Telefon 055 646 60 11/12 Fax 055 646 60 09 E-Mail: [email protected] www.gl.ch Staatskanzlei Rathaus 8750 Glarus Aus den Verhandlungen des Regierungsrates vom 21. April 2015 Interpellation „Revision Raumplanungsgesetz“ Im Februar reichte die SP-Landratsfraktion eine Interpellation ein, in welcher sie verschiedene Fragen zum aktuellen Projektstand und zum Fahrplan zur Überarbeitung des Richtplanes stellte. Ausgangslage Das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG) sowie die revidierte Raumplanungsverordnung (RPV) wurden am 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt. Die Kantone erhielten dadurch folgende Aufträge: – Innert fünf Jahren sind die kantonalen Richtpläne anzupassen. Es ist die Grösse der Siedlungsfläche und die Verteilung im Kanton festzulegen. Solange die Richtplananpassung nicht durch den Bundesrat genehmigt ist, darf die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist bis zum 1. Mai 2019 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der Kanton nicht über eine genehmigte Richtplananpassung verfügt. – Ebenfalls innert fünf Jahren ist durch die Kantone der angemessene Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach dem RPG entstehen, zu regeln. Nach Ablauf dieser Frist ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der Kanton nicht über einen angemessenen Ausgleich gemäss Artikel 5 RPG verfügt. Für die laufenden Ortsplanungsrevisionen der Gemeinden sind die geltende Gesetzgebung und der aktuelle kantonale Richtplan massgebend. Hinsichtlich Baugebietsausscheidung bedeutet die RPG-Revision, dass die Fläche der Bauzonen nicht vergrössert werden darf. Bei Einzonungen sind flächengleiche Auszonungen vorzunehmen, wobei dies für den Kanton Glarus seit 2008 gilt. Die Gemeinden Glarus Süd und Glarus Nord müssen zudem ihre zu grossen Bauzonen reduzieren, da sie deutlich über einem voraussichtlichen 15-jährigen Bedarf liegen. Zudem enthält das geltende kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) in Artikel 33 bereits – nebst anderem – einen fakultativen Planungs(mehr)wertausgleich. Beantwortung Die im März 2015 an den Landrat verabschiedete Richtplananpassung umfasst die Festlegung der Fruchtfolgeflächen, die Regelungen zum Schutz der Gewässer sowie eine Änderung bei Abbaugebieten von Steinen und Erde. Gleichzeitig laufen die Vorbereitungsarbeiten für die Gesamtüberarbeitung des kantonalen Richtplans: – Bis Ende 2015 werden die notwendigen Grundlagen erarbeitet und der Entwurf eines Raumkonzepts vorliegen. Parallel dazu verlaufen die eigentlichen Richtplanarbeiten. – Im dritten Quartal 2016 ist die Verabschiedung des Entwurfs für das öffentliche Mitwirkungsverfahren durch den Regierungsrat geplant. – Nach interner Bereinigung und Konsultation des Bundes ist geplant, dass die Genehmigung des überarbeiteten Richtplans durch den Landrat bis Mitte 2018 erfolgt. Anschliessend ist noch die Genehmigung durch den Bundesrat einzuholen. Die Koordination zwischen kantonalem Richtplan und kommunalen Richtplänen erfolgt nach dem Gegenstromprinzip. Eine zentralistische Planung, welche die Planungsinhalte einseitig von oben nach unten, d.h. vom Bund über die Kantone an die Gemeinden, vorschreiben würde, widerspricht föderalistischem Verständnis. Die kommunalen Richtpläne stützen sich auf den heute geltenden kantonalen Richtplan 2004 sowie auf einen gemeinsam mit den Planungsbehörden der Gemeinden entwickelten Entwurf eines kantonalen Raumkonzepts aus dem Jahr 2011. Die Richtplanung durchläuft vom Planungsbeginn bis zur Genehmigung durch den Bund verschiedene Projektphasen und dauert in der Regel mehrere Jahre. So benötigte der Glarner Richtplan 2004 von der Ausschreibung bis zur Genehmigung mehr als acht Jahre. Der oben dargestellte Projektablauf ist bereits ehrgeizig. Eine Straffung des Fahrplans ist aufgrund der Vielzahl und Dauer der einzelnen Verfahrensschritte nicht möglich und mit Blick auf die nach 2016 zu erwartenden Genehmigungen der Ortsplanungen auch nicht erforderlich. Eine zentrale Zielsetzung der Gemeindestrukturreform war die Schaffung von drei starken Gemeinden. Die Nutzungsplanung ist gemäss dem geltenden kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetz Sache der Gemeinden. Lenkende Eingriffe durch den Kanton drängen sich keine auf. Die Arbeiten für die Revision des Raumentwicklungs- und Baugesetzes sowie der Bauverordnung wurden im vergangenen Herbst in Angriff genommen. Die Vorlage soll der Landsgemeinde 2017 vorgelegt werden. Bis zur Inkraftsetzung der Revision und damit für die laufenden Nutzungsplanungen gilt bezüglich Mehrwertabschöpfung Artikel 33 RBG. Die Bauzonen sind gemäss Artikel 15 RPG so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Diese Bestimmung gilt bereits seit Einführung des RPG im Jahre 1980. Die mit Ortsplanungen betrauten Büros sind in aller Regel mit solchen Methoden vertraut, weshalb weitere verbindliche Angaben von Seiten des Kantons nicht nötig sind. Der Kanton überprüft im Rahmen der Genehmigung der Nutzungspläne die Plausibilität der Bauzonen-dimensionierung und der darin zugrunde gelegten Daten wie die Bevölkerungsund die Beschäftigtenentwicklung. Ausbau Koordinationsstelle Flüchtlinge/Vorläufig Aufgenommene Für den Ausbau der Koordinationsstelle Integrationsförderung Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen (KIF) werden für das Job-Coaching und Leitung/Administration total 180 Stellenprozent befristet bis Mitte 2018 bewilligt. Für die Einrichtung der Arbeitsplätze wird ein Nachtragskredit von 10‘000 Franken genehmigt. Vor Ablauf des Integrationsprogramms 2014–2017 ist eine Neubeurteilung der personellen Situation vorzunehmen und dem Regierungsrat Antrag für die Weiterführung der Anstellungsverhältnisse zu stellen. Gemäss kantonalem Integrationsprogramm 2014–2017 (KIP) hat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, welchem die Betreuung von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen obliegt, ein Konzept zur Förderung der beruflichen und sprachlichen Integration dieser Menschen zu schaffen. Dies erfolgte letztes Jahr. Als zentrales Element sieht das Konzept die Zusammenführung der Zuständigkeiten für die Integrationsförderung von vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen in einer Koordinationsstelle vor. Bisher waren die Zuständigkeiten bei der Hauptabteilung Soziales und dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK), welches die Asylzentren im Kanton Glarus im Auftrag des Kantons betreibt, aufgeteilt. Das SRK hatte dafür 45 Stellenprozent zur Verfügung. Mit der Zusammenführung wurden vorläufig befristet 60 Stellenprozent bewilligt. Als Leiterin der Fachstelle und für den Aufbau der neuen Stelle konnte Barbara Keller, die frühere Projektleiterin des Projekts „Zur Arbeit“, gewonnen werden. 2 Nebst Leitung/Administration sowie Förderung der Sprachkompetenz ist das Job-Coaching die zentrale Aufgabe dieser Koordinationsstelle. Wird dem Job-Coaching nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt, besteht das Risiko einer langfristigen Abhängigkeit der meisten Flüchtlinge von der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Da die Anerkennungsquoten und damit die Fallzahlen massiv angestiegen sind (von ca. 35 Fällen 2009 bis 2012 auf über 120 Fälle 2014), bewilligt der Regierungsrat eine Erhöhung der Stellendotation auf 180 Prozent, davon 80 Prozent unbefristet. Finanziert werden die Kosten aus den Integrationsförderungszahlungen des Bundes, welche 2015 und 2017 rund 700‘000 Franken pro Jahr betragen. Die Rechnung des Kantons selber wird nicht zusätzlich belastet. Arbeitsvergebungen Folgenden Arbeiten werden durch den Regierungsrat vergeben: – Erarbeitung „Integrale Gefahrenkarte Sernftal“ an die ARGE Marty AG/Louis GmbH, Schwändi; – Gipserarbeiten Ausbau Haus 3 Kantonsspital an die Willy Gabl AG, Glarus. Genehmigungen Der Tarifvertrag betreffend Taxpunktwert-Vergütung von Hebammen-Leistungen gemäss KVG zwischen dem Schweizerischen Hebammenverband, Sektion Zürich und Umgebung, und der Einkaufsgemeinschaft Helsana, Sanitas und KPT mit einem Taxpunktwert von 1.21 Franken wird genehmigt. Die am 23. August 2013 durch die Strassenkorporation Mullern, Glarus Nord, beschlossenen Statutenänderungen (Anpassung des Anlagetreffnisses, Anpassung Grundpauschale Strasse) werden genehmigt. Personelles lic. iur. Rahel Dürst, Mühlehorn, wird rückwirkend per 1. Januar 2015 als ausserordentliche Staatsanwältin bis Ende 2018 und zugleich als Mitglied der Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats gewählt. Der Regierungsrat gratuliert Eduard Dick, Niederurnen, Gewerbliche Berufsfachschule, zum 30-Jahr-Dienstjubiläum, welches er am 23. April 2015 feiern kann. Durch die Departemente wurden folgende Anstellungen vorgenommen: – Gunnar Fiedler, Mitlödi, als Sozialarbeiter bei den Sozialen Diensten, Stützpunkt Glarus Nord, mit einem Pensum von 90 Prozent und Stellenantritt per 20. April 2015; – Daniel Albert, Linthal, als kaufmännischer Angestellter bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, mit einem Pensum von 90 Prozent und Stellenantritt per 1. Juli 2015. Von folgenden Rücktritten wird unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen: – Kurt Trümpi, Ennenda, Leiter Einschätzung juristische Personen bei der Steuerverwaltung, per 31. Mai 2015 (vorzeitiger Altersrücktritt); – Hanspeter Hertach, Niederurnen, Instruktor Zivilschutz, per 30. Juni 2015. 3
© Copyright 2025 ExpyDoc