BESCHLUSS - Fürstliche Gerichte Liechtenstein

Aktenzeichen bitte immer anführen
08 EX.2014.376
ON 59
BESCHLUSS
Das Fürstliche Landgericht in Vaduz hat über Landrichter Mag. Konrad Lanser
in der Exekutionssache der
betreibenden Partei:
Bruno Stäheli, geboren am 04.09.1948,
geschieden, Schweizer, wohnhaft in Tannenhof,
8572 Berg TG
vertreten durch Inter-Inkasso AG,
Klosterwingert 36, 9493 Mauren, zusätzlich
vertreten durch Mag. Antonius Falkner,
Rechtsanwalt, 9490 Vaduz
wider die
verpflichtete Partei:
Georg Eberle, geboren am 10.05.1962,
Liechtensteiner, verheiratet, wohnhaft in
Noflerstrasse 59, 9491 Ruggell
wegen:
CHF 189'571.30 s.A.
beschlossen:
1.)
Die in der öffentlichen Versteigerung vom 24.11.2014 der Olive
Maria Weber, geboren am 21.12.1952, Schweizerin, geschieden,
wohnhaft in Renggstr. 17, 6442 Gersau, um das Meistbot von CHF
43‘000.00 [Liegenschaft Gemeinde Ruggell, Grundstück Nr. 2116],
um das Meistbot von CHF 51‘500.00 [Liegenschaft Gemeinde
Ruggell, Grundstück Nr. 2136] und um das Meistbot von CHF
21‘000.00 [Liegenschaft Gemeinde Ruggell, Grundstück Nr. 2559],
jeweils unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung erteilten Zuschläge werden aufgehoben
und die endgültige Erteilung des Zuschlags der Liegenschaften
Gemeinde Ruggell
Grundstück Nr. 2116
Spierswesa, Plan Nr. 28
1'459 m2
Acker/Wiese/Weide
Gemeinde Ruggell
Grundstück Nr. 2136
Regelmeder, Plan Nr. 28
1'643 m2
Acker/Wiese/Weide, Weg
Gemeinde Ruggell
Grundstück Nr. 2559
Spielteile, Plan Nr. 30
1'364 m2
Acker/Wiese/Weide
an Olive Maria Weber, geboren am 21.12.1952, Schweizerin,
geschieden, wohnhaft in Renggstr. 17, 6442 Gersau, wird (im Sinne
des Art. 123 Abs. 1 EO) versagt.
2.)
Dem Amt für Justiz – Grundbuch wird aufgetragen, nach Rechtskraft
dieses Beschlusses
a) die Vormerkung
905/973 Eintragungen zustimmungsbedürftig durch FL Landgericht
EX.2014.376 ON 24
24.11.2014 Beleg 905/973
auf der Liegenschaft Gemeinde Ruggell, Grundstück Nr. 2116,
b) die Vormerkung
905/974 Eintragungen zustimmungsbedürftig durch FL Landgericht
EX.2014.376 ON 25
24.11.2014 Beleg 905/974
auf der Liegenschaft Gemeinde Ruggell, Grundstück Nr. 2136, und
c) die Vormerkung
905/975 Eintragungen zustimmungsbedürftig durch FL Landgericht
EX.2014.376 ON 26
24.11.2014 Beleg 905/975
auf der Liegenschaft Gemeinde Ruggell, Grundstück Nr. 2559.
zu löschen.
Begründung:
In der am 24.11.2014 durchgeführten öffentlichen Versteigerung wurden die
im Spruch genannten Liegenschaften an die Meistbietende Olive Maria
Weber unter dem Vorbehalt zugeschlagen, dass der Zuschlag – sofern er
einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf – erst mit dieser
Genehmigung rechtswirksam wird.
Die Gemeindegrundverkehrskommission hat mit Entscheid vom 28.01.2015 die
Erteilung des Zuschlages nicht genehmigt (weil hinsichtlich der Ersteherin Olive
Maria Weber gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a GVG die Landeszugehörigkeit nicht
gegeben sei und das gegenständliche Rechtsgeschäft keine Ausnahme von
der Genehmigungspflicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GVG darstelle). Dieser
Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Aufgrund dieser negativen Entscheidung der Gemeindegrundverkehrskommission waren die unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung erteilten Zuschläge aufzuheben und die endgültige Erteilung
des Zuschlags zu versagen. In Anwendung des Art. 123 Abs. 2 EO wird das
Exekutionsverfahren nach Rechtskraft dieses Beschlusses einzustellen sein.
Auch wenn Art. 123 EO von der Versagung des Zuschlags im Versteigerungstermin ausgeht, wird man diese Bestimmung – jedenfalls sinngemäss – auch
auf Fälle wie den gegenständlichen – negative grundverkehrsbehördliche
Entscheidung nach vorbehaltenem Zuschlag – anzuwenden haben. Nach
früherer Gesetzes- und Verordnungslage waren Personen, die die
Bedingungen für eine nach dem Grundverkehrsgesetz genehmigungsfreie
Zuschlagserteilung nicht erfüllten, vom Bieten im Rahmen einer Zwangsversteigerung ausgeschlossen (Art. 2 lit. c Grundverkehrsgesetz vom
13.11.1974 [LGBl. 1975 Nr. 5] und Art. 17 Abs. 2 Grundverkehrsverordnung vom
04.03.1975
[LBGl.
1975
Nr.
23]).
Diese
Gesetzesund
Verordnungsbestimmungen wurden – offensichtlich als systemwidrig [vgl. BuA
1990/17,18: eine Nicht-Grundverkehrsbehörde, nämlich das Landgericht,
hatte quasi vorab eine Feststellung über die Genehmigungsfreiheit zu treffen
gehabt] – abgeändert bzw. aufgehoben (Gesetz vom 24.10.1990 über die
Abänderung des Grundverkehrsgesetzes [LGBl. 1991 Nr. 2] und
Grundverkehrsverordnung vom 03.07.2007 [LGBl. 2007 Nr. 168]). Aufgrund
dieser veränderten Gesetzeslage ist nunmehr jedenfalls klar, dass über die
Genehmigungsfreiheit oder Genehmigungspflicht eines Zuschlags im Rahmen
einer
Zwangsversteigerung
immer
und
ausschliesslich
die
Grundverkehrsbehörde zu entscheiden hat. Und diese Behörde hat
vorliegend die Genehmigung versagt und muss daher der Zuschlag
aufgehoben bzw. versagt werden.
Im Fall einer Versagung des Zuschlags sieht Art. 123 Abs. 2 EO nun die
Einstellung des Verfahrens vor. Selbst wenn man der Ansicht sein sollte, dass
diese Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung zu gelangen hat, sondern
das Versteigerungsverfahren – über Antrag der betreibenden Partei – durch
Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins fortzusetzen wäre, ist
folgendes zu bedenken:
Die erstrangige, der betreibenden Partei im Rang vorgehende Pfandgläubigerin Olive Maria Weber hat vorliegend ihre Simultanpfandforderung
(haftend auf insgesamt acht Liegenschaften) mit insgesamt CHF 815‘946.81
angemeldet und gemäss Art. 153 Abs. 3 EO die vollständige Befriedigung ihrer
angemeldeten Forderung aus dem gesamten Versteigerungserlös begehrt.
Aus dem Meistbot der bisher versteigerten und rechtskräftig zugeschlagenen
simultan haftenden fünf Liegenschaften erhielt die Pfandgläubigerin CHF
178‘500.00 zugewiesen, sodass noch eine Pfandforderung von CHF 637‘445.81
offen aushaftet. Selbst wenn bei einer neuerlichen Versteigerung der
restlichen simultan haftenden Grundstücke, nämlich der gegenständlichen
(drei) Liegenschaften, wiederum so hohe oder noch höhere Angebote wie
bei der ersten Versteigerung abgegeben würden, würde die betreibende
Partei dennoch nichts erhalten, weil immer die Forderung der
Pfandgläubigerin vorgeht. Aus einer Fortsetzung der Exekution ist daher kein
Beitrag zur Befriedigung des betriebenen Anspruches zu erwarten. Das
Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers ist sohin nicht (mehr)
gegeben. Bei einer Fortsetzung des Verfahrens würden der betreibenden
Partei auch weitere Kosten (Ediktskosten) entstehen, deren Abdeckung durch
das Ergebnis des Exekutionsverfahrens nicht möglich scheint.
Fürstliches Landgericht
Vaduz, 23.03.2015
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss ist binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab
Zustellung das Rechtsmittel des Rekurses an das Fürstliche Obergericht, Vaduz,
zulässig, Der Rekurs ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Fürstlichen
Landgericht in Vaduz einzubringen, kann aber auch mündlich zu Protokoll
erklärt werden. Er hat eine bestimmte Erklärung, inwieweit der Beschluss
angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der
Anfechtung (Rekursgründe), das tatsächliche Vorbringen und die
Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Rekursgründe erwiesen werden
kann, und die Erklärung, ob die Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses
und gegebenenfalls welche beantragt werde (Rekursantrag) zu enthalten.