eurex rundschreiben 088/15

e u r e x rundschreiben 088/15
Datum:
18. Mai 2015
Empfänger:
Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren
Autorisiert von:
Mehtap Dinc
Bloomberg-Rohstoffindexderivate:
Anpassung der Kontraktspezifikationen
Kontakt: Ralf Huesmann, Global Product R&D, T +49-69-211-1 54 43, [email protected]
Zielgruppe:
Ü
Anhänge:
Alle Abteilungen
1. Aktualisierte Abschnitte der Kontraktspezifikationen
für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der
Eurex Deutschland und der Eurex Zürich
2. Eurex Clearing-Rundschreiben 054/15
Zusammenfassung:
Die Geschäftsführung der Eurex Deutschland und die Geschäftsleitung der Eurex Zürich AG haben mit
Wirkung zum 11. Juni 2015 folgende Beschlüsse gefasst:
1. Einführung von zwei zusätzlichen Verfällen in den Bloomberg-Rohstoffindexderivaten (erster und
zweiter Kalendermonat),
2. Anpassung des letzten Handelstages, Schlussabrechnungstages und Schlussabrechnungspreises
für alle Verfälle ab Juli 2015.
Dieses Rundschreiben enthält alle Informationen zur Anpassung der Kontrakte sowie die geänderten
Abschnitte der relevanten Regelwerke der Eurex Deutschland und Eurex Zürich AG. Informationen speziell
zum Clearing der Produkte sowie die geänderten Abschnitte der relevanten Regelwerke der Eurex Clearing
AG sind im Eurex Clearing-Rundschreiben 054/15 enthalten, welches wir unseren Handelsteilnehmern als
Anhang 2 zur Verfügung stellen.
Eurex Deutschland
Börsenplatz 4
60313 Frankfurt/Main
Postanschrift:
60485 Frankfurt/Main
Deutschland
T +49-69-211-1 17 00
F +49-69-211-1 17 01
memberservices@
eurexchange.com
Internet:
www.eurexchange.com
Geschäftsführung:
Dr. Thomas Book, Mehtap Dinc,
Michael Peters, Andreas Preuß
ARBN: 101 013 361
e u r e x rundschreiben 088/15
Bloomberg-Rohstoffindexderivate:
Anpassung der Kontraktspezifikationen
1.
Anpassungstermin
Die Geschäftsführung der Eurex Deutschland und die Geschäftsleitung der Eurex Zürich AG haben
Anpassungen an den im Folgenden spezifizierten Terminkontrakten mit Wirkung zum 11. Juni 2015
beschlossen.
2.
Überblick
Basiswerte
Währung
Index-ISIN
Bloomberg Commodity Index
USD
US26064B1035
.BCOM
BCOM
BCOMTL
Bloomberg Energy Subindex
USD
US2605691169
.BCOMEN
BCOMEN
BCOMTEN
Bloomberg Industrial Metals Subindex
USD
US26065Q1094
.BCOMIN
BCOMIN
BCOMTIN
Bloomberg Agriculture Subindex
USD
US26065V1089
.BCOMAG
BCOMAG
BCOMTAG
Bloomberg Petroleum Subindex
USD
US26064U1016
.BCOMPE
BCOMPE
BCOMTPE
Bloomberg Livestock Subindex
USD
US26065B1026
.BCOMLI
BCOMLI
BCOMTLI
Bloomberg Grains Subindex
USD
US26065D1081
.BCOMGR
BCOMGR
BCOMTGR
Bloomberg Precious Metals Subindex
USD
US26066J1126
.BCOMPR
BCOMPR
BCOMTPM
Bloomberg Softs Subindex
USD
US26066D1072
.BCOMSO
BCOMSO
BCOMTSO
Bloomberg ex-Energy Subindex
USD
US26065U1007
.BCOMXE
BCOMXE
BCOMTXE
Bloomberg ex-Industrial Metals Subindex
USD
US26077P1075
.BCOMXIM
BCOMXIM
BCOMTXIM
Bloomberg ex-Agriculture Subindex
USD
US26077Q1058
.BCOMXAG
BCOMXAG
BCOMTXAG
Bloomberg ex-Agriculture & Livestock Subindex
USD
US26077R1032
.BCOMXAL
BCOMXAL
BCOMTXAL
Bloomberg ex-Petroleum Subindex
USD
US26077S1015
.BCOMXPE
BCOMXPE
BCOMTXPE
Bloomberg ex-Livestock Subindex
USD
US26077T1097
.BCOMXLI
BCOMXLI
BCOMTXLI
Bloomberg ex-Grains Subindex
USD
US26077U1060
.BCOMXGR
BCOMXGR
BCOMTXGR
Bloomberg ex-Precious Metals Subindex
USD
US26077V1044
.BCOMXPM
BCOMXPM
BCOMTXPM
Bloomberg ex-Softs Subindex
USD
US26077W1027
.BCOMXSO
BCOMXSO
BCOMTXSO
Indexname
BloombergCode
BBG
Settlement
Index*
ReutersCode
* Als Schlussabrechnungspreis wird generell der jeweilige Indexschlussstand verwendet (siehe Abschnitt 3).
Da aufgrund von Handelsaussetzungen oder anderen Gründen (z. B. Feiertagen) für einzelne Rohstoffe ein
anderer Schlusspreis verwendet werden kann, weicht in diesen Fällen der Schlussabrechnungspreis vom
Indexschlussstand ab. Die jeweiligen Schlussabrechnungspreise werden daher über den separaten
Bloomberg (BBG)-Ticker verteilt.
Seite 1 von 3
e u r e x rundschreiben 088/15
Eurex-Produkte
Produkttyp
Eurexkürzel
Basiswert
ISIN
ReutersCode
BloombergCode
BCOM index
Option
OCCO
Bloomberg Commodity Index
DE000A0YK546
0#FCCO*.EX
Future
FCCO
Bloomberg Commodity Index
DE000A0YK504
0#FCCO:
FCOA index
Future
FCEN
Bloomberg Energy Subindex
DE000A0YK520
0#FCEN:
FCEA index
Future
FCIN
Bloomberg Industrial Metals Subindex
DE000A0YK538
0#FCIN:
FCIA index
Future
FCAG
Bloomberg Agriculture Subindex
DE000A0YK512
0#FCAG:
FCDA index
Future
FCPE
Bloomberg Petroleum Subindex
DE000A0YK6E2
0#FCPE:
UBOA index
Future
FCLI
Bloomberg Livestock Subindex
DE000A0YK6F9
0#FCLI:
UBLA index
Future
FCGR
Bloomberg Grains Subindex
DE000A0YK6G7
0#FCGR:
UBRA index
Future
FCPR
Bloomberg Precious Metals Subindex
DE000A0YK6H5
0#FCPR:
UBPA index
Future
FCSO
Bloomberg Softs Subindex
DE000A0YK6J1
0#FCSO:
UBSA index
Future
FCXE
Bloomberg ex-Energy Subindex
DE000A0YK6K9
0#FCXE:
UBEA index
Future
FCXI
Bloomberg ex-Industrial Metals Subindex
DE000A1XRJH8
0#FCXI:
MFYA index
Future
FCXA
Bloomberg ex-Agriculture Subindex
DE000A1XRJJ4
0#FCXA:
MFWA index
Future
FCXB
Bloomberg ex-Agriculture & Livestock Subindex
DE000A1XRJK2
0#FCXB:
FCTA index
Future
FCXT
Bloomberg ex-Petroleum Subindex
DE000A1XRJL0
0#FCXT:
KXTA index
Future
FCXL
Bloomberg ex-Livestock Subindex
DE000A1XRJM8
0#FCXL:
FCLA index
Future
FCXR
Bloomberg ex-Grains Subindex
DE000A1XRJN6
0#FCXR:
FCRA index
Future
FCXP
Bloomberg ex-Precious Metals Subindex
DE000A1XRJP1
0#FCXP:
MDWA index
Future
FCXS
Bloomberg ex-Softs Subindex
DE000A1XRJQ9
0#FCXS:
FSCA index
3.
OMON
Kontraktspezifikationen
Die folgenden Änderungen an den Kontraktspezifikationen der oben genannten Produkte werden mit Wirkung
zum 11. Juni 2015 vorgenommen:
·
Einführung von je zwei zusätzlichen Verfällen in jedem der oben spezifizierten Bloomberg-Rohstoffindexderivate (erster und zweiter Kalendermonat). Damit stehen jeweils die ersten drei Kalendermonate, gefolgt von den nächsten drei Quartalsmonaten (März, Juni, September, Dezember), den
nächsten vier Halbjahresmonaten (Juni, Dezember) sowie den nächsten zwei Dezember-Verfällen
zur Verfügung.
Der Hintergrund dieser Ergänzung ist die Anpassung der Rohstoffindex-Option (OCCO) an die
Usancen im OTC-Markt.
·
Beginnend mit dem Verfall im Juli 2015 wird der Indexschlussstand des dritten Freitags, sofern
dieser ein Handelstag an Eurex ist, als Schussabrechnungspreis verwendet. Ist dieser Tag kein
Handelstag an Eurex, wird der Indexschlussstand des letzten Eurex-Handelstages davor verwendet.
Dies ist dann auch der jeweils letzte Handelstag der auslaufenden Kontrakte. Hierdurch werden die
Rohstoffindexderivate stärker an die Aktienindexderivate angepasst und die jeweils verwendeten
Abrechnungspreise einfacher nachvollziehbar.
Wie bisher gibt es eine Abweichung zwischen dem Tag, an dem der Schlussabrechnungspreis festgelegt wird, und dem Schussabrechnungstag: Der Schlussabrechnungstag liegt fünf EurexHandelstage nach dem letzten Handelstag, um im Falle von Aussetzungen oder Feiertagen Zeit zu
haben, für alle im Index befindlichen Rohstoff-Futures einen handelbaren Schlusskurs einbeziehen
Seite 2 von 3
e u r e x rundschreiben 088/15
zu können. Der Schlussabrechnungstag muss jedoch im gleichen Monat liegen wie der letzte
Handelstag, d. h. es ist spätestens der letzte Eurex-Handelstag im gleichen Monat.
Die aktualisierten Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich werden zum Produkteinführungsdatum auf der Eurex-Website
www.eurexchange.com unter dem folgenden Link veröffentlicht:
Ressourcen > Regelwerke > Kontraktspezifikationen
4.
Umstellungsverfahren
Die Änderung der Bestimmung des Datums des Schlussabrechnungspreises stellt einen Eingriff in bereits
gelistete Kontrakte dar. Daher sollen zwischen der Ankündigung dieser Änderung und deren Wirksamwerden
am 11. Juni 2015 keine weiteren Positionen in Verfällen eröffnet werden, die dieser Änderung unterliegen.
Hierzu werden sämtliche Verfälle, die nach Juni 2015 liegen, bis zum 10. Juni 2015 einschließlich auf inaktiv
gesetzt.
18. Mai 2015
Seite 3 von 3
Anhang zu Eurex-Rundschreiben 088/15
Eurex14
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte
Stand 11.06.2015
und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland
Seite 1
und der Eurex Zürich
*****************************************************************************
ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT:
ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN
LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN
*****************************************************************************
1.
Abschnitt:
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte
[…]
1.11
Teilabschnitt:
Kontraktspezifikationen für Rohstoffindex-Futures-Kontrakte
Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Futures-Kontrakte auf
Rohstoffindizes („Rohstoffindex-Futures-Kontrakte“).
[…]
1.11.3
Laufzeit
Für Rohstoffindex-Futures-Kontrakte stehen an den Eurex-Börsen Laufzeiten bis zum
Schlussabrechnungstag (Ziffer 1.11.4 Absatz 2) der nächsten vier Quartalsmonate (März,
Juni, September, Dezember), der darauf folgenden vier Halbjahresmonate (Juni,
Dezember) und der darauf folgenden zwei Jahresverfallsmonate Dezember) zur
Verfügung.
Beginnend mit dem Verfall im Juli 2015 gilt die folgende Regelung:
Für Rohstoffindex-Futures-Kontrakte stehen an den Eurex-Börsen Laufzeiten bis zum
Schlussabrechnungstag (Ziffer 1.11.4 Absatz 2) der nächsten drei Monate, der
nachfolgenden drei Quartalsmonate (März, Juni, September, Dezember), der darauf
folgenden vier Halbjahresmonate (Juni, Dezember) und der darauf folgenden zwei
Jahresverfallsmonate (Dezember) zur Verfügung.
1.11.4
Letzter Handelstag, Schlussabrechnungstag
(1)
Letzter Handelstag bei den Rohstoffindex-Futures-Kontrakten ist jeweils der letzte
dem Schlussabrechnungstag vorausgehende Handelstag.
(2)
Schlussabrechnungstag der Rohstoffindex-Futures-Kontrakte ist der letzte Freitag
des jeweiligen Monats, sofern dieser Tag ein Börsentag ist, andernfalls der diesem
Tag vorausgehende Börsentag.
Anhang zu Eurex-Rundschreiben 088/15
Eurex14
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte
Stand 11.06.2015
und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland
Seite 2
und der Eurex Zürich
Beginnend mit dem Verfall im Juli 2015 gilt die folgende Regelung:
(1)
Letzter Handelstag der Rohstoffindex-Futures-Kontrakte ist der dritte Freitag eines
jeweiligen Monats, sofern dieser Tag ein Handelstag an der Eurex ist, andernfalls
der unmittelbar vorhergehende Handelstag.
(2)
Schlussabrechnungstag der Rohstoffindex-Futures-Kontrakte ist jeweils fünf EurexHandelstage nach dem letzten Handelstag, sofern dieser Tag im gleichen
Kalendermonat liegt. Andernfalls ist der letzte Eurex Handelstag in dem
Kalendermonat, in dem der Kontrakt verfällt, der Schlussabrechungstag.
[…]
2.
Abschnitt:
Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte
[…]
2.11
Teilabschnitt:
Kontraktspezifikationen für Rohstoffindex-Optionen
[…]
2.11.4
Laufzeit
Für Rohstoffindex-Optionskontrakte stehen an den Eurex-Börsen Laufzeiten bis zum
Schlussabrechnungstag (Ziffer 2.11.5 Absatz 2) der nächsten vier Quartalsmonate (März,
Juni, September, Dezember), der darauf folgenden vier Halbjahresmonate (Juni,
Dezember) und der darauf folgenden zwei Jahresverfallsmonate (Dezember) zur
Verfügung.
Beginnend mit dem Verfall im Juli 2015 gilt die folgende Regelung:
Für Rohstoffindex-Optionskontrakte stehen an den Eurex-Börsen Laufzeiten bis zum
Schlussabrechnungstag (Ziffer 2.11.5 Absatz 2) der nächsten drei Monate, der
nachfolgenden drei Quartalsmonate (März, Juni, September, Dezember), der darauf
folgenden vier Halbjahresmonate (Juni, Dezember) und der darauf folgenden zwei
Jahresverfallsmonate (Dezember) zur Verfügung.
2.11.5
Letzter Handelstag, Schlussabrechungstag
(1)
Letzter Handelstag bei den Rohstoffindex-Optionskontrakten ist jeweils der letzte
dem Schlussabrechnungstag vorausgehende Handelstag.
Anhang zu Eurex-Rundschreiben 088/15
Eurex14
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte
Stand 11.06.2015
und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland
Seite 3
und der Eurex Zürich
(2)
Schlussabrechnungstag der Rohstoffindex-Optionskontrakte ist der letzte Freitag
des jeweiligen Monats, sofern dieser Tag ein Börsentag ist, andernfalls der diesem
Tag vorausgehende Börsentag.
Beginnend mit dem Verfall im Juli 2015 gilt die folgende Regelung:
[…]
(1)
Letzter Handelstag bei den Rohstoffindex-Optionskontrakten ist der dritte Freitag
eines jeweiligen Monats, sofern dieser Tag ein Handelstag an der Eurex ist,
andernfalls der unmittelbar vorhergehende Handelstag.
(2)
Schlussabrechnungstag der Rohstoffindex-Optionskontrakte ist jeweils fünf EurexHandelstage nach dem letzten Handelstag, sofern dieser Tag im gleichen
Kalendermonat liegt. Andernfalls ist der letzte Eurex Handelstag in dem
Kalendermonat, in dem der Kontrakt verfällt, der Schlussabrechungstag.
eurex clearing
Rundschreiben 054/15
Datum:
18. Mai 2015
Empfänger:
Alle Clearing-Mitglieder, Nicht-Clearing-Mitglieder und Registrierte Kunden
der Eurex Clearing AG und Vendoren
Autorisiert von:
Heike Eckert
Bloomberg-Rohstoffindexderivate:
Änderungen der Clearing-Bedingungen
Verweis auf Eurex-Rundschreiben: 088/15
Kontakt: Derivatives Clearing Supervision, T +49-69-211-1 12 50, [email protected],
Risk Control, T +49-69-211-1 24 52, [email protected]
Zielgruppe:
Anhang:
Ü
Aktualisierte Abschnitte der Clearing-Bedingungen der
Eurex Clearing AG
Alle Abteilungen
Zusammenfassung:
Resultierend aus folgenden Anpassungen der Bloomberg-Rohstoffindexderivate durch die Eurex
Deutschland und Eurex Zürich werden die Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG mit Wirkung zum
11. Juni 2015 entsprechend angepasst:
1. Einführung von zwei zusätzlichen Verfällen in den Bloomberg-Rohstoffindexderivaten (erster und
zweiter Kalendermonat),
2. Anpassung des letzten Handelstages, Schlussabrechnungstages und Schlussabrechnungspreises
für alle Verfälle ab Juli 2015.
Dieses Rundschreiben enthält alle für das Clearing relevanten Informationen zur Anpassung der Kontrakte
sowie die geänderten Abschnitte der relevanten Regelwerke der Eurex Clearing AG. Informationen speziell
für den Handel der angepassten Kontrakte sowie die geänderten Abschnitte der relevanten Regelwerke der
Eurex Deutschland und Eurex Zürich AG sind im Eurex-Rundschreiben 088/15 enthalten.
Eurex Clearing AG
Mergenthalerallee 61
65760 Eschborn
Postanschrift:
60485 Frankfurt/Main
Deutschland
T +49-69-211-1 17 00
F +49-69-211-1 17 01
memberservices@
eurexclearing.com
Internet:
www.eurexclearing.com
Vorsitzender des
Aufsichtsrats:
Dr. Hugo Bänziger
Vorstand:
Dr. Thomas Book (Vorsitzender),
Heike Eckert, Matthias Graulich,
Thomas Laux, Erik Tim Müller
Aktiengesellschaft mit
Sitz in Frankfurt/Main
HRB Nr. 44828
USt-IdNr. DE194821553
Amtsgericht
Frankfurt/Main
e u r e x c l e a r i n g Rundschreiben 054/15
Anpassung der Bloomberg-Rohstoffindexderivate:
Änderungen der Clearing-Bedingungen
Resultierend aus folgenden Anpassung der Bloomberg-Rohstoffindexderivate durch die Eurex Deutschland
und Eurex Zürich werden die Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG mit Wirkung zum 11. Juni 2015
entsprechend angepasst:
1.
Einführung von zusätzlichen Verfällen in den Bloomberg-Rohstoffindexderivaten (erster und zweiter
Kalendermonat),
2.
Anpassung des letzten Handelstages, Schlussabrechnungstages und Schlussabrechnungspreises
für alle Verfälle ab Juli 2015.
Dieses Rundschreiben enthält alle für das Clearing relevanten Informationen zur Anpassung der Kontrakte
sowie die geänderten Abschnitte der relevanten Regelwerke der Eurex Clearing. Informationen speziell für
den Handel der angepassten Kontrakte sowie die geänderten Abschnitte der relevanten Regelwerke der
Eurex Deutschland und Eurex Zürich AG sind im Eurex-Rundschreiben 088/15 enthalten.
1.
Überblick
Basiswerte
Währung
Index-ISIN
Bloomberg Commodity Index
USD
US26064B1035
.BCOM
BCOM
BCOMTL
Bloomberg Energy Subindex
USD
US2605691169
.BCOMEN
BCOMEN
BCOMTEN
Bloomberg Industrial Metals Subindex
USD
US26065Q1094
.BCOMIN
BCOMIN
BCOMTIN
Bloomberg Agriculture Subindex
USD
US26065V1089
.BCOMAG
BCOMAG
BCOMTAG
Bloomberg Petroleum Subindex
USD
US26064U1016
.BCOMPE
BCOMPE
BCOMTPE
Bloomberg Livestock Subindex
USD
US26065B1026
.BCOMLI
BCOMLI
BCOMTLI
Bloomberg Grains Subindex
USD
US26065D1081
.BCOMGR
BCOMGR
BCOMTGR
Bloomberg Precious Metals Subindex
USD
US26066J1126
.BCOMPR
BCOMPR
BCOMTPM
Bloomberg Softs Subindex
USD
US26066D1072
.BCOMSO
BCOMSO
BCOMTSO
Bloomberg ex-Energy Subindex
USD
US26065U1007
.BCOMXE
BCOMXE
BCOMTXE
Bloomberg ex-Industrial Metals Subindex
USD
US26077P1075
.BCOMXIM
BCOMXIM
BCOMTXIM
Bloomberg ex-Agriculture Subindex
USD
US26077Q1058
.BCOMXAG
BCOMXAG
BCOMTXAG
Bloomberg ex-Agriculture & Livestock Subindex
USD
US26077R1032
.BCOMXAL
BCOMXAL
BCOMTXAL
Bloomberg ex-Petroleum Subindex
USD
US26077S1015
.BCOMXPE
BCOMXPE
BCOMTXPE
Bloomberg ex-Livestock Subindex
USD
US26077T1097
.BCOMXLI
BCOMXLI
BCOMTXLI
Bloomberg ex-Grains Subindex
USD
US26077U1060
.BCOMXGR
BCOMXGR
BCOMTXGR
Bloomberg ex-Precious Metals Subindex
USD
US26077V1044
.BCOMXPM
BCOMXPM
BCOMTXPM
Bloomberg ex-Softs Subindex
USD
US26077W1027
.BCOMXSO
BCOMXSO
BCOMTXSO
Indexname
BloombergCode
BBG
Settlement
Index*
ReutersCode
* Als Schlussabrechnungspreis wird generell der jeweilige Indexschlussstand verwendet (siehe Abschnitt 3).
Da aufgrund von Handelsaussetzungen oder anderen Gründen (z. B. Feiertagen) für einzelne Rohstoffe ein
anderer Schlusspreis verwendet werden kann, weicht in diesen Fällen der Schlussabrechnungspreis vom
Indexschlussstand ab. Die jeweiligen Schlussabrechnungspreise werden daher über den separaten
Bloomberg (BBG)-Ticker verteilt.
Seite 1 von 3
e u r e x c l e a r i n g Rundschreiben 054/15
Eurex-Produkte
Produkttyp
Eurexkürzel
Basiswert
ISIN
ReutersCode
BloombergCode
BCOM index
Option
OCCO
Bloomberg Commodity Index
DE000A0YK546
0#FCCO*.EX
Future
FCCO
Bloomberg Commodity Index
DE000A0YK504
0#FCCO:
FCOA index
Future
FCEN
Bloomberg Energy Subindex
DE000A0YK520
0#FCEN:
FCEA index
Future
FCIN
Bloomberg Industrial Metals Subindex
DE000A0YK538
0#FCIN:
FCIA index
Future
FCAG
Bloomberg Agriculture Subindex
DE000A0YK512
0#FCAG:
FCDA index
Future
FCPE
Bloomberg Petroleum Subindex
DE000A0YK6E2
0#FCPE:
UBOA index
Future
FCLI
Bloomberg Livestock Subindex
DE000A0YK6F9
0#FCLI:
UBLA index
Future
FCGR
Bloomberg Grains Subindex
DE000A0YK6G7
0#FCGR:
UBRA index
Future
FCPR
Bloomberg Precious Metals Subindex
DE000A0YK6H5
0#FCPR:
UBPA index
Future
FCSO
Bloomberg Softs Subindex
DE000A0YK6J1
0#FCSO:
UBSA index
Future
FCXE
Bloomberg ex-Energy Subindex
DE000A0YK6K9
0#FCXE:
UBEA index
Future
FCXI
Bloomberg ex-Industrial Metals Subindex
DE000A1XRJH8
0#FCXI:
MFYA index
Future
FCXA
Bloomberg ex-Agriculture Subindex
DE000A1XRJJ4
0#FCXA:
MFWA index
Future
FCXB
Bloomberg ex-Agriculture & Livestock Subindex
DE000A1XRJK2
0#FCXB:
FCTA index
Future
FCXT
Bloomberg ex-Petroleum Subindex
DE000A1XRJL0
0#FCXT:
KXTA index
Future
FCXL
Bloomberg ex-Livestock Subindex
DE000A1XRJM8
0#FCXL:
FCLA index
Future
FCXR
Bloomberg ex-Grains Subindex
DE000A1XRJN6
0#FCXR:
FCRA index
Future
FCXP
Bloomberg ex-Precious Metals Subindex
DE000A1XRJP1
0#FCXP:
MDWA index
Future
FCXS
Bloomberg ex-Softs Subindex
DE000A1XRJQ9
0#FCXS:
FSCA index
2.
OMON
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG
Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Schlussabrechnungspreises der Bloomberg RohstoffindexFutures-Kontrakte und -Optionskontrakte beginnend mit dem Verfall im Juli 2015 werden die ClearingBedingungen der Eurex Clearing AG angepasst.
Mit Wirkung zum 11. Juni 2015 stehen die geänderten Clearing-Bedingungen auf der Eurex Clearing-Website
unter dem folgenden Link zum Herunterladen zur Verfügung:
Ressourcen > Regelwerke > Clearing-Bedingungen
3.
Kontraktspezifikationen
Die folgenden Änderungen an den Kontraktspezifikationen der oben genannten Produkte werden mit Wirkung
zum 11. Juni 2015 vorgenommen:
·
Einführung von je zwei zusätzlichen Verfällen in jedem der oben spezifizierten BloombergRohstoffindexderivate (erster und zweiter Kalendermonat). Damit stehen jeweils die ersten drei
Kalendermonate, gefolgt von den nächsten drei Quartalsmonaten (März, Juni, September,
Dezember), den nächsten vier Halbjahresmonaten (Juni, Dezember) sowie den nächsten zwei
Dezember-Verfällen zur Verfügung.
Der Hintergrund dieser Ergänzung ist die Anpassung der Rohstoffindex-Option (OCCO) an die
Usancen im OTC-Markt.
Seite 2 von 3
e u r e x c l e a r i n g Rundschreiben 054/15
·
Beginnend mit dem Verfall im Juli 2015 wird der Indexschlussstand des dritten Freitags, sofern
dieser ein Handelstag an Eurex ist, als Schlussabrechnungspreis verwendet. Ist dieser Tag kein
Handelstag an Eurex, wird der Indexschlussstand des letzten Eurex-Handelstages davor verwendet.
Dies ist dann auch der jeweils letzte Handelstag der auslaufenden Kontrakte. Hierdurch werden die
Rohstoffindexderivate stärker an die Aktienindexderivate angepasst und die jeweils verwendeten
Abrechnungspreise einfacher nachvollziehbar.
Wie bisher gibt es eine Abweichung zwischen dem Tag, an dem der Schlussabrechnungspreis festgelegt wird, und dem Schlussabrechnungstag: Der Schlussabrechnungstag liegt fünf EurexHandelstage nach dem letzten Handelstag, um im Falle von Aussetzungen oder Feiertagen Zeit zu
haben, für alle im Index befindlichen Rohstoff-Futures einen handelbaren Schlusskurs einbeziehen
zu können. Der Schlussabrechnungstag muss jedoch im gleichen Monat liegen wie der letzte
Handelstag, d. h. es ist spätestens der letzte Eurex-Handelstag im gleichen Monat.
4.
Umstellungsverfahren
Die Änderung der Bestimmung des Datums des Schlussabrechnungspreises stellt einen Eingriff in bereits
gelistete Kontrakte dar. Daher sollen zwischen der Ankündigung dieser Änderung und deren Wirksamwerden
am 11. Juni 2015 keine weiteren Positionen in Verfällen eröffnet werden, die dieser Änderung unterliegen.
Hierzu werden sämtliche Verfälle, die nach Juni 2015 liegen, bis zum 10. Juni 2015 einschließlich auf inaktiv
gesetzt.
Informationen speziell zu der Anpassung der Kontrakte sowie die geänderten Abschnitte der relevanten
Regelwerke der Eurex Deutschland und Eurex Zürich AG sind im Eurex-Rundschreiben 088/15 enthalten.
Gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 17.2.3 der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (ClearingBedingungen) gelten die mit diesem Rundschreiben mitgeteilten Änderungen und Ergänzungen der ClearingBedingungen als durch jedes Clearing-Mitglied, Nicht-Clearing-Mitglied und jeden Registrierten Kunden
angenommen, sofern diese nicht durch schriftliche Mitteilung an die Eurex Clearing AG vor dem Ende des
Geschäftstages vor dem tatsächlichen Inkrafttreten den Änderungen oder Ergänzungen der ClearingBedingungen widersprechen. Das Recht zur Beendigung der Clearing-Vereinbarung oder der Clearing-Lizenz
gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 2.1.4 Absatz 2, Ziffer 7.2.1 Absatz 4 und Ziffer 13 der Clearing-Bedingungen
bleibt unberührt.
18. Mai 2015
Seite 3 von 3
Anhang zu Eurex Clearing-Rundschreiben 054/15
Eurex04
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG
Stand 11.06.2015
**********************************************************************************
ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT:
ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN
LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN
**********************************************************************************
[…]
Kapitel II
Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich
(Eurex-Börsen)
[…]
Abschnitt 2
Clearing von Futures-Kontrakten
[…]
2.12
Clearing von Rohstoffindex-Futures-Kontrakten
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Clearing von Transaktionen in den in
Ziffer 1.1211. der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an
der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich benannten Rohstoffindex-FuturesKontrakte.
[…]
2.12.2
Schlussabrechnungspreis
Der Schlussabrechnungspreis der Rohstoffindex-Futures-Kontrakte wird von der Eurex
Clearing AG spätestens am Schlussabrechnungstag (Ziffer 1.1211.4 der
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex
Deutschland und der Eurex Zürich) eines Kontrakts festgelegt.
(1) Maßgebend für die Bloomberg Rohstoffindex-Futures-Kontrakte ist grundsätzlich
der vom Indexanbieter (Bloomberg) berechnete Indexschlussstand sieben EurexHandelstage vor dem Schlussabrechnungstag. Dies ist in der Regel der Mittwoch,
der dem vorletzten Freitag im Monat vorausgeht. Der Indexschlussstand wird auf
der Basis der einzelnen täglichen Settlementpreise der im Index
zusammengefassten Rohstoff-Futures ermittelt.
Beginnend mit dem Verfall im Juli 2015 gilt die folgende Regelung:
Anhang zu Eurex Clearing-Rundschreiben 054/15
Eurex04
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG
Stand 11.06.2015
Maßgebend für die Bloomberg Rohstoffindex-Futures-Kontrakte ist grundsätzlich
der vom Indexanbieter (Bloomberg) berechnete Indexschlussstand am letzten
Handelstag. Der Indexschlussstand wird auf der Basis der einzelnen täglichen
Settlementpreise der im Index zusammengefassten Rohstoff-Futures ermittelt.
(2) Ist die Ermittlung des Schlussabrechnungspreises gemäß Absatz (1) nicht möglich
weil bei einer oder mehreren Komponenten des Index aufgrund einer
Handelsaussetzung, eines Feiertages oder aus anderen Gründen keine
Preisfeststellung stattfindet, so wird für diese Komponenten der nächstmögliche
Settlementpreis an einem der Handelstage vor dem Schlussabrechnungstag
zugrunde gelegt.
(3) Sollten außergewöhnliche Umstände vorliegen, insbesondere wenn aufgrund
technischer Probleme der Handel aussetzt oder wenn es aus sonstigen Gründen
nicht zu einer Preisfeststellung in einem oder mehreren Indexkomponenten kommt,
kann von der Eurex Clearing AG der Schlussabrechnungspreis in einem anderen
Verfahren festgelegt werden.
(4) Sollte die Ermittlung des Schlussabrechnungspreises gemäß Absatz (1) und (2)
nicht bis zum Schlussabrechnungstag möglich sein, erfolgt die Berechnung zum
nächstmöglichen Zeitpunkt nach dem Schlussabrechnungstag. Der
Schlussabrechnungspreis wird anschließend entsprechend angepasst. Die sich
daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen werden durch Abrechnungszahlungen
erfüllt.
[…]
Abschnitt 3
Clearing von Optionskontrakten
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Clearing von Transaktionen in den in
Ziffer 2 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der
Eurex Deutschland und der Eurex Zürich benannten Optionskontrakte („EurexKontraktspezifikationen“).
[…]
3.11
Clearing von Rohstoffindex-Optionskontrakten
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Clearing von Transaktionen in den in
Ziffer 2.11 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an
der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich benannten Rohstoffindex-Optionskontrakte.
[…]
Anhang zu Eurex Clearing-Rundschreiben 054/15
Eurex04
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG
Stand 11.06.2015
3.11.3
Schlussabrechnungspreis
Der Schlussabrechnungspreis der Rohstoffindex-Optionskontrakte wird von der Eurex
Clearing AG spätestens am Schlussabrechnungstag (Ziffer 2.11.5 der
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex
Deutschland und der Eurex Zürich) eines Kontrakts festgelegt.
(1) Maßgebend für die Bloomberg Rohstoffindex-Optionskontrakte ist grundsätzlich der
vom Indexanbieter (Bloomberg) berechnete Indexschlussstand sieben EurexHandelstage vor dem Schlussabrechnungstag. Dies ist in der Regel der Mittwoch,
der dem vorletzten Freitag im Monat vorausgeht. Der Indexschlussstand wird auf
der Basis der einzelnen täglichen Settlementpreise der im Index
zusammengefassten Rohstoff-Futures ermittelt.
Beginnend mit dem Verfall im Juli 2015 gilt die folgende Regelung:
Maßgebend für die Bloomberg Rohstoffindex- Optionskontrakte ist grundsätzlich der
vom Indexanbieter (Bloomberg) berechnete Indexschlussstand am letzten
Handelstag. Der Indexschlussstand wird auf der Basis der einzelnen täglichen
Settlementpreise der im Index zusammengefassten Rohstoff-Futures ermittelt.
(2) Ist die Ermittlung des Schlussabrechnungspreises gemäß Absatz 1 nicht möglich
weil bei einer oder mehreren Komponenten des Index aufgrund einer
Handelsaussetzung, eines Feiertages oder anderen Gründen keine
Preisfeststellung stattfindet, so wird für diese Komponenten der nächstmögliche
Settlementpreis an einem der Handelstage vor dem Schlussabrechnungstag
zugrunde gelegt.
(3) Sollten außergewöhnliche Umstände vorliegen, insbesondere wenn aufgrund
technischer Probleme der Handel aussetzt oder wenn es aus sonstigen Gründen
nicht zu einer Preisfeststellung in einem oder mehreren Indexkomponenten kommt,
kann von der Eurex Clearing AG der Schlussabrechnungspreis in einem anderen
Verfahren festgelegt werden.
(4) Sollte die Ermittlung des Schlussabrechnungspreises gemäß Absatz 1 und 2 nicht
bis zum Schlussabrechnungstag möglich sein, kann eine nachträgliche Anpassung
des Schlussabrechnungspreises vorgenommen werden. Dies führt zu
nachträglichen Zahlungsverpflichtungen.
[…]
***************