücksicht auf den Gegenstand des
Verfahrens;
j) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen
Verfügungs- und Arrestsachen und gem. §§ 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO,
sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 2. Zivilkammer anhängig ist
oder war (ausgenommen abgegebene Sachen);
3. Zivilkammer
- pp. Geschäftsaufgaben:
a) Ansprüche aus Insolvenzanfechtung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Teils
der Insolvenzordnung.
b) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel
zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine andere
Zivilkammer zuständig ist;
c) Beschwerden in Personenstandssachen und Vereinsregistersachen einschließlich
der Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen;
d) Beschwerden in Insolvenzsachen (einschließlich der früheren Konkurssachen) und
in Vergleichssachen zur Abwendung der Insolvenz (oder des früheren Konkurses)
einschließlich von Beschwerden, die sich gegen die Vergütung von
Sachverständigen oder gegen Zwangsmaßnahmen in solchen Verfahren richten;
e) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen
Verfügungs- und Arrestsachen und gem. §§ 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO,
sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 3. Zivilkammer
anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen);
f) Beschwerden
in
Nachlasssachen,
ausgenommen
Streitwertund
Prozesskostenhilfebeschwerden in Nachlass-C-Sachen, soweit die Kammer nicht
nach dem vorstehenden Buchstaben e zuständig ist.
g) Beschwerden in Vormundschafts- und Familienrechtssachen im Sinne des 2.
Abschnitts des FGG.
h) Gebührenansprüche der Insolvenzverwalter
4. Zivilkammer
- pp. - 21 -
Geschäftsaufgaben:
a) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel
zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine andere
Zivilkammer zuständig ist;
b) Beschwerden in Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen nach dem ZVG,
auch soweit diese Beschwerden auf § 765a ZPO gestützt werden;
c) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen
Verfügungs- und Arrestsachen und gem. §§ 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO,
sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 4. Zivilkammer
anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen);
d) Beschwerden in Freiheitsentziehungssachen nach dem 7. Buch des FamFG, die
die auf Grund des AufenthG oder des AsylVfG angeordneten Freiheitsentziehungen
betreffen (insbesondere Abschiebehaftsachen).
5. Zivilkammer
- pp. Geschäftsaufgaben:
a) Rechtsstreitigkeiten erster und
zweiter Instanz aus privatrechtlichen
Versicherungsverhältnissen,
in
denen
ein
Anspruch
aus
einem
Versicherungsverhältnis geltend gemacht wird, und Regressansprüche der
Versicherungen gegen den Versicherten oder Dritte (dazu gehören Streitigkeiten
über den Rückgriff eines Versicherungspools [wie z. B. Deutsches Büro Grüne
Karte e. V.] gegen den nicht haftpflichtversicherten Halter oder Fahrer eines
Kraftfahrzeugs; dagegen gehören dazu nicht Direktansprüche der Geschädigten
nach dem Pflichtversicherungsgesetz oder ähnlichen Vorschriften und auch nicht
auf den Versicherer übergegangene Ansprüche des Versicherungsnehmers [z. B.
aus Übergang nach § 67 VVG a.F. § 86 VVG n.F.) einschließlich der Streitwert- und
Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen;
b) Rechtsstreitigkeiten erster und zweiter Instanz über Ansprüche aus Falschberatung
bei Kapitalanlageberatung und -vermittlung, und zwar unabhängig von der
Rechtsgrundlage und auch dann, wenn sich der Anspruch gegen eine Bank richtet.
c) Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Haftung für Pferde eine Rolle spielt, sowie aus
Schuldverhältnissen, bei denen ein Pferd den Vertragsgegenstand bildet, z.B.
Verkauf, Vermietung, Leihe, Verwahrung, tierärztlicher Behandlung.
d) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel
zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine
- 22 -
andere Zivilkammer zuständig ist;
e) Entscheidungen nach § 5 FamFG;
f) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen
Verfügungs- und Arrestsachen und gem. §§ 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO,
sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 5. Zivilkammer anhängig ist
oder war (ausgenommen abgegebene Sachen);
g) Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen, soweit nicht die 4. oder 6. ZK
ausschließlich zuständig sind.
6. Zivilkammer
- pp. Geschäftsaufgaben:
a) Zweitinstanzliche Wohnraum- und Gewerbemietsachen sowie Pachtsachen;
b) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel
zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine
andere Zivilkammer zuständig ist;
c) Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, sofern in der
Hauptsache bereits eine Berufung vor der 6. Zivilkammer anhängig ist oder war
(ausgenommen abgegebene Sachen);
d) Beschwerden in Prozesskostenhilfesachen, bei denen in der Hauptsache bereits
eine Berufung vor der 6. Zivilkammer anhängig ist oder war, soweit nicht
eine andere Zivilkammer zuständig ist;
e) Streitwertbeschwerden, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der
6. Zivilkammer anhängig ist oder war;
f) Entscheidungen gemäß §§ 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO, sofern in der
Hauptsache bereits eine Berufung vor der 6. Zivilkammer anhängig ist oder war
(ausgenommen abgegebene Sachen).
g) Beschwerden gegen Entscheidungen gem. § 765a ZPO, soweit es sich um die
Räumung von Wohn- oder Gewerberaum handelt und nicht die 4. Zivilkammer
zuständig ist.
- 23 -
7. Zivilkammer
- pp. Als Handelsrichter/innen gehören ihr ferner an:
- pp. -
Geschäftsaufgaben:
Die der Kammer nach III. A. 6. zugewiesenen Sachen.
8. Zivilkammer
- pp. Geschäftsaufgaben:
Beschwerden in Verfahren nach dem 3. Buch des FamFG (insbesondere
Betreuungssachen), soweit nicht die 1. Zivilkammer gemäß III B 1 c) zuständig ist,
einschließlich der Streitwert- und Verfahrenskostenbeihilfebeschwerden in diesen
Sachen sowie Beschwerden gegen vorbereitende Entscheidungen in einem laufenden
Verfahren, sofern für eine Beschwerde gegen die abschließende Entscheidung die
vorstehende Zuständigkeit gegeben wäre.
9. Zivilkammer
- pp. Geschäftsaufgaben:
a) Rechtsstreitigkeiten (einschließlich Berufungen und Beschwerden gegen
§ 91a ZPO Beschlüsse) aus Vertragsverhältnissen der Makler (mit Ausnahme der
Handelsmakler) sowie der Ehe- und Partnerschaftsvermittler einschließlich der
Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen, auch
soweit ein Dritter an dem Rechtsstreit beteiligt ist;
b) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel
zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine
andere Zivilkammer zuständig ist;
c) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen
Verfügungs- und Arrestsachen und gem. §§ 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO,
sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 9. Zivilkammer anhängig ist
oder war (ausgenommen abgegebene Sachen);
- 24 -
d) Entscheidungen nach § 156 KostO und § 127 GNotKG, nach der
Bundesnotarordnung (einschl. § 15 BNotO) und nach dem Beurkundungsgesetz;
e) Beschwerden und Entscheidungen nach § 91 a ZPO aus Prozesssachen; soweit
nicht eine andere Kammer nach III A 5 zuständig ist;
f) Beschwerden gegen die Entscheidung der Amtsgerichte über die Ablehnung
eines Richters oder einer Richterin;
g) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte über die Ablehnung
von Rechtspflegern und Rechtspflegerinnen.
h) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte über die Ablehnung
von Sachverständigen.
i) Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 ZPO;
j) Berufungen in Wohnungseigentumssachen gegen die Entscheidungen der
Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Hannover einschließlich der Streitwert- und
Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen und der Beschwerden in
einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus
diesem Gebiet betreffen und soweit die Beschwerden nicht in die Zuständigkeit der
der 1. Zivilkammer unter Buchstabe d fallen.
10. Zivilkammer
- pp. Geschäftsaufgaben:
a) Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem Nds. GefAG bzw. Nds. SOG sowie
nach dem Bundespolizeigesetz,
b) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel
zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine andere
Zivilkammer zuständig ist;
c) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen
Verfügungs- und Arrestsachen und gem. §§ 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO,
sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 10. Zivilkammer
anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen).
11. Kammer für Handelssachen
-pp. - 25 -
Als Handelsrichter/innen gehören ihr ferner an:
- pp. -
Geschäftsaufgaben:
Die der Kammer nach III. A. 6. zugewiesenen Sachen.
12. Zivilkammer
- pp. -
Geschäftsaufgaben:
Entscheidungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz.
C. Güterichter
Zu
Güterichtern
- pp. -
i.S.v.
§
278
Abs.
5
ZPO
werden
bestimmt:
Ergänzend werden zugewiesen: - pp. -
D. Auslegung des Geschäftsverteilungsplans
Auslegungszweifel aufgrund dieses Geschäftsverteilungsplans klärt das Präsidium, falls
der Vorsitzende des Präsidiums sie nicht aufgrund der früheren Beratung des Präsidiums
selbst klären kann.
- 26 -
Können sich an einem Kompetenzkonflikt beteiligte Kammern oder ihre Vorsitzenden nicht
einigen, so entscheidet auf Antrag des Vorsitzenden oder der Kammer das Präsidium über
die Zuständigkeit.
Unterschriften
- 27 -
Anlage 1
Besetzung der Kammern
Strafkammern
1. Erste große Jugendkammer
Vorsitzender:
Vertreter:
pp.
Mitglieder der 2. gr. Jugendkammer, 4., 2., 1., 5., 7.,
9. Strafkammer,
hilfsweise der 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9. Zivilkammer
Montag und Mittwoch
Sitzungstage:
2. Erste kleine Jugendkammer
Vorsitzender:
Vertreter:
Sitzungstag:
pp.
Mitglieder der 1. gr. Jugendkammer, 2. großen
Jugendkammer, 4., 2., 1., 5., 7., 9., Strafkammer, sowie
der 1., 2., 3., 4., 5., 9. Zivilkammer
Freitag
3. Zweite große Jugendkammer
Vorsitzender:
Beisitzer:
Vertreter:
Sitzungstag:
pp.
pp.
Mitglieder der 1. gr. Jugendkammer, 1., 4., 2., 5., 7., 9.
Strafkammer, hilfsweise der 2., 3., 4., 5., 7., 9., 1.
Zivilkammer
Dienstag und Donnerstag
4. Zweite kleine Jugendkammer
Vorsitzender:
Vertreter:
Sitzungstag:
pp.
Mitglieder der 2. gr. Jugendkammer, 1. großen
Jugendkammer, 1., 4., 2., 5., 7. 9. Strafkammer sowie der
4., 5., 7., 9., 1., 2., 3. Zivilkammer
Mittwoch
5. Erste (große) Strafkammer
Vorsitzender:
Beisitzer:
Vertreter:
pp.
pp.
Mitglieder der 2., 10., 3., 4., 5., 7., 9. Strafkammer,
- 28 -
Sitzungstag:
hilfsweise der 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9. Zivilkammer
1. und 3. Donnerstag eines Monats
6. Zweite (große) Strafkammer
Vorsitzender:
Beisitzer:
Vertreter:
Sitzungstag:
pp.
pp.
Mitglieder der 1., 3., 4. 7., und 9., Strafkammer, hilfsweise
der 2., 3., 4., 5., 7., 9., 1. Zivilkammer
Dienstag und Donnerstag
7. Dritte (große) Strafkammer
Vorsitzender:
Vertreter:
pp.
Mitglieder der 4., 2., 1., 10., 5., 7., 9. Strafkammer,
hilfsweise der 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9. Zivilkammer
Montag, Mittwoch und 1. Freitag im Monat
Sitzungstage:
8. Vierte (große) Strafkammer
Vorsitzender:
Beisitzer:
Vertreter:
Sitzungstage:
pp.
pp.
Mitglieder der 10., 1., 2., 7., 5., 3. Strafkammer,
hilfsweise der 3., 4., 5., 7., 9., 1., 2. Zivilkammer
Dienstag und Donnerstag
9. Fünfte (kleine) Strafkammer
Vorsitzender:
Vertreter:
Sitzungstage:
pp.
Mitglieder der 10., 4., 7., 3. und 9. Strafkammer,
hilfsweise der 3., 4., 5., 7., 9., 1., 2. Zivilkammer.
Montag, Mittwoch und Donnerstag
10. Sechste Strafkammer
Vorsitzender:
Beisitzer:
Vertreter:
pp.
pp.
Mitglieder der 2. Strafkammer, 1. großen Jugendkammer,
7., 9., 1., Strafkammer,
hilfsweise der 4., 5., 7., 9., 1., 2., 3. Zivilkammer
- 29 -
11. Siebte (kleine) Strafkammer
Vorsitzende:
Vertreter:
Sitzungstage:
pp.
Mitglieder der 4., 2., 1., 3., 5., 9. Strafkammer,
hilfsweise der 5., 7., 9., 1., 2., 3., 4. Zivilkammer
Montag und Mittwoch
12. Achte Strafkammer
Vorsitzender:
Beisitzer:
Vertreter:
pp.
pp.
Mitglieder der 2., 3., 4., 5., 7., 9. Strafkammer,
hilfsweise der 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9. Zivilkammer
13. Neunte (kleine) Strafkammer
Vorsitzender:
Vertreter:
Sitzungstag:
pp.
Mitglieder der 3., 2., 4., 5., 7., 1., Strafkammer,
hilfsweise der 6., 7., 9., 1., 2., 3., 4., 5. Zivilkammer
Dienstag und Donnerstag sowie jeder zweite Freitag,
beginnend mit dem 16. Januar, im Zeitraum vom 27. März
bis zum 29. Mai abweichend nur am 27. März, 17. April, 8.
und 29. Mai, sodann wieder jeder zweite Freitag
14. Zehnte (große) Strafkammer
Vorsitzender:
Beisitzer:
Sitzungstage:
Vertreter:
pp.
pp.
Dienstag und Donnerstag
Mitglieder der 3., 4., 2., 5., 7., 9. Strafkammer, hilfsweise
der 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9. Zivilkammer
15. Ergänzungsrichter:
Ordnet ein Vorsitzender gem. § 192 Abs. 2 GVG die Hinzuziehung von
Ergänzungsrichtern an, so sind hierzu folgende Richter in folgender Reihenfolge
berufen:
Ri´inLG Kreter, RiLG Dr. Brodhun, sodann die planmäßigen Richter des Landgerichts
(ohne Vorsitzende) in absteigender Rangfolge des Dienstalters, beginnend mit dem/der
dienstältesten Planrichter/in.
- 30 -
Ist ein Richter aus der vorstehenden Liste als Ergänzungsrichter/-in tätig geworden, so
wird er beim nächsten Fall der Berufung von Ergänzungsrichtern übersprungen. Ist die
Liste der Ergänzungsrichter/-innen in demselben Kalenderjahr erschöpft, wird wieder
mit der Erstgenannten begonnen.
- 31 -
1. Erste große Strafvollstreckungskammer
Vorsitzender:
Beisitzer:
Vertreter:
pp.
pp.
Mitglieder der 1. großen Strafkammer, 1. und 2. großen
Jugendkammer, 4. Strafkammer sowie der der 5., 7., 9.,
1., 2., 3., 4. Zivilkammer.
- 32 -
Zivilkammern
1. Zivilkammer
Vorsitzender:
Beisitzer:
Vertreter:
pp.
pp.
Mitglieder der 3., hilfsweise der 5. Zivilkammer
2. Zivilkammer
Vorsitzende:
Beisitzer:
Vertreter:
pp.
pp.
Mitglieder der 9., hilfsweise der 1., hilfsweise der
4. Zivilkammer
3. Zivilkammer
Vorsitzende:
Beisitzer:
Vertreter:
pp.
pp.
Mitglieder der 1., hilfsweise der 9. Zivilkammer
4. Zivilkammer
Vorsitzender:
Beisitzer:
Vertreter:
pp.
pp.
Mitglieder der 5., hilfsweise der 2. Zivilkammer,
hilfsweise der 3. Zivilkammer
5. Zivilkammer
Vorsitzender:
Beisitzer:
Vertreter:
pp.
pp.
Mitglieder der 4., hilfsweise der 1. Zivilkammer
6. Zivilkammer
Vorsitzender:
Beisitzer:
pp.
pp.
Vertreter:
Mitglieder der 4., hilfsweise der 5. Zivilkammer
- 33 -
7. Zivilkammer
Vorsitzender : pp.
Vertreter:
pp.
Sitzungstag:
Donnerstag
Als Handelsrichter/innen gehören ihr ferner an:
pp.
- 34 -
8. Zivilkammer
Vorsitzender:
Beisitzer:
Vertreter:
pp.
pp.
Mitglieder der 1., hilfsweise der 4., 2., 9. Zivilkammer
9. Zivilkammer
Vorsitzende:
Beisitzer:
Vertreter:
pp.
pp.
Mitglieder der 4. Zivilkammer,
hilfsweise der 2. Zivilkammer
10. Zivilkammer
Vorsitzender:
Beisitzer:
Vertreter:
pp.
pp.
Mitglieder der 6., hilfsweise der 4. Zivilkammer
11. Kammer für Handelssachen
Vorsitzender:
Vertreter:
pp.
pp.
Als Handelsrichter/innen gehören ihr ferner an:
pp.
12. Zivilkammer
Vorsitzender:
Beisitzer:
Vertreter:
pp.
pp.
Mitglieder der 1., hilfsweise der 2., der 3., der 4. und
der 5. Zivilkammer
- 35 -
Anlage 2
Nachrichtlich:
Ausbildungsleiter für
Referendare:
pp.
Leiter der Arbeitsgemeinschaften der Referendare:
pp.
Pressedezernent:
Vertreter:
pp.
Büchereiwart:
pp.
Führungsaufsicht:
Vertreter:
Notarprüfung:
pp.
pp.
Sachbearbeiter für Justizverwaltungssachen
pp.
Sachbearbeiterin für Justizverwaltungssachen ( einschl. Notardisziplinarangelegenheiten)
pp.
IT-Beauftragter
pp.
Beauftragter des Arbeitgebers
in Schwerbehindertenangelegenheiten: im nicht
richterlichen Bereich
pp.
Frauenbeauftragte:
Vertreterin:
pp.
pp.
Güterichter:
pp.
- 36 -