Handelsrecht

Vorlesung Handelsrecht
Prof. Dr. Martina Benecke
Literatur:
Gesetzestext HGB und
• Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht
Kindler, Peter. - 7. Aufl. - München : Beck, 2014
• Handelsrecht : [mit vielen Übersichten, Beispielen und Fällen]
Jung, Peter. - 10. Aufl. - München : Beck, 2014
• Handelsrecht : mit Grundzügen des Wertpapierrechts ; [mit Fällen und Aufbauschemata]
Brox, Hans/Henssler, Martin - 21., neu bearb. Aufl. - München : Beck, 2011 (neu 2016)
• Handelsrecht : mit UN-Kaufrecht [mit zusätzlichen Fällen und Lösungen auf CD]
Bitter, Georg/Schumacher, Florian 2. Aufl. – Vahlen 2015
• Grundzüge des Handelsrechts
Klunzinger, Eugen. - 14., überarb. Aufl. - München : Vahlen, 2011
• Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht
Wörlen/Kokemoor, 12. Aufl. Vahlen 2015
Handelsrecht in der Rechtspraxis:
Ihr Freund Franz (F) hat sein BWJ-Studium nach dem 2. Semester abgebrochen, um sich seiner Leidenschaft zu widmen und einen
Laden für rare Jazz- und Rock-CD’s zu betreiben. Tatsächlich beginnt der Laden nach einiger Zeit zu florieren, er macht erhebliche
Umsätze und muss auch bald den Gerhard (G) als Angestellten beschäftigen, um selbst noch in seiner Jazz-Band spielen zu können. F
ist mit sich und der Welt zufrieden. Er meint, er hätte in den ersten zwei Semestern genug über Kauf-, Dienstverträge und
Stellvertretung gelernt und habe nun keine unangenehmen Überraschungen mehr zu erwarten.
Hat er Recht?
1. F bestellt bei der X-GmbH ein neues Ladenregal. Da viel zu tun ist, bleiben die unausgepackten Kisten zunächst vier Wochen
stehen. Beim Auspacken stellt F fest, dass das Regal wackelt und etliche Schrauben fehlen.
Er verlangt von der X Nacherfüllung nach §§ 433, 434, 437 Nr. 1, 439 BGB.
 Rügeobliegenheit, § 377 I, II HGB.
2. Der G ist eines Morgens wegen des Genusses illegaler Rauschmittel am Vortag nicht ganz auf der Höhe. Er verkauft daher dem
erfreuten Kunden K einige rare Stücke aus der Privatsammlung des F. F sucht K auf, teilt ihm mit, die Vertretungsmacht des G habe
sich darauf nicht bezogen und verlangt nach § 812 I 1 1. Fall BGB die CD’s zurück.
 Scheinhandlungsvollmacht, § 56 HGB
Struktur und Bedeutung des Handelsrechts
Sonderprivatrecht der Kaufleute: Handelsrecht knüpft subjektiv nicht an das Geschäft, sondern grundsätzlich
(Ausnahmen!) an die Kaufmannseigenschaft an
 Kaufmannsbegriff in § 1 ff. HGB
Bedeutung des Handelsrechts:
a.
Rechtsvereinheitlichung
b. Besonderer Bedarf: Schnelligkeit – Vertrauensschutz
Rechtsgrundlagen
a.
HGB
b. Handelsrechtliche Nebengesetze, z. B. Wechsel-, ScheckG
c.
Gewohnheitsrecht: im Handelsrecht kaum, aber:
d. Handelsbräuche (§ 346 HGB): große Bedeutung in der Praxis
e.
AGB, vgl. § 310 I 1 BGB
Kaufmannsbegriff - § 1 HGB
1. Betrieb eines Handelsgewerbes
a) Handelsgewerbe = offene, planmäßige, erlaubte, auf Gewinnerzielung
gerichtete und selbständige Tätigkeit, die kein freier Beruf ist (s. auch §§ 1 II,
2 S. 1 HGB)
• offen = tritt nach außen in Erscheinung
• planmäßig = auf Dauer angelegt
• erlaubt (streitig) = nicht verboten
• auf Gewinnerzielung gerichtet – tatsächlicher Gewinn egal. Bei Privaten zu
vermuten, bei öff. Hand nicht
• selbständig
• kein freier Beruf (hist. Gründe)
Kaufmannsbegriff - § 1 HGB
1. Betrieb eines Handelsgewerbes
b) Betrieb = Gewerbe muss selbst betrieben werden, Geschäfte müssen
für und gegen den Kaufmann wirken.
• nicht Verwaltung fremden Vermögens
• nicht entscheidend, auf wessen Rechnung gehandelt wird oder mit
wessen Mitteln gehandelt
• unerheblich außerdem: Ausbildung, Geschäftsfähigkeit, Familienstand
(in den 50ern Einschränkungen für Ehefrauen!), Verfügungsbefugnis
(bei Insolvenz), ör Gewerbeerlaubnis; Gewerbe (anders vor 1998!)
• Bei Mischtätigkeit: Überwiegendes Gewerbe
• Beginn: Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Kaufmannsbegriff
2. Istkaufmann und Kannkaufmann
a. Istkaufmann: Gewerbe erfordert in kaufmännischer Weise eingerichteten
Betrieb, § 1 II HGB; Eintragung ins HReg nur deklaratorisch
b. Kannkaufmann
• Kleingewerbetreibender, § 2 HGB
• Land- und Forstwirt, § 3 HGB
3. Handelsgesellschaften als Kaufleute
a. AG, GmbH: § 6 II HGB – Formkaufleute
b. OHG, KG: § 6 I HGB