Begründung Bebauungsplan „HART A“ 1. Änderung 1. Ziele und Zwecke der Planung 1.1 Rechtsgrundlagen Diese Änderung des Bebauungsplans wurde auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) in der jeweils gültigen Fassung vorgenommen. 1.2 Lage im Ort – bestehende Situation Der Bebauungsplan „Hart A“ befindet sich im Westen der Altstadt Markgröningen, zwischen der Altstadt und dem neueren Baugebiet „Hart B“. Im ursprünglichen Bebauungsplan „Hart A“ wurde der überwiegende Teil im Geltungsbereich dieser ersten Änderung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt, die restlichen Teile als Parkierungsfläche und als Gehweg. Die überwiegend bebauten Nachbargrundstücke wurden in verschiedenen Bebauungsplanverfahren, bis auf die Verkehrsgrundstücke, als allgemeines Wohngebiet festgelegt. 1.3 Erfordernis der Bebauungsplanänderung Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich ein stillgelegter Kinderspielpatz, der laut Kinderspielplatzbedarfsplan, nicht mehr benötigt wird. Das Bebauungsplangebiet liegt im Innenbereich. Daher soll diese Fläche im Zuge des beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB einer anderen Nutzung zugeführt werden. 1.4 Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Das Plangebiet liegt dem westlichen Ende des Ahornwegs, der Straße „Auf Hart“ und dem westlichen Ende des „Graf – Eberhard – Weg“. Es wird wie folgt begrenzt: Im Norden durch einen geringen Teil des Straßenflurstücks 10524, welcher im Planbereich als Gehweg festgesetzt und erstellt wurde Im Osten durch die westlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 3134 / 5 und 10545 Im Süden durch den nördlichen Fahrbahnrand des nördlicheren der beiden im Westen befindlichen Seitenarme des „Graf – Eberhard – Wegs“, sowie des Flurstücks 10537 mit dem Umspanngebäude Im Westen durch die östlichen Flurstückgrenzen der Flurstücke 10526, 10528, 10533, 10534, 10535, 10529 / 1 und 10529 / 2 Im Plangebiet enthalten sind die folgenden Flurstücke: 10536, 10538 und ein geringer Teil des Flurstücks 10524. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus der Abgrenzungslinie des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans. 1.5 bestehendes Planungsrecht Flächennutzungsplan Im aktuellen Flächennutzungsplan ist die Fläche als Wohnbauflächen dargestellt. Bebauungsplanung Im Geltungsbereich besteht der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan „Hart A“ vom 14.12.1984. 1.6 Städtebauliche Daten Geltungsbereich des Bebauungsplans: 1.263 qm davon: allgemeines Wohngebiet 1.147 qm öffentliche Grünfläche 6 qm Verkehrsflächen 110qm 1.7 Umweltbelange wird nach Prüfung der Umweltbelange ergänzt 2. Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen 2.1 Art der baulichen Nutzung Im Umfeld des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung wurden die umliegenden Bereiche in verschiedenen Bebauungsplanverfahren als allgemeines Wohngebiet festgelegt. Im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird die Art der baulichen Nutzung ebenfalls als allgemeines Wohngebiet festgelegt. 2.2 Maß der baulichen Nutzung Maximale Erdgeschossfußbodenhöhe Die jeweiligen max. Erdgeschossfußbodenhöhen orientieren sich an der bestehenden Topografie bzw. am bestehenden Gelände, sowie, vor allem, an den jeweiligen angrenzenden Straßenbereich. Gebäudehöhe / Zahl der Vollgeschosse Die zulässigen Gebäudehöhen erlauben eine Höhenentwicklung von einem Vollgeschoss und einem zusätzlichen Dachgeschoss mit Zwerchhäuser und Dachgauben. Mit den Festlegungen wird eine harmonische Einfügung der zukünftigen Bebauung in die bestehende Umgebung, sowie in die bestehende Topografie gewährleistet. Es wird eine lockere Bebauung entsprechend dem umliegenden Bestand entstehen. GRZ Die festgelegte GRZ entspricht der in der Umgebung durch Bebauungspläne festgesetzten Grundflächenzahl. 2.3 Bauweise Im Norden der angestrebten Bebauungsplanänderung wird die Bebauung eines Einfamilienhauses ermöglicht. Auf der Südseite kann sowohl ein Doppelhaus als auch, wie im Norden, ebenfalls ein Einfamilienhaus entstehen. Die mögliche Neubebauung soll mit den entsprechenden Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken errichtet werden. Die Bauweise wird daher als offen festgesetzt. 2.4 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen wurden durch ausgewiesene Baugrenzen so definiert, dass sowohl eine geordnete Bebauung ermöglicht wird, als auch genügend planerischer Gestaltungsraum für die Planer vorhanden ist. 2.5 Flächen für Stellplätze, Carports, Garagen und Nebenanlagen Um eine geordnete Entwicklung des ruhenden Verkehrs zu erhalten, werden die Flächen für das Parken vorgegeben. Nebenanlagen werden in Ihrer Größe und Anzahl eingeschränkt um einer ungeordneten und diffusen Entwicklung und Gestaltung Einhalt zu gebieten. 2.6 Unterirdische Führung von Versorgungsleitungen Im Ostteil der Bebauungsplanänderung verläuft ein 20 kV Kabel der NetzeBW (früher EnBW) in Nordsüdrichtung, ca. 1,50 m parallel zur Ostgrenze. Um diesen Korridor vor jeglicher Bebauung und Bepflanzung freizuhalten wurde im Bebauungsplanänderungsverfahren dem Energieversorger ein Leitungsrecht eingeräumt. 3. Begründung der örtlichen Bauvorschriften Durch die Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften soll das gestalterische und städtebauliche Erscheinungsbild der Bebauung in seinen wesentlichen Eckpunkten festgeschrieben werden, ohne dass die individuelle Gestaltungsfreiheit der einzelnen Bauherren zu stark eingeschränkt wird. So wird die äußere Gestaltung der Gebäude, sowie deren Dachgestaltung in einigen Punkten vorgeschrieben und Vorgaben zu Dachaufbauten getroffen.
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