Bulletin_13_vom_21_04_2015

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Staatskanzlei
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Aus den Verhandlungen des Regierungsrates vom 21. April 2015
Interpellation „Revision Raumplanungsgesetz“
Im Februar reichte die SP-Landratsfraktion eine Interpellation ein, in welcher sie
verschiedene Fragen zum aktuellen Projektstand und zum Fahrplan zur Überarbeitung des
Richtplanes stellte.
Ausgangslage
Das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG) sowie die revidierte Raumplanungsverordnung
(RPV) wurden am 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt. Die Kantone erhielten dadurch folgende
Aufträge:
– Innert fünf Jahren sind die kantonalen Richtpläne anzupassen. Es ist die Grösse der
Siedlungsfläche und die Verteilung im Kanton festzulegen. Solange die Richtplananpassung nicht durch den Bundesrat genehmigt ist, darf die Fläche der rechtskräftig
ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden. Nach Ablauf der
Umsetzungsfrist bis zum 1. Mai 2019 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig,
solange der Kanton nicht über eine genehmigte Richtplananpassung verfügt.
– Ebenfalls innert fünf Jahren ist durch die Kantone der angemessene Ausgleich für
erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach dem RPG entstehen, zu
regeln. Nach Ablauf dieser Frist ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig,
solange der Kanton nicht über einen angemessenen Ausgleich gemäss Artikel 5 RPG
verfügt.
Für die laufenden Ortsplanungsrevisionen der Gemeinden sind die geltende Gesetzgebung
und der aktuelle kantonale Richtplan massgebend. Hinsichtlich Baugebietsausscheidung
bedeutet die RPG-Revision, dass die Fläche der Bauzonen nicht vergrössert werden darf.
Bei Einzonungen sind flächengleiche Auszonungen vorzunehmen, wobei dies für den Kanton
Glarus seit 2008 gilt. Die Gemeinden Glarus Süd und Glarus Nord müssen zudem ihre zu
grossen Bauzonen reduzieren, da sie deutlich über einem voraussichtlichen 15-jährigen
Bedarf liegen. Zudem enthält das geltende kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RBG)
in Artikel 33 bereits – nebst anderem – einen fakultativen Planungs(mehr)wertausgleich.
Beantwortung
Die im März 2015 an den Landrat verabschiedete Richtplananpassung umfasst die
Festlegung der Fruchtfolgeflächen, die Regelungen zum Schutz der Gewässer sowie eine
Änderung bei Abbaugebieten von Steinen und Erde. Gleichzeitig laufen die Vorbereitungsarbeiten für die Gesamtüberarbeitung des kantonalen Richtplans:
– Bis Ende 2015 werden die notwendigen Grundlagen erarbeitet und der Entwurf eines
Raumkonzepts vorliegen. Parallel dazu verlaufen die eigentlichen Richtplanarbeiten.
– Im dritten Quartal 2016 ist die Verabschiedung des Entwurfs für das öffentliche
Mitwirkungsverfahren durch den Regierungsrat geplant.
– Nach interner Bereinigung und Konsultation des Bundes ist geplant, dass die
Genehmigung des überarbeiteten Richtplans durch den Landrat bis Mitte 2018 erfolgt.
Anschliessend ist noch die Genehmigung durch den Bundesrat einzuholen.
Die Koordination zwischen kantonalem Richtplan und kommunalen Richtplänen erfolgt nach
dem Gegenstromprinzip. Eine zentralistische Planung, welche die Planungsinhalte einseitig
von oben nach unten, d.h. vom Bund über die Kantone an die Gemeinden, vorschreiben
würde, widerspricht föderalistischem Verständnis. Die kommunalen Richtpläne stützen sich
auf den heute geltenden kantonalen Richtplan 2004 sowie auf einen gemeinsam mit den
Planungsbehörden der Gemeinden entwickelten Entwurf eines kantonalen Raumkonzepts
aus dem Jahr 2011.
Die Richtplanung durchläuft vom Planungsbeginn bis zur Genehmigung durch den Bund
verschiedene Projektphasen und dauert in der Regel mehrere Jahre. So benötigte der
Glarner Richtplan 2004 von der Ausschreibung bis zur Genehmigung mehr als acht Jahre.
Der oben dargestellte Projektablauf ist bereits ehrgeizig. Eine Straffung des Fahrplans ist
aufgrund der Vielzahl und Dauer der einzelnen Verfahrensschritte nicht möglich und mit Blick
auf die nach 2016 zu erwartenden Genehmigungen der Ortsplanungen auch nicht
erforderlich. Eine zentrale Zielsetzung der Gemeindestrukturreform war die Schaffung von
drei starken Gemeinden. Die Nutzungsplanung ist gemäss dem geltenden kantonalen
Raumentwicklungs- und Baugesetz Sache der Gemeinden. Lenkende Eingriffe durch den
Kanton drängen sich keine auf.
Die Arbeiten für die Revision des Raumentwicklungs- und Baugesetzes sowie der Bauverordnung wurden im vergangenen Herbst in Angriff genommen. Die Vorlage soll der
Landsgemeinde 2017 vorgelegt werden. Bis zur Inkraftsetzung der Revision und damit für
die laufenden Nutzungsplanungen gilt bezüglich Mehrwertabschöpfung Artikel 33 RBG. Die
Bauzonen sind gemäss Artikel 15 RPG so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen
Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Diese Bestimmung gilt bereits seit Einführung des RPG im
Jahre 1980. Die mit Ortsplanungen betrauten Büros sind in aller Regel mit solchen Methoden
vertraut, weshalb weitere verbindliche Angaben von Seiten des Kantons nicht nötig sind. Der
Kanton überprüft im Rahmen der Genehmigung der Nutzungspläne die Plausibilität der
Bauzonen-dimensionierung und der darin zugrunde gelegten Daten wie die Bevölkerungsund die Beschäftigtenentwicklung.
Ausbau Koordinationsstelle Flüchtlinge/Vorläufig Aufgenommene
Für den Ausbau der Koordinationsstelle Integrationsförderung Flüchtlinge und vorläufig
aufgenommene Personen (KIF) werden für das Job-Coaching und Leitung/Administration
total 180 Stellenprozent befristet bis Mitte 2018 bewilligt. Für die Einrichtung der Arbeitsplätze wird ein Nachtragskredit von 10‘000 Franken genehmigt. Vor Ablauf des Integrationsprogramms 2014–2017 ist eine Neubeurteilung der personellen Situation vorzunehmen und
dem Regierungsrat Antrag für die Weiterführung der Anstellungsverhältnisse zu stellen.
Gemäss kantonalem Integrationsprogramm 2014–2017 (KIP) hat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, welchem die Betreuung von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen obliegt, ein Konzept zur Förderung der beruflichen und sprachlichen
Integration dieser Menschen zu schaffen. Dies erfolgte letztes Jahr. Als zentrales Element
sieht das Konzept die Zusammenführung der Zuständigkeiten für die Integrationsförderung
von vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen in einer Koordinationsstelle vor. Bisher
waren die Zuständigkeiten bei der Hauptabteilung Soziales und dem Schweizerischen Roten
Kreuz (SRK), welches die Asylzentren im Kanton Glarus im Auftrag des Kantons betreibt,
aufgeteilt. Das SRK hatte dafür 45 Stellenprozent zur Verfügung. Mit der Zusammenführung
wurden vorläufig befristet 60 Stellenprozent bewilligt. Als Leiterin der Fachstelle und für den
Aufbau der neuen Stelle konnte Barbara Keller, die frühere Projektleiterin des Projekts „Zur
Arbeit“, gewonnen werden.
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Nebst Leitung/Administration sowie Förderung der Sprachkompetenz ist das Job-Coaching
die zentrale Aufgabe dieser Koordinationsstelle. Wird dem Job-Coaching nicht die
notwendige Aufmerksamkeit geschenkt, besteht das Risiko einer langfristigen Abhängigkeit
der meisten Flüchtlinge von der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Da die Anerkennungsquoten und
damit die Fallzahlen massiv angestiegen sind (von ca. 35 Fällen 2009 bis 2012 auf über 120
Fälle 2014), bewilligt der Regierungsrat eine Erhöhung der Stellendotation auf 180 Prozent,
davon 80 Prozent unbefristet. Finanziert werden die Kosten aus den Integrationsförderungszahlungen des Bundes, welche 2015 und 2017 rund 700‘000 Franken pro Jahr betragen. Die
Rechnung des Kantons selber wird nicht zusätzlich belastet.
Arbeitsvergebungen
Folgenden Arbeiten werden durch den Regierungsrat vergeben:
– Erarbeitung „Integrale Gefahrenkarte Sernftal“ an die ARGE Marty AG/Louis GmbH,
Schwändi;
– Gipserarbeiten Ausbau Haus 3 Kantonsspital an die Willy Gabl AG, Glarus.
Genehmigungen
Der Tarifvertrag betreffend Taxpunktwert-Vergütung von Hebammen-Leistungen gemäss
KVG zwischen dem Schweizerischen Hebammenverband, Sektion Zürich und Umgebung,
und der Einkaufsgemeinschaft Helsana, Sanitas und KPT mit einem Taxpunktwert von 1.21
Franken wird genehmigt.
Die am 23. August 2013 durch die Strassenkorporation Mullern, Glarus Nord, beschlossenen
Statutenänderungen (Anpassung des Anlagetreffnisses, Anpassung Grundpauschale
Strasse) werden genehmigt.
Personelles
lic. iur. Rahel Dürst, Mühlehorn, wird rückwirkend per 1. Januar 2015 als ausserordentliche
Staatsanwältin bis Ende 2018 und zugleich als Mitglied der Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordats gewählt.
Der Regierungsrat gratuliert Eduard Dick, Niederurnen, Gewerbliche Berufsfachschule, zum
30-Jahr-Dienstjubiläum, welches er am 23. April 2015 feiern kann.
Durch die Departemente wurden folgende Anstellungen vorgenommen:
– Gunnar Fiedler, Mitlödi, als Sozialarbeiter bei den Sozialen Diensten, Stützpunkt Glarus
Nord, mit einem Pensum von 90 Prozent und Stellenantritt per 20. April 2015;
– Daniel Albert, Linthal, als kaufmännischer Angestellter bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde, mit einem Pensum von 90 Prozent und Stellenantritt per 1.
Juli 2015.
Von folgenden Rücktritten wird unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis
genommen:
– Kurt Trümpi, Ennenda, Leiter Einschätzung juristische Personen bei der
Steuerverwaltung, per 31. Mai 2015 (vorzeitiger Altersrücktritt);
– Hanspeter Hertach, Niederurnen, Instruktor Zivilschutz, per 30. Juni 2015.
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