Name, Vorname(n) ggf. Geburtsname Anschrift (Straße, Platz, Haus-Nr., ggf. wohnhaft bei) PLZ, Wohnort Geburtsdatum, Geburtsort Regierung von Unterfranken Sachgebiet 55.2 Peterplatz 9 97070 Würzburg Staatsangehörigkeit Telefon privat Mobil E-Mail Antrag auf Erteilung der Approbation gemäß Bundesärzteordnung (BÄO) (Ausbildung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, bzw. der Schweiz) Hiermit beantrage ich die Approbation als Arzt Ärztin Staat, in dem die ärztliche Ausbildung abgeschlossen wurde: Ihrem Antrag haben Sie folgende Nachweise beizulegen: Schriftliche und unterschriebene Erklärung, wonach zurzeit/innerhalb der letzten 6 Monate kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist/war, sofern dies zutreffend ist Schriftliche und unterschriebene Erklärung, wonach Sie nur bei der Regierung von Unterfranken die Approbation beantragt haben und auch künftig bei keiner anderen Behörde beantragen werden eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten (aktueller, lückenloser, unterschriebener Lebenslauf) 55.2-4/04-15 gültiger Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis) in Form einer amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie. Wird die Beglaubigung durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ermächtigte Beglaubigungsstelle gefertigt, muss der Beglaubigungsstempel in die deutsche Sprache übersetzt werden. gültige Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland in Form einer amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie. Wird die Beglaubigung durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ermächtigte Beglaubigungsstelle gefertigt, muss der Beglaubigungsstempel in die deutsche Sprache übersetzt werden. Nur bei Drittstaatsangehörigen erforderlich! Seite 1 von 4 Geburtsurkunde / Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern original sprachlich und ggf. (sofern nicht auf Deutsch ausgestellt) in Übersetzung von einem in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer jeweils in Form einer amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie. Wird die Übersetzung in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefertigt, beachten Sie bitte, dass der Übersetzungsstempel in deutscher Sprache verfasst sein muss. Wird die Beglaubigung durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ermächtigte Beglaubigungsstelle gefertigt, muss der Beglaubigungsstempel in die deutsche Sprache übersetzt sein. Sofern der von Ihnen geführte Name von Ihrer Geburtsurkunde abweicht, bitten wir um Vorlage der entsprechenden Nachweise z. B. Heiratsurkunde aus der die Namensführung hervo rgeht oder die offizielle Bescheinigung über eine Namensänderung original sprachlich und ggf. (sofern nicht auf Deutsch ausgestellt) in Übersetzung von einem in der Bundesrepublik Deutschland oder einem and eren EU-Mitgliedstaat öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer jeweils in Form einer amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie. Wird die Übersetzung in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefertigt, beachten Sie bitte, dass der Übersetzungsstempel in deutscher Sprache verfasst sein muss. Wird die Beglaubigung durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ermächtigte Beglaubigungsstelle gefertigt, muss der Beglaubigungsstempel in die deutsche Sprache übersetzt sein. Nachweis der Straffreiheit durch Vorlage eines Strafregisterauszuges aus dem Herkunftsstaat bzw. den Herkunftsstaaten original sprachlich und ggf. (sofern nicht auf Deutsch ausgestellt) in Übersetzung von einem in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer jeweils in Form einer amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie. Wird die Übersetzung in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefertigt, beachten Sie bitte, dass der Übersetzungsstempel in deutscher Sprache verfasst sein muss. Wird die Beglaubigung durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ermächtigte Beglaubigungsstelle gefertigt, muss der Beglaubigungsstempel in die deutsche Sprache übersetzt sein. Der Strafregisterauszug darf bei Antragseingang nicht älter als drei Monate sein. In Deutschland ist hierbei ein amtliches Führungszeugnis Belegart „O“ bei der Meldestelle Ihres Wohnortes zu beantragen. Dieses Führungszeugnis lassen Sie bitte unter Angabe des Verwendungszwecks „Approbation als Ärztin/Arzt“ direkt an die Regierung von Unterfranken, Sachgebiet 55.2, 97064 Würzburg, übersenden. Das Führungszeugnis darf bei Antragseingang nicht älter als ein Monat sein. Ärztliches Attest, ausgestellt von einer Ärztin/einem Arzt aus einem EU-Mitgliedstaat, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet sind, im Original oder in Form einer amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie. Wird die Beglaubigung durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ermächtigte Beglaubigungsstelle gefertigt, muss der Beglaubigungsstempel in die deutsche Sprache übersetzt werden. Das ärztliche Attest darf bei Antragseingang nicht älter als ein Monat sein. Sofern Sie Ihre berufsqualifizierende Ausbildung nicht in einem deutschsprachigen Land absolviert haben, ist ein Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse durch Vorlage eines Zertifikats auf dem Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens mit Erfolgsbewertung erforderlich. Bitte legen Sie dieses Dokument original sprachlich und ggf. (sofern nicht auf Deutsch ausgestellt) in Übersetzung von einem in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer jeweils in Form einer amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie vor. Wird die Übersetzung in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefertigt, beachten Sie bitte, dass der Übersetzungsstempel in deutscher Sprache verfasst sein muss. Wird die Beglaubigung durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ermächtigte Beglaubigungsstelle gefertigt, muss der Beglaubigungsstempel in die deutsche Sprache übersetzt sein. Approbationsantrag gemäß BÄO (Ausbildung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums bzw. der Schweiz) Seite 2 von 4 Schriftliche und unterschriebene Erklärung des Ortes an dem Sie beabsichtigen in Zukunft Ihre ärztliche Tätigkeit auszuüben. Die Regierung von Oberbayern ist für die Bearbeitung von Approbationsanträgen dann örtlich zuständig, wenn Sie beabsichtigen, Ihre ärztliche Tätigkeit im Regierungsbezirk Oberbayern, Niederbayern, Schwaben oder Oberpfalz auszuüben. Die Regierung von Unterfranken ist örtlich zuständig, sofern die Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in den Regierungsbezirken Oberfra nken, Mittelfranken oder Unterfranken geplant ist. Der für Ihr Ausbildungsland in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Bundesärzteordnung genannte Ausbildungsnachweis und gegebenenfalls die angegebene zusätzliche Bescheinigung original sprachlich und ggf. (sofern nicht auf Deutsch ausgestellt) in Übersetzung von einem in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer jeweils in Form einer amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie. Wird die Übersetzung in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefertigt, beachten Sie bitte, dass der Übersetzungsstempel in deutscher Sprache verfasst sein muss. Wird die Beglaubigung durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ermächtigte Beglaubigungsstelle gefertigt, muss der Beglaubigungsstempel in die deutsche Sprache übersetzt sein. Sofern die Bezeichnung Ihres Diploms bzw. der zusätzlichen Bescheinigung dem in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Bundesärzteordnung (beziehungsweise Anhang V 5.1.1 der Richtlinie 2005/36) für Ihr Ausbildungsland angegebenen Nachweis nicht entspricht und/oder Sie Ihre ärztliche Au sbildung vor dem für Ihr Ausbildungsland angegebenen Stichtag begonnen haben, ist zudem eine Beschein igung der zuständigen Behörde (in der Regel das Gesundheitsministerium) Ihres Ausbildungslandes vorzulegen, aus welcher hervorgeht, dass die Bezeichnung Ihres Diploms dem in Anhang V 5.1.1 für Ihr Ausbildungsland genannten Ausbildungsnachweis gleichsteht und/oder, dass Ihre Ausbildung die Mindestanforderungen des Art. 24 der Richtlinie 2005/36 EG erfüllt (Richtlinien- bzw. Konformitätsbescheinigung) beziehungsweise, dass von Ihnen Rechte nach Art. 23 der Richtlinie 2005/36 erworben wurden. Auch dieser Nachweis ist original sprachlich und ggf. (sofern nicht auf Deutsch ausgestellt) in Übersetzung von einem in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer jeweils in Form einer amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie einzureichen. Wird die Übersetzung in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefertigt, beachten Sie bitte, dass der Übersetzungsstempel in deutscher Sprache verfasst sein muss. Wird die Beglaubigung durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ermächtigte Beglaubigungsstelle gefertigt, muss der Beglaubigungsstempel in die deutsche Sprache übersetzt sein. Unbedenklichkeitsbescheinigung („Certificate of good standing“) aus all den Ländern, in denen Sie die ärztliche Tätigkeit bereits ausgeübt haben. Das Certificate of good standing enthält entgegen dem Strafregisterauszug Information über Ihren beruflichen Status und eventuelle Sanktionen. Diese Bescheinigung darf bei Antragseingang nicht älter als drei Monate sein und wird in der Regel von den jeweiligen Berufsvertretungen (Ärztekammer) ausgestellt. Auch dieser Nachweis ist original sprachlich und ggf. (sofern nicht auf Deutsch ausgestellt) in Übersetzung von einem in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer jeweils in Form einer amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie einzureichen. Wird die Übersetzung in einem anderen EUMitgliedstaat angefertigt, beachten Sie bitte, dass der Übersetzungsstempel in deutscher Sprache verfasst sein muss. Wird die Beglaubigung durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ermächtigte Beglaubigungsstelle gefertigt, muss der Beglaubigungsstempel in die deutsche Sprache übersetzt sein. Die Vorlage dieses Dokuments ist nicht erforderlich, sofern Ihnen von einer deutschen Behörde, der ein Certificate of good standing vorgelegen hatte, bereits eine Erlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung erteilt wurde und Sie seit der Erteilung dieser Erlaubnis die ärztliche Tätigkeit nur noch in Deutschland ausgeübt haben. Sofern Ihnen von einer deutschen Behörde bereits eine Erlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung erteilt wurde, bitten wir um Vorlage dieser in einfacher Kopie. Bitte beachten Sie, dass die Antragsunterlagen Bestandteil der bei der Regierung von Unterfranken geführten Akten werden. Reichen Sie daher bitte keine Originale, sondern nur amtlich bzw. notariell beglaubigte Kopien, nicht geheftet, nicht geklammert und ohne Klarsichthüllen, ein. Approbationsantrag gemäß BÄO (Ausbildung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums bzw. der Schweiz) Seite 3 von 4 Die Approbation wird Ihnen mit einer Kostenrechnung per Einschreiben zugestellt. Wir bitten aus diesem Grund um Angabe einer zustellfähigen Adresse in Deutschland. Die Gebühr für die Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 1 Bundesärzteordnung beträgt 150,00 €. Zudem fallen Auslagen für die Zustellung per Einschreiben an. Diese Kosten sind erst nach Erhalt der Kostenrechnung unter Angabe des Buchungskennzeichens als Verwendungszweck zu überweisen. Ort, Datum Approbationsantrag gemäß BÄO (Ausbildung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums bzw. der Schweiz) Unterschrift der Antragstellerin / des Antragstellers Seite 4 von 4
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