Hansestadt Rostock Vorlage-Nr: 2015/DV/0794 Der Oberbürgermeister Status nichtöffentlich D ri ngl ich keitsvorlage Datum: 25.03.2015 Entscheidendes Gremium: fed. Senator/-in: OB, Roland Methling Hauptausschuss bet. Senator/-in: Federführendes Amt: Rechtsamt bet. Senator/-in: Beteiligte Ämter: Zentrale Steuerung Abberufung Intendant der Volkstheater Rostock GmbH Beratungsfolge: Datum Gremium 31.03.2015 Hauptausschuss Zuständigkeit Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss beschließt, 1. Herrn Sewan Latchinian als künstlerischen Geschäftsführer mit der Dienstbezeichnung "Intendant" abzuberufen, 2. das Anstellungsverhältnis zwischen der Volkstheater Rostock GmbH und Herrn Sewan Latchinian, dem Intendanten, mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, 3. Herrn Latchinian mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben und Pflichten als Intendant der Volkstheater Rostock GmbH zu entbinden, Besch Iussvo rsch rifte n: § 22 KV M-V,§ 6 Abs. 4 Ziff. 7 Hauptsatzung HRO, § 7 Abs. 3 Anstellungsvertrag Vorla ge 2015/DV/0 794 der Hanse stadt Rostock Ausdru ck vom: 26.03.2015 Seite: 113 Sachverhalt: Begründung der Dringlichkeit Die Angelegenheit ist dringlich, da der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen zu erfolgen hat. Es wird vorgeschlagen, das Anstellungsverhältnis zwischen der Volkstheater Rostock GmbH und Herrn Sewan Latchinian, Intendant, aus den im Folgenden genannten Gründen zu beenden, hilfsweise Herrn Latchinian abzumahnen. Die Volkstheater Rostock GmbH hat Herrn Sewan Latchinian mit Wirkung vom 01.09.2014 die künstlerische Geschäftsführung der GmbH und der Norddeutschen Philharmonie mit der Dienstbezeichnung "Intendant" übertragen. Das Anstellungsverhältnis endet nach dem Vertrag am 31.07.2019, Präambel des Anstellungsvertrages. Der Intendant hat sich verpflichtet, sich dem Theater mit ganzer Kraft zu widmen und seine Tätigkeit nach bester künstlerischer Überzeugung und nach wirtschaftlichen Grundsätzen im Rahmen des geltenden Rechts auszuüben, § 1 Abs. 1 Anstellungsvertrag. Der Vertrag regelt auch, dass für die Ausübung der künstlerischen Geschäftsführertätigkeit die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sowie Weisungen der Gesellschafter gelten, § 1 Abs. 2 Anstellungsvertrag. Der Anstellungsvertrag begründet das Recht, den Intendanten jederzeit durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aus seiner Tätigkeit abberufen zu können,§ 7 Abs. 5 Anstellungsvertrag. Der Anstellungsvertrag regelt auch, dass der Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund fristlos kündbar ist. Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere dann vor, wenn der Intendant schwere Verstöße gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages oder gegen Weisungen des Gesellschafters bzw. der Gesellschafterversammlung begeht, es sei denn, dass diese ein gesetzwidriges Handeln fordern,§ 7 Abs. 3 Anstellungsvertrag. Das nachfolgend dargestellte Verhalten des Herrn Latchinian verstößt nach Ansicht der Verwaltung gegen den Charakter des Anstellungsvertrages, so dass ein Festhalten an dem Vertrag bis zum Ende der regulären Laufzeit nicht hingenommen werden sollte. Herr Latchinian hat mit Blick auf den Strukturwandel bei Theatern in M-V am 09.03.2015 in Neustrelitz im Rahmen einer öffentlichen Rede erklärt, dass "diese Pläne" "in ihren Konsequenzen auf einer unseligen Traditionslinie von Vandalismus, die Jahrtausende alt" sei, liege. "ln seiner bisherigen persönlichen Lebenszeit habe dieser Vandalismus in den 60er Jahren zum Beispiel zur Sprengung der jahrhundertealten Leipziger Universitätskirche geführt, damals im Namen einer Ideologie". "Seit Wochen zerstören in dieser Weise ISSchergen im Irak die jahrtausendalten Weltkulturerbestätten Nimrud und Kirkuk, aus religiösen Vorwänden". "Und hier bei uns in Mecklenburg-Vorpommern- ich setze das nicht gleich, aber vergleichen dürfen muss man das schon- hat momentan im Namen des Geldes die Zerstörung funktionierender Theaterstrukturen begonnen". ln einem auch der Bürgerschaft bekannt gegebenen Schreiben des Herrn Dr. Michael Körner vom 19.03.2015 wird Herr Latchinian mit der Äußerung zitiert, dass, anknüpfend an die eben genannten Hinweise auf die Zerstörung der Universitätskirche und der traditionellen Kulturdenkmale im Irak, Folgendes geäußert zu haben: "Und in unserem Land und in Rostock findet auch eine Kulturzerstörung statt". Vorlage 2015/DV/0794 der Han sestadt Rostock Ausdru ck vom: 26.03.2015 Seite: 213 Schon vorher, in einem Interview vom 27.02.2015, das hier am 12.03.2015 bekannt geworden ist, wird Herr Latchinian mit den folgenden Äußerungen zitiert: "Wichtig ist, dass wir als Theater diese bittere Enttäuschung über diese verheerende Entscheidung einer offensichtlich überforderten Bürgerschaft erst einmal verarbeiten. Mit Dilettantismus der Beschlussvorlage ist auch so manche Chance verbunden. Deshalb finden wir den Beschluss ja falsch. Wir wollen ihn kippen. Sicher werden wir erst einmal Zuarbeiten leisten. Aber dass wir diesen Beschluss kreativ unterstützen werden, davon kann niemand ausgehen. Wir nehmen diesen Beschluss also nicht ernst, aber wir nehmen ihn wörtlich." Es ist nicht zu verkennen, dass Herrn Latchinian das Recht zusteht, grundsätzlich seine Meinung frei zu äußern. Diese Freiheit steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu den Pflichten, die der Anstellungsvertrag in dem Verhältnis zwischen der Volkstheater Rostock GmbH und Herrn Latchinian begründet. Nach dem Anstellungsvertrag hat Herr Latchinian die Beschlüsse der Bürgerschaft zu befolgen. Der Beschluss, den die Bürgerschaft zur zukünftigen Struktur des Volkstheaters gefasst hat, rechtfertigt es nicht, in Rostock von einer Kulturzerstörung zu sprechen. Der Beschluss ist vielmehr darauf angelegt, die Struktur des Theaters in Rostock als eine der wesentlichen Kulturstätten in der Hansestadt finanzierbar und zukunftsfähig zu sichern. Die zitierte Äußerung bzw. die zitierten Äußerungen weisen darauf hin, dass bei Herrn Latchinian nicht die Gewähr dafür besteht, er werde bis zum Ende der Laufzeit des Anstellungsvertrages vorbehaltlos und mit Blick auf das in ihn gesetzte Vertrauen seine Pflichten aus dem Vertrag erfüllen. Der Beschluss der Bürgerschaft stellt sich nicht als eine Entscheidung dar, mit der die Kultur des Theaters in Rostock zerstört werden soll, sondern, im Gegenteil, als eine Entscheidung, mit der die Kultureinrichtung Theater unter den in der Zukunft zu erwartenden Bedingungen aufrechterhalten und fortentwickelt werden kann. Als Anlagen werden der Beschlussvorlage beigefügt das Schreiben des Herrn Dr. Michael Körner vom 19.03.2015 (Anlage 1), die Anfrage der Ostseezeitung vom 23.03.2015 an den Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Anlage 2) und der Abdruck des Interviews vom 27.02.2015 für die Zeitschrift "Oper und Tanz" (Anlage 3). Roland Methling Anlagen Vorlage 2015/DV/0 794 der Hansestadt Rostock Ausdru ck vom: 26.03.2015 Seite: 313
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