Übung im Handels- und Gesellschaftsrecht FS 2015 Fall 3 – Lösung I. Anspruch C gegen S aus §§ 488 Abs. 1, 1922, 1967 BGB 1. Anspruch C gegen O (Erblasser) entstanden 2. Schuldübergang auf S gem. §§ 1922, 1967 BGB, daraus Haftung als Erbin 3. Haftungsbeschränkung auf den Nachlass gem. § 1990 (Dürftigkeitseinrede) möglich II. Anspruch C gegen S aus § 488 Abs. 1 BGB iVm. §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 1 HGB 1. Handelsgeschäft, § 27 I: O ist als Kaufmann eingetragen, § 1 HGB (hilfsweise § 5 HGB). 2. Erwerb des Handelsgeschäfts als Erbe, § 27 I (+) 3. Fortführung des Handelsgeschäfts, § 27 I (+) 4. Unter der bisherigen Firma (§§ 27 I iVm. § 25 I) (+) 5. Geschäftsverbindlichkeit, § 27 I: vom Erblasser im Rahmen seines Handelsgeschäfts eingegangen (+) 6. Keine Eintragung der Haftungsbeschränkung im Handelsregister, §§ 25 II iVm. 27 I?? – Hier ist Haftungsbeschränkung eingetragen, Problem daher: Ist § 25 II im Rahmen des § 27 I überhaupt anwendbar, obwohl eine „Vereinbarung“ hier kaum denkbar ist? ähnliche Interessenlage: Verkehrserwartung an Haftungskontinuität, die sich an die Firmenfortführung knüpft, wird durch Registereintragung aufgehoben (hM, vgl. Baumbach/Hopt § 27 Rn. 8 mwN; aA K.Schmidt § 8 IV 3 a, S. 271.) zwar fehlt, anders als bei § 25, die Forthaftung des „Veräußerers“; doch wird diese durch die unbeschränkbare Haftung des Nachlasses repräsentiert. Ein Anspruch auf unbeschränkbare Haftung ist daher nicht dringender als bei § 25 I. Universität Mannheim · IURUM Seite 2 andererseits würde der Normzweck (Gleichstellung Alt- mit Neugläubigern) des § 27 konterkariert, wenn man die Eintragung eines einseitigen Haftungsausschlusses zuliesse (obwohl § 25 II nur von „Vereinbarung“ spricht), zumal – anders als bei § 25 – der Erwerb unentgeltlich ist. (dagegen aber: anders als bei § 25 ist der Zugriff auf das übertragene Handelsgeschäft im Falle des § 27 garantiert! Er entspricht der Haftung des Altunternehmers) Außerdem stehen mit Verzicht auf Firmenfortführung und Geschäftseinstellung spezifische Beschränkungsmöglichkeiten zur Verfügung. Hauptargument der ablehnenden Ansicht ist wenig stichhaltig, daher ist Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung durch Eintragung einer Erklärung überzeugender. Beide Auffassungen sind aber (selbstverständlich) in einer Klausur vertretbar 7. Keine Einstellung innerhalb von 3 Monaten – Problem: Ist Veräußerung des Unternehmens wie eine „Einstellung“ zu behandeln? Nein, weil sie der Fortführung des Unternehmens dient? Weil ein Warneffekt fehlt? – Nach Sinn und Zweck geht es jedoch nicht um die Alternative Auflösung oder Haftung, sondern Haftung oder Aufgabe der eigenen unternehmerischen Tätigkeit. Entscheidend ist also Aufgabe der Unternehmensträgerschaft (nicht eine Zerschlagung des Unternehmens). Für diese Entscheidung soll der Erbe nur deshalb mehr Zeit haben, weil sie ihn völlig unvorbereitet treffen kann. Die Veräußerung steht also der Einstellung gleich. Gläubigerinteressen sind insofern nicht berührt. Im Gegenteil kann durch eine Veräußerung im Zweifel mehr erlöst werden als durch die Zerschlagung, so dass die Möglichkeit zur Veräußerung gerade ihren Zwecken dient (Anm.: Das gilt auch in Bezug auf die beschränkte Erbenhaftung: Denn mit Mitteln des Nachlasses erworbene Gegenstände müssen gem. §§ 1978 I, 1991 I iVm. 667 BGB herausgegeben werden (aber wohl keine dingliche Surrogation analog §§ 2019 I, 2111 BGB, vgl. Pal/Weidlich § 1978 Rn. 3, was hier dahinstehen kann). II. Haftung C gegen S aus erbrechtlichen Gründen? – SchE nach § 1980 I 2? 1. Haftung für Schaden aus der unterlassenen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der vorrangigen Befriedigung der anderen Banken (sog. Quotenschaden)? Nein: Nachlass war von vornherein überschuldet, daher bestand Einzelbefriedigungsrecht nach § 1990 I 2 (außerhalb des Nachlassinsolvenzverfahrens). Schloss, M 077, 68131 Mannheim, Telefon: 06 21 / 1 81-1349 Universität Mannheim · IURUM Seite 3 2. Die Beteiligung am Veräußerungserlös könnte außerhalb eines Insolvenzverfahrens nur verlangt werden, wenn der Erbe eine Pflicht zur gleichmäßigen Befriedigung der Nachlassgläubiger hätte; eine solche Pflicht besteht aber nicht bei Dürftigkeit, vgl. Pal/Weidlich § 1991 Rn. 5: Umkehrschluss zu IV (§ 1978 I wird insofern verdrängt durch § 1991 IV, d.h. gilt nur, soweit der Erbe den Nachrang der in Abs. 4 genannten Gläubiger zu Lasten der sonstigen missachtet). Schloss, M 077, 68131 Mannheim, Telefon: 06 21 / 1 81-1349
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