Recht Grundlagen

Mittelstandsrecht
SoSe 2015
ra-freimuth.de
Vorlesung vom 12.06.2015, 08.00 – 09.30 Uhr
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2. Vertriebslogistik
2.1 Grundlagen
Zuteilung von Gütern
Art des Produktes
Zeitpunkt
Produktmenge
-Ort der Zuteilung
Kosten
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2.2. Fremdtransport
Frachtgeschäft
Frachtvertrag:
§§ 407 – 450
HGB
§ 407 HGB:
Verpflichtung des
Frachtführers, das Gut
des Absenders zum
Bestimmungsort zu
befördern
Form: Formlos
Inhalt:
Erfolgsbezogen
(also Werkvertrag)
kein Vertragsverhältnis
zwischen Frachtführer
und Empfänger
Speditionsgeschäft
Speditionsvertrag
mit dem Versender
§§ 453 ff. HGB
Transportiert nicht
selbst
Beauftragt den
Frachtführer
Form: Formlos
Inhalt:
Erfolgsbezogen
Kein Vertragsverhältnis
mit dem Empfänger
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2.2.1.2 Einzelheiten
- § 421 HGB: Frachtvertrag zwischen Absender und
Frachtführer ist ein Vertrag zugunsten Dritter (nämlich des
Empfängers): Empfänger erhält Ansprüche gegen den
Frachtführer bei Beschädigung, verspäteter Lieferung oder
Verlust (also keine Drittschadensliquidation erforderlich wie
z.B. bei § 447 BGB – Versendungskauf)
Absender
Frachtvertrag
z.B
Kaufvertrag
Empfänger
Frachtführer
Ansprüche nach §§ 421 ff.
HGB
Nationales/Internationales Recht
- Geltungsbereich der §§ 407 ff. HGB beschränkt sich auf
Deutschland
- CMR-Übereinkommen (Convention relative au contrat de
transport international de marchandise par route) für den
Straßengüterverkehr
- COTIF (Convention relativ au transpart internaionaux ferrovaires
(Eisenbahn)
- Montrealer/Warschauer Abkommen für Luftverkehr
- bei internationalem Verkehr sind die Incoterms zu beachten
(Abkürzungen für vereinbarte Vertragsformeln): EXW – ab Werk
(also Holschuld) oder CIF: Cost, insurence, freight: Verkäufer trägt
die Kosten für Transportversicherung.
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2.2.1.3 Haftung des Frachtführers: § 425 – 427 HGB
- Verschuldensunabhängig
- Haftungsbefreiung: wenn Schäden/Verzögerung/Verlust nicht
zu vermeiden waren.
- § 428 HGB: Frachtführer haftet für das Verhalten seiner
Mitarbeiter
- Umfang des Schadens: § 429 HGB
- Haftungshöchstbetrag: § 431 HGB (derzeit 8,33
Rechnungseinheiten/Kilogramm, Berechnung der
Rechnungseinheit erfolgt durch den Internationalen
Währungsfond anhand des Euro-Tageswertes)
2.2.1.4 Urkunden
Üblicherweise werden verwendet:
- Frachtbrief: entspricht dem Kaufvertrag
- Lieferschein: enthält den Lieferinhalt
- Ladeschein: Verpflichtung des Frachtführers zur Lieferung an
den Empfänger
- Lagerschein: enthält die Verpflichtung zur Einlagerung des
angegebenen Gutes
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2.2.2 Speditionsgeschäft, §§ 453 ff. HGB
2.2.2.1: Begriff
Verpflichtung zur Besorgung der Versendung des Gutes (also
nicht unmittelbar zur Durchführung des Transports selbst)
-Spediteur schließt i.d.R. mit dem Frachtführer einen eigenen
Frachtvertrag ab
- Form: Formlos
- Inhalt: Erfolgsbezogen, also Werkvertrag mit Charakter des
Geschäftsbesorgungsvertrags nach § 675 BGB
Versender
Speditionsvertrag
z. B.
Kaufvertrag
Spediteur
Empfänger
Frachtvertrag
Frachtführer
Vergütungsanspruch des Spediteurs: § 453
HGB
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2.2.2.2 Haftung des Spediteurs
- Gemäß § 461 Abs. 1 HGB für Beschädigung und Verlust der
Ware, sofern er Besitz am Gut erlangt hatte
- wenn kein Besitz: Haftung des Frachtführers gegenüber dem
Empfänger nach §§ 421, 425 ff. HGB
- Eventuelle Haftung des Spediteurs für die Auswahl des
Frachtführers nach § 461 Abs. 2 HGB
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2.3 Lagervertrag
2.3.1 Begriff und Arten
- Betrifft lediglich die Lagerung und die Aufbewahrung von
Gütern, § 467 HGB
- Form: Formlos
- Inhalt: Lagerung/Aufbewahrung von Gütern
- Man unterscheidet
-- Einzellagerung/Sonderlagerung: Die eingelieferten Güter
werden speziell und gesondert von anderen Gütern
aufbewahrt, der Einlagerer bleibt Eigentümer, der
Lagerhalter wird unmittelbarer Besitzer. Rechtsfolge:
Aussonderungsanspruch im Insolvenzverfahren nach § 47
InsO
-- Sammellagerung: Es erfolgt eine Vermischung, wodurch
das Eigentum des Einlieferers zu dessen Miteigentum nach
Bruchteilen sämtlicher Einlieferer wird, § 948 BGB
-- Summenlagerung: Lagerhalter wird Eigentümer des
Lagerguts und ist verpflichtet, Sachen von gleicher Art, Güte
und Menge zurück zu geben, § 700 BGB.
- Haftung des Lagerhalters: § 475 HGB für Schaden durch
Verlust oder Beschädigung
- Lagerhalter besitzt ein gesetzliches Pfandrecht, § 475 b
Abs. 3 HGB an den eingelagerten Sachen
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Teil II: Insolvenzrecht
1. Ziele und Funktionen
Hauptziele des
Insolvenzverfahrens
Gemeinschaftliche
Befriedigung aller
Gläubiger
Restschuldbefreiung für
redliche Schuldner
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Funktionen des Insolvenzverfahrens
Befriedigungsfunktion
Äußerst gering
Gleichbehandlungsfunktion
Entschuldungs/
Sanierungsfunktion
gering
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Verfahrensarten
Regelverfahren
Besondere Verfahrensarten
1. Verbraucherinsolvenz
2. Eigenverwaltung
3. Restschuldbefreiung
4. Insolvenzplan
5. Nachlassinsolvenz
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2. Das Eröffnungsverfahren
Zuständigkeit
sachliche
Amtsgericht,
§ 2 Abs. 1
InsO
örtliche
Ein AmtsG
Im LG-Bezirk
§ 2 Abs. 1
InsO
funktionale
Richter,
§ 18 InsO
Rechtspfleger,
§ 3 RpflG
1. Eröffnung
Grundsätzlich
für alles
2. Inso.Verw.
3. Schuldenbereinigung
4. Restschuldbefreiung
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