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Hansestadt Rostock
Vorlage-Nr:
2015/DV/0794
Der Oberbürgermeister
Status
nichtöffentlich
D ri ngl ich keitsvorlage
Datum:
25.03.2015
Entscheidendes Gremium:
fed. Senator/-in:
OB, Roland Methling
Hauptausschuss
bet. Senator/-in:
Federführendes Amt:
Rechtsamt
bet. Senator/-in:
Beteiligte Ämter:
Zentrale Steuerung
Abberufung Intendant der Volkstheater Rostock GmbH
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
31.03.2015
Hauptausschuss
Zuständigkeit
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss beschließt,
1. Herrn Sewan Latchinian als künstlerischen Geschäftsführer mit der
Dienstbezeichnung "Intendant" abzuberufen,
2. das Anstellungsverhältnis zwischen der Volkstheater Rostock GmbH und Herrn
Sewan Latchinian, dem Intendanten, mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer
Frist zu kündigen,
3. Herrn Latchinian mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben und Pflichten als
Intendant der Volkstheater Rostock GmbH zu entbinden,
Besch Iussvo rsch rifte n:
§ 22 KV M-V,§ 6 Abs. 4 Ziff. 7 Hauptsatzung HRO, § 7 Abs. 3 Anstellungsvertrag
Vorla ge 2015/DV/0 794 der Hanse stadt Rostock
Ausdru ck vom: 26.03.2015
Seite: 113
Sachverhalt:
Begründung der Dringlichkeit
Die Angelegenheit ist dringlich, da der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gemäß
§ 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der für die Kündigung
maßgeblichen Tatsachen zu erfolgen hat.
Es wird vorgeschlagen, das Anstellungsverhältnis zwischen der Volkstheater Rostock GmbH
und Herrn Sewan Latchinian, Intendant, aus den im Folgenden genannten Gründen zu
beenden, hilfsweise Herrn Latchinian abzumahnen.
Die Volkstheater Rostock GmbH hat Herrn Sewan Latchinian mit Wirkung vom 01.09.2014
die künstlerische Geschäftsführung der GmbH und der Norddeutschen Philharmonie mit der
Dienstbezeichnung "Intendant" übertragen. Das Anstellungsverhältnis endet nach dem
Vertrag am 31.07.2019, Präambel des Anstellungsvertrages.
Der Intendant hat sich verpflichtet, sich dem Theater mit ganzer Kraft zu widmen und seine
Tätigkeit nach bester künstlerischer Überzeugung und nach wirtschaftlichen Grundsätzen im
Rahmen des geltenden Rechts auszuüben, § 1 Abs. 1 Anstellungsvertrag.
Der Vertrag regelt auch, dass für die Ausübung der künstlerischen Geschäftsführertätigkeit
die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sowie Weisungen der Gesellschafter gelten,
§ 1 Abs. 2 Anstellungsvertrag.
Der Anstellungsvertrag begründet das Recht, den Intendanten jederzeit durch Beschluss der
Gesellschafterversammlung aus seiner Tätigkeit abberufen zu können,§ 7 Abs. 5
Anstellungsvertrag.
Der Anstellungsvertrag regelt auch, dass der Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund fristlos
kündbar ist. Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere dann vor, wenn der
Intendant schwere Verstöße gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages oder gegen
Weisungen des Gesellschafters bzw. der Gesellschafterversammlung begeht, es sei denn,
dass diese ein gesetzwidriges Handeln fordern,§ 7 Abs. 3 Anstellungsvertrag.
Das nachfolgend dargestellte Verhalten des Herrn Latchinian verstößt nach Ansicht der
Verwaltung gegen den Charakter des Anstellungsvertrages, so dass ein Festhalten an dem
Vertrag bis zum Ende der regulären Laufzeit nicht hingenommen werden sollte.
Herr Latchinian hat mit Blick auf den Strukturwandel bei Theatern in M-V am 09.03.2015 in
Neustrelitz im Rahmen einer öffentlichen Rede erklärt, dass "diese Pläne" "in ihren
Konsequenzen auf einer unseligen Traditionslinie von Vandalismus, die Jahrtausende alt"
sei, liege. "ln seiner bisherigen persönlichen Lebenszeit habe dieser Vandalismus in den
60er Jahren zum Beispiel zur Sprengung der jahrhundertealten Leipziger Universitätskirche
geführt, damals im Namen einer Ideologie". "Seit Wochen zerstören in dieser Weise ISSchergen im Irak die jahrtausendalten Weltkulturerbestätten Nimrud und Kirkuk, aus
religiösen Vorwänden". "Und hier bei uns in Mecklenburg-Vorpommern- ich setze das nicht
gleich, aber vergleichen dürfen muss man das schon- hat momentan im Namen des Geldes
die Zerstörung funktionierender Theaterstrukturen begonnen".
ln einem auch der Bürgerschaft bekannt gegebenen Schreiben des Herrn Dr. Michael Körner
vom 19.03.2015 wird Herr Latchinian mit der Äußerung zitiert, dass, anknüpfend an die eben
genannten Hinweise auf die Zerstörung der Universitätskirche und der traditionellen
Kulturdenkmale im Irak, Folgendes geäußert zu haben:
"Und in unserem Land und in Rostock findet auch eine Kulturzerstörung statt".
Vorlage 2015/DV/0794 der Han sestadt Rostock
Ausdru ck vom: 26.03.2015
Seite: 213
Schon vorher, in einem Interview vom 27.02.2015, das hier am 12.03.2015 bekannt
geworden ist, wird Herr Latchinian mit den folgenden Äußerungen zitiert:
"Wichtig ist, dass wir als Theater diese bittere Enttäuschung über diese verheerende
Entscheidung einer offensichtlich überforderten Bürgerschaft erst einmal verarbeiten. Mit
Dilettantismus der Beschlussvorlage ist auch so manche Chance verbunden. Deshalb finden
wir den Beschluss ja falsch. Wir wollen ihn kippen. Sicher werden wir erst einmal Zuarbeiten
leisten. Aber dass wir diesen Beschluss kreativ unterstützen werden, davon kann niemand
ausgehen. Wir nehmen diesen Beschluss also nicht ernst, aber wir nehmen ihn wörtlich."
Es ist nicht zu verkennen, dass Herrn Latchinian das Recht zusteht, grundsätzlich seine
Meinung frei zu äußern. Diese Freiheit steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu den
Pflichten, die der Anstellungsvertrag in dem Verhältnis zwischen der Volkstheater Rostock
GmbH und Herrn Latchinian begründet. Nach dem Anstellungsvertrag hat Herr Latchinian
die Beschlüsse der Bürgerschaft zu befolgen. Der Beschluss, den die Bürgerschaft zur
zukünftigen Struktur des Volkstheaters gefasst hat, rechtfertigt es nicht, in Rostock von einer
Kulturzerstörung zu sprechen. Der Beschluss ist vielmehr darauf angelegt, die Struktur des
Theaters in Rostock als eine der wesentlichen Kulturstätten in der Hansestadt finanzierbar
und zukunftsfähig zu sichern. Die zitierte Äußerung bzw. die zitierten Äußerungen weisen
darauf hin, dass bei Herrn Latchinian nicht die Gewähr dafür besteht, er werde bis zum Ende
der Laufzeit des Anstellungsvertrages vorbehaltlos und mit Blick auf das in ihn gesetzte
Vertrauen seine Pflichten aus dem Vertrag erfüllen. Der Beschluss der Bürgerschaft stellt
sich nicht als eine Entscheidung dar, mit der die Kultur des Theaters in Rostock zerstört
werden soll, sondern, im Gegenteil, als eine Entscheidung, mit der die Kultureinrichtung
Theater unter den in der Zukunft zu erwartenden Bedingungen aufrechterhalten und
fortentwickelt werden kann.
Als Anlagen werden der Beschlussvorlage beigefügt das Schreiben des Herrn Dr. Michael
Körner vom 19.03.2015 (Anlage 1), die Anfrage der Ostseezeitung vom 23.03.2015 an den
Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Anlage 2) und der Abdruck des Interviews
vom 27.02.2015 für die Zeitschrift "Oper und Tanz" (Anlage 3).
Roland Methling
Anlagen
Vorlage 2015/DV/0 794 der Hansestadt Rostock
Ausdru ck vom: 26.03.2015
Seite: 313