Kleine Fälle zur StPO

Univ.-Prof. Dr. Susanne Reindl-Krauskopf
Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht
SS 2015
Kleine Fälle zur StPO
1.
In einem Wirtschaftsstrafverfahren gegen B soll dessen Wirtschaftstreuhänder W vernommen
werden. W ist selbst nicht tatverdächtig. Als W sich weigert auszusagen, will der HV-Richter
die Aussage durch Beugemittel erzwingen. Trotz Beugestrafe sagt der Wirtschaftstreuhänder
nicht aus. Daraufhin lässt der Richter zum einen die Unterlagen in der Kanzlei des Steuerberaters beschlagnahmen und zum anderen lädt er Z als weiteren Zeugen. Z macht in der Kanzlei des
W seine Ausbildung zum Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder und hat mit W gemeinsam
die Geschäftsfälle des B bearbeitet.
2.
A hat das Fenster eines Juweliergeschäftes eingeschlagen und ist gerade dabei, die Schmuckstücke und Uhren einzustecken (Gesamtwert: ca 30.000 Euro). In diesem Moment kommt der Polizist P vorbei. P nimmt A fest.
3.
A ist im Besitz von Unterlagen, die für das Strafverfahren gegen B von entscheidender Bedeutung sind. Der StA ordnet daher die Sicherstellung dieser Unterlagen (Papiere, Disketten, CDROMs, usw) an.
4.
F ist in erster Instanz nach § 88 Abs 1 StGB verurteilt worden, weil er mit dem Auto einen Fußgänger niedergestoßen und verletzt hat (Prellungen mit 2 Tagen Krankenstand und 10 Tagen
Schmerzen). Er ist im Ortsgebiet mit 50 km/h gefahren; dadurch habe er zwar nicht gegen eine
generelle Geschwindigkeitsbeschränkung verstoßen, doch hätte er nach Meinung des Gerichts
aufgrund der besonderen konkreten Umstände (unübersichtliche Straßenstelle, starker Fußgängerverkehr) höchstens mit 30 km/h fahren dürfen. Bei dieser Geschwindigkeit hätte er noch
rechtzeitig bremsen und den Unfall vermeiden können. Gegen das Urteil bringt A vor: „Es
stimmt nicht, dass ich 50 km/h gefahren bin. Ich bin höchstens mit 30 km/h gefahren.“
5.
A wird wegen Diebstahls verurteilt. Er ist der Meinung, dass vom Vorliegen einer Entwendung
auszugehen wäre.
6.
A und B werden wegen bewaffneten Raubes im Rückfall (§ 39 iVm §§ 142, 143 StGB) verurteilt. Um ein Exempel zu statuieren, wird eine Strafe von 22 Jahren verhängt. A findet sich mit
dem Urteil ab. B hingegen hält den Vorsitzenden für befangen und möchte das in einem
Rechtsmittel geltend machen.
7.
A ist wegen schweren Diebstahls angeklagt. In der Hauptverhandlung kommen auch Verdachtsmomente wegen einer Körperverletzung hervor. Weder Staatsanwalt noch Verteidigung
reagieren darauf. In weiterer Folge wird A wegen des Diebstahls freigesprochen, wegen der
Körperverletzung aber verurteilt.
8.
B ist angeklagt, ein Auto veruntreut zu haben. Letztlich wird er freigesprochen, weil aufgrund
eines Kaufvertrages festgestellt worden sei, dass B den Wagen käuflich erworben habe. Im Akt
findet sich tatsächlich auch ein Kaufvertrag über den Wagen, als Käufer scheint allerdings X im
Vertrag auf und nicht B.