25S12/02i

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Bezirksgericht
Innsbruck
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25 S 12/021 ~-~~
~~E~c~~i~:~ss
6<onkurssache:
Das AbschöpfungsverFahren wird für beendet erklärt,
Dem Schuldner wird gemäß § 213 Abs 2 KO die Restschuld
befre
iung erteilt,
Rechtsmittelbelehrun
Gegen diesen Beschluss ist das binnen 1 ~} Tagen
beim Bezirksgericht
Innsbruck einzubringende Rechtsmittel des Rekurses an das
Landesgericht Innsbruck
zulässig. Der Frisfenlauf beginnt mit dem auf die Veröf
fentlichung des Beschlusses
folgenden Tag,
2
Die
Veröffentlichung , erfolgt
in
der
Ediktsdatei
im
Internet
unter
www,ed i I<te,justiz,qv.at.
~~~pü~dur~~:
Mit Beschluss des Bezirl<sgerichfes Innsbruck vom 24.4.2002 (ON 3) wurde
über Antrag des Schuldners vom 18.4,2002 (ON 1) über sein Vermögen das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
Die
festgestellten
Konkursforderungen
belaufen
sich
auf
insgesamt
EUR 222.089,60, In der Tagsatzung 'vom 17.7.2002 (ON 12) stimmten die
anwesenden Gläubiger dem angebo-tenen Zahlungsplan nicht zu.
Auf Antrag des Schuldners wurde sodann mit Beschluss des Bezirksgerichtes
Innsbruck vom 17.7.2002 (ON 13) das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und der
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~ r ~,-1 t;°I O_ VVie~; ~'~li►~l«~a~a__ ~f ~> zum Treuhänder
bestellt.
Mifi Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 19.8.2002 (ON 22) wurde
auf Grund
der rechtskräftigen
Einleifung
des Abschöpfungsverfahrens das
SchuldenregulierungsverFahren gemäß § 200 Abs 2 ISO aufgehoben.
Mit Schreiben vom 23.5,20Q6 teilte der bisherige Drittschuldner
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_c~is~~r
~k~r;r~b~~:`~ mit, dass das Dienstverhältnis mit dem Schuldner mit 30,4.2006 beendet
worden sei(ON 35).
Mit Schreiben vom 16.6.2Q06 feilte der nunmehrige Dritfischuldner
~ s~~r~c~;
i~+~rs,~,~t~~-~~~~~:a~~~t~,_;~ (1.~rs~~~s~~ii~ T_~~ ~ mit, dass der Schuldner eine fnvalidifiätsPension beziehe und {<ein pfändbarer Bezugsteil gegeben sei(ON 37).
3
Mit Schlussbericht vom 24.8.2009 (ON 42) teilte der
Treuhänder mit, dass
nach Ablauf der 7-jährigen Abtretungserklärung eine
Gesamtquote von 3,135 %für
die Konkursgläubige►- erreicht worden sei. Dem
Treuhänder seine Keine
Obliegenheitsverletzungen bekannt, in Anbetracht der deutl
ichen Unterschreitung der
10 %-Quote spreche er sich jedoch derzeit gegen eine
Erteilung der Restschuldbefreiung aus.
Mit Schreiben vom 16.9.2009 (ON 44) beantragte
der Schuldner, das
Abschöpfungsverfahren gemäß § 213 Abs 2 KO zu
beenden und ihm die
Restschuldbefreiung zu erfeilen. Begründend führte der
Schuldner aus, dass er
bereits seif Jahren Invaliditätspension beziehe und in der Verga
ngenheit 5-mal an der
Wirbelsäule operiert worden sei. Derzeit beliefe sich
die Invaliditätspension auf
EUR 733,01.
Die erforderliche Mindestquote,,habe lediglich auf Grund
seines geringen
Einkommens nicht erreicht werden können und habe
sich diese Einkommensv~rschlechterung durch seine gesundheitliche Situation und
somit unverschuldet
ergeben. Dies sei bereits jetzt als Billig(<eitsgrund
bei der Erteilung der
Restschuldbefreiung zu berüc{<sichtigen und sei insbesondere
darauf hinzuweisen,
dass seit längerer Zeit eine Novelle des gerichtlichen Schuldenre
gulierungsverFahrens
vorbereitef werde, welche eine solche Erweiferung der
Billigkeifsgründe unter
anderem um die Berücksichtigung der gesundheitlichen Umsf
ände ausdrücklich
vorsehen werde.
in
eventu
beantragte
der
Schuldner
die
Verlängerung
des
Abschöpfungsverfahrens um höchstens 3 Jahre gemäß § 213 Abs
4 KO mit der
Begründung, dass auch Zahlungen seitens Dritten zur Erreichung der 10 °/o-Quote
.nicht ausgeschlossen seien.
Mit Schreiben vom 30.9.2009 (ON 46) sprach sich der Treuhänder mangels
Vorliegens der Voraussetzungen gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung aus,
stimmte jedoch der Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens zu. Die
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sprach sich gegen beide gestellten Anträge aus (ON 47) und
führfe dazu aus, dass nicht einmal annähernd die gesetzliche Mindestquote für die
Erteilung der Restschuldbefreiung erreicht worden sei. Andererseits sei angesichfs
der geringen Mindestpension des Schuldners auch bei einer Verlängerung des
Abschöpfungsverfahrens um 3 Jahre nicht damifi zu rechnen, dass eine ausreichende
Quote an die Gläubiger zur Ausschüttung gelangen werde.
prach sich für die
Die
Verlängerung des AbschöpfungsverFahrens aus(ON 48).
Obwohl auch die übrigen Konkursgläubiger unter Hinweis auf die Bestimmung
des ~ 175 Abs 3 KO aufgeforderf wurden, sich zum Antrag des Schuldners binnen
1~ Tagen ab Zustellung zu äußern, langfen keinerlei weitere Äußerungen ein.
Sämtliche Zusfiellungen sind durch Rüc{<scheine ausgewiesen.
Gemäß § 213 Abs 2 KO hat das Gericht nach Ablauf der Abtrefungser{<lärung,
wenn die Kon{<ursgläubiger nicht zumindest 10 %ihrer Forderungen erhalten haben,
auf
Antrag
des
Schuldners
nach
Billigkeit
zu
entscheiden,
ob
das
/abschöpfungsverfahren beendet und die Restschuldbefreiung erteilt wird, wobei dies
insbesondere dann ausgesprochen werden kann, wenn die 10 %-Quote nur
geringfügig oder nur wegen der VerFahrenskosten unfierschriften wurde,
5
Wenn dies nicht der Billigkeit entspricht kann nach
§ 213 Abs 2 KO das
Abschöpfungsverfahren für beendet erklärt, die
Entscheidung über die
Restschuldbefreiung jedoch bis zu 3 Jahre ausgesetzt
und festgelegt werden,
inwieweit der Schuldner den sich auf die 10 %ergebenden
offenen Forderungsbetrag
einzelner oder alter Verbindlichkeiten noch erfGllen muss,
damit er von den nicht
erfüllten Verbindlichkeiten befreit ist. Schließlich Kann das
Gericht - sofern die im
§ 213 Abs 3 KO demonstrativ aufgezeigten Billig4<eits
gründe nicht in Betracht
kommen -das Abschöpfungsverfahren nach § 213 Abs 4 KO
um höchstens 3 Jahre
verlängern, wenn der Schuldner eine Abtretungserklä
r~g nach § 199 Abs 2 KO für
die Dauer der Verlängerung abgibt.
Im gegenständlichen Fall erreichte der Schuldner eine Quot
e von 3,135 %,
sohin nicht d.ie nach § 213 Abs 2 KO geforderte Mindestquo
te von 10 %.
Diese Mindestquote wurde auch nicht nur geringfügi
g verfehlt. Für eine
sofortige Restschuldbefreiung wird. als Maßs
tab angesehen, dass die
Konkursgläubiger wenigstens 9 %ihrer Forderungen
erhalten haben.. Auch wenn
dieser Prozentsatz Keine starre Grenze darstellt, {<ann
nach der Rechtsprechung etwa
bei einer Quote von nicht einmal 2 %von einem nur gerin
gfügigen Unterschreiten der
ErFordernisse für die Restschuldbefreiung keine Rede
mehr sein. Auch in einem
solchen Fall ist die Restschuldbefreiung allerdings nicht völlig
ausgeschlossen.
~s ist Sache des Schuldners, Umstände zu behaupten
und zu bescheinigen,
die trotz der gravierenden Verfehlung der 10 %Quote die Erteilung der
Resfischuldbefreiung rechtfertigen, Dabei kann sich der Schul
dner auf sämtliche im
§ 213 KO genannten Gründe oder andere gleichwert
ige Erwägungen stützen
(8 Ob 342/98x mwN),
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Zum einen ist festzuhalten, dass es dem Schuldner schon auf Grund des
Umstandes, dass er seit mehreren Jahren eine Invaliditätspension beziehfi,
nachzuweisen gelungen ist, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der
Lage ist, einer Beschäftigung nachzugehen. Auf Grund der geringen Höhe dieser
Invaliditätspension wa~r~in der' Vergangenheit nichf möglich und ist es auch derzeit
nicht möglich, abschöpfbare Beträge zu erzielen. Zwar
sfellt es grundsätzlich
keinen Billigkeitsgrund dar, wenn es einem Schuldner trotzt Anspannung seiner a<räfte
nicht möglich war, die Mindestquote auch nur annähernd zu ~ erreichen (vgl.
8 Ob 342/98x), andererseits isfi jedoch beim Schuldner unter Würdigung alles
Umstände des Einzelfalles von einer unverschuldeten Einkommensschwäche
auszugehen.
Weiters ist iri~ Rahmen 'jeder Billi~~keitsentscheidung nach § 213 KO das
Ausmaß der Unterschreitung der 10 %-Quote zu berücksichtigen und dient die Quote
dabei als wichtige Orientierungshilfe, da insofern der Billigkeitsentscheidung
Bedeutung zukommt.
Aus der oben zitierten Enfischeidung ergibt sich, dass die Rechtsprechung
auch bei einer Quote von nicht einmal 2 %die Erteilung der Restschuldbefreiung
nicht völlig ausschließt und ist bei der Be~arfeilung der vorliegenden Falles in Bezug
auf die Erwägungen hinsichfilich der Quote doch zu berücicsichfiigen, dass diese
immerhin 3,135 %betrug.
Schließlich ist bei der Abwägung im Rahmen der Billigkeitsenfischeidung
ebenso zu berücksichtigen, dass wegen des Alters des Schuldners, seines
gesundheitlichen Zustandes und des Umtandes, dass er bereits seit Jahren eine
lnvalidifiätspension beziehf, nicht davon auszugehen ist, dass er in Zukunff über
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unpfändbare Bezüge verfügen wird. Allein diese Prognose verbietet bereits die
Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens iSd ~ 213 Abs 4 KO,
Umgekehrt erwies es sich jedoch als unbillig, die Anträge des Schuldners
abzuweisen
und
damit
ein
Wiederaufleben ,seiner
Restverbindlichkeiten
herbeizuführen.
Unter Würdigung aller Umstände dieses besonderen Einzelfalles, sohin unter
Berüci<sichtigung der Invalidität und des Alters des Schuldners, war dessen Problem
als schwerwiegend genug zu werten, um ihn in Zusammenschau mit der erreichten
Quote von immerhin 3,135 °/o von seinen Restverbindlichkeiten zu befreien. Das
AbschöpfungsverFahren war daher gemäß § 213 Abs 2 KO für beendet zu erklären
und der Schuldner war gemäß von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten
gegenüber den Konkursgläubiger zu befreien.
Bezirksgericht Innsbruck,
Abt. 25, am 16.10.2009.
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