4. Entwurf Begruendung, Seiten 1-3 - Stadt Bietigheim

Anlage 1.3 zu GR 30/2015
Landkreis Ludwigsburg
Stadt Bietigheim-Bissingen
Gemarkung Bietigheim
B E G R Ü N D U N G nach § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan „CARIONSTRASSE, 2. Änderung“ Planbereich 1.5
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 2022/2, 2022/3, 2023, 2023/1,
2023/3, 2023/4, 2023/5, 2024, 2025, 2026, 2026/1, 2026/2, 2027, 2027/1, 2027/2, 2028, 2029, 2030,
2031, 2031/1, 2032/4, 2033, 2034, 2035, 2036, 2037, 2037/1, 2038, 2039, 2039/1, 2039/2, 2039/3,
2040, 2040/1, 2040/2, 2040/3, 2041, 2041/2, 2042, 2043, 2044, 2045, 2045/1, 2045/2, 2045/3, 2045/4,
2046, 2048, 2049, 2049/1 auf Gemarkung Bietigheim.
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan, Maßstab 1 : 10.000
Aufgestellt:
Bietigheim-Bissingen, den 29.04.2015
- Stadtentwicklungsamt I - 61 / AZ 61.26.04 PB 1.5 gr
-Schwarz-
-21.
Erfordernis der Planaufstellung
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Carionstraße“, rechtskräftig seit 29.05.1964,
sollen die Baugrenzen im Gebiet angepasst sowie planungsrechtliche Vorgaben ergänzt werden. Hierzu ist eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich.
2.
Einfügung in die überörtliche und örtliche Planung
Nach dem derzeit gültigen Regionalplan ist Bietigheim-Bissingen mit allen Ortslagen als Siedlungsbereich in der Entwicklungsachse Stuttgart - Heilbronn eingestuft.
In der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft BietigheimBissingen / Ingersheim / Tamm, rechtskräftig seit dem 26.05.1994, ist die Fläche für das Plangebiet als Wohngebiet ausgewiesen.
3.
Bestehende Rechtsverhältnisse
An den Geltungsbereich des Bebauungsplanes grenzen an: im Norden der Bebauungsplan
„Gänsfußweg- / Weingartenweg“, rechtskräftig seit 09.06.1995; im Nordosten der Bebauungsplan „Auf der Lug“, rechtskräftig seit 14.07.1979; im Osten der Bebauungsplan „Erwin-Bälz- /
Lugstraße / Gänsfußweg, 1. Änderung“, rechtskräftig seit 26.05.1972; im Südosten der Bebauungsplan „Carionstraße, 1. Änderung“, rechtskräftig seit 25.04.2000; im Süden der „Stadtbauplan Hiller- / Lugstraße / Gänsfußweg“, rechtskräftig seit 10.05.1938; im Südwesten der Bebauungsplan „Siechenweingartenweg Süd, 1. Änderung“ rechtskräftig seit 27.06.1970; sowie im
Nordwesten der Bebauungsplan „Siechenweingartenweg Nord, 1. Änderung“ rechtskräftig seit
03.09.1981.
4.
Bestand
Das Plangebiet umfasst eine Bruttofläche von ca. 2,83 ha und wird seither als Wohngebiet genutzt. Es handelt sich um ein gewachsenes Wohngebiet nördlich der Altstadt, geprägt von Einund Zweifamilienhausbebauung.
5.
Städtebauliche Planung
5.1
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Der Bebauungsplan „Carionstraße“ stammt aus den 60er Jahren und sieht für das Gebiet ein
reines Wohngebiet mit zwei Vollgeschossen bzw. einer GRZ von 0,3 und einer GFZ von 0,6
vor. Diese Festsetzungen sind passend für das Gebiet und bieten auch in der heutigen Zeit angemessene Möglichkeiten für die Wohnbebauung im Quartier. Zur Sicherung der bestehenden
Grundstruktur sollen jedoch Vorgaben zur Gebäudekubatur, Bauweise und der Zahl der Wohneinheiten je Gebäude ergänzt werden. Aufgrund der angespannten Parkierungs- und Verkehrssituation im Gebiet soll außerdem der Stellplatzschlüssel entsprechend erhöht werden.
Weiterhin ist die Festsetzung der Baugrenzen aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar.
Hierin bietet der Bebauungsplan wenig Spielraum für Erweiterungen oder Anbauten, weshalb
es bereits heute etliche Abweichungen in Form von Befreiungen gibt. Im Rahmen der Bebauungsplanänderung sollen Bestandsgebäude an heutige Wohnansprüche angepasst bzw. geringfügig erweitert werden können, ohne die Grundstruktur des Gebietes zu verändern. Die
Baugrenzen sollen daher so angepasst werden, dass sich die Bebauung am Straßenraum orientiert und die Innenbereiche mit bestehenden Grün- und Gartenstrukturen dauerhaft gesichert
und von Bebauung freigehalten werden.
5.2
Planungsziele im Einzelnen
Das Gebiet wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen.
Der Ausschluss von Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen soll strukturelle Störungen in diesem Bereich vermeiden
und den Wohngebietscharakter sichern.
Die Gebäudekubatur wird beschränkt. Die festgelegten Baugrenzen sowie die Zahl der Vollgeschosse, Trauf- und Firsthöhen, Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl orientieren sich an
der umgebenden Bebauung und sollen eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung
gewährleisten. Die vorgegebene Ausrichtung der Gebäude ermöglicht eine optimale Nutzbarkeit
der Dachflächen für Anlagen zur solaren Energiegewinnung.
Garagen und Carports sind aufgrund des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Nebenanlagen, z.B. Gartengerätehüt-
-3ten, sind in den nicht überbaubaren Flächen nur ausnahmsweise und mit Größenbeschränkung
zulässig.
Um den bestehenden Charakter des Gebiets zu bewahren und eine aufgelockerte Bebauung
sicherzustellen, wird die Bauweise als offen, jedoch mit einer Längenbeschränkung von 16 m
festgesetzt und die Zahl der Wohneinheiten in Anlehnung an die bestehende Ein- und Zweifamilienhausbebauung auf zwei Wohneinheiten pro Gebäude begrenzt. Ausnahmsweise kann eine weitere, der Hauptwohneinheit untergeordnete Wohneinheit (Einliegerwohnung o.ä.) zugelassen werden.
6.
Lärmschutz
Durch die Planung ist keine Zunahme des Verkehrs zu erwarten, so dass keine zusätzlichen
Maßnahmen zum Lärmschutz erforderlich sind.
7.
Umweltschutz / Grünordnung
Beim vorliegenden Plangebiet handelt es sich um bereits überplante und bebaute Flächen im
Siedlungsbestand. Durch die Bebauungsplanänderung werden keine weiteren Flächen versiegelt, die Nutzungsziffern bleiben unverändert. Ein über das seitherige Maß hinausgehender
Eingriff in die Schutzgüter Boden, Oberflächengewässer / Grundwasser, Klima, Flora, Fauna,
Biotopstrukturen, Landschaftsbild, Mensch erfolgt deshalb nicht.
Ein nicht verortetes Pflanzgebot zum Anpflanzen heimischer Laubbäume sowie Vorgaben zur
Gestaltung der unbebauten Flächen sichern die großzügige Durchgrünung im Gebiet ab. Die
Anzahl der zu pflanzenden Bäume richtet sich nach der Grundstücksgröße. Dachbegrünung ist
für Flachdächer ist vorgeschrieben, da diese das anfallende Niederschlagswasser reduziert.
8.
Ver- und Entsorgung
Die geplante Änderung des Bebauungsplans verursacht keine Änderung des aktuellen Leitungsbestandes im Bereich der Ver- und Entsorgung.
9.
Altlasten
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen keine Erkenntnisse über Altlastenverdachtsflächen vor.
10.
Örtliche Bauvorschriften
Durch die Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften soll das gestalterische und städtebauliche Erscheinungsbild der Bebauung in seinen wesentlichen Eckpunkten festgeschrieben
werden. So werden die äußere Gestaltung der Gebäude und deren Dachgestaltung in einigen
Punkten vorgeschrieben sowie Vorgaben zu Dachaufbauten gemacht.
Entsprechend des Gebietscharakters werden Satteldächer vorgeschrieben, da diese bereits
den Bestand prägen und zudem eine sehr gute energetische Nutzbarkeit im Hinblick auf die
Nutzung von Solarenergie bieten. Ausnahmsweise können auch Flachdächer zugelassen werden, wenn die Gebäudehöhe die für Satteldächer festgesetzte Traufhöhe nicht überschreitet.
Da das Gelände im Gebiet recht steil nach Süden abfällt, soll hierdurch die Höhenentwicklung
in Richtung der nördlichen Grundstücke begrenzt und eine ausreichende Besonnung gewährleistet werden. Aus diesem Grund sind auch mögliche Quergiebel nur talseitig zulässig.
An die Gestaltung der unbebauten Flächen sowie an Einfriedungen werden Anforderungen gestellt, um eine geordneten Entwicklung und Gestaltung zu gewährleisten. Wasserdurchlässige
Beläge für Stellplätze und Garagenzufahrten sind vorgeschrieben, um das abzuführende Regenwasser im Gebiet minimal zu halten.
Da im öffentlichen Raum nur wenige Parkplätze zur Verfügung stehen, wird die Zahl der erforderlichen Stellplätze für Pkw erhöht. Die Anzahl der Stellplätze wird anhand der Wohnungsgrößen ermittelt.
11.
Flächenbilanz
Gesamtgebiet
Wohngebiet
öffentliche Verkehrsfläche
ca. 2,83 ha, davon
ca. 2,66 ha
ca. 0,17 ha