e u r e x rundschreiben 088/15 Datum: 18. Mai 2015 Empfänger: Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren Autorisiert von: Mehtap Dinc Bloomberg-Rohstoffindexderivate: Anpassung der Kontraktspezifikationen Kontakt: Ralf Huesmann, Global Product R&D, T +49-69-211-1 54 43, [email protected] Zielgruppe: Ü Anhänge: Alle Abteilungen 1. Aktualisierte Abschnitte der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich 2. Eurex Clearing-Rundschreiben 054/15 Zusammenfassung: Die Geschäftsführung der Eurex Deutschland und die Geschäftsleitung der Eurex Zürich AG haben mit Wirkung zum 11. Juni 2015 folgende Beschlüsse gefasst: 1. Einführung von zwei zusätzlichen Verfällen in den Bloomberg-Rohstoffindexderivaten (erster und zweiter Kalendermonat), 2. Anpassung des letzten Handelstages, Schlussabrechnungstages und Schlussabrechnungspreises für alle Verfälle ab Juli 2015. Dieses Rundschreiben enthält alle Informationen zur Anpassung der Kontrakte sowie die geänderten Abschnitte der relevanten Regelwerke der Eurex Deutschland und Eurex Zürich AG. Informationen speziell zum Clearing der Produkte sowie die geänderten Abschnitte der relevanten Regelwerke der Eurex Clearing AG sind im Eurex Clearing-Rundschreiben 054/15 enthalten, welches wir unseren Handelsteilnehmern als Anhang 2 zur Verfügung stellen. Eurex Deutschland Börsenplatz 4 60313 Frankfurt/Main Postanschrift: 60485 Frankfurt/Main Deutschland T +49-69-211-1 17 00 F +49-69-211-1 17 01 memberservices@ eurexchange.com Internet: www.eurexchange.com Geschäftsführung: Dr. Thomas Book, Mehtap Dinc, Michael Peters, Andreas Preuß ARBN: 101 013 361 e u r e x rundschreiben 088/15 Bloomberg-Rohstoffindexderivate: Anpassung der Kontraktspezifikationen 1. Anpassungstermin Die Geschäftsführung der Eurex Deutschland und die Geschäftsleitung der Eurex Zürich AG haben Anpassungen an den im Folgenden spezifizierten Terminkontrakten mit Wirkung zum 11. Juni 2015 beschlossen. 2. Überblick Basiswerte Währung Index-ISIN Bloomberg Commodity Index USD US26064B1035 .BCOM BCOM BCOMTL Bloomberg Energy Subindex USD US2605691169 .BCOMEN BCOMEN BCOMTEN Bloomberg Industrial Metals Subindex USD US26065Q1094 .BCOMIN BCOMIN BCOMTIN Bloomberg Agriculture Subindex USD US26065V1089 .BCOMAG BCOMAG BCOMTAG Bloomberg Petroleum Subindex USD US26064U1016 .BCOMPE BCOMPE BCOMTPE Bloomberg Livestock Subindex USD US26065B1026 .BCOMLI BCOMLI BCOMTLI Bloomberg Grains Subindex USD US26065D1081 .BCOMGR BCOMGR BCOMTGR Bloomberg Precious Metals Subindex USD US26066J1126 .BCOMPR BCOMPR BCOMTPM Bloomberg Softs Subindex USD US26066D1072 .BCOMSO BCOMSO BCOMTSO Bloomberg ex-Energy Subindex USD US26065U1007 .BCOMXE BCOMXE BCOMTXE Bloomberg ex-Industrial Metals Subindex USD US26077P1075 .BCOMXIM BCOMXIM BCOMTXIM Bloomberg ex-Agriculture Subindex USD US26077Q1058 .BCOMXAG BCOMXAG BCOMTXAG Bloomberg ex-Agriculture & Livestock Subindex USD US26077R1032 .BCOMXAL BCOMXAL BCOMTXAL Bloomberg ex-Petroleum Subindex USD US26077S1015 .BCOMXPE BCOMXPE BCOMTXPE Bloomberg ex-Livestock Subindex USD US26077T1097 .BCOMXLI BCOMXLI BCOMTXLI Bloomberg ex-Grains Subindex USD US26077U1060 .BCOMXGR BCOMXGR BCOMTXGR Bloomberg ex-Precious Metals Subindex USD US26077V1044 .BCOMXPM BCOMXPM BCOMTXPM Bloomberg ex-Softs Subindex USD US26077W1027 .BCOMXSO BCOMXSO BCOMTXSO Indexname BloombergCode BBG Settlement Index* ReutersCode * Als Schlussabrechnungspreis wird generell der jeweilige Indexschlussstand verwendet (siehe Abschnitt 3). Da aufgrund von Handelsaussetzungen oder anderen Gründen (z. B. Feiertagen) für einzelne Rohstoffe ein anderer Schlusspreis verwendet werden kann, weicht in diesen Fällen der Schlussabrechnungspreis vom Indexschlussstand ab. Die jeweiligen Schlussabrechnungspreise werden daher über den separaten Bloomberg (BBG)-Ticker verteilt. Seite 1 von 3 e u r e x rundschreiben 088/15 Eurex-Produkte Produkttyp Eurexkürzel Basiswert ISIN ReutersCode BloombergCode BCOM index Option OCCO Bloomberg Commodity Index DE000A0YK546 0#FCCO*.EX Future FCCO Bloomberg Commodity Index DE000A0YK504 0#FCCO: FCOA index Future FCEN Bloomberg Energy Subindex DE000A0YK520 0#FCEN: FCEA index Future FCIN Bloomberg Industrial Metals Subindex DE000A0YK538 0#FCIN: FCIA index Future FCAG Bloomberg Agriculture Subindex DE000A0YK512 0#FCAG: FCDA index Future FCPE Bloomberg Petroleum Subindex DE000A0YK6E2 0#FCPE: UBOA index Future FCLI Bloomberg Livestock Subindex DE000A0YK6F9 0#FCLI: UBLA index Future FCGR Bloomberg Grains Subindex DE000A0YK6G7 0#FCGR: UBRA index Future FCPR Bloomberg Precious Metals Subindex DE000A0YK6H5 0#FCPR: UBPA index Future FCSO Bloomberg Softs Subindex DE000A0YK6J1 0#FCSO: UBSA index Future FCXE Bloomberg ex-Energy Subindex DE000A0YK6K9 0#FCXE: UBEA index Future FCXI Bloomberg ex-Industrial Metals Subindex DE000A1XRJH8 0#FCXI: MFYA index Future FCXA Bloomberg ex-Agriculture Subindex DE000A1XRJJ4 0#FCXA: MFWA index Future FCXB Bloomberg ex-Agriculture & Livestock Subindex DE000A1XRJK2 0#FCXB: FCTA index Future FCXT Bloomberg ex-Petroleum Subindex DE000A1XRJL0 0#FCXT: KXTA index Future FCXL Bloomberg ex-Livestock Subindex DE000A1XRJM8 0#FCXL: FCLA index Future FCXR Bloomberg ex-Grains Subindex DE000A1XRJN6 0#FCXR: FCRA index Future FCXP Bloomberg ex-Precious Metals Subindex DE000A1XRJP1 0#FCXP: MDWA index Future FCXS Bloomberg ex-Softs Subindex DE000A1XRJQ9 0#FCXS: FSCA index 3. OMON Kontraktspezifikationen Die folgenden Änderungen an den Kontraktspezifikationen der oben genannten Produkte werden mit Wirkung zum 11. Juni 2015 vorgenommen: · Einführung von je zwei zusätzlichen Verfällen in jedem der oben spezifizierten Bloomberg-Rohstoffindexderivate (erster und zweiter Kalendermonat). Damit stehen jeweils die ersten drei Kalendermonate, gefolgt von den nächsten drei Quartalsmonaten (März, Juni, September, Dezember), den nächsten vier Halbjahresmonaten (Juni, Dezember) sowie den nächsten zwei Dezember-Verfällen zur Verfügung. Der Hintergrund dieser Ergänzung ist die Anpassung der Rohstoffindex-Option (OCCO) an die Usancen im OTC-Markt. · Beginnend mit dem Verfall im Juli 2015 wird der Indexschlussstand des dritten Freitags, sofern dieser ein Handelstag an Eurex ist, als Schussabrechnungspreis verwendet. Ist dieser Tag kein Handelstag an Eurex, wird der Indexschlussstand des letzten Eurex-Handelstages davor verwendet. Dies ist dann auch der jeweils letzte Handelstag der auslaufenden Kontrakte. Hierdurch werden die Rohstoffindexderivate stärker an die Aktienindexderivate angepasst und die jeweils verwendeten Abrechnungspreise einfacher nachvollziehbar. Wie bisher gibt es eine Abweichung zwischen dem Tag, an dem der Schlussabrechnungspreis festgelegt wird, und dem Schussabrechnungstag: Der Schlussabrechnungstag liegt fünf EurexHandelstage nach dem letzten Handelstag, um im Falle von Aussetzungen oder Feiertagen Zeit zu haben, für alle im Index befindlichen Rohstoff-Futures einen handelbaren Schlusskurs einbeziehen Seite 2 von 3 e u r e x rundschreiben 088/15 zu können. Der Schlussabrechnungstag muss jedoch im gleichen Monat liegen wie der letzte Handelstag, d. h. es ist spätestens der letzte Eurex-Handelstag im gleichen Monat. Die aktualisierten Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich werden zum Produkteinführungsdatum auf der Eurex-Website www.eurexchange.com unter dem folgenden Link veröffentlicht: Ressourcen > Regelwerke > Kontraktspezifikationen 4. Umstellungsverfahren Die Änderung der Bestimmung des Datums des Schlussabrechnungspreises stellt einen Eingriff in bereits gelistete Kontrakte dar. Daher sollen zwischen der Ankündigung dieser Änderung und deren Wirksamwerden am 11. Juni 2015 keine weiteren Positionen in Verfällen eröffnet werden, die dieser Änderung unterliegen. Hierzu werden sämtliche Verfälle, die nach Juni 2015 liegen, bis zum 10. Juni 2015 einschließlich auf inaktiv gesetzt. 18. Mai 2015 Seite 3 von 3 Anhang zu Eurex-Rundschreiben 088/15 Eurex14 Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte Stand 11.06.2015 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Seite 1 und der Eurex Zürich ***************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ***************************************************************************** 1. Abschnitt: Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte […] 1.11 Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Rohstoffindex-Futures-Kontrakte Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Futures-Kontrakte auf Rohstoffindizes („Rohstoffindex-Futures-Kontrakte“). […] 1.11.3 Laufzeit Für Rohstoffindex-Futures-Kontrakte stehen an den Eurex-Börsen Laufzeiten bis zum Schlussabrechnungstag (Ziffer 1.11.4 Absatz 2) der nächsten vier Quartalsmonate (März, Juni, September, Dezember), der darauf folgenden vier Halbjahresmonate (Juni, Dezember) und der darauf folgenden zwei Jahresverfallsmonate Dezember) zur Verfügung. Beginnend mit dem Verfall im Juli 2015 gilt die folgende Regelung: Für Rohstoffindex-Futures-Kontrakte stehen an den Eurex-Börsen Laufzeiten bis zum Schlussabrechnungstag (Ziffer 1.11.4 Absatz 2) der nächsten drei Monate, der nachfolgenden drei Quartalsmonate (März, Juni, September, Dezember), der darauf folgenden vier Halbjahresmonate (Juni, Dezember) und der darauf folgenden zwei Jahresverfallsmonate (Dezember) zur Verfügung. 1.11.4 Letzter Handelstag, Schlussabrechnungstag (1) Letzter Handelstag bei den Rohstoffindex-Futures-Kontrakten ist jeweils der letzte dem Schlussabrechnungstag vorausgehende Handelstag. (2) Schlussabrechnungstag der Rohstoffindex-Futures-Kontrakte ist der letzte Freitag des jeweiligen Monats, sofern dieser Tag ein Börsentag ist, andernfalls der diesem Tag vorausgehende Börsentag. Anhang zu Eurex-Rundschreiben 088/15 Eurex14 Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte Stand 11.06.2015 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Seite 2 und der Eurex Zürich Beginnend mit dem Verfall im Juli 2015 gilt die folgende Regelung: (1) Letzter Handelstag der Rohstoffindex-Futures-Kontrakte ist der dritte Freitag eines jeweiligen Monats, sofern dieser Tag ein Handelstag an der Eurex ist, andernfalls der unmittelbar vorhergehende Handelstag. (2) Schlussabrechnungstag der Rohstoffindex-Futures-Kontrakte ist jeweils fünf EurexHandelstage nach dem letzten Handelstag, sofern dieser Tag im gleichen Kalendermonat liegt. Andernfalls ist der letzte Eurex Handelstag in dem Kalendermonat, in dem der Kontrakt verfällt, der Schlussabrechungstag. […] 2. Abschnitt: Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte […] 2.11 Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Rohstoffindex-Optionen […] 2.11.4 Laufzeit Für Rohstoffindex-Optionskontrakte stehen an den Eurex-Börsen Laufzeiten bis zum Schlussabrechnungstag (Ziffer 2.11.5 Absatz 2) der nächsten vier Quartalsmonate (März, Juni, September, Dezember), der darauf folgenden vier Halbjahresmonate (Juni, Dezember) und der darauf folgenden zwei Jahresverfallsmonate (Dezember) zur Verfügung. Beginnend mit dem Verfall im Juli 2015 gilt die folgende Regelung: Für Rohstoffindex-Optionskontrakte stehen an den Eurex-Börsen Laufzeiten bis zum Schlussabrechnungstag (Ziffer 2.11.5 Absatz 2) der nächsten drei Monate, der nachfolgenden drei Quartalsmonate (März, Juni, September, Dezember), der darauf folgenden vier Halbjahresmonate (Juni, Dezember) und der darauf folgenden zwei Jahresverfallsmonate (Dezember) zur Verfügung. 2.11.5 Letzter Handelstag, Schlussabrechungstag (1) Letzter Handelstag bei den Rohstoffindex-Optionskontrakten ist jeweils der letzte dem Schlussabrechnungstag vorausgehende Handelstag. Anhang zu Eurex-Rundschreiben 088/15 Eurex14 Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte Stand 11.06.2015 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Seite 3 und der Eurex Zürich (2) Schlussabrechnungstag der Rohstoffindex-Optionskontrakte ist der letzte Freitag des jeweiligen Monats, sofern dieser Tag ein Börsentag ist, andernfalls der diesem Tag vorausgehende Börsentag. Beginnend mit dem Verfall im Juli 2015 gilt die folgende Regelung: […] (1) Letzter Handelstag bei den Rohstoffindex-Optionskontrakten ist der dritte Freitag eines jeweiligen Monats, sofern dieser Tag ein Handelstag an der Eurex ist, andernfalls der unmittelbar vorhergehende Handelstag. (2) Schlussabrechnungstag der Rohstoffindex-Optionskontrakte ist jeweils fünf EurexHandelstage nach dem letzten Handelstag, sofern dieser Tag im gleichen Kalendermonat liegt. Andernfalls ist der letzte Eurex Handelstag in dem Kalendermonat, in dem der Kontrakt verfällt, der Schlussabrechungstag. eurex clearing Rundschreiben 054/15 Datum: 18. Mai 2015 Empfänger: Alle Clearing-Mitglieder, Nicht-Clearing-Mitglieder und Registrierte Kunden der Eurex Clearing AG und Vendoren Autorisiert von: Heike Eckert Bloomberg-Rohstoffindexderivate: Änderungen der Clearing-Bedingungen Verweis auf Eurex-Rundschreiben: 088/15 Kontakt: Derivatives Clearing Supervision, T +49-69-211-1 12 50, [email protected], Risk Control, T +49-69-211-1 24 52, [email protected] Zielgruppe: Anhang: Ü Aktualisierte Abschnitte der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Alle Abteilungen Zusammenfassung: Resultierend aus folgenden Anpassungen der Bloomberg-Rohstoffindexderivate durch die Eurex Deutschland und Eurex Zürich werden die Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG mit Wirkung zum 11. Juni 2015 entsprechend angepasst: 1. Einführung von zwei zusätzlichen Verfällen in den Bloomberg-Rohstoffindexderivaten (erster und zweiter Kalendermonat), 2. Anpassung des letzten Handelstages, Schlussabrechnungstages und Schlussabrechnungspreises für alle Verfälle ab Juli 2015. Dieses Rundschreiben enthält alle für das Clearing relevanten Informationen zur Anpassung der Kontrakte sowie die geänderten Abschnitte der relevanten Regelwerke der Eurex Clearing AG. Informationen speziell für den Handel der angepassten Kontrakte sowie die geänderten Abschnitte der relevanten Regelwerke der Eurex Deutschland und Eurex Zürich AG sind im Eurex-Rundschreiben 088/15 enthalten. Eurex Clearing AG Mergenthalerallee 61 65760 Eschborn Postanschrift: 60485 Frankfurt/Main Deutschland T +49-69-211-1 17 00 F +49-69-211-1 17 01 memberservices@ eurexclearing.com Internet: www.eurexclearing.com Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Hugo Bänziger Vorstand: Dr. Thomas Book (Vorsitzender), Heike Eckert, Matthias Graulich, Thomas Laux, Erik Tim Müller Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt/Main HRB Nr. 44828 USt-IdNr. DE194821553 Amtsgericht Frankfurt/Main e u r e x c l e a r i n g Rundschreiben 054/15 Anpassung der Bloomberg-Rohstoffindexderivate: Änderungen der Clearing-Bedingungen Resultierend aus folgenden Anpassung der Bloomberg-Rohstoffindexderivate durch die Eurex Deutschland und Eurex Zürich werden die Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG mit Wirkung zum 11. Juni 2015 entsprechend angepasst: 1. Einführung von zusätzlichen Verfällen in den Bloomberg-Rohstoffindexderivaten (erster und zweiter Kalendermonat), 2. Anpassung des letzten Handelstages, Schlussabrechnungstages und Schlussabrechnungspreises für alle Verfälle ab Juli 2015. Dieses Rundschreiben enthält alle für das Clearing relevanten Informationen zur Anpassung der Kontrakte sowie die geänderten Abschnitte der relevanten Regelwerke der Eurex Clearing. Informationen speziell für den Handel der angepassten Kontrakte sowie die geänderten Abschnitte der relevanten Regelwerke der Eurex Deutschland und Eurex Zürich AG sind im Eurex-Rundschreiben 088/15 enthalten. 1. Überblick Basiswerte Währung Index-ISIN Bloomberg Commodity Index USD US26064B1035 .BCOM BCOM BCOMTL Bloomberg Energy Subindex USD US2605691169 .BCOMEN BCOMEN BCOMTEN Bloomberg Industrial Metals Subindex USD US26065Q1094 .BCOMIN BCOMIN BCOMTIN Bloomberg Agriculture Subindex USD US26065V1089 .BCOMAG BCOMAG BCOMTAG Bloomberg Petroleum Subindex USD US26064U1016 .BCOMPE BCOMPE BCOMTPE Bloomberg Livestock Subindex USD US26065B1026 .BCOMLI BCOMLI BCOMTLI Bloomberg Grains Subindex USD US26065D1081 .BCOMGR BCOMGR BCOMTGR Bloomberg Precious Metals Subindex USD US26066J1126 .BCOMPR BCOMPR BCOMTPM Bloomberg Softs Subindex USD US26066D1072 .BCOMSO BCOMSO BCOMTSO Bloomberg ex-Energy Subindex USD US26065U1007 .BCOMXE BCOMXE BCOMTXE Bloomberg ex-Industrial Metals Subindex USD US26077P1075 .BCOMXIM BCOMXIM BCOMTXIM Bloomberg ex-Agriculture Subindex USD US26077Q1058 .BCOMXAG BCOMXAG BCOMTXAG Bloomberg ex-Agriculture & Livestock Subindex USD US26077R1032 .BCOMXAL BCOMXAL BCOMTXAL Bloomberg ex-Petroleum Subindex USD US26077S1015 .BCOMXPE BCOMXPE BCOMTXPE Bloomberg ex-Livestock Subindex USD US26077T1097 .BCOMXLI BCOMXLI BCOMTXLI Bloomberg ex-Grains Subindex USD US26077U1060 .BCOMXGR BCOMXGR BCOMTXGR Bloomberg ex-Precious Metals Subindex USD US26077V1044 .BCOMXPM BCOMXPM BCOMTXPM Bloomberg ex-Softs Subindex USD US26077W1027 .BCOMXSO BCOMXSO BCOMTXSO Indexname BloombergCode BBG Settlement Index* ReutersCode * Als Schlussabrechnungspreis wird generell der jeweilige Indexschlussstand verwendet (siehe Abschnitt 3). Da aufgrund von Handelsaussetzungen oder anderen Gründen (z. B. Feiertagen) für einzelne Rohstoffe ein anderer Schlusspreis verwendet werden kann, weicht in diesen Fällen der Schlussabrechnungspreis vom Indexschlussstand ab. Die jeweiligen Schlussabrechnungspreise werden daher über den separaten Bloomberg (BBG)-Ticker verteilt. Seite 1 von 3 e u r e x c l e a r i n g Rundschreiben 054/15 Eurex-Produkte Produkttyp Eurexkürzel Basiswert ISIN ReutersCode BloombergCode BCOM index Option OCCO Bloomberg Commodity Index DE000A0YK546 0#FCCO*.EX Future FCCO Bloomberg Commodity Index DE000A0YK504 0#FCCO: FCOA index Future FCEN Bloomberg Energy Subindex DE000A0YK520 0#FCEN: FCEA index Future FCIN Bloomberg Industrial Metals Subindex DE000A0YK538 0#FCIN: FCIA index Future FCAG Bloomberg Agriculture Subindex DE000A0YK512 0#FCAG: FCDA index Future FCPE Bloomberg Petroleum Subindex DE000A0YK6E2 0#FCPE: UBOA index Future FCLI Bloomberg Livestock Subindex DE000A0YK6F9 0#FCLI: UBLA index Future FCGR Bloomberg Grains Subindex DE000A0YK6G7 0#FCGR: UBRA index Future FCPR Bloomberg Precious Metals Subindex DE000A0YK6H5 0#FCPR: UBPA index Future FCSO Bloomberg Softs Subindex DE000A0YK6J1 0#FCSO: UBSA index Future FCXE Bloomberg ex-Energy Subindex DE000A0YK6K9 0#FCXE: UBEA index Future FCXI Bloomberg ex-Industrial Metals Subindex DE000A1XRJH8 0#FCXI: MFYA index Future FCXA Bloomberg ex-Agriculture Subindex DE000A1XRJJ4 0#FCXA: MFWA index Future FCXB Bloomberg ex-Agriculture & Livestock Subindex DE000A1XRJK2 0#FCXB: FCTA index Future FCXT Bloomberg ex-Petroleum Subindex DE000A1XRJL0 0#FCXT: KXTA index Future FCXL Bloomberg ex-Livestock Subindex DE000A1XRJM8 0#FCXL: FCLA index Future FCXR Bloomberg ex-Grains Subindex DE000A1XRJN6 0#FCXR: FCRA index Future FCXP Bloomberg ex-Precious Metals Subindex DE000A1XRJP1 0#FCXP: MDWA index Future FCXS Bloomberg ex-Softs Subindex DE000A1XRJQ9 0#FCXS: FSCA index 2. OMON Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Schlussabrechnungspreises der Bloomberg RohstoffindexFutures-Kontrakte und -Optionskontrakte beginnend mit dem Verfall im Juli 2015 werden die ClearingBedingungen der Eurex Clearing AG angepasst. Mit Wirkung zum 11. Juni 2015 stehen die geänderten Clearing-Bedingungen auf der Eurex Clearing-Website unter dem folgenden Link zum Herunterladen zur Verfügung: Ressourcen > Regelwerke > Clearing-Bedingungen 3. Kontraktspezifikationen Die folgenden Änderungen an den Kontraktspezifikationen der oben genannten Produkte werden mit Wirkung zum 11. Juni 2015 vorgenommen: · Einführung von je zwei zusätzlichen Verfällen in jedem der oben spezifizierten BloombergRohstoffindexderivate (erster und zweiter Kalendermonat). Damit stehen jeweils die ersten drei Kalendermonate, gefolgt von den nächsten drei Quartalsmonaten (März, Juni, September, Dezember), den nächsten vier Halbjahresmonaten (Juni, Dezember) sowie den nächsten zwei Dezember-Verfällen zur Verfügung. Der Hintergrund dieser Ergänzung ist die Anpassung der Rohstoffindex-Option (OCCO) an die Usancen im OTC-Markt. Seite 2 von 3 e u r e x c l e a r i n g Rundschreiben 054/15 · Beginnend mit dem Verfall im Juli 2015 wird der Indexschlussstand des dritten Freitags, sofern dieser ein Handelstag an Eurex ist, als Schlussabrechnungspreis verwendet. Ist dieser Tag kein Handelstag an Eurex, wird der Indexschlussstand des letzten Eurex-Handelstages davor verwendet. Dies ist dann auch der jeweils letzte Handelstag der auslaufenden Kontrakte. Hierdurch werden die Rohstoffindexderivate stärker an die Aktienindexderivate angepasst und die jeweils verwendeten Abrechnungspreise einfacher nachvollziehbar. Wie bisher gibt es eine Abweichung zwischen dem Tag, an dem der Schlussabrechnungspreis festgelegt wird, und dem Schlussabrechnungstag: Der Schlussabrechnungstag liegt fünf EurexHandelstage nach dem letzten Handelstag, um im Falle von Aussetzungen oder Feiertagen Zeit zu haben, für alle im Index befindlichen Rohstoff-Futures einen handelbaren Schlusskurs einbeziehen zu können. Der Schlussabrechnungstag muss jedoch im gleichen Monat liegen wie der letzte Handelstag, d. h. es ist spätestens der letzte Eurex-Handelstag im gleichen Monat. 4. Umstellungsverfahren Die Änderung der Bestimmung des Datums des Schlussabrechnungspreises stellt einen Eingriff in bereits gelistete Kontrakte dar. Daher sollen zwischen der Ankündigung dieser Änderung und deren Wirksamwerden am 11. Juni 2015 keine weiteren Positionen in Verfällen eröffnet werden, die dieser Änderung unterliegen. Hierzu werden sämtliche Verfälle, die nach Juni 2015 liegen, bis zum 10. Juni 2015 einschließlich auf inaktiv gesetzt. Informationen speziell zu der Anpassung der Kontrakte sowie die geänderten Abschnitte der relevanten Regelwerke der Eurex Deutschland und Eurex Zürich AG sind im Eurex-Rundschreiben 088/15 enthalten. Gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 17.2.3 der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (ClearingBedingungen) gelten die mit diesem Rundschreiben mitgeteilten Änderungen und Ergänzungen der ClearingBedingungen als durch jedes Clearing-Mitglied, Nicht-Clearing-Mitglied und jeden Registrierten Kunden angenommen, sofern diese nicht durch schriftliche Mitteilung an die Eurex Clearing AG vor dem Ende des Geschäftstages vor dem tatsächlichen Inkrafttreten den Änderungen oder Ergänzungen der ClearingBedingungen widersprechen. Das Recht zur Beendigung der Clearing-Vereinbarung oder der Clearing-Lizenz gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 2.1.4 Absatz 2, Ziffer 7.2.1 Absatz 4 und Ziffer 13 der Clearing-Bedingungen bleibt unberührt. 18. Mai 2015 Seite 3 von 3 Anhang zu Eurex Clearing-Rundschreiben 054/15 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand 11.06.2015 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ********************************************************************************** […] Kapitel II Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) […] Abschnitt 2 Clearing von Futures-Kontrakten […] 2.12 Clearing von Rohstoffindex-Futures-Kontrakten Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Clearing von Transaktionen in den in Ziffer 1.1211. der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich benannten Rohstoffindex-FuturesKontrakte. […] 2.12.2 Schlussabrechnungspreis Der Schlussabrechnungspreis der Rohstoffindex-Futures-Kontrakte wird von der Eurex Clearing AG spätestens am Schlussabrechnungstag (Ziffer 1.1211.4 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) eines Kontrakts festgelegt. (1) Maßgebend für die Bloomberg Rohstoffindex-Futures-Kontrakte ist grundsätzlich der vom Indexanbieter (Bloomberg) berechnete Indexschlussstand sieben EurexHandelstage vor dem Schlussabrechnungstag. Dies ist in der Regel der Mittwoch, der dem vorletzten Freitag im Monat vorausgeht. Der Indexschlussstand wird auf der Basis der einzelnen täglichen Settlementpreise der im Index zusammengefassten Rohstoff-Futures ermittelt. Beginnend mit dem Verfall im Juli 2015 gilt die folgende Regelung: Anhang zu Eurex Clearing-Rundschreiben 054/15 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand 11.06.2015 Maßgebend für die Bloomberg Rohstoffindex-Futures-Kontrakte ist grundsätzlich der vom Indexanbieter (Bloomberg) berechnete Indexschlussstand am letzten Handelstag. Der Indexschlussstand wird auf der Basis der einzelnen täglichen Settlementpreise der im Index zusammengefassten Rohstoff-Futures ermittelt. (2) Ist die Ermittlung des Schlussabrechnungspreises gemäß Absatz (1) nicht möglich weil bei einer oder mehreren Komponenten des Index aufgrund einer Handelsaussetzung, eines Feiertages oder aus anderen Gründen keine Preisfeststellung stattfindet, so wird für diese Komponenten der nächstmögliche Settlementpreis an einem der Handelstage vor dem Schlussabrechnungstag zugrunde gelegt. (3) Sollten außergewöhnliche Umstände vorliegen, insbesondere wenn aufgrund technischer Probleme der Handel aussetzt oder wenn es aus sonstigen Gründen nicht zu einer Preisfeststellung in einem oder mehreren Indexkomponenten kommt, kann von der Eurex Clearing AG der Schlussabrechnungspreis in einem anderen Verfahren festgelegt werden. (4) Sollte die Ermittlung des Schlussabrechnungspreises gemäß Absatz (1) und (2) nicht bis zum Schlussabrechnungstag möglich sein, erfolgt die Berechnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach dem Schlussabrechnungstag. Der Schlussabrechnungspreis wird anschließend entsprechend angepasst. Die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen werden durch Abrechnungszahlungen erfüllt. […] Abschnitt 3 Clearing von Optionskontrakten Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Clearing von Transaktionen in den in Ziffer 2 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich benannten Optionskontrakte („EurexKontraktspezifikationen“). […] 3.11 Clearing von Rohstoffindex-Optionskontrakten Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Clearing von Transaktionen in den in Ziffer 2.11 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich benannten Rohstoffindex-Optionskontrakte. […] Anhang zu Eurex Clearing-Rundschreiben 054/15 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand 11.06.2015 3.11.3 Schlussabrechnungspreis Der Schlussabrechnungspreis der Rohstoffindex-Optionskontrakte wird von der Eurex Clearing AG spätestens am Schlussabrechnungstag (Ziffer 2.11.5 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) eines Kontrakts festgelegt. (1) Maßgebend für die Bloomberg Rohstoffindex-Optionskontrakte ist grundsätzlich der vom Indexanbieter (Bloomberg) berechnete Indexschlussstand sieben EurexHandelstage vor dem Schlussabrechnungstag. Dies ist in der Regel der Mittwoch, der dem vorletzten Freitag im Monat vorausgeht. Der Indexschlussstand wird auf der Basis der einzelnen täglichen Settlementpreise der im Index zusammengefassten Rohstoff-Futures ermittelt. Beginnend mit dem Verfall im Juli 2015 gilt die folgende Regelung: Maßgebend für die Bloomberg Rohstoffindex- Optionskontrakte ist grundsätzlich der vom Indexanbieter (Bloomberg) berechnete Indexschlussstand am letzten Handelstag. Der Indexschlussstand wird auf der Basis der einzelnen täglichen Settlementpreise der im Index zusammengefassten Rohstoff-Futures ermittelt. (2) Ist die Ermittlung des Schlussabrechnungspreises gemäß Absatz 1 nicht möglich weil bei einer oder mehreren Komponenten des Index aufgrund einer Handelsaussetzung, eines Feiertages oder anderen Gründen keine Preisfeststellung stattfindet, so wird für diese Komponenten der nächstmögliche Settlementpreis an einem der Handelstage vor dem Schlussabrechnungstag zugrunde gelegt. (3) Sollten außergewöhnliche Umstände vorliegen, insbesondere wenn aufgrund technischer Probleme der Handel aussetzt oder wenn es aus sonstigen Gründen nicht zu einer Preisfeststellung in einem oder mehreren Indexkomponenten kommt, kann von der Eurex Clearing AG der Schlussabrechnungspreis in einem anderen Verfahren festgelegt werden. (4) Sollte die Ermittlung des Schlussabrechnungspreises gemäß Absatz 1 und 2 nicht bis zum Schlussabrechnungstag möglich sein, kann eine nachträgliche Anpassung des Schlussabrechnungspreises vorgenommen werden. Dies führt zu nachträglichen Zahlungsverpflichtungen. […] ***************
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