Vorlesung Handelsrecht Prof. Dr. Martina Benecke Literatur: Gesetzestext HGB und • Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht Kindler, Peter. - 7. Aufl. - München : Beck, 2014 • Handelsrecht : [mit vielen Übersichten, Beispielen und Fällen] Jung, Peter. - 10. Aufl. - München : Beck, 2014 • Handelsrecht : mit Grundzügen des Wertpapierrechts ; [mit Fällen und Aufbauschemata] Brox, Hans/Henssler, Martin - 21., neu bearb. Aufl. - München : Beck, 2011 (neu 2016) • Handelsrecht : mit UN-Kaufrecht [mit zusätzlichen Fällen und Lösungen auf CD] Bitter, Georg/Schumacher, Florian 2. Aufl. – Vahlen 2015 • Grundzüge des Handelsrechts Klunzinger, Eugen. - 14., überarb. Aufl. - München : Vahlen, 2011 • Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht Wörlen/Kokemoor, 12. Aufl. Vahlen 2015 Handelsrecht in der Rechtspraxis: Ihr Freund Franz (F) hat sein BWJ-Studium nach dem 2. Semester abgebrochen, um sich seiner Leidenschaft zu widmen und einen Laden für rare Jazz- und Rock-CD’s zu betreiben. Tatsächlich beginnt der Laden nach einiger Zeit zu florieren, er macht erhebliche Umsätze und muss auch bald den Gerhard (G) als Angestellten beschäftigen, um selbst noch in seiner Jazz-Band spielen zu können. F ist mit sich und der Welt zufrieden. Er meint, er hätte in den ersten zwei Semestern genug über Kauf-, Dienstverträge und Stellvertretung gelernt und habe nun keine unangenehmen Überraschungen mehr zu erwarten. Hat er Recht? 1. F bestellt bei der X-GmbH ein neues Ladenregal. Da viel zu tun ist, bleiben die unausgepackten Kisten zunächst vier Wochen stehen. Beim Auspacken stellt F fest, dass das Regal wackelt und etliche Schrauben fehlen. Er verlangt von der X Nacherfüllung nach §§ 433, 434, 437 Nr. 1, 439 BGB. Rügeobliegenheit, § 377 I, II HGB. 2. Der G ist eines Morgens wegen des Genusses illegaler Rauschmittel am Vortag nicht ganz auf der Höhe. Er verkauft daher dem erfreuten Kunden K einige rare Stücke aus der Privatsammlung des F. F sucht K auf, teilt ihm mit, die Vertretungsmacht des G habe sich darauf nicht bezogen und verlangt nach § 812 I 1 1. Fall BGB die CD’s zurück. Scheinhandlungsvollmacht, § 56 HGB Struktur und Bedeutung des Handelsrechts Sonderprivatrecht der Kaufleute: Handelsrecht knüpft subjektiv nicht an das Geschäft, sondern grundsätzlich (Ausnahmen!) an die Kaufmannseigenschaft an Kaufmannsbegriff in § 1 ff. HGB Bedeutung des Handelsrechts: a. Rechtsvereinheitlichung b. Besonderer Bedarf: Schnelligkeit – Vertrauensschutz Rechtsgrundlagen a. HGB b. Handelsrechtliche Nebengesetze, z. B. Wechsel-, ScheckG c. Gewohnheitsrecht: im Handelsrecht kaum, aber: d. Handelsbräuche (§ 346 HGB): große Bedeutung in der Praxis e. AGB, vgl. § 310 I 1 BGB Kaufmannsbegriff - § 1 HGB 1. Betrieb eines Handelsgewerbes a) Handelsgewerbe = offene, planmäßige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und selbständige Tätigkeit, die kein freier Beruf ist (s. auch §§ 1 II, 2 S. 1 HGB) • offen = tritt nach außen in Erscheinung • planmäßig = auf Dauer angelegt • erlaubt (streitig) = nicht verboten • auf Gewinnerzielung gerichtet – tatsächlicher Gewinn egal. Bei Privaten zu vermuten, bei öff. Hand nicht • selbständig • kein freier Beruf (hist. Gründe) Kaufmannsbegriff - § 1 HGB 1. Betrieb eines Handelsgewerbes b) Betrieb = Gewerbe muss selbst betrieben werden, Geschäfte müssen für und gegen den Kaufmann wirken. • nicht Verwaltung fremden Vermögens • nicht entscheidend, auf wessen Rechnung gehandelt wird oder mit wessen Mitteln gehandelt • unerheblich außerdem: Ausbildung, Geschäftsfähigkeit, Familienstand (in den 50ern Einschränkungen für Ehefrauen!), Verfügungsbefugnis (bei Insolvenz), ör Gewerbeerlaubnis; Gewerbe (anders vor 1998!) • Bei Mischtätigkeit: Überwiegendes Gewerbe • Beginn: Aufnahme der Geschäftstätigkeit Kaufmannsbegriff 2. Istkaufmann und Kannkaufmann a. Istkaufmann: Gewerbe erfordert in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb, § 1 II HGB; Eintragung ins HReg nur deklaratorisch b. Kannkaufmann • Kleingewerbetreibender, § 2 HGB • Land- und Forstwirt, § 3 HGB 3. Handelsgesellschaften als Kaufleute a. AG, GmbH: § 6 II HGB – Formkaufleute b. OHG, KG: § 6 I HGB
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