SECURVITA INFORMIERT 27.04.2015 Infoblatt: 99 Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung Spätestens im Alter sind viele Menschen auf Betreuung bzw. Unterstützung angewiesen, weil sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die regelmäßigen Aufgaben des täglichen Lebens nicht mehr selbstständig meistern können. Feststellung der Pflegebedürftigkeit Als pflegebedürftig gelten Personen, die krankheitsbedingt oder aufgrund einer Behinderung auf Dauer, mindestens jedoch für sechs Monate, nicht mehr in der Lage sind, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen. Hier kann Ihnen der Alltag erleichtert werden, zum Beispiel bei der Körperpflege, bei der Ernährung, bei der Mobilität oder bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dazu gehören folgende Tätigkeiten: Zur Körperpflege zählen Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung. Zur Ernährung gehört neben der Nahrungsaufnahme auch die mundgerechte Zubereitung von Speisen. Zur Mobilität gehören Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden sowie Gehen, Stehen und Treppen steigen innerhalb der Wohnung, Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung zur Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause, zum Beispiel ein Arztbesuch. Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Einkaufen, Kochen, Spülen, Reinigung und Wechseln von Kleidung und Wäsche sowie Reinigung und Beheizen der Wohnung. Der anzusetzende Grad der Pflegebedürftigkeit richtet sich danach, inwieweit einzelne Hilfen nötig sind und wie viel Zeit sie beanspruchen. Dazu unterscheidet man drei Pflegestufen. Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig Personen, die mindestens einmal täglich Hilfe bei wenigstens zwei Tätigkeiten, zum Beispiel Waschen und Essen und zusätzlich mehrmals wöchentlich hauswirtschaftliche Hilfe benötigen, erhalten die Pflegestufe I. Voraussetzung ist auch, dass die Pflege im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten andauert und der pflegerische Aufwand gegenüber der hauswirtschaftlichen Versorgung im Vordergrund steht. Pflegestufe II: schwerpflegebedürftig Wer mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten betreut werden muss, zum Beispiel Aufstehen, Ernährung, Zubettgehen und bei der Haushaltsführung mehrmals pro Woche Hilfe braucht, gilt als schwerpflegebedürftig. Ein zeitlicher Bedarf von mindestens drei Stunden pro Tag mit maßgeblichem Übergewicht an pflegerischem Aufwand ist weitere Voraussetzung. Pflegestufe III: schwerstpflegebedürftig Unter diese Kategorie fallen Personen, die rund um die Uhr Hilfe bei der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und den pflegerischen Maßnahmen benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt fünf Stunden betragen, wobei die pflegerische Leistung gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben muss. Pflegestufe „0“: Personen, die die Voraussetzungen der Pflegestufe I nicht erfüllen, aber einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben, können ebenfalls Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen. Sie erhalten zusätzliche Betreuungsleistungen. Es besteht außerdem Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, sowie Verhinderungspflege, Zuschuss bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen und Pflegehilfsmittel. Einstufung von Kindern Ob ein Kind als pflegebedürftig in eine Pflegestufe einzuordnen ist, hängt davon ab, wie viel mehr Hilfe es benötigt als ein gleichaltriges gesundes Kind. In der Regel erfolgt die Begutachtung durch besonders geschultes Personal des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Antragsverfahren und Dauer Die SECURVITA Pflegekasse leitet die eingehenden Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüglich an den MDK weiter. Wir teilen dem Antragsteller die Entscheidung schnellstmöglich, spätestens jedoch fünf Wochen nach Eingang des Antrages, mit. Gibt es Hinweise, dass die pflegerische Versorgung nach einen stationären Aufenthalt nicht sichergestellt ist oder wurde Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz beim Arbeitgeber der pflegenden Person beantragt, erfolgt die Begutachtung innerhalb einer Woche noch in der Einrichtung. Eine Begutachtung durch den MDK erfolgt innerhalb von zwei Wochen, wenn der Antragssteller sich in häuslicher Umgebung befindet und die Inanspruchnahme von Pflegezeit angekündigt wurde. Häusliche Pflege Die Pflege des Pflegebedürftigen in seiner privaten häuslichen Umgebung hat Vorrang vor der Unterbringung im Heim. Wird die Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde durchgeführt, zahlt die SECURVITA Pflegekasse ein Pflegegeld an den Pflegebedürftigen. Ihm steht es frei, das Pflegegeld als Anerkennung an die Pflegeperson weiterzugeben. Das Pflegegeld beträgt ab dem 01.01.2015 maximal je Kalendermonat in Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz in Pflegestufe I ohne eingeschränkte Alltagskompetenz in Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz in Pflegestufe II ohne eingeschränkte Alltagskompetenz in Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz in Pflegestufe III mit und ohne eingeschränkte Alltagskompetenz = = = = = = 123 Euro 244 Euro 316 Euro 458 Euro 545 Euro 728 Euro Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege Die Qualität häuslicher Pflege durch ehrenamtliche Helfern muss stets sichergestellt werden. Zu diesem Zweck und zur regelmäßigen Hilfestellung für die betreffende Pflegeperson sind Pflegebedürftige bzw. dessen Angehörige, die Pflegegeld und Kombinationsleistungen mit zusätzlichen Leistungen der niedrigschwelligen Ergänzungsleistungen beziehen, verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst, eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Pflegeberater der Pflegekasse abzurufen. Die Kosten hierfür trägt die SECURVITA Pflegekasse. Kosten der Pflegeeinsätze: Pflegestufe I + II mind. 1 x halbjährlich bis zu 22 Euro Pflegestufe III mind. 1 x vierteljährlich bis zu 32 Euro Ruft der Pflegebedürftige die vorgeschriebenen Pflegeeinsätze nicht ab oder verweigert er sein Einverständnis zur Mitteilung an die Pflegekasse, so hat die Pflegekasse das Pflegegeld zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. Pflegesachleistungen Wird die häusliche Pflege und Betreuung durch einen Pflegedienst oder einen anderen zugelassenen Vertragspartner erbracht, besteht ein Anspruch auf Pflegesachleistungen. Dieser beträgt ab dem 01.01.2015 maximal je Kalendermonat: in Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz = 231 Euro in Pflegestufe I ohne eingeschränkte Alltagskompetenz = 468 Euro in Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz = 689 Euro in Pflegestufe II ohne eingeschränkte Alltagskompetenz = 1.144 Euro in Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz = 1.298 Euro in Pflegestufe III mit und ohne eingeschränkte Alltagskompetenz = 1.612 Euro in Härtefällen bis zu 1.995 Euro Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen Kann eine private Pflegeperson etwa aus beruflichen Gründen nur einen Teil der Pflegeaufgaben übernehmen, ist es möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Beispiel Sachleistungsanspruch (Pflegestufe III) = 1.612 Euro tatsächlich in Anspruch genommene Sachleistungen im Wert von 900 Euro das entspricht 55,83 Prozent von 1.612,00 Euro anteiliges Pflegegeld (44,17 Prozent von 728 Euro) = 321,56 Euro Auslandsaufenthalt Liegt der Wohnsitz eines Pflegebedürftigen in einem Land der EU, so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Pflegegeld. In allen übrigen Staaten ruht der Anspruch auf Pflegeleistungen für die Dauer des Auslandsaufenthaltes. Bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland von maximal sechs Wochen wird das Pflegegeld weiter gezahlt. Bezieht ein Pflegebedürftiger vor seinem Auslandsaufenthalt Pflegesachleistungen, erhält er diese nur dann im Ausland weiter, wenn ihn seine Pflegeperson begleitet. Pflegegeld in Krankenhaus und Rehabilitation Für die Dauer einer vollstationären Krankenhausbehandlung, beziehungsweise einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, ruht der Anspruch auf Pflegeleistungen grundsätzlich. Lediglich in den ersten vier Wochen der jeweiligen stationären Behandlung wird das Pflegegeld weiter gezahlt. Leistungen bei vollstationärer Pflege Viele Pflegebedürftige sind auf eine vollstationäre Pflege in dafür vorgesehenen Einrichtungen angewiesen, denn nicht alle Pflegebedürftigen können ganz oder teilweise zu Hause betreut und versorgt werden. Die SECURVITA Pflegekasse erbringt auch hier Leistungen für die Pflegebedürftigen. Hierzu gehören: die pflegebedingten Aufwendungen die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal die soziale Betreuung durch das Heimpersonal Leistungshöhe abhängig von Pflegestufen Wie bei den Leistungen zur ambulanten Pflege, ist die Höhe der Zahlungen auch hier abhängig von der der Pflegestufe. Bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe I (pflegebedingte Aufwendungen, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung von durchschnittlich mindestens 90 Minuten am Tag) werden höchstens 1.064 Euro monatlich gezahlt; bei Pflegestufe II (Behandlungs- und Betreuungsaufwand von durchschnittlich täglich mindestens drei Stunden) beträgt die Pauschale maximal 1.330 Euro und in Pflegestufe III (Rund-um-die-Uhr-Versorgung) übernimmt die SECURVITA Pflegekasse bis zu 1.612 Euro. Pflegebedürftige der Pflegestufe III, bei denen ein außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwand vorliegt, können als Härtefälle anerkannt werden. Für solche Pflegefälle wird unter besonderen Bedingungen monatlich bis zu 1.995 Euro gezahlt. Leistungsobergrenze Die SECURVITA Pflegekasse übernimmt für jeden Pflegebedürftigen in den Pflegestufen I, II und III maximal 75 Prozent der monatlichen Heimkosten, wie zum Beispiel Unterkunft, sowie Kosten der Pflege, Versorgung und Betreuung. Beispiel 1: Pflegestufe II (Betrag maximal) = 1.330 Euro monatlich Heimkosten = 1.540 Euro monatlich 75 Prozent der Heimkosten = 1.155 Euro monatlich Pflegestufe II (Betrag maximal) = 1.330 Euro monatlich Leistungsanspruch begrenzt auf 75 Prozent der Heimkosten, also = 1.155 Euro monatlich Die Leistungen der SECURVITA Pflegekasse betragen monatlich 1.155 Euro. Den Differenzbetrag von 385 Euro hat der Pflegebedürftige zu tragen. Beispiel 2: Pflegestufe II (Betrag maximal) = 1.330 Euro monatlich Heimkosten = 2.000 Euro monatlich 75 Prozent der Heimkosten = 1.500 Euro monatlich Leistungsanspruch also = 1.330 Euro monatlich Die Leistungen der Pflegekasse betragen monatlich 1.330 Euro. Den Differenzbetrag von 670 Euro hat der Pflegebedürftige zu tragen. Hilfe im Härtefall Reicht das Einkommen eines Pflegebedürftigen nicht aus, die von ihm zu tragenden Kosten zu decken, so ist ein Antrag auf Übernahme dieses Kostenanteils beim Sozialhilfeträger möglich. Hier wird dann nach Bedürftigkeit und Angemessenheit entschieden. Urlaubsvertretung für die Pflegeperson (Verhinderungspflege) Kann die Pflege bei Personen der Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und der Pflegestufen I bis III durch die bisherige Pflegeperson vorübergehend nicht erfolgen, sodass diese durch eine andere Person oder einen Pflegedienst durchgeführt werden muss, können Leistungen der Verhinderungspflege gewährt werden. Die Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Verhinderungspflege für die Höchstdauer von 6 Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag von maximal 1.612 Euro. Ab dem 01.01.2015 kann außerdem bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150 Prozent des bisherigen Betrags ausgeweitet werden. Übernehmen Verwandte, Verschwägerte bis zum II. Grad oder Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen in einer häuslichen Gemeinschaft leben, die Verhinderungspflege, so werden die Aufwendungen bis zur Höhe des 1,5 fachen Betrags des Pflegegeldes erstattet. Darüber hinausgehende Aufwendungen der Ersatzpflegekraft, zum Beispiel Fahrkosten, Verdienstausfall, können unter Anrechnung des Pflegegeldes bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von maximal 1.550 Euro für längstens sechs Wochen gezahlt werden. Während der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege besteht Anspruch auf Weiterzahlung des Pflegegeldes in Höhe von 50 Prozent. Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege In manchen Fällen können pflegebedürftige Personen zwar in ihrer eigenen Wohnung leben, eine fachgerechte Pflege ist aber nicht möglich, weil zum Beispiel auch nachts eine ständige Betreuung nötig ist. Die SECURVITA Pflegekasse bezahlt dann eine entsprechende teilstationäre Pflege in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege, einschließlich der notwendigen medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung und der Transportkosten. Ab dem 01.01.2015 gelten hierbei die folgenden Leistungen für pflegebedürftige Versicherte: Pflegestufe Leistungen ab 2015 Leistungen ab 2015 mit eingschr Alltagskompetenz PS 0 PS I PS II PS III 0€ 468 € 1.144 € 1.612 € 231 € 689 € 1.289 € 1.612 € Diese Leistung kann ab dem 01.01.2015 mit der Pflegesachleistung, dem Pflegegeld oder der Kombinationsleistung in vollem Umfang kombiniert werden. Kurzzeitpflege Reicht eine teilstationäre Pflege für pflegebedürftige der Pflegestufe 0 mit eingeschr. Alltagskompetenz und der Pflegestufe I bis III nicht aus oder ist eine häusliche Pflege übergangsweise nicht möglich, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten in einer Kurzzeitpflegeinrichtung für die Höchstdauer von 28 Tagen, bis zu einem Betrag von maximal 1.612 Euro im Kalenderjahr. Berücksichtigt werden Aufwendungen, die durch Pflege und soziale Betreuung anfallen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gegebenenfalls anfallende Investitionskosten der Kurzzeitpflegeeinrichtung sind nicht abgedeckt. Während der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege besteht der Anspruch auf Weiterzahlung des Pflegegeldes in Höhe von 50 Prozent. Die Kurzzeitpflege kann auch in Reha-Kliniken in Anspruch genommen werden. Ab dem 01.01.2015 wird daneben gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitete werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommeine Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Pflegehilfsmittel und technische Hilfen Die SECURVITA Pflegekasse übernimmt auch die Kosten für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, um die Pflege zu erleichtern die Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen Handelt es sich um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, zum Beispiel saugende Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe oder Mundschutz, so stehen hierfür monatlich bis zu 40 Euro zur Verfügung. Technische Hilfen (zum Beispiel Pflegebetten) werden in der Regel leihweise angeboten. Zu den technischen Hilfen zählen auch Hausnotrufsysteme. Hierbei handelt es sich um elektronische Meldesysteme, mit denen in Notsituationen über einen so genannten Funkfinger ein Notruf an eine Notrufzentrale gesendet wird. Das Hausnotrufsystem ist von den Pflegebedürftigen beziehungsweise Angehörigen bei der SECURVITA Pflegekasse zu beantragen. Durch eine monatliche Pauschale wird eine zuzahlungsfreie Versorgung mit einem Notrufsystem zur Verfügung gestellt. Sofern der Pflegebedürftige bei Abnahme des Pflegehilfsmittels das 18. Lebensjahr vollendet hat und das Produkt nicht leihweise überlassen wird, ist eine Zuzahlung zu den Kosten vorgesehen. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Eine Befreiung der Zuzahlung ist bei geringem Einkommen möglich. Die Berater der SECURVITA Pflegekasse stellen Ihnen hierzu gerne detaillierte Informationen zur Verfügung. Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung Muss eine Wohnung umgebaut werden, zum Beispiel. Verbreiterung der Wohnungstür, fest installierte Rampen, Beseitigung von Stolperfallen, rutschfester Bodenbelag, damit der Pflegebedürftige selbstständiger leben kann, so kann dies von der SECURVITA Pflegekasse mit bis zu 4.000 Euro bezuschusst werden. Ein weiterer Zuschuss ist erst dann möglich, wenn sich die Pflegesituation seit der ersten Maßnahme so verändert hat, dass erneute Maßnahmen notwendig werden. Zusätzliche Betreuungsleistungen Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung und zusätzlich eine demenzbedingte Fähigkeitsstörung, eine geistige Behinderung oder eine psychische Erkrankungen haben, können zusätzliche Betreuungsleistungen im Wert von 104 Euro oder in besonders schweren Fällen im Wert von 208 Euro monatlich in Anspruch nehmen. Diese Betreuungsleistungen dienen der Erstattung von Aufwendungen für ergänzende Betreuungsangebote durch Pflegedienste sowie für niedrigschwellige Entlastungsangebote. Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem ab 01.01.2015 den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag – maximal aber 40 Prozent des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages – für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden. Aufbau und Unterstützung selbstorganisierter ambulant betreuter Wohngemeinschaften Pflegebedürftige in selbstorganisierten Wohngruppen erhalten bei Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und der Pflegestufen I bis III einen Zuschlag von 205 Euro monatlich, wenn mindestens drei Pflegebedürftige dort gemeinschaftlich wohnen und versorgt werden. In der Wohngruppe muss eine Pflegekraft tätig sein. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen Pflegebedürftige behinderte Menschen erhalten von der Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 266 Euro monatlich als Zuschuss durch die Pflegekasse. Dieser Zuschuss wird Menschen gewährt, die auf Grund ihrer Behinderung pflegebedürftig sind und dauerhaft begleitet und betreut werden müssen. Bei den vollstationären Einrichtungen, die durch den Zuschuss der Pflegekassen unterstützt werden, muss das Leben in der Gemeinschaft, die Teilnahme am Arbeitsleben, die schulische Ausbildung und die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund stehen. Leistungen für Pflegepersonen / Häusliche Pflege Als „Pflegepersonen“ gelten Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden pro Woche in dessen häuslicher Umgebung pflegen und versorgen. Für diese freiwilligen Helfer ist es wichtig und unerlässlich, dass sie zum einen sozial abgesichert sind und zum anderen ihre Leistung auch honoriert werden. Mit den nachfolgenden Hilfen leistet die SECURVITA Pflegeversicherung hierzu einen wesentlichen Beitrag. Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung auch für Personen, die die Mindestgrenze von 14 Stunden nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreichen, Beiträge zur Rentenversicherung. Wer Pflegebedürftige betreut oder Angehörigen und Freunden ein Verbleiben in den eigenen vier Wänden ermöglicht, muss ganz oder zumindest teilweise auf eine Berufstätigkeit verzichten. Das heißt, die Pflegeperson kann nur eingeschränkt etwas für die eigene Altersvorsorge tun. Die SECURVITA Pflegekasse zahlt deshalb für Pflegepersonen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie vor Beginn der Pflegetätigkeit berufstätig waren. Hinweis: Wird neben der Pflegetätigkeit noch eine Berufstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden ausgeübt, so werden für die Pflegepersonen keine Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegeversicherung gezahlt. Die Beiträge zur Rentenversicherung ab dem 01.01.2014 richten sich nach dem tatsächlichen Pflegeaufwand und, wenn dieser nicht nur durch die Addition der Tätigkeit bei mehreren Pflegebedürftigen erreicht wird, der Pflegestufe der gepflegten Person: Pflegestufe Pflegeaufwand Beitragshöhe in Euro mind. pro Woche West Ost Stufe I 14 Std. 141,37 120,43 Stufe II 14 Std. 188,50 160,57 21 Std. 282,74 240,86 14 Std. 212,06 180,64 21 Std. 318,09 270,96 28 Std. 424,12 361,28 14 Std. 141,37 120,43 Stufe III Additionspflege (unabhängig von Pflegestufe) Pflegeunterstützungsgeld Wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, muss schnell gehandelt werden. Hierzu steht den Angehörigen der Pflegebedürftigen ab 01.01.2015 das Pflegeunterstützungsgeld zur Verfügung. Es stellt für einen begrenzten Zeitraum einen einmaligen Einkommensausgleich dar, der unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann. Einkommensausgleich für max. 10 Arbeitstage. Für Auszubildende, Arbeitnehmer und Teilzeitkräfte. Für Angehörige der Eltern, Groß- und Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner in einer Eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder und Enkelkinder. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wenn die Antragsteller in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung eine Einmalzahlung wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten haben, beträgt es 100 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Allerdings werden nicht mehr als 96,25 Euro (brutto) pro ausgefallenen Arbeitstag gezahlt. Vom Pflegeunterstützungsgeld werden noch Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird nach Kalendertagen berechnet. Die maximale Anspruchsdauer von zehn Arbeitstagen gilt für Vollzeitkräfte wie für Teilzeitbeschäftigte, die an weniger als 5 Tagen in der Woche arbeiten. Der Antrag auf das Pflegeunterstützungsgeld muss unverzüglich – spätestens am ersten Tag der Freistellung – gestellt werden. Der Antrag wird bei der Pflegekasse des Versicherten eingereicht. Gesetzliche Unfallversicherung Mit Hilfe der Pflegeversicherung sorgt die SECURVITA dafür, dass alle Pflegepersonen gesetzlich unfallversichert werden. Damit wird – wie bei Arbeitnehmern – gewährleistet, dass die Pflegepersonen bei Unfällen, im Zusammenhang mit ihrer Pflegetätigkeit und auch bei der Fahrt von und zu den Pflegebedürftigen, abgesichert sind. Arbeitslosenversicherung Auf Antrag können sich Pflegepersonen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern. Arbeitsförderung Pflegepersonen, die wieder ins Erwerbsleben zurückkehren möchten, erhalten finanzielle Unterstützung. Ihnen werden die Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen finanziert. Außerdem besteht in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Pflegezeit für berufstätige Angehörige Berufstätige, die Angehörige pflegen, haben Anspruch auf unbezahlte aber sozialversicherte Freistellung von der Arbeit für maximal sechs Monate. Diese Regelung gilt für alle, die in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten. Die pflegenden Angehörigen erhalten auf Antrag von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen Zuschüsse zu den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Neben diesem Anspruch auf Pflegezeit besteht die Möglichkeit einer kurzzeitigen Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage, um in einer akut auftretenden Pflegesituation die Versorgung sicherzustellen oder eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Pflegeberater und Pflegestützpunkte Die Pflegeberatung ist eine Pflichtleistung der Pflegekassen. Pflegeberater begleiten Hilfeund Pflegebedürftige, sowie deren Angehörige und beraten – zugeschnitten auf die Lebensumstände des Einzelnen – über das vorhandene Leistungsangebot. Die Pflegeberatung kann, auf Wunsch, auch zu Hause stattfinden. Wohnortnah werden so genannte Pflegestützpunkte eingerichtet, wenn sich das jeweilige Bundesland für den Aufbau von Pflegestützpunkten entscheidet. Hier können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Auskunft zu den Leistungen erhalten und sich beraten lassen. Hilfsund Begleitangebote verschiedener Träger und Einrichtungen werden hier vermittelt und koordiniert. Kontakt: SECURVITA Krankenkasse Postfach 10 58 29 20039 Hamburg 24-Stunden-Service-Hotline: 0800 / 14 14 300 (bundesweit gebührenfrei) Aus dem Ausland: +49 / 40 / 33 47-7 Fax: 040 / 33 47-90 00 E-Mail: [email protected] www.securvita.de
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