Begründung Bebauungsplan „HART A“ 1. Änderung

Begründung Bebauungsplan „HART A“ 1. Änderung
1. Ziele und Zwecke der Planung
1.1 Rechtsgrundlagen
Diese Änderung des Bebauungsplans wurde auf der Grundlage des Baugesetzbuches
(BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanzV)
in der jeweils gültigen Fassung vorgenommen.
1.2 Lage im Ort – bestehende Situation
Der Bebauungsplan „Hart A“ befindet sich im Westen der Altstadt Markgröningen, zwischen
der Altstadt und dem neueren Baugebiet „Hart B“.
Im ursprünglichen Bebauungsplan „Hart A“ wurde der überwiegende Teil im
Geltungsbereich dieser ersten Änderung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Spielplatz festgesetzt, die restlichen Teile als Parkierungsfläche und als Gehweg. Die
überwiegend bebauten Nachbargrundstücke wurden in verschiedenen
Bebauungsplanverfahren, bis auf die Verkehrsgrundstücke, als allgemeines Wohngebiet
festgelegt.
1.3 Erfordernis der Bebauungsplanänderung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich ein stillgelegter Kinderspielpatz, der
laut Kinderspielplatzbedarfsplan, nicht mehr benötigt wird. Das Bebauungsplangebiet liegt
im Innenbereich. Daher soll diese Fläche im Zuge des beschleunigten Verfahren nach § 13a
BauGB einer anderen Nutzung zugeführt werden.
1.4 Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplans
Das Plangebiet liegt dem westlichen Ende des Ahornwegs, der Straße „Auf Hart“ und dem
westlichen Ende des „Graf – Eberhard – Weg“.
Es wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch einen geringen Teil des Straßenflurstücks 10524, welcher im Planbereich
als Gehweg festgesetzt und erstellt wurde
Im Osten durch die westlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 3134 / 5 und 10545
Im Süden durch den nördlichen Fahrbahnrand des nördlicheren der beiden im Westen
befindlichen Seitenarme des „Graf – Eberhard – Wegs“, sowie des Flurstücks 10537 mit
dem Umspanngebäude
Im Westen durch die östlichen Flurstückgrenzen der Flurstücke 10526, 10528, 10533,
10534, 10535, 10529 / 1 und 10529 / 2
Im Plangebiet enthalten sind die folgenden Flurstücke: 10536, 10538 und ein geringer Teil
des Flurstücks 10524.
Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus der Abgrenzungslinie des zeichnerischen Teils
des Bebauungsplans.
1.5 bestehendes Planungsrecht
Flächennutzungsplan
Im aktuellen Flächennutzungsplan ist die Fläche als Wohnbauflächen dargestellt.
Bebauungsplanung
Im Geltungsbereich besteht der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan „Hart A“ vom
14.12.1984.
1.6 Städtebauliche Daten
Geltungsbereich des Bebauungsplans:
1.263 qm
davon:
allgemeines Wohngebiet
1.147 qm
öffentliche Grünfläche
6 qm
Verkehrsflächen
110qm
1.7 Umweltbelange
wird nach Prüfung der Umweltbelange ergänzt
2. Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen
2.1 Art der baulichen Nutzung
Im Umfeld des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung wurden die umliegenden
Bereiche in verschiedenen Bebauungsplanverfahren als allgemeines Wohngebiet
festgelegt. Im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird die Art der baulichen
Nutzung ebenfalls als allgemeines Wohngebiet festgelegt.
2.2 Maß der baulichen Nutzung
Maximale Erdgeschossfußbodenhöhe
Die jeweiligen max. Erdgeschossfußbodenhöhen orientieren sich an der bestehenden
Topografie bzw. am bestehenden Gelände, sowie, vor allem, an den jeweiligen
angrenzenden Straßenbereich.
Gebäudehöhe / Zahl der Vollgeschosse
Die zulässigen Gebäudehöhen erlauben eine Höhenentwicklung von einem Vollgeschoss
und einem zusätzlichen Dachgeschoss mit Zwerchhäuser und Dachgauben.
Mit den Festlegungen wird eine harmonische Einfügung der zukünftigen Bebauung in die
bestehende Umgebung, sowie in die bestehende Topografie gewährleistet. Es wird eine
lockere Bebauung entsprechend dem umliegenden Bestand entstehen.
GRZ
Die festgelegte GRZ entspricht der in der Umgebung durch Bebauungspläne festgesetzten
Grundflächenzahl.
2.3 Bauweise
Im Norden der angestrebten Bebauungsplanänderung wird die Bebauung eines
Einfamilienhauses ermöglicht. Auf der Südseite kann sowohl ein Doppelhaus als auch, wie
im Norden, ebenfalls ein Einfamilienhaus entstehen.
Die mögliche Neubebauung soll mit den entsprechenden Abstandsflächen zu den
Nachbargrundstücken errichtet werden. Die Bauweise wird daher als offen festgesetzt.
2.4 Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Grundstücksflächen wurden durch ausgewiesene Baugrenzen so
definiert, dass sowohl eine geordnete Bebauung ermöglicht wird, als auch genügend
planerischer Gestaltungsraum für die Planer vorhanden ist.
2.5 Flächen für Stellplätze, Carports, Garagen und Nebenanlagen
Um eine geordnete Entwicklung des ruhenden Verkehrs zu erhalten, werden die Flächen für
das Parken vorgegeben.
Nebenanlagen werden in Ihrer Größe und Anzahl eingeschränkt um einer ungeordneten
und diffusen Entwicklung und Gestaltung Einhalt zu gebieten.
2.6 Unterirdische Führung von Versorgungsleitungen
Im Ostteil der Bebauungsplanänderung verläuft ein 20 kV Kabel der NetzeBW (früher
EnBW) in Nordsüdrichtung, ca. 1,50 m parallel zur Ostgrenze. Um diesen Korridor vor
jeglicher Bebauung und Bepflanzung freizuhalten wurde im
Bebauungsplanänderungsverfahren dem Energieversorger ein Leitungsrecht eingeräumt.
3. Begründung der örtlichen Bauvorschriften
Durch die Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften soll das gestalterische und
städtebauliche Erscheinungsbild der Bebauung in seinen wesentlichen Eckpunkten
festgeschrieben werden, ohne dass die individuelle Gestaltungsfreiheit der einzelnen
Bauherren zu stark eingeschränkt wird. So wird die äußere Gestaltung der Gebäude, sowie
deren Dachgestaltung in einigen Punkten vorgeschrieben und Vorgaben zu Dachaufbauten
getroffen.