Stellungnahme zu den veröffentlichten Sonderrichtlinien

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BMVIT - II/Stabst. IKI (Stabstelle - Informations- und Kommunikationsinfrastruktur)
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Österreich
Datum:
25. März 2015
Bearbeiter: Mag. Florian Schnurer
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Sonderrichtlinien Breitbandförderung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Verband Alternativer Telekom-Netzbetreiber, VAT, bedankt sich für die Möglichkeit zu
den Entwürfen der Sonderrichtlinien zur Förderung des Breitbandausbaus Stellung nehmen
zu können.
Allgemeines
Die Existenz leistungsfähiger Breitbandnetze zum schnellen Informations- und
Wissensaustausch ist heutzutage essentielle Voraussetzung für wirtschaftliches Wachstum.
Sie ist wesentlicher Impulsgeber der Wirtschaft und Gesellschaft und mittlerweile so
bedeutend wie konventionelle Infrastruktur, d.h. Straßen und Schienen, sowie Gas-, Wasserund Stromverteilnetze.
Der VAT hat sich bereits in mehreren Stellungnahmen und Positionen zu der Thematik der
Breitbandförderung geäußert 1 und eine Vergabepraxis gefordert, von der alle am Markt
tätigen Unternehmen möglichst gleichermaßen profitieren. Bei einem durch öffentliche Mittel
geförderten Ausbau der Netzinfrastruktur ist darauf zu achten, dass dieser auch den
Wettbewerb stärkt und stimuliert. Wettbewerbsverzerrungen, z.B. in Form einer selektiven
Stärkung bereits marktmächtiger Unternehmen oder der Schaffung neuer Monopolinseln,
müssen tunlichst vermieden werden, was durch die Ausgestaltung der vorliegenden
Richtlinien, zumindest mit den vorliegenden Informationen, gelungen erscheint.
Investiert der Staat in die Errichtung von Breitbandinfrastruktur, muss es sein ureigenstes
Interesse sein, dass diese Infrastruktur zum Wohle aller BürgerInnen bestmöglich genutzt
werden kann. Dies wird jedoch nur dann geschehen, wenn die errichtete Infrastruktur von
1
Siehe dazu unter anderem: http://www.vat.at/index.php/36-breitbandausbau-2014-2020
VAT
möglichst vielen Betreibern optimal genutzt werden kann. Nur dadurch kann Wettbewerb
zum Wohle der EndkundInnen entstehen und aufrechterhalten werden. Dabei ist auch darauf
zu achten, dass nicht der billigste Ausbau eines Gebietes im Mittelpunkt steht, sondern jene
Variante, die am meisten Wettbewerb zulässt. Dadurch werden durch die wirkenden
Wettbewerbskräfte für EndkundInnen auch mittel- bis langfristig eine hohe Qualität und
niedrige Kosten sichergestellt.
Die folgende Stellungnahme ist in drei große Themenbereiche aufgeteilt um die Lesbarkeit
zu erleichtern. Während in den ersten zwei Unterpunkten darauf hingewiesen wird, dass in
einigen Punkten noch erheblicher Informationsbedarf besteht, um die Auswirkungen der
Richtlinien abschließend bewerten zu können, nehmen wir unter Punkt 3 gezielt zu einigen
Punkten der Sonderrichtlinien Access, Backhaul und Leerrohre Stellung.
1. Mehr Informationen!
Nach eingehender Überprüfung der übermittelten Unterlagen ist es dem VAT nicht möglich
gewesen die Sonderrichtlinie auf ihre gesamtheitliche Wirkung zu prüfen, da aus unserer
Sicht ganz wesentliche Unterlagen der SRL nicht beigelegt wurden.
Die Förderkarte
Die Fördergebiete sind laut Richtlinien aus der Breitbandkarte (Anlage zu den Sonderrichtlinien?) ersichtlich. Allerdings wurde eine solche Breitbandkarte der Konsultation nicht beigelegt. Ohne eine solche Förderkarte kann aus Sicht des VAT nicht beurteilt werden, ob die
darin befindlichen Gebiete förderungswürdig sind bzw. ob eventuelle Wettbewerbsverzerrungen aus den darin deklarierten Fördergebieten abzuleiten sind.
Die Erschließungsorte
In der SRL BBA2020_B wird auf sogenannte Erschließungspunkte referenziert, die die Förderungsgebiete im Sinne der Sonderrichtlinie darstellen sollen. Ein Verzeichnis dieser Punkte soll beim BMVIT aufliegen.
Hier ist es ähnlich wie bei der Förderlandkarte. Ohne zu wissen wo diese Erschließungsorte
liegen, kann keine Abschätzung dazu gegeben werden, wie sich die Förderungen auf den
zukünftigen Ausbau der Telekomnetzbetreiber auswirkt.
Das Bewertungshandbuch
Wie in der Sonderrichtlinie ausgeführt, muss das Auswahlverfahren für alle Förderungswerber (Bieter) eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Behandlung gewährleisten. Dazu sind vor dem ersten Aufruf der Bewertungs- und Entscheidungsvorgang, die Bewertungsund Entscheidungskriterien sowie die Art und Weise der Beiziehung von unabhängigen
Fachgutachtern/innen in einem Bewertungshandbuch festzulegen, das von der haushaltsführenden Stelle veröffentlicht wird.
Die Prüfung und Beurteilung der Förderungsansuchen hinsichtlich Förderungsfähigkeit und
Förderungswürdigkeit erfolgt im Wege einer Formalprüfung und einer anschließenden Bewertung anhand von objektivierbaren Qualitätskriterien.
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VAT
Im Zuge der Bewertung werden zu jedem Kriterium Punkte vergeben. Für jedes Kriterium
muss eine Mindestpunkteanzahl erreicht bzw. überschritten werden. Es können nur Vorhaben gefördert werden, die in Summe mindestens 50 % der maximal möglichen Punkte erreichen.
Der VAT begrüßt grundsätzlich den Versuch das Verfahren durch objektive Qualitätskriterien
transparenter und nachvollziehbar zu gestalten. Eine abschließende Bewertung der SRL ist
allerdings nur dann möglich, wenn ein Bewertungshandbuch und die darin gewählten Gewichtungen veröffentlicht wurden.
Ohne Bewertungshandbuch und Gewichtung ist es nicht möglich die gleichberechtigte und
diskriminierungsfreie Behandlung der Förderwerber sicherzustellen, da von der Gewichtung
der einzelnen Qualitätskriterien und deren Zusammenspiel abhängt inwiefern diese in die
Erwägungen der Jury einfließen und letztendlich wie die Schwerpunkte für einen Zuschlag
gesetzt werden. Ohne konkretes Bewertungshandbuch, kann man die Qualitätskriterien nicht
ausreichend abschätzen.
2. Offene Fragen
Damit Telekombetreiber bereits jetzt abschätzen können, wie die Förderrichtlinien auf sie
wirken werden, bzw. die Entscheidungen treffen können sich an Ausschreibungen zu beteiligen, bedarf es einer gewissen Rechtssicherheit. Die veröffentlichten Richtlinien schaffen es
nicht, diese Sicherheit den Unternehmen zu geben, lassen sie doch die Antworten auf ganz
wesentliche Fragen offen, die sich Unternehmen stellen, bevor sie Geld in ihre Infrastruktur
investieren.
Doppelförderungen
Aus keiner der drei SRL geht klar hervor, wie mit Doppelförderungen für Gebiete umzugehen
ist. Es wurde zwar in der Präsentation der SRL davon gesprochen, dass Doppelförderungen
in Gebieten zu unterbinden sind (also ein Zuschlag nur für Leerrohr, Access oder Backhaul),
dies lässt sich allerdings nicht klar herauslesen.
Der VAT regt an, die Doppelförderungsthematik klar zustellen und von der strikten Betrachtung abzuweichen.
Während es durchaus Sinn macht, innerhalb eines Fördergebietes nur ein Projekt je SRL zu
fördern, wäre es zur weiteren Ertüchtigung vorhandener Netze, sinnwidrig, neue, andere
Projekte die auf anderen Technologien basieren nicht zu fördern.
Definition Fördergebiet - Losgrößen
In allen drei SRL werden weder Fördergebiete noch Losgrößen definiert. Dies ist aber eine
grundlegende Information die Telekombetreiber brauchen um ihren Ausbau zu planen bzw.
ein Angebot zur Förderung legen zu können.
Vorleistungsprodukte
Es bedarf einer genauen Definition des Umfangs der Vorleistungsprodukte, damit Unternehmen von vornherein wissen, welchen Teil ihrer Netze sie nach der Förderung öffnen müssen.
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VAT
Die Voraussetzungen müssen bereits im Vorhinein klar sein, um für die geförderten Unternehmen aber auch für Nachfrager Rechtssicherheit zu gewähren.
So ist im Bereich der Backhaulförderung unklar, ob ein Fördernehmer Vorleistungsangebote
lediglich für den geförderten Teil des Backhauls legen muss oder ob auch eine Vorleistungsverpflichtung für einen (eventuell) „ertüchtigten“ Access besteht. Diese Frage ist frühzeitig zu
klären, da auch zur Erarbeitung der Standardangebote das Wissen, welcher Teil des Netzes
anderen Nachfragern zur Verfügung zu stellen ist, notwendig ist.
In den Definitionen sollte auch klargestellt werden, dass es – wie bei bestehenden regulierten Vorleistungsprodukten – es auch bei FTTB und FTTC Netzen mittel xDSL Infrastruktur
nicht nur das Vorleistungsangebot der virtuellen Entbündelung sondern auch der klassischen
(Teil-)Entbündelung gibt. Hier sollte die Kohärenz mit der bestehenden Regulierung des
Breitbandzugangsmarktes für marktmächtige Unternehmen gewahrt bleiben.
Vermischung von Förderung und Kosten
Die Sonderrichtlinien vermischen aus Sicht des VAT Förderungen mit Kosten. So geht nicht
klar hervor, was ein Unternehmen an Eigenmitteln aufbringen muss.
In Punkt VI. c) (BBA_2020_A & B) wird festgelegt, dass Eigenleistungen min. 25% der förderbaren Kosten betragen müssen. Ferner werden Eigenleistung unter anderem als „Kredite
oder Beiträge Dritter“ definiert.
Werden nun bis zu 50% der förderbaren Kosten tatsächlich gefördert, erschließt sich dem
VAT auf den ersten Blick nicht, auf was sich die restlichen Prozent beziehen können.
Der VAT geht davon aus, dass hier Raum für weitere Förderungen, etwa auf Landesebene,
geschaffen wird, das sollte so in den Förderrichtlinien auch erwähnt sein.
Nicht nachvollziehbar ist ebenso, wieso die Eigenleistung in der Sonderrichtlinie Leerrohr im
Gegensatz zu den beiden anderen Programmen lediglich 10% betragen soll. Diese Rahmenbedingungen sollten über die drei Förderschienen bei einheitlich 25% gleichgeschaltet
werden.
Nicht anrechenbare Kosten
Bei den nicht anrechenbaren Kosten gibt es im Zusammenhang mit der Amortisationsdauer
eine Regelung die aus unserer Sicht zwei Fragen aufwirft. Als erstes stellt sich die Frage,
welches der „Zeitraum der Leistung“ ist. Ohne zu wissen wie lange der Leistungszeitraum
ist, kann ein Unternehmen keine Kostenabschätzung vornehmen.
Sollte der „Zeitraum der Leistung“ mit der Betriebspflicht von 7 Jahren zusammenfallen,
ergibt sich das Problem, dass die meisten passiven Komponenten, also jene deren Ausbau
gefördert wird, über 20 Jahre abgeschrieben werden. Die Reduzierung des geförderten Kostenanteils, auf den der der Abschreibung nach dem EStG 1988 für den Leistungszeitraum
entspricht, würde die möglichen, anrechenbaren Kosten drastisch minimieren.
Es bedarf einer Klarstellung, ob sich „Zeitraum der Leistung“ auf Gerätschaften zur Schaffung der Infrastruktur (Bagger etc.) oder auf die geschaffene Infrastruktur selbst beziehen.
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VAT
Definition für folgende Begriffe
In den Richtlinien werden diverse Begriffe verwendet, die nicht definiert werden und auch in
dieser Form in keinen Gesetzes- oder Verordnungstexten zu finden sind. Zum besseren
Verständnis regen wir an folgende Begriffe zu definieren um Unklarheiten zu beseitigen und
Rechtssicherheit für Förderwerber zu gewährleisten:
-
Ultra schneller Anschluss
Hochleistungsanschluss
Netzinvestor
Hohe symmetrische Übertragungsgeschwindigkeiten
Längerfristig
Zuverlässige Hochgeschwindigkeitsdienste
Breitband-Hochleistungszugänge
Auszahlung
Keine einzige Richtlinie beinhaltet Regelung über den Ablauf der Auszahlungen. Es bedarf
klarer Pläne, damit Förderwerber wissen, wann sie mit Geld zu rechnen haben, wann sie
Berichte vorzulegen haben und wann sie Überprüfungen oä zu erdulden haben.
Obwohl diese Punkte in den Richtlinien nicht geklärt sind, nimmt Punkt VI. f) (BBA2020_A &
B) Nutzung und Instandhaltung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf eine
„Letztzahlung“ Bezug. Wovon hier die Rede ist, ist nicht klar.
Klare Abläufe und transparente Zahlungspläne sind ungemein wichtig für Förderwerber und
daher in die Richtlinien aufzunehmen.
Zeitpunkt der Kostenanerkennung
Für Förderwerber ist es wichtig zu wissen, ab welchem Zeitpunkt sie Kosten geltend machen
können. Aus den Richtlinien geht nicht klar hervor, ab wann dies möglich ist. Es wird zwar
angeführt, dass ab „Annahme des Fördergesuches“ Kosten geltend gemacht werden können, doch wird nicht definiert, wann das Fördergesuch als angenommen gilt. Bei Verwendung eines E-Call Verfahrens, bekommt der Förderwerber eine Eingangsmeldung.
Wir ersuchen klarzustellen, dass diese Eingangsmeldung als Annahme des Fördergesuches
im Sinne der Kostenanerkennung gilt. Widrigenfalls müssen Förderwerber mit den weiteren
Ausführungen zur Projektplanung warten, bis ihnen ein Bestätigungsschreiben zugeht.
Was ist der Leistungszeitraum?
Wir ersuchen festzulegen was der oft zitierte „Leistungszeitraum“ und der „Förderzeitraum“
ist. Ohne klare Definition dieser Zeiträume kann nur geraten werden, was die Berechnung
diverser Bussinnes Cases und die allgemeine Projektplanung erschwert.
Steigerung der PoP Anbindungen
Auf Seite 8 der BBA2020_B wird von einer geplanten Steigerung der PoP Anbindungen gesprochen. Dem VAT ist nicht klar auf was sich diese Zahlen beziehen und wo sich diese
PoPs befinden. Dies ist klarzustellen. Eine Steigerung zu fordern, ohne die Bezugsgrößen
anzugeben, ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar.
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VAT
Geografische Verfügbarkeit
Selbiges gilt für die auf Seite 10 der BBA2020_A zu findende Liste der geografischen Verfügbarkeit von NGA Netzen. Es erschließt sich nicht, ob sich die Prozentzahlen auf Haushalte bzw. Bevölkerung beziehen oder auf die Fläche Österreichs.
Abgrenzung der Förderrichtlinien zueinander
Aus unserer Sicht bedarf es einer schärferen Abgrenzung der Richtlinien zueinander. Dem
VAT ist zum Beispiel nicht klar, welche Netzelemente unter die SRL BBA2020_A und welche
unter die SRL BBA2020_B fallen.
Eine mögliche Abgrenzung wäre das Abstellen auf das letzte aktive Netzelement in den derzeitigen Fest- und Mobilfunknetzen, also Ortsvermittlungsstellen und Mobilfunkstationen.
Strecken bis zu diesem letzten aktiven Netzelement sollen unter die Backhaulförderung fallen.
Bewertungsjury
Die Rolle der Bewertungsjury ist dem VAT nicht ganz verständlich. So geht aus den Entwürfen nicht klar hervor, ob eine Empfehlung der Jury bindend ist, bzw. welche Qualität diese
Empfehlung hat.
Da schon alleine die Diktion „Empfehlung“ annehmen lässt, dass es nicht verbindlich ist, fragen wir uns wofür es dann eine Jury gibt, bzw. was die Gründe sein können, damit die haushaltsführende Stelle von der Empfehlung abweicht.
Allgemeine Förderbedingungen Punkt 6.
Zu dieser Förderbedingung ersuchen wir das BMVIT um weitere Aufklärung. Da keines unserer Mitgliedsunternehmen dem Vergaberecht unterliegt, besteht keine Erfahrung mit dessen Anwendung. Wir ersuchen daher klarzustellen, dass über diesen Umweg nicht die die
Regelungen des Vergaberechts auf die Förderwerber anzuwenden sind, ausgenommen diese unterliegen auf Grund ihrer Geschäftstätigkeit dem Vergaberecht, was beispielsweise bei
Energieversorgungsunternehmen im Rahmen der BBA2020_LeRo der Fall sein kann. Des
Weiteren ist eine Definition notwendig, wie viele Angebote „zu Vergleichszwecken“ eingeholt
werden müssen.
BBA2020_LeRo
Unverständlich erscheint uns, warum die Sonderrichtlinie BBA2020_LeRo in so vielen Details von den anderen abweicht. So mangelt es an einer Erklärung warum hier eine andere
Abwicklungsstelle herangezogen wird und warum lediglich 10% an Eigenmitteln nachzuweisen sind.
Ebenso empfinden wir es als unpassend, dass die Preisregulierung nicht so stark ausgeprägt ist, wie bei den anderen Sonderrichtlinien.
Auch in dieser Richtlinie sollte das Legen eines Standardangebotes zur Mitbenutzung der
Infrastruktur, einen wesentlichen Bestandteil der Bewertungskriterien bilden.
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VAT
3. Konkrete Punkte
Folgende Regelungen, verteilt über die drei SRL BBA2020_A, BBA2020_B und
BBA2020_LeRo, sind aus Sicht des VAT anzupassen, wenn man eine effiziente und wettbewerbsfördernde Breitbandförderung erreichen will.
Bewusstseinsbildende Maßnahmen
In der SRL wird ausgeführt, dass zur Erreichung der Regelungsziele von der haushaltsführenden Stelle Begleitmaßnahmen für bewusstseinsschaffende Aktivitäten bis zu einer
Höchstgrenze von 10% des Programmbudgets beauftragt werden können. Damit soll ein
Beitrag zur informierten, kritischen und aufgeschlossenen Auseinandersetzung der Bevölkerung mit den Chancen und Risiken der Breitbandtechnologien und damit auch ein Beitrag zur
digitalen Integration geleistet werden.
Mag es im Zusammenhang mit der BBA2020_LeRo, noch sinnvoll erscheinen Gemeinden zu
informieren und zu schulen, sehen wir im Zusammenhang mit den SRL BBA2020_A & B, die
sich beide an Telekombetreiber richten, keinen Bedarf an „bewusstseinsschaffenden Aktivitäten“. Aber auch für eine Informationskampagne für Gemeinde erscheinen uns 8,5 Mio. Euro als wesentlich zu hoch angesetzt.
Aus Verbandssicht widerspricht dieser Ansatz einer effizienten Mittelverwendung, da dies für
die erste Tranche ein Volumen von bis zu 30 Millionen Euro (mehr als AT:net Förderprogramm!) bzw. für die kolportierte Milliarde ein Volumen von bis zu 100 Millionen Euro bedeuten würde. Dieses Volumen halten wir nicht für zweckmäßig und es weckt auch nicht den
Eindruck einer sparsamen Mittelverwendung. Aus Sicht des Verbandes wären diese Mittel
besser im Ausbau der Netze verwendet.
Förderbegrenzung
Aus Sicht des Verbandes kann ein derart hohes Volumen an Fördermitteln zu massiven
Wettbewerbsverzerrungen am österreichischen Telekommunikationsmarkt führen. Daher
sprechen wir uns dafür aus, dass ein einzelnes Unternehmen in keiner der Förderschienen
mehr als 50 Prozent der gesamt zu Verfügung stehenden Mittel erhalten soll.
Auch bei der Frequenzversteigerung wurde auf Grund drohender wettbewerbsverzerrender
Wirkungen eine derartige Regelung aufgenommen. Nur so kann sichergestellt werden, dass
durch die Förderungen nicht unverhältnismäßig in den Wettbewerb eingegriffen wird.
Standardangebote
Dem Förderungsansuchen ist gemäß SRL BBA2020_A & B ein schriftliches Standardangebot beizulegen, das zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen einen umfassenden
„Zugang auf Vorleistungsebene“ gewährleisten soll.
Die Entwürfe sehen allerdings nur in der Richtlinie BBA2020_A vor, dass das Standardangebot auch bei der Bewertung der Förderansuchen eine Rolle spielt.
Wir regen an, sowohl bei der Sonderrichtlinie BBA2020_B als auch bei der BBA2020_LeRo,
die vorgelegten Standardangebote, wie bei der BBA202_A, als Bewertungskriterium heranzuziehen.
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VAT
Des Weiteren sprechen wir uns dafür aus, um speziell auch kleinere Anbieter nicht zu überfordern, dass die RTR GmbH Mindestinhalte für entsprechende Standardangebote veröffentlichten soll.
Widrigenfalls führt dies dazu, dass die bereits bekannten und veröffentlichten Standardangebote der A1 Telekom Austria herangezogen werden würden, die für Vorleistungsbezieher
grob benachteiligend ausgestaltet sind. Indem die RTR GmbH gewisse Mindestinhalte veröffentlicht, kann ein Großteil der wettbewerbsverzerrenden Wirkungen der Förderungen hintangehalten werden.
Bei der Vorleistung der „virtuellen Entbündelung“ ist insbesondere darauf zu achten, dass
multimandantenfähige DSLAMs eingesetzt werden, die es Vorleistungsnachfragern ermöglichen, einen hohen Grad an technischer Selbstbestimmung zu praktizieren.
Aufnahme von LTE in Definition von NGA Netz
Gemäß unserer bereits häufig kommunizierten Forderung nach Technologieneutralität, sprechen wir uns für die Aufnahme von LTE in die Definition von NGA aus, da diese Technologie
besonders im ruralen Gebieten die Versorgung der Bevölkerung mit ultra-schnellen Breitband beschleunigen und kostengünstig realisieren kann.
Aufnahme von Mast in Definition von passiver Infrastruktur
Aus Sicht des VAT sind auch Mobilfunkmasten in die Definition von passiver Infrastruktur
aufzunehmen. Masten stehen als Shared Ressource einer Vielzahl an Betreibern zur Verfügung und sind daher aus Sicht des Verbandes förderwürdig.
Transparenz der Vergabe
Die Entscheidung zur Vergabe einer Förderung an ein Unternehmen muss transparent erfolgen. In den Richtlinien gibt es hierzu keine genaueren Regelungen.
Der VAT fordert, dass die Entscheidung für ein Unternehmen öffentlich verlautbart wird, mit
einer begründeten Entscheidung und dass die wesentlichen Elemente des siegreichen Förderangebotes, zumindest für die unterlegenen Förderwerber, veröffentlicht werden (natürlich
vorbehaltlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse).
Nur so entsteht eine gewisse Nachprüfbarkeit der Entscheidung. Gegebenenfalls könnte
noch über die Möglichkeit eines Rechtsschutzes der unterlegenen Förderwerber nachgedacht werden, wobei dieser zwecks Rechtssicherheit für das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, schnell von statten gehen muss, ähnlich dem Vergaberecht.
Punkt VI. b) Gesamtfinanzierung
Hier ist entsprechend der Zielsetzung der Förderungen das Wort „wirtschaftlich“ einzufügen
sodass der Satz zu lauten hat:
Die Durchführung des Vorhabens darf ohne Fördermittel wirtschaftlich nicht oder nicht im
notwendigen Umfang möglich sein.
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VAT
Vorkaufsrecht bei Access und Backhaul
Das Vorkaufsrecht, das in der BBA2020_LeRO für den Bund vorgesehen ist, sollte aus Sicht
des VAT in den anderen Richtlinien, für denjenigen mit dem höchsten Belegungsgrad oder
den der am meisten bietet vorgesehen sein.
Wir regen daher an, in die Richtlinien BBA2020_A & B ein Vorkaufsrecht für jene Netzbetreiber einzuräumen, die die geförderte Infrastruktur mitnutzen.
Zugangspflicht
Wird in einem Gebiet der Breitbandausbau gefördert, muss ein immerwährender, gleichberechtigter Zugang zur geförderten Infrastruktur für alle Betreiber gewährleistet sein. Die Beschränkung des Zugangs auf lediglich 7 Jahre ist aus unserer Sicht ungeeignet und kann
dazu führen, dass nach Ablauf dieser sieben Jahre Monopolinseln entstehen. Österreich
sollte einen Schritt weitergehen als die in der Europäischen Richtlinie vorgesehenen mindestens 7 Jahren und die Zugangsverpflichtung über die ganze Betriebsdauer auferlegen, um
den Wettbewerb auch danach zu garantieren.
Kooperationen – auch Sektor intern
Sektor interne Kooperationen zwischen Betreibern können aus Sicht des Verbandes nicht
nur die Kosten des Breitbandausbaus deutlich reduzieren, sondern sind auch dem Wettbewerb förderlich und können in Folge die volkswirtschaftliche Effizienz erhöhen.
Entgegen der Ankündigung während der Präsentation der Förderrichtlinien, findet sich in der
BBA2020_B kein Hinweis darauf, dass Kooperationen (zumindest Sektor übergreifend) bei
der Bewertung des Förderangebotes eine Rolle spielen. Wir regen an, sowohl in der SRL
BBA2020_A als auch in der SRL BBA2020_B, Sektor interne Kooperationen bei der Angebotslegung mit einer höheren Bewertung zu belohnen.
Bewertungskriterium BBA2020_B
Wir regen an ein Bewertungskriterium „Time to market“ aufzunehmen, in dem bewertet wird,
wie schnell die eingesetzte Förderung dazu führt, dass Endkundenprodukte am Markt zur
Verfügung stehen.
Einstellung und Rückforderung
Bei den Gründen zur Rückzahlung der Förderungen fehlt dem VAT ein ganz wesentliches
Kriterium. Die Verweigerung der Zugangsgewährung sollte unbedingt aufgenommen werden.
Passiert dies nicht, bleibt Zugangssuchern nur die Möglichkeit langwierige Verfahren vor der
RTR GmbH zu führen, während der Förderungsnehmer bereits seine „First Mover Advantages“ generieren kann.
Im Sinne einer wettbewerbsfördernden Breitbandförderung ist die Aufnahme dieser Rückzahlungsverpflichtung unverzichtbar.
Symmetrische Bandbreiten
Wir haben bereits mehrfach angemerkt, dass sich der Breitbandausbau, an
den Bedürfnissen der ÖsterreicherInnen orientieren soll. Da sowohl Festnetz als auch Mobil-
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VAT
funk am Markt nachgefragt werden, haben auch beide von Förderungen zu profitieren sollten.
Wir fordern daher, dass das Kriterium von symmetrischen Bandbreiten in Bezug auf Endkundenprodukte aus den Förderbedingungen genommen wird, da dies eine klare Benachteiligung des Mobilfunks klarstellt.
BBA2020_LeRo
Um sicherzustellen, dass die Infrastruktur, die von Gemeinden unter Nutzung der Leerrohrförderung gebaut wird, auch tatsächlich genutzt wird, regen wir an verpflichtend vorzusehen,
dass Gemeinden beim Ansuchen zur Förderung bereits eine Art Betreiber(vor)vertrag vorlegen müssen (nicht exklusiv!). Dies kann zum Beispiel durch LOIs der Betreiber realisiert
werden.
Ebenso ist sicherzustellen, dass die Leerrohre so dimensioniert sind, dass ausreichende
Kapazitäten für mehrere Betreiber zur Verfügung stehen.
Conclusio
Wir hoffen, dass wir mit unserer Stellungnahme dazu beitragen, dass die Sonderrichtlinien in
eine Richtung weiterentwickelt werden, so dass die Förderungen allen am Markt vertreten
Unternehmen zu Gute kommen und im Endeffekt die EndkundInnen von einem erstarkten
Wettbewerb profitieren können.
Wir stehen für Rückfragen jeder Zeit gerne zur Verfügung und ersuchen das Breitbandbüro
um die Möglichkeit, unsere Anliegen bzw. Diskussionspunkte, noch vor Übermittlung der
Richtlinien an die Europäische Kommission persönlich diskutieren zu können.
Mit freundlichen Grüßen
VAT – VERBAND ALTERNATIVER TELEKOM-NETZBETREIBER
Mag. Florian Schnurer, LL.M.
Geschäftsführer
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