Geschworenenverhandlung Alen R.1

REPUBLIK ÖSTERREICH
LANDESGERICHT FÜR STRAFSACHEN GRAZ
Medienstelle
Jv 1366/16b-24-1
(Bitte in allen Eingaben anführen)
Conrad-von-Hötzendorf Straße 41
8010 Graz
Mag. Barbara Schwarz
Leiterin der Medienstelle
Tel.: +43 316 8047 5102
Fax: +43 316 8047 5600
Geschworenenverhandlung Alen R.1
Dienstag, 20. September 2016, bis Freitag, 30. September 2016
jeweils von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr
beim Landesgericht für Strafsachen Graz
Sämtliche Verhandlungstage sind aus derzeitiger Sicht öffentlich. Für Journalisten wird im
Hinblick auf die räumlichen Erfordernisse eine Akkreditierung benötigt. Diesbezüglich wird
ersucht,
bis
spätestens
16.
September
2016
ein
E-Mail
([email protected]) an die Leiterin der Medienstelle zu übermitteln.
Die Plätze im großen Schwurgerichtssaal (Saal 044/Parterre) stehen ausschließlich den
akkreditierten
Journalisten
und
geladenen
Opfern/Zeugen
(nach
ihrer
jeweiligen
Einvernahme) zur Verfügung.
Die Hauptverhandlung wird aufgrund der limitierten räumlichen Gegebenheiten des
Schwurgerichtssaals mittels Live-Stream in den Verhandlungssaal 05 im Parterre
übertragen. In diesem Saal stehen die Plätze Zuschauern zur Verfügung.
Voraussetzung für den Zutritt für Zuschauer in den Übertragungssaal ist eine bei der
Sicherheitskontrolle am jeweiligen Verhandlungstag ab 07.30 Uhr abzuholende Zutrittskarte.
Die Zutrittskarte ist kostenlos und wird nur für einen Tag vergeben. Im Verhandlungssaal
herrscht freie Platzwahl. Die Zutrittskarten und Plätze im Saal können NICHT vorab
reserviert werden.
Im
gesamten
Haus
besteht
ein
Verbot
von
Fernseh-,
Hörfunk,
Film-
und
Fotoaufnahmen. Die Ausübung der Sitzungspolizei im Verhandlungssaal während der
Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden. Darunter fällt auch ein allfälliges Verbot von LiveTickern. Diesbezüglich wird auf § 22 MedienG sowie auf § 228 Abs 4 StPO verwiesen.
Aus Gründen der Sicherheit und des Opferschutzes werden im Übertragungssaal die
Mobiltelefone abgenommen. Weiters wird ersucht, keine Rucksäcke oder Taschen in das
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Gemäß Artikel 6 Abs 2 EMRK gilt für den Betroffenen die Unschuldsvermutung
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Landesgericht für Strafsachen Graz - Pressemitteilung 09/2016
Gerichtsgebäude mitzunehmen.
Graz, 5. September 2016
Mag. Gerd Obetzhofer, Präsident
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG
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