;.;~. -., '.6s Bezirksgericht Innsbruck ~ - -~.j,~ ,F' ~'s_:.~~. ....... ..:. ...:....:. . 25 S 12/021 ~-~~ ~~E~c~~i~:~ss 6<onkurssache: Das AbschöpfungsverFahren wird für beendet erklärt, Dem Schuldner wird gemäß § 213 Abs 2 KO die Restschuld befre iung erteilt, Rechtsmittelbelehrun Gegen diesen Beschluss ist das binnen 1 ~} Tagen beim Bezirksgericht Innsbruck einzubringende Rechtsmittel des Rekurses an das Landesgericht Innsbruck zulässig. Der Frisfenlauf beginnt mit dem auf die Veröf fentlichung des Beschlusses folgenden Tag, 2 Die Veröffentlichung , erfolgt in der Ediktsdatei im Internet unter www,ed i I<te,justiz,qv.at. ~~~pü~dur~~: Mit Beschluss des Bezirl<sgerichfes Innsbruck vom 24.4.2002 (ON 3) wurde über Antrag des Schuldners vom 18.4,2002 (ON 1) über sein Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die festgestellten Konkursforderungen belaufen sich auf insgesamt EUR 222.089,60, In der Tagsatzung 'vom 17.7.2002 (ON 12) stimmten die anwesenden Gläubiger dem angebo-tenen Zahlungsplan nicht zu. Auf Antrag des Schuldners wurde sodann mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 17.7.2002 (ON 13) das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und der ~;:~~~it~~:~~}.~~r~t~taal~i~-- ~,~c~r~ ~ r ~,-1 t;°I O_ VVie~; ~'~li►~l«~a~a__ ~f ~> zum Treuhänder bestellt. Mifi Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 19.8.2002 (ON 22) wurde auf Grund der rechtskräftigen Einleifung des Abschöpfungsverfahrens das SchuldenregulierungsverFahren gemäß § 200 Abs 2 ISO aufgehoben. Mit Schreiben vom 23.5,20Q6 teilte der bisherige Drittschuldner ~ _c~is~~r ~k~r;r~b~~:`~ mit, dass das Dienstverhältnis mit dem Schuldner mit 30,4.2006 beendet worden sei(ON 35). Mit Schreiben vom 16.6.2Q06 feilte der nunmehrige Dritfischuldner ~ s~~r~c~; i~+~rs,~,~t~~-~~~~~:a~~~t~,_;~ (1.~rs~~~s~~ii~ T_~~ ~ mit, dass der Schuldner eine fnvalidifiätsPension beziehe und {<ein pfändbarer Bezugsteil gegeben sei(ON 37). 3 Mit Schlussbericht vom 24.8.2009 (ON 42) teilte der Treuhänder mit, dass nach Ablauf der 7-jährigen Abtretungserklärung eine Gesamtquote von 3,135 %für die Konkursgläubige►- erreicht worden sei. Dem Treuhänder seine Keine Obliegenheitsverletzungen bekannt, in Anbetracht der deutl ichen Unterschreitung der 10 %-Quote spreche er sich jedoch derzeit gegen eine Erteilung der Restschuldbefreiung aus. Mit Schreiben vom 16.9.2009 (ON 44) beantragte der Schuldner, das Abschöpfungsverfahren gemäß § 213 Abs 2 KO zu beenden und ihm die Restschuldbefreiung zu erfeilen. Begründend führte der Schuldner aus, dass er bereits seif Jahren Invaliditätspension beziehe und in der Verga ngenheit 5-mal an der Wirbelsäule operiert worden sei. Derzeit beliefe sich die Invaliditätspension auf EUR 733,01. Die erforderliche Mindestquote,,habe lediglich auf Grund seines geringen Einkommens nicht erreicht werden können und habe sich diese Einkommensv~rschlechterung durch seine gesundheitliche Situation und somit unverschuldet ergeben. Dies sei bereits jetzt als Billig(<eitsgrund bei der Erteilung der Restschuldbefreiung zu berüc{<sichtigen und sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass seit längerer Zeit eine Novelle des gerichtlichen Schuldenre gulierungsverFahrens vorbereitef werde, welche eine solche Erweiferung der Billigkeifsgründe unter anderem um die Berücksichtigung der gesundheitlichen Umsf ände ausdrücklich vorsehen werde. in eventu beantragte der Schuldner die Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens um höchstens 3 Jahre gemäß § 213 Abs 4 KO mit der Begründung, dass auch Zahlungen seitens Dritten zur Erreichung der 10 °/o-Quote .nicht ausgeschlossen seien. Mit Schreiben vom 30.9.2009 (ON 46) sprach sich der Treuhänder mangels Vorliegens der Voraussetzungen gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung aus, stimmte jedoch der Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens zu. Die ~~`~ sprach sich gegen beide gestellten Anträge aus (ON 47) und führfe dazu aus, dass nicht einmal annähernd die gesetzliche Mindestquote für die Erteilung der Restschuldbefreiung erreicht worden sei. Andererseits sei angesichfs der geringen Mindestpension des Schuldners auch bei einer Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens um 3 Jahre nicht damifi zu rechnen, dass eine ausreichende Quote an die Gläubiger zur Ausschüttung gelangen werde. prach sich für die Die Verlängerung des AbschöpfungsverFahrens aus(ON 48). Obwohl auch die übrigen Konkursgläubiger unter Hinweis auf die Bestimmung des ~ 175 Abs 3 KO aufgeforderf wurden, sich zum Antrag des Schuldners binnen 1~ Tagen ab Zustellung zu äußern, langfen keinerlei weitere Äußerungen ein. Sämtliche Zusfiellungen sind durch Rüc{<scheine ausgewiesen. Gemäß § 213 Abs 2 KO hat das Gericht nach Ablauf der Abtrefungser{<lärung, wenn die Kon{<ursgläubiger nicht zumindest 10 %ihrer Forderungen erhalten haben, auf Antrag des Schuldners nach Billigkeit zu entscheiden, ob das /abschöpfungsverfahren beendet und die Restschuldbefreiung erteilt wird, wobei dies insbesondere dann ausgesprochen werden kann, wenn die 10 %-Quote nur geringfügig oder nur wegen der VerFahrenskosten unfierschriften wurde, 5 Wenn dies nicht der Billigkeit entspricht kann nach § 213 Abs 2 KO das Abschöpfungsverfahren für beendet erklärt, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung jedoch bis zu 3 Jahre ausgesetzt und festgelegt werden, inwieweit der Schuldner den sich auf die 10 %ergebenden offenen Forderungsbetrag einzelner oder alter Verbindlichkeiten noch erfGllen muss, damit er von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit ist. Schließlich Kann das Gericht - sofern die im § 213 Abs 3 KO demonstrativ aufgezeigten Billig4<eits gründe nicht in Betracht kommen -das Abschöpfungsverfahren nach § 213 Abs 4 KO um höchstens 3 Jahre verlängern, wenn der Schuldner eine Abtretungserklä r~g nach § 199 Abs 2 KO für die Dauer der Verlängerung abgibt. Im gegenständlichen Fall erreichte der Schuldner eine Quot e von 3,135 %, sohin nicht d.ie nach § 213 Abs 2 KO geforderte Mindestquo te von 10 %. Diese Mindestquote wurde auch nicht nur geringfügi g verfehlt. Für eine sofortige Restschuldbefreiung wird. als Maßs tab angesehen, dass die Konkursgläubiger wenigstens 9 %ihrer Forderungen erhalten haben.. Auch wenn dieser Prozentsatz Keine starre Grenze darstellt, {<ann nach der Rechtsprechung etwa bei einer Quote von nicht einmal 2 %von einem nur gerin gfügigen Unterschreiten der ErFordernisse für die Restschuldbefreiung keine Rede mehr sein. Auch in einem solchen Fall ist die Restschuldbefreiung allerdings nicht völlig ausgeschlossen. ~s ist Sache des Schuldners, Umstände zu behaupten und zu bescheinigen, die trotz der gravierenden Verfehlung der 10 %Quote die Erteilung der Resfischuldbefreiung rechtfertigen, Dabei kann sich der Schul dner auf sämtliche im § 213 KO genannten Gründe oder andere gleichwert ige Erwägungen stützen (8 Ob 342/98x mwN), ~~ m Zum einen ist festzuhalten, dass es dem Schuldner schon auf Grund des Umstandes, dass er seit mehreren Jahren eine Invaliditätspension beziehfi, nachzuweisen gelungen ist, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, einer Beschäftigung nachzugehen. Auf Grund der geringen Höhe dieser Invaliditätspension wa~r~in der' Vergangenheit nichf möglich und ist es auch derzeit nicht möglich, abschöpfbare Beträge zu erzielen. Zwar sfellt es grundsätzlich keinen Billigkeitsgrund dar, wenn es einem Schuldner trotzt Anspannung seiner a<räfte nicht möglich war, die Mindestquote auch nur annähernd zu ~ erreichen (vgl. 8 Ob 342/98x), andererseits isfi jedoch beim Schuldner unter Würdigung alles Umstände des Einzelfalles von einer unverschuldeten Einkommensschwäche auszugehen. Weiters ist iri~ Rahmen 'jeder Billi~~keitsentscheidung nach § 213 KO das Ausmaß der Unterschreitung der 10 %-Quote zu berücksichtigen und dient die Quote dabei als wichtige Orientierungshilfe, da insofern der Billigkeitsentscheidung Bedeutung zukommt. Aus der oben zitierten Enfischeidung ergibt sich, dass die Rechtsprechung auch bei einer Quote von nicht einmal 2 %die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht völlig ausschließt und ist bei der Be~arfeilung der vorliegenden Falles in Bezug auf die Erwägungen hinsichfilich der Quote doch zu berücicsichfiigen, dass diese immerhin 3,135 %betrug. Schließlich ist bei der Abwägung im Rahmen der Billigkeitsenfischeidung ebenso zu berücksichtigen, dass wegen des Alters des Schuldners, seines gesundheitlichen Zustandes und des Umtandes, dass er bereits seit Jahren eine lnvalidifiätspension beziehf, nicht davon auszugehen ist, dass er in Zukunff über '~'f '~I~ t. L~,._ rl. ,i }.~ I z.'C.. ~~ ,.~_ i ~, ;~ ,~ •t: ~~~':',i:' .'; - unpfändbare Bezüge verfügen wird. Allein diese Prognose verbietet bereits die Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens iSd ~ 213 Abs 4 KO, Umgekehrt erwies es sich jedoch als unbillig, die Anträge des Schuldners abzuweisen und damit ein Wiederaufleben ,seiner Restverbindlichkeiten herbeizuführen. Unter Würdigung aller Umstände dieses besonderen Einzelfalles, sohin unter Berüci<sichtigung der Invalidität und des Alters des Schuldners, war dessen Problem als schwerwiegend genug zu werten, um ihn in Zusammenschau mit der erreichten Quote von immerhin 3,135 °/o von seinen Restverbindlichkeiten zu befreien. Das AbschöpfungsverFahren war daher gemäß § 213 Abs 2 KO für beendet zu erklären und der Schuldner war gemäß von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubiger zu befreien. Bezirksgericht Innsbruck, Abt. 25, am 16.10.2009. 7~iir~lic I:i~i~ti~l,~,ü •r~lusl~rii~Un~ 7~iirrJn de' ~scbtlllsaU7c3Ju»~: ~.~ /~ ~~
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