Aktenzeichen bitte immer anführen 08 EX.2014.376 ON 59 BESCHLUSS Das Fürstliche Landgericht in Vaduz hat über Landrichter Mag. Konrad Lanser in der Exekutionssache der betreibenden Partei: Bruno Stäheli, geboren am 04.09.1948, geschieden, Schweizer, wohnhaft in Tannenhof, 8572 Berg TG vertreten durch Inter-Inkasso AG, Klosterwingert 36, 9493 Mauren, zusätzlich vertreten durch Mag. Antonius Falkner, Rechtsanwalt, 9490 Vaduz wider die verpflichtete Partei: Georg Eberle, geboren am 10.05.1962, Liechtensteiner, verheiratet, wohnhaft in Noflerstrasse 59, 9491 Ruggell wegen: CHF 189'571.30 s.A. beschlossen: 1.) Die in der öffentlichen Versteigerung vom 24.11.2014 der Olive Maria Weber, geboren am 21.12.1952, Schweizerin, geschieden, wohnhaft in Renggstr. 17, 6442 Gersau, um das Meistbot von CHF 43‘000.00 [Liegenschaft Gemeinde Ruggell, Grundstück Nr. 2116], um das Meistbot von CHF 51‘500.00 [Liegenschaft Gemeinde Ruggell, Grundstück Nr. 2136] und um das Meistbot von CHF 21‘000.00 [Liegenschaft Gemeinde Ruggell, Grundstück Nr. 2559], jeweils unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erteilten Zuschläge werden aufgehoben und die endgültige Erteilung des Zuschlags der Liegenschaften Gemeinde Ruggell Grundstück Nr. 2116 Spierswesa, Plan Nr. 28 1'459 m2 Acker/Wiese/Weide Gemeinde Ruggell Grundstück Nr. 2136 Regelmeder, Plan Nr. 28 1'643 m2 Acker/Wiese/Weide, Weg Gemeinde Ruggell Grundstück Nr. 2559 Spielteile, Plan Nr. 30 1'364 m2 Acker/Wiese/Weide an Olive Maria Weber, geboren am 21.12.1952, Schweizerin, geschieden, wohnhaft in Renggstr. 17, 6442 Gersau, wird (im Sinne des Art. 123 Abs. 1 EO) versagt. 2.) Dem Amt für Justiz – Grundbuch wird aufgetragen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses a) die Vormerkung 905/973 Eintragungen zustimmungsbedürftig durch FL Landgericht EX.2014.376 ON 24 24.11.2014 Beleg 905/973 auf der Liegenschaft Gemeinde Ruggell, Grundstück Nr. 2116, b) die Vormerkung 905/974 Eintragungen zustimmungsbedürftig durch FL Landgericht EX.2014.376 ON 25 24.11.2014 Beleg 905/974 auf der Liegenschaft Gemeinde Ruggell, Grundstück Nr. 2136, und c) die Vormerkung 905/975 Eintragungen zustimmungsbedürftig durch FL Landgericht EX.2014.376 ON 26 24.11.2014 Beleg 905/975 auf der Liegenschaft Gemeinde Ruggell, Grundstück Nr. 2559. zu löschen. Begründung: In der am 24.11.2014 durchgeführten öffentlichen Versteigerung wurden die im Spruch genannten Liegenschaften an die Meistbietende Olive Maria Weber unter dem Vorbehalt zugeschlagen, dass der Zuschlag – sofern er einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf – erst mit dieser Genehmigung rechtswirksam wird. Die Gemeindegrundverkehrskommission hat mit Entscheid vom 28.01.2015 die Erteilung des Zuschlages nicht genehmigt (weil hinsichtlich der Ersteherin Olive Maria Weber gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a GVG die Landeszugehörigkeit nicht gegeben sei und das gegenständliche Rechtsgeschäft keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GVG darstelle). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund dieser negativen Entscheidung der Gemeindegrundverkehrskommission waren die unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erteilten Zuschläge aufzuheben und die endgültige Erteilung des Zuschlags zu versagen. In Anwendung des Art. 123 Abs. 2 EO wird das Exekutionsverfahren nach Rechtskraft dieses Beschlusses einzustellen sein. Auch wenn Art. 123 EO von der Versagung des Zuschlags im Versteigerungstermin ausgeht, wird man diese Bestimmung – jedenfalls sinngemäss – auch auf Fälle wie den gegenständlichen – negative grundverkehrsbehördliche Entscheidung nach vorbehaltenem Zuschlag – anzuwenden haben. Nach früherer Gesetzes- und Verordnungslage waren Personen, die die Bedingungen für eine nach dem Grundverkehrsgesetz genehmigungsfreie Zuschlagserteilung nicht erfüllten, vom Bieten im Rahmen einer Zwangsversteigerung ausgeschlossen (Art. 2 lit. c Grundverkehrsgesetz vom 13.11.1974 [LGBl. 1975 Nr. 5] und Art. 17 Abs. 2 Grundverkehrsverordnung vom 04.03.1975 [LBGl. 1975 Nr. 23]). Diese Gesetzesund Verordnungsbestimmungen wurden – offensichtlich als systemwidrig [vgl. BuA 1990/17,18: eine Nicht-Grundverkehrsbehörde, nämlich das Landgericht, hatte quasi vorab eine Feststellung über die Genehmigungsfreiheit zu treffen gehabt] – abgeändert bzw. aufgehoben (Gesetz vom 24.10.1990 über die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes [LGBl. 1991 Nr. 2] und Grundverkehrsverordnung vom 03.07.2007 [LGBl. 2007 Nr. 168]). Aufgrund dieser veränderten Gesetzeslage ist nunmehr jedenfalls klar, dass über die Genehmigungsfreiheit oder Genehmigungspflicht eines Zuschlags im Rahmen einer Zwangsversteigerung immer und ausschliesslich die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden hat. Und diese Behörde hat vorliegend die Genehmigung versagt und muss daher der Zuschlag aufgehoben bzw. versagt werden. Im Fall einer Versagung des Zuschlags sieht Art. 123 Abs. 2 EO nun die Einstellung des Verfahrens vor. Selbst wenn man der Ansicht sein sollte, dass diese Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung zu gelangen hat, sondern das Versteigerungsverfahren – über Antrag der betreibenden Partei – durch Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins fortzusetzen wäre, ist folgendes zu bedenken: Die erstrangige, der betreibenden Partei im Rang vorgehende Pfandgläubigerin Olive Maria Weber hat vorliegend ihre Simultanpfandforderung (haftend auf insgesamt acht Liegenschaften) mit insgesamt CHF 815‘946.81 angemeldet und gemäss Art. 153 Abs. 3 EO die vollständige Befriedigung ihrer angemeldeten Forderung aus dem gesamten Versteigerungserlös begehrt. Aus dem Meistbot der bisher versteigerten und rechtskräftig zugeschlagenen simultan haftenden fünf Liegenschaften erhielt die Pfandgläubigerin CHF 178‘500.00 zugewiesen, sodass noch eine Pfandforderung von CHF 637‘445.81 offen aushaftet. Selbst wenn bei einer neuerlichen Versteigerung der restlichen simultan haftenden Grundstücke, nämlich der gegenständlichen (drei) Liegenschaften, wiederum so hohe oder noch höhere Angebote wie bei der ersten Versteigerung abgegeben würden, würde die betreibende Partei dennoch nichts erhalten, weil immer die Forderung der Pfandgläubigerin vorgeht. Aus einer Fortsetzung der Exekution ist daher kein Beitrag zur Befriedigung des betriebenen Anspruches zu erwarten. Das Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers ist sohin nicht (mehr) gegeben. Bei einer Fortsetzung des Verfahrens würden der betreibenden Partei auch weitere Kosten (Ediktskosten) entstehen, deren Abdeckung durch das Ergebnis des Exekutionsverfahrens nicht möglich scheint. Fürstliches Landgericht Vaduz, 23.03.2015 Rechtsmittel Gegen diesen Beschluss ist binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel des Rekurses an das Fürstliche Obergericht, Vaduz, zulässig, Der Rekurs ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz einzubringen, kann aber auch mündlich zu Protokoll erklärt werden. Er hat eine bestimmte Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Rekursgründe), das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Rekursgründe erwiesen werden kann, und die Erklärung, ob die Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses und gegebenenfalls welche beantragt werde (Rekursantrag) zu enthalten.
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