Anpassung des Verordnungsrechts an den neuen

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Anpassung des Verordnungsrechts
an den neuen Berufsauftrag; Änderung
des Lehrpersonalgesetzes (neuer Berufsauftrag)
vom 2. September 2013 (Inkraftsetzung)
(vom 18. März 2015)
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Folgende Verordnungen werden geändert:
a. die Synodalverordnung vom 9. Juni 2004,
b. die Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006,
c. die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom
11. Juli 2007,
d. die Lehrpersonalverordnung vom 19. Juni 2000.
II. Die Verordnungsänderungen und die Änderung des Lehrpersonalgesetzes (Berufsauftrag) vom 2. September 2013 treten auf Beginn des Schuljahres 2017/18 (1. August 2017), unter Vorbehalt der
Genehmigung der Änderungen der §§ 7, 10 a–10 c, 10 f und 14 sowie
des Anhangs A der Lehrpersonalverordnung durch den Kantonsrat, in
Kraft.
III. Gegen die Verordnungsänderungen und Dispositiv II kann
innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderungen und der Begründung im Amtsblatt.
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin:
Der Staatsschreiber:
Aeppli
Husi
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Synodalverordnung
(Änderung vom 18. März 2015)
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Synodalverordnung vom 9. Juni 2004 wird wie folgt geändert:
Entlastung
der Vorstände
§ 28. 1 Die Entlastung der Vorstände der Synode beträgt insgesamt:
a. fünf Wochenlektionen für die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen,
b. fünf Wochenlektionen für die Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen,
c. 18 Stellenprozente für die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule.
Abs. 2 unverändert.
3 Dem Vorstand der Delegiertenversammlung der Lehrpersonenkonferenz der Volksschule stehen Entlastungen im Umfang von insgesamt 50 Stellenprozenten zur Verfügung.
4 Die Vorstände teilen die Entlastungen auf die Mitglieder auf.
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Volksschulverordnung (VSV)
(Änderung vom 18. März 2015)
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 wird wie folgt geändert:
§ 5. 1 Auf der Primarstufe werden die Schülerinnen und Schüler Primarstufe
(§ 6 VSG)
wie folgt in Halbklassen oder im Teamteaching unterrichtet:
a. in der 1. und 3. Klasse während je acht Lektionen,
b. in der 2. Klasse während zehn Lektionen,
c. in der 4. Klasse während sechs Lektionen,
d. in der 5. und 6. Klasse während je fünf Lektionen.
Abs. 2–4 unverändert.
§ 46. 1 Der Schulkonferenz gehören die Schulleitung und alle Schulkonferenz
Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 35% an (§ 45 VSG)
der entsprechenden Schule an.
Abs. 2 unverändert.
Verordnung
über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
(Änderung vom 18. März 2015)
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom
11. Juli 2007 wird wie folgt geändert:
§ 7. Abs. 1 unverändert.
Abs. 2 wird aufgehoben.
Abs. 3 wird zu Abs. 2.
Zusammenarbeit mit
den übrigen
Beteiligten
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Lehrpersonalverordnung (LPVO)
(Änderung vom 18. März 2015)
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 wird wie folgt geändert:
Stellenplan
§ 2. Abs. 1 und 2 unverändert.
3 Der Basiswert beträgt:
a. auf der Kindergartenstufe 22,97
lit. b und c unverändert.
Abs. 4 und 5 unverändert.
Zusätzliche
Vollzeiteinheiten
§ 2 c. Abs. 1–3 unverändert.
4 Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für jede Lehrerstelle
in Vollzeiteinheiten zusätzlich 0,028 Vollzeiteinheiten zu. Diese dienen
dazu,
a. den Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen für die Erfüllung von
Aufgaben gemäss §§ 10 a und 10 b zu erhöhen,
lit. b unverändert.
c. die Anzahl Vollzeiteinheiten für den Unterricht zu erhöhen oder
vorübergehend zusätzliche Lektionen an einer Klasse oder in der
Integrativen Förderung einzurichten,
d. Stellvertretungen für Lehrpersonen, die für die Erfüllung von Aufgaben gemäss §§ 10 a und 10 b beurlaubt werden, einzusetzen.
lit. e wird aufgehoben.
Abs. 5 und 6 unverändert.
Einsatz der
Vollzeiteinheiten
§ 2 d. Die Schulpflegen setzen pro Vollzeiteinheit gemäss § 2
28 Wochenlektionen Unterricht sowie zusätzlich pro Regelklasse der
Kindergartenstufe 0,02 Vollzeiteinheiten für Tätigkeiten gemäss §§ 10 a,
10 b, 10 c und 10 f ein.
Gemeindeeigene Vollzeiteinheiten
§ 2 e. 1 Die Gemeinden setzen für jede ihnen auf der Sekundarstufe zugeteilte Vollzeiteinheit 0,011 Vollzeiteinheiten auf eigene Kosten für Koordinationsaufgaben ein. Der Beschäftigungsumfang der
Lehrpersonen oder der Schulleitungen wird entsprechend erhöht.
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2 Die Gemeinden dürfen auf eigene Kosten zusätzliche Vollzeiteinheiten ausschliesslich einsetzen für:
a. Wahlfächer und Wahlpflichtfächer, ohne Wahlpflichtfächer im
Sprachbereich, sowie Projektunterricht der 3. Klassen der Sekundarstufe,
b. Freifächer,
c. Therapien,
d. Aufnahmeunterricht,
e. Kompensation von nicht verwendeten Vollzeiteinheiten für Therapien gemäss § 8 der Verordnung über die sonderpädagogischen
Massnahmen vom 11. Juli 2007,
f. die Schulleitung, wenn dieser zusätzliche Aufgaben übertragen
werden und das Volksschulamt die Erhöhung des Anstellungspensums bewilligt hat,
g. das Fach Religion und Kultur an 4. bis 6. Primarklassen sowie an
mehrklassigen Klassen, die zumindest teilweise aus solchen Klassen gebildet werden,
h. den zusätzlichen Mittelbedarf aufgrund des erhöhten Ferienanspruchs für Lehrpersonen vom Beginn des Schuljahres an, in
dem sie das 50. Altersjahr vollenden.
§ 2 f. 1 Die Gemeinden können die Lehrpersonen auf eigene Kos- Zusätzliche Entten für die Erfüllung einzelner Aufgaben im Schulwesen gemäss § 10 a schädigungen
zusätzlich entschädigen, wenn
a. die Lehrperson dafür mehr als 50 Stunden einsetzt oder
b. die Aufgabe nicht zwingend durch eine Lehrperson zu erledigen
ist.
2 Die Auszahlung der Entschädigung gemäss Abs. 1 kann im Einvernehmen mit dem Volksschulamt durch das zentrale Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem erfolgen.
§ 3. Abs. 1 unverändert.
Zuständigkeiten
2 Das Volksschulamt ist zuständig für:
lit. a–e unverändert.
f. die Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten der Lehrpersonen zu den
Tätigkeitsbereichen gemäss §§ 7, 10 a, 10 b, 10 c und 10 f.
Abs. 3 unverändert.
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Unterricht
a. Im
Allgemeinen
§ 7. 1 Für den Tätigkeitsbereich Unterricht gemäss § 18 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG) werden pro Wochenlektion
58 Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Der Tätigkeitsbereich umfasst
insbesondere:
a. die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Lektionen,
b. die Nachbereitung und Auswertung der Lektionen sowie die Korrekturarbeit,
c. die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von
Exkursionen, Schulreisen, Projektwochen und anderen besonderen Anlässen sowie die Durchführung von Klassenlagern,
d. das Führen der Absenzenliste.
2 Zur Arbeitszeit gemäss Abs. 1 zählen zudem:
a. die Pausen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtslektionen und
b. die begleiteten Pausen und die Auffangzeit in der Regelklasse der
Kindergartenstufe.
Abs. 3 unverändert.
4 Lehrpersonen in der Berufseinführung gemäss der Verordnung
über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule vom
29. Januar 2003 wird pro Wochenlektion jährlich pauschal eine zusätzliche Arbeitszeit von 1,5 Stunden angerechnet.
b. Auf Kindergartenstufe
§ 7 a. 1 Die Lehrpersonen an Regelklassen der Kindergartenstufe
erteilen in der Regel an den Vormittagen je vier Lektionen und an zwei
Nachmittagen je zwei Lektionen.
Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
Abs. 4 wird zu Abs. 2.
Beschäftigungsgrad der Lehrpersonen
§ 9. 1 Die Schulleitungen legen den Beschäftigungsgrad der Lehrpersonen im Rahmen des bewilligten Stellenplans fest.
2 Der Beschäftigungsgrad einer Lehrperson bestimmt die zu leistende Arbeitszeit.
Arbeitszeit der
Lehrpersonen
§ 10. 1 Die Schulleitungen teilen den Lehrpersonen das Unterrichtspensum zu, legen bei Bedarf eine abweichende Arbeitszeit pro
Wochenlektion fest und bestimmen den zeitlichen Aufwand für die
Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 10 a–10 c.
2 Die Lehrpersonen erfüllen die Arbeitsleistung innerhalb der festgelegten Arbeitszeit. Sie weisen den erfassten Zeitaufwand für die Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 10 a–10 c am Ende des Schuljahres gegenüber
der Schulleitung aus.
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3 Bei Absenzen von mehr als einem Monat wird die anrechenbare
Arbeitszeit für jeden ganzen Monat um 1/12 gekürzt.
4 § 96 Abs. 5 und §§ 118–134 VVO sind nicht anwendbar.
§ 10 a. 1 Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beträgt die
Arbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbereich gemäss § 18 a
LPG jährlich 60 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert
sich der Stundenaufwand anteilmässig.
2 Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:
a. die pädagogische Mitgestaltung der Schule,
b. die Zusammenarbeit im Kollegium, mit Schulbehörden und Amtsstellen,
c. die Mitarbeit bei Qualitätssicherung und -entwicklung,
d. die Teilnahme an Sitzungen der Schulkonferenz,
e. die Übernahme von Aufgaben für die Schule.
Einsatz der
festgelegten
Arbeitszeit
a. Tätigkeitsbereich gemäss
§ 18 a LPG
§ 10 b. 1 Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beträgt die b. TätigkeitsArbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbereich gemäss § 18 b bereich gemäss
LPG jährlich 50 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert § 18 b LPG
sich der Stundenaufwand anteilmässig.
2 Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:
a. die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler, deren Lern- und Laufbahnberatung sowie die Teilnahme an Beurteilungs- und Übertrittsgesprächen,
b. die Besprechung mit Erziehungsberechtigten,
c. die Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen, Therapeutinnen
und Therapeuten, weiteren Fachpersonen im schulischen Umfeld,
Schulen und Betrieben, in welche die Schülerinnen und Schüler
übertreten, sowie weiteren Amts- und Fachstellen.
§ 10 c. 1 Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beträgt die c. TätigkeitsArbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbereich gemäss § 18 c bereich gemäss
LPG jährlich 30 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert § 18 c LPG
sich der Stundenaufwand anteilmässig.
2 Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:
a. die Weiterbildung in Form von gemeindeeigener Weiterbildung,
Kursen und Zertifikatslehrgängen sowie im Rahmen der Berufseinführung,
b. die professionell begleitete Reflexion der eigenen Tätigkeit und
Arbeit.
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3 Finden gemeindeeigene Weiterbildungen während der Unterrichtszeit statt, können sie nicht diesem Tätigkeitsbereich zugerechnet
werden.
d. Weitere
anrechenbare
Tätigkeiten
§ 10 d. Das Volksschulamt kann aus schulorganisatorischen oder
pädagogischen Gründen weitere Tätigkeiten festlegen, die beim Beschäftigungsgrad berücksichtigt werden.
e. Zeitliche
Durchführung
§ 10 e. 1 Die Tätigkeiten gemäss §§ 10 a und 10 b finden in der
unterrichtsfreien Zeit statt. Die Schulleitungen können dafür höchstens eine Woche während der Schulferien, allenfalls aufgeteilt in zwei
Teile, festlegen.
2 Die gemeindeeigene Weiterbildung fällt mindestens zur Hälfte in
die unterrichtsfreie Zeit.
3 Die Schulleitungen legen mit der Jahresplanung die gemeinsamen
Sitzungs- und Arbeitstermine fest.
f. Tätigkeit als
Klassenlehrperson
§ 10 f. Den Klassenlehrpersonen werden zusätzlich jährlich
100 Stunden pro Klasse als Arbeitszeit insbesondere angerechnet für:
a. die Organisation von Klassenlagern,
b. die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Elternabenden,
c. die Organisation, Vorbereitung und Leitung von Zeugnis-, Standort- und Übertrittsgesprächen,
d. die Vermittlung in Konflikten,
e. die Vertretung der Klasse in der Schule,
f. das Verfassen der Zeugnisse.
Arbeitszeitsaldo für
Lehrpersonen
a. Übertragung
auf das nächste
Schuljahr
§ 11. 1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann beim Schuljahreswechsel auf das nächste Schuljahr übertragen werden, wenn:
a. die Schulleitung der Lehrperson zusätzliche Unterrichtslektionen
oder Aufgaben übergibt,
b. die Lehrperson in Bezug auf die Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 10 a
und 10 b ausserordentliche, nicht vorgesehene Leistungen erbringen muss und darüber die Schulleitung innert zweier Wochen informiert hat.
2 Übertragen werden:
a. bei einem positiven Arbeitszeitsaldo höchstens 300 Stunden,
b. bei einem negativen Arbeitszeitsaldo höchstens 50 Stunden.
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§ 12. 1 Übersteigt ein positiver Arbeitszeitsaldo 300 Stunden, b. Vergütung
verfallen die darüber hinaus geleisteten Stunden Ende Schuljahr. Ein und
positiver Arbeitszeitsaldo kann ausnahmsweise vergütet werden, wenn Verrechnung
er die der Gemeinde zugeteilten Vollzeiteinheiten nicht übersteigt.
2 Bei einem negativen Arbeitszeitsaldo von mehr als 50 Stunden
wird eine Lohnkürzung vorgenommen.
3 Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird
a. ein positiver Arbeitszeitsaldo ohne Zuschlag vergütet,
b. ein negativer Arbeitszeitsaldo mit dem Lohn verrechnet.
4 Die Schulpflege beantragt dem Volksschulamt Vergütung, Lohnkürzung oder Verrechnung. Diese erfolgen zulasten bzw. zugunsten der
Schulgemeinde. Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos oder
von zusätzlichen, das Vollpensum übersteigenden Lektionen durch die
Gemeinde ist nicht zulässig.
§ 13. 1 Die Lehrpersonen beziehen ihre Ferien während der Ferien
Schulferien.
2 §§ 81–83 VVO sind nicht anwendbar.
3 Der in § 79 VVO geregelte Ferienanspruch gilt ab Beginn des
Schuljahres, in dem das jeweilige Altersjahr vollendet wird.
§ 14. 1 Die Lehrpersonen werden aufgrund ihrer Unterrichts- Einreihung und
Lohnkategorien
tätigkeit in folgende Lohnkategorien gemäss Anhang eingereiht:
Kategorie I wird aufgehoben.
Kategorie II: a. Lehrpersonen in Regelklassen auf der Kindergartenstufe;
b. Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe ohne
Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik;
Kategorien III–V unverändert.
Abs. 2 unverändert.
3 Der Lohn wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet.
Abs. 4 unverändert.
§ 17. Abs. 1 unverändert.
Lohnzahlung
2 Bei Anstellung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses während
des Schuljahres beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis der
Lehrperson mit dem ersten oder letzten Schultag.
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Dienstliche
Auslagen
§ 20. 1 Die Gemeinden ersetzen den Lehrpersonen sowie den
Schulleiterinnen und Schulleitern die notwendigen dienstlichen Auslagen. Die Auszahlung kann im Einvernehmen mit dem Volksschulamt
durch das zentrale Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem erfolgen.
Abs. 2–4 unverändert.
Stellvertretung
§ 29 f. 1 Bei längeren Abwesenheiten kann die Schulpflege die
Stellvertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Lehrperson oder einer anderen Schulleiterin oder einem anderen Schulleiter
wie folgt übertragen:
lit. a unverändert.
b. bei vorhergesehenen Abwesenheiten von mehr als einer Schulwoche bis längstens drei Schulwochen ab der 1. Schulwoche, für
höchstens die Hälfte des Beschäftigungsumfangs der zu vertretenden Schulleiterin oder des zu vertretenden Schulleiters,
lit. b wird zu lit. c.
Abs. 2 unverändert.
Überzeit
§ 29 g. Das Volksschulamt kann Überzeit gemäss § 125 VVO auf
Antrag der Schulpflege vergüten, wenn diese die Überzeit ausdrücklich angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt hat.
Lohnanspruch
§ 31. Abs. 1 und 2 unverändert.
3 Die Lektionenansätze gemäss Anhang umfassen die Vergütung
für sämtliche Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 10 a, 10 b, 10 c und 10 f.
Die Vikarin oder der Vikar mit Entlöhnung auf der Basis des Lektionenansatzes erbringt keinen Arbeitszeitnachweis.
Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 4 und 5.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2015
Bei einer Anstellung an Regelklassen der Kindergartenstufe vor
Inkraftsetzung der Änderung vom 18. März 2015 der Lehrpersonalverordnung wird der Beschäftigungsgrad für das erste nach deren Inkraftsetzung fällige Dienstaltersgeschenk zu 87% berücksichtigt.
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Anhang zur Lehrpersonalverordnung
A. Lohnskala (§§ 14–29 d)
Kategorie I wird aufgehoben.
Kategorien II–V unverändert.
C. Vikariate, Lektionensatz
1 Vikarinnen und Vikare mit Lehrdiplom erhalten bei einem Ferienanspruch ab Beginn des Schuljahres, in dem sie das 21. Altersjahr
vollenden, folgenden Lohn:
Anstellung
a. Lehrperson an Regelklassen auf der Kindergartenstufe
lit. b und c unverändert.
lit. d wird aufgehoben.
e. Lehrperson und Fachlehrperson
an Regelklassen der Primarstufe
lit. f–l unverändert.
Lohn pro Unterrichtslektion
in Franken
83.98
87.29
Abs. 2 unverändert.
3 Ein zusätzlicher Ferienanspruch gemäss § 13 Abs. 3 wird anteilmässig berücksichtigt.
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Begrün du ng
1. Ausgangslage
Mit der Vorlage 4861 beantragte der Regierungsrat dem Kantonsrat die Änderung des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG;
LS 412.31), um die Grundlagen für den neuen Berufsauftrag der Lehrpersonen der Volksschule zu schaffen. Der Kantonsrat beschloss die
Änderung des LPG am 2. September 2013. Ein Referendum dagegen
wurde nicht ergriffen.
Im Hinblick auf die Einführung des Berufsauftrags hat der Regierungsrat am 9. Juli 2014 eine Änderung der Lehrpersonalverordnung
beschlossen und die Vollzeiteinheiten der Schulleitungen auf Beginn
des Schuljahres 2015/16 erhöht. Der vorliegende Antrag umfasst die
Änderungen zum Berufsauftrag der Volksschullehrpersonen auf Verordnungsstufe.
In der 2009 durchgeführten Vernehmlassung zur Umsetzung des
neuen Berufsauftrags wurden neben den Änderungen des LPG auch
die Änderungen der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO;
LS 412.311) zur Diskussion gestellt.
Die Änderungen auf Verordnungsstufe waren in der Vernehmlassung in den Grundzügen unbestritten. Bei einzelnen Bestimmungen
lagen die Stellungnahmen jedoch weit auseinander. Auf die vorgenommen Änderungen wird, soweit notwendig, in den Ausführungen zu den
einzelnen Bestimmungen eingegangen.
2. Die Änderungen im Einzelnen
2.1 Synodalverordnung vom 9. Juni 2004
§ 28. Entlastung der Vorstände
Abs. 1: Das Arbeitszeitmodell des Berufsauftrags sieht für die Lehrpersonen keine Entlastung in Form von Lektionen mehr vor. Anstelle
einer Entlastung wird künftig ein entsprechender Beschäftigungsumfang festgelegt. Deshalb ist für die Präsidentin oder den Präsidenten
der Lehrpersonenkonferenz Volksschule als Mitglied des Synodalvorstandes eine Entlastung mit einem Beschäftigungsumfang von 18%
vorzusehen.
Abs. 3: Dasselbe Arbeitszeitmodell wird für den Vorstand der Lehrpersonenkonferenz Volksschule angewandt.
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2.2 Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006
§ 5. Primarstufe (§ 6 VSG)
Abs. 1: Die Änderungen der LPVO zur Umsetzung des Berufsauftrags sollen zu keinen Mehrkosten führen. Um dies sicherstellen zu
können, wird der Halbklassenunterricht in der 1. und 3. Klasse der Primarstufe um je zwei Wochenlektionen verringert. In der Vernehmlassung ist diese Änderung abgelehnt worden. Bereits in seiner Gesetzesvorlage vom 7. Dezember 2011 hat der Regierungsrat darauf
hingewiesen, dass der Verzicht auf diese Massnahme zu Mehrkosten
für Kanton und Gemeinden von jährlich rund 13,5 Mio. Franken führen würde, was nicht tragbar sei (ABl 2011, 3770).
Auf den besonderen Hinweis zum Unterricht in Handarbeit kann
verzichtet werden. Mit der Änderung des Lehrpersonalgesetzes vom
30. November 2014 wurde auch in § 3 LPG auf die besondere Erwähnung des Unterrichts in Handarbeit verzichtet.
§ 46. Schulkonferenz (§ 45 VSG)
Abs. 1: Die Lektionenzahl als Grenze für die Zugehörigkeit zur
Schulkonferenz wird durch einen entsprechenden Beschäftigungsgrad
ersetzt.
2.3 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen
vom 11. Juli 2007
§ 7. Zusammenarbeit mit den übrigen Beteiligten
Abs. 2: Das Arbeitszeitmodell des Berufsauftrags sieht für die
Lehrpersonen keine Anrechnung von Arbeitszeit für andersartige Tätigkeit innerhalb der Unterrichtslektionen vor. Die Zusammenarbeit
ist eine eigenständige Tätigkeit, für die gemäss § 10b LPVO Arbeitszeit vorgesehen ist. Für die Förderlehrpersonen in der Integrativen
Förderung wird deshalb auf die bisher vorgegebenen Lektionen für
Beratung und Unterstützung der Regelklassenlehrpersonen verzichtet. Es ist Aufgabe der Schulleitung, der Förderlehrperson auf der
Grundlage von § 18b LPG entsprechend der Situation und den Bedürfnissen der Schule eine angemessene Arbeitszeit für die Koordination sowie für die Beratung und Unterstützung der Regelklassenlehrpersonen zur Verfügung zu stellen.
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2.4 Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000
§ 2. Stellenplan
Abs. 3: An den Regelklassen der Kindergartenstufe wurde bisher
ein zu den übrigen Schulstufen abweichendes Arbeitszeitmodell eingesetzt. Anstelle von Lektionseinheiten war die Präsenzzeit mit den
Schülerinnen und Schülern in Stunden und Minuten für den Beschäftigungsumfang massgebend. Mit dem neuen Berufsauftrag ist der für
die Berechnung der Vollzeiteinheiten (VZE) notwendige Basiswert
für die Kindergartenstufe anzupassen (vgl. die Ausführungen zu § 7a
LPVO).
§ 2 c. Zusätzliche Vollzeiteinheiten
Abs. 4: Mit der Änderung der LPVO vom 16. Februar 2011 wurden
die Einsatzmöglichkeiten des bestehenden Gestaltungspools erweitert. Zu den bisherigen Möglichkeiten kamen zwei zusätzliche (Entschädigung sowie Beurlaubung und Vikariat) hinzu. Mit dem neuen
Berufsauftrag muss diese Regelung angepasst werden. Das neue Arbeitszeitmodell sieht nicht mehr vor, die Lehrpersonen für das Erledigen von Aufgaben in anderen Bereichen vom Unterricht zu entlasten.
Anstelle einer Entlastung wird künftig der Beschäftigungsumfang der
Lehrpersonen erhöht, damit die notwendige Arbeitszeit zur Erledigung dieser Aufgaben zur Verfügung steht. Das Gleiche gilt für die erwähnte Entschädigung. Erledigt eine Lehrperson zusätzliche Arbeiten, tätigt sie diese grundsätzlich innerhalb ihrer Arbeitszeit. Bei
Bedarf kann dafür der Beschäftigungsgrad erhöht oder es können notfalls Stunden ins Folgejahr übertragen werden. Mit dieser Änderung
entfällt das Auszahlen von einzelnen Arbeitsstunden und die administrativen Abläufe werden vereinfacht.
§ 2 d. Einsatz der Vollzeiteinheiten
Im neuen Berufsauftrag kann die Schulleitung bei der Verteilung
der Arbeitszeit Schwerpunkte setzen. Eine Umlagerung von Unterrichtslektionen auf andere Zeitgefässe ist hingegen nicht erwünscht.
Der neu eingefügte Paragraf stellt sicher, dass sich die Zahl der Unterrichtslektionen für die Schülerinnen und Schüler nicht verändert.
Jeder Kindergartenklasse werden zusätzlich 0,02 VZE zugeteilt.
Damit erhält die Kindergartenlehrperson für die übrigen Tätigkeiten
(z. B. Elternarbeit) die gleichen Mittel wie die Lehrpersonen der Primar- und Sekundarstufe.
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§ 2 e. Gemeindeeigene Vollzeiteinheiten
Der bisherige § 2d wird neu zum § 2e, weshalb auch die unveränderten Bestimmungen (lit. a–g) aufgeführt werden.
Abs. 1: Das neue Arbeitszeitmodell sieht nicht mehr vor, die Lehrpersonen für das Erledigen von Aufgaben in anderen Bereichen vom
Unterricht zu entlasten. Anstelle einer Entlastung wird künftig der Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen erhöht, damit die notwendige
Arbeitszeit zur Erledigung dieser Aufgaben zur Verfügung steht.
Abs. 2: Das Vollpensum einer Lehrperson wird gemäss geltendem
Recht auf Beginn des Schuljahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollendet, um zwei Lektionen verringert («altersbedingte Pensenreduktion»). Um den Unterricht an den Klassen dennoch gemäss Stellenplan
gewährleisten zu können, werden zusätzliche Lektionen eingerichtet,
die seit 2008 von der Gemeinde finanziert werden. Im neuen Berufsauftrag wird die bisherige altersbedingte Pensenreduktion durch die
Erhöhung des persönlichen Ferienanspruchs ab dem 50. Altersjahr abgelöst. Mit der zusätzlichen lit. h wird die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die Gemeinde die fehlenden Mittel einsetzen kann. Die
Finanzierung bleibt dabei unverändert.
§ 2 f. Zusätzliche Entschädigungen
Abs. 1: Lehrpersonen erhalten nach geltendem Recht für die Erledigung von zusätzlichen Aufgaben auf der Grundlage von § 21 Abs. 3
LPG von der Gemeinde eine Entschädigung. Der neue Berufsauftrag
geht davon aus, dass solche Tätigkeiten innerhalb der Arbeitszeit erledigt und deshalb nicht zusätzlich entschädigt werden. Dabei sind zwei
Ausnahmen vorgesehen. Einerseits gibt es einzelne sehr aufwendige
Aufgaben, wie z. B. das Erstellen der Stundenpläne auf der Sekundarstufe. Anderseits übernehmen Lehrpersonen auch schulnahe Aufgaben, die aber nicht zwingend durch sie erledigt werden müssten. So
kann die Schulpflege beispielsweise für das Führen der Schulbibliothek eine Mediothekarin oder einen Mediothekar anstellen oder diese
Aufgabe einer Lehrperson übertragen. In beiden Fällen erhält die
Schulpflege die Möglichkeit, diese Aufgabe als Teil ausserhalb des Berufsauftrags zu entschädigen. Damit wird auch einem Anliegen aus der
Vernehmlassung Rechnung getragen.
Abs. 2: Mit dem Berufsauftrag entfallen die Zahlungen für die Lektionen, die über das Vollpensum hinaus geleistet werden. Es verbleiben einzig Entschädigungen gemäss Abs. 1 und der Ersatz notwendiger,
dienstlicher Auslagen gemäss § 20. Um die Gemeinden administrativ
zu entlasten, soll es möglich sein, diese Auszahlungen im Einvernehmen mit dem Volksschulamt durch das zentrale Personalmanagementund Lohnadministrationssystem vorzunehmen.
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§ 3. Zuständigkeiten
Abs. 2: Im neuen Arbeitszeitmodell werden verschiedene Tätigkeiten pauschal an die Arbeitszeit angerechnet (z. B. Klassenlehrfunktion), andere müssen ausgewiesen werden (z. B. Zusammenarbeit). Da
in der Verordnung nicht alle Tätigkeiten im Detail aufgeführt werden
können, wird das Volksschulamt ermächtigt, die einzelnen Aufgaben
den Tätigkeitsbereichen zuzuordnen. Damit wird auch dem Anliegen
aus der Vernehmlassung entsprochen, mehr Klarheit bei der Abgrenzung zwischen den Tätigkeitsbereichen zu schaffen.
§ 7. Unterricht
a. Im Allgemeinen
Abs. 1: Der Unterricht, einschliesslich Vor- und Nachbereitung, wird
mit einer Zeitpauschale an die Arbeitszeit angerechnet. Der Regierungsrat schlug in der Vernehmlassungsvorlage einen Arbeitszeitfaktor
von 57 Stunden vor. Die Kommission für Bildung und Kultur des Kantonsrates hat sich in der Beratung zur Änderung des LPG dafür ausgesprochen, diesen Faktor auf 58 Stunden festzulegen. Erteilt eine Lehrperson während eines ganzen Schuljahres eine Wochenlektion, wird
ihr diese mit 58 Stunden angerechnet.
Abs. 2: Die Zeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden Lektionen
(Unterrichtspausen) zählt der Einfachheit halber zur Unterrichtszeit.
Dies gilt auch für die Auffangzeit und die begleiteten Pausen auf der
Kindergartenstufe.
Abs. 4: Lehrpersonen in der Berufseinführung wird ein höherer
Faktor pro Unterrichtslektion zugestanden. Damit wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass eine Berufseinsteigerin oder ein Berufseinsteiger mehr Aufwand für die Vorbereitung der Lektionen benötigt.
§ 7 a. b. Auf Kindergartenstufe
Abs. 1: Das bisherige Arbeitszeitmodell auf der Kindergartenstufe
wird an die übrigen Schulstufen angeglichen. Der Unterricht an den
fünf Vormittagen und an zwei Nachmittagen beginnt und endet gleichzeitig wie auf der Primarstufe (insbesondere auf der Unterstufe). Dafür werden sowohl auf der Kindergartenstufe als auch auf der Unterstufe der Primarstufe vier Lektionen für den Vormittag und zwei
Lektionen für den Nachmittag angerechnet. Die pädagogischen und
schulorganisatorischen Besonderheiten der Kindergartenstufe (wie
z. B. die Auffangzeit und die freie zeitliche Gestaltung einer Unterrichtslektion) bleiben unverändert.
Abs. 2–4: Die Abs. 2 und 3 sind mit dem Wegfall der Einheit Unterrichtsstunde nicht mehr notwendig und werden aufgehoben. Abs. 4
wird unverändert zu Abs. 2.
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§ 9. Beschäftigungsgrad der Lehrpersonen
Abs. 1: Einer Schuleinheit stehen aufgrund der Stellenplanung eine
bestimmte Anzahl VZE zur Verfügung. Der Anstellungsumfang aller
Lehrpersonen muss der Zahl der VZE entsprechen, wofür die Schulleitung zu sorgen hat.
Abs. 2: Aus dem Beschäftigungsumfang und dem Ferienanspruch
einer Lehrperson lässt sich deren jährliche Netto-Arbeitszeit errechnen. Diese muss mit der Summe der Arbeitszeiten aus den verschiedenen Tätigkeitsbereichen übereinstimmen. Dabei ist auch der Übertrag
des Arbeitszeitsaldos gemäss § 11 zu beachten.
§ 10. Arbeitszeit der Lehrpersonen
Abs. 1: Die Schulleitung teilt den Lehrpersonen das Unterrichtspensum zu. Dabei kann sie vom Arbeitszeitfaktor für eine Wochenlektion von 58 Stunden (vgl. § 7) beim Vorliegen von Gründen gemäss
§ 19a LPG (z. B. überdurchschnittliche Klassengrösse) abweichen.
Schliesslich werden die Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 10a–10c für jede
Lehrperson bestimmt.
Abs. 2: In § 19b LPG wird festgehalten, dass die Lehrpersonen ihren Zeitaufwand für die Tätigkeiten gemäss §§ 18a–18c LPG erfassen.
Da diese Tätigkeiten unregelmässig anfallen, werden sie von der Schulleitung Ende Schuljahr kontrolliert.
Abs. 4: Nicht anwendbar sind für die Lehrpersonen die Bestimmungen des übrigen Staatspersonals für die Arbeitszeit (§§ 118–134
VVO) und die Regelung des unbezahlten Vaterschaftsurlaubs (§ 96
Abs. 5 VVO). Diese Bestimmung entspricht der geltenden Regelung.
§ 10 a.
Einsatz der festgelegten Arbeitszeit
a. Tätigkeitsbereich gemäss § 18a LPG
Abs. 1: Der unter § 18a LPG zusammengefasste Tätigkeitsbereich
«Schule» wird bei einem Beschäftigungsgrad von 100% mit 60 Stunden
pro Jahr angerechnet. Für teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen gilt diese
Stundenzahl anteilmässig. Die Schulleitung kann für eine Lehrperson
auf der Grundlage von § 19b LPG eine abweichende Stundenzahl festlegen. Diese beiden Grundsätze gelten auch für §§ 10b und 10c.
§ 10 b. b. Tätigkeitsbereich gemäss § 18b LPG
Abs. 1: Der unter § 18b LPG zusammengefasste Tätigkeitsbereich
«Zusammenarbeit» wird bei einem Beschäftigungsgrad von 100% mit
50 Stunden pro Jahr angerechnet.
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§ 10 c. c. Tätigkeitsbereich gemäss § 18c LPG
Abs. 1: Die unter § 18c LPG zusammengefasste Tätigkeit «Weiterbildung» wird bei einem Beschäftigungsgrad von 100% mit 30 Stunden
pro Jahr angerechnet.
Abs. 3: Wird für eine gemeindeeigene Weiterbildung der Unterricht eingestellt, kann diese Zeit nicht an die Arbeitszeit im Tätigkeitsbereich «Weiterbildung» angerechnet werden.
§ 10 d. d. Weitere anrechenbare Tätigkeiten
Im geltenden § 7 Abs. 4 konnte das Volksschulamt weitere Tätigkeiten anrechnen, die durch die Pflichtlektionenzahl abgegolten werden. Damit konnte z. B. einer Lehrperson eine Entlastung für eine
besondere Aufgabe innerhalb des kantonalen Anstellungspensums gewährt werden. In § 10d wird eine vergleichbare Regelung eingeführt.
Liegen schulorganisatorische oder pädagogische Gründe vor, kann das
Volksschulamt auch eine andere Tätigkeit anrechnen. Zurzeit werden
z. B. Lehrpersonen an den Tagesschulen der Stadt Zürich für einige
Stunden im Bereich der Betreuung eingesetzt. Diese Bestimmung ermöglicht, dass die Lehrperson diese Aufgabe im Rahmen ihrer Anstellung erledigen kann.
§ 10 e. e. Zeitliche Durchführung
Abs. 1: Die Schulleitungen können die Lehrpersonen zu Veranstaltungen während der Schulferien von höchstens einer Schulwoche aufbieten.
Abs. 2: Unverändert gilt die Regelung für die gemeindeeigene Weiterbildung.
Abs. 3: Die Schulleitungen sind verantwortliche für eine frühzeitige
und verbindliche Planung der Termine.
§ 10 f. f. Tätigkeit als Klassenlehrperson
Für diese Tätigkeit werden der Lehrperson pauschal 100 Stunden
angerechnet.
§ 11. Arbeitszeitsaldo für Lehrpersonen
a. Übertragung auf das nächste Schuljahr
Abs. 1: § 10 Abs. 2 sieht im Grundsatz vor, dass die Lehrperson ihre
Tätigkeit im Rahmen ihrer Arbeitszeit erledigt. Ein positiver Arbeitszeitsaldo bei einer Lehrperson kann z. B. entstehen, wenn die Schulleitung der Lehrperson zusätzliche Unterrichtslektionen oder Aufgaben überträgt. Hat eine Lehrperson aufgrund besonderer Umstände
einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand, ist sie verpflichtet, die Schulleitung davon innert zweier Wochen in Kenntnis zu setzen.
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Abs. 2: Mit der Regelung des Übertrags des positiven Arbeitszeitsaldos wird die Flexibilität der Schule erhöht, für einzelne verbleibende
Lektionen eine Lösung im Team zu finden. Auf diese Weise kann auch
die zusätzliche Anstellung von Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 35% verhindert werden. In der geltenden
Regelung können bis sechs Mehrlektionen pro Woche vergütet werden. Dies entspricht rund 300 Arbeitsstunden gemäss dem neuen Arbeitszeitmodell.
§ 12. b. Vergütung und Verrechnung
Abs. 1: Ein Übertrag von mehr als 300 Stunden auf das neue Schuljahr ist nicht möglich. Stunden darüber hinaus verfallen grundsätzlich
Ende Schuljahr ersatzlos. Eine Auszahlung eines positiven Arbeitszeitsaldos ist nur ausnahmsweise möglich.
Die bisherige Regelung der Vergütung von Mehrlektionen durch
die Gemeinde entfällt. Deshalb kann einer Lehrperson der positive
Arbeitszeitsaldo aufgrund von zusätzlichen Lektionen nicht mehr vergütet werden.
Abs. 2: Ein negativer Arbeitszeitsaldo von mehr als 50 Stunden
muss mit dem Lohn verrechnet werden.
Abs. 3: Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Ende des
Schuljahres oder während des Schuljahres wird ein positiver Arbeitszeitsaldo auf den Zeitpunkt des Austrittes ausbezahlt. Ein negativer
Arbeitszeitsaldo wird bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit
dem Lohn verrechnet.
Abs. 4: Das Volksschulamt vollzieht auf Antrag der Gemeinde die
Vergütung, Lohnkürzung oder Verrechnung mit dem Lohn. Es nimmt
die Lohnzahlung oder Lohnrückforderung zulasten oder zugunsten
der Gemeinde vor. Eine Auszahlung durch die Gemeinde ist nicht zulässig.
§ 13. Ferien
Abs. 1: Eine Lehrperson kann ihre persönlichen Ferien nur während der unterrichtsfreien Zeit beziehen.
Abs. 2: Die Regelungen für den Ferienbezug des übrigen Staatspersonals (§§ 81–83 VVO) gelten nicht für das Lehrpersonal.
Abs. 3: Im Lehrberuf wird vom Schuljahr (1. August–31. Juli) ausgegangen. Deshalb wird der Ferienanspruch nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf das Schuljahr festgelegt.
§ 14. Einreihung und Lohnkategorien
Abs. 1: Massgebend für die Festlegung der Lohnkategorie ist neu
die Unterrichtstätigkeit.
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Aufgrund der Aufhebung des bisherigen Arbeitszeitmodells an den
Regelklassen der Kindergartenstufe wird die Lohnkategorie I, deren
Jahresgrundlöhne rund 87% der Lohnkategorie II entsprechen, aufgehoben. Die Lehrpersonen der Regelklassen der Kindergartenstufe
werden neu in der Lohnkategorie II eingereiht. Aufgrund der tieferen
Lektionen- bzw. Unterrichtsverpflichtung erhalten die Kindergartenlehrpersonen weiterhin rund 87% des Lohnes der Lohnkategorie II.
Dies führt – abgesehen von Rundungsdifferenzen – zu gleichen Löhnen wie bisher.
§ 17. Lohnzahlung
Abs. 2: Bei Ein- und Austritten während eines Schuljahres wird
künftig der Schulferienanteil nicht mehr berücksichtigt. Die während
des Anstellungsverhältnisses zu leistende Arbeitszeit bestimmt sich
aufgrund der Regelung gemäss § 10. Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann
dann vergütet werden, wenn die Bestimmungen gemäss § 12 Abs. 3 erfüllt sind.
§ 20. Dienstliche Auslagen
Abs. 1: Vgl. Ausführungen zu § 2f Abs. 2.
§ 29 f. Stellvertretung
Abs. 1: Bei einer im Voraus vereinbarten Absenz wird gemäss geltendem Recht eine Stellvertretung nur dann bestellt, wenn die Abwesenheit mehr als drei Schulwochen dauert. Mit der neuen lit. b ist es
möglich, eine Stellvertretung bereits ab einer Dauer von mehr als einer
Schulwoche einzusetzen.
§ 29 g. Überzeit
Die Bedingungen zur Auszahlung von Überzeit an Schulleiterinnen und Schulleiter werden klarer geregelt. So muss eine Barabgeltung
zwingend von der Schulpflege angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt worden sein.
§ 31. Lohnanspruch
Abs. 3: Vikarinnen und Vikare leisten meist nur kürzere Einsätze
für abwesende Lehrpersonen. Sie erhalten weiterhin eine Entschädigung pro erteilte Lektion. Erst bei einer Abwesenheit von mehr als
16 Wochen (vgl. § 31 Abs. 4 LPVO) wird die Vikarin oder der Vikar
bezüglich Arbeitszeitmodell der Lehrperson gleichgestellt.
Abs. 4 und 5: Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden unverändert zu
Abs. 4 und 5.
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Übergangsbestimmung
Mit der Umstellung auf das neue Arbeitszeitmodell wird ein fälliges Dienstaltersgeschenk zu 87% berücksichtigt.
Anhang A. Lohnskala
Gemäss der Änderung in § 14 Abs. 1 wird die Kategorie I aufgehoben.
Anhang C. Vikariate, Lektionenansatz
Abs. 1: Der Lektionenansatz für die Lehrpersonen an Regelklassen
der Kindergartenstufe wird aufgrund des geänderten Arbeitszeitmodells für diese Schulstufe neu festgelegt. Dabei werden die in § 2d
erwähnten zusätzlichen Mittel berücksichtigt. Bei gleichem Tätigkeitsumfang ergibt sich damit grundsätzlich ein gleicher Lohn.
Eine Differenzierung der Vikariatslöhne an Regelklassen der Primarstufe ist nicht mehr notwendig. Deshalb kann lit. d aufgehoben und
lit. e neu festgelegt werden.
Abs. 3: Beim Lektionenansatz wird der zusätzliche Ferienanspruch
ab Beginn des Schuljahres, in dem die Lehrperson das 50. oder 60. Altersjahr vollendet, berücksichtigt.
3. Kosten
Die vorliegenden Verordnungsänderungen führen zu keinen Mehrkosten.