Schema Wiedererwägung

Wiedererwägung von Verfügungen
im weiteren Sinn (als Verfahren)
Verfügung nicht
rechtskräftig: Art. 58
VwVG
Verfügung rechtskräftig
Als Rechtsbehelf
= Wiedererwägung im engeren Sinn
(ohne Eintretensanspruch
insbesondere bei fehlenden
Eintretensvoraussetzung)
Als Rechtsmittel
(In der Praxis ebenfalls als
Wiedererwägung bezeichnet)
Revision
(= ursprüngliche
Fehlerhaftigkeit der
Verfügung)
Bei Anhandnahme
Anpassung
(= nachträgliche
Fehlerhaftigkeit wegen
geänderter Verhältnisse)
Bei Eintreten
→ Materiell: Es gelten Voraussetzungen
zum Widerruf von Verfügungen