Personenrecht & Erbrecht, Abderhalden

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Das Personenrecht
Personenrecht (Art. 11-89 ZGB)
Beschreibt ab welchem Alter wir Rechte und Pflichten übernehmen oder durch Verträge
begründen können.
Rechtssubjekt (Art. 11 ZGB)
Die rechtliche Bezeichnung für den Mensch.
Rechtsobjekt (Art. 11 ZGB)
Die rechtliche Bezeichnung für die Natur, Tiere und Sachen. Sie besitzen keine Rechte.
Allgemein versteht man darunter alle Dinge die dem menschlichen Zugriff ausgesetzt
sind.
Rechtsfähig (Art. 11 ZGB)
Rechtsfähig ist jeder ab Geburt. Obwohl manche Rechte erst mit dem Alter kommen.
Handlungsfähig (Art. 12-13 ZGB)
Voll handlungsfähig ist jeder der mündig und urteilsfähig ist.
Urteilsfähig (Art. 16 ZGB)
Ist wer vernunftgemäss handeln kann. Das heisst er kann die Gründe und Folgen seines
Verhaltens richtig abschätzen. Diese Eigenschaft erwirbt man umso älter man wird und
umso mehr Erfahrung man macht.
Mündigkeit (Art. 14 ZGB)
Jeder der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Unmündig (Art. 14 ZGB)
Alle Menschen vor ihrem 18. Geburtstag.
Handlungsunfähig (Art. 17-18 ZGB)
Die Handlungen von Handlungsunfähigen, wie Kleinkindern, Geisteskranken oder
Betrunkenen sind rechtlich nicht wirksam.
Beschränkt handlungsunfähig (Art. 19+323 ZGB)
Ist wer urteilsfähig aber nicht mündig ist. Solche Leute, meist Jugendliche, können
Verträge nur mit Erlaubnis ihrer gesetzlichen Vertreter abschliessen. Ausser das Geld im
Falle eines Kaufvertrags stammt aus dem Arbeitseinkommen.
Natürliche Personen (Art. 11-38 ZGB)
Einzelpersonen. Sie haften mit dem gesamten Privatvermögen.
Juristische Personen (Art. 52-85 ZGB)
Wenn sich Menschen zusammenschliessen zu Vereinen, Gesellschaften und Stiftungen.
Diese Organisationen sind juristische Personen. Sie kann einen eigenen Namen, ein
eigenes Vermögen und einen eigenen Wohnsitz haben. Gesetzlich haben sie die gleichen
Rechte und Pflichten wie die natürliche Personen. Die Haftung ist meist beschränkt auf
das Gesellschaftsvermögen. Es ist eine konstruierte Sache definiert durch Statuten
(Verein) oder einen Gesellschaftsvertrag.
Einfache Gesellschaft (Art. 530 OR)
Der Zusammenschluss von mehreren Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Ziels.
Verein (Art. 60-79 ZGB)
Dient der Meinungsbildung und dem gemeinschaftlichen Leben.
Statuten (Art. 60 ZGB)
Vereinsstatuten müssen über Zweck, Mittel und Organisation des Vereins Auskunft
geben. Dies bildet die vorgeschriebene Vorbereitung eines Vereins. Die Statuten müssen
schriftlich festgesetzt sein. Durch sie ist der Verein gegründet.
Vereinsversammlung (Art. 64-68 ZGB)
Oberstes Organ des Vereins und wird vom Vorstand, mindestens einem Fünftel der
Mitglieder einberufen oder durch die Festlegung in den Statuten einberufen. In dieser
Versammlung wird über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern verhandelt.
Bei Abstimmungen um Entscheide hat jedes Vereinsmitglied eine gleichwertige Stimme.
Vorstand (Art. 69 ZGB)
Richtet sich nach den Statuten und hat um den Verein Sorge zu tragen und ihn öffentlich
zu vertreten.
Stiftung (Art. 80-89 ZGB)
Ein bestimmtes Vermögen ist einem bestimmten Zweck gewidmet, welcher in der
Stiftungsurkunde definiert ist.
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Kapitel 2 - Familienrecht - Begriffe
Familienrecht (Art. 90-456 ZGB)
Es findet seine Anwendung, wenn rechtliche Probleme im ehelichen oder familiären
Bereich auftauchen und es zu einer Auflösung einer Ehe durch Scheidung oder Tod
kommt. Weiter bildet das Familienrecht die Grundlage für das Erbrecht.
Konkubinat (Art. 530ff OR)
Ein Zusammenleben ohne Trauschein.
Ehe (Art. 90-136 ZGB)
Zusammenleben mit Trauschein
Verlobung/Verlöbnis (Art. 90-95 ZGB)
Vom Gesetz her gilt es als ein Eheversprechen. Dabei müssen bei unmündigen Personen
die Eltern noch ihr Einverständnis geben. Es entsteht ab diesem Zeitpunkt eine
Treuepflicht zwischen den Partner von Gesetzes wegen. Eine Verlobung kann jederzeit
wieder aufgelöst werden. Geschenke, ausgenommen Gelegenheitsgeschenke und Briefe,
können zurückgefordert werden. Sollten sie nicht mehr da sein, kann Schadenersatz
geltend gemacht werden. Wenn bereits Eheschliessungsvorbereitungen getroffen wurden,
kann auch hier Geld oder Werte zurückgefordert werden. Bei solchen Forderungen
müssen aber auch die Umstände betrachtet werden. Im Fall von gesetzeswidrigen
Handlungen des einen können keine Ansprüche geltend gemacht werden. Sobald ein Paar
das Gesuch zur Durchführung des Vorbereitungsverfahrens einreicht gilt es als verlobt.
Ziviltrauung (Art. 96-136 ZGB)
Nach Eingang des Gesuches zur Durchführung des Vorbereitungsverfahrens prüft der
Zivilstandesbeamte die Ehefähigkeit (Doppelehe, Verwandtschaft, usw.). Die Verlobten
müssen einen Ausweis mit Wohnsitz und ein Dokument das ihr Geburtsdatum,
Geburtsort,
Geschlecht,
Namen,
Abstammung,
Zivilstand,
Heimatort
und
Staatsangehörigkeit beinhaltet vorweisen. Wenn dies erfüllt sein sollte, hält der Beamte
schriftlich fest, dass die Trauung der beiden stattfinden darf. Die Trauung wird
durchgeführt im Trauungslokal in Gesellschaft von zwei mündigen und urteilsfähigen
Zeugen und dem Zivilstandesbeamten, welcher sie durchführt. Nachdem wird
Familienbüchlein und Eheschein ausgehändigt.
Adoption (Art. 264-269 ZGB
Wenn man ein Kind adoptieren will so sollte man schon seit 5 Jahren mit diesem Kind
zusammenleben, seit 5 Jahren verheiratet oder die Ehepartner älter als 35 Jahre sein.
Sind diese Anforderungen erfüllt so wird das Kind vom Gesetz gleich behandelt wie ein
leibliches.
Familienname (Art. 30+160 ZGB)
Bei der Wahl des Familiennamens stehen den Ehepartner viele Möglichkeiten offen. Es
kann der Familienname der Frau oder des Mannes sein. Der eine kann auch seinen
Familiennamen dem gemeinsamen Namen vorstellen, wenn er auf seinen Namen nicht
verzichten kann. Die Namen können aber auch beibehalten werden ohne Änderung. Erst
wenn ein Kind vorhanden ist muss sich für eine gemeinsamen Namen entschieden
werden, den das Kind erhält.
Ehe- und Familienberatungsstelle (Art. 171 ZGB)
Jeder Kanton muss eine Stelle zur Ehe- und Familienberatung zur Verfügung stellen. Es
ist dadurch aber niemand zur Beratung gezwungen.
Eheschutzrichter (Art. 172-179 ZGB)
Er kommt zum Zug, wenn eine Beratung nicht erwünscht oder keinen Fortschritt brachte.
Er versucht erst die Parteien zu versöhnen und verweist sie auf ihre Pflichten. Später
kommt es zu Massnahmen, welche sich aber meist nur auf das Finanzielle beschränken
(Höchstbeträge, Einteilung).
Güterstand (Art. 180-251 ZGB)
Das Güterrecht bestimmt die Aufteilung des Vermögens der Familie.
Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196-220 ZGB)
Das familiäre Vermögen wird während der Ehe in 2 Teil gespalten. Beide Ehepartner
können mit ihrem Teil tun und lassen, was sie wollen. Wobei auch jeder der beiden
jeweils für sein Teil haftet und über das Vermögen des anderen nur mittels Vollmacht
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verfügen kann. Im Fall eines Todes oder der Scheidung. Es sind dies das Eigengut des
Mann und der Frau, welche nicht geteilt werden können und die Errungenschaft der
beiden.
Eigengut (Art. 198-201+205+207 ZGB)
Es kann nicht geteilt werden und besteht aus persönlichen Gebrauchsgegenständen,
eingebrachtes Vermögen, Erbschaften, Geschenke und Genugtuungsansprüche des
einzelnen Ehepartners.
Errungenschaft (Art. 197-214 ZGB)
Das gesamte eheliche Vermögen abzüglich der Eigengüter und der gesamten Schulden
ergibt die Errungenschaft. Sie besteht aus Arbeitseinkommen, Renten und
Kapitalerträgen vom Eigengut, aus Erbschaften und Zinsen.
Vorschlag (Art. 210 ZGB)
Wenn man bei der Berechnung der Errungenschaft auf einen positiven Wert kommt.
Dieser Wert wird hälftig geteilt.
Rückschlag (Art. 210 ZGB)
Bei der Berechnung der Errungenschaft stellt man einen negativen Wert fest. Für diesen
Rückschlag haftet jeder Ehepartner selber.
Kapitel 3
Erbrecht (Art. 457-640 ZGB
Es regelt wer erbt und wie das Erbe aufgeteilt wird.
Erbfolge (Art. 457ff + 393 + 554 ZGB)
In dieser Abfolge ist bestimmt wer von Gesetz wegen Erbe ist und wer sonst als Erbe
eingesetzt werden kann.
Gesetzlich vorgesehene Erben (Art. 457 - 466 ZGB)
Die Personen die gesetzlich bei einem Todesfall als Erben auftreten. Diese Personen
besitzen Blut des Erblassers oder sind adoptierte Kinder von blutsverwandten Personen
(Enkelkinder) oder vom Erblasser selbst.
Stamm der Nachkommen (Art. 457 ZGB)
Darunter verstehen wir die Kinder oder wenn eines schon vorverstorben sein sollte die
Enkelkinder des Verstorbenen. Dies ist der erste Stamm. Als erstes Erben sie. Ihr
Mindestanspruch beträgt 3/4.
Überlebender Ehegatte (Art. 462 ZGB)
Wie viel dass er erbt hängt davon ab mit wem er das Erbe teilen muss. Wenn er es mit
dem Stamm der Nachkommen teilen muss so erhält er 1/2. Teilt er mit dem elterlichen
Stamm so erhält er 3/4. Sind entweder keine gesetzlichen Erben mehr lebendig oder nur
noch der grosselterliche Stamm so ist der Ehegatte Alleinerbe. Ab dem Scheidungsurteil
erlischt auch der Erbanspruch des Ehegatten. Der Mindestanspruch beträgt 1/2.
Elterlicher Stamm (Art. 458 ZGB)
Sie erben sobald vom Stamm der Nachkommen keine Erben vorhanden sind. Sollte ein
Eltern-Teil vorverstorben sein so erben die Nachkommen der toten Person nach
Stämmen, ausgeschlossen der eingeheirateten Ehegatten. Der Anteil der Verstorbenen
Person wird gleichmässig auf die nächstverwandten Personen aufgeteilt.. Dies ist der 2.
Stamm mit dem Mindestanspruch von 1/2.
Grosselterlicher Stamm (Art. 459)
Sollten weder vom ersten noch vom zweiten Stamm Erben vorhanden sein so geht der
Nachlass an die Grosseltern. Wobei die gleichen Regeln zur Anwendung kommen wenn
jemand vorverstorben ist. Man nennt diesen Stamm den dritten Stamm der keinen
Mindestanspruch hat.
Stammträger (Art. 457-459 ZGB)
Die Stammträger des Stammes der Nachkommen sind die Kinder, des elterlichen
Stammes die Eltern und des grosselterlichen Stammes die Grosseltern. Das Erbe wird
unter den Trägern gleichmässig aufgeteilt.
Verfügung von Todes wegen (Art. 467-536 ZGB)
Mit einer Verfügung von Todes wegen lassen sich Erben einsetzen, die eigentlich keine
gesetzlichen Ansprüche haben oder weniger erhalten würden. In der Verfügung hält man
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diese Personen fest, wobei auf dabei der Mindestanspruch der gesetzlichen Erben
beachtet werden muss.
Testament (eigenhändiges Testament) (Art. 505 ZGB)
Wer urteilsfähig ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat kann eine solche Verfügung
erstellen. Sie muss völlig handschriftlich geschrieben sein mit Datum und Unterschrift.
Testament (öffentliches) (Art. 499 ZGB)
Hier erstellt ein Notar oder Rechtsanwalt das Testament nach dem Willen der
Urkundsperson. Nachher müssen 2 Personen die keine Erbrechte besitzen als Zeugen
bestätigen, dass der Wille der Urkundsperson in dem Dokument durchgesetzt wurde,
dass die Person urteilsfähig und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Urkundsperson
unterzeichnet und datiert die Verfügung.
Testament (mündliches) (Art. 506 ZGB)
Wir häufig im Notfall eingesetzt. Das Verfahren läuft ähnlich ab wie beim öffentlichen
Testament. Wobei die Zeugen den Willen anhören und nachher dafür sorgen, dass dieser
beurkundet wird. Für die Zeugen gelten die gleichen Regeln.
Erbvertrag (Art. 494ff+535ff ZGB)
Dies bildet die zweit Möglichkeit ein Verfügung von Todes wegen zu gestalten. Der
Vertrag muss zwischen mindestens 2 Personen ausgehandelt werden, die urteilsfähig und
mündig sind. Dabei wird meist die gesetzliche Erbfolge nach eigenen Bestimmungen
verändert. Dieser Vertrag muss öffentlich beurkundet sein.
Eingesetzte Erben (Art. 457+487ff+494 ZGB)
Dies können irgendwelche Personen sein. Um Ihren Anspruch geltend zu machen,
müssen sie in der Verfügung von Todes wegen erwähnt sein.
Pflichtteilsregelung (Art. 471 ZGB)
Wer mit einem Testament oder einem Erbvertrag Personen einen Teil des Erbes
zukommen lassen will, ist an gewisse Schranken gebunden. Die Pflichtteilsregelung
bestimmt welche gesetzlichen Erben wie viel erhalten wenn eine Verfügung von Todes
wegen vorliegt.
Mindestanspruch (Art. 471 ZGB)
Der Mindestanspruch ist der Anteil am Erbe, den die gesetzlichen Erben erhalten. Ist ein
Stamm oder der Ehepartner Alleinerbe so ist der Mindestanspruch gleich dem Pflichtteil.
Die beiden Werte unterscheiden sich erst, wenn ein Stamm und der Ehepartner
gesetzlich pflichtteilsgeschützt sind. Der Bruchteil des Pflichtteils wird dann mal 1/2
multipliziert und man erhält den Mindestanspruch und somit den Erbanteil.
Freie Quote (Art. 470 ZGB)
Dieser Ansatz steht dem Erblasser für zur Verfügung. Mit ihm kann er tun, was er will
ohne dabei auf irgendwelche Pflichtteile zu achten. Die Freie Quote ergibt sich, wenn man
vom Erbe die Pflichtteile abzieht.
Erbschaft (Art. 483+560 ZGB)
Die vom Erblasser hinterlassenen Vermögensteile.
Erbeinsetzung (Art. 483+494+513 ZGB)
Î siehe Eingesetzte Erben
Ersatzverfügung (Art. 487 ZGB)
Im Fall, dass eine in der Verfügung begünstigte Person vor dem Erblasser stirbt, wird mit
einer Ersatzverfügung eine Erbe bestimmt der den Anteil des Vorverstorbenen antritt.
Fehlt diese Ersatzverfügung so gehen die Werte zurück in die Erbmasse und geht an die
pflichtteilsgeschützten Personen.
Teilungsvorschrift (Art. 502+608 ZGB)
Mit einer Teilungsvorschrift teilt der Erblasser ganz bestimmte einzelne Vermögensteile
den Erben zu. Wobei er dabei darauf achten muss, dass die Anteile weiterhin den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Diese Teilungsvorschrift empfiehlt sich wenn
man gewisse Teile nicht auf alle verteilen möchte.
Vermächtnis (Art. 484ff ZGB)
Eine schwächere Form der Übernahme von Vermögenswerten einer verstorbenen Person
durch irgendeine Person.
Erbgang (Art. 537 ZGB)
Mit dem Tod einer Person beginnt der Erbgang. Die Angehörigen und das Zivilstandesamt
müssen über das Ableben informiert werden.
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Nachlassinventar (Art. 551 ZGB)
Kurz nach dem Tod nimmt die Gemeinde diese Inventar des Verstorbenen auf. Es
beinhaltet alle Aktiven und Passiven der Person einschliesslich der Schulden und
Todesfallkosten. Dabei wird meist Schwarzgeld entdeckt, für welches das Erbe
aufkommen muss.
Ausschlagungsmöglichkeit (Art. 204+230+486+492+566ff ZGB)
Ein Erbe muss nicht angenommen werden. Wer das ihm zustehende Erbe ausschlägt wird
in der Erbfolge als vorverstorben behandelt. Ab der Kenntnisnahme des Todes hat der
Erbe 3 Monate Zeit das Erbe auszuschlagen. Meist kommt es zu einem solchen Fall wenn
der Erblasser zahlungsunfähig war. Es schlagen meist alle Erben den Nachlass aus
obwohl der Einzelne natürlich auch dazu berechtigt ist.
Öffentliche Inventar (Art. 580ff ZGB)
Falls die Vermögenssituation des Erblassers unklar sein sollte werden die Schuldner und
Gläubiger öffentlich aufgefordert ihre Guthaben und Forderungen innert beschränkter
Zeit anzugeben. Nach dem Erhalt der Informationen werden die Aktiven und Passiven der
Person aufgestellt.
Überschuldung (Art. 597 ZGB)
Sollte der Erblasser überschuldet sein so wird das Erbe meist ausgeschlagen und das
Konkursamt nimmt die amtliche Liquidation vor.
Amtliche Liquidation (Art. 578+588+593ff ZGB)
Falls die Erben es wünschen übernimmt die Erbschaftsbehörde die Schuldenzahlung und
die Ausrichtung vom allfälligen Überschuss.
Anfechtungsmöglichkeiten (Art. 479+524+578+638 ZGB)
Wenn ein Erbe sich in seinem Recht verletzt fühlt stehen im verschiedene Möglichkeiten
zur Anfechtung der Aufteilung des Nachlasses zu.
Ungültigkeitsklage (Art. 519-521 ZGB)
Hier kann die Urteilsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Erstellung, rechts- oder
sittenwidrige Inhalte oder Formmängel der Verfügung angefochten werden.
Herabsetzungsklage (Art. 522-533 ZGB)
Hier klagt der Erbe auf eine Verletzung der Pflichtteilsregelung. Zur Kontrolle wird ein
Nachlassinventar aufgestellt und so die Anteile geprüft. Die Klage muss 1 Jahr nach der
Kenntnisnahme des Todes eingereicht werden.
Enterbung (Art 477 ZGB)
Sogar pflichtteilsberechtige Personen lassen sich mit einer Verfügung enterben wobei die
Gründe schwerwiegend sein müssen, wie ein schweres Verbrechen oder die Verletzung
der familienrechtlichen Pflichten.