Wiedererwägung von Verfügungen im weiteren Sinn (als Verfahren) Verfügung nicht rechtskräftig: Art. 58 VwVG Verfügung rechtskräftig Als Rechtsbehelf = Wiedererwägung im engeren Sinn (ohne Eintretensanspruch insbesondere bei fehlenden Eintretensvoraussetzung) Als Rechtsmittel (In der Praxis ebenfalls als Wiedererwägung bezeichnet) Revision (= ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung) Bei Anhandnahme Anpassung (= nachträgliche Fehlerhaftigkeit wegen geänderter Verhältnisse) Bei Eintreten → Materiell: Es gelten Voraussetzungen zum Widerruf von Verfügungen
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