Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom 12.06.2015, 08.00 – 09.30 Uhr 1 2. Vertriebslogistik 2.1 Grundlagen Zuteilung von Gütern Art des Produktes Zeitpunkt Produktmenge -Ort der Zuteilung Kosten 2 2.2. Fremdtransport Frachtgeschäft Frachtvertrag: §§ 407 – 450 HGB § 407 HGB: Verpflichtung des Frachtführers, das Gut des Absenders zum Bestimmungsort zu befördern Form: Formlos Inhalt: Erfolgsbezogen (also Werkvertrag) kein Vertragsverhältnis zwischen Frachtführer und Empfänger Speditionsgeschäft Speditionsvertrag mit dem Versender §§ 453 ff. HGB Transportiert nicht selbst Beauftragt den Frachtführer Form: Formlos Inhalt: Erfolgsbezogen Kein Vertragsverhältnis mit dem Empfänger 3 2.2.1.2 Einzelheiten - § 421 HGB: Frachtvertrag zwischen Absender und Frachtführer ist ein Vertrag zugunsten Dritter (nämlich des Empfängers): Empfänger erhält Ansprüche gegen den Frachtführer bei Beschädigung, verspäteter Lieferung oder Verlust (also keine Drittschadensliquidation erforderlich wie z.B. bei § 447 BGB – Versendungskauf) Absender Frachtvertrag z.B Kaufvertrag Empfänger Frachtführer Ansprüche nach §§ 421 ff. HGB Nationales/Internationales Recht - Geltungsbereich der §§ 407 ff. HGB beschränkt sich auf Deutschland - CMR-Übereinkommen (Convention relative au contrat de transport international de marchandise par route) für den Straßengüterverkehr - COTIF (Convention relativ au transpart internaionaux ferrovaires (Eisenbahn) - Montrealer/Warschauer Abkommen für Luftverkehr - bei internationalem Verkehr sind die Incoterms zu beachten (Abkürzungen für vereinbarte Vertragsformeln): EXW – ab Werk (also Holschuld) oder CIF: Cost, insurence, freight: Verkäufer trägt die Kosten für Transportversicherung. 4 2.2.1.3 Haftung des Frachtführers: § 425 – 427 HGB - Verschuldensunabhängig - Haftungsbefreiung: wenn Schäden/Verzögerung/Verlust nicht zu vermeiden waren. - § 428 HGB: Frachtführer haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter - Umfang des Schadens: § 429 HGB - Haftungshöchstbetrag: § 431 HGB (derzeit 8,33 Rechnungseinheiten/Kilogramm, Berechnung der Rechnungseinheit erfolgt durch den Internationalen Währungsfond anhand des Euro-Tageswertes) 2.2.1.4 Urkunden Üblicherweise werden verwendet: - Frachtbrief: entspricht dem Kaufvertrag - Lieferschein: enthält den Lieferinhalt - Ladeschein: Verpflichtung des Frachtführers zur Lieferung an den Empfänger - Lagerschein: enthält die Verpflichtung zur Einlagerung des angegebenen Gutes 5 2.2.2 Speditionsgeschäft, §§ 453 ff. HGB 2.2.2.1: Begriff Verpflichtung zur Besorgung der Versendung des Gutes (also nicht unmittelbar zur Durchführung des Transports selbst) -Spediteur schließt i.d.R. mit dem Frachtführer einen eigenen Frachtvertrag ab - Form: Formlos - Inhalt: Erfolgsbezogen, also Werkvertrag mit Charakter des Geschäftsbesorgungsvertrags nach § 675 BGB Versender Speditionsvertrag z. B. Kaufvertrag Spediteur Empfänger Frachtvertrag Frachtführer Vergütungsanspruch des Spediteurs: § 453 HGB 6 2.2.2.2 Haftung des Spediteurs - Gemäß § 461 Abs. 1 HGB für Beschädigung und Verlust der Ware, sofern er Besitz am Gut erlangt hatte - wenn kein Besitz: Haftung des Frachtführers gegenüber dem Empfänger nach §§ 421, 425 ff. HGB - Eventuelle Haftung des Spediteurs für die Auswahl des Frachtführers nach § 461 Abs. 2 HGB 7 2.3 Lagervertrag 2.3.1 Begriff und Arten - Betrifft lediglich die Lagerung und die Aufbewahrung von Gütern, § 467 HGB - Form: Formlos - Inhalt: Lagerung/Aufbewahrung von Gütern - Man unterscheidet -- Einzellagerung/Sonderlagerung: Die eingelieferten Güter werden speziell und gesondert von anderen Gütern aufbewahrt, der Einlagerer bleibt Eigentümer, der Lagerhalter wird unmittelbarer Besitzer. Rechtsfolge: Aussonderungsanspruch im Insolvenzverfahren nach § 47 InsO -- Sammellagerung: Es erfolgt eine Vermischung, wodurch das Eigentum des Einlieferers zu dessen Miteigentum nach Bruchteilen sämtlicher Einlieferer wird, § 948 BGB -- Summenlagerung: Lagerhalter wird Eigentümer des Lagerguts und ist verpflichtet, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurück zu geben, § 700 BGB. - Haftung des Lagerhalters: § 475 HGB für Schaden durch Verlust oder Beschädigung - Lagerhalter besitzt ein gesetzliches Pfandrecht, § 475 b Abs. 3 HGB an den eingelagerten Sachen 8 Teil II: Insolvenzrecht 1. Ziele und Funktionen Hauptziele des Insolvenzverfahrens Gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger Restschuldbefreiung für redliche Schuldner 9 Funktionen des Insolvenzverfahrens Befriedigungsfunktion Äußerst gering Gleichbehandlungsfunktion Entschuldungs/ Sanierungsfunktion gering 10 Verfahrensarten Regelverfahren Besondere Verfahrensarten 1. Verbraucherinsolvenz 2. Eigenverwaltung 3. Restschuldbefreiung 4. Insolvenzplan 5. Nachlassinsolvenz 11 2. Das Eröffnungsverfahren Zuständigkeit sachliche Amtsgericht, § 2 Abs. 1 InsO örtliche Ein AmtsG Im LG-Bezirk § 2 Abs. 1 InsO funktionale Richter, § 18 InsO Rechtspfleger, § 3 RpflG 1. Eröffnung Grundsätzlich für alles 2. Inso.Verw. 3. Schuldenbereinigung 4. Restschuldbefreiung 12 13 14 15 16
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